Einführung in das Erbrecht

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1 Einführung in das Erbrecht Sterben macht Erben sagt ein altes Sprichwort. Da ist viel wahres dran, denn wenn wir uns auf eines im Leben verlassen können, dann auf die Tatsache, dass wir eines Tages sterben müssen. Außer Frage steht ebenfalls, dass das eigene Vermögen nicht einfach zeit- und ziellos vor sich hindümpeln wird, sondern viel mehr nach dem eigenen Tode auf die Erben oder den Staat übertragen wird. So unangenehm der Gedanke an das eigene Ableben auch sein mag, es sollte sich frühzeitig um die Verteilung des eigenen Nachlasses gekümmert werden. Damit werden auch spätere Rechtsstreitigkeiten unter den Erben im Keim erstickt. Dieser Artikel ist als grobe Einführung in das Erbrecht zu verstehen. Das Erbrecht selbst ist im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt und in Artikel 14 des Grundgesetzes unter besonderem Schutz gestellt. Ausgangspunkt: Der Erbfall, der Erblasser und die Erben Mit dem Tod des Erblassers geht das Vermögen in seiner Gesamtheit automatisch auf die Erben über, dies versteht das Gesetz unter einem Erbfall ( 1922 BGB). Die Erben müssen das Erbe nicht explizit annehmen, etwa durch eine entsprechende Erklärung, denn das Erbe geht direkt mit dem Tod des Erblassers auf die Erben über. Möchten diese es nicht annehmen, etwa weil es ihnen unrentabel erscheint, so können sie das Erbe innerhalb einer sechswöchigen Frist ausschlagen ( 1942 Abs. 1, 1944 Abs. 1 BGB). Das Vermögen geht stets als Ganzes auf die Erben über. Das heißt, es werden nicht nur Wertgegenstände und Vermögenswerte vererbt, sondern gegebenenfalls auch Schulden und anderweitige Nachlassverbindlichkeiten ( 1967 BGB). Die Erben werden somit in jeder Hinsicht zu Rechtsnachfolgern, treten in die exakte rechtliche Position des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes ein und übernehmen sämtliche mit dieser Stellung verbundenen Rechte und Pflichten ( Universalsukzession ). Es ist daher

2 ratsam, sich sorgsam zu überlegen, ob es sich überhaupt lohnt das Erbe anzunehmen. Egal wie man sich entscheidet man bekommt immer das Komplettpaket. Es ist nicht möglich das Haus zu übernehmen, die darauf lastende Hypothek aber nicht ( ). Es werden weiterhin niemals einzelne Vermögensgegenstände vererbt, der Erblasser besitzt jedoch die Möglichkeit jemandem einzelne Objekte als Vermächtnis zuzugestehen (s.u.), der Vermächtnisnehmer ist jedoch nicht Erbe im Sinne des Gesetzes. Erben können prinzipiell nur natürliche oder juristische Personen sein. Also einerseits Mitmenschen wie Freunde, Familie, Bekannte, Nachbarn (natürliche Personen) und andererseits gemeinnützige Organisationen, Verbände und Vereine (juristische Personen). Viele möchten ihrem Haustier etwas vererben. Das ist nach heutiger Gesetzeslage nicht möglich, denn Tiere sind weder natürliche noch juristische Personen. Wer seinem Haustier trotzdem etwas gutes tun möchte, der kann mittels einer Auflage (s.u.) einen der Erben mit der Pflege beauftragen. Gibt es mehrere Erben, so bilden diese Erben eine Erbengemeinschaft. Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft bezeichnet man als Miterben. Ein einzelner Erbe wird als Alleinerbe bezeichnet. I] Die gewillkürte Erbfolge Die gewillkürte Erbfolge tritt ein wenn der Erblasser zeit seines Lebens eine rechtswirksame Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. In Deutschland betrifft das entweder ein Testament oder ein Erbvertrag. Sollte keine letztwillige Verfügung vorliegen, so greift zwangsläufig die gesetzliche Erbfolge (siehe II.). Selbiges gilt wenn der Erblasser nur einen Teil seines Vermögens verteilt hat. Der verbliebene Teil wird im Sinne der gesetzlichen Erbfolge verteilt. 1) Das Testament ( 1937 BGB) Form, Frist, Inhalt und Wirksamkeit Zunächst stellt sich die Frage wer überhaupt ein Testament aufsetzen kann. Ein Testament kann grundsätzlich jeder mit Eintritt der Volljährigkeit aufsetzen. Minderjährige können ab

