1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren

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Transkript:

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin DATUM 5. Mai 2008 Betriebliche Altersversorgung; Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der bilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtungen und bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen an Unterstützungskassen (sog. Näherungsverfahren) BEZUG BMF-Schreiben vom 15. März 2007 (BStBl I S. 290) GZ IV B 2 - S 2176/07/0003 DOK 2008/0222535 BETREFF (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Das sog. Näherungsverfahren zur Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen und bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen an Unterstützungskassen wurde zuletzt im BMF-Schreiben vom 15. März 2007 (BStBl I S. 290) dargestellt. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird dieses Schreiben wie folgt geändert: 1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren Das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) wirkt sich auf die beim Bezug von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigenden Zugangsfaktoren aus. Randnummer 12 wird wie folgt gefasst (die Ergänzungen und Änderungen sind kursiv dargestellt): www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2 5. Zugangsfaktoren Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach 63 Abs. 5 i. V. m. 77 SGB VI folgende Zugangsfaktoren zu berücksichtigen: - Bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Er vermindert sich für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % und erhöht sich für jeden Monat der über die Regelaltersgrenze hinausgeschobenen Inanspruchnahme um 0,5 %. Vor Berechnung der Zugangsfaktoren ist sowohl die Regelaltersgrenze als auch das gewählte Finanzierungsendalter auf volle Jahre zu runden. - Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes ist der Zugangsfaktor für jeden Monat, für den der Versicherungsfall vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers (Versicherten) eingetreten ist, um 0,3 %, höchstens um 10,8 % niedriger als 1,0. - Hat der Steuerpflichtige vom zweiten Wahlrecht gemäß R 6a Abs. 11 EStR 2005 Gebrauch gemacht, ergeben sich folgende Werte: a) Für nicht schwer behinderte männliche Arbeitnehmer gelten die folgenden Pensionsalter und Zugangsfaktoren: Geburtsjahrgang Pensionsalter Kürzung der Zugangsfaktor bis 1952 63 7,2 % 0,928 ab 1953 bis 1961 63 10,8 % 0,892 ab 1962 63 14,4 % 0,856 Für nicht schwer behinderte weibliche Arbeitnehmer gelten die folgenden Pensionsalter und Zugangsfaktoren: Geburtsjahrgang Pensionsalter Kürzung der Zugangsfaktor bis 1951 60 18,0 % 0,820 1952 63 7,2 % 0,928 ab 1953 bis 1961 63 10,8 % 0,892

Seite 3 ab 1962 63 14,4 % 0,856 b) Abweichend hiervon gelten für nicht schwer behinderte Männer und Frauen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Altersteilzeit im Sinne von 237 SGB VI gegangen sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres geendet hat, die folgenden Pensionsalter und Zugangsfaktoren: Geburtsjahrgang Pensionsalter Kürzung der Zugangsfaktor 1945 bis Juni 1946 60 18,0 % 0,820 Juli 1946 bis Juni 1947 61 14,4 % 0,856 Juli 1947 bis Juni 1948 62 10,8 % 0,892 Juli 1948 bis 1951 63 7,2 % 0,928 Steht bei einem männlichen oder weiblichen Arbeitnehmer mit einem Geburtsdatum vor dem 1. Juli 1948, der nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Altersteilzeit im Sinne von 237 SGB VI gegangen ist oder dessen Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres geendet hat, aufgrund seines erreichten Alters oder nach den vertraglichen Vereinbarungen im Ausscheidezeitpunkt oder bei Übergang in die Altersteilzeit fest, dass er im frühestens möglichen Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen für den Bezug der vorzeitigen wegen Arbeitslosigkeit (1 Jahr Arbeitslosigkeit) oder nach Altersteilzeitarbeit (2 Jahre Altersteilzeitarbeit) erfüllen kann, erhöht sich das jeweilige Pensionsalter und damit der Zugangsfaktor (maximal 1) entsprechend. c) Für schwer behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die folgenden Pensionsalter und Zugangsfaktoren: Geburtsjahrgang Pensionsalter Kürzung der Zugangsfaktor bis 1952 60 10,8 % 0,892 ab 1953 bis 1961 61 10,8 % 0,892 ab 1962 62 10,8 % 0,892 d) Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes ergeben sich die folgenden Zugangsfaktoren:

