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Transkript:

4. November 2016 Typische Fehler beim Testament Wer seinen letzten Willen zu Papier bringt, will Klarheit schaffen. Doch der gute Wille allein reicht oft nicht aus, da beim Verfassen eines Testaments verschiedene Fallstricke lauern. Diese zu umgehen, hilft Überraschungen für die Hinterbliebenen zu vermeiden und vielleicht einem Streit unter den Erben vorzubeugen. Berliner Testament bindet ewig Die Bindungswirkung alter Testamente Nicht jedes Testament kann durch die Errichtung eines neuen Testaments widerrufen werden. Wenn Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament geschrieben haben, so können darin enthaltene wechselbezügliche Verfügungen von einem Partner alleine nicht geändert oder widerrufen werden. Errichtet ein Ehepartner ein neues Testament, mit Verfügungen, die den wechselbezüglich getroffenen Verfügungen des alten gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes widersprechen, so sind diese Verfügungen unwirksam. Wechselbezüglich sind Verfügungen, wenn man davon ausgehen kann, dass die Verfügung des einen, nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. So zum Beispiel, wenn die Eheleute sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. Fazit: Das Berliner Testament, dass oft auch inhaltlich nicht die richtige Lösung ist, führt häufig zu einer ungewollten Bindung. Einzelne Gegenstände kann man nicht vererben Das Verkennen der Gesamtrechtsnachfolge Nach 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Sollen mehrere Personen Erben werden, ist es falsch, im Testament beispielsweise zu schreiben: A erbt mein Auto. B erbt meine Münzsammlung. C erbt meinen Schmuck. Das klappt nicht und führt zu Unklarheiten im Testament.

Wie geht Vererbung richtig? Der Nachlass geht in seiner Gesamtheit auf die Erben über. Der Erblasser kann mit einer Quote festlegen, welcher Teil bei der Nachlassteilung dem einzelnen Erben zukommt. Will der Erblasser die Nachlassgegenstände in bestimmter Art und Weise auf die Erben verteilen, trifft er eine Teilungsanordnung. Sollen alle Erben zu gleichen Teilen erben, kann die Formulierung so lauten: A, B und C sollen mich zu gleichen Teilen beerben. Für die Teilung des Nachlasses bestimme ich, dass A mein Auto erhält, B meine Münzsammlung und C meinen Schmuck. Sollen die Erben, wie im Beispiel, zu gleichen Teilen erben und sind aber die verteilten Gegenstände unterschiedlich viel Wert, müssen die Erben den Wert untereinander ausgleichen. Beispiel (1) zum Wertausgleich: Auto 5.000,00 EUR Münzsammlung 3.000,00 EUR Schmuck 4.000,00 EUR Bargeld 6.000,00 EUR Gesamtnachlass 18.000,00 EUR A, B und C erben zu gleichen Teilen. Der Gesamtnachlass hat einen Wert von 18.000 EUR. Er ist gleich verteilt, wenn jedem Erben am Ende ein Wert von 6.000 EUR zukommt. Im Beispiel wäre daher das Barvermögen entsprechen zu verteilen. A bekäme zusätzlich aus dem Barvermögen 1.000,00 EUR, B bekäme 3.000,00 EUR und C bekäme 2.000,00 EUR. Beispiel (2) zum Wertausgleich:

Auto 5.000,00 EUR Münzsammlung 3.000,00 EUR Schmuck 4.000,00 EUR Gesamtnachlass 12.000,00 EUR A, B und C erben zu gleichen Teilen. Der Gesamtnachlass hat einen Wert von 12.000 EUR. Er ist gleich verteilt, wenn jedem Erben am Ende ein Wert von 4.000 EUR zukommt. Im Beispiel (2) wären die Erben untereinander zum Ausgleich verpflichtet. Das heißt, A müsste an B 1.000,00 EUR zahlen. Bestimmungen über die Bestattung gehören nicht ins Testament In Testamenten sind oft Bestimmungen über die Bestattung und die Grabgestaltung zu finden. Das kann man machen, aber es ist nicht besonders sinnvoll, denn bis das Testament eröffnet wird, sind die Entscheidungen zur Bestattung oft schon gefallen. Hat der Erblasser bestimmte Vorstellungen für seine Beerdigung, so sollte er diese außerhalb des Testamentes formulieren und den Erben zugänglich machen. Noch wichtiger ist es, mit denjenigen, die das später organisieren sollen, über seine Vorstellungen zu reden. Erben oder Familenmitglieder, die die Bestattung organisieren müssen, macht man es so deutlich leichter. Man kann auch schon selbst zu Lebzeiten einen Bestattungsvertrag und einen Vertrag über eine Grabanlage und über die Grabpflege abschließen. Angaben im Testament über Motive für die Zuwendung als Quelle für Streit Häufig erklären Erblasser in eigenhändigen Testamenten, warum die Quote der Erbteile so und nicht anders festgelegt wurde. Die Motivation zu erklären ist nicht falsch, aber auch nicht nötig. Oft wird dies zur Rechtfertigung einer Verteilung getan. Aber Vorsicht: Die Motivation kann sich zwischen der Errichtung des Testaments und dem

