Gesetz zur Änderung besoldungs- und laufbahnrechtlicher Vorschriften im Schulbereich

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Transkript:

Drucksache 17/2587 25.11.2015 Dringlicher Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU Gesetz zur Änderung besoldungs- und laufbahnrechtlicher Vorschriften im Schulbereich Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Änderung besoldungs- und laufbahnrechtlicher Vorschriften im Schulbereich vom.. Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07.04.2015 (GVBl. S. 62) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert: 1. In der Anlage II (Amtszulagen, Stellenzulagen) wird unter Nummer 1 (Amtszulagen) in Besoldungsgruppe A 14 nach der Fußnote 2 eine neue Fußnote 3 mit dem Betrag in Euro 302,20 angefügt. 2. In Besoldungsgruppe 13 wird der Abschnitt mit der Amtsbezeichnung Rektor gestrichen.

Seite 2 Drucksache 17/2587 3. In Besoldungsgruppe 14 a) erhält die Amtsbezeichnung Rektor folgende Fassung: Rektor - als Leiter der schulischen Einrichtungen im Justizvollzug - - als Leiter einer Grundschule = mit bis zu 180 Schülern - mit dem Fußnotenhinweis 1) = mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - mit dem Fußnotenhinweis 3) mit bis zu 180 Schülern am Grundschulteil - mit dem Fußnotenhinweis 1) mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern am Grundschulteil - mit dem Fußnotenhinweis 3) - als Leiter von Lehrgängen an einer Volkshochschule zum Erwerb der Berufsbildungsreife, der Erweiterten Berufsbildungsreife und des Mittleren Schulabschlusses- - als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulpraktischen Seminars für Lehreranwärter - b) wird nach dem Fußnotenhinweis 2) ein neuer Fußnotenhinweis 3) angefügt. Dieser erhält folgende Fassung: 3) - Erhält eine Amtszulage nach Anlage II. 4. In Besoldungsgruppe 15 wird nach der Amtsbezeichnung Realschulrektor die neue Amtsbezeichnung Rektor eingefügt. Diese erhält folgende Fassung: Rektor - als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern-. mit mehr als 360 Schülern am Grundschulteil - Artikel II Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung (Bildungslaufbahnverordnung BLVO) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 546) wird wie folgt geändert:

Seite 3 Drucksache 17/2587 8 erhält folgende Fassung a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b) wird gestrichen. bb) Die bisherigen Buchstaben c) bis f) werden zu Buchstaben b) bis e). b) Nummer 4 erhält folgende Fassung: a) der Rektorin und des Rektors, b) der Seminardirektorin und des Seminardirektors, c) der Sekundarschulrektorin und des Sekundarschulrektors, d) der Stellvertretenden Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Stellvertretenden e) der Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Direktors einer Integrierten 9 erhält folgende Fassung Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c) wird gestrichen bb) Die bisherigen Buchstaben d) bis g) werden zu Buchstaben c) bis f) Nummer 3 erhält folgende Fassung: der Rektorin und des Rektors, b) der Seminardirektorin und des Seminardirektors, c) der Sekundarschulrektorin und des Sekundarschulrektors, d) der Stellvertretenden Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Stellvertretenden e) der Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Direktors einer Integrierten

Seite 4 Drucksache 17/2587 10 erhält folgende Fassung 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c) wird gestrichen bb) Der bisherige Buchstabe d) wird zum Buchstaben c) 2. Nummer 3 erhält folgende Fassung: 1. der Rektorin und des Rektors, 2. der Sonderschulrektorin und des Sonderschulrektors, c) der Seminardirektorin und des Seminardirektors, d) der Sekundarschulrektorin und des Sekundarschulrektors, e) der Stellvertretenden Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Stellvertretenden f) der Direktorin einer Integrierten Sekundarschule und des Direktors einer Integrierten Dieses Gesetz tritt am..in Kraft. III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Begründung Ziel dieses Gesetzesentwurfs ist es, die Besoldung von Schulleiterinnen und Schulleitern von Grundschulen anzuheben. Grundschulleiterinnen und leitern soll damit eine adäquate Bezahlung geboten werden, vor dem Hintergrund, dass deren Aufgaben in den letzten zehn Jahren zugenommen haben und anspruchsvoller geworden sind. Gleichzeitig soll ein Anreiz geschaffen werden, sich auf solche Schulleiter/innenstellen zu bewerben. Leiterinnen und Leiter von Grundschulen und entsprechend Grundschulteilen von ISS und Gemeinschaftsschulen (Rektorinnen und Rektoren) erhalten bisher an Schulen mit bis zu bzw. mehr als 180 bis zu 360 Schülern-Bezüge nach BesGr A 13 mit verschieden hohen Amtszulagen. An Schulen mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern erhalten sie Bezüge nach BesGr A 14. Künftig sollen sie jeweils eine Stufe höher besoldet werden, also nach BesGr A 14 bzw.

Seite 5 Drucksache 17/2587 A 15. Die Amtszulagen für die bisherigen Rektoren A 13 würden jeweils mitgenommen werden. Hierfür wird in BesGr. A 14 eine neue Fußnote angefügt. Für tarifbeschäftigte Schulleiter/innen gilt nach Abschnitt 1 Absatz 1 des TV -L/ Entgeltordnung Lehrkräfte Vergütung nach E 13 bzw. E 14. Die Vergütung richtet sich nach Beamtenrecht ( Paralleltabelle ). Die Mehrkosten für diese Hebung sind bereits im Haushaltsplan für den Doppelhaushalt 2016/2017 eingestellt worden. Berlin, 25.11.2015 Saleh Özışık Oberg und die übrigen Mitglieder der Fraktion der SPD Graf Schlede Bentele und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU