Inhalt und Hintergrund der POP-Verordnung

Ähnliche Dokumente
Amtsblatt der Europäischen Union

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand:

DE Amtsblatt der Europäischen Union L 158/ 7. VERORDNUNG (EG) Nr. 850/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29.

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender

VERORDNUNGEN. L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union

Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe. Monairnet Abschlussveranstaltung 3. Dezember 2013, Linz 1

Amtsblatt der Europäischen Union L 223/29

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis- Verordnung

Entsorgung von POP-Abfällen aus Gewerbe und Bauwirtschaft im Land Berlin aus abfallbehördlicher Sicht

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Für Mensch & Umwelt. Caren Rauert IV 1.1 / Internationales Chemikalienmanagement Umweltbundesamt

Entsorgungsproblematik von POP-Stoffen am Beispiel von HBCD

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)

- Zertifizierung Energieaudit 16247

(Amtsblatt der Europäischen Union L 158 vom 30. April 2004)

Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft

Datum: 11. März D Wiesbaden, Mainzer Straße 80 Internet: Telefon:

TÜV SÜD Industrie Service GmbH

Rechtsquellen der Recycling- und Entsorgungslogistik - Fundstellen

Kompetenzzentrum Chemikalienrecht Vollzug Aufgaben

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UMWELT MITTEILUNG

Dr. Ludwig Krämer (Hrsg.) Umweltrecht der EG. Textsammlung. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden

VERORDNUNGEN. L 223/20 Amtsblatt der Europäischen Union

Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

POP-Abfall - was nun? Konsequenzen für die Entsorgung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)

POP-ABFALL-ÜBERWV. Thomas Schilling Business Development Manager 1

EUROPÄISCHES PARLAMENT

1 Zuständigkeiten. 2 (aufgehoben) Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/7

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

(Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

Regulierungsinstrumente in der Altfahrzeuggesetzgebung

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Spezielle Fragestellungen bei der Entsorgung von POP-Abfällen - Ablaufschemata

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

VERORDNUNG (EU) 2016/460 DER KOMMISSION

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

ROHSTOFF oder ABFALL? Was ist der Unterschied?

Entsorgung von EPS/Styropor

VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX

Spezifikation für ablagerungsfähige Abfälle Bodendeponie Borgholzhausen, Barenbergweg 47a, Borgholzhausen (Stand: August 2015)

POP-Abfall - was nun? Konsequenzen für die Entsorgung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung

POPs in Abfällen. Für Mensch & Umwelt

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten

Was ist Abfall? Informationsveranstaltung der SBB Abfalltransport von A-Z. Ernst Wilke Assessor jur.

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

POP - Abfälle. Änderung der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)

9590/1/15 REV 1 ESS/mfa/ic DGG3A

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 13. Juli 2018 Teil II

Stellungnahmen des Bundesrates: Drucksachen 62/04 (Beschluss), 361/05 (Beschluss) und 361/05 (Beschluss) (2)

Was ist Abfall wann endet die Abfalleigenschaft? Was bringt die neue AbfallrahmenRL? MR Rüdiger Wagner Bundesumweltministerium Bonn

L 86/6 Amtsblatt der Europäischen Union (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

ANHANG. der. Verordnung der Kommission

Artikel I Änderung des Chemikaliengesetzes von 5 ENTWURF. Der Nationalrat hat beschlossen:

Entsorgung HBCD-haltiger Materialien in Rheinland-Pfalz

(Text von Bedeutung für den EWR)

KOMMISSION (2003/701/EG)

Vom 18. März Bundesgesetzblatt Teil I, 1997, Nr. 18, Bonn 21. März 1997, Seite

Gemeinsame Verordnung

MSC der ECHA. Ausschuss der Mitgliedsstaaten

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

HBCD-Abfälle Umgang und Entsorgung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Chemikalienrichtlinie

nach Artikel 16 Wasserrahmenrichtlinie

vom 26. August 1997 Art. 1 2 Zweck

PRTR - Verbringung von Abfällen

RICHTLINIE 2011/71/EU DER KOMMISSION

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich

A7-0276/169

Anhang A: Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Einstufung und Entsorgung von POP-Abfällen

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS

Für Mensch & Umwelt. Emissionen von SF 6. Cornelia Elsner Fachgebiet III 1.4/ Stoffbezogene Produktfragen

GefStoff Richtlinie 96/59/EG des Rates über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)

vom 10. April 2017 Zweck und Gegenstand disease) in die Schweiz verhindern.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2016) 793 final.

