DIENSTVERTRAG BESOLDUNG PRAGMATISIERUNG KARRIERE

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2 Inhaltsverzeichnis Personalvertretungsgesetz Dienststellenversammlung Dienststellenausschuss / Wahlausschuss Zentralausschuss Gewerkschaft / Leistungen PERSONALVERTRETUNG Von Seite 2 9 Einstellungserfordernisse Dienstpflichten Amtshaftung EINSTELLUNG - PFLICHTEN Von Seite Dienstverhältnis Verwendungsgruppen Lehrverpflichtung des Lehrers / Leiters Nebenbeschäftigung / Teilzeitbeschäftigung Versetzung / Vordienstzeiten / Vorrückung DIENSTVERTRAG Von Seite Gehalt und Entlohnung Zulagen / Sonstige Vergütungen Mehrdienstleistungen / Supplierungen Jubiläumszuwendungen / Bezugsvorschuss Geldaushilfen / Fahrtkosten / Verjährung BESOLDUNG Von Seite Pragmatisierung / Definitivstellung Amtstitel / Berufstitel Schulfeste Stellen Disziplinarrecht Leistungsfeststellung PRAGMATISIERUNG Von Seite Mutterschaft Karenzurlaub Teilzeitbeschäftigung Kinderbetreuungsgeld Amtswege bei Geburten GEBURT EINES KINDES Von Seite Krankheit Kur / Genesungsaufenthalt Sonderurlaub Urlaub und Ferien Familienhospizfreistellung / Pflegefreistellung DIENSTVERHINDERUNG Von Seite Berufspädagogische Akademie Sonderurlaub für Akademiebesuch Diplomprüfung Pädagogisches Institut Leiter/in - Leiterstellvertreter/in KARRIERE Von Seite Abfertigung alt/neu Auflösung des Dienstverhältnisses Pensionierung Pensionsberechnung / Nebengebührenzulage Todesfall / finanzielle Leistungen DIENSTVERHÄLTNIS - ENDE Von Seite Es gilt in den Texten jeweils die weibliche und männliche Form der besseren Lesbarkeit wurde der Vorrang gegeben. 1

3 Personalvertretung Personalvertretungsgesetz Dienststellenausschuss Personalvertreter Nachfolgend wird das Bundespersonalvertretungsgesetz in den wichtigsten Punkten angeführt. Detaillierte Informationen sind im PVG, Ausgabe 2004 nachlesbar. Aufgaben der Personalvertretung 2.(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG (Bundespersonalvertretungsrecht) berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Detaillierte Aufgaben im PVG 9, (2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetrieb Rücksicht zu nehmen. 2.(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.b. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Organe der Personalvertretung 3.(1) a) Dienststellenversammlung b) Dienststellenausschuss Vertrauensperson c) Zentralausschuss d) Dienststellenwahlausschuss Zentralwahlausschuss 3.(6) Personalvertreter im Sinne des PVG sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen. 4.(1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für 2 oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, dass für 2

4 Personalvertretung Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Entscheidung des ZA nach Anhörung der Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit dem Leiter der Zentralstelle (Abteilung im Land). Dienststellenversammlung - Gesamtheit der Bediensteten 5.(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung. 5.(2) Der Dienststellenversammlung obliegt: a) die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauensperson) b) die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauensperson) c) die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des DA an den ZA 23 Abs. 3 6.(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuss (Vertrauensperson) im Bedarfsfalle einzuberufen. Dienststellenausschuss - Vertrauenspersonen Verhandlungspartner mit dem Dienststellenleiter 8.(1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuss zu wählen. (Ausnahme 4 PVG) 8.(2) Anzahl der DA-Mitglieder: 30.(1) Anzahl der Vertrauenspersonen Bedienstete: 3 Mitglieder 5-9 Bedienstete: 1 Vertrauensperson Bedienstete: 4 Mitglieder 9-19 Bedienstete: 2 Vertrauenspersonen Bedienstete: 5 Mitglieder 9 Aufgaben des Dienststellenausschusses und der Vertrauenspersonen Abs. 1 Mitwirkungsrechte Abs. 2 Einvernehmen Abs. 3 Informationsrechte Details im PVG-Handbuch 10 Fristen bei beabsichtigten Maßnahmen des Dienststellenleiters im Sinne des 9 PVG 3

