NÖ Tourismusgesetz 1991

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Transkript:

NÖ Tourismusgesetz 1991 7400 0 Stammgesetz 13/91 1991-02-08 Blatt 1-11 7400 1 1. Novelle 27/92 1992-02-28 Blatt 2, 4, 5, 6, 8 7400 2 2. Novelle 78/95 1995-05-12 Blatt 1-6, 6a, 10 7400 5 7400 3 3. Novelle 140/95 1995-09-21 Blatt 4, 5 7400 4 4. Novelle 84/01 2001-08-29 Blatt 4-6, 7 7400 5 5. Novelle 141/09 2009-11-30 Blatt 5, 6a 0

Ausgegeben am 30. November 2009 Jahrgang 2009 141. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Oktober 2009 beschlossen: 7400 5 Änderung des NÖ Tourismusgesetzes 1991 Artikel I Das NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400, wird wie folgt geändert: 1. 11 Abs. 7 erster Satz lautet: 2. 11 Abs. 8 lautet: 3. 13 Abs. 9 lautet: Artikel II Artikel I tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Der Präsident: Penz Der Landeshauptmann: Pröll Die Landesrätin: Bohuslav 0

1 Ziel (1) Tourismus ist der gesamte, vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, der Gesundung, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen (Gästen) in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr. (2) Wichtigstes Ziel dieses Gesetzes ist es, den Tourismus in Niederösterreich unter Berücksichtigung der touristischen Eignungen, der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu fördern und weiterzuentwickeln. 7400 2 Abschnitt 1 Träger des Tourismus 2 Träger des Tourismus Zur Pflege und Förderung des Tourismus in Niederösterreich sind die Gemeinden, die Tourismusverbände, die Tourismusregionen und das Land Niederösterreich berufen. Unterabschnitt 1 Gemeinden 3 Gliederung der Gemeinden (1) Die Gemeinden des Landes NÖ werden durch Verordnung in Gemeinden der Ortsklasse I, II und III gegliedert. 12. Mai 1995 1

7400 2 (2) Gemeinden sind auf Antrag in die Ortsklasse I oder II aufzunehmen, wenn ihnen Tourismusbedeutung ( 4) zukommt und sie Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, sowie die erforderlichen Tourismuseinrichtungen besitzen und sie weiters entweder über a) natürliche, für die Erholung erforderliche Voraussetzungen oder b) künstlerische, kulturelle oder wissenschaftliche Anziehungspunkte oder c) sportliche oder gesundheitsfördernde Einrichtungen verfügen. (3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fremdenverkehrsgemeinden (LGBl. 7400/1 23) sind durch Verordnung der Ortsklasse I zuzuordnen, wenn sie die Voraussetzungen des 4 Abs. 3 erfüllen. Sonst sind sie jedenfalls der Ortsklasse II zuzuordnen. Alle übrigen Gemeinden Niederösterreichs sind der Ortsklasse III zuzuordnen. (4) Eine Umstufung der Gemeinden erfolgt auf Antrag der Gemeinde. (5) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 bis 4 sind die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für NÖ, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und die Interessenvertretungen für die Gemeinden gemäß 96 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000, zu hören. 112. Mai 1995 4 Feststellung der Tourismusbedeutung von Gemeinden (1) Die Tourismusbedeutung einer Gemeinde ist anhand folgender Maßzahlen festzustellen: a) am fünfjährigen Durchschnittswert der Zahl der Nächtigungen von Gästen in der Gemeinde (Nächtigungszahl);

b) am auf jeden Einwohner der Gemeinde entfallenden Anteil an der Nächtigungszahl (lit.a) dieser Gemeinde (Nächtigungsintensität); c) am Anteil des gesamten steuerpflichtigen Umsatzes aller Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe in der Gemeinde pro Einwohner (spezifischer Tourismusumsatz). (2) Die Maßzahlen einer Gemeinde sind gemäß Abs. 3 und 4 in Beziehung zu den entsprechenden Maßzahlen der anderen NÖ Gemeinden zu setzen. Dabei ist unter dem Median jener Wert zu verstehen, der von der einen Hälfte der NÖ Gemeinden nicht erreicht und von der anderen Hälfte der NÖ Gemeinden überschritten wird. (3) Gemeinden der Ortsklasse I müssen mindestens zwei der folgenden Werte erreichen: a) Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.a: das Zweifache des Medians b) Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.b: das Zweifache des Medians c) Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.c: den Median (4) Gemeinden der Ortsklasse II müssen mindestens zwei der folgenden Werte erreichen: a) Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.a: 50 % des Medians b) Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.b: 50 % des Medians c) Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.c: 50 % des Medians 7400 2 5 Tourismuskommission (1) In Gemeinden der Ortsklassen I und II muß, in Gemeinden der Ortsklasse III kann eine Tourismuskommission eingerichtet werden. (2) In Kurorten wird die Kurkommission nach den Bestimmungen des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. 7600, als Tourismuskommission tätig. (3) Die Tourismuskommission hat folgende Aufgaben: 12. Mai 1995 2

