FAQS VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ENTSTEHUNG EINES VERFÜGUNGSANSPRUCHS

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Transkript:

FAQS VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ENTSTEHUNG EINES VERFÜGUNGSANSPRUCHS Wie komme ich zu meinem Geld? Wann kann ich die Auszahlung meiner Abfertigung beantragen? Ein Verfügungsanspruch liegt vor, wenn folgende 2 Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt werden: Es bestehen mindestens 36 Beitragsmonate UND das nächste Dienstverhältnis wird positiv (z.b. durch Dienstgeberkündigung oder einvernehmliche Lösung) beendet. Ein Abfertigungsanspruch entsteht jedenfalls, wenn seit 5 Jahren bei keiner Vorsorgekasse mehr Abfertigungsbeiträge einbezahlt wurden oder bei Pensionsantritt. Zum gegebenen Zeitpunkt übermitteln wir Ihnen automatisch ein Antragsformular per Post. Kann ich fehlende Beitragsmonate nachkaufen, um die benötigten 36 Monate zu erreichen? Ein Nachkauf fehlender Beitragsmonate ist nicht möglich, da Beitragszahlungen immer nur durch den Arbeitgeber geleistet werden. Ich werde nicht mehr im Baugewerbe tätig sein - kann ich mir den Betrag auszahlen lassen? Ein Austritt aus dem Baugewerbe stellt keinen automatischen Anspruch auf eine Auszahlung der Abfertigung dar. Die Abfertigung Neu ist branchenunabhängig, dies bedeutet, dass es irrelevant ist, ob Sie wieder im Baugewerbe tätig werden oder nicht. Es werden die Monate aller Arbeitsverhältnisse in Österreich zusammengezählt, wodurch Sie schneller die erforderlichen 36 Beitragsmonate erreichen können. Es wurden bereits mehr als 5 Jahre lang keine Beiträge mehr bei der BUAK Betriebliche Vorsorgekasse einbezahlt - kann ich mir den Betrag auszahlen lassen? Ein Verfügungsanspruch entsteht erst, wenn mindestens 5 Jahre lang in keine Vorsorgekasse in Österreich Beiträge einbezahlt wurden, z.b. aufgrund eines Auslandaufenthalts oder einer Arbeitslosigkeit. Wurden lediglich keine Beiträge in die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse einbezahlt, entsteht kein automatischer Auszahlungsanspruch.

GELTENDMACHUNG DES VERFÜGUNGSANSPRUCHS Muss ich mir die Abfertigung auszahlen lassen? Sie müssen sich die Abfertigung nicht auszahlen lassen, wenn Sie nicht möchten, sondern können sich auch für eine andere Möglichkeit auf dem Antragsformular entscheiden. Wenn ich mir die Abfertigung jetzt nicht auszahlen lasse, was passiert dann mit dem Geld? Sollten Sie sich für eine Weiterveranlagung in unserer Vorsorgekasse entscheiden oder den Anspruch nicht innerhalb der 6-Monats-Frist geltend machen, bleibt Ihr Guthaben weiterhin bestehen. Wir veranlagen Ihre Abfertigungsanwartschaft weiter und führen jährlich eine Gewinnzuweisung durch, über welche wir Sie im März/April des Folgejahres mittels Jahreskontoinformation informieren. Welche Vor- und Nachteile hat die Auszahlung der Abfertigung für mich? Grundsätzlich wurde die Abfertigung gemäß BMSVG eingeführt, um die zweite Säule der Altersvorsorge - die betriebliche Altersvorsorge - zu stärken. Daher besteht im Falle eines Verfügungsanspruchs neben der Auszahlung auch die Möglichkeit, die Abfertigung von der Vorsorgekasse auf ein Versicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse zu übertragen. Darüber hinaus bleibt der Zweck der Abfertigung als Überbrückung bei Verlust des Arbeitsplatzes selbstverständlich unberührt. Im Falle einer Auszahlung entstehen daher keinerlei Nachteile - damit ein neuerlicher Auszahlungsanspruch entsteht, müssen jedoch wieder zumindest 36 Beitragsmonate erreicht werden und das nächste Dienstverhältnis muss wieder positiv (z.b. durch Dienstgeberkündigung oder einvernehmliche Lösung) beendet werden. AUSZAHLUNGSMÖGLICHKEITEN Ist es möglich, die Abfertigung auf das Konto einer anderen Person zu überweisen? Gerne können wir die Überweisung auf das Konto einer dritten Person vornehmen. Wir bitten Sie hierfür, auf dem Antragsformular unter dem Punkt Kontoinhaber den Namen dieser Person anzugeben. Ist es möglich, die Abfertigung per Postanweisung zu erhalten? Es gibt die Möglichkeit, sich die Abfertigung per Postanweisung auszahlen zu lassen, wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass hierfür Gebühren anfallen, die wir dem Anwartschaftsberechtigten weiterverrechnen. Die Kosten der Überweisung auf ein Bankkonto werden von der BUAK Betriebliche Vorsorgekasse getragen.