HBCD-haltige Polystyrol-Dämmplatten - ein neuer gefährlicher Abfall

Beck-Texte im dtv Abfallrecht: AbfR. Textausgabe. von Prof. Dr. Martin Beckmann. 14., überarbeitete Auflage

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

über die gemäß 80 Abs. 3 und 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen Verteidigungsausschuß Ausschuß für Frauen und Jugend

Transkript:

Mareike Walther FG III 1.5 Kommunale Abfallwirtschaft, Gefährliche Abfälle, Anlaufstelle Basler Übereinkommen Veranstaltung der SBB Der richtige Umgang mit der POP-Verordnung Potsdam, den 1

Gliederung Was sind persistente organische Schadstoffe (POPs)? Internationaler Hintergrund Inhalt der Verordnung Ziel und Anwendungsbereich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung Abfallbewirtschaftung Wie geht es weiter? 2

Was sind persistente organische Schadstoffe (POPs)? Eigenschaften von POPs: Persistent Bioakkumulierend Potential zum weiträumigen Transport Globales Problem! 3

Internationaler Hintergrund Stockholmer Übereinkommen In Kraft seit 17. Mai 2004 globales Abkommen zur Beendigung oder Einschränkung der Produktion, Verwendung und Freisetzung von POPs POPs Protokoll über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung In Kraft seit 23. Oktober 2003 Nur UNECE Staaten (United Nations Economic Commission for Europe, Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) 4

5

Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich (1) Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist es das Ziel dieser Verordnung die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung durch die Beschränkung der Freisetzungen durch die Festlegung von Bestimmungen über Abfälle, die aus POPs bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind. 6

Artikel 3 Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung (1) Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Zubereitungen oder als Bestandteile von Artikeln sind verboten. Inverkehrbringen ist die entgeltliche oder kostenlose Lieferung oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft gilt ebenfalls als Inverkehrbringen. 7

Die Ausfuhr ist verboten durch Verordnung (EU) 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien: 8

Inhalte der POP Verordnung Artikel 5 Lagerbestände (1) Besitzer von Lagerbeständen, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten, für die kein Verwendungszweck zugelassen ist, bewirtschaften diese Bestände als Abfälle gemäß Artikel 7. An die zuständigen Länderbehörden wurden keine solchen Lagerbestände gemeldet, so dass davon ausgegangen wird, dass in Deutschland keine PCB- Lagerbestände (mehr) bestehen. (NIP 2012) 9

Inhalte der POP Verordnung Artikel 7 Abfallbewirtschaftung (2) Ungeachtet der Richtlinie 96/59/EG ( 2 ) werden Abfälle, die aus in Anhang IV aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, ohne unnötige Verzögerung und in Übereinstimmung mit Anhang V Teil I so beseitigt oder verwertet, dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. (3) Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, die zur Verwertung, Wiedergewinnung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung von in Anhang IV aufgelisteten Stoffen führen können, sind verboten. 10

11

12

Anhang V, Teil 1 Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß diesem Teil dieses Anhangs beseitigt wird. Wenn nur ein Teil eines Produkts oder Abfalls, wie ein Altgerät, persistente organische Schadstoffe enthält oder mit diesen verunreinigt ist, so wird dieser abgesondert und dann gemäß dieser Verordnung entsorgt. 13

14

Beispiele für Beseitigungsverfahren nach D9: Chemisch-physikalische Behandlung (aus den allgemeinen technischen Richtlinien des Basler Übereinkommens) 15