3 einem Mindestalter von 16 Jahren ein Testament aufsetzen ( 2229 Abs. 1 BGB), sie brauchen sich keine Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters einholen ( 2229 Abs. 2 BGB), müssen allerdings auf das öffentliche Testament zurückgreifen und ihren letzten Willen vor einem Notar erklären. Der Notar hat den Minderjährigen über die Folgen seiner Erklärung zu belehren und vor überstürzten Schritten zu warnen. All diese Regelungen dienen letztlich dazu den Minderjährigen zu schützen. Nach 2229 Abs. 4 BGB kann ein Erblasser kein Testament errichten, wenn er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die wichtigsten Testamentsarten im Überblick: 1) Das eigenhändige Testament Das eigenhändige Testament ist wohl die gängigste Form eines Testamentes. Der Testierende schreibt in einem eigenhändig handschriftlich verfassten Schriftstück seine Wünsche bezüglich seines Nachlasses nieder. Das umfasst Angaben darüber, wer wann wie viel erbt und gegebenenfalls auch die Voraussetzungen unter denen dies geschehen soll. Für die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes ergeben sich spezielle formelle Anforderungen aus dem 2247 BGB, die ein paar Zeilen unterhalb näher ausgeführt werden. 2) Das öffentliche Testament ( 2232 BGB) Das öffentliche Testament ist ein notarielles Testament, das heißt, es bedarf der notariellen Beurkundung durch einen Notar. Der letzte Wille kann dem Notar mündlich, schriftlich oder in sonstiger Form mitgeteilt werden. Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament muss das öffentliche Testament nicht handschriftlich dem Notar übergeben werden es herrscht eine generelle Formfreiheit. Der Notar wird den letzten Willen, sofern noch nicht geschehen verschriftlichen. Minderjährige ab einem Alter von 16 Jahren besitzen ausschließlich diese

4 Möglichkeit ein öffentliches Testament zu errichten. Der Notar erhebt Kosten für die notarielle Beurkundung. Die Kosten orientieren sich an dem Vermögenswert der durch das Testament vergeben werden soll. Wer viel vererbt zahlt dementsprechend mehr. Zusätzlich können Kosten in Höhe von rund 75,00 für eine amtliche Verwahrung hinzukommen. 3) Das Ehegattentestament Bei dem Ehegattentestament handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament zwischen zwei Ehegatten oder zwei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern. Das Ehegattentestament besitzt einige Besonderheiten gegenüber den anderen Formen. Die in Deutschland wohl bekannteste Form eines gemeinschaftlichen Testamentes ist das sogenannte Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Stirbt ein Ehegatte, so erbt der andere Ehegatte als Alleinerbe. Gleichzeitig bestimmen beide Ehegatten bei der Aufsetzung die Erben für den Todesfall des längerlebenden Ehegattens. Stirbt der zweite Ehegatte auch, so geht das Vermögen an die zuvor bestimmten Dritten, zum Beispiel die gemeinsamen Kinder. Die Benennung der Schlusserben (hier die Kinder) ist maßgeblich, ansonsten würde die gesetzliche Erbfolge (siehe II.) greifen. Über Form und Inhalt eines (eigenhändigen) Testamentes Im Rahmen der Testierfreiheit kann der Testierende selbst bestimmen was exakt in seinem Testament steht und wer in welchem Umfang erbt, auch unsinnige Auflagen oder Regelungen sind zunächst rechtskräftig. Die Testierfreiheit erfährt grundsätzlich nur zwei Einschränkungen. Einerseits kann der Erblasser nicht seine nächsten Abkömmlinge enterben, ihnen steht in jedem Falle ein Pflichtteilsanspruch zu. Das betrifft auch das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten. Andererseits hat sich der Testierende an die guten Sitten zu halten. Ein Testament das gegen die guten Sitten verstößt ist unwirksam. Beispiel: A bestimmt in seinem Testament, dass ihre Tochter B ihr Erbe nur dann erhält, wenn sie ihren Job kündigt und

