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Transkript:

Schulordnung der Sing- und Musikschule der Stadt Königsbrunn 1. Die Stadt Königsbrunn erlässt im Vollzug des 5 der Satzung für die Sing- und Musikschule der Stadt Königsbrunn folgende Schulordnung 1 Aufbau 1) Die Ausbildung an der Sing- und Musikschule der Stadt Königsbrunn erfolgt nach den Grundsätzen des Strukturplanes des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) sowie nach den Bestimmungen der Singund Musikschulverordnung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. August 1984 (GVBl. S. 290). 2) Die Sing- und Musikschule der Stadt Königsbrunn gliedert sich in musikalische Grundfächer Vokal- und Instrumentalunterricht Ensemblefächer Ergänzende Einrichtungen Die musikalischen Grundfächer gehen dem Unterricht in den Schwerpunktbereichen Vokal- und Instrumentalunterricht voraus und begleiten ihn. Eine Förderklasse und ergänzende Einrichtungen können hinzukommen. Seite1 von 11 Stand: 01.09.2001

2 Musikalische Grundfächer 1) Musikalische Früherziehung In die musikalische Früherziehung werden Kinder oder Vorschulkinder ein bzw. zwei Jahre vor der Einschulung aufgenommen. Der Unterricht wird in Gruppen von 8 bis maximal 15 Kindern wöchentlich einmal mit 60 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich. 2) Musikalische Grundausbildung Die Musikalische Grundausbildung begleitet den weiterführenden Unterricht an der Sing- und Musikschule der Stadt Königsbrunn. Sie beinhaltet insbesondere Singen und elementare Musikausübung Rhythmisch-musikalische Erziehung Gehörbildung Einführung in die allgemeine Musiklehre, Tonsatz, Formenlehre, Instrumentenkunde und Musikgeschichte Allgemeine Musiktheorie von der Notenlehre bis zur Liedbegleitung Die Gestaltung der Kurse richtet sich an den jeweiligen fachlichen Erfordernissen aus. Die Kurse der Musikalischen Grundausbildung werden als Eingangsstufe für Kinder im Grundschulalter eingerichtet. Sie dauern ein bis zwei Jahre. Der Unterricht wird in Gruppen von 8 bis 10 Kindern wöchentlich einmal mit 45 bzw. 60 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich. Seite2 von 11 Stand: 01.09.2001

3) Einführungsjahr Die Kurse werden als Eingangsstufe für Kinder im Grundschulalter eingerichtet. Zusätzlich zu 45 Minuten Unterricht pro Woche im gewählten Instrument finden 45 weitere Minuten Musikalische Grundausbildung statt. Parallel zum Instrument sollen dabei die teilnehmenden Kinder grundlegende musikalische Kenntnisse erlernen. Die Teilnahme an beiden Unterrichten ist Bedingung für diese Kurse. Als Einführungsjahr werden angeboten Blockflöte mit eigenem Instrument 4 6 Teilnehmer 1x wöchentlich 45 Minuten und zusätzlich 45 Minuten Musikalische Grundausbildung Keyboard mit eigenem Instrument 2 3 Teilnehmer 1x wöchentlich 45 Minuten und zusätzlich 45 Minuten Musikalische Grundausbildung mit eigenem Instrument2 3 Teilnehmer1x wöchentlich 45 Minuten und zusätzlich 45 Minuten Musikalische Grundausbildung mit eigenem Instrument4 6 Teilnehmer1x wöchentlich 45 Minuten und zusätzlich 45 Minuten Musikalische Grundausbildung mit eigenem Instrument2 3 Teilnehmer1x wöchentlich 45 Minuten und zusätzlich 45 Minuten Musikalische Grundausbildung Mit der Anmeldung zum Einführungsjahr erfolgt gleichzeitig die Aufnahme des Teilnehmers in einen Kurs der Musikalischen Grundausbildung. Seite3 von 11 Stand: 01.09.2001

3 Vokal- und Instrumentalunterricht 1) Die Singgruppen des Bereichs musikalische Grundfächer werden ab dem dritten Unterrichtsjahr im Bereich Vokalunterricht weitergeführt. Der Unterricht im Bereich Vokalunterricht wird in Gruppen von 8-12 Kindern wöchentlich einmal 60 Minuten erteilt. Etwa ab dem vierten Unterrichtsjahr wird die Singgruppe als Kinderchor und nach weiterer Ausbildung als Jugendchor geführt. Die gesangliche Weiterbildung bis zum Sologesang oder Chor wird nach fachlichen Erfordernissen als Einzel- oder Gruppenunterricht nach Absprache eingerichtet. 2) In den Instrumentalunterricht werden aufgenommen Kinder, welche die musikalische Früherziehung oder das Einführungsjahr besucht haben, oder Kinder ab dem 8. Lebensjahr, Jugendliche und Erwachsene. Ausnahmeregelungen mit Zustimmung der Musikschulleitung sind möglich. Der Unterricht erstreckt sich auf alle Instrumente, welche von den Schülern und von der Sing- und Musikschule der Stadt Königsbrunn angeboten werden. Die Schüler werden bei der Instrumentenwahl beraten. Der Unterricht wird in Gruppen von 2 bis 4 Kindern oder als Einzelunterricht angeboten. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genützt werden können. Instrumentalschüler sollen zusätzlich die Elementare Hörerziehung, eine Singgruppe oder ein Ensemblefach besuchen. Fortgeschrittene Instrumentalschüler sollen bei ausreichender Eignung in Rücksprache mit der Schulleitung und den Erziehungsberechtigten an einem Ensembleunterricht teilnehmen. Seite4 von 11 Stand: 01.09.2001

