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Ä rztekammer des Saarlandes Körperschaft des öffentlichen Rechts Faktoreistraße 4 66111 Saarbrücken Telefon +49 681 4003-0 Telefax +49 681 4003-340 www.aerztekammer-saarland.de info-aeks@aeksaar.de Hinweise zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach der Röntgenverordnung (RöV) i. d. F. vom 30.04.2003 und der Fachkunde-Richtlinie vom 22.12.2005 geändert durch RdSchr. d. BMU v. 27.06.2012 (GMBl. 2012 S. 724) 1. Allgemeines Bei der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen kommt den Fähigkeiten und dem Wissen der handelnden Personen eine besondere Bedeutung zu; daher muss nach der RöV sowohl auf die Kenntnisse als auch auf die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Einzelheiten zur Fachkunde im Strahlenschutz und zu ihrem Erwerb sind insbesondere in 18a RöV sowie in der Richtlinie "Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin - Fachkunde-Richtlinie Medizin nach RöV" geregelt. Nach 24 Abs. 1 RöV darf die Anwendung von Röntgenstrahlen auf einen Menschen grundsätzlich nur unter der Verantwortung eines Arztes mit Fachkunde im Strahlenschutz erfolgen, bzw. dürfen Röntgenuntersuchungen nur von einem Arzt mit Fachkunde veranlasst bzw. angeordnet werden. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Ärzte, die lediglich Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, Röntgenstrahlen auf Menschen anwenden, wenn eine ständige Aufsicht durch einen Arzt mit entsprechender Fachkunde im Strahlenschutz gewährleistet ist und dieser die Verantwortung für die Anwendung übernimmt. Ständige Aufsicht und Verantwortung bedeuten, dass der aufsichtsführende Arzt jederzeit erreichbar ist, sich in unmittelbarer Nähe aufhält, die Tätigkeit überwachen und korrigieren sowie eventuell erforderliche Entscheidungen treffen kann. Um die Notwendigkeit einer Röntgenaufnahme beurteilen zu können, muss der Arzt die verfügbaren Informationen über bisherige medizinische Erkenntnisse heranziehen und den Patienten sehen können. Eine telefonische Anordnung von Röntgenaufnahmen ist - außer im Spezialfall "Teleradiologie" - nicht zulässig. Für das Ausfüllen von "Röntgenzetteln" ist die Fachkunde nicht zwingend notwendig, sofern es sich dabei nur um eine "Empfehlung" handelt und sichergestellt ist, dass ein fachkundiger Arzt (z. B. ein Radiologe) die rechtfertigende Indikation stellt, die Durchführung der Röntgenuntersuchung veranlasst und die Befundung vornimmt. Zur Untersuchung von Patienten aufgrund eines akuten Notfalls genügt es, wenn im Nachtdienst sowie beim Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen ein Arzt anwesend ist, der mindestens die Fachkunde für die Notfalldiagnostik besitzt. 2. Kenntnisse im Strahlenschutz für Ärzte Ärzte, die Röntgenstrahlung am Menschen anwenden im Rahmen der Teleradiologie als Arzt am Ort der technischen Durchführung tätig werden ohne über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz zu verfügen, müssen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und dürfen im Rahmen einer Röntgenuntersuchung oder - behandlung nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes mit der erforderlichen Fachkunde Röntgenstrahlung anwenden. Ärzte, die Röntgenstrahlung unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz anwenden wollen, ohne selbst die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz zu besitzen, erwerben auf der Grundlage des im Studium erworbenen Wissens über die medizinische Strahlenanwendung (erfolgreich abgeschlossener Kursus der Radiologie einschließlich