Personalvertretungsgesetz Dienststellenausschuss Personalvertreter

Ähnliche Dokumente
Rundschreiben September 2009

Ausgabe Nr. 4 / Seite 1 von 3

Information zur PV-Wahl

Schulleitung. Schule. Bezirk Leiter der Bildungsregion PSI Pflichtschulinspektor/in

Datenverarbeitungsverzeichnis

PV-WAHL Mag... Zulassung zur Briefwahl. gem. 11 PV-WO zur Abgabe Ihrer Stimme durch die Post (Briefwahl) zugelassen.

Gewerkschaftliche Unterstützungen!

GESCHÄFTSORDNUNG der Bundesjugendabteilung

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG)

Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle LGBl 1968/ LGBl 1975/

Jahrgang 1967 Ausgegeben am 13. April Stück

Satzung. Des Turn- und Sportvereins Eresing. 1 Name, Sitz und Zweck

DIE GEWERKSCHAFT BERUFSSCHULE NÖ

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Mitarbeiter der Diözesankurie Regelung über die Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

Satzung für das Jugendamt des Main-Kinzig-Kreises

GESCHÄFTSORDNUNG PRO-GE FRAUENABTEILUNG

Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel

Jugendordnung. Karnevalsgesellschaft Blau-Weiß Fischenich von 1957e.V. Vereinsjugend der KG Blau-Weiß Fischenich von 1957e.V.

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates

S T A T U T E N D E S S P A R K A S S E N V E R E I N E S D E R W I E N E R N E U S T Ä D T E R S P A R K A S S E

Satzung der Stadt Erlangen für den Ausländer- und Integrationsbeirat

Geschäftsordnung für den Schulvorstand der FSP 1

Geschäftsordnung. Gewerkschaft der Gemeindebediensteten. Landesgruppe Wien

( 2 ) Sitz der AGSV Polizei NRW ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden.

Leonberger Modellbau-Club e. V.

Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Stadt Oldenburg in Holstein (Kinder- und Jugendbeiratssatzung)

Satzung des Schützenvereins Würzberg e.v.

SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.

Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018

Satzung des RV St. Georg Münster

Satzung. der Wählergruppe FÜR-WISMAR-Forum. (Kurzbezeichnung: FWF)

S a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz

SEGELCLUB WASSENBERG ROERMOND 1967 e. V. Mitglied im DSV Jugend

Jugendordnung der Schützenjugend des Schützenverein Langenfeld 1834 e.v.

GESCHÄFTSORDUNG der Arbeitsgemeinschaft Denkendorfer Vereine (ARGE)

Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )"

Karnevals Club Tiefenbach e.v.

WERRA-MEISSNER-KREIS

Satzung Förderverein der Grund- und Hauptschule Hebertshausen. Satzung. 1 Name und Sitz. Förderverein der Grund- und Hauptschule Hebertshausen

Satzung des Reit- und Fahrvereins Schwaney e.v. 1 Name und Sitz des Vereins

Satzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung oder des Kennworts 1) )

PRO HETZENDORF - Kurzbezeichnung: PH

DIENSTVERTRAG BESOLDUNG PRAGMATISIERUNG KARRIERE

Geschäftsordnung des Elternbeirates

STATUTEN DES VEREINES DER STEIERMÄRKISCHEN VERWALTUNGSSPARKASSE

Statuten der FGÖ- Bundesheergewerkschaft (BHG)

NON-STOPP DOPPELKOPF-CLUB e.v. gegründet am SATZUNG. 1 Name, Sitz und Rechtsform

Gesetz über die Personalvertretung bei der Gemeinde Wien (Wiener Personalvertretungsgesetz W-PVG)

Verband der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg S A T Z U N G

Satzung der Vereinigung der Freunde und Förderer des GeoForschungsZentrums Potsdam e.v.

Satzung des Versorgungsverbandes bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V. in der Fassung vom 11. November 2010

Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung -

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Satzung Bouleclub Daun. Inhalt. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins. Friedhofstraße Daun. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Das Vereinsvermögen dient ausschließlich den hier festgelegten Zwecken.

Satzung des Fördervereins TSV Bitzfeld

Satzung. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven (jeweils ab 18 Jahren) und jugendlichen (bis 18 Jahre) Mitgliedern.

(3) Der JAK im Landesverband Nordrhein-Westfalen ist auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Er hat seinen Sitz in Essen.

(Zuletzt geändert in der 180. Hauptversammlung am 15. Juni 2007 in Berlin.)

1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5

SATZUNG DER POLITISCHEN PARTEI FAMILY DIE TIROLER FAMILIENPARTEI

Ordnung der Studentenschaft der HMT Leipzig

Satzung Förderverein Freibad Klingenberg e.v.