3) Im Schuljahr nach dem Übertritt von den Grundfächern zur Vokal- bzw. Instrumentalausbildung ist eine Kündigung des Unterrichts an der Sing- und Musikschule der Stadt Königsbrunn bis vier Wochen nach Schulbeginn ohne Angabe von Gründen möglich. Nach diesem Zeitpunkt gilt 13, Abs. 1. 4 Ensemblefächer Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Zu diesen Fächern gehören beispielsweise Sing- und Spielkreise, Instrumentalgruppen, Orchester, Kammermusik, Chor oder Gesangsensemble, Band-Workshop und Volksmusikgruppe. Am Ensembleunterricht können auch Schüler teilnehmen, die keinen Hauptfachunterricht an der Sing- und Musikschule der Stadt Königsbrunn belegt haben. 6 Ergänzende Einrichtungen 1) Ergänzende Einrichtungen sind Angebote, welche wegen ihrer besonderen inhaltlichen, strukturellen, organisatorischen oder finanziellen Formen und Erfordernissen in den Rahmen der 1 4 nicht eingefügt werden können. Die Zugangs- und Unterrichtsbedingungen werden jeweils gesondert festgelegt. 2) Ergänzende Einrichtungen sind beispielsweise Tanz, Rhythmik, rhythmische Gymnastik, darstellendes Spiel, Musiktheater und Lehrerweiterbildung. 7 Mutter-(Vater-)Kind-Gruppe 1) Die Mutter-(Vater-) Kind-Gruppe bietet Kindern ab ca. 2 Jahren die Möglichkeit, zusammen mit Mutter oder Vater den ersten Kontakt zur Musik zu erleben. Der 60minütige Unterricht findet in Gruppen zu 7 10 Kindern einmal pro Woche statt. Seite5 von 11 Stand: 01.09.2001

2) Die Eltern und Kinder lernen traditionelle und neue Lieder bzw. Spielverse kennen. Im Umgang mit verschiedenen Materialien können Elternteil und Kind neue Erfahrungen sammeln. 3) Das Ziel der Spielgruppe ist, Freude an der Musik zu entwickeln und Anregung zum häuslichen Singen und Spielen zu geben. Dadurch soll dem Kind ein vertrauter Zugang zur Musik ermöglicht werden. 4) Im Schuljahr nach dem Übertritt von der Mutter-(Vater-)Kind-Gruppe zur Früherziehung ist eine Kündigung des Unterrichts an der Sing- und Musikschule der Stadt Königsbrunn bis zum 31. Dezember ohne Angabe von Gründen möglich. Nach diesem Zeitpunkt gilt 13, Abs. 1. 8 Musiktheorie Allgemeine Musiktheorie von der Notenkunde bis zur Liedbegleitung. Diese Form des Unterrichts wird in Gruppen von 8 bis 12 Personen erteilt. 9 Unterrichtsfächer 1) Den Zielen der Musikschule entsprechend werden solche Fächer empfohlen, die sich in erster Linie für das gemeinsame Musizieren eignen. Hierzu zählen z. B. Streichinstrumente: Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass Zupfinstrumente: Gitarre, Harfe, Hackbrett, Zither, E-Gitarre, E-Bass Tasteninstrumente: Klavier, Orgel, Keyboard, Akkordeon Holzblasinstrumente: Blockflöte, Querflöte, Klarinette. Saxophon, Oboe, Fagott Blechblasinstrumente: Trompete, Horn, Posaune, Bariton, Tuba Schlaginstrumente: Schlagzeug, Pauken, Stabspiele, Hackbrett Seite6 von 11 Stand: 01.09.2001

