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Nachrüstverpflichtungen Die Nachrüstverpflichtungen aus den EnEV 2002/04 bzw. EnEV 2007 (der Austausch des Heizkessels und die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren) bleiben weiterhin bestehen. Anforderungen an alte Heizkessel EnEV 2009 10 Abs. 1: (1)Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Ausgenommen sind Niedertemperaturkessel oder Brennwertkessel bzw. solche Kessel, deren Nennleistung weniger als 4 KW oder mehr als 400 KW beträgt, sowie Heizkessel nach EnEV 13 Abs. 3 Nr. 2 bis 4. Da alte Heizungen einen sehr schlechten Wirkungsgrad haben, müssen diese gegen eine neue Heizungsanlage ausgetauscht werden. Um den Jahresprimärenergieverbrauch Q P von Altbauten zu senken, reicht es nicht aus, nur die Gebäudehülle zu dämmen, es muss auch die Heizung ersetzt werden. Anforderungen an Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen Ungedämmte Warmwasser- aber auch Wärmeverteilungsleitungen in unbeheizten Bereichen, haben hohe Wärmever- 54

luste und sorgen somit für einen hohen Energieverbrauch. Wasserleitungen in beheizten Räumen sollten ebenfalls gedämmt werden, da dadurch die Wärmeabgabe an der Entnahmestelle besser reguliert werden kann. Anforderungen an die oberste Geschossdecke EnEV 2009 10 Abs. 3: (3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m 2 K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist. Begehbare Geschosse, die in naher Zukunft ausgebaut werden sollen, sind von dieser Vorschrift erstmal ausgeschlossen. Der Ausbau zu Wohnraum soll dadurch nicht erschwert werden. Da durch die ungedämmten Decken und den nicht ausgebauten Dachraum jedoch sehr viel Wärme entweicht, ist es sinnvoll, sollte der Ausbau sich verzögern, die oberste Geschossdecke zu dämmen. Dies wird ab dem 31.12.2011 auch für begehbare oberste Geschossdecken zur Pflicht. 55

Eigentümerwechsel Die Anforderungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 01.02.2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat. Bei einem Eigentümerwechsel nach diesem Stichtag müssen innerhalb von zwei Jahren die Maßnahmen der Abs. 1 bis 4 erfüllt werden. Bei einem Eigentümerwechsel vor dem 01.01.2010, in diesem Fall ist eine Frist von zwei Jahren noch nicht verstrichen, genügt es, die oberste Geschossdecke so zu dämmen, dass ein Wärmedurchgangskoeffizient von 0,30 Watt/(m 2 K) nicht überschritten wird. Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen EnEV 2009 10a Abs. 1: (1) In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten dürfen Eigentümer elektrische Speicherheizsysteme nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht mehr betreiben, wenn die Raumwärme in den Gebäuden ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme erzeugt wird. Auf Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit elektrischen Speicherheizsystemen beheizt werden. Auf elektrische Speicherheizsysteme mit nicht mehr als 20 Watt Heizleistung pro Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnungs-, Betriebs- oder sonstigen Nutzungseinheit sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. 56

Elektro-Nachtspeicherheizungen müssen in Wohngebäuden mit bis zu fünf Wohneinheiten und in Nichtwohngebäuden, die mehr als 500 Quadratmeter beheizte Nutzfläche haben, außer Betrieb genommen werden. Ausgenommen sind Speicherheizungen mit niedrigen Leistungen, die 20 W/m 2 Nutzfläche von Wohn- und Betriebsnutzungseinheiten nicht überschreiten. Fristen Elektro-Nachtspeicherheizungen, die vor dem 01.01.1990 eingebaut wurden, müssen in Wohngebäuden ab sechs Wohneinheiten und in Nichtwohngebäuden bis spätestens 31.12.2019 außer Betrieb genommen werden, wenn diese älter als 30 Jahre sind. Wurden Speicherheizungen nach dem 31.12.1989 aufgestellt oder in wesentlichen Bauteilen erneuert, müssen diese spätestens 30 Jahre nach Aufstellung oder Erneuerung außer Betrieb genommen werden. Ausnahmen Nach 10 a Abs. 3 ist der Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn: öffentlich-rechtliche Pflichten dem entgegenstehen, der Austausch unter Inanspruchnahme von Förderprogrammen unwirtschaftlich wäre, der Bauantrag nach dem 31.12.1994 gestellt wurde, das Gebäude bei der Fertigstellung mindestens den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1995 entspricht oder das Gebäude durch spätere Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1995 entspricht. 57

Bei der Ermittlung des Jahresprimärenergiebedarfs des Gebäudes dürfen die Werte über die vereinfachte Datenerhebung nach 9 Abs. 2 Satz 2 bestimmt oder die Daten beim Eigentümer erfragt werden. Liegen keine energetischen Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten vor, können gesicherte Erfahrungswerte vergleichbarer Altersklassen zur Berechnung herangezogen werden. Aufrechterhaltung der energetischen Qualität EnEV 2009 11 Abs. 1: (1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren. Bei einer energetischen Maßnahme dürfen die Außenbauteile sowie die Anlagentechnik nicht dahingehend verändert werden, dass sich der Jahresprimärenergiebedarf erhöht. Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen, wie Lüftungsanlagen, Wärmepumpen oder Solarkollektoren müssen vom Betreiber betriebsbereit gehalten werden und dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden. Die gesamte Anlagentechnik ist vom Betreiber sachgerecht zu bedienen, regelmäßig zu warten und instand zu halten. Diese Arbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die fachkundig sind und die entsprechenden Fähigkeiten besitzen. 58

Energetische Inspektion von Klimaanlagen EnEV 2009 12 Abs. 1: (1) Betreiber von in Gebäuden eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der in Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen. Bei der Inspektion werden Maßnahmen zur Prüfung durchgeführt, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen sowie die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes festsetzen. Dem Betreiber sind bei Bedarf Modernisierungsempfehlungen zur Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage bzw. für den Austausch zu geben. Die Ergebnisse der Inspektion müssen dem Betreiber der Anlage unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Berufsbezeichnung der inspizierenden Person bescheinigt werden. Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile durchzuführen. Abweichend hiervon sind die am 01.10.2007 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren zu überprüfen. Sind Anlagen älter als zwölf Jahre, sind diese innerhalb von vier Jahren, und sind sie älter als 20 Jahre, innerhalb von zwei Jahren nach dem 01.10.2007 einer Inspektion zu unterziehen. 59

Eine Inspektion darf nur von fachkundigen Personen (Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss) durchgeführt werden, die nach Abs. 5 Satz 1 und 2 dazu berechtigt sind. Der Betreiber muss die Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlagen vorlegen. 60