Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten.

Ähnliche Dokumente
FREIE HEILFÜRSORGE BREMEN

M e r k b l a t t. über die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen einer Heilkur ( 47 BVO)

- rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter Beihilfeberechtigter,

Beihilfe stationäre Rehabilitationsmaßnahmen

20303 Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol) Vom 13. Juli 2001 Auf Grund des 189 Abs.

Beihilfe. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte

Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren

Gesetz- und Verordnungsblatt

Beihilfe Mutter-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen / Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen

BVO NRW. Stand: 06/2016

Die Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung

Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme

Können Polizeivollzugsbeamte(innen) neben den Leistungen der Freien Heilfürsorge Beihilfen erhalten?

Inhaltsverzeichnis. Geleitwort. Abkürzungsverzeichnis

Verwaltungsvorschrift. zur. Rechtsverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge. in der Bundespolizei

Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Mutter-Kind- Rehabilitationsmaßnahme/ Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

Beihilfe. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte

Vom 02. Februar JustVA III A 2. Tel.: oder , intern

... Name, Vorname geb. am Beihilfenummer. ... Straße Hausnummer. ... PLZ Wohnort. ... Dienststelle/Anstellungskörperschaft

Merkblatt über die Gewährung von Heilfürsorge an die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und anderen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

53. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

M e r k b l a t t. über die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen einer Sanatoriumsbehandlung ( 45 BVO)

Vom 02. Februar JustVA III A 2. Tel.: oder , intern

Vom 02. Februar 2017 JustVA III A 2. Tel.: oder , intern

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Ort, in dem die ambulante medizinische Vorsorgeleistung durchgeführt werden soll

41. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie

Gesundheitsversorgung von Migrantinnen und Migranten unter Berücksichtigung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Die Gesundheitsreform 2011

Haushaltshilfe. Damit Sie nicht. im Regen stehen

... Quittungsheft. für das Jahr

Tarife KB, KBVV, SZ für Beihilfeberechtigte des Landes Bremen

Regierungspräsidium Kassel. Beihilfe in Krankheits,- Geburts- und Todesfällen

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24.

Anlage 3. Quittungsheft für Zuzahlungen. Für: Name, Vorname(n): Geb.-Datum:

LANDRATSAMT NEUSTADT A. D. WALDNAAB

AUSHANG. 3. Nachtrag zur Satzung der BKK24 vom

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)

Konzept. Abkürzungen für Richtlinien (Stand: 16. Juni 2008) Seite 1. Name der Richtlinie. Name der Richtlinie. G-BA- Volltitel. Juris.

Baden-Württemberg. Beihilfeleistungen in den Ländern. Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017

Ordnung für die Hilfskasse des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main vom

Polizeivertrag. Stand September Handbuch I, 08. KZV-Handbuch, Band I Stand September 2006 Register 8

Abrechnungs- und Leistungsfälle ambulanter Behandlung

Verordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Sächsische Heilfürsorgeverordnung

Vertrag. zwischen der. Deutschen Bundespost, vertreten durch den

Informationsblatt. Allgemeine Informationen zum Beihilferecht NRW (für Beamte)

Vom 3. Januar Erster Teil Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule

Beihilfetarife der NÜRNBERGER Krankenversicherung

Leistungsfragen zur Restkostenversicherung für Beamte

Informationen für Beihilfeberechtigte

Was leistet Ihre Beihilfe?

11. Sozialgesetzgebung

Brandenburg: Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose (Landespflegegeldgesetz - LPflGG)

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Eigenbehalte nach 49 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und Befreiung von den Eigenbehalten nach 50 BBhV

Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 19.

