TEIL 1 JAR-FCL 3. JAR-FCL Anerkennung von Zivilluftfahrerscheinen, Berechtigungen, Anerkennungsscheinen,

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Transkript:

TEIL 1 JAR-FCL 3 UNTERABSCHNITT A - Allgemeine Anforderungen JAR-FCL 3.015 Anerkennung von Zivilluftfahrerscheinen, Berechtigungen, Anerkennungsscheinen, Genehmigungen oder Zeugnissen (Siehe Anlage 1 zu JAR-FCL 1.015) (a) Gemäß JAR-FCL von JAA - Mitgliedstaaten erteilte Zivilluftfahrerscheine, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse (1) Wenn eine Person, eine Organisation oder ein Dienstleister mit einem Zivilluftfahrerschein, einer Berechtigung, Genehmigung, Zulassung oder mit einem Zeugnis von der zuständigen Behörde eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und den zugehörigen Vorschriften ausgestattet wurde, so werden diese ohne weiteres Verfahren anerkannt. JAR-FCL 3.025 Gültigkeit von Zivilluftfahrerscheinen und Berechtigungen (a) Gültigkeit des Zivilluftfahrerscheines und Verlängerung einer Berechtigung (1) Die Gültigkeit des Zivilluftfahrerscheines wird durch die Gültigkeit der darin eingetragenen Berechtigungen und das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis bestimmt. (2) Bei Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die Austro Control GmbH die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, ausdehnen. Dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der Berechtigung. JAR-FCL 3.035 Flugmedizinische Tauglichkeit (a) Flugmedizinische Tauglichkeit Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und körperlich tauglich sein, um die Rechte des jeweiligen Zivilluftfahrerscheines sicher ausüben zu können. (b) Anforderungen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses Der Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines oder Bewerber um ein solches muss im Besitz eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL 3 ausgestellt wurde und den Rechten des jeweiligen Zivilluftfahrerscheines entspricht. (c) Flugmedizinische Verfahrensweisen Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchung muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er flugmedizinisch tauglich oder untauglich ist oder ob er an die Austro Control GmbH (AMS) zur Entscheidung verwiesen werden muss. Der anerkannte flugmedizinische Sachverständige (AME) muss den Bewerber über alle möglichen medizinischen, flugbetrieblichen oder sonstigen Gründe informieren, die die Flugausbildung und/oder die Rechte eines erteilten Zivilluftfahrerscheines einschränken könnten. (d) Einschränkung der Typenberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML nur Klasse 1) (1) Die Einschränkung gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten hat zu erfolgen, wenn der Inhaber eines Berufspiloten- oder Linienpilotenzivilluftfahrerscheines die Anforderungen für das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch als tauglich im Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos eingestuft wird. Diese Einschränkung wird von der Austro Control GmbH (AMS) im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festgelegt. Eine solche Einschränkung wird von der Austro Control GmbH (AMS) festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden. (2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Typenberechtigung verfügen und darf höchstens 60 Jahre alt sein und muss über ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis ohne OML-Einschränkung verfügen. (e) Operationelle Multicrew Einschränkung für F/E (OML für FE nur Klasse 1) 01.08.05 JAR_FCL_Section1_deutsch Seite 1 von 50 Fassung 4

TEIL 1 JAR-FCL 3 (1) Die OML-Einschränkung für F/E hat zu erfolgen, wenn der Inhaber eines F/E-Zivilluftfahrerscheines nicht völlig den Anforderungen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 entspricht, aber im Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos eingestuft wird. Eine solche Einschränkung wird von der Austro Control GmbH (AMS) festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden. (2) Das andere Besatzungsmitglied darf keiner OML Einschränkung unterliegen. (f) Operationelle Sicherheitspiloten-Einschränkung (OSL nur für Klasse 2). Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot (PIC) Flugzeuge der entsprechenden Klasse oder Type führen darf und am Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeuges mitfliegt, um die Kontrolle für den Fall zu übernehmen, dass der mit dieser spezifischen flugmedizinischen Einschränkung versehene verantwortliche Pilot plötzlich untauglich wird. Eine solche Einschränkung wird von der Austro Control GmbH (AMS) festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden. JAR-FCL 3.040 Einschränkung der flugmedizinischen Tauglichkeit (a) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seinem Zivilluftfahrerschein, seiner Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Tätigkeiten nicht ausüben, wenn er eine Einschränkung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung der Luftfahrertätigkeiten ergeben könnten. (b) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung seiner Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist die Weisung der Austro Control GmbH (AMS) oder einer flugmedizinische Untersuchungsstelle (AMC) oder eines anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) einzuholen. (c) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen unverzüglich die Weisung der Austro Control GmbH (AMS) oder einer flugmedizinische Untersuchungsstelle (AMC) oder eines anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) einzuholen: (1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder (2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme; oder (3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln; oder (4) wenn das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist. (d) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der (1) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt; oder (2) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt; oder (3) schwanger ist, muss die Austro Control GmbH (AMS) schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 - Tage unverzüglich informieren. