Mareike Walther FG III 1.5 Kommunale Abfallwirtschaft, Gefährliche Abfälle, Anlaufstelle Basler Übereinkommen Veranstaltung der SBB Der richtige Umgang mit der POP-Verordnung Potsdam, den 1
Gliederung Was sind persistente organische Schadstoffe (POPs)? Internationaler Hintergrund Inhalt der Verordnung Ziel und Anwendungsbereich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung Abfallbewirtschaftung Wie geht es weiter? 2
Was sind persistente organische Schadstoffe (POPs)? Eigenschaften von POPs: Persistent Bioakkumulierend Potential zum weiträumigen Transport Globales Problem! 3
Internationaler Hintergrund Stockholmer Übereinkommen In Kraft seit 17. Mai 2004 globales Abkommen zur Beendigung oder Einschränkung der Produktion, Verwendung und Freisetzung von POPs POPs Protokoll über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung In Kraft seit 23. Oktober 2003 Nur UNECE Staaten (United Nations Economic Commission for Europe, Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) 4
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Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich (1) Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist es das Ziel dieser Verordnung die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung durch die Beschränkung der Freisetzungen durch die Festlegung von Bestimmungen über Abfälle, die aus POPs bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind. 6
Artikel 3 Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung (1) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Zubereitungen oder als Bestandteile von Artikeln sind verboten. Inverkehrbringen ist die entgeltliche oder kostenlose Lieferung oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft gilt ebenfalls als Inverkehrbringen. 7
Die Ausfuhr ist verboten durch Verordnung (EU) 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien: 8
Inhalte der POP Verordnung Artikel 5 Lagerbestände (1) Besitzer von Lagerbeständen, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten, für die kein Verwendungszweck zugelassen ist, bewirtschaften diese Bestände als Abfälle gemäß Artikel 7. An die zuständigen Länderbehörden wurden keine solchen Lagerbestände gemeldet, so dass davon ausgegangen wird, dass in Deutschland keine PCB- Lagerbestände (mehr) bestehen. (NIP 2012) 9
Inhalte der POP Verordnung Artikel 7 Abfallbewirtschaftung (2) Ungeachtet der Richtlinie 96/59/EG ( 2 ) werden Abfälle, die aus in Anhang IV aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, ohne unnötige Verzögerung und in Übereinstimmung mit Anhang V Teil I so beseitigt oder verwertet, dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. (3) Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, die zur Verwertung, Wiedergewinnung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung von in Anhang IV aufgelisteten Stoffen führen können, sind verboten. 10
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Anhang V, Teil 1 Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß diesem Teil dieses Anhangs beseitigt wird. Wenn nur ein Teil eines Produkts oder Abfalls, wie ein Altgerät, persistente organische Schadstoffe enthält oder mit diesen verunreinigt ist, so wird dieser abgesondert und dann gemäß dieser Verordnung entsorgt. 13
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Beispiele für Beseitigungsverfahren nach D9: Chemisch-physikalische Behandlung (aus den allgemeinen technischen Richtlinien des Basler Übereinkommens) 15
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Artikel 7 (4) Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes: (a) Abfälle, die in Anhang IV aufgelistete Stoffe enthalten oder durch sie verunreinigt sind, können in anderer Weise nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft beseitigt oder verwertet werden, sofern der Gehalt an aufgelisteten Stoffen in den Abfällen unterhalb der Konzentrationsgrenzen liegt, die in Anhang IV festzulegen sind. 17
Artikel 7 (4) Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes: (a) Abfälle, die in Anhang IV aufgelistete Stoffe enthalten oder durch sie verunreinigt sind, können in anderer Weise nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft beseitigt oder verwertet werden, sofern der Gehalt an aufgelisteten Stoffen in den Abfällen unterhalb der Konzentrationsgrenzen liegt, die in Anhang IV festzulegen sind. (b) Ein Mitgliedstaat oder die von ihm benannte zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass in Anhang V Teil 2 aufgeführte Abfälle, die in Anhang IV aufgelistete Stoffe bis zu den in Anhang V Teil 2 anzugebenden Konzentrationen enthalten oder durch sie verunreinigt sind, in anderer Weise nach einer in Anhang V Teil 2 aufgeführten Methode behandelt werden 18
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Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung DepV) 7 Nicht zugelassene Abfälle (1) Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III abgelagert werden: 7. Abfälle nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABI. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom 29.6.2004, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung, bei denen die Konzentrationsgrenzen der in Anhang IV derselben Verordnung aufgelisteten Stoffe überschritten sind, sowie andere Abfälle, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu besorgen ist. 21
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In Anhang V, Teil 2 nicht enthalten: PCB-haltige Geräte 23
Geändert nach Anhang V, Teil 2: 24
Wie geht es weiter? 25
Neue POPs SC-6/13: Listing of hexabromocyclododecane The Conference of the Parties 1. Decides to amend part I of Annex A to the Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants to list therein hexabromocyclododecane, with specific exemptions for production as allowed for the parties listed in the register of specific exemptions and for use in expanded polystyrene and extruded polystyrene in buildings 26
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Neue POPs Der o.g. Entwurf der Kommission kann von Deutschland aus folgenden Gründen derzeit nicht unterstützt werden: Statt der Einzelwerte bei den PBDE sollte ein Summenwert von 1000 mg/kg festgelegt werden, um die Analytik zu vereinfachen und um Vergleichbarkeit mit der Richtlinie 2011/65/EU (früher 2002/95/EG) herzustellen. Dies entspricht auch der gegenwärtigen Vollzugspraxis der Bundesländer. (Umlaufverfahren LAGA 2010/04) 30
Neue POPs Der o.g. Entwurf der Kommission kann von Deutschland aus folgenden Gründen derzeit nicht unterstützt werden: Statt der Einzelwerte bei den PBDE sollte ein Summenwert von 1000 mg/kg festgelegt werden, um die Analytik zu vereinfachen und um Vergleichbarkeit mit der Richtlinie 2011/65/EU (früher 2002/95/EG) herzustellen. Dies entspricht auch der gegenwärtigen Vollzugspraxis der Bundesländer. Für HBCD, HCBD, PCN, PCP und SCCP sollten vorerst keine Grenzkonzentrationen festgelegt werden, da in Deutschland derzeit ein Forschungsvorhaben (bis 2014) durchgeführt wird, um Daten über das Vorkommen dieser Stoffe in relevanten Abfällen und Recyclingprodukten zu erheben und eine Abschätzung über die Mengen an POP-haltigen Recyclingstoffen vorzunehmen, die im Wirtschaftskreislauf verbleiben. Auf der Grundlage der Daten sollen u.a. Vorschläge für die Grenzwerte des Anhangs IV der POP-Verordnung abgeleitet werden. 31
Neue POPs Umweltforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Ermittlung von potentiell POP-haltigen Abfällen und Recyclingstoffen (FKZ 3712 333 42) XX. XX. 2014 IM AUFTRAG DES UMWELTBUNDESAMTES BiPRO GmbH, München 32
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mareike Walther mareike.walther@uba.de www.umweltbundesamt.de 33