5 mindestens einen Monat lang als Prostituierte an einem nahegelegenen Bahnhof tätig wird. (Auflage nach 1940 BGB) Hierbei würde es sich um ein sittenwidriges Testament handeln, es ist unwirksam. Obwohl Form und Inhalt eines Testaments weitestgehend durch den Testierenden selbst bestimmt werden kann, hat sich der Testierende an einige Punkte zur generellen Gestaltungsweise zu halten. Zunächst sollte das Testament handschriftlich verfasst werden ( 2247 Abs. 1 BGB) und vom Erblasser mit Vorund Zunamen unterschrieben werden ( 2247 Abs. 3 BGB). Das erschwert Fälschungen erheblich. Man stelle sich vor ein Testament würde voll und ganz elektronisch verfasst und ausgedruckt werden. Ein Fälscher hätte ein leichtes Spiel, er müsste lediglich die Unterschrift fälschen. Deutlich schwieriger wird es, wenn das gesamte Testament handschriftlich verfasst werden muss. Weiterhin muss Zeit und Ort der Aufsetzung im Testament angegeben sein ( 2247 Abs. 2 BGB). Gültig ist immer das aktuellste Testament. Bestehen mehrere Testamente nebeneinander, so ist daher stets das aktuellste heranzuziehen. Sollten Zeit- oder Ortsangaben fehlen und sich daraus Zweifel über die Gültigkeit ergeben, so ist das Testament nur dann wirksam, wenn sich die erforderlichen Angaben anderweitig ermitteln lassen ( 2247 Abs. 5 BGB). Minderjährige können wie bereits oben erwähnt kein eigenhändiges Testament aufsetzen. Folgende (gängige) Regelungen kann ein Erblasser in seinem Testament verwenden: 1) Das Vermächtnis ( 1939 BGB) Der Erblasser besitzt die Möglichkeit jemandem einen Vermögensvorteil zu verschaffen ohne diese Person zum Erben im gesetzlichen Sinne zu machen. Warum sollte er das tun? Wie bereits oberhalb angeführt tritt der Erbe in die (rechtlichen) Fußstapfen des Erblassers und wird nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. So hat der Erbe, sofern er das Erbe nicht ausschlägt, sich um sämtliche Nachlassverbindlichkeiten

6 des Erblassers zu kümmern. Wenn der Erblasser nun einzelne Gegenstände vererben möchte, ohne aber den Begünstigten gleichzeitig zu verpflichten, so bietet sich ganz klar ein Vermächtnis an. Es ist wichtig zu verstehen, dass das Erbe stets als Ganzes auf die Erben übergeht. Da der Vermächtnisnehmer selbst kein Erbe ist, kann dieser auch einzelne Vermögenswerte übernehmen. Dieser Vermächtnisnehmer ist zwar kein Erbe, besitzt jedoch gegenüber den tatsächlichen Erben einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch hinsichtlich des zugesagten Vermögensvorteiles. Sprich, er kann von den Erben verlangen, dass der ihm zugesicherte Vermögensvorteil herausgegeben wird. Sollte dies nicht geschehen, muss die Herausgabe der Sache mühselig eingeklagt werden. 2) Die Auflage ( 1940 BGB) Der Erblasser hat die Möglichkeit das Erbe an eine bestimmte Leistung zu knüpfen. Die Auflage ist wirksam sofern sie nicht gegen die guten Sitten verstößt und rechtlich zulässig ist. Eine weitere Ausnahme betrifft die tatsächliche Ausführbarkeit der Auflage. Ist es nicht möglich die Auflage praktisch durchzuführen, so muss sie auch nicht befolgt werden ( 2171 BGB). Mittels einer Auflage kann der Erblasser beispielsweise verfügen, dass sein Sohn sein Studium der Rechtswissenschaft abschließen muss, oder dass er sich um das geliebte Haustier kümmern muss. Damit die Auflage auch tatsächlich umgesetzt wird sollte ein Testamentsvollstrecker beauftragt werden. Dieser kümmert sich anschließend um die tatsächliche Durchsetzung der Auflage. Einige Dinge sind hinsichtlich der Formulierung einer Auflage zu beachten. Schwammige Formulierungen könnten unter Umständen dafür sorgen, dass die Auflage juristisch nicht anerkannt und daher unweigerlich unwirksam wird. Aus der konkreten Formulierung der Auflage muss eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine Auflage handelt. Empfehlenswert ist es daher die Auflage namentlich zu nennen: Meine Erben erhalten die Auflage mein Grab für die nächsten 15 Jahre zu pflegen ; Mein Sohn X erhält die Auflage sich um meinen Hund Fifi zu kümmern. Der grundlegende

