Reglement für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Information und Dokumentation Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 26. Mai 2011, gestützt auf die Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO vom 6. Mai 2011, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich Art. 1 1Das vorliegende Reglement legt die Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Information und Dokumentation fest. 2Es gilt für alle Personen, die an der HES-SO eingeschrieben sind und den Titel Bachelor of Science HES-SO in Information und Dokumentation anstreben. Unterrichtssprache Art. 2 1Die Ausbildung wird in französischer Sprache an der Haute école de gestion de Genève HES-SO//Genève (nachfolgend Hochschule) erteilt. 2Es wird ein zweisprachiges Programm angeboten. 3Bestimmte Module können in englischer Sprache erteilt werden. Definitionen Art. 3 1Der Rahmenstudienplan legt den Aufbau der Ausbildung und die Aufteilung zwischen den obligatorischen Grundmodulen und den Wahlmodulen fest. 2Ein Modul ist eine strukturierte und kohärente Kombination von Vorlesungseinheiten, die dem Erwerb von genau abgegrenzten Kenntnissen und der Erreichung festgelegter Lehrziele dienen, für die ECTS-Credits verliehen werden. 3Eine Vorlesungseinheit (oder Unterrichtseinheit) ist ein Unterrichts- oder Lernbaustein, dessen Dauer und dessen Ziele genau festgelegt sind und der Bestandteil eines Moduls ist. Seite 1/5
Ausbildungsart und -dauer Art. 4 1Der Studiengang bietet eine Vollzeitausbildung und eine Teilzeitausbildung. 2In Sonderfällen können von der Hochschule ausnahmsweise Abweichungen von der maximalen Studiendauer von 12 Semestern bewilligt werden. 3Für die in Absatz 2 erwähnten Sonderfälle muss der Antrag begründet und vor Beginn eines Studienjahres bei der Hochschule eingereicht werden. Wechsel der Ausbildungsart Art. 5 1Studierende können bei der Hochschule einen Wechsel der Ausbildungsart zum Beginn eines Semesters beantragen. Die Hochschule entscheidet formell darüber. 2Die Modalitäten für die Anmeldung zu den Modulen im Falle eines Wechsels der Ausbildungsart werden von der jeweiligen Hochschule beschlossen. II. Organisation des Studiums Art. 6 Die Ausbildung beruht auf dem im Rahmenstudienplan des Studiengangs definierten Kompetenzprofil. Organisationsprinzipien Hochschulübergreifende Module Art. 7 1Der Studiengang kann hochschulübergreifende oder studiengangsübergreifende Module organisieren, vor allem bei den Wahlmodulen. 2Bei externen Aufenthalten zum Besuch eines Teils der Unterrichtsveranstaltungen an einer anderen Hochschule bleiben die Studierenden unter der Verantwortung der Hochschule, die für den Studiengang verantwortlich ist. Sie haben die an der Gastschule geltenden Vorschriften einzuhalten. Mobilität Art. 8 Studierende, die sich dafür entscheiden und die Genehmigung erhalten, einen Teil ihrer Ausbildung im Rahmen einer Mobilität zu absolvieren, absolvieren diesen entweder auf Semester- oder auf Jahresbasis. Validierung der Module Art. 9 Jedes Modul ist Gegenstand einer Evaluation, für die ein numerischer Notenwert als Zehntelnote auf einer Notenskala von 1.0 bis 6.0 vergeben wird. Die Note 4.0 ist die Mindestnote für das Bestehen des Moduls. Seite 2/5
Anmeldung zu den Modulen und Teilnahme an den Evaluationen Art. 10 1Die Studierenden melden sich zu den Modulen an, die im Rahmenstudienplan vorgesehen sind. 2Sobald Studierende zu einem Modul angemeldet sind, sind sie verpflichtet, zu allen von der Hochschule organisierten Evaluationen zu erscheinen. 3Jede Abwesenheit bei einer Evaluation muss durch ein ärztliches Zeugnis oder ein offizielles Dokument begründet werden, das innerhalb der von der Hochschule festgelegten Frist vorzulegen ist. 4Im Falle einer unbegründeten Abwesenheit oder wenn die Arbeiten nicht fristgerecht abgegeben werden, erhalten die Studierenden für die Evaluation die Note 1.0. 5Im Falle einer begründeten Abwesenheit bei einer Evaluation am Ende eines Moduls werden die Studierenden grundsätzlich zum nächsten Prüfungstermin vorgeladen. 6Im Falle einer begründeten Abwesenheit bei einer fortlaufenden Kontrolle werden die Modalitäten der Evaluation von der Hochschule festgelegt. 