Weltweit engagiert Rechtliche Rahmenbedingungen im Malaysiageschäft Markus Schlueter München 13.09.2016 1
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Auslandsinvestitionen in Malaysia Common Law Nur wenige Vorgaben zu Beteiligungsgrenzen Ausnahmen bei vereinzelten Tätigkeiten oder zb bei Geschäftstätigkeit mit regierungsnahen Behörden Vereinzelt Bumiputera -Auflagen, zb mind. 50% der Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitarbeiter Malaien Private Limited Company: Mind. zwei (auch ausländische), max. 50 Gesellschafter, Mind. zwei lokale Geschäftsführer (auch Ausländer mit lokaler Adresse), Registriertes Mindestkapital 400.000 MYR (ca 80.000 EUR), Pflicht zur Bestellung eines Company Secretary und eines Wirtschaftsprüfers, Keine besonderen devisenrechtlichen Beschränkungen für Ausländer Gründungs- und Lizenzverfahren kann je nach Bundesstaat variieren Repräsentanzen, mind. 300.000 MYR (ca. 65.000 EUR) Ausgaben pro Jahr, komplexes Registrierungsverfahren, Lizenzlaufzeit i.d.r. 2 Jahre 3
Investitionsförderung Zahlreiche Investitionsanreize durch die malaysische Regierung Zuständigkeit Malaysian Investment Development Agency Direkte und indirekte steuerliche Förderungsmaßnahmen für verschiedene Industriezweige der verarbeitenden Industrie, unter anderem geregelt im: Investitionsförderungsgesetz (Promotion of Investments Act 1986 ) Einkommensteuergesetz (Income Tax Act 1967) Zollgesetz (Customs Act 1967) Pionierstatus: Vorteile für Investoren in Projekte auf dem Hochtechnologiesektor: über einen Zeitraum von 5 Jahren müssen nur 30 % des zu versteuernden Einkommens zur Besteuerung herangezogen werden Steuerfreibeträge für Investitionen in geförderte Produkte i.h.v. 60% der anrechenbaren Investitionen 4
Investitionsförderung nach Sektoren Pioneer status Investment tax allowance Reinvestment allowance Special incentive scheme Green incentives Incentives for high technology and strategic projects Double deduction of expenses incurred for promotion of exports Incentives for training Incentives for approved international procurement centre and regional distribution centre Incentives for agricultural projects Incentives for research and development Incentives for in-bound tour operators Incentives for approved overseas investments Incentives for overseas construction projects Incentives for exports of products manufactured in Malaysia and export of approved services Incentives for healthcare and wellness Operational Headquarters incentives Labuan International Offshore Finance Centre Special economic corridors 5
Streitbeilegung Kein Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen; Malaysia ist Mitglied des UN- Übereinkommens 1958 über Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Kuala Lumpur Regional Center for Arbitration Anerkennung und Vollstreckung nach Exequaturverfahren beim High Court Außergerichtliche Einigung / Mediation 6
Malaysian Biofuel Industry Act 2007 Gesetz zur verpflichtenden Nutzung von Biokraftstoffen und Lizenzierung der Geschäftstätigkeit mit Biokraftstoffen Eine Lizenz nach dem Gesetz muss für folgende Tätigkeiten beantragt werden: Bau eines Biokraftstoffbetriebs bzw. Betrieb zur Beimischung von Biokraftstoffen Herstellung und Beimischung von Biokraftstoffen Export, Import oder Transport von Biokraftstoffen Lagerung oder jegliche Untersuchung von Biokraftstoffen 7
Weitere Lizenzverfahren in Malaysia Local Council License Eine verpflichtende Geschäftslizenz der jeweiligen lokalen Behörde am Standort des Betriebs. Manufacturing License (The Industrial Coordination Act 1975) Die Herstellungslizenz ist verpflichtend für: produzierende und verarbeitende Geschäftsbetriebe (und) Nominalkapital von mehr als 2,5 Millionen MYR oder mehr als 75 Vollzeit- Mitarbeiter. Bei Unterschreitung der Schwellenwerte sollte immer ein Bestätigungsschreiben zur Befreiung eingeholt werden. 8
Weitere Lizenzverfahren in Malaysia Environmental Impact Assessment (EIA) Ein untersuchendes Erhebungsverfahren über Identifizierung, Prognostizierung und Einschätzung von Umwelteinflüssen des Projekts bzw. der Geschäftstätigkeit sowie Darstellung von Schutzmaßnahmen. Liste von Kriterien und Aktivitäten vorhanden, die ein EIA-Verfahren erfordern, zum Beispiel aber einer gewissen Tages-Produktionskapazität einer bestimmten Tätigkeit. Umweltamt prüft EIA und kann die Zulassung des Projekts versagen oder mit Auflagen belegen. Solid Waste & Public Cleansing Management Act 2007 (SWPCM) Gesetz zur Regulierung der Abfallwirtschaft Jede Recycling-Tätigkeit von festen Abfallstoffen, auch organischen Abfällen, fällt unter diesen Act Lizenz muss beim Department of National Solid Waste Management beantragt werden. 9
Weitere Lizenzverfahren in Malaysia Lizenz nach Electricity Supply Act 1990 und Electricity Regulations 1994 Spezielle Lizenzen bei Gewinnung und Bereitstellung von Strom Bei Einspeisung in das lokale Netz sind gesellschaftsrechtliche Auflagen zu berücksichtigen, insbesondere mindestens 51% malaysische Gesellschafter 10
Malaysia: Formen der Vertriebstätigkeit und investitionsrechtliche Aspekte Steuerrechtliche Aspekte: Körperschaftsteuersatz 19 % für steuerbares Einkommen bis 500.000 MYR, darüber 24 % Begründung einer Betriebsstätte Bei Bauausführung/Montage > 6 Monaten Aufsichtstätigkeit über Bauausführung/Montage > 9 Monaten Ort der Leitung/Zweigniederlassung/Geschäftsstelle/Fabrikationsstätte/Werkstatt etc. Keine Begründung einer Betriebsstätte Lagerstätten Repräsentanztätigkeiten Einkaufs- und Informationsbeschaffungsstellen 11
Bezug zu ASEAN Association of South East Asian Nations Gegründet am 8.8.1967 in Bangkok von Indonesien, Malaysia, den Philippinen, Singapur und Thailand. Brunei trat 1984 bei (ASEAN 6). Weitere Mitglieder sind Vietnam (1995), Laos (1997), Myanmar (1997) und Kambodscha (1999) ASEAN Charter 2007 als Zielkatalog beschlossen auf 13. Summit in Singapur, in Kraft seit 2009 Oberstes Beschlussfassungsorgan ASEAN Summit Ziele sind Förderung wirtschaftlichen Wachstums (AEC 2015), sozialen Fortschritts, kultureller Weiterentwicklung und Gewährleistung regionalen Friedens und Stabilität Kooperationsprinzipien sind wechselseitige Achtung nationaler Souveränität, Nichteinmischung, friedliche Beilegung von Streitigkeiten Trotz kontinuierlicher institutioneller Weiterentwicklung weiterhin nur bedingt homogen aufgrund starker kultureller, religiöser, ideologischer und politischer Vielfalt 12
ATIGA ASEAN Trade in Goods Agreement, in Kraft seit 17.05.2010 Konsolidierung der bisherigen Regelungen zum Binnenhandel mit Waren inklusive CEPT Vereinbarung in einem Abkommen Lokaler Wertschöpfungsanteil idr 40% (Artikel 29), verschiedene ROO für unterschiedliche Sektoren Zollsenkungsverpflichtungen sämtlicher Mitglieder bis 2015 im Anhang, Zolltarife Normal, MFN, FTA Verfahrensvereinfachung und gesteigerte Transparenz Reduzierung nichttarifärer Handelshemmnisse wie technische Vorschriften und sanitäre Maßnahmen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten erforderlich 13
ACIA ASEAN Comprehensive Investment Agreement Konsolidierung von zwei ASEAN-Investitionsabkommen Agreement for the Promotion and Protection of Investments 1987 (IGA) Framework Agreement on the ASEAN Investment Area 1998 (AIA Agreement) Überarbeitete Regelungen zu Liberalisierung, Investitionsschutz, Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, Förderung von Investitionen Bislang nur wenige Investitionsbereiche liberalisiert Investor-Staat-Streitbeilegung 14
CAFTA China-Asean Free Trade Agreement, in Kraft seit 1.1.2010, bevölkerungsreichste Freihandelszone der Welt (1,3 Mrd + 580 Mio) Entwicklung 2002 Rahmenvereinbarung, danach Early Harvest Vereinbarung für landwirtschaftliche Produkte, 2004 Warenverkehrsabkommen und Streitbeilegungsmechanismus, ab 2005 Erste Präferenzzölle 2010 2015 Zollsenkungen/Abschaffung: Seit Januar 2010 bereits Zölle für ca. 7000 Produkte abgeschafft, Ziel ist Zollbefreiung ca. 90% aller Produkte Ausnahmen für Sensitive Track -Güter ROO 40% lokaler Wertschöpfungsanteil Nichttarifäre Handelshemmnisse bestehen z.t. weiter Investitionen bislang nicht erfasst 15
Kontakt Bild Markus Schlueter Rechtsanwalt Associate Partner Rödl & Partner Kranhaus 1, Im Zollhafen 18 D-50678 Köln Tel: +49 (221) 949 909-342 Fax: +49 (221) 949 909-900 markus.schlueter@roedl.pro Jeder Einzelne zählt bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Força, Equilibri, Valor i Seny (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. 16