Satzung für das Jugendamt der Stadt Langenhagen. in der Fassung vom

Verband Weihenstephaner Milchwirtschaftler, Bio- und Lebensmitteltechnologen

Böhm/ Breinbauer. Geschäftsordnung. des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH

1 Wahlgrundsätze. 2 Wahlbeauftragte

l Name, Sitz, Geschäftsjahr

Statuten des Verbandes öffentlicher Bediensteter Betriebssport Tischtennis

S A T Z U N G. Art. 4 Erlöschen der Mitgliedschaft. Art. 1 Name, Dauer und Sitz. Art. 2 Zweck. Art. 3 Mitgliedschaft

Eigenheimerverein Trostberg im Eigenheimerverband Bayern e.v.

2) Dem Verein obliegt es, die Mitglieder zu beraten, zu betreuen und die Gemeinschaft zu pflegen.

Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder. Präambel

Yachtclub Burgtiefe e. V. - Stand September Satzung Ausgabe September Seite 1 von 6

VILLA e.v. - Förderverein für Jugend, Kultur und Soziales

S A T Z U N G. KULTURFORUM ZEISHEIM e.v. vom 21. August Name und Sitz. 2 Zweck und Tätigkeit

Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Erfurt

Gewerkschaftliche. Unterstützungen!

Satzung. Verein Junge Bürger Forchheim. 1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck des Vereins. 1 Name und Sitz des Vereins

Satzung. des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v.

Satzung. des Vereins. Förderkreis Rudi-Stephan-Gymnasium Worms

FC Potsdam Sanssouci e.v. Satzung. Inhalt : 1. Name,Sitz,Geschäftsjahr. 2.Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

Satzung der Eicherfreunde Brombachsee

Haus- und Grundeigentümerverein Schwäbisch Hall e.v.

Geschäftsordnung des Verwaltungsrates

Satzung für die Sparkasse Celle

Inhaltsverzeichnis. Seite. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... Einführung... 1

Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung

Satzung des Kieler Golfclub Havighorst e.v.

S a t z u n g. der Wanderfreunde Lindewitt e. V. (WFL)

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES KREISES GROß-GERAU. (Amtsblatt Nr. 35/93, Südhessen-Woche Kreis Groß-Gerau Nr. 20/2001)

SATZUNG. Förderverein des American Football

Satzung Stand:

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG)

Transkript:

Personalvertretungsgesetz Dienststellenausschuss Personalvertreter Nachfolgend wird das Bundespersonalvertretungsgesetz in den wichtigsten Punkten angeführt. Detaillierte Informationen sind im PVG, Ausgabe 2004 nachlesbar. Aufgaben der Personalvertretung 2.(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG (Bundespersonalvertretungsrecht) berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Detaillierte Aufgaben im PVG 9, 10. 2.(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetrieb Rücksicht zu nehmen. 2.(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.b. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Organe der Personalvertretung 3.(1) a) Dienststellenversammlung b) Dienststellenausschuss Vertrauensperson c) Zentralausschuss d) Dienststellenwahlausschuss Zentralwahlausschuss 3.(6) Personalvertreter im Sinne des PVG sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen. 4.(1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für 2 oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, dass für 2

Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Entscheidung des ZA nach Anhörung der Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit dem Leiter der Zentralstelle (Abteilung im Land). Dienststellenversammlung - Gesamtheit der Bediensteten 5.(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung. 5.(2) Der Dienststellenversammlung obliegt: a) die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauensperson) b) die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauensperson) c) die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des DA an den ZA 23 Abs. 3 6.(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuss (Vertrauensperson) im Bedarfsfalle einzuberufen. Dienststellenausschuss - Vertrauenspersonen Verhandlungspartner mit dem Dienststellenleiter 8.(1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuss zu wählen. (Ausnahme 4 PVG) 8.(2) Anzahl der DA-Mitglieder: 30.(1) Anzahl der Vertrauenspersonen 20-50 Bedienstete: 3 Mitglieder 5-9 Bedienstete: 1 Vertrauensperson 51-100 Bedienstete: 4 Mitglieder 9-19 Bedienstete: 2 Vertrauenspersonen 101-200 Bedienstete: 5 Mitglieder 9 Aufgaben des Dienststellenausschusses und der Vertrauenspersonen Abs. 1 Mitwirkungsrechte Abs. 2 Einvernehmen Abs. 3 Informationsrechte Details im PVG-Handbuch 10 Fristen bei beabsichtigten Maßnahmen des Dienststellenleiters im Sinne des 9 PVG 3