Kurs im Strahlenschutz) die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz durch einen Kurs nach Anlage 7.1 (Kenntniskurs) der Fachkunde- Richtlinie Medizin nach RöV. Der praktische Teil der Kenntnisvermittlung im jeweiligen Anwendungsgebiet erfolgt vor Ort durch einen Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, unter dessen Aufsicht der Arzt bei der Anwendung steht, oder durch eine von diesem beauftragte Person, welche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Die erfolgreiche Teilnahme an dem Kurs nach Anlage 7.1 ist zu bescheinigen. - 1 -

Ärzte, die in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung anwesend sind, ohne über die erforderliche Fachkunde zu verfügen, müssen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz und die fachlichen Voraussetzungen besitzen, um dem fachkundigen Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, die notwendigen Informationen liefern zu können. Die praktische Erfahrung ist über zwei Wochen hinweg arbeitstäglich in dem für die Teleradiologie relevanten Anwendungsgebiet zu erwerben und mit einem Zeugnis des fachkundigen Arztes mit Aufführung der Zahl der durchgeführten Untersuchungen und der Art der Tätigkeiten nachzuweisen. Es sollen Erfahrungen insbesondere zu den Abläufen der Röntgenanwendung und der Teleradiologie erworben werden, um den Patienten in Kombination mit den durch den Teleradiologen bereitgestellten Informationen aufklären, den Untersuchungsablauf (einschließlich Kontrastmittelgabe) vor Ort überwachen und kurzfristig beeinflussen sowie die teleradiologiespezifischen Komponenten und evtl. notwendige Ausfallkonzepte einsetzen zu können. Der Arzt am Untersuchungsort hat die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs nach Anlage 7.2 nachzuweisen. Die erforderlichen Kenntnisse des Arztes am Untersuchungsort gelten als nachgewiesen, wenn eine Fachkunde im Strahlenschutz nach dieser Richtlinie und eine Bestätigung eines Teleradiologen über eine ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung für eine Tätigkeit als Arzt am Untersuchungsort vorliegen. 3. Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben. Der Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz wird von der zuständigen Stelle (Ärztekammer des Saarlandes) geprüft und bescheinigt. Dabei kann im Einzelfall als Teil der Prüfung ein Fachgespräch durchgeführt werden, das die Inhalte der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zum Gegenstand hat. Grundsätzlich erfolgt der Fachkundeerwerb nach dem Abschluss des Studiums und nach Erhalt der Approbation als Arzt oder der Berechtigung zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes. Der Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz gliedert sich in folgende Bereiche: Kurse im Strahlenschutz Sachkunde Kurse im Strahlenschutz Die Kurse im Strahlenschutz vermitteln Gesetzeswissen, sonstiges theoretisches Wissen und praktische Übungen im Strahlenschutz auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Es sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle (im Saarland Umweltministerium) anerkannte Strahlenschutzkurse entsprechend der Fachkunde-Richtlinie Medizin nach RöV zu absolvieren. Die Kurse sind in folgender Reihenfolge zu besuchen: 1. Kenntniskurs Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach Anlage 7.1 der Röntgen- Richtlinie; Dauer 8 Stunden - davon 4 Stunden Grundlagen der Theorie und 4 Stunden Grundlagen der Praxis (unter einem fachkundigen Arzt) 2. Grundkurs im Strahlenschutz nach Anlage 1 der Richtlinie; Dauer 24 Stunden einschl. praktischer Übungen und Prüfung Der Kursbesuch ist Voraussetzung für den Erwerb der Fachkunde. Besuch des Grundkurses vor dem Spezialkurs 3. Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Untersuchung mit Röntgenstrahlung (Diagnostik) nach Anlage 2.1 der Richtlinie; Dauer 20 einschl. Übungen und Prüfung Voraussetzung für die Teilnahme ist die erfolgreiche Teilnahme am Grundkurs Gemäß 18 a Abs. 1 RöV darf der letzte Kurs bei Antragstellung nicht älter als 5 Jahre sein - andernfalls muss er erneut besucht werden. - 2 -

Zum Erwerb der Fachkunde auf speziellen Anwendungsgebieten sind Kurse nach Anlage 2.2 (Spezialkurs Computertomographie), 2.3 (Spezialkurs Interventionsradiologie), 2.4 (Spezialkurs Digitale Volumentomographie), 2.5 (Kurs Knochendichtemessung) oder nach Anlage 4.1, 4.2 (Spezialkurs Röntgenstrahlung-Röntgentherapie) zu besuchen. Sachkunde Die Sachkunde beinhaltet theoretisches Wissen und praktische Erfahrungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Der Erwerb der Sachkunde erfolgt unter ständiger Aufsicht eines Arztes in einer Einrichtung (z.b. Klinik, Arztpraxis) innerhalb Deutschlands, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Unter "ständiger Aufsicht" ist zu verstehen, dass der aufsichtsführende Arzt räumlich und zeitlich in der Lage sein muss, die Röntgenaufnahme zu unterbinden. Der aufsichtsführende Arzt ist nach den Bestimmungen der RöV verantwortlich für die Röntgenaufnahme und muss die Indikation überprüfen. Der Sachkundeerwerb kann erst begonnen werden, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nachgewiesen sind, d.h. nach Teilnahme am Kenntniskurs (Anlage 7.1). Die Sachkunde wird im Rahmen der arbeitstäglich anfallenden Röntgenstrahlenanwendung in der Regel während der Weiterbildung erworben. Der Begriff "arbeitstäglich" umfasst den Zeitraum des Tages, in dem schwerpunktmäßig diese Untersuchungen oder Behandlungen durchgeführt werden. 3.1 Fachkunde im Strahlenschutz in der medizinischen Röntgendiagnostik Kurse im Strahlenschutz: Für alle Anwendungsgebiete der Röntgendiagnostik sind die Strahlenschutzkurse nach Anlage 7.1 (Kenntniskurs), Anlage 1 (Grundkurs im Strahlenschutz) und nach Anlage 2.1 (Spezialkurs in Strahlenschutz-Diagnostik) der Fachkunde-Richtlinie Medizin nach RöV mit Erfolg zu absolvieren. Bei speziellen Anwendungsgebieten sind Kurse nach Anlage 2.2 (Spezialkurs Computertomographie), 2.3 (Spezialkurs Interventionsradiologie), 2.4 (Spezialkurs Digitale Volumentomographie), 2.5 (Kurs Knochendichtemessung) oder nach Anlage 4.1, 4.2 (Spezialkurs Röntgenstrahlung-Röntgentherapie) zu besuchen. Zum Erwerb der Sachkunde sind folgende Anforderungen zu erfüllen: Der Erwerb der Sachkunde für die Röntgendiagnostik beinhaltet insbesondere das Erlernen der rechtfertigenden Indikation, der technischen Durchführung und der Befundung von Röntgenuntersuchungen unter besonderer Beachtung des Strahlenschutzes. Die Sachkunde wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, und durch den Nachweis einer ausreichenden Anzahl dokumentierter Untersuchungen und Zeiten nach Tabelle 4.2.1 erworben. Zur Erreichung der in Tabelle 4.2.1 Spalte 3 geforderten Anzahl dokumentierter Untersuchungen sind die drei Elemente der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Untersuchung von Menschen, Stellen der rechtfertigenden Indikation, technische Durchführung und Befundung, in angemessener Gewichtung zu berücksichtigen. Die Sachkunde im Strahlenschutz, z. B. das Stellen des richtigen Befundes an Hand der Röntgenbilder, darf erforderlichenfalls zum Teil auf der Grundlage einer Fallsammlung erworben werden. Nicht erforderlich ist, dass der die Sachkunde Erwerbende eine Mindestzahl von Untersuchungen auch selbst in vollem Umfang durchführt; insbesondere dürfen keine ungerechtfertigenden Röntgenuntersuchungen technisch durchgeführt werden, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass die technische Durchführung in angemessenem Umfang praktisch erlernt wird. - 3 -