Seite 4 Versorgungsfälle bis 2012: Alter im Versicherungsfall Kürzung der Rente Zugangsfaktor 63 Jahre und älter 0,0 % 1,000 62 Jahre 1,8 % 0,982 61 Jahre 5,4 % 0,946 60 Jahre 9,0 % 0,910 59 Jahre und jünger 10,8 % 0,892 Versorgungsfälle von 2013 bis 2021: Alter im Versicherungsfall Kürzung der Rente Zugangsfaktor 64 Jahre und älter 0,0 % 1,000 63 Jahre 1,8 % 0,982 62 Jahre 5,4 % 0,946 61 Jahre 9,0 % 0,910 60 Jahre und jünger 10,8 % 0,892 Versorgungsfälle ab 2022: Alter im Versicherungsfall Kürzung der Rente Zugangsfaktor 65 Jahre und älter 0,0 % 1,000 64 Jahre 1,8 % 0,982 63 Jahre 5,4 % 0,946 62 Jahre 9,0 % 0,910 61 Jahre und jünger 10,8 % 0,892 2. Wechsel des Versicherungszweiges Bei einem Wechsel des Versicherungszweiges sind die im jeweiligen Versicherungszweig abgeleisteten Versicherungszeiten gesondert zu berücksichtigen. Die Randnummern 16, 18 und 20 werden dementsprechend klarstellend wie folgt gefasst (die Ergänzungen sind kursiv dargestellt): 16 Die Hinzurechnungszeit ist nach dem Wechsel dem neuen Versicherungszweig zuzuordnen ( 60 SGB VI). Für Bilanzstichtage nach dem Wechsel von der knappschaftlichen zur allgemeinen Rentenversicherung sind die Entgeltpunkte unter Berücksichtigung der Hinzurechnungszeit für beide Rentenzweige getrennt zu berechnen. Dabei sind im jeweiligen Versicherungszweig nur die dort abgeleisteten Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Formelmäßig ergibt sich folgende Darstellung:

Seite 5 EP Gesamt x = EP Kn + EP AV + EP HinzuAV x x x mit : EP Kn = V Kn x w 0 ;x EP AV AV AV x = Vt 0 ;max(w 0 ;x) + Z t0 ;x EP HinzuAV x = (EP Kn + EP AV x x ) max(60 x;0) x x 0 w 0 = Alter im Zeitpunkt des Wechsels. Dabei sind das Versicherungsbeginnalter x 0 und die Entgeltpunkte auf der Basis der aktuellen Stichtagsgrößen zu ermitteln. Die Höhe der Rentenanwartschaft ergibt sich nach Randnummer 2 wie folgt: R x ={EP x Kn 4/3 + (EP x AV + EP x HinzuAV )} AR ZF x Bei einem Wechsel von der allgemeinen zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind diese Regelungen entsprechend anzuwenden. 18 Für Bilanzstichtage nach einem Wechsel aus der allgemeinen Rentenversicherung in das Beitrittsgebiet (Ost) werden die Entgeltpunkte für West und Ost getrennt berechnet. Dabei sind im jeweiligen Versicherungszweig nur die dort abgeleisteten Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Bei Versicherungsfällen im Altersbereich unter 60 Jahren werden die für die Hinzurechnungszeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte den westdeutschen und den ostdeutschen Bundesländern getrennt zugeordnet. Dies erfolgt in dem Verhältnis der jeweils dort erworbenen Entgeltpunkte (vgl. 263a SGB VI). 20 Auf die sich so ergebenden Entgeltpunkte ist für die Berechnung des Rentenanspruches für die Entgeltpunkte (West) der aktuelle Rentenwert ( 68 SGB VI) und für die Entgeltpunkte (Ost) der aktuelle Rentenwert (Ost) anzuwenden ( 255a SGB VI). Die Rentenansprüche aus der allgemeinen Rentenversicherung sind wie folgt zu berechnen: R x = {(EP West x + EP HinzuWest x ) AR West + (EP Ost x + EP HinzuOst x ) AR Ost } ZF x Bei einem Wechsel aus dem Beitrittsgebiet (Ost) in die allgemeine Rentenversicherung sind diese Regelungen entsprechend anzuwenden. 3. Zeitliche Anwendung Randnummer 12 (Zugangsfaktoren) des BMF-Schreibens vom 15. März 2007 (a. a. O.) in

Seite 6 der Fassung dieses Schreibens kann erstmals der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem 30. April 2007 (Tag der Veröffentlichung des RV- Altersgrenzenanpassungsgesetzes im Bundesgesetzblatt) endet. Sie ist spätestens in der Bilanz des ersten Wirtschaftsjahres anzuwenden, das nach dem 30. Dezember 2008 endet (Übergangszeit). Der Übergang hat einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen des Unternehmens zu erfolgen. Die geänderten Randnummern 16, 18 und 20 gelten für alle noch offenen Fälle, die in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 15. März 2007 (a. a. O.) fallen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Christmann