a) Beratung der Gemeinde bei deren Aufgaben im Bereich des Tourismus, insbesondere bei der Gästebetreuung vor Ort, dem Veranstaltungswesen und der Ortsbildpflege; b) Erstattung von Vorschlägen über den zweckmäßigen Einsatz der Tourismusabgaben; c) Erstattung eines Vorschlages für die Entsendung der Vertreter der Gemeinde in den Tourismusverband. 7400 2 212. Mai 1995 (4) Die Tourismuskommission setzt sich aus höchstens neun Vertretern der örtlichen Tourismusinteressenten zusammen, worunter sich jedenfalls ein Vertreter der Gastronomie, ein Vertreter des Hotel- und Beherbergungsgewerbes, ein Vertreter der Privatzimmervermieter, ein Vertreter der Betreiber von Freizeiteinrichtungen, zwei Vertretern der Arbeitnehmer der örtlichen Tourismusbetriebe, ein Vertreter der Landwirtschaft und falls vorhanden ein Vertreter des örtlichen Fremdenverkehrsvereines zu befinden haben. (5) Der Vertreter der Gastronomie, der Vertreter des Hotel- und Beherbergungsgewerbes und der Vertreter der Betreiber von Freizeiteinrichtungen werden von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für NÖ, die Vertreter der Arbeitnehmer der örtlichen Tourismusbetriebe werden von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ, der Vertreter der Landwirtschaft von der örtlichen Bezirksbauernkammer, der Vertreter der Privatzimmervermieter und allenfalls weitere Vertreter örtlicher Tourismusinteressenten werden von der Gemeinde, der Vertreter des örtlichen Fremdenverkehrsvereines von diesem in die Tourismuskommission entsendet. (6) Für jedes Mitglied ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen. (7) Die Funktionsperiode der Tourismuskommission stimmt mit der Funktionsperiode des Gemeinderates überein und endet spätestens 6 Monate nach Ablauf dieser. (8) Die Mitgliedschaft in der Tourismuskommission ist ein Ehrenamt.

(9) Die Tourismuskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der nähere Bestimmungen über Entsendung, Rechte, Pflichten und Abberufung der Kommissionsmitglieder sowie über die Arbeitsweise der Kommission enthalten sein müssen. Die wesentlichen Inhalte dieser Geschäftsordnung sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Unterabschnitt 2 Regionale und überregionale Träger 6 Tourismusverband Der Tourismusverband ist eine Vereinigung von in einem geographisch geschlossenen Gebiet liegenden Gemeinden mit Rechtspersönlichkeit. Er dient insbesondere der Aufbereitung eines touristischen Angebotes, der Beratung der Gemeinden und Tourismusinteressenten in Fragen des Tourismus innerhalb des Verbandsgebietes, der Werbung für das Verbandsgebiet und der Vertretung des Verbandes in den Regionen. 7400 2 7 Tourismusregion (1) Die Tourismusregion ist eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, in der die in einem geographisch geschlossenen Gebiet liegenden Tourismusverbände mit der Aufgabe zusammengeschlossen sind, ein touristisches Angebot für die gesamte Region zu erstellen, dasselbe zu bewerben und anzubieten. Sie gilt nur dann als Tourismusregion im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie von der Landesregierung mit Bescheid als solche anerkannt ist. (2) Gemeinden der Ortsklasse I dürfen auf Antrag mit Zustimmung der Landesregierung an Rechten und Pflichten der Tourismusregion nach Maßgabe der Satzung der entsprechenden Tourismusregion teilnehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind. 12. Mai 1995 3