5 Personalvertretung Zentralausschuss Verhandlungspartner mit dem Landesschulrat/ Stadtschulrat und Landesregierung 13.(1) Am Sitz der Zentralstellen sind Zentralausschüsse zu bilden Amt der Landesregierung 13.(4) Anzahl der ZA-Mitglieder: - weniger als 2000 Bedienstete 4 Mitglieder bis Bedienstete 5 Mitglieder 14 Aufgaben des Zentralausschusses im Detail Dienstellenzughörigkeit - Berufung der Mitglieder der DA und des ZA-Wahlrecht 15.(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von 5 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Ermittlung der Mandate erfolgt nach dem d Hondtschen System. 15.(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat dem Landesdienst angehören. Stichtag ist der 42. Tag vor dem ersten Wahltag! 15.(3-6) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind. Zur Wahl berechtigt sind jene Bedienstete, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen. Gehört ein Bediensteter mehreren Dienststellen an, so ist er an diesen Dienststellen für den DA wahlberechtigt. Für den ZA besitzt er jedoch nur ein Stimmrecht. Bei Dienstzuteilung ist ein/e Lehrer/in nur an der Stammschule wahlberechtigt. Religionslehrer sind dann stimmberechtigt, wenn sie vom Land beschäftigt sind. Gewählt werden dürfen wahlberechtigte Bedienstete, die am Tag der Ausschreibung das 19. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 6 Monate im Dienst stehen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen bzw. als EU-Inländer gelten. Dienststellenleiter sind vom passiven Wahlrecht für den DA ausgeschlossen. 4

6 Personalvertretung 16.(1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuss zu bilden. 16.(2) Anzahl der DWA-Mitglieder: Bedienstete 3 Mitglieder Bedienstete 5 Mitglieder mehr als Bedienstete 7 Mitglieder Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt. 16.(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss zu bestellen. (Bei der Wahl von Vertrauenspersonen nimmt der ZWA die Aufgaben eines DWA wahr.) 16.(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuss wählbar sein. Der Vorsitzende, Stellvertreter und Schriftführer werden von den Mitgliedern gewählt: - der Wählergruppe mit den meisten Stimmen steht der Vorsitz zu - bei weniger als 2/3 Mehrheit steht der 2. Wählergruppe der Stellvertreter zu - bei mehr als 2/3 Mehrheit stellt die stärkste Gruppe den Stellvertreter 16.(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind öffentlich jedenfalls aber durch Anschlag auf der Amtstafel der betreffenden Dienststelle kundzumachen. Die Einberufung der ersten Sitzung des DWA erfolgt durch das an Lebensjahren älteste Mitglied. 18.(1/2) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zentralwahlausschuss zu bilden. (Mitgliederanzahl wie DWA). Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zum Zentralausschuss wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des 16 sinngemäße Anwendung. Wichtige Detailinformationen sind im PVG-Handbuch der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst angeführt! In den Bundesländern sind auch die Landeslehrer-Personalvertretungs - Wahl- und Geschäftsordnungen zu beachtet. 5