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bis zum Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen, sowie: (4) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung wird das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses aufgehoben, wenn der Inhaber gemäß den Vorgaben der Austro Control GmbH (AMS) untersucht und für tauglich befunden worden ist, seine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied wieder aufzunehmen oder wenn die Austro Control GmbH (AMS), vorbehaltlich der von ihr festgelegten Auflagen, auf eine Untersuchung verzichtet, und (5) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der Austro Control GmbH (AMS), vorbehaltlich der von ihr festgelegten Auflagen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)), für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden und ist aufgeho- 01.08.05 JAR_FCL_Section1_deutsch Seite 2 von 50 Fassung 4

TEIL 1 JAR-FCL 3 ben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft gemäß den Vorgaben der Austro Control GmbH (AMS)untersucht und für Tauglich befunden wurde, ihre Tätigkeit als Flugbesetzungsmitglied wieder aufzunehmen. JAR-FCL 3.045 Sonderfälle (a) Die Bestimmungen dieser Verordnung können nicht jeden denkbaren Fall abdecken. In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen der JAR-FCL zu unerwünschten Folgen führen oder die Entwicklung neuer Ausbildungs- oder Prüfungskonzepte nicht im Einklang mit den Anforderungen stehen, kann der Betroffene bei der Austro Control GmbH (AMS) die Bewilligung einer Ausnahme beantragen. Eine solche Ausnahme darf nur dann gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard eingehalten bzw. erreicht wird. (b) Es wird zwischen kurzfristigen und langfristigen Ausnahmen (länger als sechs Monate andauernden) unterschieden. Langfristige Ausnahmen werden nur in Abstimmung mit dem JAA FCL Komitee gewährt. Für die medizinische Vorgehensweise bei Ausnahmen und Erneuerungen siehe JAR FCL 3.125. JAR-FCL 3.060 Einschränkungen für Zivilluftfahrerscheininhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres (a) 60-64 Jahre. Der Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn: (1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und gleichzeitig (2) keiner der anderen Piloten das 60 Lebensjahr vollendet hat. (b) 65 Jahre. Der Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden. (c) Alle nationalen Varianten zu den Bestimmungen Z (a) und (b) die im Anhang 1 zur JAR-FCL 1.060. JAR-FCL 3.065 Ausstellerstaat des Zivilluftfahrerscheines (a) Der Bewerber hat die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates des Zivilluftfahrerscheines nachzuweisen (siehe JAR-FCL 3.010(c)). (b) Unter Bedingungen die von beiden Behörden vereinbart wurden, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich der einen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Zuständigkeitsbereich der anderen Behörde beenden. Diese Vereinbarung gilt für: (1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen; (2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung; (3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen, Die zuständigen Behörden kommen überein, welcher der Staaten Ausstellerstaat des Zivilluftfahrerscheines gilt. (c) Weitere Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedsstaat erworben werden und werden vom Ausstellerstaat des Zivilluftfahrerscheines in diesem eingetragen. (d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber des Zivilluftfahrerscheines kann dieser anschließend, z.b. bei der Verlängerung, die Zuständigkeit für den Zivilluftfahrerschein auf einen anderen JAA - Mitgliedsstaat übertragen, vorausgesetzt, dass der Inhaber des Zivilluftfahrerscheines in diesem Staat in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe JAR-FCL 1.070). Dieser Staat tritt dann an die Stelle des Ausstellerstaates des Zivilluftfahrerscheines und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung des Zivilluftfahrerscheines, wie in Absatz (a) beschrieben. 01.08.05 JAR_FCL_Section1_deutsch Seite 3 von 50 Fassung 4

TEIL 1 JAR-FCL 3 (e) Ein Bewerber darf immer nur einen Zivilluftfahrerschein und ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnisses gemäß JAR-FCL besitzen. JAR-FCL 3.080 Flugmedizinische Abteilung der Austro Control GmbH (AMS) (a) Einrichtung. Die Austro Control GmbH hat einen oder mehrere anerkannte flugmedizinische Sachverständige, die über Erfahrung im Bereich der Flugmedizin verfügen, zu beschäftigen. Diese anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen müssen sowohl innerhalb der zuständigen Behörde als auch außerhalb ordnungsgemäß im Namen der Behörde handeln können. Diese anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen bilden die flugmedizinische Abteilung (AMS). (b) Ärztliche Verschwiegenheitspflicht. Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht muss jederzeit gewahrt werden. Die Austro Control GmbH gewährleistet, dass alle mündlichen und schriftlich verfassten sowie die elektronisch verfassten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse, medizinischen Daten, welche die Zivilluftfahrerscheininhaber sowie die Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein betreffen, ihr (AMS) zur Ausstellung eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses zugänglich sind. Der Antragsteller oder sein Arzt muss im Rahmen des geltenden Rechts Zugang zu dessen medizinischer Dokumentation haben. JAR FCL 3.085 Flugmedizinische Untersuchungsstellen (AMCs) Die Anerkennung und Verlängerung der Anerkennung der flugmedizinischen Untersuchungsstellen (AMCs) erfolgt durch die Austro Control GmbH (AMS). Die Anerkennung einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle ist auf höchstens 3 Jahre zu befristen. Eine flugmedizinische Untersuchungsstelle muss: (a) sich innerhalb des Mitgliedstaates befinden und mit einem bestimmten Krankenhaus oder medizinischen Institut zusammenarbeiten; (b) sich mit klinischen flugmedizinischen und ähnlichen