Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

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Transkript:

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 21. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 15.12.2014 Nummer 35 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald Bekanntmachung der Bestellungen von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern 3-6 im LDS Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen Wasser- und Abwasserzweckverband Scharmützelsee-Storkow/Mark (WAS) Verbandssatzung 7-19 Trink- und Abwasserzweckverband Luckau (TAZV Luckau) Allgemeine Preise für die Versorgung mit Trinkwasser des TAZV Luckau 20-21 (Preisliste) Schmutzwassergebührensatzung 22-34 Trinkwassergebührensatzung 35-40 2. Satzung zur Änderung der Schmutzwassergebührensatzung 41-42 2. Satzung zur Änderung der Trinkwassergebührensatzung 43 Zweckverband Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) Bekanntmachung der Beschlüsse der 2. Verbandsversammlung 44-45 Wirtschaftsjahr 2015 46 Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband (MAWV) 3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung 47-48 3. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung 49-50 2. Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung 51-54 Zweckverband Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald (GRPS) Bekanntmachung über die Jahresrechnung 2013 des GRPS und die Entlastung 55 des Verbandsvorstehers Bekanntmachung der Fünften Satzung zur Änderung der Verbandssatzung 56

2 Impressum Herausgeber: Landkreis Dahme-Spreewald Pressestelle verantwortlich: Heidrun Schaaf Reutergasse 12, 15907 Lübben (Spreewald) Telefon: 03546 / 20-1008 Telefax: 03546 / 20-1009 Erscheinungsweise: nach Bedarf Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung in 15907 Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, in der Pressestelle erhältlich. Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Verwaltungsstelle in Königs Wusterhausen und in Lübben, Beethovenweg aus. Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement vom Landkreis bezogen werden.

3 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DES LANDKREISES DAHME-SPREEWALD In der nachfolgenden Liste werden die Bestellungen von bevollmächtigten Bezirksschornstein-fegern und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen durch das Ordnungsamt des Land-kreises Dahme-Spreewald gemäß 10 Abs. 2 Schornsteinfeger- Handwerksgesetz vom 26.11.2008 (BGBl. S. 2242), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467), öffentlich bekannt gemacht. lfd. Nr. Bestellungsbeginn Kehrbezirk Name des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Orte bzw. Orts- oder Gemeindeteile 1 01.01.2015 DS 012 Herr Thomas Balzus Gemeinde Schönefeld Ortsteil (OT) Schönefeld Gemeinde Schulzendorf * Gemeinde Zeuthen * 2 01.01.2015 DS 014 Herr Reiner Fiedler Gemeinde Bestensee Gemeinde Groß Köris Gemeinde Groß Köris OT Neubrück Gemeinde Heidesee Ortsteile Blossin, Klein Eichholz, Kolberg, Prieros, Streganz, Gräbendorf * 3 01.01.2015 DS 015 Herr Roland Balzus Gemeinde Heidesee * Stadt Königs Wusterhausen * Gemeinde Zeuthen * 4 01.01.2015 DS 016 Herr Bernhard Wosche Stadt Königs Wusterhausen * Stadt Königs Wusterhausen OT Niederlehme * Gemeinde Eichwalde Gemeinde Zeuthen * 5 01.01.2015 DS 017 Herr Uwe Pintsch Gemeinde Heidesee OT Gussow Stadt Königs Wusterhausen * Stadt Königs Wusterhausen Ortsteile Deutsch- Wusterhausen, Neu Diepensee, Niederlehme *, Senzig * Stadt Mittenwalde OT Ragow Stadt Wildau

4 6 01.01.2015 DS 020 Herr Maurice Sill Stadt Königs Wusterhausen * Stadt Königs Wusterhausen Ortsteile Neue Mühle, Senzig * und Zeesen * 7 01.01.2015 DS 021 Herr Frank Wuttich Gemeinde Heidesee Ortsteil Gräbendorf * Stadt Königs Wusterhausen * Stadt Königs Wusterhausen Ortsteile Zernsdorf * und Zeesen * 8 01.01.2015 DS 022 Herr Kai-Uwe Wolf Gemeinde Schönefeld OT Kiekebusch Gemeinde Schulzendorf * Gemeinde Zeuthen * 9 01.01.2015 DS 050 Herr Michael Bleyl Stadt Lübben * Stadt Lübben Ortsteil Radensdorf, Gemeindeteil Börnichen und sonst. Siedlungsplatz Ratsvorwerk Stadt Luckau * Stadt Luckau Gemeindeteil Freiimfelde Gemeinde Märkische Heide OT Klein Leine Gemeinde Schlepzig sosnt. Siedlungsplatz Petkamsberg Stadt Lübbenau OT Ragow 10 01.01.2015 DS 052 Herr Volker Keutel Gemeinde Alt Zauche- Wußwerk Gemeinde Neu-Zauche Gemeinde Spreewaldheide Gemeinde Märkische Heide Ortsteile Glietz u. Groß Leine Gemeinde Byhleghure- Byhlen Gemeinde Schmogrow- Fehrow Gemeinde Straupitz Gemeinde Schwielochsee Ortsteile Goyatz, Mochow und Gemeindeteile Ressen- Zaue, Siegadel und Guhlen

5 11 01.01.2015 DS 053 Herr Frank Menner Gemeinde Märkische Heide Ortsteile Alt Schadow, Biebersdorf, Birkenhainchen, Wittmannsdorf-Bückchen, Dollgen, Dürrenhofe, Gröditsch, Groß Leuthen, Klein Leuthen, Hohenbrück, Krugau, Kuschkow, Leibchel, Neu Schadow, Pretschen, Schuhlen-Wiese, Wiese Stadt Storkow Ortsteil Groß Eichholz Gemeinde Krausnick-Groß Wasserburg OT Krausnick Gemeinde Unterspreewald Gemeinde Schlepzig (ohne sonstigen Siedlungsplatz Petkamsberg) 12 01.01.2015 DS 054 Herr Arnim Marko Stadt Luckau Gemeindeteil Kaden (bei Duben) Stadt Lübben * Stadt Lübben Ortsteile Groß Lubolz, Klein Lubolz, Hartmannsdorf, Neuendorf, Treppendorf Stadt Lübbenau Ortsteile Krimnitz, Zerkwitz Gemeinde Schönwald Ortsteil Schönwalde 13 01.01.2015 DS 056 Herr Daniel Krause Stadt Luckau * Stadt Luckau Ortsteile Duben, Gießmannsdorf, Görlsdorf, Pelkwitz, Terpt, Uckrow, Wittmannsdorf, Zöllmersdorf Stadt Lübbenau Ortsteile Groß Radden, Klein Radden Gemeinde Heideblick Ortsteile Beesdau, Langengrassau, Neusorgefeld, Schwarzenburg, Walddrehna, Wehnsdorf 14 01.01.2015 DS 057 Herr Matthias Hohlfeld Stadt Golßen Gemeinde Drahnsdorf Gemeinde Schönwald OT Waldow/Brand Gemeinde Bersteland Gemeinde Rietzneuendorf- Staakow Gemeinde Steinreich Gemeindeteil Schönerlinde