Tabelle 4.2.1 Röntgen-Richtlinie Mindestanforderungen zum Sachkundeerwerb in den verschiedenen Arten der Untersuchungen von Menschen mit Röntgenstrahlung 1 2 3 4 Nr. Anwendungsgebiet Dokumentierte Mindestzeit Untersuchungen (Monate) Rö1 Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik 5.000* 36 einschließlich CT - ohne Rö3.6 davon mind. die Anforderungen davon mindestens der Anwendungsgebiete Rö3.1-3.5, Rö5.1, Rö6 und Rö7 12 Monate CT Rö2 Notfalldiagnostik bei Erwachsenen und 600 * 12 1 Kindern - Röntgendiagnostik ohne CT im Rahmen der Erstversorgung: Schädel-, Stamm- und Extremitätenskelett, Thorax, Abdomen Rö3 Röntgendiagnostik eines Organsystems/ Anwendungsgebietes bei Erwachsenen sowie Kindern (bei Kindern mit den zusätzlichen Anforderungen nach Rö6) Rö3.1 Skelett (Schädel, Stamm- und Extremitäten- 1.000 12 1, 2 skelett in angemessener Gewichtung) Rö3.2 Thorax (ohne Rö3.4, Rö3.5 und Rö3.6) 1.000 12 1, 2 Rö3.3 Abdomen 200 12 1, 2 Rö3.4 Mamma 500 12 1, 2 Rö3.5 Gefäßsystem (periphere/zentrale Gefäße 100 12 1, 2 ohne Rö3.6) Rö3.6 Gefäßsystem des Herzens 100 12 1, 2 Rö4 Röntgendiagnostik in einem sonstigen je 100 je 6 1 begrenzten Anwendungsbereich - z. B. Schädeldiagnostik in der HNO- oder Zahn-heilkunde, durchleuchtungsgestützte Endoskopie, einfache intraoperative Röntgendiagnostik, Thoraxdiagnostik auf Intensivstation, Nieren und ableitende Harnwege, weibliche Genitalorgane, Venensystem u.a. begrenzte Anwendungsbereiche Rö5 Computertomographie (CT) einschließlich sonstiger tomographischer Verfahren zur Hochkontrastbildgebung Rö5.1 CT bei Erwachsenen und Kindern - 1.000 * 12 nur in Verbindung mit Rö3.1, Rö3.2 und Rö3.3 Rö5.2 CT des Schädels - nur in Verbindung mit 800 8 3 Rö3.1 + 1, 3, 5 Rö6 Röntgendiagnostik bei Kindern in einem 100 6 4 speziellen Anwendungsgebiet bzw. mit speziellen Fragestellungen (z. B. orthopädische oder urologische Fragestellungen) in Verbindung mit Rö3 oder Rö4-4 -

Mindestanforderungen zum Sachkundeerwerb in den verschiedenen Arten der Untersuchungen von Menschen mit Röntgenstrahlung 1 2 3 4 Nr. Anwendungsgebiet Dokumentierte Untersuchungen Mindestzeit (Monate) Rö7 Anwendung von Röntgenstrahlung bei 100 6 5 fluoroskopischen Interventionen an einem Organsystem - nur in Verbindung mit Rö1, Rö4 oder einem Anwendungsgebiet aus Rö3 Rö8 Röntgendiagnostik einschließlich CT für 3.200 * 24 Personen mit Fachkunde für das Gesamtgebiet "offene radioaktive Stoffe - Diagnostik und Therapie"6 - umfasst die Anwendungsgebiete Rö3.1, Rö3.2, Rö3.3 und Rö5.1 Rö9 Digitale Volumentomographie (DVT) und sonstige tomographische Verfahren zur Hochkontrastbildgebung außerhalb der Zahnheilkunde, ohne CT - nur in Verbindung mit dem jeweiligen Organsystem/ Anwendungsgebiet aus Rö3 und Rö4 Rö9.1 DVT im Bereich der Hals-Nasen-Ohren- 50 3 heilkunde Rö9.2 Sonstige tomographische Verfahren ohne 100 6 1 CT - z. B. Cone-Beam-Verfahren, 3D-Bildgebung an Skelett, Gefäßen und Organen mit fluoroskopischen C-Bögen Rö10 Knochendichtemessung mit Röntgenstrahlung 20 2 - mittels Dual-Röntgen-Absorptiometrie (DXA/DEXA) oder periphere quantitative Computertomographie (pqct), ohne