Regelung zur Ausbildung behinderter Menschen zur Bürokraft

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Transkript:

Regelung zur Ausbildung behinderter Menschen zur Bürokraft Die Industrie- und Handelskammer Kassel erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 23. Februar 1984 als zuständige Stelle nach 48 in Verbindung mit 44 und 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. 1, S. 1112), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I, S. 3341) in Verbindung mit 44 BBiG für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher nachstehende besondere Regelung: 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufes Die Berufsausbildung zur Bürokraft darf nur nach dieser Ausbildlungsregelung erfolgen. 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. Eine berufliche Vorbereitung, die den Inhalten dieser Ausbildungsregelegung gleichwertig ist, soll angerechnet werden. 3 Personenkreis Dies Ausbildungsregelung gilt gemäß 48 BBiG bzw. 42b HwO für körperlich, geistig oder seelisch behinderte Jugendliche, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Dazu gehören neben körper- und sinnesbehinderten Jugendlichen insbesondere Jugendliche mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit Verzögerungen und Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderte). Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden. 4 Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung (1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Jugendliche erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung durchzuführen. (2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Absatz 1 können Ansprüche gegen den Auszubildenden nicht hergeleitet werden.

5 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Jugendliche gemäß 44 in Verbindung mit 48 BBiG bzw. 41 in Verbindung mit 42b HwO in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist. 6 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Ausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Unfallverhütung und Gesundheitsschutz 2. Arbeits- und sozialrechtliche Regelungen 3. Innerbetriebliche Organisation 4. Bürotechnik und betrieblicher Schriftverkehr 5. Postein- und Postausgang 6. Kartei und Registratur 7. Materialverwaltung 8. Einkauf/Verkauf 9. Versand 10. Betriebliches Rechnungswesen und Zahlungsverkehr 11. Rechnen und Statistik 12. Lohn und Gehalt 7 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung von Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 8 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 9 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 7 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 150 Minuten in den folgenden Prüfungsfächer durchzuführen: 1. Fachkunde In maximal 90 Minuten soll der Prüfling mehrere praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten bearbeiten: - Bürotechnik und betrieblicher Schriftverkehr - Postein- und Postausgang - Kartei und Registratur 2. Berufsbezogenes Rechnen In maximal 40 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben unter Anwendung der Grundrechnungsarten bearbeiten. (4) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Absatz 3 genannten Prüfungszeit abgewichen werden. (5) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 11 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Fachkunde, berufsbezogenes Rechnen, Schriftverkehr und Wirtschafts- und Sozialkunde durchzuführen, im Prüfungsfach Fachkunde sind auch praktische Übungen vorzusehen. (3) In der Prüfung soll der Prüfling je eine Arbeit in den nachgenannten Prüfungsfächern anfertigen: 1. Fachkunde In maximal 180 Minuten soll der Prüfling unter Verwendung der erforderlichen bürotechnischen Geräte und Hilfsmittel mehrere praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er Fertigkeiten und Kenntnisse insbesondere in den nachfolgenden Gebieten erworben hat: - Bürotechnik - Postein- und Postausgang - Kartei und Registratur - Materialverwaltung - Einkauf/Verkauf - Versand - betriebliches Rechnungswesen und Zahlungsverkehr - Lohn und Gehalt

2. Berufsbezogenes Rechnen In maximal 60 Minuten soll der Prüfling mehrere praxisbezogene Aufgaben unter Anwendung der Grundrechenarten sowie Prozent- und Zinsrechnung bearbeiten. 3. Schriftverkehr In maximal 45 Minuten soll der Prüfling eine oder mehrere Aufgaben unter Verwendung von Vordrucken oder Formularen bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: - betriebliche Mitteilungen - Postein- und Postausgang - Kartei und Registratur - Materialverwaltung - Einkauf/Verkauf - Zahlungsverkehr - Lohn und Gehalt 4. Wirtschafts- und Sozialkunde In 30 Minuten soll der Prüfling anschaulich am Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis orientiert Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Bereichen bearbeiten: - Steuern, Versicherung, Beiträge - Arbeits-, Unfall- und Gesundheitsschutz - Arbeitsvertrag - Kündigung - Urlaub - Krankheit - Betriebs- und Personalrat, Jugendvertretung - Rechte und Pflichten im Betrieb (4) Soweit Teile der Prüfung in programmierter Form durchgeführt werden, kann von der in Absatz 3 genannten Prüfungszeit abgewichen werden. (5) Sind die schriftlichen Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der Prüfungsarbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das Prüfungsfach Fachkunde gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. (7) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend oder in zwei Prüfungsfächer mit mangelhaft bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.