7Jeder Abbruch wird als Nichtbestehen eines Moduls betrachtet. Besuch der Vorlesungen Art. 11 Die Modalitäten für den Besuch der Vorlesungen sind in dem Reglement der Hochschule angegeben und können in den Modulbeschrieben näher ausgeführt werden. Zusatzarbeit Art. 12 1Wenn Studierende für ein Modul eine Note zwischen 3.5 und 3.9 erhalten, müssen sie sich zu den Prüfungen für die Zusatzarbeit gemäss den im Modulbeschrieb vorgesehenen Bedingungen anmelden, ausser wenn im Modulbeschrieb keine Zusatzarbeit vorgesehen ist. Für Vorlesungseinheiten, für welche die Note 4.0 oder höher vergeben wurde, kann keine Zusatzarbeit erbracht werden. 2Für ein Modul kann nur ein einziges Mal eine Zusatzarbeit geleistet werden. 3Studierende, die eine Zusatzarbeit erfolgreich absolvieren, erhalten die Note 4.0. Wiederholung Art. 13 1Die Modalitäten für eine Wiederholung sind im Modulbeschrieb festgelegt. 2Nur Vorlesungseinheiten, für welche Noten unter 5.0 vergeben wurden, müssen wiederholt werden. 3Im Falle einer nicht wiederholten Vorlesungseinheit werden die für den ersten Versuch vergebenen Noten in die Berechnungen übernommen, um die Note des wiederholten Moduls zu ermitteln. 4Jedes Modul kann nur ein einziges Mal wiederholt werden. 5Ein nicht bestandenes Modul muss obligatorisch wiederholt werden, sobald es erneut angeboten wird. 6Das Nichtbestehen eines wiederholten Moduls führt zur Exmatrikulation der Studierenden wegen definitiven Nichtbestehens. Seite 3/5
Bachelorarbeit Art. 14 1 Für eine bestandene Bachelorarbeit werden 16 ECTS-Credits vergeben. Sie wird grundsätzlich während des letzten Semesters der Ausbildung durchgeführt. 2Die Bachelorarbeit wird von einem/einer verantwortlichen Dozierenden betreut. Die Studierenden verfassen einen Bericht und verteidigen ihre Bachelorarbeit. 3Die Modalitäten für die Evaluation und die Verteidigung sind im Modulbeschrieb festgelegt. 4Studierende, die ihre Bachelorarbeit unter der Leitung eines/einer Dozierenden durchführen, der/die an eine andere Hochschule angegliedert ist, unterliegen weiterhin den Vorschriften der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind. Betrug Art. 15 1 Jeder Betrug oder Betrugsversuch wird sanktioniert, indem für das betroffene Modul mindestens die Note 1.0 vergeben wird, was das Nichtbestehen dieses Moduls bedeutet. 2Von der Hochschule können zusätzliche Sanktionen beschlossen werden, wie sie in den Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO vorgesehen sind. Im Falle eines Beschlusses über den Ausschluss aus dem Studiengang erteilt die Hochschule ihren Beschluss nach Stellungnahme des Bereichsrats. Diplom Art. 16 Studierende, die die im Studienplan vorgesehenen 180 ECTS-Credits innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erworben haben, erhalten das Diplom Bachelor of Science HES-SO in Information und Dokumentation. Wiederaufnahme des Studiums (ausser bei definitivem Nichtbestehen) Art. 17 1 Bewerber/innen, die innerhalb von 5 Jahren nach einer Exmatrikulation aus dem Studiengang Information und Dokumentation der HES-SO ein Studium in demselben Studiengang der HES-SO wiederaufnehmen möchten, müssen das ordentliche Zulassungsverfahren erneut durchlaufen, sofern die Exmatrikulation aus anderen Gründen als einem definitiven Nichtbestehen oder disziplinarischen Gründen erfolgt ist. Die während der vorhergehenden Einschreibung erworbenen Module werden durch Anerkennung von Ausbildungsleistungen bei der erneuten Einschreibung als erworben betrachtet. 2Im Falle einer erneuten Einschreibung verfügen sie nur über einen einzigen Versuch, um die zuvor nicht bestandenen Module erfolgreich abzuschliessen. III. Schlussbestimmungen Rechtsvorschriften Art. 18 Das vorliegende Reglement wird von der Haute école de gestion de Genève HES-SO//Genève unter Einhaltung der Referenztexte angewandt. Inkrafttreten Art. 19 1Die Richtlinien für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Information und Dokumentation vom 30. Oktober 2012 werden aufgehoben. 2Das vorliegende Reglement tritt zum 15. September 2014 in Kraft. Seite 4/5
Das vorliegende Reglement wurde mit dem Beschluss 2014/23/79 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 15. Juli 2014 verabschiedet. Seite 5/5