7400 2 (3) Eine Anerkennung als Tourismusregion hat über Antrag zu erfolgen, wenn a) die Tourismusregion auf Grund ihrer organisatorischen und finanziellen Kapazität und der Größe des von ihr umschlossenen Gebietes ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 erfüllen kann, b) in der Satzung der Tourismusregion festgelegt ist, daß 1. die Beschlußfassung über Maßnahmen der Werbung und des personellen Aufwandes ausgesetzt ist, solange die Landesregierung aus wichtigen Gründen, wie insbesondere wegen der Gefährdung von landesweiten Tourismusinteressen, Einspruch erhebt, 2. die Satzung der Tourismusregion Gemeinden gemäß Abs. 2 eine Aufnahme ermöglicht, c) gewährleistet ist, daß die Ziele dieses Gesetzes beachtet werden. (4) Der Antrag muß Nachweise enthalten, daß die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt werden. (5) Wird eine der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Anerkennung zu widerrufen. (6) Die Anerkennung einer Tourismusregion und der Widerruf sind im Landesgesetzblatt kundzumachen. 312. Mai 1995 Abschnitt 2 Tourismusförderung des Landes 8 Förderung von Gemeinden Tourismusförderungsmittel können einer Gemeinde zuerkannt werden, wenn a) deren Tourismusvorhaben ohne finanzielle Hilfe des Landes nicht verwirklicht werden können und b) die Gemeinde Ortstaxen im Höchstausmaß des 11 Abs. 3 und Regionaltaxen sowie, wenn sie in Ortsklasse I ist, Interessentenbeiträge erhebt und um die Aufbringung dieser Mittel besorgt ist und

c) die Gemeinde, die nach den 3 und 4 die Voraussetzungen für Ortsklasse I oder II erfüllt, den Antrag auf entsprechende Einstufung gestellt hat. 9 Förderung von Tourismusverbänden und Tourismusregionen (1) Das Land kann einem Tourismusverband Zuschüsse für Marketingmaßnahmen zuerkennen, wenn der Tourismusverband trotz Ausschöpfung seiner finanziellen Möglichkeiten die Maßnahme nicht finanzieren kann. (2) Das Land kann einer Tourismusregion Tourismusförderungsmittel zuerkennen, wenn deren Tourismusvorhaben ohne finanzielle Hilfe des Landes nicht verwirklicht werden können. 7400 4 10 Förderung von sonstigen Förderungswerbern Das Land kann sonstigen Förderungswerbern Tourismusförderungsmittel für solche Aktivitäten zuerkennen, die im besonderen Ausmaß geeignet sind, zur Realisierung der tourismuspolitischen Ziele des Landes Niederösterreich beizutragen. Abschnitt 3 Tourismusabgaben 11 Ortstaxe (1) Die Gemeinden werden gemäß 8 Abs. 5 des Finanz- Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl.Nr. 818/1993, ermächtigt, durch Gemeinderatsbeschluß von jenen Personen, die im 4

7400 4 4 Gemeindegebiet in Gästeunterkünften (Abs. 2) nächtigen, Ortstaxen zu erheben. Die Ortstaxe ist zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. (2) Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die zur Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, sei es im Rahmen der gewerblichen Beherbergung, sei es im Rahmen der Privatzimmervermietung, in Kur- oder Erholungsheimen, in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommenund Kurortegesetz, LGBl. 7600, anerkannten Kurorten, in Ferienwohnungen oder auf Campingplätzen. (3) Die Höhe der Ortstaxe darf für Gemeinden der Ortsklasse I bis 0,509, für Gemeinden der Ortsklasse II bis 0,3634 und für Gemeinden der Ortsklasse III bis zu 0,145 pro Person und Nächtigung betragen. (4) In Kurorten der Ortsklasse I dürfen die Ortstaxen bis zu einem Höchstbetrag von 1,09 eingehoben werden. (5) Innerhalb der Gemeinde ist eine gebietsweise Abstufung der Ortstaxe zulässig, wenn die touristischen Voraussetzungen im Gemeindegebiet unterschiedlich sind. Eine Abstufung der Ortstaxe nach bestimmten Kategorien von Gästeunterkünften ist unzulässig. Eine Halbierung der Ortstaxe für Nächtigungen auf Campingplätzen und in Kur- und Erholungsheimen ist jedoch zulässig. (6) Von der Entrichtung der Ortstaxe sind befreit: a) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, b) Personen bis zum vollendeten 19. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern nächtigen, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden, c) Personen, die aus Anlaß des Schulbesuches oder in Ausübung des militärischen Dienstes oder des Zivildienstes oder als Lehrling gemäß 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.Nr. 142/1969, in der Fassung BGBl.Nr. 256/1993 oder als Lehrling gemäß 2 der NÖ Land- und forstwirtschaft-

lichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030 im Gemeindegebiet nächtigen, sowie Personen, die in Bildungseinrichtungen, welche nicht auf Gewinn gerichtet sind im Gemeindegebiet nächtigen, d) Schwer Behinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % und Blinde; sowie Begleitpersonen von schwer Behinderten und Blinden, sofern die schwer Behinderten und die Blinden laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind, e) Personen, die von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind, f) Sozialhilfeempfänger im Sinne der einschlägigen Sozialhilfegesetze der Bundesländer, g) Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 8 Wochen, h) Personen, die im Rahmen der NÖ Familienurlaubsaktion für diesen Aufenthalt einen Zuschuß bekommen sowie i) Personen, die vorübergehend in Schutzhütten nächtigen. 7400 5 (7) Die Festsetzung der zu entrichtenden Ortstaxe erfolgt durch Selbstberechnung ( 201 und 201a Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009). Dabei ist die Ortstaxe auf einen vollen Centbetrag zu runden, wobei ab 0,5 Cent aufzurunden ist. Die Ortstaxe ist vom Unterkunftgeber von den in Abs. 1 genannten Personen einzuheben und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Bei mehrmaligem vorübergehenden Aufenthalt von denselben Personen während eines Jahres in derselben Gästeunterkunft oder auf demselben Campingplatz kann der Unterkunftgeber (Betreiber eines Campingplatzes) die Ortstaxe in pauschalierter Form zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres abrechnen und abführen, wobei eine Aufenthaltsdauer von 8 Wochen im Jahr zugrunde zu legen ist. Bei entgeltlicher Beherbergung kann die Ortstaxe in den Nächtigungspreis einbezogen und braucht nicht gesondert in Anrechnung gebracht werden. Unterläßt der Unterkunftgeber die Einhebung der Ortstaxe, so haftet er für die richtige Abfuhr. 5

(8) Im Übrigen gilt die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009. 12 Regionaltaxe 7400 5 5 (1) Die zu einer Ortstaxe Verpflichteten ( 11) haben auch eine Regionaltaxe zu entrichten. (2) Die Regionaltaxe ist eine Landesabgabe. Sie beträgt in Gemeinden der Ortsklasse I 0,254, der Ortsklasse II 0,182 und der Ortsklasse III 0,073. (3) Sämtliche Vorschriften über die Ortstaxe finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gemeinden die Einhebung der Regionaltaxe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches besorgen. (4) Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Regionaltaxen mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen. (5) Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Regionaltaxen sind jeweils bis zum 14. des darauffolgenden Monats an das Land abzuführen. (6) Den Gemeinden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages. (7) Die aus einer Tourismusregion abgeführten Erträge aus der Regionaltaxe sind dieser zu 100 % für Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Förderung des regionalen Tourismus zur Verfügung zu stellen. (8) Die Erträge der Regionaltaxe aus Gemeinden, die nicht Mitglied einer Tourismusregion sind, sind vom Land für Tourismusmaßnahmen für die betreffenden Gebiete bzw. für den Tourismus insgesamt einzusetzen. 13 Interessentenbeiträge (1) Die Gemeinden der Ortsklasse I und II werden gemäß 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, ermächtigt, von physischen oder juristischen Personen

sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Gemeindegebiet eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen, Interessentenbeiträge zu erheben. Diese Tätigkeiten sind im Anhang zu diesem Gesetz in vier Abgabengruppen angeführt. Von Privatzimmervermietern kann dabei ein Interessentenbeitrag gemäß Abs. 5 erhoben werden. (2) Die Interessentenbeiträge sind in den im Anhang zu diesem Gesetz genannten Promillebeträgen vom innerhalb der Gemeinde erzielten Jahresumsatz zu entrichten, wobei ein Freibetrag von 145.345,67 bei dem der Berechnung der Interessentenbeiträge zugrundezulegenden Jahresumsatz außer Ansatz bleibt. Die Interessentenbeiträge sind jedoch mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von 508.709,84 ergibt. 7400 4 (3) Die Landesregierung kann Gemeinden, deren Aufwendungen für die Besorgung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Tourismus höher sind als die durchschnittlichen Aufwendungen der vorangegangenen fünf Jahre, durch Verordnung ermächtigen, die Beiträge bis zum Zweifachen der im Anhang zu diesem Gesetz bestimmten Promillesätze zu erheben. (4) a) Unter Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl.Nr. 663/1994 in der Fassung BGBl.Nr. 21/1995 (ausgenommen Ausfuhrlieferungen im Sinne des 7, Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr des 8, Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt des 9 UStG 1994, BGBl.Nr. 663/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995, und jedwede Warenbewegung in das Gemeinschaftsgebiet außerhalb Österreichs sowie Lohnveredelungen für Auftraggeber aus dem Gemeinschaftsgebiet außerhalb Österreichs), für Betriebsstätten im Land Niederösterreich zu verstehen. 6

7400 4 b) Sonderfälle: aa) Bei Reisebüros gilt als Jahresumsatz die Summe der Einnahmen abzüglich der Summe der Vorleistungen inkl. Mehrwertsteuer. bb) Bei Werbungsmittlern gilt als Jahresumsatz die Summe der Provisionen aus Vermittlungsleistungen (einschließlich der Nebenleistungen). cc) Bei Spielbanken gelten als Jahresumsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des 28 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl.Nr. 695/1993. dd) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österr. Postsparkasse gilt als Jahresumsatz das 1,5-fache der Summe der Provisionsund anderer Erträge aus Dienstleistungsgeschäften gemäß Formblatt G, Z. 3 lit.a der Anlage zu 43 des Bankwesengesetzes, BGBl.Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 22/1995. (5) Bei Privatzimmervermietern ist der Beitrag vom Jahresumsatz zu bemessen. Als Jahresumsatz gilt die Summe der eingenommenen Nächtigungs- und Verpflegungsentgelte (Preis für Nächtigung und Verpflegung ohne USt.). Es gelten dabei folgende Prozentsätze und folgende Jahreshöchstbeiträge: Kurorte der Ortsklasse I 3 % höchstens jedoch 327,03 Sonstige Gemeinden der Ortsklasse I 3 % höchstens jedoch 218,02 Kurorte der Ortsklasse II 1 % höchstens jedoch 109,01 Sonstige Gemeinden der Ortsklasse II 1 % höchstens jedoch 72,67 6 (6) Übt ein Abgabepflichtiger mehrere Tätigkeiten in einer Gemeinde aus, so muß er die Abgabe nur einmal entrichten und zwar vom Jahresumsatz derjenigen Tätigkeit, in der er seinen überwiegenden Jahresumsatzanteil erreicht.

Übt ein Abgabepflichtiger jedoch auch eine Tätigkeit gemäß 13 Abs. 4 lit.b (Sonderfälle) aus, dann ist die Abgabe für den Sonderfall getrennt zu entrichten. Für seine anderen Tätigkeiten gilt auch hier, daß die Abgabe nur einmal zu entrichten ist, und zwar von derjenigen Tätigkeit, in der er seinen überwiegenden Jahresumsatzanteil erreicht. Wird die Tätigkeit während eines Kalenderjahres beendet, hat der Abgabepflichtige dies der Gemeinde anzuzeigen und binnen einem Monat die Abgabenerklärung einzureichen. (7) Für die Beitragsbemessung gelten Betriebsstätten außerhalb des Gemeindegebietes als selbständige Betriebe. Sie haben den Beitrag jener Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte befindet, zu entrichten. (8) Die Beitragspflichtigen haben eine Erklärung über den Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres bis zum 31. März des laufenden Jahres beim zuständigen Gemeindeamt (Magistrat) einzureichen. (9) Im Übrigen gilt die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009. (10) Die Interessentenbeiträge sind von der Gemeinde zur Förderung des Tourismus zu verwenden. 7400 5 Abschnitt 4 Eigentumsbeschränkung 14 Wege für den Tourismus (1) Privatwege, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen, Paß- und Verbindungswege, Zugangswege zu Aussichtspunkten und Naturschönheiten (Wasserfälle, Klammen, Höhlen und dergleichen) und diese selbst müssen dem Verkehr gegen eine der Verminderung des Ver- 6a