(9) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. (10) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Fächern bei einer höchstens 2 Jahre zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben. 12 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Vorschriften. 13 Inkrafttreten Diese Regelung tritt am 1. August 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsregelung für Büropraktiker vom 17. Dezember 1974 außer Kraft. Kassel, 23 Februar 1984 Industrie- und Handelskammer Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Bürokraft Anlage zu 6 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1 Unfallverhütung und Gesundheitsschutz 2 Arbeits- und sozialrechtliche Regelungen 3 Innerbetriebliche Organisation 4 Bürotechnik und betrieblicher Schriftverkehr a) Einschlägige Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften beachten sowie bei Unfällen und Bränden Hilfsmaßnahmen einleiten a) Rechte und Pflichten des einzelnen Arbeitnehmers, insbesondere Regelungen für Arbeitszeit, Lohn, Urlaub, Krankheit und Kündigung nennen b) Die wichtigsten Bestimmungen über Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht (insbesondere Personalvertretungsgesetz/Betriebsverfassungsgesetz, Berufsbildungsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz) nennen a) Die Funktionsbereiche eines Betriebes erläutern b) Anhand einer gegebenen Organisation vorgegebene Tätigkeiten den einzelnen Abteilungen zuordnen a) Die Anwendung von bürotechnischen Geräten erklären und sie zweckmäßig einsetzen b) Übliche Papiersorten und DIN-Formate unterscheiden c) Mit den im Büro gebräuchlichen Vervielfältigungsverfahren Drucke und Kopien herstellen d) Druckträger für Vervielfältigungsverfahren herstellen e) Auf Schreibmaschinen - einen fortlaufenden Text in angemessener Zeit schreiben und - formlos vorgegebene Briefe, insbesondere Anfragen, Bestellungen, Angebote, Auftragsbestätigungen formgerecht schreiben f) Schreibautomaten nach Auftrag bedienen g) Daten auf gegebene Datenerfassungsbelege und oder Datenträger übertragen h) Rechenmaschinen bedienen i) Telefongespräche führen und vermitteln; Buchstabiertafel anwenden; Gesprächsund Kurznotizen anfertigen j) Stichwortartige innerbetriebliche Mitteilungen verfassen k) Bürotechnische Geräte betriebsfähig halten Zeitpunkt schwerpunktmäßiger Vermittlung I II III 1 2 3 4 5 6

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 5 Postein- und Postausgang a) Eingehende Post nach Vorgabe bearbeiten und verteilen b) Ausgehende Post unter Berücksichtigung der Versandarten, der Posttarife und möglicher Hilfsmittel (Adressiermaschinen, Freistempler) versandfertig machen c) Gebühren mit Tabellen berechnen 6 Kartei und Registratur a) Mit Ordnungssystemen in Kartei und Registratur (alphabetisch, numerisch, alphanumerisch, chronologisch und sachbezogen) nach Anweisung arbeiten b) Karteien (Block-, Staffelkartei) führen c) Mit Registratursystemen (Einzelakten, Sammelakten, Ordner, Hängeregistraturen und Mikrofilmmaterialien wie Rollfilmen, Jackets) arbeiten d) Schriftgut vorsortieren und ablegen 7 Materialverwaltung a) Zweck und Bedeutung der Materialverwaltung und Lagerinventur erläutern b) Bei der Inventur mitwirken c) Begriffe der Materialverwaltung und des Lagerwesens (Beschaffungszeit, Mindestbestand, Meldebestand, Höchstbestand) erklären d) Eine Lagerkartei unter Anleitung führen e) Beim Wareneingang mitwirken; Wareneingangsmeldungen und Lieferscheine bearbeiten 8 Einkauf/Verkauf a) Einkaufsabwicklung mit entsprechenden Vordrucken unter Berücksichtigung von Lieferantenkarteien mitwirken b) Eingangsrechnungen rechnerisch prüfen c) Auftragsabwicklung mit entsprechenden Vordrucken unter Berücksichtigung von Kundenkartei und Preislisten mitwirken d) Ausgangsrechnungen nach Vorgabe schreiben und erfassen 9 Versand a) Verkehrsträger und Verkehrsmittel aufzählen b) Versandformulare für Bahn-, Post- und Spedition ausfüllen sowie die einzelnen Schritte der Versandabwicklung aufzählen Zeitpunkt schwerpunktmäßiger Vermittlung I II III 1 2 3 4 5 6

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 10 Betriebliches Rechnungswesen und Zahlungsverkehr 11 Berufsbezogenes Rechnen und Statistik a) Die betrieblichen Kostenfaktoren nennen b) Anhand einer vereinfachten Buchführung betriebliche Einnahmen und Ausgaben nennen c) Zahlungsbelege rechnerisch prüfen und ordnen d) Vorgänge im Barzahlungsverkehr (Bargeldannahme und -auszahlung) sowie Überweisungs- und Lastschriftverkehr, Dauerauftrag und Einzugsverfahren beschreiben, Formulare ausfüllen und prüfen, Scheckkarte handhaben e) Das betriebliche Mahnverfahren beschreiben a) Im fachpraktischen Bereich die Grundrechnungsarten sowie Prozent- und Zinsrechnungen anwenden b) Zahlenmaterial nach vorgegebenen Merkmalen ordnen und in Tabellen eintragen c) Einfache statistische Darstellungen erläutern 12 Lohn und Gehalt a) Unterlagen für Lohn- und Gehaltsabrechnungen (insbesondere Steuerkarte, Tabellen, Sozialversicherungsunterlagen) nennen b) Bei der Ermittlung von Zeit- und Stücklohn mitwirken c) Die zur Bruttolohnermittlung notwendigen Daten (insbesondere Arbeitsstunden und -mengen) erfassen Zeitpunkt schwerpunktmäßiger Vermittlung I II III 1 2 3 4 5 6