Lagerfachhelfer/-in Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan
|
|
- Michaela Althaus
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan
2 Ausbildungsregelung für Behinderte Die Industrie- und Handelskammer Rostock erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 22. Mai 2001, als zuständige Stelle nach 44 und 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBI.I S.1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 25. März 1998 (BGBI.I S. 596) für die Berufsausbildung Behinderter nachstehende besondere Regelung für Lagerfachhelfer/ Lagerfachhelferin. 1 Anerkennung und Bezeichnung des Ausbildungsberufes (1) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Lagerfachhelfer/Lagerfachhelferin. (2) Die Berufsausbildung zum Lagerfachhelfer/zur Lagerfachhelferin darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen. (1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. 2 Ausbildungsdauer (2) Wird die nach dieser Regelung erfolgte Ausbildung in einem Beruf nach 25 BBiG fortgesetzt, so entscheidet die Industrie- und Handelskammer Rostock gemäß 29 Abs. 2 BBiG im Einzelfall, inwieweit die Ausbildung nach dieser Regelung auf die für den Beruf nach 25 BBiG vorgeschriebene Ausbildungszeit angerechnet wird. 3 Personenkreis (1) Diese Regelung gilt gemäß 48 BBiG für körperlich, geistig oder seelisch Behinderte, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Dazu gehören neben Körper- und Sinnesbehinderten insbesondere Behinderte mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit Verzögerungen und Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderte). (2) Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden. 4 Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung (1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für Behinderte erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchzuführen. (2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Abs. 1 können Ansprüche gegen den Ausbildenden nicht hergeleitet werden.
3 5 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Die Industrie- und Handelskammer Rostock trägt Ausbildungsverträge für Behinderte gemäß 44 BBiG in Verbindung mit 48 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist. 6 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Der Ausbildungsbetrieb 1.1 Kenntnisse über den Ausbildungsbetrieb 1.2 Berufsausbildung, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen 1.3 Arbeitssicherheit und Umweltschutz 2. Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufe 2.1 Annehmen, Auspacken und Prüfen von Waren 2.2 Auszeichnen, Sortieren und Lagern der Ware 3. Bestandsaufnahme, Warenbestellung und Datenerfassung 3.1 Warenbestand erfassen und kontrollieren 3.2 Bestellwesen 3.3 Datenerfassung 4. Verpackung und Auslieferung 4.1 Kommissionierung 4.2 Verpackung 5. Handhabung und Pflege der Lagerhilfsmittel 5.1 Lagerhilfsmittel 5.2 Handhabung und Pflege 6. Verkehrsträger 6.1 Verkehrsträger und Wirtschaftlichkeit 6.2 Versand 7 Ausbildungsrahmenplan (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. (3) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit in der Person des Behinderten liegende Gründe oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (3) Auszubildende einer außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung sollen mindestens zweimal ein Praktikum an einem anderen Lernort (Fremdbetrieb) absolvieren. Jedes Praktikum soll nicht kürzer als vier Wochen sein.
