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Transkript:

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aschaffenburg vom 22.12.1998 (amtlich bekannt gemacht am 31.12.1998), geändert durch Änderungssatzung vom 10.01.2002 (amtlich bekannt gemacht am 11.01.2002, berichtigt am 18.01.2002), geändert durch Änderungssatzung vom 04.03.2009) (amtlich bekannt gemacht am 06.03.2009) Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund des Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) folgende Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aschaffenburg: 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Stadt Aschaffenburg erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr: 1. Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen oder Wasserfahrzeugen veranlasst war (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG), 2. sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen (Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG), 3. aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben (Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 BayFwG), 4. Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren (Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG), 5. Ausrücken bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden (Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG), 6. Sicherheitswachen (Art. 28 Abs. 2 Nr. 6 BayFwG). Die Leistungen werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). (2) Die Stadt Aschaffenburg erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehr zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 3. Leistungen der Fachwerkstätten der Feuerwehr, 4. Bereitstellung der Atemschutzübungsanlage zur Benutzung. Die freiwilligen Leistungen werden nach Maßgabe von 2 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Aschaffenburg erbracht. Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. 1

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. Für Schäden, die der Feuerwehr selbst durch die Einsätze entstehen, werden die Aufwendungen der Instandsetzung oder der Zeitwert vor der Beschädigung berechnet. Für Sachschäden, die den Feuerwehrdienstleistenden entstehen, werden die Aufwendungen in Höhe des Erstattungsanspruchs nach Art. 9 Abs. 4 Nr. 2 BayFwG berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistung von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen ( 1 Abs. 1) bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ( 1 Abs. 2) ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. In begründeten Einzelfällen kann die Stadt auch einen anderen Fälligkeitstermin festsetzen oder anstelle der Vorverlegung der Fälligkeit auch Sicherheitsleistung verlangen. 4 Inkrafttreten * Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Anmerkung: *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ergibt sich aus der Änderungssatzung. 2

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Aschaffenburg Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen. 1. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Fahrzeugen, nicht motorbetriebenem Gerät und Ausrüstung abzugelten, die nicht unter Nummer 2 aufgeführt sind. Die Ausrückestundenkosten werden vom Zeitpunkt des Ausrückens aus der Feuerwache oder vom Standort bis zum Zeitpunkt des Widereinrückens berechnet. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestunden erhoben. Die Kalkulation wurde nach den Vorschlägen des bayerischen Gemeindetages erstellt und umfasst immer die Abschreibung von 100 %, dafür aber keine Abrechnung der Fahrtstrecke. Die Kosten betragen (bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%): 1.1 Tanklöschfahrzeug 16/25 und 16/24 116,62 1.2 Tanklöschfahrzeug 24/50 und 20/40 139,03 1.3 TSF W, LF 8, StLF 116,86 1.4 Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 und LF 8/W 136,01 1.5 Löschgruppenfahrzeug 20/16 161,25 1.6 Hilfeleistungslöschfahrzeug 20/16 o. 16/12 181,13 1.7 Drehleiter DLA (K) 23/12 345,68 1.8 Rüstwagen, WLF mit WLA Rüst 219,77 1.9 Mehrzweckfahrzeug MZF 44,08 1.10 Gerätewagen Gefahrgut GW-G 238,83 1.11 Einsatzleitwagen 171,53 1.12 Kommandowagen 54,62 1.13 Kleinalarmfahrzeug KLAF 69,16 1.14 Gerätewagen Wasserrettung 123,89 1.15 Gerätewagen Atemschutz 131,77 1.16 Versorgungs-LKW, GW-Logistik, Wechselladerfahrzeug 115,72 1.17 Mehrzweckboot 43,57 1.18 Motor-Rettungsboot 22,51 1.19 Ölsperrenanhänger klein (100 m Ölsperre) 23,92 1.20 Ölsperrenanhänger groß (200 m Ölsperre) 35,88 1.21 Ölskimmer 37,57 1.22 Auffangbehälter 50 m 29,26 3