Computertomographie (QCT) 1 Bei Erwerb der Sachkunde reduzieren sich die Mindestzeiten jeweils auf die Hälfte, wenn die Sachkunde ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsbefugnis und dem erforderlichen Leistungsumfang erworben wird. 2 Unabhängig von Fußnote 1 ist eine Reduzierung der Mindestzeiten bei Erwerb der Sachkunde nach Rö3 in mehr als einem Organsystem möglich, wenn bereits die Fachkunde für ein Anwendungsgebiet erfolgreich erworben worden und die ge-gebenenfalls erforderliche Aktualisierung nachgewiesen ist. In diesem Fall verkürzt sich die Mindestzeit für jedes weitere Anwendungsgebiet um die Hälfte. Die Anzahl der dokumentierten Untersuchungen verringert sich entsprechend. 3 Die Sachkunde kann parallel zur Röntgendiagnostik eines Organsystems oder Anwendungsgebietes erworben werden, wenn bereits eine Fachkunde nach Rö3.1, Rö3.2 oder Rö3.3 erworben wurde. 4 Die Sachkunde für die Anwendung von Röntgenstrahlung bei Kindern in einem speziellen Anwendungsgebiet ist in einer röntgendiagnostischen Abteilung bei der Anwendung an Kindern zu erwerben. Die Sachkunde kann parallel zu Rö3 oder Rö4 erworben werden. 5 Die Sachkunde kann parallel zur Röntgendiagnostik eines Organsystems oder Anwendungsgebietes erworben werden, wenn dies ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsbefugnis und dem erforderlichen Leistungsumfang erfolgt. 6 Gesamtgebiet offene radioaktive Stoffe - Diagnose und Therapie - gemäß Anlage A 1 Nr. 2.1.1 Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin (GMBl 2011 S. 867). * in angemessener Gewichtung der Anwendungsgebiete bzw. Organsysteme. + Eine bestehende Fachkunde des Anwendungsbereichs Rö2 (Notfalldiagnostik) kann als Voraussetzung anerkannt werden, wenn der Sachkundeerwerb für das Anwendungsgebiet Rö2 eine angemessene Anzahl von Schädeluntersuchungen (100 Anwendungen) umfasst. Das Anwendungsgebiet Rö5.2 ist ein Teilgebiet für spezielle CT-Anwendungen des Schädels und ist nicht als CT-Diagnostik im Rahmen der allgemeinen Notfallversorgung zu verstehen. Die Fachkunde der Anwendungsbereiche Rö1 bis Rö9 beinhaltet jeweils auch den Anwendungsbereich Rö10 (Knochendichtemessung). - 5 -

3.2 Fachkunde im Strahlenschutz in der Strahlentherapieplanung mit bildgebenden Verfahren Kurse im Strahlenschutz: Es sind Kurse nach Anlage 7.1 (Kenntniskurs), Anlage 1 (Grundkurs im Strahlenschutz) oder nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin sowie nach Anlage 4.1 (Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung) der Fachkunde-Richtlinie Medizin nach RöV erfolgreich abzuschließen. Zum Erwerb der Sachkunde sind folgende Anforderungen zu erfüllen: Der Erwerb der Sachkunde für die Strahlentherapieplanung mit Röntgenstrahlung und die bildgeführte Strahlentherapie beinhaltet das Erlernen der technischen Durchführung sowie der strahlenschutzgerechten Lokalisation und Festlegung des Zielvolumens. Für den Sachkundeerwerb sind die Anforderungen der Tabelle 4.4.1 nachzuweisen, die nachgewiesenen Anwendungen erfassen in angemessener Gewichtung alle Körperregionen. Die Sachkunde wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, erworben. Sie kann parallel während der Tätigkeit zum Erwerb der Fachkunde Tele- oder Brachytherapie nach der Strahlenschutzverordnung erworben werden. Tabelle 4.4.1 Röntgen-Richtlinie Mindestanforderungen zum Sachkundeerwerb für Äzrte in der Strahlentherapieplanung 1 2 3 4 Nr. Anwendungsgebiet Dokumentierte Untersuchungen * in angemessener Gewichtung alle Körperregionen. Mindestzeit (Monate) Rö11 CT und sonstige tomographische Verfahren 200* 12 zur Therapieplanung und Verifikation sowie für die bildgeführte Strahlentherapie Rö12 Simulation und Verifikation mittels Fluoroskopie 200* 12 und Radiographie - 6 -