4 8 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 9 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 7 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 45 Minuten eine praktische Aufgabe lösen. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus folgenden Prüfungsgebieten schriftlich lösen: 1. Fachkunde (60 Minuten) - Warenannahme - Lagerung und Pflege der Waren - Unfallverhütungsmaßnahmen 2. Fachbezogenes Rechnen (60 Minuten) Unter Anwendung der Grundrechenarten sind praxisbezogene Aufgaben zu lösen. (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Abs. 3 genannten Prüfungszeit abgewichen werden. (6) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 11 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 60 Minuten eine praktische Aufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: - Annahme von Waren entsprechend der Lieferpapiere - Einlagerung der Waren - Kommissionierung der Waren - Versandabwicklung
5 (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Fachkunde, Fachrechnen und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht: 1. Fachkunde - Annehmen von Waren - Lagern von Waren - Kommissionieren und Verpacken von Waren - Versandabwicklung von Waren - Umgang mit Arbeitsmitteln 2. Fachbezogenes Rechnen Der Prüfling soll mehrere praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. 3. Wirtschafts- und Sozialkunde Der Prüfling soll anschaulich am Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis orientiert Fragen und Aufgaben, insbesondere aus folgenden Bereichen bearbeiten: - Arbeits-, Unfall- und Gesundheitsschutz - Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Tarifvertrag - Betriebs- und Personalrat, Jugendvertretung, Schwerbehindertengesetz - Institutionenkunde Die Aufgabenstellung für die Kenntnisprüfung soll inhaltlich praxisnah orientiert sein. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: 1. Im Prüfungsfach Fachkunde 60 Minuten 2. Im Prüfungsfach Fachbezogenes Rechnen 60 Minuten 3. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten (5) Soweit Teile der Kenntnisprüfung in programmierter Form durchgeführt werden, kann von der in Abs. 4 genannten Prüfungszeit abgewichen werden. (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung hat gegenüber der schriftlichen Prüfung das gleiche Gewicht. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern. (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung wird das Prüfungsfach bewertet. - Fachkunde mit 40 von Hundert - Fachbezogenes Rechnen mit 30 von Hundert - Wirtschafts- und Sozialkunde mit 30 von Hundert (8) Bei der Feststellung der Prüfungsergebnisse sind die Vorleistungen des Prüflings, die er während der Ausbildungszeit nachgewiesen hat, zu berücksichtigen. Dabei sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die entsprechenden Vorleistungen des Prüflings im Verhältnis 2 : 1 zu bewerten. (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Kenntnis- und Fertigkeitsprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
6 (10) Die besonderen Belange der behinderten Prüfungsteilnehmer sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 12 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Regelung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Regelung. 13 In-Kraft-Treten (1) Diese Regelung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Rostock in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungsregelung der Industrie- und Handelskammer Rostock vom 9. Mai 1996 außer Kraft. Rostock, Industrie- und Handelskammer Rostock Präsident Rolf Paarmann Hauptgeschäftsführer Claus Weitendorf
IT-Werker/IT-Werkerin Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsregelung für behinderte Menschen Die Industrie- und Handelskammer Rostock erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
MehrElektrowerker/-in Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsregelung für Behinderte Elektrowerker/Elektrowerkerin Die Industrie- und Handelskammer Rostock erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
MehrAusbildungsordnung für die Berufsausbildung zur Verkaufshilfe
Ausbildungsordnung für die Berufsausbildung zur Verkaufshilfe Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 22. Juni 2006 erlässt die Industrie- und Handelskammer Aachen als zuständige Stelle
MehrRechtsvorschrift über die Berufsausbildung zur Bürokraft vom 3. Juni 2003
Rechtsvorschrift über die Berufsausbildung zur Bürokraft vom 3. Juni 2003 Diese Rechtsvorschrift ist nur anzuwenden auf die Berufsausbildung Behinderter ( 48 Berufsbildungsgesetz) in geeigneten Ausbildungsstätten
MehrAssistent in sozialen Einrichtungen Assistentin in sozialen Einrichtungen
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung von behinderten Menschen nach 9, 66 Berufsbildungsgesetz Assistent in sozialen Einrichtungen Assistentin in sozialen Einrichtungen vom 19. Mai 2009 Die Industrie-
MehrVerordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik
Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1887
MehrVerordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin Fachkraft für Lagerlogistik
Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1887
MehrVerordnung über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin
Verordnung über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin Vom 16. Juli 2004 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
MehrVerordnung Über die Berufsausbildung zum Forstwirt/ zur Forstwirtin Vom23. Januar 1998
Verordnung Über die Berufsausbildung zum Forstwirt/ zur Forstwirtin Vom23. Januar 1998 Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.August196g(BGBI. 1 S. 1112),der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung / zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung
über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und / zur Kauffrau für Spedition und vom 26. Juni 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1902 vom 28. Juni 2004) Auf Grund des 25 Abs.
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau Vom 13. Februar 1991 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 425 vom 20. Februar 1991) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes
MehrVerordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/ zur Physiklaborantin
über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/ zur Physiklaborantin vom 30. Januar 1996 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9 vom 14. Februar 1996) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation / zur Kauffrau für Marketingkommunikation 1
über die Berufsausbildung zum Kaufmann für / zur Kauffrau für 1 vom 31. Mai 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 17 vom 13. April 2006) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel vom 14. Januar 1987 (BGBI. I S. 153 vom 22. Januar 1987) Aufgrund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten*) Vom 18.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten*) Vom 18. Dezember 1996 Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
MehrVerordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen
Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen Vom 17. Juni 2002 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2335 vom 2. Juli 2002) (Auszug) Fachkraft für Abwassertechnik Auf Grund
MehrVerordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe Vom 13. Februar 1998 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 351 vom 18. Februar 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing
über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing vom 30. Juni 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom 10. Juli 2009) Auf Grund
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (VerkKfmAusbV) "Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn-
MehrVerordnungüber die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin
Verordnungüber die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin Vom 30. Juni 1999 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.2des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I.