2. Arbeitstunden für motorbetriebene Geräte Die Berechnung der Arbeitstunden für motorbetriebene Geräte erfolgt wie bei Nummer 1. Abs. 1. 2.1 Brennschneidgerät 65,00 2.2 Tauchgerät 30,00 2.3 Tragkraftspritze TS 8/8 oder TS PFPN 10-1000 60,00 2.4 Atemschutzgerät 30,00 2.5 Generator 5 KVA 30,00 2.6 Generator 8 KVA 35,00 2.7 Generator 13 KVA 40,00 2.8 Generator 100,00 2.9 Tauchpumpe TP 4/1 15,00 2.10 Schmutzwassertauchpumpe 25,00 2.11 Mehrzwecksauger 25,00 2.12 Lüftungsgerät ex geschützt 25,00 2.13 Lüftungsgerät motorbetrieben 35,00 2.14 Motorsäge 15,00 2.15 B-Schlauch 2,00 /Tag plus Reinigungs- und Prüfgebühr FF Goldbach 2.16 C-Schlauch 1,00 /Tag plus Reinigungs- und Prüfgebühr FF Goldbach 3. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus der Feuerwache oder dem Standort der Fahrzeuge und Geräte bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Die erste angefangene Stunde wird ganz berechnet, für alle weiteren Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die vollen Ausrückestunden berechnet. 3.1 Hauptamtliches Personal und ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende 3.1.1 Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes 32,00 oder vergleichbarer Angestellter 3.1.2 Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes 39,00 3.1.3 Kraftfahrzeugmechanikermeister 32,00 3.1.4 ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende 18,00 3.2 Sicherheitswache Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden die Stundenkosten für jede Stunde Wachdienst berechnet. Zusätzlich wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet. Bei nicht rechtzeitiger Absage einer Sicherheitswache wird für jeden Feuerwehrdienstleistenden Aufwendungsersatz für eine Stunde erhoben. 3.2.1 Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes oder 16,00 4

vergleichbarer Angestellter für Sicherheitswachdienst in der Freizeit 3.2.2 sonstiger Bediensteter für Sicherheitswachdienst in der Freizeit 16,00 3.2.3 ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender 16,00 4. Leistungen der Fachwerkstätten und Sachgebiete der Feuerwehr und Bereitstellen der Atemschutzübungsanlagen Die nachfolgend nicht aufgeführten Leistungen werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand mit den Personalkosten für sonstige Leistungen unter Nr. 4.7 abgerechnet; Materialaufwand und Ersatzteile (plus 10 % Gemeinkosten) werden gesondert in Rechnung gestellt 4.1 Reinigen, Desinfizieren und Prüfen je Pressluftatmer 40,00 4.2 Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft nach dem Gebrauch des Pressluftatmers - Reinigen, Desinfizieren des Lungenautomaten - Prüfen des Gerätes - Füllen der Atemluftflasche ohne Reinigung des Gerätes 30,00 4.3 Reinigen, Desinfizieren und Prüfen je Atemschutzmaske 15,00 4.4 Prüfen je Atemschutzmaske (ohne Reinigung) 8,00 4.5 Sechsjährige Grundüberholung je Pressluftatmer 35,00 4.6 Flaschenabfüllung für Atemluftflasche bis 8 Liter 10,00 über 8 Liter 12,00 4.7 Personalkosten für sonstige Leistungen (Beratung Vorbeugender 32,00 Brandschutz, Brandschutzunterweisung etc.) 4.8 Benutzung der Atemschutzübungsanlage 10,00 4.9 Sprungretterprüfung 130,00 4.10 Prüfung Hydraulischer Rettungssatz (ohne Ersatzteile) 500,00 4.11 Waschen, Prüfen und Desinfizieren Chemikalienschutzanzug 70,00 5. Verbrauchsmaterial Verbrauchsmaterial wie Mehrbereichsschaummittel, Holz, Sandsäcke sowie Ölbindemittel und ähnliches wird nach dem jeweiligen Verbrauch mit den tatsächlichen Kosten berechnet. 6. Fehlalarmierungen durch Brandmeldeanlagen Bei Fehlalarmierungen durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage wird eine Pauschale von 400 berechnet. 7. Böswillige Alarmierung Bei einer böswilligen Alarmierung werden alle Kosten nach der Gebührenordnung, mindestens jedoch die Pauschale für Fehlalarmierungen berechnet. 5