NOTWENDIGE DOKUMENTE FÜR EINE VERFÜGUNG Welche Unterlagen benötigten Sie für eine Auszahlung? Wir benötigen von Ihnen das ausgefüllte Antragsformular, welches auch eigenhändig von Ihnen unterschrieben werden muss. Zusätzlich ist die Beilage der Kopie eines gültigen, amtlichen Lichtbildausweises (z.b. Führerschein, Reisepass, Personalausweis) erforderlich. Warum muss ich eine Ausweiskopie beilegen? Wir sind aufgrund der Bestimmungen des 40 Bankwesengesetz grundsätzlich verpflichtet, Ihre Identität mittels amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Darüber hinaus soll beispielsweise auch verhindert werden, dass eine fremde Person ohne Ihre Zustimmung den Anspruch geltend macht. Die Beilage der Ausweiskopie erfolgt daher auch zu Ihrem eigenen Schutz. Ich habe ein Antragsformular erhalten - muss ich meine Lohnzettel beilegen? Es ist nicht notwendig, zusätzlich Lohnzettel beizulegen. Sollten uns noch Lohnzettel fehlen, erhalten wir diese direkt von Ihrem Arbeitgeber. HÖHE DES AUSZAHLUNGSBETRAGES UND ABZÜGE Wie hoch ist der Auszahlungsbetrag? Wird noch etwas abgezogen? Die Höhe des Auszahlungsbetrages ergibt sich aus den garantierten Abfertigungsbeiträgen, die von Ihrem Arbeitgeber geleistet wurden. Darüber hinaus erfolgt jährlich - sowie am Verrechnungstag - eine Gewinnzuweisung, im Zuge derer die Veranlagungsergebnisse des Kalenderjahres auf die Anwartschaftsberechtigten entsprechend dem Anteil des Durchschnittskapitals des einzelnen Anwartschaftsberechtigten zum Gesamtdurchschnittskapital der Veranlagungsgemeinschaft aufgeteilt werden. Von dieser Summe werden bei einer Auszahlung schließlich noch 6% Lohnsteuer in Abzug gebracht. Wie berechnet sich die Höhe der Abfertigung? Es werden für Sie jeden Monat 1,53% Ihres monatlichen Bruttolohns/Bruttogehalts von Ihrem Arbeitgeber an die Betriebliche Vorsorgekasse entrichtet. Die Summe der erhaltenen Beiträge stellt den garantierten Abfertigungsbetrag dar.