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker / zur Holzmechanikerin
über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker / zur Holzmechanikerin vom 25. Januar 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 5 vom 30. Januar 2006) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5
MehrAusbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf / zur Fachpraktikerin im Verkauf
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf / zur Fachpraktikerin im Verkauf Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel
über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel vom 14. Februar 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 9 vom 28. Februar 2006) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin Vom 28. Februar 1997 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 396 vom 6. März 1997), geändert durch die Verordnung vom z. Juli 2002 (abgedruckt
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing / zur Kauffrau für Dialogmarketing 1
über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing / zur Kauffrau für Dialogmarketing 1 vom 23. Mai 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25 vom 31. Mai 2006) Auf Grund des 4 Abs.
MehrVom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 870 vom 29. März 2005)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen /zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen Vom 22. März 2005 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt
MehrVom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1262 vom 28. Juni 2001)
Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft Vom 25. Juni 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zur. Servicekraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008
über die Berufsausbildung zur vom 21. Mai 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 21 vom 31. Mai 2008) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
MehrHelfer im Gastgewerbe/ Helferin im Gastgewerbe
Rechtsgrundlagen für die Ausbildung Behinderter 1 nach 48² Berufsbildungsgesetz Helfer im Gastgewerbe/ Helferin im Gastgewerbe 1 Mit Änderung des Berufsbildungsgesetz durch Artikel 14 des Gesetzes vom
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing
über die Berufsausbildung zur vom 23. Mai 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25 vom 31. Mai 2006) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008
über die Berufsausbildung zur vom 21. Mai 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 21 vom 31. Mai 2008) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*) vom 23. Mai 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006) Auf Grund des 4 Abs.
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen VersFinKfAusbV Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen
MehrVom 23.11.1987, BGBl. I S. 2392 BGBl. III 806-21-1-147. Änderungen seit dem 1.10.2000:
1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten/zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/zur
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/ zur Kauffrau für Marketingkommunikation*)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/ zur Kauffrau für Marketingkommunikation*) vom 31. März 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/ zur Kauffrau für Dialogmarketing*)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/ zur Kauffrau für Dialogmarketing*) vom 23. Mai 2006 Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum. Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit TourKfmAusbV Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation Vom 22. Oktober 1999 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2067 vom 29. Oktober 1999) Auf
MehrVerordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft
über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft Ausführung für den Ausbildungsberuf zur vom 08. Januar 2008 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 1 vom 11.
MehrRechtsgrundlagen für die Ausbildung Behinderter 1 nach 48² Berufsbildungsgesetz
Rechtsgrundlagen für die Ausbildung Behinderter 1 nach 48² Berufsbildungsgesetz Bürokraft 1 Mit Änderung des Berufsbildungsgesetz durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30.11.2000 (BGBL. I. S. 1638) wird das
MehrVerordnung über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel
Verordnung über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel Vom 16. Juli 2004 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.