16

Artikel 7 (4) Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes: (a) Abfälle, die in Anhang IV aufgelistete Stoffe enthalten oder durch sie verunreinigt sind, können in anderer Weise nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft beseitigt oder verwertet werden, sofern der Gehalt an aufgelisteten Stoffen in den Abfällen unterhalb der Konzentrationsgrenzen liegt, die in Anhang IV festzulegen sind. 17

Artikel 7 (4) Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes: (a) Abfälle, die in Anhang IV aufgelistete Stoffe enthalten oder durch sie verunreinigt sind, können in anderer Weise nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft beseitigt oder verwertet werden, sofern der Gehalt an aufgelisteten Stoffen in den Abfällen unterhalb der Konzentrationsgrenzen liegt, die in Anhang IV festzulegen sind. (b) Ein Mitgliedstaat oder die von ihm benannte zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass in Anhang V Teil 2 aufgeführte Abfälle, die in Anhang IV aufgelistete Stoffe bis zu den in Anhang V Teil 2 anzugebenden Konzentrationen enthalten oder durch sie verunreinigt sind, in anderer Weise nach einer in Anhang V Teil 2 aufgeführten Methode behandelt werden 18

19

20

Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung DepV) 7 Nicht zugelassene Abfälle (1) Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III abgelagert werden: 7. Abfälle nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABI. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom 29.6.2004, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung, bei denen die Konzentrationsgrenzen der in Anhang IV derselben Verordnung aufgelisteten Stoffe überschritten sind, sowie andere Abfälle, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu besorgen ist. 21

22

In Anhang V, Teil 2 nicht enthalten: PCB-haltige Geräte 23

Geändert nach Anhang V, Teil 2: 24

Wie geht es weiter? 25

Neue POPs SC-6/13: Listing of hexabromocyclododecane The Conference of the Parties 1. Decides to amend part I of Annex A to the Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants to list therein hexabromocyclododecane, with specific exemptions for production as allowed for the parties listed in the register of specific exemptions and for use in expanded polystyrene and extruded polystyrene in buildings 26

Neue POPs 27

Neue POPs PBDE 28

Neue POPs PBDE 29

Neue POPs Der o.g. Entwurf der Kommission kann von Deutschland aus folgenden Gründen derzeit nicht unterstützt werden: Statt der Einzelwerte bei den PBDE sollte ein Summenwert von 1000 mg/kg festgelegt werden, um die Analytik zu vereinfachen und um Vergleichbarkeit mit der Richtlinie 2011/65/EU (früher 2002/95/EG) herzustellen. Dies entspricht auch der gegenwärtigen Vollzugspraxis der Bundesländer. (Umlaufverfahren LAGA 2010/04) 30

Neue POPs Der o.g. Entwurf der Kommission kann von Deutschland aus folgenden Gründen derzeit nicht unterstützt werden: Statt der Einzelwerte bei den PBDE sollte ein Summenwert von 1000 mg/kg festgelegt werden, um die Analytik zu vereinfachen und um Vergleichbarkeit mit der Richtlinie 2011/65/EU (früher 2002/95/EG) herzustellen. Dies entspricht auch der gegenwärtigen Vollzugspraxis der Bundesländer. Für HBCD, HCBD, PCN, PCP und SCCP sollten vorerst keine Grenzkonzentrationen festgelegt werden, da in Deutschland derzeit ein Forschungsvorhaben (bis 2014) durchgeführt wird, um Daten über das Vorkommen dieser Stoffe in relevanten Abfällen und Recyclingprodukten zu erheben und eine Abschätzung über die Mengen an POP-haltigen Recyclingstoffen vorzunehmen, die im Wirtschaftskreislauf verbleiben. Auf der Grundlage der Daten sollen u.a. Vorschläge für die Grenzwerte des Anhangs IV der POP-Verordnung abgeleitet werden. 31

Neue POPs Umweltforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Ermittlung von potentiell POP-haltigen Abfällen und Recyclingstoffen (FKZ 3712 333 42) XX. XX. 2014 IM AUFTRAG DES UMWELTBUNDESAMTES BiPRO GmbH, München 32

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mareike Walther mareike.walther@uba.de www.umweltbundesamt.de 33