Tätigkeitsfeldern beschäftigen; (c) durch einen anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) geführt werden, der für die Koordination der Ergebnisse der flugmedizinischen Untersuchungen und die Unterzeichnung flugmedizinischer Gutachten und flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse verantwortlich ist und über flugmedizinisch geschultes und im Bereich Flugmedizin erfahrenes medizinisches Personal verfügt; (d) mit medizinisch-technischer Ausrüstung ausgestattet sein, um umfassende flugmedizinische Untersuchungen durchführen zu können. Die Austro Control GmbH legt die Anzahl der erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungsstellen fest. JAR FCL 3.090 Anerkannte Flugmedizinische Sachverständige (AME) (a) Anerkennung. Die Austro Control GmbH ernennt und anerkennt flugmedizinische Sachverständige (AME) innerhalb Österreichs, die geeignet und berechtigt sind den ärztlichen Beruf auszuüben. Ärzte die in einem nicht JAA-Mitgliedsstaat ansässig sind, und als anerkannte flugmedizinische Sachverständige nach JAR-FCL anerkannt werden möchten, haben eine Anerkennung zum anerkannten fliegerärztlichen Sachverständigen bei der Austro Control GmbH (AMS) zu beantragen. Eine solche Anerkennung ist der betreffenden ausländischen Behörde zu melden, welche die Aufsicht dafür über hat. Die anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen für die Ausstellung der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 dürfen nur entsprechende wiederkehrende Verlängerungs-/ und Erneuerungsuntersuchungen durchführen. (b) Anzahl und Verteilung der anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen. Die Austro Control GmbH setzt die benötigte Anzahl und den Sitz der anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung und Anzahl der im Inland ansässigen Piloten fest. (c) Zugang zu den flugmedizinischen Aufzeichnungen. Einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen, der für die Verwaltung und Unterfertigung der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse verantwortlich ist, ist Zugang zu den vorangehenden mit der flugmedizinischen Sachverständigentätigkeit verbundenen Untersuchungsunterlagen die bei der Austro Control GmbH (AMS) aufliegen, zu ermöglichen. 01.08.05 JAR_FCL_Section1_deutsch Seite 4 von 50 Fassung 4

TEIL 1 JAR-FCL 3 (d) Ausbildung. Anerkannte flugmedizinische Sachverständige haben Kenntnisse und eine medizinische Ausbildung sowie praktische Erfahrung nachzuweisen und eine Ausbildung im Bereich der Flugmedizin zu absolvieren. Sie müssen grundlegende praktische und theoretische Kenntnisse über die Voraussetzungen haben, unter denen die Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines ihre Tätigkeit ausführen. (1) Grundausbildung im Bereich Flugmedizin (i) Die Grundausbildung für Ärzte die für die medizinische Erstuntersuchung und Aufsicht von Piloten, die ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 benötigen, muss mindestens 60 Stunden sowie praktische Erfahrung (in flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungstechniken) beinhalten. (ii) der Grundlehrgang ist mit einer abschließenden Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen Abschluss ist dem Teilnehmer ein Zeugnis auszustellen. (iii) Der Besitz eines Abschlusszeugnisses eines Grundlehrganges für Flugmedizin begründet keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Ausstellung flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 durch die Austro Control GmbH (AMS). (2) Aufbaulehrgang in Flugmedizin (i) Ein Aufbaulehrgang in Flugmedizin für anerkannte flugmedizinische Sachverständige, die für die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Flugpersonal, das ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 benötigt, verantwortlich sind, muss mindestens insgesamt 120 Stunden Theorie (zusätzlich 60 Stunden zum Grundlehrgang) verbunden mit praktische Arbeit, Ausbildung, Kontakten und Besuchen flugmedizinischer Zentren, Kliniken, Untersuchungen, ATC, Flugübungsgeräten, Flughäfen und gewerbliche Einrichtungen umfassen. Die Ausbildung Kontakte und Besuche flugmedizinischer Einrichtungen etc. können auf 3 Jahre verteilt sein. Ein absolvierter Aufbaulehrgang in Flugmedizin muss als zwingende Voraussetzung angesehen werden. (ii) Dieser Aufbaulehrgang in Flugmedizin muss eine abschließende Prüfung beinhalten; den erfolgreichen Teilnehmern ist ein Zeugnis auszustellen. (iii) Der Besitz eines Abschlusszeugnisses eines Aufbaulehrganges für Flugmedizin begründet keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung durch Austro Control GmbH (AMS).als flugmedizinischer Sachverständiger für die Ausstellung flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 oder 2. (3) Auffrischungslehrgang in Flugmedizin. Während der Gültigkeitsdauer seiner Anerkennung ist der anerkannte flugmedizinische Sachverständige verpflichtet 20 Stunden eines von der Austro Control GmbH (AMS) genehmigten Auffrischungslehrganges zu absolvieren. Davon haben mindestens 6 Stunden unter der ummittelbaren Aufsicht der Austro Control GmbH (AMS) zu erfolgen. Wissenschaftliche Tagungen, Kongresse und Flugerfahrung können von der Austro Control GmbH (AMS) nach deren Ermessen als Ausbildungsstunden angerechnet werden. (e) Anerkennung. Ein anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger (AME) wird befristet für höchstens 3 Jahre anerkannt. Die Anerkennung der flugmedizinischen Sachverständigen der Klasse 1 oder Klasse 2 erfolgt nach dem Ermessen der Austro Control GmbH (AMS). Um den Leistungsstandard Aufrechtzuerhalten und die Autorisierung beizubehalten hat der anerkannte flugmedizinische Sachverständige mindestens zehn flugmedizinische Untersuchungen jedes Jahr durchzuführen. Für eine neuerliche Anerkennung hat der anerkannter flugmedizinischen Sachverständigen der Austro Control GmbH (AMS) eine angemessene Anzahl durchgeführter flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchungen nachzuweisen und hat auch während der Dauer der Anerkennung die vorgeschriebenen Lehrgänge zu absolvieren. (f) Durchführung. Die Austro Control GmbH (AMS) kann jederzeit in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Bestimmungen jede Anerkennung die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR- FCL erteilt wurde widerrufen, wenn begründete Zweifel bestehen, dass ein flugmedizinischer Sachverständiger die zur Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der JAR- FCL oder anderer nationaler Bestimmungen nicht mehr erfüllt oder zum Zeitpunkt der Autorisierung nicht erfüllt hat. JAR FCL 3.095 flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung 01.08.05 JAR_FCL_Section1_deutsch Seite 5 von 50 Fassung 4