7 Unterschied zum Vermächtnis ergibt sich aus der Einklagbarkeit seitens des Begünstigten. Der Begünstigte hat kein Forderungsrecht. Ein guter Grund mehr einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. 3) Die Vor- und Nacherbschaft 2100 ff. BGB Der Erblasser ist in der Bestimmung seiner Erben frei. Er kann nicht nur mehrere Erben bestimmen, die schließlich eine Erbengemeinschaft bilden, sondern er kann auch zeitlich versetzt mehrere Erben bestimmen. Das ist insbesondere dann der Fall wenn das Erbe erhalten bleiben soll. Zu diesem Zweck existiert die Nacherbschaft. Der Nacherbe wird erst dann Erbe, wenn zuvor der Vorerbe geerbt hat. Sowohl der Vor- als auch der Nacherbe sind Rechtsnachfolger des Erblassers. Der Vorerbe ist allerdings nur Erbe auf Zeit und in seinen Rechten durch die Nacherbschaft eingeschränkt. Schließlich muss er das Erbe eines Tages an den Nacherben weiterreichen. Dem Vorerben ist es demnach untersagt das Erbe zu verkaufen oder zu verschenken. Stirbt der Vorerbe so erbt automatisch der Nacherbe das Vermögen. Der Testierende kann jedoch auch innerhalb des Testamentes einen genaueren Zeitpunkt bestimmen, an dem die Nacherbschaft einsetzt. Eine diesbezügliche Formulierung könnte lauten Vorerbe ist mein ältester Sohn X. Sobald X sein dreißigstes Lebensjahr erreicht, erbt mein jüngerer Sohn Y. Mit Eintritt der Nacherbschaft hört der Vorerbe auf Erbe zu sein. Das Widerrufsrecht 2253 BGB Entscheidungen können sich ändern Umstände aufgrund derer der Testierende sein Testament errichtet hat könnten sich unerwartet geändert haben. Womöglich hat der Testierende auch bloß seine Meinung geändert. Die Gründe für einen Widerruf können sehr vielfältig sein, umso wichtiger ist es, dass der Testierende sein bestehendes Testament zu jedem Zeitpunkt widerrufen kann. Dazu stehen ihm gleich diverse Möglichkeiten zur Verfügung. Die wohl einfachste Möglichkeit des Widerrufs ist die Vernichtung