6 Gemeinde Steinreich Ortsteil Sellendorf Gemeinde Kasel-Golzig Stadt Luckau * Stadt Luckau OT Cahnsdorf Stadt Luckau OT Kreblitz Stadt Luckau OT Kümmritz Stadt Luckau OT Zieckau * Der Ort bzw. Orts- oder Gemeindeteil liegt teilweise im jeweiligen Kehrbezirk Landkreis Dahme-Spreewald Lübben (Spreewald), 10.12.2014 Der Landrat Im Auftrag gez. Hill Sachgebietsleiter -Öffentliche Ordnung und Sicherheit-

7 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN VON VERBÄNDEN UND EINRICHTUNGEN Wasser- und Abwasserzweckverband Scharmützelsee-Storkow/Mark (WAS) Die von der Verbandsversammlung des WAS in ihrer Sitzung am 03.12.2014 beschlossene Verbandssatzung des WAS (Beschluss 40/14) wurde vom Landrat des Landkreises Oder- Spree gemäß 42 Abs. 2, 4; 31 Abs. 3 i.v.m. 14 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10.07.2014 -GKGBbg- (Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit, GVBl. I Nr. 32, Seite 2) im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 18 vom 12.12.2014 öffentlich bekannt gemacht. 1. Ausfertigung vom 04.12.2014 Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Scharmützelsee-Storkow/Mark Auf Grund der 1 und 2 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.07.2014 (GVBl. I/14 [Nr. 32]), der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.07.2014, hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Scharmützelsee Storkow/Mark in ihrer Sitzung am 03.12.2014 folgende Verbandssatzung beschlossen: Inhalt: 1 Allgemeines 2 Organe 3 Verbandsversammlung 4 Aufgaben der Verbandsversammlung 5 Einberufung der Verbandsversammlung 6 Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit 7 Beschlussfassung 8 Wahlen 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Verbandsversammlung 10 Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher (Verbandsleitung) 11 Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit 12 Rechts- und Verwaltungsgeschäfte 13 Rechtsverhältnisse der Verbandsbediensteten 14 Wirtschaftsführung 15 Wirtschaftsplan, Kredite, Kassenkredite 16 Schlichtung von Streitigkeiten 17 Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern 18 Auflösung des Zweckverbandes und Abwicklung 19 Bekanntmachungen 20 Inkrafttreten

8 1 Allgemeines (1) Die Gemeinden nach 1 Abs. 5 dieser Satzung bilden nach den 1 und 2 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) i. V. m. der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) einen Zweckverband. (2) Der Name des Zweckverbandes lautet: Wasser- und Abwasserzweckverband Scharmützelsee-Storkow/Mark. (3) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er dient dem öffentlichen Wohl und verfolgt nicht den Zweck, Gewinne zu erzielen. (4) Der Sitz des Zweckverbandes ist 15859 Storkow (Mark). (5) Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder: für den Bereich Wasserversorgung im Landkreis Oder-Spree Gemeinde Ortsteile Zahlen der Stimmen in der Verbandsversammlung Bad Saarow Bad Saarow, Neu Golm 4 Diensdorf-Radlow 1 Reichenwalde Dahmsdorf, Kolpin, Reichenwalde 1 Rietz-Neuendorf Ahrensdorf, Alt Golm, Behrensdorf, Glienicke, Herzberg, Pfaffendorf, 2 Sauen, Wilmersdorf Storkow (Mark) Alt Stahnsdorf, Bugk, Görsdorf, Groß Eichholz, Groß Schauen, Klein Schauen, Kummersdorf, 6 Philadelphia, Rieplos, Schwerin, Selchow, Storkow (Mark) Tauche Lindenberg 1 Wendisch Rietz 1

9 im Landkreis Dahme-Spreewald Gemeinde Heidesee Ortsteile Blossin, Kolberg, Prieros, Streganz, Wolzig Zahlen der Stimmen in der Verbandsversammlung 2 für den Bereich Abwasserbeseitigung im Landkreis Oder-Spree Gemeinde Ortsteile Zahlen der Stimmen in der Verbandsversammlung Bad Saarow Bad Saarow, Neu Golm 4 Diensdorf-Radlow 1 Reichenwalde Dahmsdorf, Kolpin, Reichenwalde 1 Rietz-Neuendorf Ahrensdorf, Alt Golm, Behrensdorf, Glienicke, Herzberg, Pfaffendorf, 2 Sauen, Wilmersdorf Spreenhagen Lebbin 1 Storkow (Mark) Alt Stahnsdorf, Görsdorf, Groß Eichholz, Groß Schauen, Klein Schauen, Kummersdorf, Philadelphia, 6 Rieplos, Schwerin, Selchow, Storkow (Mark), Wochowsee Tauche Lindenberg 1 Wendisch Rietz 1 im Landkreis Dahme-Spreewald Gemeinde Heidesee Ortsteile Blossin, Kolberg, Prieros, Streganz, Wolzig Zahlen der Stimmen in der Verbandsversammlung 2