TEIL 1 JAR-FCL 3 (a) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1. Erstuntersuchung für die Erteilung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden von der Austro Control (AMS) oder von einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) durchgeführt. Nachuntersuchungen für die Verlängerung, Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Zivilluftfahrerscheine werden von der Austro Control GmbH (AMS) oder einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) oder einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) durchgeführt. (b) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2. Erstuntersuchung, Nachuntersuchung für die Verlängerung, Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Zivilluftfahrerscheine für die Erteilung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 werden von der Austro Control GmbH (AMS) oder einer anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) oder einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) durchgeführt. (c) Der Bewerber hat die von der Zuständigen Behörde festgelegten Antragsformulare auszufüllen. Nach erfolgter flugmedizinischer Untersuchung nach Klasse 1 und 2 ist der anerkannte flugmedizinische Sachverständige verpflichtet, einen unterzeichneten vollständigen Bericht ohne Verzögerung an die Austro Control GmbH (AMS) zu übermitteln. Die Übermittlung kann unterbleiben, wenn die Untersuchung in einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle durchgeführt wird und deren Leiter die von den bei der flugmedizinischen Untersuchungsstelle beschäftigten flugmedizinischen Sachverständigen ausgestellten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse unterschreibt. (d) Wiederkehrende Voraussetzungen. Für die Zusammenfassung von Ergebnissen spezieller Untersuchungen, die für eine Erstausstellung oder Routine Verlängerung oder einer Routine Erneuerung oder für eine außergewöhnliche Verlängerung oder Erneuerung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses. JAR FCL 3.100 Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse (a) Inhalte eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis muss folgende Angaben beinhalten: (1) Lizenznummer (wie von der Austro Control GmbH bestimmt) (2) Tauglichkeitsklasse des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (3) Den vollständigen Namen (4) Geburtsdatum (5) Staatsbürgerschaft (6) das Datum und Ort der Erstuntersuchung (7) das Datum der letzten Verlängerungstauglichkeitsuntersuchung (8) das Datum der letzten Elektrokardiographie (9) das Datum der letzten Audiometrie (10) Einschränkungen, Auflagen, Bedingungen und/oder Abweichungen (11) den Namen der flugmedizinischen Sachverständigen, dessen Evidenznummer sowie dessen Unterschrift, (12) Das Datum der Untersuchung, (13) Die Unterschrift des Untersuchten. (b) Erstausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Die Erstausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 erfolgt durch die Austro Control GmbH (AMS) oder kann einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) übertragen werden. Die Erstausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 erfolgt durch die Austro Control GmbH (AMS) oder kann auf eine flugmedizinische Untersuchungsstelle (AMC) oder einen anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) übertragen werden. (c) Verlängerung und Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 oder 2 werden von der Austro Control GmbH (AMS) oder von einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) oder einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) verlängert oder erneuert. (d) Verfahrensweisen bei der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses 01.08.05 JAR_FCL_Section1_deutsch Seite 6 von 50 Fassung 4

TEIL 1 JAR-FCL 3 (1) Ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis ist der untersuchten Person wenn notwendig in Kopie nach erfolgter flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchung und der Bestätigung des Vorliegens der flugmedizinischen Tauglichkeit auszuhändigen. (2) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat es der Austro Control GmbH (AMS), wenn für weitere Schritte (Untersuchungen) erforderlich, vorzulegen. (3) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat es dem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen zum Zeitpunkt der Verlängerung oder Erneuerung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses vorzuweisen. (e) Die Anmerkung, Änderung, Einschränkung oder Aufhebung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (1) Wenn eine Überprüfung stattgefunden hat und eine Änderung im Sinne des JAR-FCL 3.125 angenommen wird, ist diese Tatsache im ausgestellten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis zusätzlich zu den erforderlichen Gegebenheiten, die nach dem Ermessen der Behörde bereits in dem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis eingetragen sind zu vermerken. (2) Anschließend an eine flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung zwecks Zivilluftfahrerscheinerneuerung kann die Austro Control GmbH (AMS) aus medizinischen Gründen ausreichend begründet und vermerkt dem Bewerber oder der flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) o- der einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) das von der flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) oder einen anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) ausgestellte flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis einschränken oder widerrufen (f) Versagung der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (1) Ein Bewerber dem die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses versagt wurde wird schriftlich verständigt und über sein Recht einen Einspruch dagegen bei der Austro Control GmbH einzubringen belehrt. (2) Die Mitteilung über die Versagung wird von der Austro Control GmbH innerhalb von 5 Werktagen verarbeitet und anderen (ausländischen) zuständigen Behörden zugänglich gemacht. Flugmedizinische Untersuchungsunterlagen werden ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Bewerbers nicht weitergeleitet. JAR FCL 3.105 Gültigkeitsdauer der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse (Siehe Anhang 1 zu JAR FCL 3.105) (a) Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist gültig ab dem Datum der allgemeinen flugmedizinischen Erstuntersuchung für: (1) flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, 12 Monate, mit Ausnahme: 6 Monate für die Inhaber die das 40 Lebensjahr vollendet haben. Die Ausnahme bei der Gültigkeitsdauer betrifft nicht Bordtechniker, die das 40. Lebensjahr vollendet haben. (2) flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, 60 Monate bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach alle 12 Monate. (3) Das Datum des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist auf Basis der in (1) und (2) enthaltenen Informationen zu Berechnen. [Die Gültigkeitsdauer eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (einschließlich jeder damit verbundenen erweiterten Untersuchung oder besonderen Ermittlung) wird bestimmt vom Alter des untersuchten Zivilluftfahrers (Bewerbers). (4) Abweichend vom (2) oben, ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis, das vor dem 30 Lebensjahr des Inhabers ausgestellt wurde verliert seine Gültigkeit nach Beendigung des 32 Labensjahres des Inhabers und die mit dem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 verbundenen Berechtigungen können nicht ausgeübt werden. (b) Verlängerung der Gültigkeitsdauer. Wird die Verlängerung 45 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, die gemäß (a) berechnet wird vorgenommen, ist die Gültigkeitsdauer des neuen flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses am Tag an dem die Gültigkeitsdauer des alten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses abgelaufen ist für die in (a)(1) oder (2) beschriebene Dauer zu verlängern. (c) Erneuerung. Wird die flugmedizinische Untersuchung nicht innerhalb 45 Tagen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß Absatz (b) durchgeführt, wird die 01.08.05 JAR_FCL_Section1_deutsch Seite 7 von 50 Fassung 4

TEIL 1 JAR-FCL 3 Gültigkeitsdauer des neuen flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses bis zur nächsten fälligen flugmedizinischen Untersuchung berechnet. (d) Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung. Die Voraussetzungen die für die Verlängerung, Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses zu erfüllen sind, sind gleich den Voraussetzungen die bei der Ersterteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, wenn nicht ausdrücklich (gesetzlich) anders bestimmt. (e) Verkürzung der Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeit eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann von einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen nach Absprache mit der Austro Control GmbH verkürzt werden, wenn klinisch begründet (empfohlen, notwendig). (f) Zusätzliche flugmedizinische Untersuchung. Hat die Austro Control GmbH (AMS) oder eine flugmedizinische Untersuchungsstelle (AMC) oder ein anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger (AME) begründete Zweifel am Vorliegen der Tauglichkeit des Inhabers eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, können deren Inhaber angewiesen werden, weitere Untersuchungen, Erhebungen oder Proben einzuholen. Die Untersuchungsergebnisse (Befunde) sind der Austro Control GmbH (AMS) oder der flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) oder dem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) 1 zu übermitteln. (Weiteres im Anhang 1 zu JAR FCL 3.105) JAR FCL 3.110 Voraussetzung einer flugmedizinischen Untersuchung (a) Ein Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder der Inhaber eines solchen müssen gemäß JAR-FCL 3 (Medical) frei sein von: (1) angeborenen oder erworbenen medizinischen Normabweichungen, (2) jeder offenen oder latenten, akuten oder chronischen Behinderung, (3) Wunden, Verletzungen oder einer Folgekrankheit nach einem chirurgischen Eingriff (Operation), welche ein Ausmaß an funktioneller Beeinträchtigung nach sich ziehen, die den sicheren Betrieb eines Luftfahrzeuges oder einer sicheren Ausübung von Zivilluftfahrertätigkeiten beeinträchtigen können. (b) Ein Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis oder der Inhaber eines solchen, dass gemäß den JAR-FCL 3 (Medical) ausgestellt wurde dürfen weder an einer Erkrankung noch einer Behinderung leiden, aus welcher sich die Gefahr einer plötzlichen Handlungsunfähigkeit ergeben kann, die den Sicheren Betrieb eines Luftfahrzeuges oder die sichere Ausübung der Zivilluftfahrertätigkeiten beeinträchtigen kann. JAR FCL 3.115 Einnahme von Arzneimitteln (Homöopathika) sowie andere Behandlungsmethoden (a) Ein Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, der verschreibungs- oder nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (oder Homöopathika) einnimmt oder unter medizinischer, chirurgischer oder andrer Behandlung steht muss die Bestimmungen der JAR-FCL 3.040 beachten. (b) Alle Maßnahmen (Eingriffe) die eine allgemein oder Spinalanästhesie erfordern führen eine mind. 48 Stunden andauernde Untauglichkeit bei. (c) Alle Eingriffe (Behandlungen) die lokale oder regionale Anästhesie erfordern schließen die flugmedizinische Tauglichkeit für mindestens 12 Stunden aus. JAR FCL 3.120 Pflichten des Bewerbers 1 Die grau unterlegten Texte stellen notwendige Ergänzungen einzelner Bestimmungen dar 01.08.05 JAR_FCL_Section1_deutsch Seite 8 von 50 Fassung 4