Zentralausschuss Verhandlungspartner mit dem Landesschulrat/ Stadtschulrat und Landesregierung 13.(1) Am Sitz der Zentralstellen sind Zentralausschüsse zu bilden Amt der Landesregierung 13.(4) Anzahl der ZA-Mitglieder: - weniger als 2000 Bedienstete 4 Mitglieder - 2000 bis 2.999 Bedienstete 5 Mitglieder 14 Aufgaben des Zentralausschusses im Detail Dienstellenzughörigkeit - Berufung der Mitglieder der DA und des ZA-Wahlrecht 15.(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von 5 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Ermittlung der Mandate erfolgt nach dem d Hondtschen System. 15.(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat dem Landesdienst angehören. Stichtag ist der 42. Tag vor dem ersten Wahltag! 15.(3-6) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind. Zur Wahl berechtigt sind jene Bedienstete, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen. Gehört ein Bediensteter mehreren Dienststellen an, so ist er an diesen Dienststellen für den DA wahlberechtigt. Für den ZA besitzt er jedoch nur ein Stimmrecht. Bei Dienstzuteilung ist ein/e Lehrer/in nur an der Stammschule wahlberechtigt. Religionslehrer sind dann stimmberechtigt, wenn sie vom Land beschäftigt sind. Gewählt werden dürfen wahlberechtigte Bedienstete, die am Tag der Ausschreibung das 19. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 6 Monate im Dienst stehen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen bzw. als EU-Inländer gelten. Dienststellenleiter sind vom passiven Wahlrecht für den DA ausgeschlossen. 4

16.(1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuss zu bilden. 16.(2) Anzahl der DWA-Mitglieder: 20-300 Bedienstete 3 Mitglieder 301-1.000 Bedienstete 5 Mitglieder mehr als 1.000 Bedienstete 7 Mitglieder Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt. 16.(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss zu bestellen. (Bei der Wahl von Vertrauenspersonen nimmt der ZWA die Aufgaben eines DWA wahr.) 16.(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuss wählbar sein. Der Vorsitzende, Stellvertreter und Schriftführer werden von den Mitgliedern gewählt: - der Wählergruppe mit den meisten Stimmen steht der Vorsitz zu - bei weniger als 2/3 Mehrheit steht der 2. Wählergruppe der Stellvertreter zu - bei mehr als 2/3 Mehrheit stellt die stärkste Gruppe den Stellvertreter 16.(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind öffentlich jedenfalls aber durch Anschlag auf der Amtstafel der betreffenden Dienststelle kundzumachen. Die Einberufung der ersten Sitzung des DWA erfolgt durch das an Lebensjahren älteste Mitglied. 18.(1/2) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zentralwahlausschuss zu bilden. (Mitgliederanzahl wie DWA). Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zum Zentralausschuss wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des 16 sinngemäße Anwendung. Wichtige Detailinformationen sind im PVG-Handbuch der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst angeführt! In den Bundesländern sind auch die Landeslehrer-Personalvertretungs - Wahl- und Geschäftsordnungen zu beachtet. 5

Gewerkschaft 1. Aufbau 13 Fachgewerkschaften sind im ÖGB zusammengeschlossen, eine der größten darunter ist die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD). Diese gliedert sich in 27 Sektionen, wovon die BL die Sektion 12 bilden. Die Bundessektion 12 wird vom Vorsitzenden Albert Arzt geleitet. Kontaktadresse: Wipplingerstraße 35, 1010 Wien, Telefon: 01/53444-452, E-Mail: albert.arzt@goed.at 2. Leistungen unserer Gewerkschaft A) Information - Die Solidarität - Der öffentliche Dienst - Der Berufsschullehrer - Aussendungen der Bundes- und Landessektionen - GÖD-Jahrbuch (2 Nachschlagewerke ergeben meist eine geschlossene Sammlung) B) Solidaritätsversicherung a) Spitalsgeld Bei Spitalsaufenthalt nach Freizeit-, Arbeits- und Wegunfällen werden bei einer Mindestaufenthaltsdauer von 4 Tagen ab dem 1. Tag Euro 4,-- pro Tag für längstens 77 Tage (max. Euro 308,--) bezahlt. Dies gilt für aktive Mitglieder und Pensionisten, wenn sie weiterhin GÖD-Mitglieder bleiben. Die Unfallanzeige ist von der Krankenhausverwaltungzu bestätigen. b) Freizeitunfallversicherung Im Falle einer freizeitbedingten dauernden Invalidität eines nicht im Ruhestand befindlichen Mitgliedes gebührt folgende Leistung (Beiträge bei Totalinvalidität, bei Teilinvalidität dem Grad entsprechend anteilige Leistung): Mitgliedsdauer Leistung über 3 10 Jahre 3.200,-- über 10 25 Jahre 4.800,-- über 25 Jahre 6.400,-- Ausgeschlossen sind Unfälle, die sich unter Alkohol- oder Rauschgifteinfluss ereignen, sowie Selbstmord. 6