10 (6) Der Zweckverband hat im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden die Aufgaben - der Wasserversorgung und - der Abwasserbeseitigung mit Ausnahme der Niederschlagswasserbeseitigung zu erfüllen, soweit diese ihm die jeweilige Teilaufgabe übertragen haben. Der Aufgabenumfang für jedes Verbandsmitglied ergibt sich aus 1 Abs. 5 dieser Satzung. Zu den Aufgaben gehören auch die Planung, Übernahme, Einrichtung, Instandhaltung, Verbesserung, Erneuerung, Erweiterung, Betrieb, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der zur Erfüllung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erforderlichen unter- und oberirdischen Bauwerke und der baulichen und ausrüstungstechnischen Anlagen. Der Zweckverband kann außerdem für Dritte Aufgaben im Sinne der Sätze 1 bis 3 erfüllen. (7) Die Verbandsmitglieder des Zweckverbandes sind verpflichtet, ihm die zum Zeitpunkt ihres Beitritts in ihrem Eigentum befindlichen Anlagen der Wasserver- und Abwasserentsorgung nach 1 Abs. 5 dieser Satzung entschädigungslos zu Eigentum zu übergeben. Grundstücke, die dem Zweckverband zur Aufgabenerfüllung von den Gemeinden oder Dritten unentgeltlich übertragen wurden, sind an diese unentgeltlich zurück zu übertragen, sofern der Zweckverband diese Grundstücke nicht mehr zu seiner Aufgabenerfüllung benötigt. (8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Zweckverband sich der Mitwirkung Dritter bedienen, insbesondere Dienstleistungsunternehmen für die Planung, Finanzierung, den Bau und Betrieb von Anlagen einschalten (sog. Betreibermodell). (9) Der Zweckverband gibt sich für die Durchführung seiner Aufgaben die erforderlichen Satzungen für das Verbandsgebiet der Wasserversorgung/der Abwasserbeseitigung nach 1 Abs. 5 dieser Satzung. (10) Die Verbandsmitglieder haben den Zweckverband über alle Vorhaben und Maßnahmen in ihrem Gebiet, die die Aufgaben des Zweckverbandes berühren, zu unterrichten, ihm jederzeit Auskunft zu erteilen sowie Akten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für den Zweckverband. Vorkaufsrechte, Satzungsrechte und sonstige Rechte der Mitgliedergemeinden, die nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung auf den Zweckverband übergegangen sind, werden die Mitglieder zugunsten des Zweckverbandes ausüben, falls und soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist. (11) Wenn eine Mitgliedsgemeinde ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück verkauft, in dem Wasser- oder Abwasserleitungen des Verbandes liegen, so ist die Mitgliedsgemeinde verpflichtet, diese Leitungen vor einem Verkauf durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu sichern. Nach der Eintragung im Grundbuch steht der Mitgliedsgemeinde für das Leitungsrecht die übliche Entschädigung zu.

11 (12) Für die Beitreibung seiner Geldforderungen, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist, ist der Zweckverband die zuständige Vollstreckungsbehörde. 2 Organe Organe des Zweckverbandes sind: a) die Verbandsversammlung und b) der Verbandsvorsteher oder die Verbandsvorsteherin (Verbandsleitung). 3 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung setzt sich aus den Vertretern der Verbandsmitglieder zusammen. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Vertreter in die Verbandsversammlung mit unterschiedlicher Stimmenzahl. (2) Die Stimmenzahl der in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertreter richtet sich nach der Einwohnerzahl der Mitglieder und zwar dergestalt, dass jedem Mitglied einer Gemeinde je angefangene 1.500 Einwohner eine Stimme zukommt. Sofern für ein Mitglied Rechte und Pflichten nur für einzelne Orts- oder Gemeindeteile bestehen, sind für die Ermittlung der Stimmenzahlen die Einwohner des Orts- oder Gemeindeteils zu berücksichtigen. Maßgeblich ist die vom jeweils zuständigen Einwohnermeldeamt bekannt gegebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des Vorjahres. Danach haben die Verbandsmitglieder die in 1 Abs. 5 genannte Zahl der Stimmen. (3) In Angelegenheiten, die allein eine Teilaufgabe (Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung) betreffen, haben nur die Vertreter der Verbandsmitglieder ein Stimmrecht, die diese Teilaufgabe auf den Zweckverband übertragen haben. Keine Angelegenheiten im Sinne des Satzes 1 sind die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, selbst wenn diese nur eine Teilaufgabe auf den Verband übertragen haben oder nur mit einer Teilaufgabe ausscheiden. Bei Wahlen und Personalangelegenheiten sowie bei Abstimmungen darüber, ob eine Angelegenheit nach Satz 1 vorliegt, hat jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine Stimme. 4 Aufgaben der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vertreter einer Gemeinde zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

12 (2) Den Vorsitz der Verbandsversammlung führt der Vorsitzende der Verbandsversammlung, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. (3) Die Verbandsversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Verbandes, soweit Gesetz oder Verbandssatzung nichts anderes bestimmen. Sie überwacht die Durchführung der von ihr getroffenen Entscheidungen. Die Verbandsversammlung kann Aufgaben auf die Verbandsleitung übertragen, soweit eine Übertragung nicht dem Gesetz oder Regelungen der Verbandssatzung widerspricht. (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 5 Einberufung der Verbandsversammlung Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung mindestens zweimal im Jahr ein. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage. Dabei werden Absendetag und Sitzungstag nicht berücksichtigt. In dringenden Fällen beträgt die Ladungsfrist drei Tage. Die Einladung wegen Vorliegens einer Dringlichkeit bedarf der Bestätigung durch die Verbandsversammlung. Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der Verbandsleitung fest. 6 Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit (1) Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl durch die anwesenden Vertreter der Verbandsmitglieder eingebracht wird. (2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal ordnungsgemäß zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die in der Sitzung vertretene Stimmenzahl beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen. (3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss. (4) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Die Verbandsversammlung soll in der nächsten Sitzung über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheiden.

13 7 Beschlussfassung (1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden anwesenden Stimmen gefasst. (2) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung bedürfen Änderungen der Regelungen der Verbandssatzung über die Verbandsaufgaben, die Verbandsmitglieder, die Zahl ihrer Stimmen in der Verbandssatzung und den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder nach 29 zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, sowie die Aufhebung der Verbandssatzung. Die Änderung der Verbandsaufgaben bedarf zudem der Einstimmigkeit der kommunalen Verbandsmitglieder. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl. 8 Wahlen Gewählt wird durch Stimmzettel in geheimer Wahl. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Anzahl der Mitglieder der Verbandsversammlung erhält. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, findet zwischen den Personen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Verbandsversammlung zieht. 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder der Verbandsversammlung Für die Annahme der Wahl, ihre Ablehnung, Rechte und Pflichten, Verschwiegenheits- und Treuepflicht sowie Ausschließungsgründe gelten die Vorschriften der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) entsprechend. 10 Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher (Verbandsleitung) (1) Die Verbandsleitung ist hauptamtlich tätig. Sie wird von der Verbandsversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt; mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Im Übrigen gelten 21 und 23 GKG. (2) Die Verbandsversammlung wählt ihren Stellvertreter aus dem Kreis der gesetzlichen Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden. Im Übrigen gilt 24 GKG. (3) Scheidet die Verbandsleitung aus, so übt ihr Stellvertreter die Geschäfte bis zur Neuwahl der Verbandsleitung aus.