7 Personalvertretung Gewerkschaft 1. Aufbau 13 Fachgewerkschaften sind im ÖGB zusammengeschlossen, eine der größten darunter ist die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD). Diese gliedert sich in 27 Sektionen, wovon die BL die Sektion 12 bilden. Die Bundessektion 12 wird vom Vorsitzenden Albert Arzt geleitet. Kontaktadresse: Wipplingerstraße 35, 1010 Wien, Telefon: 01/ , 2. Leistungen unserer Gewerkschaft A) Information - Die Solidarität - Der öffentliche Dienst - Der Berufsschullehrer - Aussendungen der Bundes- und Landessektionen - GÖD-Jahrbuch (2 Nachschlagewerke ergeben meist eine geschlossene Sammlung) B) Solidaritätsversicherung a) Spitalsgeld Bei Spitalsaufenthalt nach Freizeit-, Arbeits- und Wegunfällen werden bei einer Mindestaufenthaltsdauer von 4 Tagen ab dem 1. Tag Euro 4,-- pro Tag für längstens 77 Tage (max. Euro 308,--) bezahlt. Dies gilt für aktive Mitglieder und Pensionisten, wenn sie weiterhin GÖD-Mitglieder bleiben. Die Unfallanzeige ist von der Krankenhausverwaltungzu bestätigen. b) Freizeitunfallversicherung Im Falle einer freizeitbedingten dauernden Invalidität eines nicht im Ruhestand befindlichen Mitgliedes gebührt folgende Leistung (Beiträge bei Totalinvalidität, bei Teilinvalidität dem Grad entsprechend anteilige Leistung): Mitgliedsdauer Leistung über 3 10 Jahre 3.200,-- über Jahre 4.800,-- über 25 Jahre 6.400,-- Ausgeschlossen sind Unfälle, die sich unter Alkohol- oder Rauschgifteinfluss ereignen, sowie Selbstmord. 6

8 Personalvertretung c) Begräbniskostenbeitrags-Versicherung Stirbt ein Mitglied des ÖGB, so wird ein Begräbniskostenbeitrag abhängig von der Mitgliedsdauer gewährt: Mitgliedsdauer Leistung über 3 10 Jahre 150,-- über Jahre 160,-- über Jahre 170,-- über 30 Jahre 180,-- Dem versicherten Mitglied kann im Falle des Ablebens des Ehegatten der eigene Begräbniskostenbeitrag zur Hälfte vorzeitig ausgezahlt werden. C) Unterstützungsfonds a) Katastrophenfonds Finanzielle Unterstützung an Mitglieder, die durch Katastrophen (Brand, Hochwasser, Lawinen,...) zu Schaden gekommen sind. Die Leistung richtet sich nach Höhe des Schadens und Mitgliedsdauer. b) Anton-Proksch-Fonds Finanzielle Zuwendung für behinderte Gewerkschaftsmitglieder oder deren Angehörige, vor allem für behinderte jugendliche Arbeitnehmer. c) Karl-Meisel-Fonds Außerordentliche Unterstützung an bedürftige Gewerkschaftsmitglieder oder deren Angehörige in mannigfaltigen Notfällen, wenn andere Unterstützungsfonds nicht anwendbar sind. d) Johann-Böhm-Fonds Studenten/Innen, die sich in Form von Diplomarbeiten oder Dissertationen mit gewerkschaftlich relevanten Themen beschäftigen. D) Sonstige Leistungen a) Rechtsberatung der Solidarität In allen privatrechtlichen Fragen steht den Mitgliedern die Rechtsberatung der Solidarität kostenlos zur Verfügung. Die Beratung erfolgt durch Rechtsanwälte, sie ist aber per Telefon nicht möglich. In einigen Bundesländern erfolgt die Rechtsberatung auch in den jeweiligen Landessekretariaten. b) Rechtsschutz Jedes Mitglied kann unentgeltlich Rechtsschutz in Angelegenheiten, die mit dem Dienstverhältnis oder einer gewerkschaftlichen bzw. betriebsrätlichen Funktion im ursächlichen Zusammenhang stehen, erhalten. 7

9 Personalvertretung Voraussetzung ist, dass keine andere Stelle (Rechtsanwalt) vorher mit der Vertretung in der gleichen Rechtssache betraut wurde. c) Familienunterstützung Für Mitglieder von Familien mit behindertem Kind oder mehr als drei Kindern. d) Bildungsförderungsbeitrag Für alle Kurse und Ausbildungen, deren Inhalt der beruflichen Tätigkeit (im engeren Sinn) des Mitglieds entsprechen. Die maximale Förderung beträgt pro Jahr 72,70. z.b. nach Abschluss der BPA (nach mindestens 1-jähriger Mitgliedschaft) wird den Studierenden ein BFB von 145,-- gewährt (Ansuchen) e) Arbeitslosenunterstützung Mitglieder, die ohne eigenes Verschulden arbeitslos werden, erhalten eine Unterstützung in 4-facher Höhe des Monatsgehaltes. f) Urlaubs- und Schulungsheime Günstige Angebote für GÖD-Mitglieder (besonders für Familien) Meldefristen beachten. g) Sonstige Serviceleistungen der jeweiligen Landesvorstände Für all diese Unterstützungen müssen die Vergaberichtlinien eingehalten werden. Dazu gehören unter anderem eine einjährige Mitgliedschaft und regelmäßige Leistung des Mitgliedsbeitrages. Der Gewerkschaftsbeitrag beträgt 1 % des Bruttomonatsbezuges, jedoch höchstens 1% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 der Allgemeinen Verwaltung. Dieser Beitrag vermindert als Werbungskosten die Lohnsteuerbemessungsgrundlage Ersparnis zwischen 31% und 50%!!! 8

