Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Ähnliche Dokumente
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.


Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

elektronischer Bundesanzeiger

elektronischer Bundesanzeiger

Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 LUXEMBOURG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

elektronischer Bundesanzeiger

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Savills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Savills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Bescheinigung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Bescheinigung vom Seite 1 von 5 Jahresberichten. HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

CM - CIC EURO ACTIONS, FCP

Crédit Mutuel CIC Asset Management

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

1a) Betrag der Ausschüttung** 41, , , b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 0, , ,

Daten zum Geschäftsjahresende. JPMorgan Fleming Lux Funds

Warburg Invest Luxembourg S.A. 2, Place Dargent 1413 Luxembourg. MPF Struktur Aktien

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Rubrics Global UCITS Funds PLC


RAIFFEISEN KAPITALANLAGE-GESELLSCHAFT m.b.h.

CM-CIC Euro Actions, FCP

Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für. BMO Investments (Ireland) PLC

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich

Global Fund Selection SICAV Luxemburg. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Besteuerungsgrundlagen

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA

China Asset Management (Hong Kong) Limited. Hong Kong

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Akbank Turkish SICAV Luxemburg. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich

ChinaAMC Fund. Luxembourg

Schwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht)

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG

HANSAINVEST Hanseatische Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG. Privatvermögen

Bescheinigung vom Seite 1 von 4. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Security Kapitalanlage AG Graz, Österreich


Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG

Pioneer Investments Austria GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Zwischenausschüttung

Wien. An die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft):

LUX-PORTFOLIO SICAV. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Caceis Bank S.A., Germany Branch. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum

Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Value Investment Fonds Klassik (A)

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Apollo 2 Global Bond (A)

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

CAPITAL INVEST die Kapitalanlagegesellschaft der Bank Austria Creditanstalt Gruppe GmbH. Lassallestraße 1, 1020 Wien

Bescheinigung vom Seite 1 von 8. Lupus alpha Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Bescheinigung vom Seite 1 von 9. Lupus alpha Investment S.A. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Source CSOP Markets plc Dublin / Irland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Bescheinigung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) über die Prüfung der steuerlichen Angaben

Transkript:

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de Veröffentlichungsdatum: 11. Januar 2012 Rubrik: Besteuerungsgrundlagen Art der Bekanntmachung: Besteuerungsgrundlagen Veröffentlichungspflichtiger: LRI Invest SA, Munsbach Fondsname: GIP Massiv ISIN: LU0320298333 Verlagsadresse: Verlagsges. mbh, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln Dieser Beleg über eine Veröffentlichung im elektronischen hat Dokumentencharakter für Nachweiszwecke. Wir empfehlen daher, diesen Beleg aufzubewahren. Zusätzliche beim Verlag angeforderte Belege sind kostenpflichtig. Seite 1 von 6

Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de ISIN: LU0320298333 WKN: A0M062 Währung: EUR Geschäftsjahr vom: 01.10.2010 bis: 30.09.2011 fiktiver Zuflusszeitpunkt: 30.09.2011 LRI Invest S.A. 1C, rue Gabriel Lippmann. L-5365 Munsbach Steuerliche Angaben nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG. zum Geschäftsjahresende pro Anteil. in Fonds-/Teilfonds-/ bzw. Anteil- oder Aktienklassen -Währung. für: GIP Massiv 5 Abs.1 Nr.... InvStG PV 1 KStG 2 2 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Darin enthaltene: 1 Nr. 1c) cc) Erträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen ( 3 Nr. 40 EStG) - Dividenden 4 - - 0,0000 1 Nr. 1 c) dd) Erträge im Sinne des 8 b Abs. 1 KStG - Dividenden - 0,0000-1 Nr. 1 c) ii) steuerfreie DBA-Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 1 InvStG EStG 3 Seite 2 von 6

Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de 5 Abs.1 Nr.... InvStG PV 1 KStG 2 1 Nr. 1 c) jj) ausl. Einkünfte zur Quellensteueranrechnung im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG - Zinsen und sonstige Erträge EStG 3 1 Nr. 1 c) jj) ausl. Einkünfte zur Quellensteueranrechnung im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG - Dividenden 4 1 Nr. 1 c) kk) ausländische Einkünfte zur Anrechnung fiktiver Quellensteuer im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG - Zinsen 1 Nr. 1 c) kk) ausländische Einkünfte zur Anrechnung fiktiver Quellensteuer im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG - Dividenden 4 1 Nr.1 c) ll) Zinserträge i.s.v. 2 Abs. 2a InvStG n.f. i.v.m. 4h Abs. 3 S. 3 EStG (Zinsschranke) - 0,0000 0,0000 1 Nr. 1 d) Bemessungsgrundlage für die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragssteuer 6 1 Nr. 1e) Anzurechnende / zu erstattende KeSt i.h.v. 25% (ohne SolZ, ohne KiSt) 5 1 Nr. 1 e) Anzurechnende / zu erstattende KeSt i.h.v. 25% (mit SolZ 5,5%, ohne KiSt) 5 1 Nr. 1 f) aa) anrechenbare oder abzugsfähige ausländische Quellensteuer auf Zinsen und sonstige Erträge 1 Nr. 1 f) aa) anrechenbare oder abzugsfähige ausländische Quellensteuer auf Dividenden 4 1 Nr. 1 f) bb) nach 34c Abs. 3 EStG abzugsfähige ausländische Quellensteuer auf Zinsen und sonstige Erträge 1 Nr. 1 f) bb) nach 34c Abs. 3 EStG abzugsfähige ausländische Quellensteuer auf Dividenden 4 1 Nr. 1 f) cc) fiktive ausländische Quellensteuer auf Zinsen 1 Nr. 1 f) cc) fiktive ausländische Quellensteuer auf Dividenden 4 1 Nr. 1 g) Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 0,0015 0,0015 0,0015 Zusatzinformation 10% nicht abzugsfähige indirekte Werbungskosten Seite 3 von 6

Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de 1 Anteile im Privatvermögen 2 Anteile im körperschaftssteuerpflichtigen Betriebsvermögen 3 Anteile im sonstigen Betriebsvermögen 4 Erträge, Veräusserungsgewinne oder Quellensteuern, die dem Teileinkünfteverfahren nach 3 Nr. 40 EStG unterliegen, sind zu 100% ausgewiesen. 5 Für ausländische Investmentfonds nicht anwendbar. 6 Rein informativer Ausweis der steuerpflichtigen Zins- und sonstigen Erträge! Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds erfolgt zum Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses kein Zinsabschlag. Es handelt sich hierbei um den zu akkumulierenden Betrag der Thesaurierung, welcher bei Veräußerung oder Rückgabe des Anteils dem Zinsabschlag i.h.v. 25% plus Soli und KiSt (bei Depotbankverwahrung) unterliegt. Der ausführliche Verkaufsprospekt, das Verwaltungs und -Sonderreglement (bei FCP) oder die Satzung (bei SICAV), der vereinfachte Verkaufsprospekt sowie die Halbjahresund Jahresberichte des o.g. Fonds sind am Sitz der (Verwaltungs-)gesellschaft, bei der Depotbank und bei den Zahlstellen kostenlos erhältlich. PricewaterhouseCoopers. Société à responsabilité limitée. 400, Route d Esch. B.P. 1443. L-1014 Luxembourg. Cabinet de révision agréé. Expert comptable (autorisation gouvernementale n 00123693). R.C.S. Luxembourg B 65 477 Capital social EUR 516 950 - TVA LU17564447 An die. LRI Invest S.A.. 1C, rue Gabriel Lippmann. L-5365 Munsbach / Luxembourg LRI Invest S.A. Bescheinigung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) über die Prüfung der steuerlichen Angaben Die LRI Invest S.A. (nachfolgend: die Gesellschaft) hat uns beauftragt, gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG zu bescheinigen, dass die von der Gesellschaft für das am 30. September 2011 endende Geschäftsjahr des Fonds GIP (nachfolgend: der Fonds) zu veröffentlichenden Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den anzuwendenden Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Seite 4 von 6

Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de Die Verantwortung für die Ermittlung und Veröffentlichung der steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben wurde auf die Buchführung bzw. die Aufzeichnungen und den Jahresabschluss für den betreffenden Zeitraum zurückgegriffen. Bestandteile der Ermittlung sind Überleitungsrechnungen nach steuerlichen Vorschriften sowie die Zusammenstellung der zur Bekanntmachung bestimmten steuerlichen Angaben gem. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG. Soweit die Gesellschaft Mittel des Fonds in Anteile an anderen Investmentvermögen (Zielfonds) investiert hat, verwendet sie die ihr für diese Zielfonds vorliegenden steuerlichen Angaben. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung zu beurteilen, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den anzuwendenden Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Grundlage für unsere Prüfung war der geprüfte Jahresabschluss sowie die diesem zugrunde liegende Buchführung und sonstige Aufzeichnungen der Gesellschaft. Gegenstand unserer Beurteilung waren die darauf beruhenden Überleitungsrechnungen und die zur Bekanntmachung bestimmten Angaben. Unsere Prüfung umfasst insbesondere die steuerliche Qualifikation von Kapitalanlagen, Erträgen und Aufwendungen einschließlich deren Zuordnung als Werbungskosten sowie sonstiger steuerlicher Aufzeichnungen. Nicht Gegenstand unseres Auftrags war es, die uns vorgelegten Unterlagen und Angaben analog einer handelsrechtlichen Abschlussprüfung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Insoweit haben wir uns ohne weitere Prüfungshandlungen auf den Prüfungsvermerk des Fonds gestützt. Auch darüber hinaus sind wir von der Vollständigkeit und Richtigkeit der uns vorgelegten Unterlagen und Angaben der Gesellschaft ausgegangen. Soweit der Gesellschaft für Zielfonds Bescheinigungen nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG vorlagen, hat sie sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr vorliegenden Bescheinigungen verlassen. In diesem Zusammenhang, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die Gesellschaft einschließlich der Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Wir haben unsere Prüfung unter entsprechender Beachtung international anerkannter und für Luxemburg von der Commission de Surveillance du Secteur Financier umgesetzter Prüfungsstandards (ISAE 3000), vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Im Rahmen unserer Prüfung werden die Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Unsere Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Soweit mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, obliegt die Entscheidung hierüber den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen können. Die Gesellschaft hat einen Ertragsausgleich für den Fonds gerechnet. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft, dass die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG für den oben genannten Teilfonds des Fonds GIP nach den anwendbaren Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Seite 5 von 6

Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de Diese Bescheinigung wurde für den von der LRI Invest S.A. verwalteten Fonds GIP mit dem oben genannten Teilfonds zum Zwecke der Veröffentlichung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG erstellt. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 4. Januar 2012 PricewaterhouseCoopers S.à r.l.. Vertreten durch Markus Mees, Partner Seite 6 von 6