14 (4) Die Verbandsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Zweckverbandes sowie nach Maßgabe der Gesetze, dieser Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Sie vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Verbandsleitung ist Dienstvorgesetzte der Beschäftigten des Zweckverbandes. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter der Verbandsleitung. (5) Soweit ihr nicht bereits gesetzlich oder aufgrund dieser Verbandssatzung Aufgaben zugewiesen sind, ist sie auch zuständig für die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeiter und Angestellten. Grundlage bildet der von der Verbandsversammlung bestätigte Stellenplan. (6) Der Verbandsleitung werden zur dauernden Erledigung die Entscheidung über den Abschluss von Verträgen mit einem Wert bis 50.000,00 im Rahmen des von der Verbandsversammlung beschlossenen Wirtschaftsplanes übertragen. Weiterhin ist sie für den Erwerb von Grundstücken und sonstigem Vermögen sowie die Übernahme von Einrichtungen und Anlagen anderer Versorgungsträger mit einem Wert bis 10.000,00 zuständig. (7) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Verbandsleitung oder ihrem Vertreter und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Beschäftigten des Zweckverbandes oder Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Bei Geschäften der laufenden Verwaltung bis zu einem Wert von 5.000,00 unterzeichnet die Verbandsleitung oder ihr Vertreter allein. Erklärungen, die nicht den Formvorschriften des GKG und dieser Satzung entsprechen, binden den Zweckverband nicht. 11 Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit Die Vertreter der Verbandsmitglieder, der Vorsitzende der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld. Verdienstausfall zählt nicht zu den Auslagen, die durch die Gewährung von Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgeld abgegolten sind. Das Nähere regelt die Entschädigungssatzung des Zweckverbandes in der jeweils geltenden Fassung. 12 Rechts- und Verwaltungsgeschäfte (1) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so gelten für die Bevollmächtigung die Vorschriften für Verpflichtungserklärungen entsprechend. (2) In Angelegenheiten, die die Verbandsleitung persönlich betreffen, übernimmt der Stellvertreter der Verbandsleitung die Geschäfte.

15 13 Rechtsverhältnisse der Verbandsbediensteten (1) Der Zweckverband kann Angestellte und Arbeiter beschäftigen. (2) Die Bediensteten des Verbandes müssen die für die Erfüllung ihrer Aufgabe nötige Eignung besitzen. (3) Im Falle der Auflösung oder Änderung der Verbandsaufgabe wird sich der Verband um die Übernahme der Bediensteten des Verbandes bemühen. Ist dies nicht möglich, hat die Verbandsversammlung vor Auflösung bzw. Änderung der Verbandsaufgabe die Übernahme oder sonstige Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse gemäß 33 Abs. 7 GKG durch Beschluss zu gewährleisten. 14 Wirtschaftsführung (1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg (EigV) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. (2) Der Zweckverband hat seine Finanzwirtschaft so zu planen und zu führen, dass unter Wahrung der gemeinwirtschaftlichen Grundsätze die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist. (3) Der Zweckverband erhebt für seine Leistungen Beiträge und Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. (4) Kredite darf der Zweckverband nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Kredite dürfen nur im Finanzplan, der Bestandteil des Wirtschaftsplanes ist, und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. (5) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine allgemeine Umlage erhoben. Für die Berechnung der allgemeinen Umlage wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitglieds zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt. Sofern eine Gemeinde nur mit einzelnen Orts- oder Gemeindeteilen Verbandsmitglied ist, sind die Einwohner des Orts- oder Gemeindeteils zu berücksichtigen. Maßgeblich ist die vom jeweils zuständigen Einwohnermeldeamt bekannt gegebene Einwohnerzahl zum 31. Dezember des Vorjahres. Die Ermittlung der allgemeinen Umlage erfolgt getrennt nach den Betriebszweigen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Der Widerspruch gegen den Umlagebescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die Verbandsversammlung. Die erhobene Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

16 (6) Zur Finanzierung von Aufwendungen, die ihrer Art nach nur bei einzelnen Mitgliedern anfallen können oder von diesen verursacht werden, wird eine Sonderumlage bei denjenigen Zweckverbandsmitgliedern erhoben, die von diesen Leistungen und Aufwendungen des Zweckverbandes Vorteile haben. (7) Die Eingliederung des WZV Lindenberg gem. 35 Abs. 3 GKG gilt für die Verbandsmitglieder Gemeinde Tauche mit dem OT Lindenberg und Gemeinde Rietz Neuendorf mit den OT Herzberg und Glienicke als Aufwand i. S. d. Absatzes 6, der nur bei diesen Verbandsmitgliedern anfällt und von diesen verursacht wurde. Die aus der Rechtsnachfolge des Zweckverbandes (WAS) für den WZV Lindenberg dem Zweckverband (WAS) entstehenden Aufwendungen und Kosten werden, soweit sie nicht durch Dritte getragen werden, durch eine Sonderumlage von den Zweckverbandsmitgliedern (WAS) Gemeinde Tauche und Gemeinde Rietz Neuendorf erhoben. Für die Berechnung dieser Sonderumlage wird die Einwohnerzahl der in den beiden betroffenen Verbandsmitgliedern, den Gemeinden Tauche und Rietz Neuendorf, jeweils betroffenen Ortsteilen Lindenberg, Herzberg und Glienicke zur Zahl der Einwohner aller drei Ortsteile insgesamt ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich ist die vom jeweils zuständigen Einwohnermeldeamt bekannt gegebene Einwohnerzahl zum Tage der Wirksamkeit der Eingliederung des WZV Lindenberg gem. 35 Abs. 3 GKG in den Zweckverband (WAS). Der Widerspruch gegen den Umlagebescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die Verbandsversammlung. Die erhobene Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 15 Wirtschaftsplan, Kredite, Kassenkredite (1) Der Zweckverband hat für jedes Wirtschaftsjahr (Haushaltsjahr) einen Wirtschaftsplan aufzustellen. (2) Der Wirtschaftsplan tritt mit Beginn des Wirtschaftsjahres in Kraft und gilt für das Wirtschaftsjahr. (3) Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die Finanzwirtschaft des Zweckverbandes; er muss alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. (4) Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr. (5) Der Wirtschaftsplan besteht aus den Festsetzungen, dem Erfolgsplan und dem Finanzplan; für ihn und seine Teile gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EigV) des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung.

