Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

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Transkript:

1 Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs (vom 21. Mai 2008) Der Regierungsrat beschliesst: I. Es wird eine Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs erlassen. II. RRB Nr. 363/1990 über den Schutz der Nichtraucher in der kantonalen Verwaltung, Richtlinien, wird aufgehoben. III. Veröffentlichung der Verordnung in der Gesetzessammlung (OS 63, 225) und der Begründung im Amtsblatt. Begründung 1. Ausgangslage Das neue Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (GesG) enthält in seinem fünften Titel ( 46 bis 54) Bestimmungen zur Gesundheitsförderung und Prävention. Dabei kommt der in der parlamentarischen Beratung kontrovers diskutierten Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs ( 48) besondere Bedeutung zu. Die Bestimmung hält zunächst fest, dass Kanton und Gemeinden für die Suchtmittelbekämpfung gemeinsam zuständig sind (Abs. 1). Sodann wird von gewissen Ausnahmen abgesehen Plakat- und andere weiträumig wahrnehmbare Werbung für Tabak, Alkohol und andere Suchtmittel mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial auf öffentlichem Grund sowie in öffentlichen Gebäuden verboten (Abs. 2). Ebenfalls verboten wird Werbung für solche Suchtmittel an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren besucht werden (Abs. 3), und grundsätzlich auch der Konsum von Tabak und Tabakerzeugnissen in öffentlichen Gebäuden (Abs. 4). Die Absätze 5 und 6 befassen sich sodann mit der Abgabe von Suchtmitteln an Minderjährige. Dabei werden in Abs. 5 zunächst Verkauf und Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren sowie der Verkauf an allgemein zugänglichen Automaten allgemein verboten. Abs. 6 präzisiert die bundesrechtlichen Abgabeverbote von alkoho-

2 lischen Getränken und stellt klar, dass die Abgabe von Alkohol in beliebiger Form an Personen unter 16 Jahren und von gebrannten Wassern an Personen unter 18 Jahren auch dann verboten ist, wenn sie kostenlos erfolgt. Vom Verbot ausgenommen ist die Abgabe durch Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge. Abs. 7 schliesslich verpflichtet Kanton und Gemeinden, für ein Netz von Suchtpräventionsstellen zu sorgen, und dem Kanton zusätzlich zur Unterstützung von Therapieangeboten und Massnahmen Dritter zur Prävention, Therapie und Schadensminderung. Die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs kann weitgehend unmittelbar gestützt auf das GesG selbst vollzogen werden. Gewisse Teile von 48 bedürfen hingegen ausführender Bestimmungen auf Verordnungsstufe. Dies gilt insbesondere für die Definition des sowohl in Abs. 2 wie in Abs. 4 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs des öffentlichen Gebäudes. Da die eidgenössischen Räte derzeit über ein Bundesgesetz zum Schutz vor dem Passivrauchen beraten, dessen Entwurf bestimmt, was unter öffentlich zugänglichen Räumen zu verstehen ist, lehnt sich die neue Verordnung stark an diese Definition an. Dies ist sinnvoll, weil die Verordnung voraussichtlich bereits in verhältnismässig kurzer Zeit durch das Bundesgesetz übersteuert wird. Da die neue Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs einen umfassenden Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher in der kantonalen Verwaltung gewährleistet, werden die in RRB Nr. 363/1990 festgehaltenen Richtlinien zum Schutz der Nichtraucher hinfällig und sind mit Erlass der Verordnung aufzuheben. 2. Ergebnis der Vernehmlassung Der Entwurf für eine Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs wurde unter anderem bei den politischen Parteien, dem Gemeindepräsidentenverband, den im Präventionsbereich aktiven Stellen (wie beispielsweise dem Institut für Sozial- und Präventivmedizin sowie der Lungen- und der Krebsliga), den Verbänden der Werbebranche und der Tabakwarenhersteller, bei Gastro Zürich, dem Hotelierverband, den Schweizerischen Bundesbahnen und dem Zürcher Verkehrsverbund in Vernehmlassung gegeben. Soweit die Vernehmlassungsadressaten Stellung genommen haben, ist das Ergebnis ganz überwiegend positiv ausgefallen. Kritische Anregungen erfolgten eher auf Detailstufe. Sofern sie nicht auf Missverständnissen beruhten, den Vorgaben des Gesundheitsgesetzes oder der sich abzeichnenden Lösung im Bundesgesetz über den Schutz vor dem Passivrauchen widersprachen, wurden sie bei der Überarbeitung des Entwurfs überwiegend berücksichtigt.