Erbfall verändern, das kann Folgen haben. Beispiel: Der Vater erklärt in seinem Testament: Mein Sohn S soll 2/3 und meine Tochter T soll 1/3 meines Vermögens erben, weil mein Sohn mich täglich besucht, während meine Tochter nur aller fünf Tage mal vorbeikommt. Kurz nach Errichtung des Testaments fand der Sohn endlich die Liebe seines Lebens und hatte für den Vater nur noch einmal im Monat Zeit. Der Tochter tat der Vater leid, und sie kam nun täglich zu Besuch. Das Testament wurde trotzdem nicht geändert, weil der Vater im Grunde seines Herzens den Sohn trotzdem lieber mochte. Das im Testament genannte Motiv, ist aber ein anderes und passt nicht mehr. Das Testament kann deshalb von der Tochter wegen Motivirrtums angefochten werden. Fazit: Motive für die Zuwendungen sollten im Testament lieber weggelassen werden. Konkrete Formulierungen als Vorbeugung zur Streitvermeidung Ist das Testament unkonkret formuliert, kann unklar sein WER im Erbfall WAS bekommen soll. Wer erbt denn nun? Nicht nur Motive, wie im Beispiel oben, können wechseln, sondern auch die Liebsten. Sind diese nicht genau bezeichnet kann es schwierig werden. Beispiel: Als der Lebemann L sein Testament errichtete, war C sein allerliebstes Schatzi. Deshalb schrieb er in sein Testament: Mein allerliebstes Schatzi soll mein gesamtes Vermögen erben. Nach ein paar Jahren macht sich C aus dem Staub und D trat ins Leben des L und wurde sein neues allerliebstes Schatzi. Auch sie verschwand eines Tages aus dem Leben des L. Als L gestorben war, stellte sich heraus, dass es vor C auch schon die Schatzis A und B gegeben hatte. Und jetzt? Alle allerliebsten Schatzis wollen erben. In einem solchen Fall, wird die Ermittlung des mutmaßlichen letzten Willens des Erblassers

erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Fazit: Alle im Testament erwähnten Personen sollten so konkret wie möglich, mindestens aber mit Vor- und Zuname benannt werden. Eindeutig zweideutig Missverständnisse vermeiden durch exakte Formulierung Fiktives Beispiel: Ein Vater wollte seinen Sohn enterben und schrieb deshalb in sein Testament: Meine gesamte Kohle bekommt der Gesangsverein. Er hatte dabei an die 10.000 EUR bei der Bank gedacht und nicht an die 5 Zentner Kohlen, die in seinem Keller lagerten. Als er gestorben war, entbrannte ein Streit zwischen dem Gesangsverein und dem Sohn, wer welche Kohle bekommt. Exakte Formulierungen helfen, dass so etwas nicht passiert, denn Missverständnisse lauern überall: So kann auch meine Karre entweder das teure Motorrad in der Garage oder die alte Schubkarre im Schuppen sein, die Kiste ein wertvolles Auto oder ein unbedeutender Karton u.s.w. Fazit: Alle Dinge im Testament sollten so exakt wie möglich und keinesfalls zweideutig bezeichnet sein. Unklare Vermächtnisse oder: Nach dem Tod ist nicht gleich nach dem Tod In einem gemeinsamen Testament haben sich Eheleute gegenseitig zu Erben eingesetzt. Darüber hinaus ist im Testament zu lesen: Unser Sohn erhält nach dem Tod 100.000,00 EUR. Als der Vater stirbt, stellt sich die Frage, ob der Sohn schon jetzt die 100.000 EUR erhält oder erst nach dem Tod beider Eltern. Streit ist vorprogrammiert. Testament schreiben einmal und nie wieder? Der TÜV für s Testament Als das Testament aufgesetzt wurde, wurde alles bedacht und alles perfekt formuliert. Aber auch das scheinbar perfekte Testament sollte nicht in der Schublade verschwinden, bis es gebraucht wird. Jedes Testament sollte von Zeit zu Zeit überprüft werden, denn mit der Zeit

ändern sich auch die äußeren Gegebenheiten. Im Testament bedachte Personen können sterben oder in Ungnade fallen. Das Vermögen kann sich vergrößern oder verkleinern. Es kann sich auch so verändern, dass die einmal getroffenen Verfügungen nicht mehr passen. Beispielsweise wenn aus einem Sparguthaben ein Häuschen wird. Auch Omas alter Golf, den laut Testament einer der vier Enkel bekommen sollte, ist vielleicht schon längst verschrottet, wenn die Oma hochbetagt stirbt. Was bedeutet das für die Verteilung des Erbes? Fazit: Unerfreuliche Überraschungen lassen sich vermeiden, wenn alle im Testament erwähnten Personen, Erbschaftsgegenstände und Umstände exakt und unmissverständlich bezeichnet werden. Außerdem sollte in gewissen Zeitabständen kritisch überprüft werden, ob das Testament noch zu den Gegebenheiten passt. Wenn nicht, dann sollte es erneuert werden. Haben Sie Fragen zur Testamentsgestaltung? Lassen Sie sich von uns beraten! Rechtsanwalt Alexander Grundmann in Leipzig