17 16 Schlichtung von Streitigkeiten (1) Bei Streitigkeiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus öffentlichrechtlichen Vereinbarungen sowie bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern oder der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. (2) Durch Beschluss der Verbandsversammlung kann eine Schiedsvereinbarung zwischen den Beteiligten abgeschlossen werden. 17 Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (1) Der Zweckverband kann durch die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder erweitert werden. Die Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes kann nur für beide Aufgabenbereiche, also nur bei Übertragung der Aufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung auf den Zweckverband, einheitlich erfolgen. Das beigetretene Verbandsmitglied ist verpflichtet, alle Anlagen, Einrichtungen und Beteiligungen auf den Zweckverband entschädigungslos zu Eigentum für den Aufgabenbereich nach 1 zu übertragen, der durch die Beitrittserklärung auf den Zweckverband übergegangen ist. Der Zweckverband soll als Rechtsnachfolger in alle Verträge eintreten, die das beigetretene Verbandsmitglied mit Dritten geschlossen hat, soweit der Vertragsinhalt von der Satzung des Verbandes umfasst wird und dem Zweck der Solidargemeinschaft des Verbandes dienlich ist. Ist der Beitritt zum Zweckverband rechtsverbindlich bewirkt, so ist das Mitglied verpflichtet, auch die dinglichen Nutzungsrechte an Grundstücken auf den Zweckverband für den übertragenen Aufgabenbereich zu übertragen. (2) Der Austritt muss unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses gegenüber der Verbandsleitung schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Ausscheidens muss dem Zweckverband mindestens 12 Monate vor dem beabsichtigten Ausscheidetermin zugegangen sein. Soweit notwendig, schließen der Verband und das ausscheidende Verbandsmitglied eine finanzielle Auseinandersetzungsvereinbarung. 18 Auflösung des Zweckverbandes und Abwicklung (1) Abwickler ist die Verbandsleitung, soweit nicht im Auflösungsvertrag zur Beendigung der Zusammenarbeit die Bestellung eines anderen Abwicklers vorgesehen ist. Hinsichtlich der Aufgaben und Pflichten des Abwicklers und seiner Befugnis, den Zweckverband zu vertreten, finden die Vorschriften des 33 GKG Anwendung. (2) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen wird unter den Verbandsmitgliedern wie folgt verteilt:

18 Das dem Zweckverband übergebene Anlagevermögen gemäß 1 Abs. 7 dieser Satzung wird zum Restbuchwert dem jeweiligen Verbandsmitglied zurückgegeben. Der noch verbleibende Teil des Vermögens wird unter den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis der Beteiligungsquote gemäß 14 Abs. 5 verteilt. 19 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen erfolgen durch die Verbandsleitung. (2) Aufgrund des 12 GKG in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung BekanntmV -) vom 01.12.2000 (GVBl. II/00, [Nr. 24], S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 04], S.46, 48) gibt der Zweckverband ein eigenes amtliches Bekanntmachungsblatt heraus. Das Bekanntmachungsblatt trägt die Bezeichnung Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband Scharmützelsee- Storkow/Mark (3) Die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Zweckverbandes erfolgt im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree und im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald. Auf die Bekanntmachung und sofern vorhanden - die rechtsaufsichtliche Genehmigung ist unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums der Genehmigung im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband Scharmützelsee-Storkow/Mark hinzuweisen. (4) Die übrigen Satzungen des Zweckverbandes sowie der Fäkalienabfuhrplan werden im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband Scharmützelsee- Storkow/Mark bekannt gemacht. (5) Einladungen zu Sitzungen der Verbandsversammlung und sonstige Veröffentlichungen erscheinen: in den Regionalausgaben der Märkischen Oderzeitung: Oder-Spree-Journal und Spree-Journal und in der Regionalausgabe der Märkischen Allgemeinen Dahme - Kurier. In den Einladungen sind die Zeit, der Ort und die Tagesordnung anzugeben. Die Bekanntmachung der Einladung erfolgt zehn Tage vor der Verbandsversammlung. (6) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Absatz 1 dadurch ersetzt werden, dass sie im Verwaltungsgebäude des Zweckverbandes, Fürstenwalder Straße 66 in

19 15859 Storkow (Mark), zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird. Sie wird von der Verbandsleitung angeordnet. Die Anordnung muss genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen. 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Wendisch Rietz, den 04.12.2014 Grit Schmidt Verbandsvorsteherin (Dienstsiegel)

20 Allgemeine Preise für die Versorgung mit Trinkwasser des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau (Preisblatt) 1. Dieses Preisblatt gilt für die Anschlussnehmer der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage Luckau ( 1 Abs. 2 Buchst. b. Wasserversorgungssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau vom 26.02.2014). 2. Trinkwasserpreis (1) Der Trinkwassermengenpreis beträgt je Kubikmeter netto USt (7 %) brutto 2,05 0,14 2,19 (2) Der Grundpreis wird nach der Nenndurchflussleistung (Qn) oder nach der Dauerdurchflussleistung (Q 3) des auf dem Grundstück verwendeten Wasserzählers bemessen. Zählergröße Grundpreis / Monat (netto) USt (7 %) Grundpreis / Monat (brutto) max. Qn 2,5 12,61 0,88 13,49 Q 3 / 4 12,61 0,88 13,49 max. Qn 6 30,26 2,12 32,38 Q 3 / 10 31,53 2,21 33,74 max. Qn 10 50,44 3,53 53,97 Q 3 / 16 50,44 3,53 53,97 max. Qn 15 75,66 5,30 80,96 Q 3 / 25 78,81 5,52 84,33 max. Qn 25 126,10 8,83 134,93 Q 3 / 40 126,10 8,83 134,93 max. Qn 40 201,76 14,12 215,88 Q 3 / 63 198,61 13,90 212,51 max. Qn 60 302,64 21,18 323,82 Q 3 / 100 315,25 22,07 337,32 max. Qn 150 756,60 52,96 809,56 Q 3 / 160 504,40 35,31 539,71 max. Qn 250 1.261,00 88,27 1.349,27 Q 3 / 250 788,13 55,17 843,30 max. Qn 400 2.017,60 141,23 2.158,83 Q 3 / 400 1.261,00 88,27 1.349,27