8 des Testamentes ( 2255 BGB). Der Testierende kann sein Testament einfach zerreißen, verbrennen oder auf sonstige Weise unwiderruflich vernichten. Sollte eine Vernichtung erfolgen, so wird davon ausgegangen, dass der Testierende sein Testament (freiwillig) widerrufen wollte. Wenn er es jedoch aus persönlichen Gründen nicht vernichten möchte, so kann er sein Testament auch mit dem schlichten Vermerk ungültig versehen. Diese sehr banale Widerrufserklärung sollte unbedingt unterschrieben werden. Angaben über Zeit und Ort der Änderung sollten ebenfalls vermerkt werden. Bei grundlegenden Änderungen empfiehlt sich die Aufsetzung eines neuen Testamentes. Das aktuellere Testament ersetzt dabei alle vorangegangene Testamente, zumindest in den Punkten, in denen nun Abweichungen bestehen. Deckungsgleiche Inhalte werden aus alten Testamenten entnommen. So oder so kommt der Testierende letztlich zu seinem Willen. Es besteht auch die Möglichkeit ein bestehendes Testament durch ein Widerrufstestament zu widerrufen. Das Widerrufstestament muss unmissverständlich die Aufhebung des bestehenden Testamentes zum Inhalt haben. Ein notarielles Testament kann etwa dadurch widerrufen werden, dass der Testierende ein handschriftliches Widerrufstestament aufsetzt, oder andersherum. Möchte man ein notarielles Testament widerrufen besteht eine noch einfachere Möglichkeit. Es muss nur aus der amtlichen Verwahrung genommen werden. Damit verliert es automatisch seine Gültigkeit. Der zuständige Notar wird Sie darauf aufmerksam machen. Anschließend muss einfach nur ein neues Testament aufgesetzt werden. Der Erbvertrag ( 1941, 2274 ff. BGB) Der Erbvertrag stellt eine weitere Verfügung von Todes wegen dar und kann alternativ zum Testament aufgesetzt werden. Die Aufsetzung erfordert die volle Geschäftsfähigkeit ( 2275 Abs. 1 BGB). Minderjährige haben damit als beschränkt Geschäftsfähige keine Möglichkeit einen Erbvertrag aufzusetzen. Ein Erbvertrag kann nicht durch ein Testament eingeschränkt oder gar widerrufen werden. Existiert ein zum Erbvertrag widersprüchliches Testament ist dieses ungültig und

9 der Erbvertrag das Maß aller Dinge. Im Gegensatz zum einseitig aufsetzbaren Testament, erfordert der Erbvertrag mindestens zwei Vertragsparteien. Bei der notariellen Beurkundung durch einen Notar müssen alle beteiligten Vertragsparteien und der Erblasser persönlich anwesend sein. Zumindest diejenigen Beteiligten, die nicht selbst eine Verfügung von Todes wegen aufsetzen möchten (alle außer dem Erblasser), können sich alternativ durch einen Dritten vertreten lassen. Worin besteht nun der fundamentale Unterschied zum Testament? Zunächst die Rechtsbindung des Erblassers, denn Verträge müssen eingehalten werden ( pacta sunt servanda ). Der Erblasser bindet sich rechtlich an seine Vertragsparteien. Ein einseitiger Widerruf durch den Erblasser wie es beim Testament der Fall sein kann, ist ohne weiteres beim Erbvertrag nicht möglich. Nur wenn sich alle Parteien über den Widerruf einig sind kann dieser erfolgen. Es ist also mehr als ratsam sich zuvor genaue Gedanken darüber zu machen, was man da eigentlich aufsetzt. Auf der anderen Seite können auf diese Weise Rechtsstreitigkeiten unter den Erben unterbunden werden. Sie bekommen frühzeitig die Zusicherung über ihr Erbe und der Erblasser kann seine Meinung nicht einfach ändern. II] Die gesetzliche Erbfolge ( ) Nicht immer liegt eine Verfügung von Todes wegen vor. Das Vermögen des Erblassers ruht deshalb aber längst nicht. Subsidiär zu der gewillkürten Erbfolge existiert die gesetzliche Erbfolge. Sie greift immer dann, wenn der Erblasser seinen letzten Willen nicht kundgetan hat. Die gesetzliche Erbfolge besteht aus einem Ordnungssystem ( Parentelsystem ) und gliedert sich somit in mehrere Instanzen. Begünstigt sind vorrangig die (nächsten) Verwandten und der verbliebene Ehegatte, jeweils in unterschiedlichen Abstufungen. Die beiden folgenden Theorien sind entscheidend für das Verständnis der gesetzlichen Erbfolge: Beispiel: A ist kürzlich verstorben und hatte einen Sohn (B).