c) Begräbniskostenbeitrags-Versicherung Stirbt ein Mitglied des ÖGB, so wird ein Begräbniskostenbeitrag abhängig von der Mitgliedsdauer gewährt: Mitgliedsdauer Leistung über 3 10 Jahre 150,-- über 10 20 Jahre 160,-- über 20 30 Jahre 170,-- über 30 Jahre 180,-- Dem versicherten Mitglied kann im Falle des Ablebens des Ehegatten der eigene Begräbniskostenbeitrag zur Hälfte vorzeitig ausgezahlt werden. C) Unterstützungsfonds a) Katastrophenfonds Finanzielle Unterstützung an Mitglieder, die durch Katastrophen (Brand, Hochwasser, Lawinen,...) zu Schaden gekommen sind. Die Leistung richtet sich nach Höhe des Schadens und Mitgliedsdauer. b) Anton-Proksch-Fonds Finanzielle Zuwendung für behinderte Gewerkschaftsmitglieder oder deren Angehörige, vor allem für behinderte jugendliche Arbeitnehmer. c) Karl-Meisel-Fonds Außerordentliche Unterstützung an bedürftige Gewerkschaftsmitglieder oder deren Angehörige in mannigfaltigen Notfällen, wenn andere Unterstützungsfonds nicht anwendbar sind. d) Johann-Böhm-Fonds Studenten/Innen, die sich in Form von Diplomarbeiten oder Dissertationen mit gewerkschaftlich relevanten Themen beschäftigen. D) Sonstige Leistungen a) Rechtsberatung der Solidarität In allen privatrechtlichen Fragen steht den Mitgliedern die Rechtsberatung der Solidarität kostenlos zur Verfügung. Die Beratung erfolgt durch Rechtsanwälte, sie ist aber per Telefon nicht möglich. In einigen Bundesländern erfolgt die Rechtsberatung auch in den jeweiligen Landessekretariaten. b) Rechtsschutz Jedes Mitglied kann unentgeltlich Rechtsschutz in Angelegenheiten, die mit dem Dienstverhältnis oder einer gewerkschaftlichen bzw. betriebsrätlichen Funktion im ursächlichen Zusammenhang stehen, erhalten. 7

Voraussetzung ist, dass keine andere Stelle (Rechtsanwalt) vorher mit der Vertretung in der gleichen Rechtssache betraut wurde. c) Familienunterstützung Für Mitglieder von Familien mit behindertem Kind oder mehr als drei Kindern. d) Bildungsförderungsbeitrag Für alle Kurse und Ausbildungen, deren Inhalt der beruflichen Tätigkeit (im engeren Sinn) des Mitglieds entsprechen. Die maximale Förderung beträgt pro Jahr 72,70. z.b. nach Abschluss der BPA (nach mindestens 1-jähriger Mitgliedschaft) wird den Studierenden ein BFB von 145,-- gewährt (Ansuchen) e) Arbeitslosenunterstützung Mitglieder, die ohne eigenes Verschulden arbeitslos werden, erhalten eine Unterstützung in 4-facher Höhe des Monatsgehaltes. f) Urlaubs- und Schulungsheime Günstige Angebote für GÖD-Mitglieder (besonders für Familien) Meldefristen beachten. g) Sonstige Serviceleistungen der jeweiligen Landesvorstände Für all diese Unterstützungen müssen die Vergaberichtlinien eingehalten werden. Dazu gehören unter anderem eine einjährige Mitgliedschaft und regelmäßige Leistung des Mitgliedsbeitrages. Der Gewerkschaftsbeitrag beträgt 1 % des Bruttomonatsbezuges, jedoch höchstens 1% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 der Allgemeinen Verwaltung. Dieser Beitrag vermindert als Werbungskosten die Lohnsteuerbemessungsgrundlage Ersparnis zwischen 31% und 50%!!! 8

Wichtige Detailinformationen sind im PVG-Handbuch der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst angeführt! Aufbau des Buches nach den Farbseiten: gelb: weiß: Bundespersonalvertretungsgesetz (Grundsätzliches) Erläuterungen zum PVG (Auslegung und Rechtssprechung) hellgrün: Bundespersonalvertretungs-Geschäftsordnung blau: Bundespersonalvertretungs-Wahlordnung Anhang: (weiß) Vertrauensperson der Behinderten Detailinformationen im GÖD-Jahrbuch über: Beamtendienstrechtsgesetz Gehaltsgesetz Landeslehrerdienstrechtsgesetz Pensionsgesetz Vertragsbedienstetengesetz 9