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Tarife BB15 bis BB50, BB20E, BB00 und BH20 bis BH 50. Tarifbeschreibung (Es gelten die AVB) Leistungen in Deutschland

Für die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge bei Beendigung des Beamtenverhältnisses oder des Richterverhältnisses sind zuständig

Tragende Gründe. Vom 22. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 4

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung im Überblick

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Beamte / Beamtinnen, Beschäftigte mit beamtenrechtlicher Versorgung und Versorgungsempfänger /innen

AMBULANTE UND ZAHNÄRZTLICHE BEHANDLUNG

Soziale Entschädigung

Zuzahlungen Belastungsgrenzen? Befreiung? KKF-Verlag

Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO)

Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; hier: Anwendung der Beihilfevorschriften auf Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge

Merkblatt Beihilfe Stationäre Rehabilitation und ambulante Kuren 1. Januar 2017

49. Nachtrag zur Satzung der Betriebskrankenkasse RWE, Celle

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G)

Unsere Leistungen auf einen Blick Mitgliedergruppen B1, B2, B3, C und E (B)

67. Erg.Lfg. (August 1999)

Ordnung für die Aufnahme von Kindern in die Kindergärten und Horte in der Stadtgemeinde Bremen (Aufnahmeordnung)

Haushaltshilfe. Damit Sie nicht. im Regen stehen

Personal- und Organisationsamt Beihilfestelle

Kranken- und Pflegeversicherung. Ambulante. Vorsorgeleistungen. Kuren

Entwurf. Siebenundzwanzigstes Gesetz. zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (Siebenundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz 27.

Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

position Entwurf einer Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen in der Bundespolizei (BPolHfV) 8 DGBposition

1. Zweck. Sie regeln im einzelnen. - die Voraussetzungen für die Beantragung genehmigungspflichtiger zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen

Mitgliedsnummer: Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen Bockenheimer Landstraße Frankfurt am Main

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

kranken- und pflegeversicherung Ambulante Vorsorgeleistungen Kuren

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch)

Translationale Zentren

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege

Transkript:

Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (Bremische Heilfürsorgeverordnung - BremHfV) Bremische Heilfürsorgeverordnung Zum 23.12.2016 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten. 1 Heilfürsorgeberechtigter Personenkreis (1) Freie Heilfürsorge erhalten Polizeivollzugsbeamte und Beamte der Berufsfeuerwehren, solange ihnen Besoldung oder Erziehungsurlaub zustehen. (2) Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Beamte ohne Bezüge beurlaubt war, können berücksichtigt werden, wenn 1. das dienstliche Interesse an der Beurlaubung vor Antritt des Urlaubs schriftlich anerkannt worden ist, oder 2. im Falle einer Beurlaubung nach 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes die Versagung für den Beamten zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

Aufwendungen gelten als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind. 2 Umfang der freien Heilfürsorge (1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. (2) Die Heilfürsorge umfaßt: 1. Gesundheitsfürsorge, ambulante allgemein-medizinische und fachärztliche Behandlungen ( 3), 2. Leistungen zur Früherkennung und zur Verhütung von Krankheiten ( 4), 3. Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation ( 4a), 4. zahnärztliche Behandlungen ( 5),

5. Zahnersatz ( 6), 6. Arznei- und Verbandmittel ( 7), 7. Heilmittel ( 8), 8. Hilfsmittel ( 9), 9. häusliche Krankenpflege ( 10), 10. Krankenhausbehandlung ( 11),

11. Fahr- und Transportkosten ( 12), 12. Maßnahmen der medizinischen Versorgung und Rehabilitation ( 13), 13. Heilkur ( 14), 14. Sanatoriumsaufenthalt ( 15). (3) Ausgenommen von der freien Heilfürsorge sind: 1. Heilbehandlungen, deren Kosten aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes zu übernehmen sind; 2. Heilbehandlungen, für die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ein gesetzlicher Versicherungsträger leistungspflichtig ist;

3. Heilbehandlungen nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode; sie können im Einzelfall ganz oder teilweise berücksichtigt werden, wenn wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden nachweislich ausgeschöpft wurden, ohne Erfolg geblieben sind und vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten durch Performa Nord eingeholt wird; 4. Behandlungen zu rein kosmetischen Zwecken; 5. Heilbehandlungen, deren Notwendigkeit der Beamte vorsätzlich herbeigeführt hat. (4) Die Ansprüche auf Leistungen im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge bleiben unberührt. (5) Die Kosten einer notwendigen Behandlung während eines privaten Aufenthalts im Ausland werden nur bis zu der Höhe von der freien Heilfürsorge übernommen, wie sie bei einer Erkrankung am Dienst-/Wohnort im Inland und Inanspruchnahme eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes oder eines Krankenhauses der Regelversorgung entstanden wären. Die Originalbelege (Befund/Rezept/Rechnung) sind mit dem Nachweis des Umrechnungskurses der jeweiligen Landeswährung am Tage der Zahlung bei Performa Nord einzureichen. Die Kosten für erforderliche Übersetzungen werden nicht von der freien Heilfürsorge getragen. 3 Gesundheitsfürsorge, ambulante allgemein-medizinische und fachärztliche