TEIL 1 JAR-FCL 3 (a) Informationen die zur Verfügung gestellt werden müssen (Informationspflichten). Der Bewerber um ein oder der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat seine Identität nachzuweisen und eine Erklärung über medizinische persönliche und familiäre angeborene Fakten unterschrieben dem flugmedizinischen Sachverständigen bereitzustellen. Die Erklärung muss auch eine Angabe beinhalten, ob der Bewerber bereits flugmedizinisch untersucht wurde, wenn ja, mit welchem Ergebnis. Der Bewerber ist vom anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen über die Notwendigkeit in Kenntnis zu setzen, richtige und vollständige Angaben nach bestem Wissen zu erstatten. (b) Unrichtige Informationen: Jede Angabe, die in Täuschungsabsicht gemacht wurde, ist der Austro Control GmbH (AMS) zu melden. Nach Erhalt einer solchen Information hat die Austro Control GmbH (AMS) solche Maßnahmen zu ergreifen, die angemessen erscheinen, einschließlich der Übermittlung einer solchen Information an Behörden anderer JAA-Mitgliedsstaaten (siehe JAR FCL 3.080(b) ärztliche Verschwiegenheitspflicht). JAR FCL 3.125 Vorgehensweisen bei Änderung und Erneuerung (a) Die Nachprüfung durch die Austro Control GmbH (AMS). Wenn die medizinischen Voraussetzungen gemäß JAR-FCL Teil 3 (Medical) für die Erteilung eines für den einzelnen Zivilluftfahrerschein erforderlichen flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses vom Bewerber nicht gänzlich erfüllt sind, darf das entsprechende flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis von der flugmedizinischen Untersuchungsstelle oder vom anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen weder ausgestellt, noch verlängert, noch erneuert werden; die Entscheidung darüber muss an die Austro Control GmbH (AMS) abgetreten werden. Wenn es in JAR FCL 3 (Medical) vorgesehen ist, kann der Einzelne unter bestimmten Umständen (angezeigt durch die Benutzung von soll oder kann ) von der Behörde ausnahmsweise unter Setzung einer Bedingung (Änderung) als flugmedizinisch tauglich angesehen werden. Eine flugmedizinische Untersuchungsstelle (AMC) oder ein flugmedizinischer Sachverständiger (AME) darf nur die Änderungen, Bedingungen und Einschränkungen in das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis eintragen, zu deren Setzung sie gemäß dem Anhang xxx/oder im Einzelfall von der Austro Control GmbH (AMS) ausdrücklich berechtigt wurden. 2 Die Austro Control GmbH (AMS) kann ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis ausstellen, verlängern oder erneuern nach reichlicher Erwägung der Anforderungen, anerkannten Durchführungsbestimmungen und Erläuterungen und: (1) der medizinischen Unzulänglichkeit in Bezug auf das Betriebsumfeld; (2) der Leistungsfähigkeit, der Befähigung und der Erfahrung des Bewerbers im relevanten Betriebsumfeld; (3) eines flugmedizinischen Flugtests wenn zweckmäßig; und (4) der Anforderungen bei Anwendung jeglicher Einschränkungen, Bedingungen oder Änderungen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses und Zivilluftfahrerscheines. Wenn bei der Ausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses mehr als nur eine Einschränkung, Bedingung, Anmerkung, oder Änderung, einzutragen ist, sind die zusätzlichen und wechselseitigen Auswirkungen auf die Flugsicherheit von der Austro Control GmbH (AMS) zu berücksichtigen, bevor das flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird. (b) Sekundäre Nachprüfung. Es ist das Verfahren für sekundäre Nachprüfungen zu regeln, bei denen unabhängige, auf dem Gebiet Flugmedizin besonders erfahrene Sachverständige, umstrittene Fälle erwägen und beurteilen. [Anm.: dieser Punkt b ist durch nachstehende umsetzende Bestimmung zu ersetzen] (b) Sekundäre Nachprüfung. Ein Bewerber kann gegen das Ergebnis der Nachprüfung der Austro Control GmbH (AMS) gemäß 63 AVG berufen. Die Berufungsbehörde entscheidet über den Fall unter Beiziehung unabhängiger, auf dem Gebiet der Flugmedizin besonders erfahrener Sachverständiger, die durch die Austro Control GmbH (AMS) anerkannt (zu führende Liste) wurden. Bei der sekundären Nachprüfung dürfen nur solche Sachverständige beigezogen werden, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingebunden waren. Die Bestimmungen des AVG bleiben unberührt. 1 Die grau unterlegten Texte stellen notwendige Ergänzungen einzelner Bestimmungen dar 01.08.05 JAR_FCL_Section1_deutsch Seite 9 von 50 Fassung 4

Anhang 1 zu JAR FCL 3.105 Gültigkeitsdauer/Übertragung medizinischer Untersuchungsdaten für die Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und der Klasse 2 (Siehe JAR FCL 3.105) 1 Klasse 1 (a) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses dieses für mehr als 5 Jahre verfallen lässt, erfordert die Erneuerung einer dem Ermessen der Austro Control GmbH (AMS) erweiterten oder einer flugmedizinischen Erstuntersuchung bei einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle die, die maßgebenden Untersuchungsergebnisse (Befunde) eingeholt hat. (zb. das EEG kann entfallen, wenn klinisch angezeigt) (b) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses dieses für mehr als 2 aber weniger als 5 Jahre verfallen lässt, erfordert dessen Erneuerung einer Standard- oder einer erweiterten flugmedizinischen Untersuchung, die von einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle (AMC) die maßgebenden Untersuchungsergebnisse (Befunde) eingeholt hat, oder nach Ermessen der Austro Control GmbH (AMS), von einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME), die flugmedizinischen Untersuchungsunterlagen (Aufzeichnungen) sind den anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AMS, AMC) zugänglich zu machen. (c) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, dieses für mehr als 90 Tage und weniger als 2 Jahre verfallen lässt, erfordert die Erneuerung eine vorgeschriebene Standard- oder erweiterte flugmedizinische Untersuchung, die von einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle oder nach Ermessen der Austro Control GmbH (AMS) von einem anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt wird. (d) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, dieses für weniger als 90 Tage verfallen lässt, erfordert die Erneuerung eine vorgeschriebene Standard- oder eine erweiterte flugmedizinische Untersuchung. 