10 Dieser Sohn hat wiederum einen Sohn (C). Das Repräsentationsprinzip ( 1924 Abs. 2 BGB): Ein noch überlebender Abkömmling des Erblassers schließt seine eigenen Abkömmlinge von der Erbschaft aus. Er selbst repräsentiert seinen Stamm. Als A gestorben ist ging das Erbe auf seinen Sohn B über. C ist vom Erbe ausgeschlossen, denn B repräsentiert bereits seinen Stamm. Das Eintrittsprinzip ( 1924 Abs. 3 BGB): Das Eintrittsprinzip besagt, dass wenn ein Abkömmling des Erblassers stirbt, seine Abkömmlinge an dessen Stelle treten. Angenommen B wäre bereits vor A gestorben (vorverstorben), dann würde C als Abkömmling des B erben. Die Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge: 1.) Erben erster Ordnung ( 1924 BGB) sind die direkten Abkömmlinge des Erblassers (Kinder und Enkel). 2.) Erben zweiter Ordnung ( 1925 BGB) sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Eltern und Geschwister) 3) Erben dritter Ordnung ( 1926 BGB) sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großeltern, Onkel und Tanten) 4) Erben vierter ( 1928 BGB) und fünfter Ordnung ( 1929 BGB) sind die Großeltern des Erblassers, deren Abkömmlinge und entferntere Voreltern des Erblasser, sowie deren Abkömmlinge. Losgelöst: Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten Das Erbrecht des Ehegatten ist gesondert geregelt. Gegenüber den Erben der ersten Ordnung erbt der Ehegatte ein Viertel des Vermögens. Gegenüber der zweiten und dritten Ordnung sogar die Hälfte. Sollten spätere Ordnungen betroffen sein, so wird der verbliebene Ehegatte zum Alleinerben. Weiterhin kommt ein Viertel zusätzlich hinzu, wenn der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ( 1368 BGB) gelebt hat (vgl BGB). Die Zugewinngemeinschaft ist der

11 gesetzliche Güterstand, sie liegt grundsätzlich vor, es sei denn, die Ehegatten haben in ihrem Ehevertrag etwas anderes vereinbart. Zusammen mit dem Ausgleich der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte somit die Hälfte gegenüber Erben der ersten Ordnung (¼ + ¼), drei Viertel gegenüber Erben der zweiten Ordnung (½ + ¼) und bleibt Alleinerbe gegenüber ferneren Ordnungen. Gesetzliche Pflichtteilsansprüche wann bestehen sie? Der Pflichtteilsanspruch eines durch Testament oder Erbvertrag (= gewillkürte Erbfolge) enterbten Abkömmlinges beträgt die Hälfte des ihm zustehenden gesetzlichen Erbteiles. Es wird also überprüft, wie viel der Abkömmling innerhalb der gesetzlichen Erbfolge bekommen hätte. Die Hälfte dieses Wertes stehen ihm gemäß 2303 Abs. 1 BGB als Pflichtteil zu. Es ist demnach dem Erblasser nicht möglich ein Abkömmling komplett zu enterben. Der Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen. Denselben Pflichtteilsanspruch in gleicher Höhe besitzen auch die Eltern und der Ehegatte des Erblassers ( 2303 Abs. 2 BGB). Sollten die Pflichtteilsberechtigten nicht enterbt sein, aber ihr Erbe ausschlagen wollen, so steht ihnen auch kein Pflichtteilsanspruch mehr zu, da er freiwillig auf das Erbe verzichtet und nicht einfach von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Ausnahmen bilden da nur das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. Dieser kann das Erbe ausschlagen und dennoch seinen Pflichtteil geltend machen. Außerdem können durch eine Auflage oder ein Vermächtnis beschwerte Erben ihr Erbe ausschlagen und dennoch den Pflichtteilsanspruch einfordern. Selbiges gilt für Einschränkungen durch das Einsetzen eines Nacherbens oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Das gesetzliche Erbrecht des Staates In äußerst seltenen Fällen greift weder die gewillkürte noch die gesetzliche Erbfolge. Gibt es keine Erben erbt automatisch der Staat. Das Erbrecht des Staates ist in 1936 BGB geregelt. Das Erbrecht des Staates wird durch das zuständige Nachlassgericht im Amtsgericht festgestellt. Der Staat kann

12 das Erbe nicht ausschlagen, übernimmt aber keine Schulden die den Wert der Erbschaft übersteigen.

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