Behandlungen (1) Die Gesundheitsfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten obliegt dem Polizeiarzt, für die Feuerwehrbeamten dem Vertrauensarzt der Feuerwehr. Zur Gesundheitsfürsorge gehören alle vorbeugenden ärztlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Beamten und zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen. (2) Die ambulante allgemein-medizinische und fachärztliche Behandlung umfaßt alle Maßnahmen, die zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten, zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung, zur Beseitigung und Besserung einer Behinderung und zur Verhütung einer Verschlimmerung einer Behinderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sind. (3) Die Heilfürsorgeberechtigten können sich von jedem Arzt behandeln lassen, der einer Kassenärztlichen Vereinigung angehört. Die Behandlungskosten werden bis zur Höhe der mit der Kassenärztlichen Vereinigung getroffenen Vereinbarungen übernommen. Andere Ärzte dürfen nur 1. in Notfällen oder 2. in den Fällen, in denen die Ärzte bereit sind, nach den in Satz 2 genannten Vereinbarungen zu behandeln, gewählt werden. (4) Vor Beginn der ärztlichen Behandlung ist ein Krankenschein zu übergeben. Dieser gilt jeweils für ein Kalendervierteljahr. (5) Für die im geschlossenen Einsatz befindlichen Beamten soll vom Zeitpunkt der Bereithaltung bis zur Beendigung des Einsatzes der Polizeiarzt oder der Vertrauensarzt der Feuerwehr die ärztliche Behandlung übernehmen, soweit nicht eine fachärztliche Behandlung, Zahnbehandlung oder die Überweisung in ein Krankenhaus notwendig ist.

4 Leistungen zur Früherkennung und zur Verhütung von Krankheiten (1) Heilfürsorgeberechtigte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. (2) Heilfürsorgeberechtigte haben einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres an, Männer vom Beginn des 35. Lebensjahres an. (3) Vor der Untersuchung ist dem Arzt der Vorsorgeschein zu übergeben. (4) Leistungen können im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge in Anspruch genommen werden. (5) Die Kosten einer Desinfektion werden übernommen, wenn diese durch die Erkrankung des Beamten ausgelöst und vom Arzt oder von der Gesundheitsbehörde angeordnet wird. (6) 3 Abs. 3 gilt entsprechend. 4a Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 5

Zahnärztliche Behandlungen (1) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Früherkennung, Behandlung und Verhütung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. (2) Die zahnärztliche Behandlung wird durch Zahnärzte durchgeführt, die einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung angehören. Die Behandlungskosten werden bis zur Höhe der mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung getroffenen Vereinbarungen übernommen. Andere Zahnärzte dürfen nur 1. in Notfällen oder 2. in den Fällen, in denen die Zahnärzte bereit sind, nach den in Satz 2 genannten Vereinbarungen zu behandeln, gewählt werden. (3) Vor Beginn der zahnärztlichen Behandlung ist ein Zahnbehandlungsschein zu übergeben. Dieser gilt jeweils für ein Kalendervierteljahr. (4) Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung, sofern nicht schwere Kieferanomalien vorliegen, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. 6 Zahnersatz (1) Die freie Heilfürsorge erstattet die Kosten der im Rahmen der kassenzahnärztlichen

Versorgung durchgeführten medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen) entsprechend den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Übernahme der Kosten für Zahnersatz ist vor Beginn der Behandlung anhand eines vom Zahnarzt aufgestellten Heil- und Kostenplanes bei der Heilfürsorgestelle zu beantragen. Mit der Behandlung soll erst begonnen werden, wenn die Übernahme des Kostenanteils anerkannt wurde. 7 Arznei- und Verbandmittel 31, 34 und 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 8 Heilmittel, Heilbehandlungen 32 und 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 9 Hilfsmittel (1) 33, 34 und 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (2) Die Kosten für Brillengläser werden bis zur Höhe der nach 4 Abs. 1 Nr. 9 der Bremischen Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen übernommen. Bei gleichbleibender Sehschärfe gilt dies nur, soweit die letzte Anschaffung mindestens drei Jahre zurückliegt.

10 Häusliche Krankenpflege 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 11 Krankenhausbehandlung 39 Abs. 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 12 Fahr- und Transportkosten 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 13 Vorsorgekuren (1) Als besondere Heilmaßnahme zur Erhaltung der Dienstfähigkeit werden die Kosten für eine stationäre Vorsorgekur in einem vertraglich gebundenen Haus übernommen. (2) Leistungen nach Absatz 1 werden für längstens vier Wochen erbracht. Voraussetzung ist, daß der Heilfürsorgeberechtigte das 35. Lebensjahr überschritten sowie das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens in den letzten fünf Jahren im Schichtdienst eingesetzt war. (3) Der Antrag zur Inanspruchnahme einer stationären Vorsorgekur ist bis zum Ende eines Kalenderjahres formlos an die Heilfürsorgestelle zu richten. Die Zahl der

Heilfürsorgeberechtigten, die im darauffolgenden Jahr diese Leistungen in Anspruch nehmen kann, richtet sich nach den dafür vorhandenen Haushaltsmitteln. Gehen mehr Anträge ein als Haushaltsmittel vorhanden sind, vergibt die Heilfürsorgestelle im Einvernehmen mit dem jeweiligen Personalrat die Plätze. (4) Heilfürsorgeberechtigte, die eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag 9 Euro. (5) Die Übernahme der Kosten einer Maßnahme nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn 1. ein Antrag auf Entlassung gestellt ist, 2. bei Antragstellung feststeht, daß der Heilfürsorgeberechtigte in den nächsten zwölf Monaten aus dem Dienst ausscheidet oder sich ohne Fortzahlung der Bezüge beurlauben läßt, oder 3. der Heilfürsorgeberechtigte aus straf- oder disziplinarrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben ist. (6) Nicht berücksichtigte Heilfürsorgeberechtigte haben die Möglichkeit, Leistungen nach 14 in Anspruch zu nehmen. 14 Heilkuren (1) Eine Heilkur unter örtlicher ärztlicher Leitung in einem inländischen Mineral-, Moor- oder

Seeheilbad wird als besondere Heilmaßnahme zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit gewährt. Voraussetzung ist, daß aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens vor Beginn der Kur der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung nicht zu erwarten ist und vor Beginn der Kur die Heilfürsorgestelle die Übernahme der Kosten schriftlich anerkannt hat. Die Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird. (2) Leistungen nach Absatz 1 werden für längstens drei Wochen erbracht. (3) Die Übernahme der Kosten einer Heilkur ist nicht zulässig, wenn 1. der Heilfürsorgeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist, 2. ein Antrag auf Entlassung gestellt ist, 3. bei Antragstellung feststeht, daß der Heilfürsorgeberechtigte in den nächsten sechs Monaten aus dem Dienst ausscheidet oder sich ohne Fortzahlung der Bezüge beurlauben läßt, 4. der Heilfürsorgeberechtigte aus straf- oder disziplinarrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben ist, oder