7400 5 kehrswertes des Grundstückes angemessene Entschädigung geöffnet werden, wenn sie dem Tourismus dienen. (2) Über die Öffnung eines Privatweges entscheidet auf Antrag der Gemeinde die Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid, in welchem auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen ist. Über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat in Niederösterreich. 6a

(3) Die Erhaltung der dem Verkehr geöffneten Privatwege, Aussichtspunkte und Naturschönheiten obliegt der Gemeinde, auf deren Antrag die Öffnung durchgeführt wurde und ist vom Grundeigentümer zu dulden. (4) Zuständigkeiten des Bundes werden durch diese Bestimmung nicht berührt. Abschnitt 5 Schluß- und Strafbestimmungen Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde 15 Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben in 12 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. 7400 4 Strafbestimmungen 16 Mit einer Geldstrafe bis zu 2.200, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer a) entgegen den Bestimmungen des 14 dem Tourismus offene Privatwege sperrt oder b) Wegmarkierungen entfernt oder unkenntlich macht, ohne hiezu berechtigt zu sein. Schlußbestimmungen 17 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Fremdenverkehrsgesetz 1973, LGBl. 7400 0, außer Kraft. 7

Anhang Gemeinde I. Ordnung 1,5 %o Gemeinde II. Ordnung 1,25 %o A Bergführer Bergsteigerschulen Bootsvermieter Fahrradverleih Fiaker, Schlittenfahrten Fremdenführer Gästekindergarten Hotel- und Beherbergungsbetriebe (ausgenommen Schutzhütten) Reisebüros (nur Vollkonzessionierte) Reiseleiter Schischulen Spielbanken Sportgeräteverleiher Sportlehrer, Sportschulen Theaterkartenbüros Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern aller Art 7400 1 Gemeinde I. Ordnung 1,25 %o Gemeinde II. Ordnung 1 %o B Autobusunternehmen im Gelegenheitsverkehr Autovermietung Banken Bausparkassen Buschenschank Gastgewerbe in allen Betriebsformen Handel mit Fotoartikeln Handel mit kunstgewerblichen Artikeln, Ansichtskarten und Andenken Heilbäder und Kuranstalten Jugendherbergen Konditoren 28. Februar 1992 8

7400 1 Kosmetiker, Masseure, Fußpfleger, Handpfleger, Friseure in Heilbade- und Kuranstalten Kunsteisbahnen, Eislauf-, Eisschießplätze Mautstraßen Mietwagenunternehmer mit PKW Musiker, Musikgruppen Reiseandenkenerzeuger Reitschulen Schutzhütten Sessellifte, Seilbahnen Taxi Tennis-, Minigolf-, Golfplätze, Squash Gemeinde I. Ordnung 1 %o Gemeinde II. Ordnung 0,75 %o C 828. Februar 1992 Bäcker Brauchtumsveranstalter Edelsteinschleifer Fischereiverpächter Flughafen Geschäftsräume- und Wohnungsvermittlung Glasbläser Glasmaler Glasschleifer Gold-, Silberschmiede Graveure Handel mit Altwaren - - Antiquitäten - - Bekleidung - - Kunstgegenständen - - Lederwaren - - Parfum, Schönheits-, Gesundheitspflege - - Schmuck - - Sportartikeln Jagdverpächter Juweliere Kfz-Abschleppdienste

Luftverkehrsunternehmen Musikagenturen Optiker, Erzeuger von optischen Waren Schiffahrtsunternehmen Schmuckwarenerzeuger Spielautomatenbetreiber Schwimmbäder Tierpark, Zoo Vergnügungsbetriebe Werbeunternehmen Gemeinde I. Ordnung 0,75 %o Gemeinde II. Ordnung 0,5 %o Adressenvermittler Anlage- und Vermögensberater Apotheken Architekten Ärzte, einschl. Hausapotheken Autobusunternehmen im Linienverkehr Bandagisten, Erzeuger von orthopädischen Waren Baumeister, Bauunternehmer, Bauindustrie Baumschulen Baustahlerzeuger Baustofferzeuger Bekleidungserzeuger (fabriksmäßig) Berater in Versicherungsangelegenheiten Beton- und Betonwarenerzeuger Betriebsberater Bettwarenerzeuger Bijouteriewarenerzeuger Blitzschutzanlagenbauer Bodenleger und -schleifer Bootsbauer Brauereien und Brauereidepots Büromaschinenmechaniker Dachdecker Dachpappen- und Teererzeuger Dentisten Drahtwarenerzeuger D 7400 0 8. Februar 1991 9