3 3. Zu den einzelnen Bestimmungen 1. Öffentliche Gebäude Diese Bestimmung enthält zunächst eine allgemeine Umschreibung des Begriffs des öffentlichen Gebäudes und hält fest, dass darunter Gebäude zu verstehen sind, die der Öffentlichkeit dienen und im Allgemeinen für jedermann zugänglich sind (Abs. 1). Nicht unter diesen Begriff fallen somit beispielsweise Clubhäuser von Tennis- oder Golfclubs usw., sofern sie nur den Mitgliedern zugänglich sind. Die beispielhafte Aufzählung in Abs. 2 orientiert sich weitgehend am Entwurf für ein Bundesgesetz zum Schutz vor dem Passivrauchen und erwähnt zunächst die Gebäude der öffentlichen Verwaltung (lit. a), worunter neben Gebäuden der Kantons-, Bezirks- und Gemeindeverwaltungen beispielsweise auch das Ratshaus und die Gerichtsgebäude zu verstehen sind (vgl. Art. 1 lit. a Bundesgesetz). Lit. b erwähnt sodann die Kultur-, Kultus-, Bildungs- und Sportstätten und stellt somit klar, dass öffentliche wie private, der Öffentlichkeit zugängliche Museen, Konzerthäuser, Kinos, Jugendhäuser, Kirchen einschliesslich Kirchgemeindehäuser, Schulhausanlagen, Bibliotheken und Sportanlagen usw. zu den öffentlichen Gebäuden zählen (vgl. auch Art. 1 lit. d und e Bundesgesetz). Lit. c verdeutlicht, dass auch Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren erfasst werden. Ausdrücklich genannt werden sodann die Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs wie Flughäfen und Bahnhöfe (lit. d; vgl. auch Art. 1 lit. g Bundesgesetz), die Spitäler, Heime und anderen Gesundheitseinrichtungen (lit. e; vgl. auch Art. 1 lit. b Bundesgesetz) und schliesslich die Vollzugseinrichtungen (lit. f; vgl. auch Art. 1 lit. c Bundesgesetz). Der allgemeinen Umschreibung von Abs. 1 würden grundsätzlich auch die Gastwirtschaften entsprechen. Diese werden in Abs. 3 allerdings ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, weil einerseits hinsichtlich Konsum von Tabak und Tabakerzeugnissen in Gastwirtschaften die Regelungen des Gastgewerbegesetzes (LS 935.11) angewendet werden und anderseits Abs. 2 lit. b von 48 GesG die Werbung in und an Verkaufsstellen ausdrücklich vom Verbot der Plakat- oder anderen weiträumig wahrnehmbaren Werbung ausnimmt. 2. Ausnahmen vom Rauchverbot Gemäss 48 Abs. 4 GesG ist das Rauchen in öffentlichen Gebäuden nicht allgemein verboten. Wie der zweite Satzteil von Abs. 4 klarstellt, ist es vielmehr nur dort verboten, wo es nicht ausdrücklich erlaubt ist. 2 hält vor diesem Hintergrund zunächst fest, dass die für den Erlass der Hausordnung öffentlicher Gebäude zuständigen Personen und Organe für die Regelung der Ausnahmen vom Rauchverbot zu-

4 ständig sind. In diesem Entscheid sind sie aber nicht völlig frei. Sie dürfen das Rauchen vielmehr nur im Freien sowie in abgetrennten, ausreichend belüfteten Räumen gestatten. Erlaubt werden darf das Rauchen somit zunächst beispielsweise auf oberirdischen Bahnhofsperrons, in offenen Sportanlagen (z. B. Fussballstadien), auf Terrassen, Balkonen und Aussentreppen sowie in nach oben offenen Innenhöfen. Was unter ausreichender Belüftung zu verstehen ist, wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen sein. Sind Raucherräume nicht der Öffentlichkeit zugänglich und werden diese ausschliesslich zum Zwecke des Rauchens genutzt, so dürfte in der Regel bereits ein kippbares Fenster genügen. Dagegen dürften in der Öffentlichkeit zugänglichen, stark frequentierten Raucherräumen weiter gehende technische Einrichtungen erforderlich sein, um eine angemessene Luftqualität zu gewährleisten. Als Beispiel für der Öffentlichkeit zugängliche Raucherräume mit ausreichender Belüftung seien die Smoking Lounges der Unique (Flughafen Zürich AG) erwähnt, wo zwischen 80 und 140 m 3 /h Frischluft pro Person zugeführt werden. Schliesslich sind der Öffentlichkeit zugängliche Raucherräume besonders zu kennzeichnen. Nicht der Kennzeichnungspflicht unterstehen somit beispielsweise Einzelbüros von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne Publikumskontakt. Wie bereits bei den Ausführungen zu 1 erwähnt, gilt das Rauchverbot gemäss 48 Abs. 4 GesG in Gastwirtschaften nicht, weil auf diese ausschliesslich das Gastgewerbegesetz angewendet wird. Folglich findet auch 2 dort keine Anwendung. 3. Ausnahmen vom Werbeverbot 48 Abs. 2 GesG sieht in lit. d vor, dass auf Verordnungsstufe weitere Ausnahmen vom Verbot von Plakatwerbung und anderer weiträumig wahrnehmbarer Werbung geschaffen werden können. Hiervon wird in 3 Gebrauch gemacht, indem am Ort der Einrichtung angebrachte Hinweise auf Sponsoren von Fumoirs und vergleichbaren Einrichtungen vom Werbeverbot ausgenommen werden und ausdrücklich festgehalten wird, dass der Hinweis nur unter Verwendung des Firmenlogos erfolgen darf. In solche Fumoirs, wie es sie beispielsweise im Flughafen Zürich bereits gibt, begeben sich regelmässig nur Personen, die selbst rauchen. 48 Abs. 2 GesG will in erster Linie verhindern, dass (insbesondere jugendliche) Nichtraucherinnen und Nichtraucher durch Werbung zum Rauchen verleitet werden. Nachdem der blosse Hinweis auf den Sponsor eines ausschliesslich dem Rauchen dienenden Fumoirs den zu schützenden Personenkreis gar nicht erst erreicht, ist die vorliegende Ausnahme gerechtfertigt.

4. Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen In Anlehnung an Art. 11 Abs. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02 ) schreibt 4 mit Hinblick auf das Verbot der Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an Jugendliche vor, dass am Verkaufspunkt ein gut sichtbarer Hinweis anzubringen ist. Unter Abgabe wird hier wie allgemein im Lebensmittelrecht (vgl. Art. 2 lit. d LGV) auch die unentgeltliche Weitergabe subsumiert. 5. Strafbestimmungen Gestützt auf 61 Abs. 6 GesG werden Raucherinnen und Raucher, die sich nicht an das Rauchverbot halten, mit Busse bis Fr. 1000 (Abs. 1) und für die Einhaltung der Hausordnung verantwortliche Personen, die es unterlassen, die zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um die Vorschriften dieser Verordnung durchzusetzen, mit Busse bis Fr. 5000 (Abs. 2) bestraft. Abs. 3 stellt sodann das Unterlassen des Hinweises auf die Abgabepflicht von Tabak und Tabakerzeugnissen an Jugendliche unter Strafe und bedroht dieses Verhalten mit Busse bis Fr. 1000. Bei all diesen Beträgen handelt es sich um Höchstbussen. Bei Verstössen hat die Bussenfestsetzung im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts zu erfolgen. 6 Übergangsbestimmung Für die Umsetzung umfangreicherer baulicher Massnahmen zwecks Gewährleistung einer ausreichenden Belüftung von Raucherräumen benötigen die Verantwortlichen eine gewisse Vorlaufzeit, wobei zwölf Monate grundsätzlich angemessen sind. Kann die Frist ausnahmsweise nicht eingehalten werden, kann sie vom Kantonalen Labor verlängert werden. 7. Inkrafttreten Die Verordnung wird gemeinsam mit dem neuen GesG auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt. 5 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Notter Husi

Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs (vom 21. Mai 2008) 000.01 Der Regierungsrat, gestützt auf 48 Abs. 2 lit. d und 61 Abs. 6 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG), beschliesst: 1. 1 Als öffentliche Gebäude im Sinne von 48 GesG gelten Gebäude, die der Öffentlichkeit dienen und im Allgemeinen für jedermann zugänglich sind. 2 Insbesondere fallen darunter: a. Gebäude der öffentlichen Verwaltung, b. Kultur-, Kultus-, Bildungs- und Sportstätten, c. Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren, d. Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs, e. Spitäler, Heime und andere Gesundheitseinrichtungen, f. Vollzugseinrichtungen. 3 Für Gastwirtschaften gilt das Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996. 2. Personen und Organe, die für den Erlass der Hausordnung öffentlicher Gebäude verantwortlich sind, dürfen das Rauchen im Freien und in abgetrennten, ausreichend belüfteten Räumen dieser Gebäude gestatten. Sind solche Räume der Öffentlichkeit zugänglich, sind sie besonders zu kennzeichnen. 3. An Fumoirs und vergleichbaren Einrichtungen darf das Firmenlogo des Sponsors dieser Einrichtung angebracht werden. 4. Am Verkaufspunkt hat die für die Lebensmittelsicherheit im Betrieb verantwortliche Person einen gut sichtbaren Hinweis darauf anzubringen, dass die Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren verboten ist. 5. 1 Wer gegen das Rauchverbot gemäss 48 Abs. 4 GesG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft. Öffentliche Gebäude Ausnahmen vom Rauchverbot Ausnahmen vom Werbeverbot Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen Strafbestimmungen

Übergangsbestimmung 2 2 Trifft die Person, die für die Einhaltung der Hausordnung eines öffentlichen Gebäudes verantwortlich ist, nicht die zumutbaren Massnahmen, um die Vorschriften dieser Verordnung durchzusetzen, wird sie mit Busse bis Fr. 5000 bestraft. 3 Wer an Verkaufspunkten nicht auf das Abgabeverbot von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren hinweist, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft. 6. Sind für die ausreichende Belüftung von Raucherräumen umfangreichere bauliche Massnahmen erforderlich, sind die notwendigen Anpassungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung vorzunehmen. In begründeten Fällen kann das Kantonale Labor die Frist verlängern. Inkrafttreten 7. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Notter Husi