21 3. Dieses Preisblatt für die Trinkwasserversorgung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Das Preisblatt vom 26.02.2014 tritt mit Inkrafttreten dieses Preisblattes außer Kraft. Luckau, den 10.12.2014 gez. Ladewig Stellvertreter des Verbandsvorstehers Siegel Bekanntmachungsanordnung Hiermit ordne ich an, dass die am 10.12.2014 beschlossenen Allgemeinen Preise für die Versorgung mit Trinkwasser des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald, dem Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming sowie im Amtsblatt für das Amt Kleine Elster (Niederlausitz) öffentlich bekannt gemacht wird. Luckau, den 10.12.2014 gez. Ladewig Stellvertreter des Verbandsvorstehers Siegel

22 Schmutzwassergebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbands Luckau Aufgrund der 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19. S. 286), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, Nr. 32), der 12 Abs. 2 und 18 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, Nr. 32) und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, Nr. 8, S. 174), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, Nr. 32) hat die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau in ihrer Sitzung am 10.12.2014 die folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der Trink- und Abwasserzweckverband Luckau nachfolgend Zweckverband betreibt nach Maßgabe der Schmutzwasserbeseitigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung zur Beseitigung des im Verbandsgebiet anfallenden Schmutzwassers a. eine Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Verbandsgebiet des ehemaligen Trink- und Abwasserzweckverbandes Crinitz und Umgebung per 30.06.2013 mit der Gemeinde Crinitz sowie den Ortsteilen Bergen und Fürstlich Drehna der Stadt Luckau (zentrale Schmutzwasseranlage Crinitz), b. eine Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet (zentrale Schmutzwasseranlage Luckau) c. eine Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im Verbandsgebiet des ehemaligen Trink- und Abwasserzweckverbandes Crinitz und Umgebung per 30.06.2013 mit der Gemeinde Crinitz sowie den Ortsteilen Bergen und Fürstlich Drehna der Stadt Luckau (dezentrale Schmutzwasseranlage Crinitz), d. eine Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet (dezentrale Schmutzwasseranlage Luckau) als jeweils rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung. (2) Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren (Schmutzwassergebühr) als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der in Abs. 1 Buchst. a) bis d) genannten zentralen und dezentralen Schmutzwasseranlagen.

23 2 Schmutzwassergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr gliedert sich in eine Grundgebühr und eine Mengengebühr. (2) Die Grundgebühr ist unabhängig von der tatsächlichen Menge entsorgten Schmutzwassers oder Fäkalschlamms zu entrichten und dient zur anteiligen Deckung der fixen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung im Zweckverband (Vorhaltekosten). II. Schmutzwassergebühr für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlagen 3 Grundgebühr für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlagen (1) Die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der in 1 Abs. 1 Buchst. a. und b. genannten zentralen Schmutzwasseranlagen bemisst sich nach der Leistung des auf dem Grundstück verwendeten Wasserzählers. a. Befindet sich auf dem Grundstück ein Wasserzähler mit einer Dimensionierung nach der Nenndurchflussleistung (Qn), ist die monatliche Grundgebühr nach der Nennleistung zu ermitteln. b. Befindet sich auf dem Grundstück ein Wasserzähler mit einer Dimensionierung nach der Dauerdurchflussleistung (Q 3), ist die monatliche Grundgebühr nach der Dauerdurchflussleistung zu ermitteln. (2) Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Wasserzähler, die nicht Unterzähler sind, so bemisst sich die Grundgebühr nach der Summe der Leistungen der einzelnen Wasserzähler. Entspricht die Summe der Leistungen der Wasserzähler nicht einer Größenklasse nach Abs. 4 bzw. Abs. 5, wird auf die nächst kleinere Größenklasse abgerundet. (3) Bei Grundstücken, auf denen kein Wasserzähler vorhanden ist, wird die Grundgebühr nach derjenigen Leistung des Wasserzählers berechnet, der zuletzt auf dem Grundstück installiert war. Lässt sich für solche Grundstücke die Leistung des zuletzt installierten Wasserzählers nicht ermitteln, wird eine Leistung von Q 3 = 4 zugrunde gelegt, es sei denn, auf dem Grundstück fällt so viel Trinkwasser an bzw. fiele im Falle eines Gebäudeleerstandes nach der möglichen Nutzung an, dass der Einbau eines größeren Wasserzählers erforderlich wäre. In diesem Fall gelten die Gebührensätze nach Abs. 4 bzw. 5 für die erforderliche Leistung eines Wasserzählers.

24 (4) Die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlage Crinitz beträgt je Monat bei einer Leistung des verwendeten Wasserzählers Nenndurchfluss / Dauerdurchfluss Grundgebühr in /Monat Qn 2,5 24,45 Q 3 = 4 24,45 Qn 6 58,68 Q 3 = 10 61,13 Qn 10 97,80 Q 3 = 16 97,80 Qn 15 146,70 Q 3 = 25 152,81 Qn 25 244,50 Q 3 = 40 244,50 Qn 40 391,20 Q 3 = 63 385,09 Qn 60 586,80 Q 3 = 100 611,25 Qn 150 1.467,00 Q 3 = 160 978,00 Qn 250 2.445,00 Q 3 = 250 1.528,13 Qn 400 3.912,00 Q 3 = 400 2.445,00 (5) Die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlage Luckau beträgt je Monat bei einer Leistung des verwendeten Wasserzählers Nenndurchfluss / Dauerdurchfluss Grundgebühr in /Monat Qn 2,5 20,00 Q 3 = 4 20,00 Qn 6 48,00 Q 3 = 10 50,00 Qn 10 80,00 Q 3 = 16 80,00 Qn 15 120,00 Q 3 = 25 125,00 Qn 25 200,00 Q 3 = 40 200,00 Qn 40 320,00 Q 3 = 63 315,00 Qn 60 480,00 Q 3 = 100 500,00 Qn 150 1.200,00 Q 3 = 160 800,00 Qn 250 2.000,00 Q 3 = 250 1.250,00 Qn 400 3.200,00 Q 3 = 400 2.000,00