7400 0 98. Februar 1991 Drucker Eisen- und Metallwarenerzeuger Elektrizitätsversorgungsunternehmen Elektrogeräte- und Elektrowarenerzeuger Elektroinstallateure Emailleure Erd- und Raupenarbeiten Fahrradmechaniker Faßbinder Feldgemüsebauer und landwirtschaftliche Gärtner Filmproduzenten Fischzüchter Fleischindustrie und Fleischhauer Fliesen- und Plattenleger Frächter, Botendienste Friseur, Perückenmacher Fotograf Fußpfleger Galanteriewarenerzeuger Garagenvermieter Gartenarchitekten und Gartengestalter Gärtner, Gartenbauunternehmen Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen Gas- und Wasserleitungsinstallateure Gebäudereiniger Geflügelhalter, Geflügelmäster Geflügelzüchter Gerüstverleiher Getränkeerzeuger (alkoholisch und nicht alkoholisch) Gipser und Stukkateure Gips- und Kreidewerke Glaser Glasschmucksteinerzeuger Glaswarenerzeuger Graphiker Gummi- und Kautschukwarenerzeuger Gürtler Hafner Handel mit Bettwaren Blumen Boden- und Wandbelägen Brennstoffen

Büchern Drogen, Lacken und Farben Eisen- und Metallwaren Elektrogeräten Fahrzeugen Getränken Haushaltsartikeln Küchengeräten und -maschinen Lebens- und Genußmitteln Maschinen Mineralölprodukten Möbeln Musikalien Optischen Geräten Papierwaren Schallplatten Schuhen Spielwaren Tabakwaren Textilien Treibstoffen (Tankstellen) Uhren Waffen Werkzeugen Zeitschriften und Zeitungen Handpfleger Handschuhmacher Handweber Haus- und Filzschuherzeuger Heilmittelerzeuger Heil- und Mineralquellenbetriebe Heizungsbauer Hobelwerke Hohlglasveredler Holzhäuserbauer Holzschnitzer Holzschuherzeuger Hutmacher, Kappenmacher Imker Kalkbrenner Kanalräumer Käserei 7400 2 12. Mai 1995 10

7400 2 12. Mai 1995 10 Kfz-Mechaniker Kleidermacher Korb- und Flechtwarenerzeuger Kosmetikwarenerzeuger Kosmetiker Kunstkeramiker Kunstmaler Kunststeinerzeuger Kunststoffverarbeiter und -erzeuger Kupferschmiede Kürschner Lackierer Ledererzeuger, Bodenpflegemittelerzeuger Lichtpaus- und Kopieranstalten Luft-, Lichtbäder Lederbekleidungserzeuger Maler und Anstreicher Maurer Miedererzeuger Masseur Milchprodukteerzeuger, Molkereien Möbelerzeuger (fabriksmäßig) Mosaikleger Müllabfuhrunternehmen Müller Nahrungs- und Genußmittelerzeuger Notare Papierwarenerzeuger Parkett- und Riemenbodenerzeuger Patentanwälte Pfandleihanstalten Pfeifenerzeuger Pflasterer Plakatierer Radio- und Fernsehtechniker Rauchfangkehrer Raumausstatter Rechtsanwälte Redakteure, Journalisten Restauratoren Rindermäster Säger, Sägewerke Sattler

Schierzeuger Schlepplifte Schlosser Schmiede Schriftsteller Schuherzeuger (fabriksmäßig) Schuhmacher Schweinemäster Spediteure Spengler Spielwarenerzeuger Sportartikelerzeuger Steinbildhauer Steinmetzbetriebe Sticker Strumpf-, Strick- und Wollwarenerzeuger Tapezierer und Polsterer Terrazzomacher Textildrucker Tierärzte Tischler Töpfer Uhrmacher Vergolder Versicherungsmakler Versicherungsunternehmer Vulkaniseure Wagner Wäschereien Wäschewarenerzeuger Weber Weißnäher Wirkwarenerzeuger Wirtschaftstreuhänder Wolltuch(Loden-)erzeugung Zementerzeuger Ziegelbrenner Zimmermeister Zivilingenieure Ziviltechniker 7400 0 8. Februar 1991 11