2 Klasse 2 (a) Wenn eine Typenberechtigung in den Zivilluftfahrerschein eingetragen ist, hat bei Bewerbern die, das 39. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, innerhalb der letzten 60 Monate, und bei Bewerbern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb der letzten 24 Monate eine Reintonaudiometrie zu erfolgen. (b) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses dieses für mehr als 5 Jahre verfallen lässt, erfordert die Erneuerung eine flugmedizinische Erstuntersuchung. Für die Ausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses sind die erforderlichen (maßgeblichen) Untersuchungsbefunde (Untersuchungsergebnisse) vom anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) einzuholen. (c) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses dieses für mehr als 2, aber weniger als 5 Jahre verfallen lässt, erfordert dessen Erneuerung die Durchführung der vorgeschriebenen flugmedizinischen Untersuchungen. Davor sind die flugmedizinischen Untersuchungsergebnisse des anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) einzuholen. (d) Wenn der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses dieses für weniger als 2 Jahre verfallen lässt, erfordert dessen Erneuerung die Durchführung der vorgeschriebenen flugmedizinischen Untersuchungen. Eine erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung muss immer auch eine flugmedizinische Standard-Tauglichkeitsuntersuchung beinhalten und zählt daher sowohl als Standard-, als auch als erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung. 1 - A - 10

UNTERABSCHNITT B. Medizinische Anforderungen der Klasse 1 JAR-FCL 3.130 Untersuchung des Herz-Kreislauf-Systems (a) Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit dem (den) jeweiligen Zivilluftfahrerschein(en) verbundenen Rechte beeinflussen könnten. (b) Die Durchführung eines Kanal-Ruhe-EKG mit schriftlichen Befundbericht erforderlich ist bei der Erstuntersuchung, dann alle 5 Jahre bis zum vollendeten 30., alle zwei Jahre bis zum vollendeten 40., jährlich bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, danach alle sechs Monate, und wenn klinisch indiziert, erforderlich. (c) Ein Belastungs-EKG ist gemäß Paragraph 1 Anhang 1 zu den Abschnitten B und C erforderlich, wenn klinisch indiziert. (d) Ruhe- und Belastungs-EKGs können durch einen von der Austro Control GmbH (AMS) anerkannten Spezialisten in Verbindung mit einem Kardiologen befundet werden. (e) Zur Erleichterung der Risikoeinschätzung ist die Bestimmung der Serumlipide einschließlich des Cholesterins bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres vorzunehmen (siehe Absatz 2, Anhang 1 zu den Abschnitten B und C). (f) Bei der ersten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung zur Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres muss der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum untersucht werden. Der Anteil der fliegerärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung, der sich mit dem kardiozirkulatorischen System befasst, kann nach Ermessen der Austro Control GmbH (AMS) an einen durch Austro Control GmbH anerkannten Kardiologen übertragen werden. JAR-FCL 3.135 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck (a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Absatz 3, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C erfolgen. (b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kpa (160mmHg) systolisch oder 12,63kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als flugmedizinisch untauglich zu bewerten. (c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit dem (den) jeweiligen Zivilluftfahrerschein(en) verbundenen Rechte vereinbar sein (siehe Absatz 4, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C). Die Einstellung einer medikamentösen Behandlung kann zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Feststellung der zeitlichen Untauglichkeit zur Folge haben. (d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. JAR-FCL 3.140 Herz Kreislauf System - Koronare Herzkrankheiten (a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bei Bewerbern mit wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf kann die der Austro Control GmbH (AMS) gemäß Absatz 5, Anhang 1 zu den Abschnitten B und C die Tauglichkeit prüfen. (b) Bei Beschwerden mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit muss der Bewerber als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. 1 - A - 11

(c ) Für Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jeder Art der kardiovaskulären Revaskularisation) möglich, müssen bei der Erstuntersuchung als flugmedizinische untauglich bewertet werden. Bei Erfüllung der Forderungen gemäß Absatz 6, Anhang 1 zu den Abschnitten B und C kann bei Verlängerungsoder Erneuerungsuntersuchungen die zuständige Stelle die Tauglichkeit prüfen. JAR-FCL 3.145 Herz-Kreislauf-System - Rhythmus- und Überleitungsstörungen (a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als flugmedizinische untauglich bewertet werden. Die Austro Control GmbH (AMS) kann die Tauglichkeit gemäß Absatz 8, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C prüfen. (b) Bei Bewerbern mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder tachykardie kann von der Austro Control GmbH (AMS) die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses in Erwägung gezogen werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen. (c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra- oder ventrikulären Extrasystolen müssen nicht als untauglich eingestuft werden. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Absatz 8, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C. (d) Wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem, Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehtem Linkslagetyp als flugmedizinisch tauglich bewertet werden. (e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock, ist bei der erstmaligen Diagnosestellung und in weiterer Folge für die Ausstellung eines flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnisses eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Absatz 8, Anhang 1 zu den Abschnitten B und C erforderlich. (f) Bewerber mit einem kompletten LSB müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Die neuerliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro Control GmbH (AMS) in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang I Subpart 13 in Erwägung gezogen werden. (g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können, in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit als flugmedizinisch tauglich bewertet werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Eine neuerliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro Control GmbH (AMS) in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 Unterabschnitt B in Erwägung gezogen werden. (h) Bewerber mit einer Breit - oder Schmalkomplextachykardie müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Eine neuerliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann durch die Austro Control GmbH (AMS) in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 Unterabschnitt B in Erwägung gezogen werden. (i) Bewerber mit ventikulärer Praeexzitation müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Eine neuerliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 Subpart B durch die Austro Control GmbH (AMS) in Betracht gezogen werden. (j) Bewerbern mit einem Herzschrittmacher müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Die Austro Control GmbH (AMS) kann die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäß Absatz 7, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C in Erwägung ziehen. (k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen hatten müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Die neuerliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann von der Austro Control GmbH (AMS) in Übereinstimmung mit Paragraph 7 Anhang 1 Unterabschnitt B in Erwägung gezogen werden. 1 - A - 12

JAR-FCL 3.150 Herz-Kreislauf-System Allgemeines (a) Bewerber mit peripherer, arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Forderungen der Absätze 5 und 6, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C kann flugmedizinische Abteilung der Austro Control GmbH AMS die Tauglichkeit prüfen. (b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Bei Bewerbern mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma kann die flugmedizinische Tauglichkeit im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung für ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis und unter Erfüllung der Forderungen gemäß Absatz 9, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C durch die flugmedizinische Abteilung der Austro Control GmbH AMS geprüft werden. (c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. (1) Bei Bewerbern mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen kann Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der Austro Control GmbH (AMS) gemäß Absatz 10 (a) und ( b), Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C in Erwägung gezogen werden. (2) Bewerbern nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann von der Austro Control GmbH (AMS) gemäß Absatz 10 (c) Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C in Erwägung gezogen werden. (d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht flugmedizinisch untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung kann eine neuerliche Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der Austro Control GmbH (AMS) gemäß Absatz 11, Anhang 1 zu den Unterabschnitten B und C in Erwägung gezogen werden. (e) Bewerber mit Veränderungen an Epi-, Myo- oder Endokard, die oben nicht gesondert geregelt wurden sind flugmedizinisch untauglich. Die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der Austro Control GmbH (AMS) nach vollständiger Ausheilung und umfassender fachkardiologischer Untersuchung gemäß Absatz 12, Anhang 1 zum Unterabschnitt B in Erwägung gezogen werden. (f) Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen sowohl vor als auch nach der chirurgischen Behandlung als flugmedizinische untauglich bewertet werden. Bei Bewerbern mit geringfügigen Veränderungen kann die Austro Control GmbH (AMS) die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses nach fachkardiologischer Untersuchung gemäß Absatz 13, Anhang 1 zum Unterabschnitt B in Erwägung ziehen. (g) Beschweren mit Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation machen flugmedizinische untauglich. (h) Bewerber mit einer Krankheitsvorgeschichte, rezidivierender vasovagaler Synkopen müssen als flugmedizinisch untauglich bewertet werden. Bei Bewerbern mit unklarer Krankheitsvorgeschichte kann durch die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der Austro Control GmbH (AMS) gemäß Absatz 14, Anhang 1 zum Unterabschnitt B in Erwägung gezogen werden. JAR FCL 3.155 Atemtrakt (Respiratorisches System) allgemeine Anforderungen (a) Ein Bewerber oder Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 darf keine angeborenen oder erworbenen Abnormitäten des Atmungstraktes (Respirationssystems) aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit dem jeweiligen Zivilluftfahrerschein verbundenen Rechte beinträchtigen könnten. (b) Eine posteriore/anteriore Lungenröntgenaufnahme ist für die Erstuntersuchung erforderlich. Bei der Wiederholungs- oder Erneuerungsuntersuchung ist ein Lungenröntgen nur bei klinischem Verdacht oder aus epidemiologischen Gründen erforderlich. (c) Ein Lungenfunktionstest (siehe Paragraph 1 Anhang 2 zum Unterabschnitt B) ist für die Erstuntersuchung erforderlich. Ein Spitzenflusstest (Peakflowtest) soll bei der ersten Wiederholungs- oder Erneuerungsuntersu- 1 - A - 13