25 (6) Entsteht oder endet die Grundgebührenpflicht nach 5 im laufenden Kalenderjahr, wird die Grundgebühr entsprechend den Gebührensätzen in Abs. 4 oder 5 nach Tagen anteilig berechnet. 4 Mengengebühr für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlagen (1) Die Mengengebühr für die Inanspruchnahme der in 1 Abs. 1 Buchst. a. und b. genannten zentralen Schmutzwasseranlagen berechnet sich nach der Schmutzwassermenge, die im Erhebungszeitraum in die zentrale Schmutzwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist ein Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. (2) Als in die zentrale Schmutzwasseranlage gelangt gelten: a. die dem Grundstück aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge abzüglich der Menge gemäß Abs. 5 Satz 1, b. die auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge abzüglich der Menge gemäß Abs. 5 Satz 1 (z. B. aus privaten Wasserversorgungsanlagen, als Brauchwasser verwendetes Niederschlagswasser oder rechtswidrig in die zentrale Schmutzwasseranlage eingeleitetes Niederschlags-, Drainage-, Grund- oder Quellwasser), c. die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Bestehen einer geeichten und von dem Zweckverband zugelassenen Schmutzwassermengenmesseinrichtung. (3) Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchst. b. und die Schmutzwassermenge nach Abs. 2 Buchst. c. hat der Gebührenpflichtige dem Zweckverband für das abgelaufene Kalenderjahr innerhalb des folgenden Monats schriftlich anzuzeigen, sofern der Zweckverband oder die von ihm Beauftragten diese nicht selbst abliest. Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchst. b. und die Schmutzwassermenge nach Abs. 2 Buchst. c. sind durch einen Wasserzähler bzw. eine Schmutzwassermengenmesseinrichtung nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen lassen muss. Der Wasserzähler bzw. die Schmutzwassermengenmesseinrichtung muss den Bestimmungen des Eichgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und vom Zweckverband verplombt werden. Wenn der Zweckverband auf solche Messeinrichtungen im begründeten Einzelfall verzichtet, kann er als Nachweis für die Wassermenge nach Abs. 2 Buchst. b. und die Schmutzwassermenge nach Abs. 2 Buchst. c. prüfbare Unterlagen verlangen. (4) Hat ein Wasserzähler oder eine Schmutzwassermengenmesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die in die zentrale Schmutzwasseranlage gelangte Schmutzwassermenge vom Zweckverband insbesondere unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Schmutzwassermenge des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

26 Geschätzt wird auch, wenn die Ablesung des Wasserzählers bzw. der Schmutzwassermengenmesseinrichtung nicht ermöglicht wird. Geschätzt wird die angefallene Schmutzwassermenge auch im Falle des Abs. 2 Buchst. b., wenn kein Wasserzähler zur Messung der gewonnenen bzw. sonst zugeführten Wassermenge vorhanden ist. (5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die zentrale Schmutzwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des für die Veranlagung maßgeblichen Kalenderjahres beim Zweckverband einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 3 Sätze 2 bis 4 sinngemäß. Kann der Nachweis für Wassermengen nach Satz 1 nicht durch technische Messeinrichtungen geführt werden, ist der Gebührenpflichtige zu einer anderweitigen Nachweisführung berechtigt. (6) Der Zweckverband kann von den Gebührenpflichtigen zum Nachweis der eingeleiteten oder abzusetzenden Schmutzwassermenge amtliche Gutachten verlangen, sofern kein ausreichender Nachweis geführt wird. Die Kosten hierfür trägt grundsätzlich der Gebührenpflichtige. (7) Die Mengengebühr für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlage Luckau beträgt 4,52 /m³. (8) Die Mengengebühr für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlage Crinitz beträgt 5,00 /m³. 5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht bei Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasseranlagen (1) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht bei den in 1 Abs. 1 Buchst. a. und b. genannten zentralen Schmutzwasseranlagen, sobald das Grundstück an die zentrale Schmutzwasseranlage (unmittelbar oder mittelbar über ein anderes Grundstück) angeschlossen ist; die Gebührenpflicht für die Mengengebühr entsteht, sobald der zentralen Schmutzwasseranlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird. (2) Die Gebührenpflicht nach Abs. 1 endet für die Grundgebühr mit der Beseitigung des Hausanschlusses an die zentrale Schmutzwasseranlage; für die Mengengebühr endet die Gebührenpflicht, sobald der zentralen Schmutzwasseranlage kein Schmutzwasser mehr zugeführt wird.

27 III. Schmutzwassergebühr für die Inanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasseranlagen 6 Grundgebühr für die Inanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasseranlagen (1) Die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der in 1 Abs. 1 Buchst. c. und d. genannten dezentralen Schmutzwasseranlagen bemisst sich nach der Leistung des auf dem Grundstück verwendeten Wasserzählers. a. Befindet sich auf dem Grundstück ein Wasserzähler mit einer Dimensionierung nach der Nenndurchflussleistung (Qn), ist die monatliche Grundgebühr nach der Nennleistung zu ermitteln. b. Befindet sich auf dem Grundstück ein Wasserzähler mit einer Dimensionierung nach der Dauerdurchflussleistung (Q 3), ist die monatliche Grundgebühr nach der Dauerdurchflussleistung zu ermitteln. Für die Schlammentsorgung aus Kleinkläranlagen erhebt der Zweckverband keine Grundgebühr. (2) Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Wasserzähler, die nicht Unterzähler sind, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Leistungen der einzelnen Wasserzähler bemessen. Entspricht die Summe der Leistungen der Wasserzähler nicht einer Größenklasse nach Abs. 4 bzw. Abs. 5, wird auf die nächst kleinere Größenklasse abgerundet. (3) Bei Grundstücken, auf denen kein Wasserzähler vorhanden ist, wird die Grundgebühr nach derjenigen Leistung des Wasserzählers berechnet, der zuletzt auf dem Grundstück installiert war. Lässt sich für solche Grundstücke die Leistung des zuletzt installierten Wasserzählers nicht ermitteln, wird eine Leistung von Q 3 = 4 zugrunde gelegt, es sei denn, auf dem Grundstück fällt so viel Trinkwasser an bzw. fiele im Falle eines Gebäudeleerstandes nach der möglichen Nutzung an, dass der Einbau eines größeren Wasserzählers erforderlich wäre. In diesem Fall gelten die Gebührensätze nach Abs. 4 bis 5 für die erforderliche Leistung eines Wasserzählers. (4) Die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasseranlage Crinitz beträgt je Monat bei einer abflusslosen Sammelgrube und bei einer Leistung des verwendeten Wasserzählers