5. in den vorangegangenen drei Jahren bereits eine Heilkur, eine stationäre Vorsorgekur oder ein Sanatoriumsaufenthalt durchgeführt wurde, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. (4) Die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe werden bis zur Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen nach den Vorschriften der Bremischen Beihilfeverordnung übernommen, die übrigen nach dieser Verordnung. 15 Sanatoriumsaufenthalt (1) Reicht bei Heilfürsorgeberechtigten eine ambulante Krankenbehandlung einschließlich ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen nicht aus, um die in 2 Abs. 1 beschriebenen Ziele zu erreichen, können die Kosten einer stationären Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einem inländischen Sanatorium übernommen werden. Voraussetzung ist, daß die Heilfürsorgestelle vor Beginn der Maßnahme aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens die Kostenübernahme schriftlich anerkannt hat. Die Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird. War die sofortige Einlieferung des Erkrankten zur stationären Behandlung in ein Sanatorium dringend geboten, kann die Kostenübernahme auch nachträglich bestätigt werden. (2) Ein Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist ein Krankenhaus, das mit den zur Durchführung einer besonderen Heilbehandlung erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen ausgestattet ist und in dem die Behandlung durch einen dafür vorgesehenen Arzt geregelt und überwacht wird. Außerdem muß das Sanatorium der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes unterstehen. (3) Für Unterkunft und Verpflegung wird der niedrigste Tageskostensatz des vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen Sanatoriums übernommen. Daneben werden die Aufwendungen für Kurtaxe, Fahrkosten, ärztliche Behandlungen, ärztlich verordnete Heilmaßnahmen sowie ärztlich verordnete Hilfs-, Arznei- und Verbandmittel nach dieser Verordnung erstattet. (4) Die Übernahme der Kosten eines Sanatoriumsaufenthaltes ist nicht zulässig, wenn

1. der Heilfürsorgeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist, 2. ein Antrag auf Entlassung gestellt ist, 3. bei Antragstellung feststeht, daß der Heilfürsorgeberechtigte sich ohne Fortzahlung der Bezüge beurlauben läßt, 4. der Heilfürsorgeberechtigte aus straf- oder disziplinarrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben ist, oder 5. in den vorangegangenen drei Jahren bereits eine Heilkur, eine stationäre Vorsorgekur oder ein Sanatoriumsaufenthalt durchgeführt wurde, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. (5) Heilfürsorgeberechtigte, die eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den nach 40 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Betrag in Höhe von 9 Euro. Die Zahlung erfolgt für längstens 14 Tage je Kalenderjahr, wenn die Leistung nach Absatz 1 mit einer Krankenhausbehandlung vergleichbar ist oder sich ergänzend an diese anschließt. Die innerhalb eines Kalenderjahrs geleistete kalendertägliche Zahlung nach 11 ist auf die Zahlung nach Satz 2 anzurechnen.

16 Heilfürsorge bei Bestehen einer freiwilligen Krankenversicherung (1) Nimmt ein Beamter Leistungen der freien Heilfürsorge in Anspruch und besteht daneben ein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenversicherung, sind die Leistungen aus dieser Versicherung bei der freien Heilfürsorge anzurechnen. Deckt die Versicherungsleistung die entstandenen Kosten nicht, wird der Differenzbetrag im Rahmen dieser Verordnung aus den Mitteln der freien Heilfürsorge übernommen. (2) Die Beamten sind verpflichtet, über die Leistungen der Krankenversicherung Auskunft zu geben. 17 Beihilfe bei Inanspruchnahme von freier Heilfürsorge Heilfürsorgeberechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Sachleistungsanspruch krankenversichert sind und die unter Artikel 2 1 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 28. Juni 1988 (Brem.GBl. S. 157) fallen, haben keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen einer freiwilligen Krankenversicherung, wenn sie im Kalenderjahr Leistungen nach dieser Verordnung, mit Ausnahme von Leistungen nach den 13 und 16, erhalten haben. 18 Datenschutz Die bei der Bearbeitung der freien Heilfürsorge bekanntgewordenen Angelegenheiten

unterliegen den Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes. Sie dürfen nur für den Zweck verwandt werden, für den sie bekanntgegeben sind, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Berechtigung oder Verpflichtung zur Offenbarung oder der Heilfürsorgeberechtigte hat sich schriftlich damit einverstanden erklärt. 19 Zuständigkeit Für die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen ist Performa Nord zuständig. Die Genehmigungen für Maßnahmen im Sinne von 13 werden von der Polizei Bremen und der Feuerwehr Bremen erteilt. Vor Erteilung der Genehmigungen kann ein polizei-, amts- oder vertrauensärztliches Gutachten eingeholt werden. 20 Verwaltungsvorschriften Der Senator für Finanzen kann zur Aus- und Durchführung dieser Verordnung Verwaltungsvorschriften erlassen. 21 (gegenstandslos) 22 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)