3.3 Fachkunde im Strahlenschutz bei der Behandlung von Menschen mit Röntgenstrahlung (Röntgentherapie) Kurse im Strahlenschutz: Es sind Kurse nach Anlage 7.1. (Kenntniskurs), Anlage 1 (Grundkurs im Strahlenschutz) oder nach Anlage A 3 Nr. 1.1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin sowie nach Anlage 4.1 (Spezialkurs im Strahlenschutz bei der Behandlung mit Röntgenstrahlung) der Fachkunde-Richtlinie Medizin nach RöV erfolgreich abzuschließen. Für das Anwendungsgebiet Rö13.1 (perkutane Röntgentherapie) sind Kurse nach Anlage 4.1 (Spezialkurs Röntgentherapie), für das Anwendungsgebiet Rö13.2 (intraoperative, endoluminale und endokavitäre Röntgentherapie) nach Anlage 4.2 (Spezialkurs intraoperative, endoluminale, endokavitäre Röntgentherapie) erfolgreich abzuschließen. Zum Erwerb der Sachkunde sind folgende Anforderungen zu erfüllen: Der Erwerb der Sachkunde für die Anwendung von Röntgenstrahlung zur Behandlung von Menschen beinhaltet Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Strahlentherapie nach der Strahlenschutzverordnung sowie der Behandlung nach Röntgenstrahlung. Diese umfassen: das Stellen der rechtfertigenden Indikation, die Bestrahlungsplanung mit bildgebenden Verfahren, die technische Durchführung mit Teletherapieanlagen und Gammabestrahlungsvorrichtungen sowie die Beurteilung der Ergebnisse einer Behandlung. Die Bestrahlungsplanung für die Behandlung mit Röntgenstrahlung schließt die Festlegung der Bestrahlungsbedingungen nach 27 Abs. 1 Satz 2 RöV ein. Die Mindestzeit für den Sachkundeerwerb beträgt 18 Monate, von denen 6 Monate für den Erwerb der speziellen Kenntnisse für die Anwendungsgebiete der Röntgentherapie Rö13.1 und Rö13.2 zu erbringen sind. Voraussetzung hierfür sind 12 Monate praktische Erfahrung in der Strahlentherapie nach der Strahlenschutzverordnung (Anwendungsgebiete Teletherapie oder Brachytherapie). Die nachzuweisenden Anforderungen folgen den Vorgaben zum Sachkundeerwerb in der Anlage A 1 Nr. 2.2.2 bzw. A 1 Nr. 2.2.5 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin. Diese sind bezogen auf die Dauer des Sachkundeerwerbs anteilig zu erbringen. Die Sachkunde wird unter Anleitung, ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes erworben, der auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Für den Sachkundeerwerb der Anwendungsgebiete Rö13.1 oder Rö13.2 sind die Anforderungen der Tabelle 4.5.1 nachzuweisen. Tabelle 4.5.1 Röntgen-Richtlinie Mindestanforderungen zum Sachkundeerwerb in den verschiedenen Arten der Untersuchungen von Menschen mit Röntgenstrahlung 1 2 3 4 Nr. Anwendungsgebiet Dokumentierte Untersuchungen Mindestzeit (Monate) Rö13 Röntgentherapie 18* Rö13.1 Röntgentherapie - perkutan 40 Rö13.2 Röntgentherapie - intraoperativ, endoluminal 40 und endokavitär * Die Zeit des Sachkundeerwerbs beinhaltet 12 Monate praktische Erfahrung in den Bereichen Teletherapie und Brachytherapie - 7 -