EINREICHUNG DER DOKUMENTE Kann ich die Dokumente auch per E-Mail oder Fax schicken bzw. persönlich bei Ihnen abgeben? Gerne können Sie uns die Unterlagen per E-Mail an buak-bvk@buak.at oder per Fax an +43 (0) 579 579 93 0 99, unter Angabe Ihrer Telefonnummer für eventuelle Rückfragen, zuschicken. Es besteht auch die Möglichkeit, die Unterlagen persönlich in der Zentrale oder in einer unserer Landesstellen abzugeben. Kann ich das Geld auch direkt bei der BUAK Betriebliche Vorsorgekasse abholen? Eine Barauszahlung in unserer Zentrale oder in den Landesstellen der BUAK ist nicht möglich. Wir nehmen Ihre Auszahlungsunterlagen gerne entgegen und werden die Auszahlung zur gesetzlichen Fälligkeit an das angegebene Bankkonto oder per Postanweisung durchführen. AUSZAHLUNGSZEITPUNKT Wie lange dauert es nach Antragstellung, bis ich mein Geld erhalte? Die Verrechnung findet gemäß der gesetzlichen Fälligkeit mit Ende des zweiten Monats nach Einlangen des Antrages statt. Sollte Ihr Antrag beispielsweise am 15.1. bei uns einlangen, wäre die Verrechnung mit 28.2. (=Ende des zweiten Monats nach Einlangen) und Ihr Geld würde spätestens am 10.3. auf Ihrem Konto aufscheinen bzw. per Postanweisung an Sie zugestellt werden. Kann ich die Auszahlung meiner Abfertigung jederzeit beantragen? Die Auszahlung der Abfertigung ist nur möglich, wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und daher von uns auch per Post ein Antragsformular erhalten haben. Die Voraussetzungen sind das Vorliegen von mindestens 36 Beitragsmonaten und der positiven Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn ein Anspruch vorliegt, haben Sie 6 Monate lang Zeit, um diesen geltend zu machen. Kann ich mir jährlich eine Abfertigung auszahlen lassen? Wenn Sie bereits einmal die Auszahlung einer Abfertigung durch eine oder mehrere Vorsorgekassen erhalten haben, müssen Sie nach der Auszahlung wieder mindestens 36 Beitragsmonate erreichen, damit neuerlich ein Anspruch entstehen kann. Eine jährliche Auszahlung ist daher nicht möglich. Bekomme ich die Abfertigungsanwartschaft monatlich als Rente ausbezahlt oder als Einmalbetrag? Die Auszahlung der Abfertigungsanwartschaft erfolgt als Einmalbetrag, eine monatliche oder teilweise Auszahlung ist nicht möglich.

Es ist jedoch möglich, statt der Auszahlung die Überweisung der gesamten Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung ist, oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung oder an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des 5 PKG ist, zu verlangen. Die Übertragung erfolgt kostenfrei, ebenso fällt bei diesen Varianten keine Lohnsteuer an. ÜBERTRAGUNG DER ABFERTIGUNGSANWARTSCHAFT Wann kann ich mein Geld an eine andere Vorsorgekasse übertragen lassen und fallen hierfür Gebühren an? Eine Übertragung Ihrer Abfertigungsanwartschaft an eine andere Vorsorgekasse ist möglich, wenn mindestens 3 Jahre lang keine Beiträge an uns entrichtet wurden. Die Übertragung ist immer kostenfrei. Wie kann ich mein Geld an eine andere Vorsorgekasse übertragen lassen? Wenn Ihr Konto bereits seit mindestens 3 Jahre beitragsfrei gestellt ist, können Sie einen Übertragungsantrag an die übertragende Vorsorgekasse stellen. Gerne können Sie das Formular für eine Übertragung zu unserer Vorsorgekasse auf unserer Homepage downloaden. Möchten Sie eine Übertragung von unserer Vorsorgekasse auf eine andere, können Sie den jeweiligen Antrag gerne telefonisch oder schriftlich bei uns anfordern. Mein neuer Arbeitgeber zahlt in die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse ein kann ich die Beiträge von meinem vorigen Arbeitsverhältnis an die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse übertragen lassen? Eine Übertragung Ihrer alten Abfertigungsanwartschaften ist erst möglich, wenn Ihr(e) Konto/Konten in Ihrer(n) vorherigen Vorsorgekasse(n) seit mindestens 3 Jahren beitragsfrei gestellt sind. Der Übertragungsantrag ist an die zu übertragende Vorsorgekasse zu richten. Formulare finden Sie auf unserer Homepage. ZUGEHÖRIGKEIT ZUR BUAK BVK Ich bin bei keiner Baufirma tätig, aber trotzdem bei der BUAK Betriebliche Vorsorgekasse warum? Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, sich für eine der 9 Vorsorgekassen in Österreich zu entscheiden. Die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse ist nicht ausschließlich Baufirmen