2) Unterricht für andere Instrumente wird von der Musikschule im Rahmen des Möglichen angeboten. 3) Grundsätzlich sollte der jeweilige Unterrichtsteilnehmer vor dem Unterrichtsbeginn den Rat des Fachlehrers beim Ankauf eines Instrumentes einholen. 10 Schuljahr 1) Das Schuljahr der Sing- und Musikschule der Stadt Königsbrunn beginnt am 1. September und endet am 31. August des nachfolgenden Kalenderjahres. 2) Die Ferien- und Feiertagsordnung richtet sich nach den für alle allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen des Freistaates Bayern. Wenn darüber hinaus aus anderen Gründen die örtlichen Schulen geschlossen sind, kann der Unterricht an der Musikschule an diesen Tagen ebenfalls entfallen. Die Entscheidung hierüber trifft die Musikschulleitung. 11 Teilnahmevoraussetzungen bzw. pflichten 1) Jeder Schüler ist zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichtes verpflichtet. Sollten Schüler am Besuch des Unterrichtes verhindert sein, haben sie diesen Umstand selbst oder durch den jeweiligen Erziehungsberechtigten dem zuständigen Musiklehrer mitzuteilen. 2) Die von der Musikschulleitung angesetzten schulischen Veranstaltungen sind einschließlich aller erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Seite7 von 11 Stand: 01.09.2001

12 Anmeldung, Aufnahme 1) Anmeldungen sind bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres schriftlich an die Stadtverwaltung zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. 2) Aufnahmen zum Unterricht sind auch während des Schuljahres möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Sing- und Musikschule der Stadt Königsbrunn gegeben sind. 3) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter nach fachlichen Gesichtspunkten und gegebenen personellen und räumlichen Möglichkeiten. 13 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses 1) Eine Abmeldung vom Unterricht an der Sing- und Musikschule der Stadt Königsbrunn ist nur zum jeweiligen Schuljahresende möglich. Liegt dem Sachaufwandsträger der Sing- und Musikschule der Stadt Königsbrunn eine Abmeldung bis zum 15. Juni des laufenden Schuljahres nicht vor, verbleibt der Unterrichtsteilnehmer für das nächste Schuljahr im Unterricht. 2) Anfänger können den Unterricht im ersten Unterrichtsjahr bis vier Wochen nach Schulbeginn bzw. für Einsteiger während des Schuljahres vier Wochen nach Unterrichtsbeginn ohne Angabe von Gründen kündigen. Nach diesem Zeitpunkt gilt Absatz 1. 3) In Ausnahmefällen können die vertraglichen Verpflichtungen von anderen oder neuen Schülern übernommen werden. Seite8 von 11 Stand: 01.09.2001

14 Verhinderung Fällt der Unterricht durch die Verhinderung des Schülers aus, so besteht kein Anspruch auf Nachholung des Unterrichts. Bei längerer Krankheit(über 4 Kalenderwochen) kann Schulgeldbefreiung beantragt werden. 15 Unterrichtsausfall 1) Fällt der Unterricht wegen Erkrankung der Lehrkraft, räumlicher Gegebenheiten oder schulisch zu verantwortender Gründe aus, werden die Schüler entweder telefonisch oder durch einen Aushang im Schulgebäude benachrichtigt. 2) Besteht seitens der Schule keine Möglichkeit, die ausgefallenen Stunden nachzuholen, so haben die Zahlungspflichtigen erst ab der vierten ausgefallenen Stunde Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Schulgeldes. 16 Unterrichtsstätten 1) Der Unterricht findet in den von der Sing- und Musikschule der Stadt Königsbrunn zugewiesenen Räumen statt. 2) Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Schulleitung möglich. Seite9 von 11 Stand: 01.09.2001

17 Bild- und Tonaufzeichnungen Die Sing- und Musikschule der Stadt Königsbrunn ist nach vorheriger Ankündigung berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und diese für ihren Eigenbedarf, sowie für Selbstdarstellungszwecke zu verwenden. Eine Vergütungspflicht besteht nicht. 18 Instrumente 1) Lehrmittel (Noten und ähnliches) müssen vom Schüler grundsätzlich selbst beschafft werden. 2) Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichtes ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Möglichkeiten der Sing- und Musikschule der Stadt Königsbrunn können gegen Gebühr vorhandene Instrumente ausgeliehen werden. 3) Ausgeliehene Instrumente sind pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen haftet der jeweilige Gebührenschuldner 19 Gesundheitsbestimmungen Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz zu Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden. Seite10 von 11 Stand: 01.09.2001

20 Aufsicht Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts und der Schulveranstaltungen, wobei die Schüler der Aufsicht des jeweiligen Musiklehrers oder der von der Stadt Königsbrunn beauftragten Person unterstehen. 21 Unfallversicherung Die Schüler der Musikschule sind gegen Unfall versichert. 22 Schlussbestimmungen Diese Schulordnung tritt am 01.09.2001 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Schulordnung für die Sing- und Musikschule der Stadt Königsbrunn vom 01.09.1999.außer Kraft. Königsbrunn, den 04.04.2001 Ludwig Fröhlich 1. Bürgermeister 1. Diese Satzung wurde in der Stadtratssitzung vom 03.04.2001 beschlossen Seite11 von 11 Stand: 01.09.2001