TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Patientenverfügung im Ausland Patientenverfügung im Ausland HI6711461 1 Österreich HI6734559 Das in Österreich geltende Patientenverfügungsgesetz (PatVG) wurde am 8.5.2006 verkündet und ist zum 1.6.2006 in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. I 55/2006). Nach geltendem österreichischem Recht können einsichts- und urteilsfähige Patienten durch Errichtung einer höchstpersönlichen Erklärung im Voraus festlegen, welche medizinischen Behandlungen sie ablehnen, wenn sie zum relevanten Zeitpunkt selbst nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig sind. Unterschieden wird zwischen verbindlichen und beachtlichen Patientenverfügungen. Im Rahmen einer verbindlichen Patientenverfügung müssen hohe Formvorschriften eingehalten werden. So müssen die medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, unter zutreffender Einschätzung der Folgen vom Errichtenden konkret beschrieben werden. Der Verfügung müssen eine umfassende ärztliche Aufklärung und eine ausführliche Information über das Wesen und die Folgen für die medizinische Behandlung vorausgehen, wobei der Arzt sowohl Aufklärung, zutreffende Einschätzung der Folgen und das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten durch Angabe von Namen, Anschrift und Unterschrift zu dokumentieren hat. Eine Patientenverfügung muss in Österreich, um verbindlich zu sein, schriftlich, unter Belehrung über die Widerrufsmöglichkeiten und unter Datumsangabe vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen errichtet worden sein. Sie muss ferner spätestens alle fünf Jahre erneuert werden. Eine Pflicht zur Registrierung besteht nicht. Werden nicht alle Formvorschriften eingehalten, gilt die Verfügung trotzdem als "beachtlich" und dient den behandelnden Ärzten zumindest als Orientierungshilfe zur Ermittlung des Patientenwillens. Die Beachtlichkeit der Patientenverfügung steigt mit dem Umfang der eingehaltenen Formvorschriften. In Österreich ist seit dem 1.6.2007 (Sachwalterrechts-Änderungsgesetz) neben der Patientenverfügung auch das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht gesetzlich verankert. Die Regelungenfinden sich in den 284f., 284g, 284h ABGB. 2 Schweiz HI6734560 In der Schweiz ist die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen seit Inkrafttreten des in den Art. 370 374 ZGB verankerten Erwachsenenschutzrechtes zum 1.1.2013 gesetzlich geregelt. In Art. 370 Abs.1 ZGB heißt es:
"Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Maßnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt." Und weiter in Art. 370 Abs.2 ZGB: "Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, außer wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmaßlichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht." Voraussetzung für die Gültigkeit einer Patientenverfügung ist die Urteilsfähigkeit des Verfassers und die Freiwilligkeit im Hinblick auf die Abfassung des Dokuments. Eine rechtliche Formpflicht besteht nicht. Eine handschriftliche Abfassung oder eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Lediglich die Identität des Verfassers muss eindeutig aus der Verfügung hervorgehen. Zudem muss das Dokument datiert und eigenhändig unterschrieben sein. Es empfiehlt sich, eine Schweizer Patientenverfügung ca. alle zwei Jahre neu zu aktualisieren, zu datieren und zu unterschreiben. 3 Großbritannien HI6734561 In Großbritannien gibt es keine einheitliche gesetzliche Regelung. In England und Wales regelt der "Mental Capacity Act 2005" die bereits seit 1992 von der Rechtsprechung anerkannte Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ("advance decisions to refuse treatment"). Das Gesetz beinhaltet eine Definition der Einwilligungsunfähigkeit, eine Festlegung der relevanten ärztlichen Handlungskriterien bei einwilligungsunfähigen Patienten und Regelungen über die Möglichkeit der Benennung und Registrierung stellvertretender Entscheidungsträger, die anstelle des einwilligungsunfähigen Patienten Erklärungen abgeben können (sog. "lasting power of attorney"). Es wird unterschieden zwischen zwei Arten von Patientenverfügungen: die schriftliche oder mündliche Erklärung eines allgemeinen Willens, die rechtlich nicht bindend ist, aber den behandelnden Ärzten als Orientierungshilfe zur Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens dient, und eine weitergehende Verfügung, in der volljährige Patienten vorab detailliert festlegen können, in welche medizinischen Behandlungen sie im Falle der eigenen Einwilligungsunfähigkeit einwilligen oder nicht. 4 Frankreich HI6734562 In Frankreich gibt es seit Mai 2005 ein Gesetz über Patientenrechte am Lebensende ("Loi relative aux droits des malades et à la fin de vie") und seit 2006 eine Verordnung zur Patientenverfügung ("directives anticipées"). Danach kann jeder volljährige Patient eine medizinische Behandlung verweigern, wenn er drei Jahre vor Eintreten der Akutsituation eine entsprechende schriftliche Erklärung abgegeben oder bestätigt hat. Patientenverfügungen gelten in Frankreich nach wie vor
als für die Ärzte unverbindlich und haben lediglich Indizcharakter im Hinblick auf den Willen des Betroffenen. Die Patientenverfügung kann bei Behörden, Ärzten, der Familie, Krankenhäusern und Dritten in Verwahrung gegeben werden. Ein Widerruf ist jederzeit formlos möglich. Wird die Verfügung nach Ablauf von drei Jahren nicht erneut bestätigt, ist ein Arzt nicht mehr verpflichtet, sie bei Behandlungsentscheidungen zu berücksichtigen. 5 Belgien HI6734563 Belgien hat im Patientenrechtsgesetz vom 22.8.2002 eine Normierung zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen geschaffen. Die Regelungen gelten europaweit als am weitesten gehend. So können Patienten vorab nicht nur verbindlich festlegen, welche Behandlungsmethoden abgelehnt werden, sondern auch Situationen benennen, in denen aktive Sterbehilfe gewünscht wird. Diese Absicht muss dann vor zwei Zeugen erklärt werden, und ein Arzt muss bestätigen, dass der Patient unheilbar krank ist. 6 Niederlande HI6734564 In den Niederlanden sind die Anforderungen an die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen seit dem im Jahr 2002 in Kraft getretenen "Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei Selbsttötung" gesetzlich geregelt. Vor jeder medizinischen Behandlung ist der Arzt verpflichtet, die Existenz einer Patientenverfügung des Betroffenen über ein Zentralregister abzurufen. Voraussetzung für die Verbindlichkeit der Verfügung ist, dass der Wunsch des Patienten seinem freien Willen entspricht, reiflich bedacht wurde und der Arzt nach vorheriger Aufklärung über die Situation und die Aussichten zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Zustand des Patienten aussichtslos und sein Leiden unerträglich ist und es für die Situation des Patienten keine andere annehmbare Lösung gibt. Der behandelnde Arzt muss zudem mindestens einen anderen unabhängigen Arzt zu Rate gezogen haben, der den Patienten untersucht und schriftlich zu den genannten Sorgfaltskriterien Stellung genommen hat. Hat der Arzt ernsthafte Zweifel an der Einsichtsfähigkeit des Patienten oder bestehen Unklarheiten im Sinne eines zu großen Interpretationsspielraums bei der Deutung der Verfügung, kann er von der Verfügung abweichen. Die Beweispflicht hierfür liegt beim Arzt, wenn dem Wunsch nach Behandlungsverzicht nicht entsprochen wird. In den Niederlanden ist den Ärzten somit Beihilfe zum Suizid oder aktive direkte Sterbehilfe unter Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltskriterien gestattet. 7 Spanien HI6734565 In Spanien gibt es kein einheitliches Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ("manifestación anticipada de voluntad"). Allerdings ist allgemein
anerkannt, dass der Patient festlegen kann, welche Behandlung in der Sterbephase vorgenommen werden soll. Es besteht zudem die Möglichkeit, einen Vertreter zu bestimmen, der den niedergelegten Willen vertritt und durchsetzt. Die Patientenverfügung sollte entweder zur Niederschrift vor einem Notar, vor einem Beamten des Registers für Patientenverfügungen oder vor drei Zeugen, die mit dem Ersteller der Verfügung nicht verwandt oder verschwägert sind und in keinem beruflichen Verhältnis zueinander stehen, errichtet werden. In Spanien gibt es seit dem 15.11.2007 ein zentrales nationales Register ("registro nacional de instrucciones previas"), in dem die Existenz von Patientenverfügungen verzeichnet werden kann. 8 Italien HI6734566 Der italienische Senat hat erst im März 2009 ein aus zehn Gesetzesentwürfen zusammengefasstes Patientenverfügungsgesetz beschlossen. Anlass war der heftig diskutierte Streit um die Wachkomapatientin Eluana Englaro, die kurz nach dem Abbruch von medizinischen Maßnahmen zur künstlichen Ernährung gestorben war. Möglich ist seitdem die Abgabe einer allerdings für die Ärzte unverbindlichen Patientenverfügung ("testamento biologico"), in der ausdrücklich festgelegt werden kann, dass im Endstadium einer Krankheit Therapieangebote der behandelnden Ärzteschaft abgelehnt werden, wenn die Genesungschancen offenkundig gering sind. Eine Ablehnung von künstlicher Ernährung und Flüssigkeitszufuhr ist jedoch weiterhin nicht möglich. Die Rechtslage ist in Italien nach wie vor heftig umstritten. Derzeit ist kein Gesetzesvorschlag auf dem Gebiet der Patientenverfügung mehrheitsfähig. 9 Dänemark HI6734567 In Dänemark gibt es seit 1992 ein Register, in dem die Existenz von Patientenverfügungen verzeichnet werden kann ("livstestamenter"). Seit 1998 sind die Anforderungen an die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gesetzlich verankert (Gesetz über die Patientenrechte). Zudem existiert seit 2002 ein Gesetz zur palliativen Behandlung in der Sterbephase. Danach kann jeder Betroffene lebensverlängernde Maßnahmen durch eine schriftliche Erklärung in einem standardisierten Formular, in dem zwei Kreuze gemacht werden können, ausschließen. Möglich ist auch festzulegen, dass schmerzstillende Mittel verabreicht werden, selbst wenn hiermit eine Beschleunigung des Todes verbunden ist. Unterschieden wird zwischen zwei Fallgruppen: Hat die Erkrankung des Patienten einen irreversibel tödlichen Verlauf genommen und die Sterbephase bereits begonnen, sind Festlegungen des Betroffenen dahingehend, dass keine lebensverlängernde Behandlung vorgenommen werden soll, für die Ärzte verbindlich. Anders ist die Rechtslage in Dänemark in den Fällen zu beurteilen, in denen der Betroffene einen Behandlungsverzicht wünscht, weil der Gesundheitszustand ein selbstbestimmtes Leben verhindert. Hierunter fallen beispielsweise fortschreitende Demenz oder eine Behinderung infolge eines Unfalles. In den letztgenannten Fällen liegt die weitere Vorgehensweise im Ermessen der Ärzte.
Die Patientenverfügung kann online ausgefüllt und in einem zentralen Register hinterlegt werden. 10 Norwegen und Schweden HI6734568 Sowohl in Norwegen als auch in Schweden gibt es derzeit keine gesetzlichen Regelungen zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Das schwedische Gesundheitsministerium hat allerdings bereits einen Bericht zur Stärkung der Patientenrechte (2008) und eine Untersuchungskommission einen Bericht zu Patientenverfügung und rechtlicher Betreuung (2004) veröffentlicht. In Norwegen wurde zudem bereits am 26.3.2010 ein neues Vormundschaftsgesetz erlassen, das das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht regeln soll. Wann das Gesetz in Kraft tritt, ist derzeit noch nicht absehbar. 11 Polen HI6734569 Das polnische Recht kennt bislang keine ausdrückliche Regelung von Patientenverfügungen. Äußerungen eines Patienten, die dieser im Rahmen des gesetzlich Erlaubten bei vollem Bewusstsein macht, sind aber grundsätzlich zu berücksichtigen. Der in Polen geltende Ethikkodex sieht zudem vor, dass der behandelnde Arzt nicht dazu verpflichtet ist, bei einem bereits begonnenen Sterbeprozess Wiederbelebungsmaßnahmen oder eine hartnäckige Intensivtherapie einzuleiten, durchzuführen oder außergewöhnliche Mittel anzuwenden.