vorbehalten, sodass auch Firmen, die nicht dem Baugewerbe angehören, einen Beitrittsvertrag mit uns für Ihre Mitarbeiter abschließen können. JAHRESKONTOINFORMATION Gibt es die Möglichkeit, online Zugriff auf mein Konto zu erhalten? Wir bieten kein Online-Konto für unsere Kunden an. Gerne informieren wir Sie telefonisch oder schriftlich bei etwaigen Fragen zu Ihrem Konto. Ich habe eine Jahreskontoinformation erhalten - kann ich mir den Betrag auszahlen lassen? Wir senden Ihnen jährlich eine Jahreskontoinformation, aus welcher der Stand Ihrer Abfertigungsanwartschaft per Ende des Vorjahres ersichtlich wird. Dieses Schreiben begründet jedoch keinen Auszahlungsanspruch. Dieser Anspruch entsteht erst, wenn folgende 2 Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt werden: 1) es bestehen mindestens 36 Beitragsmonate UND 2) das aktuelle Dienstverhältnis wird positiv (z.b. durch Dienstgeberkündigung oder einvernehmliche Lösung) beendet. Wieso scheint auf meiner Kontoinformation mein erster Arbeitsmonat nicht auf? Der erste Beschäftigungsmonat ist immer beitragsfrei, während dieser Zeit werden vom Dienstgeber keine Beiträge an die Vorsorgekasse entrichtet. Daher ist in Ihrer Kontoinformation auch angeführt, dass erst einen Monat nach Ihrem tatsächlichen Beschäftigungsbeginn Beiträge bei uns einbezahlt wurden. VERANLAGUNG DER ABFERTIGUNGSANWARTSCHAFT Wie wird mein Geld veranlagt? Die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse hat die Veranlagung der Gelder der Veranlagungsgesellschaft in die BAWAG P.S.K. Invest GmbH ausgelagert. Wie alle Betrieblichen Vorsorgekassen hat die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse die Veranlagungsvorschriften des BMSVG zu beachten. Die Veranlagung erfolgt überwiegend in Anleihen und Euro- Geldmarktwerten sowie zu maximal 20% in internationale Aktien. Des Weiteren orientiert sich die Veranlagungspolitik der BUAK Betriebliche Vorsorgekasse an den Prinzipien der ökonomischen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit, was auch im Rahmen einer externen und objektiven Nachhaltigkeitsprüfung durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) im Mai 2015 abermals bestätigt wurde. Dabei erhielt die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse GmbH für die Berichtsjahre 2010 bis 2014 das Nachhaltigkeitszertifikat für Betriebliche Vorsorgekassen in

der Kategorie Silber. Wir sind davon überzeugt, dass der von uns gewählte Nachhaltigkeitsansatz weder zu Mehrkosten noch zu Performancenachteilen führt. Die Veranlagungsstrategie der BUAK Betriebliche Vorsorgekasse ist darauf angelegt, trotz eines sehr hohen Anteiles an Anleihen auch bei steigenden Zinssätzen attraktive Zinserträge für die Anwartschaftsberechtigten erzielen zu können. Das Vermögen der Veranlagungsgemeinschaft ist in die zwei eigenen Dachfonds Spezialfonds 27 und Spezialfonds 27/HTM veranlagt. Der Spezialfonds 27/HTM besteht ausschließlich aus HTM-gewidmeten Anleihen und wurde 2010 eingerichtet, um das Zinsrisiko für die Anwartschaftsberechtigen zu begrenzen. Die darin enthaltenen Anleihen werden bis zur Endfälligkeit gehalten und mit der Effektivzinsmethode bewertet. So können auf Kursschwankungen beruhende Wertänderungen wie sie bei Anleihen, die zu Marktpreisen bewertet werden, auftreten, ausgeschlossen werden, wodurch für die Anwartschaftsberechtigten eine Stabilisierung der Erträge erreicht wird. Kann ich mein Garantiekapital verlieren? Nein, die garantierten Abfertigungsbeiträge stellen jenen Betrag dar, den Sie bei Vorliegen eines Verfügungsanspruches jedenfalls von uns ausbezahlt bekommen. Dabei handelt es sich um die Summe aller Beiträge, die wir von allen Firmen erhalten haben, bei denen für Sie ein Arbeitsverhältnis/Dienstverhältnis vorlag. Durch diese gesetzlich festgelegte Kapitalgarantie ist daher immer sichergestellt, dass die für den Anwartschaftsberechtigten eingezahlten Abfertigungsbeiträge zumindest erhalten bleiben. BEITRITT ZUR BUAK BVK Ich möchte einen Beitrittsvertrag abschließen - was muss ich tun? Sie finden den Beitrittsvertrag auf unserer Homepage unter dem Punkt Für ArbeitgeberInnen Kunde werden. Füllen Sie den Vertrag bitte vollständig aus und zeichnen Sie ihn firmenmäßig/eigenhändig. Geben Sie uns bitte alle für Ihren Betrieb geltenden Beitragskontonummern der jeweiligen Krankenversicherungsträger bekannt (Beachten Sie insbesondere etwaige Standorte in verschiedenen Bundesländern). Bei Selbständigen sind zudem die Angabe der Sozialversicherungsnummer sowie die Bekanntgabe der Art des Beitrittsvertrages (Beitrittsvertrag nach dem 4. oder 5. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes [BMSVG]) erforderlich. Gemeinsam mit dem Vertrag benötigen wir einen Firmenbuchauszug sowie eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des Firmenverantwortlichen (nach außen vertretungsbefugte Person/en) sowie der wirtschaftlich Berechtigten bzw. des Selbständigen. Übermitteln Sie Ihre Unterlagen bitte an die BUAK Betriebliche Vorsorgekasse, Kliebergasse 1a, 1050 Wien. Gerne können Sie uns die Unterlagen per E-Mail an buak-bvk@buak.at oder per Fax an +43 (0) 579 579 93 0 99 schicken.

Alle bekanntgegebenen Beitragskontonummern und die Sozialversicherungsnummer des Selbständigen werden an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemeldet, wodurch die Zuordnung zu unserer Betrieblichen Vorsorgekasse gegeben ist und auch die Krankenversicherungsträger die notwendigen Daten übermitteln können. Der Beitrittsvertrag wird Ihnen nach interner Überprüfung - gegengezeichnet von unserer Geschäftsführung - retourniert. Warum ist die Beilage einer Ausweiskopie des/der Firmenverantwortlichen (nach außen vertretungsbefugten Person/en) sowie der Wirtschaftlich Berechtigten bzw. des Selbstständigen notwendig? Nach 40 BWG ist die Identität des Kunden mittels eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Daher ist die Beilage einer entsprechenden Ausweiskopie des/der Firmenverantwortlichen (nach außen vertretungsbefugten Person/en) sowie der Wirtschaftlich Berechtigten bzw. des Selbstständigen notwendig. Wirtschaftlich Berechtigte sind jene Personen, denen zumindest 25 % der Geschäftsanteile oder der Stimmrechte zustehen.