MehrVom 23.11.1987, BGBl. I S. 2392 BGBl. III 806-21-1-147. Änderungen seit dem 1.10.2000:
1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten/zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/zur
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen / zur Mikrotechnologin
über die Berufsausbildung zum Mikrotechnologen / zur Mikrotechnologin vom 06. März 1998 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I S. 477 vom 19. März 1998) Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
MehrVerordnung. über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann / Werkfeuerwehrfrau
über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann / Werkfeuerwehrfrau vom 07. Juli 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom 10. Juli 2009) Auf Grund des 6 des
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau Vom 23. Juli 2002(abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2764 vom 26. Juli 2002) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin *) Vom 25. Januar 2006
Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin *) Vom 25. Januar 2006 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton / zur Mediengestalterin Bild und Ton 1
über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton / zur Mediengestalterin Bild und Ton 1 vom 26. Mai 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 26 vom 09. Juni 2006) Auf Grund des 4
MehrG r u n d s ä t z e. Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter
G r u n d s ä t z e zur Durchführung von Zwischenprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter im Land Rheinland-Pfalz Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
MehrVerordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Vom 9. Juli 2004 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1502 vom 13. Juli 2004) Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
MehrVerordnung. ab 01. Oktober 2007 bis 31. Juli 2012 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 2270 vom 04. September 2007)
über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel Kauffrau im Einzelhandel (EzHdlAusbErprV)
MehrVerordnung über die Berufsausbildung. in der Informations- und Telekommunikationstechnik. Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik Vom 10. Juli 1997 (Auszug) Informatikkaufmann/Informatikkauffrau Auf Grund des 25 des Berufsbildungsgesetzes
Mehr(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Verordnung über die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/ zur Aufbereitungsmechanikerin (Aufbereitungsmechaniker-Ausbildungsverordnung) Vom 2. April 1992 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I
MehrI n h a l t s ü b e r s i c h t
über die Berufsausbildung zum Verkäufer / Verkäuferin und zum Kaufmann im Einzelhandel / zur Kauffrau Im Einzelhandel 1 vom 16. Juli 2004 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 38 vom 26. Juli
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin GebReinigAusbV 1999 Ausfertigungsdatum: 1.0.1999 Vollzitat: "Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung. zum Buchhändler und zur Buchhändlerin. vom 15. März 2011
über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin vom 15. März 2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 11 vom 21. März 2011) Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung mit 5 des
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung BKV) Vom 19.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung BKV) Vom 19. April 2001 Frankfurt am Main, den 30. April 2015 Auf Grund des 25
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Elektroinstallateur / zur Elektroinstallateurin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroinstallateur / zur Elektroinstallateurin vom 11. Dezember 1987, BGBl. I S. 2634 Auf Grund des 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrVerordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack Vom 22. März 2000 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S. 257 vom 29. März 2000) (Auszug) Chemielaborant/Chemielaborantin
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/ zur Bergbautechnologin
über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/ zur Bergbautechnologin vom 04. Juni 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 30 vom 17. Juni 2009) Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung mit
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 35 vom 27. Juli 2007) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen. vom 24. Juli 2007. Auszug für die Berufsausbildung
über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I S. 1678 vom 30. Juli 2007) Auszug für die Berufsausbildung zum Elektroniker /
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen / zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen )
über die Berufsausbildung zum Kaufmann / zur Kauffrau ) vom 17. Mai 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 24 vom 22. Mai 2006) Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen KEPFachAusbV Ausfertigungsdatum: 22.03.2005 Vollzitat: "Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft
MehrVerordnung. 1 Struktur und Gegenstand der Erprobung
über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel Kauffrau im Einzelhandel (EzHdlAusbErprV)
MehrFachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
Informationen für die Praxis Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice Zwischen- und Abschlussprüfung nach der Verordnung vom 6. April 2011 Stand: April 2012 Inhalt: 1. Allgemeines 2. Was ist neu?
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/ zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen / zur Kauffrau für Versicherungen vom 17. Mai 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 24 vom 22. Mai 2006) (inklusive der Ersten zur
MehrAusbildungsregelungen für die Ausbildung behinderter Menschen nach den 66 und 67 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Beikoch / Beiköchin
Ausbildungsregelungen für die Ausbildung behinderter Menschen nach den 66 und 67 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Beikoch / Beiköchin Ausbildungsregelung für die Ausbildung behinderter Menschen zum / zur Beikoch
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement BüroMKfAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement BüroMKfAusbV Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125),
MehrVerordnung über die Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung Gärtner/Gärtnerin vom 6. März 1996 nebst Rahmenlehrplan Bestell-Nr. 61.02.053 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6. März 1996 (BGBl.
