Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement

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Transkript:

Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement der Gemeinde Oberglatt ZH vom 01. Januar 2017

Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Grundsatz... 3 Art. 2 Sprachform... 3 Art. 3 Parkzeitbeschränkung nach Zonen... 3 2. Gebühren und Gültigkeit... 4 Art. 4 Gebühren und Gültigkeit... 4 Art. 5 Dauerparkkarten / Besondere Parkkarte... 4 3. Benutzung und Bezug der Parkkarte... 4 Art. 6 Benutzung der Parkkarte... 4 Art. 7 Bezug und Ausnahmebewilligungen... 5 4. Schlussbestimmungen... 5 Art. 8 Inkrafttreten... 5 Art. 9 Revision... 5 Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement 2

Grundsatz Art. 1 1. Allgemeine Bestimmungen Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 des Parkierungsreglements für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Grundeigentum der Gemeinde, folgende Ausführungsbestimmungen. Sprachform Art. 2 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten ungeachtet der weiblichen oder männlichen Sprachform für beide Geschlechter. Parkzeitbschränkung nach Zonen Art. 3 1) Für Parkplätze in der Parkzone 1, mit Ausnahme derjenigen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen, gilt Montag 07.00 Uhr bis Samstag 19.00 Uhr eine Parkzeitbeschränkung von 6 Stunden. Mit Dauer- oder Tagesparkkarte ist das Parkieren über die zeitliche Beschränkung hinaus gestattet. Für nachfolgende Parkplätze in der Zone 1 ist die Parkzeitbeschränkung und Gültigkeit der Parkkarte wie folgt geregelt: Örtlichkeit Gültigkeit Tages-, Max. Bewirtschaftungsdauer Monats-, und Jahresparkkarte Parkzeit Parkplatz Fleischli 60 min 24 Std. / Mo-So Nein Friedhofparkplatz 4 Std. 24 Std. / Mo-Sa Ja Parkplatz Furtacherhaus 4 Std. 24 Std. / Mo-Sa Nein Seitliche Parkplätze Hofstetterstrasse 4 Std. 24 Std. / Mo-Sa Nein 3) Für Parkplätze in der Parkzone 2 und 3 gilt Montag bis Samstag während 24 Std. eine Parkzeitbeschränkung von 10 Stunden. Mit Dauer- oder Tagesparkkarte ist das Parkieren über die zeitliche Beschränkung hinaus gestattet. 4) Die Parkplätze im Zentrum sowie bei den Chlirietanlagen sind private Grundstücke und werden von den entsprechenden Eigentümern bewirtschaftet. Für diese Parkplätze gelten diese Ausführungsbestimmungen somit nicht. Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement 3

2. Gebühren und Gültigkeit Art. 4 Gebühren und Gültigkeit Die Gebühren für Parkkarten werden wie folgt festgesetzt: Berechtigte Tagesparkkartkarte Monatspark- Jahresparkkarte Anwohner Fr. 5.00 Fr. 40.00 Fr. 400.00 Gewerbebetriebe Fr. 5.00 Fr. 40.00 Fr. 400.00 Externe Gewerbebetriebe Fr. 5.00 Fr. 60.00 Nicht verfügbar Besucher Fr. 5.00 Nicht verfügbar Nicht verfügbar Parkkarten-Set Fr. 45.00 (10 Blanko-Tagesparkkarten) Dauerparkkarten / Besondere Parkkarte Art. 5 1) Die Gültigkeitsdauer der Dauer- und Tagesparkkarte beträgt: a) Tagesparkkarte: 24 Stunden ab dem Ausstellungszeitpunkt, b) Monatsparkkarte: Ab gelöstem Tag einen Monat gültig, c) Jahresparkkarte: Ab gelöstem Tag ein Jahr gültig. Für Berechtigte nach Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen wird ein Parkkarten-Set zum Parkieren angeboten und umfasst 10 Tagesparkkarten. 3) Besucher dürfen maximal 2 Blanko-Tagesparkkarten im Fahrzeug hinterlegen. 3. Benutzung und Bezug der Parkkarte Benutzung der Parkkarte Art. 6 1) Mit dem Erwerb und dem Gebrauch einer Dauer- oder Tagesparkkarte sind folgende Anforderungen und Bedingungen zu berücksichtigen und zu befolgen: a) auf der Dauerparkkarte wird die Nummer des eingelösten Fahrzeugs vermerkt oder digital hinterlegt, b) die Parkkarte ist nur gültig, wenn sie gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht ist. Wer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Dauerparkkarte nach dem Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und Grundeigentum der Gemeinde nicht mehr erfüllt, ist verpflichtet diese innert 14 Tagen der Gemeindeverwaltung zurückzugeben. Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement 4

Bezug und Ausnahmebewilligungen Art. 7 1) Parkkarten können elektronisch oder als Karte bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Tageskarten können beim Ticketautomaten bezogen werden. Die Abteilung Gesellschaft, Sicherheit, Gesundheit prüft das Gesuch auf Richtigkeit und Zulässigkeit und ist für die Ausstellung der Parkkarten zuständig. Dem Gesuch ist eine Kopie des Fahrzeugausweises beizulegen. Mitarbeiter von Gewerbebetrieben müssen zusätzlich eine Bestätigung des Arbeitgebers einreichen. Über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen entscheidet der Ressortvorstand. 3) Bei Rückgabe einer Jahresparkkarte wird die Gebühr anteilmässig zurück erstattet. Die Rückerstattung erfolgt nur auf der Basis von ganzen Monaten und nicht rückwirkend. 4) Für Ersatzparkkarten sowie für die Rückgabe von Jahresparkkarten wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 25.00 erhoben. 5) Bei Unstimmigkeiten ist die Abteilung Gesellschaft, Sicherheit, Gesundheit umgehend zu informieren. Allfällige weitere Massnahmen werden durch die Abteilung mit Absprache des Ressortvorstandes getroffen. Inkrafttreten Art. 8 4. Schlussbestimmungen Die Ausführungsbestimmungen werden gleichzeitig mit dem Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Gemeinde in Kraft gesetzt. Revision Art. 9 Der Gemeinderat ist zu Änderungen und Ergänzungen dieser Ausführungsbestimmungen ermächtigt. Die vorstehenden Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement der Politischen Gemeinde Oberglatt wurden an der Sitzung des Gemeinderates vom 01. November 2016 angenommen. Oberglatt, 01. November 2016 Gemeinderat Oberglatt Werner Stähli Gemeindepräsident Sandra Markovic Gemeindeschreiberin In dem amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht am: 07.11.2016 Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement 5