28 Nenndurchfluss / Dauerdurchfluss Grundgebühr in /Monat Qn 2,5 5,25 Q 3 = 4 5,25 Qn 6 12,60 Q 3 = 10 13,13 Qn 10 21,00 Q 3 = 16 21,00 Qn 15 31,50 Q 3 = 25 32,81 Qn 25 52,50 Q 3 = 40 52,50 Qn 40 84,00 Q 3 = 63 82,69 Qn 60 126,00 Q 3 = 100 131,25 Qn 150 315,00 Q 3 = 160 210,00 Qn 250 525,00 Q 3 = 250 328,13 Qn 400 840,00 Q 3 = 400 525,00 (5) Die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasseranlage Luckau beträgt je Monat bei einer abflusslosen Sammelgrube und bei einer Leistung des verwendeten Wasserzählers Nenndurchfluss / Dauerdurchfluss Grundgebühr in /Monat Qn 2,5 4,98 Q 3 = 4 4,98 Qn 6 11,95 Q 3 = 10 12,45 Qn 10 19,92 Q 3 = 16 19,92 Qn 15 29,88 Q 3 = 25 31,13 Qn 25 49,80 Q 3 = 40 49,80 Qn 40 79,68 Q 3 = 63 78,44 Qn 60 119,52 Q 3 = 100 124,50 Qn 150 298,80 Q 3 = 160 199,20 Qn 250 498,00 Q 3 = 250 311,25 Qn 400 796,80 Q 3 = 400 498,00

29 (6) Entsteht oder endet die Grundgebührenpflicht nach 10 im laufenden Kalenderjahr, wird die Grundgebühr entsprechend den Gebührensätzen in Abs. 4 bis 5 nach Tagen anteilig berechnet. 7 Gebührenmaßstab für die mengenbezogene Entsorgung bei Kleinkläranlagen Die Mengengebühr für die Inanspruchnahme der in 1 Abs. 1 Buchst. c. und d. genannten dezentralen Schmutzwasseranlagen berechnet sich bei Kleinkläranlagen nach dem Rauminhalt des nicht separierten Klärschlamms, der vom Zweckverband oder von einem Beauftragten des Zweckverbandes entnommen und abgefahren wird. Berechnungseinheit ist ein Kubikmeter (m³). Der Rauminhalt wird mit einer geeigneten Messeinrichtung am Entsorgungsfahrzeug festgestellt. 8 Gebührenmaßstab für die mengenbezogene Entsorgung bei abflusslosen Sammelgruben (1) Die Mengengebühr für die Inanspruchnahme der in 1 Abs. 1 Buchst. c. und d. genannten dezentralen Schmutzwasseranlagen berechnet sich bei abflusslosen Sammelgruben nach der Schmutzwassermenge, die im Erhebungszeitraum in die dezentrale Schmutzwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist ein Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. (2) Als in die dezentrale Schmutzwasseranlage gelangt gelten a. die dem Grundstück aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge abzüglich der Menge gemäß 4 Abs. 5 Satz 1, b. die auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge (z. B. aus privaten Wasserversorgungsanlagen, als Brauchwasser verwendetes Niederschlagswasser oder rechtswidrig in die dezentrale Schmutzwasseranlage eingeleitetes Niederschlags-, Drainage-, Grund- oder Quellwasser) abzüglich der Menge gemäß 4 Abs. 5 Satz 1, c. die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Bestehen einer geeichten und von dem Zweckverband zugelassenen Schmutzwassermengenmesseinrichtung. (3) 4 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend. Ergänzend zu 4 Abs. 4 kann die als in die dezentrale Schmutzwasseranlage gelangt geltende Menge vom Zweckverband geschätzt werden, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler nicht den tatsächlichen und schmutzwasserrelevanten Verbrauch angibt. Konkrete Anhaltspunkte liegen insbesondere dann vor, wenn die anhand der Entsorgungsnachweise des vom Zweckverband beauftragten Entsorgungsunternehmens ermittelte tatsächlich abgefahrene Menge die Menge nach 8 Abs. 2 übersteigt. In diesem Fall kann abweichend von 8 Abs. 2 diese tatsächlich abgefahrene und durch Entsorgungsnachweise des vom Zweckverband beauftragten

30 Entsorgungsunternehmens ermittelte Abfuhrmenge zum Maßstab der Schätzung nach 4 Abs. 4 Satz 1 gemacht werden. 9 Gebührensätze für die mengenbezogene Entsorgung bei abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen (1) Die Mengengebühr für die Inanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasseranlage Crinitz beträgt: a. für die Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben 8,12 /m³ der nach 8 ermittelten Schmutzwassermenge, b. für die Entsorgung von nicht separiertem Klärschlamm aus einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe 50,74 /m³ der nach 7 ermittelten Menge. (2) Die Mengengebühr für die Inanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasseranlage Luckau beträgt: a. für die Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben 5,18 /m³ der nach 8 ermittelten Schmutzwassermenge, b. für die Entsorgung von nicht separiertem Klärschlamm aus einer Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe 83,62 /m³ der nach 7 ermittelten Menge. (3) In den in Abs. 2 genannten Mengengebühren ist das Absaugen mit einem Schlauch bis zu 20 m Länge enthalten. Muss für das Absaugen ein längerer Schlauch verwendet werden, so erhöht sich für jeden weiteren Meter Schlauchlänge die Gebühr um 0,64. 10 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht bei Inanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasseranlagen (1) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht bei den in 1 Abs. 1 Buchst. c. und d. genannten dezentralen Schmutzwasseranlagen, sobald auf dem Grundstück Schmutzwasser in die abflusslose Sammelgrube eingeleitet wird; die Gebührenpflicht für die Mengengebühr entsteht, sobald der Zweckverband zur Entsorgung das Schmutzwasser aus der abflusslosen Sammelgrube oder den nicht separierten Klärschlamm aus der Kleinkläranlage entnimmt. (2) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr endet bei den in 1 Abs. 1 Buchst. c. und d. genannten dezentralen Schmutzwasseranlagen, sobald die abflusslose Sammelgrube außer Betrieb genommen wird; die Gebührenpflicht für die Mengengebühr endet, sobald der öffentlichen Einrichtung kein Schmutzwasser oder Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mehr zugeführt wird.