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung. zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck. vom 07. April 2011
über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck vom 07. April 2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 16 vom 13. April 2011) Auf Grund des 4 Absatz 1
Mehrsowie Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte
Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten
MehrVerordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik
Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik LWLogAusbV Ausfertigungsdatum: 26.07.2004 Vollzitat: "Verordnung
MehrVerordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin Fachkraft für Lagerlogistik
Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/ Fachlageristin Fachkraft für Lagerlogistik Vom 26. Juli 2004 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1887
MehrVerordnung über die Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung Fachkraft für Schutz und Sicherheit vom 23. Juli 2002 Bestell-Nr. 61.02.984 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit vom 23. Juli
MehrVerordnung. vom 11. Dezember 2013 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 72 vom 17. Dezember 2013)
über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement / zur Kauffrau für Büromanagement (Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung BüroMKfAusbV) vom 11. Dezember 2013 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt
MehrEingangsformel. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes. 2 Ausbildungsdauer. 3 Ausbildungsberufsbild. MedInfoFAngAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informations/dienste MedInfoFAngAusbV Ausfertigungsdatum: 03.06.1998 Vollzitat:
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste Eingangsformel Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print / zur Mediengestalterin Digital und Print
über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print / zur Mediengestalterin Digital und Print vom 02. Mai 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 18 vom 07. Mai 2007) Auf Grund
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit*)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 00 Teil I 5, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 00 757 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit*) Vom. Juli 00 Auf Grund des 5 Abs. in Verbindung
Mehr9HURUGQXQJ EHUGLH%HUXIVDXVELOGXQJ ]XU)DFKDQJHVWHOOWHQI U0HGLHQXQG,QIRUPDWLRQVGLHQVWH
9HURUGQXQJ EHUGLH%HUXIVDXVELOGXQJ ]XP)DFKDQJHVWHOOWHQI U0HGLHQXQG,QIRUPDWLRQVGLHQVWH ]XU)DFKDQJHVWHOOWHQI U0HGLHQXQG,QIRUPDWLRQVGLHQVWH YRP-XQL%*%O,6JHlQGHUWDP0lU]%*%O,6 Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung
MehrIHK-PRÜFUNGS-NEWS. Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Stefan Kastner stefan.kastner@nuernberg.ihk.de 0911/1335-331 Datum
IHK-PRÜFUNGS-NEWS Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Stefan Kastner stefan.kastner@nuernberg.ihk.de 0911/1335-331 Datum 19.06.2007 Kaufmann/Kauffrau im Groß- und Außenhandel (AO 2006) (Zwischenprüfung) Nr.
MehrVerordnung über die Berufsausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung Fachangestellter für Medienund Informationsdienste/ Fachangestellte für Medienund Informationsdienste in der Fassung vom 15. März 2000 nebst Rahmenlehrplan Bestell-Nr.
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
MehrInformation. zur. Abschlussprüfung gem. 37 BBiG. für den Ausbildungsberuf
Information zur Abschlussprüfung gem. 37 BBiG für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/Rechtsanwaltsfachangestellter bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/ Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum /zur Verwaltungsfachangestellten
Verordnung über die Berufsausbildung zum /zur Verwaltungsfachangestellten Anlage 1 (sachliche Gliederung) Anlage 2 (zeitliche Gliederung) 1 Staatliche Anerkennung 2 Ausbildungsdauer 3 Ausbildungsberufsbild
Mehr1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachwirtin/Geprüfter Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker / zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker / zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 20. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 33 vom 25. Juli 2007) Auf Grund des 4 Abs.
MehrAusbildungsregelung über die Berufsausbildung Fachpraktiker im Bäcker-Handwerk / Fachpraktikerin im Bäcker-Handwerk. vom 11.09.
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung Fachpraktiker im Bäcker-Handwerk / Fachpraktikerin im Bäcker-Handwerk vom 11.09.2010 Die Handwerkskammer Chemnitz erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
MehrEingangsformel. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes. 2 Ausbildungsdauer. 3 Zielsetzung der Berufsausbildung. 4 Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen KEPKfmAusbV Ausfertigungsdatum: 22.03.2005 Vollzitat:
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing*)
9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 004 Teil I Nr., ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 004 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing*) Vom. Mai
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten VwFAngAusbV 1999 Ausfertigungsdatum: 19.05.1999 Vollzitat: "Verordnung über die Berufsausbildung zum
MehrVerordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit*)
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit*) Vom 21. Mai 2008 Auf Grund des 4 Abs.
MehrIndustrie- und Handelskammer des Saarlandes
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Netzmonteur/Netzmonteurin - Gas/Wasser oder Strom Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses
Mehr