Aktualisierung der Fachkunde Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle 5 Jahre durch die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs aktualisiert werden. Danach ist ein Aktualisierungskurs entsprechend der Fachkunderichtlinie nach Anlage 6 (8 Unterrichtsstunden) mit Erfolg abzuschließen. Auch die Kenntnisse im Strahlenschutz müssen mindestens alle 5 Jahre durch die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs aktualisiert werden: Ärzte, die im Rahmen der Teleradiologie als Arzt am Ort der technischen Durchführung tätig werden ist ein Aktualisierungskurs nach Anlage 11 (4 Unterrichtsstunden) der Richtlinie abzuschließen Ärzte, die unter Anleitung und Verantwortung eines fachkundigen Arztes praktisch tätig werden, ist ein Aktualisierungskurs entsprechend der Richtlinie nach Anlage 11 (8 Unterrichtsstunden) mit Erfolg abzuschließen. Ausschlaggebend für den Termin zur Aktualisierung der Fachkunde ist der Zeitpunkt des Fachkundeerwerbs. In der Regel ist dies das Ausstellungsdatum der Fachkundebescheinigung. Danach ist das Datum der Teilnahmebescheinigung des Aktualisierungskurses bzw. eines vergleichbaren Aktualisierungsnachweises maßgeblich. So muss eine am 02.02.2011 ausgestellte Fachkunde bis spätestens zum 02.02.2016 aktualisiert werden. Für die weiteren Aktualisierungstermine ist der letzte Kursbesuch maßgeblich (tagesgenau). Der Aktualisierungsnachweis ist fortlaufend alle 5 Jahre an die Fachkundebescheinigung anzuhängen und zusammen als Nachweis über die regelmäßige Aktualisierung der Fachkunde zu führen. Für die Aktualisierung der Fachkunde ist jeder Arzt selbst verantwortlich. Die Vorlage der Nachweise bei der zuständigen Stelle ist nur auf Anforderung erforderlich. Die zuständige Stelle (im Saarland die Ärztekammer des Saarlandes) kann, wenn der Nachweis über die Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, die Fachkunde entziehen oder die Fortgeltung mit Auflagen versehen. Die zuständige Behörde (im Saarland das Umweltministerium) kann bei begründeten Zweifeln an der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Aktualisierungskurs nach Röntgenverordnung (RöV) besuchen, da es auch einen Aktualisierungskurs nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) gibt. Beantragung der Fachkundebescheinigung Die Ärztekammer des Saarlandes darf nur für Ärztinnen und Ärzte, die Mitglieder bei der Ärztekammer des Saarlandes sind, die Fachkunde im Strahlenschutz bescheinigen. Die Fachkunde nach RöV ist mit dem jeweiligen Antragsformular zu beantragen. Beizufügen sind: Kursteilnahmebescheinigungen (Kenntniskurs, Grundkurs, Spezialkurs/-e) in beglaubigter Kopie Sachkundezeugnis/se, in welchem die Untersuchungszahlen sowie die Tätigkeitszeiten für die in Frage kommenden Gebiete durch eine dafür legitimierte Person bestätigt werden Gemäß der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer des Saarlandes wird für die Antragsbearbeitung eine Verwaltungsgebühr von 50,00 erhoben; leisten Sie bitte vorab keine Zahlung, da Ihnen eine Rechnung zugestellt wird. Ein - im Bedarfsfall - durchgeführtes individuelles Fachgespräch wird gesondert berechnet. Übergangsregelung zum Erwerb der Fachkunde nach Röntgenverordnung Wer bereits vor dem 01.09.2012 mit dem Erwerb der Sachkunde begonnen hat, kann diesen Erwerb nach den bis dahin geltenden Bestimmungen bis zum 31.08.2017 beenden. Dies gilt für die Regelung von 1991 und von 2006, d. h. Ärzte, die vor dem 01.03.2006 mit dem Sachkundeerwerb im Strahlenschutz begonnen haben, können ihre Fachkunde nach den Bestimmungen der Fachkunde-Richtlinie Medizin von 1991 bis zum 31.08.2017 abschließen (Antragsformular bis 01.03.2006 verwenden). Ärzte, die ab dem 01.03.2006 mit dem Sachkundeerwerb begonnen haben, können die Fachkunde nach den Bestimmungen der Richtlinie vom 22.15.2005 bis zum 31.08.2017 beenden (Antragsformular ab dem 01.03.2006 verwenden). Bei Erwerb der Sachkunde ab dem 01.09.2012 ist die aktuelle Richtlinie anzuwenden (Antragsformular ab 01.09.2012). - 8 -