10 Personalvertretung Wichtige Detailinformationen sind im PVG-Handbuch der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst angeführt! Aufbau des Buches nach den Farbseiten: gelb: weiß: Bundespersonalvertretungsgesetz (Grundsätzliches) Erläuterungen zum PVG (Auslegung und Rechtssprechung) hellgrün: Bundespersonalvertretungs-Geschäftsordnung blau: Bundespersonalvertretungs-Wahlordnung Anhang: (weiß) Vertrauensperson der Behinderten Detailinformationen im GÖD-Jahrbuch über: Beamtendienstrechtsgesetz Gehaltsgesetz Landeslehrerdienstrechtsgesetz Pensionsgesetz Vertragsbedienstetengesetz 9

11 Einstellung - Pflichten Einstellungserfordernisse Aufnahme VBG 3 1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, 2. die volle Handlungsfähigkeit, 3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind und 4. Lebensalter mindestens 15 Jahre Besondere Anstellungserfordernisse 1. FG I und II: Reifeprüfung und mindestens 2 Jahre einschlägige Berufspraxis 2. FG III: Meisterprüfung (bzw. gleichwertige Befähigung) und 6 Jahre einschlägige Berufspraxis Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Es sind auch diesbezüglich Vorschriften in den Sondervertragsrichtlinien der einzelnen Bundesländer enthalten. Dienstpflichten Allgemeine Dienstpflichten LDG 29 (gilt sinngemäß auch für Vertragslehrer/innen) 1. Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erledigen. 2. Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit für seine Tätigkeit erhalten bleibt. 3. Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten LDG 30 (gilt sinngemäß auch für Vertragslehrer/innen) 1. Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. 2. Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. 3. Hält der LL eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls gilt sie als zurückgezogen. 10

12 Einstellung Pflichten Dienstpflichten des Leiters/der Leiterin LDG 32 Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Er hat darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrer/innen ihre dienstlichen Aufgaben erfüllen. Er hat ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern. Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, hat er dies zu melden bzw. er ist zur Anzeige verpflichtet. Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für eine Vertretung zu sorgen. Amtsverschwiegenheit LDG 33 (gilt sinngemäß auch für Vertragslehrer/innen) Der Landeslehrer ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung von Interesse ist, verpflichtet. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Hat der Landeslehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Landeslehrer von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Stellt sich erst bei der Aussage des Landeslehrers heraus, dass es sich um Amtsverschwiegenheit handeln könnte, so hat der Landeslehrer die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Dienstweg LDG 38 (gilt sinngemäß auch für Vertragslehrer/innen) Der Landeslehrer hat Angelegenheiten, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anliegen unverzüglich an die zuständige Stelle weiter zu leiten. Die Einhaltung des Dienstweges ist nicht notwendig bei Gefahr in Verzug sowie, wenn es dem Landeslehrer nicht zumutbar ist. 11

13 Einstellung - Pflichten In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden: Rechtsmittel Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof. Amtshaftung (gem. Amtshaftungsgesetz) Dienstgeber haftet für den Schaden, den der Lehrer bzw. Erzieher in Vollziehung der Gesetze (=Ausübung des Dienstes) durch sein (auch rechtswidriges) Verhalten einem Dritten schuldhaft zugefügt hat. Der Lehrer kann folglich aus diesen Gründen bezüglich Schadenersatzleistung vom Geschädigten nicht geklagt werden. Regressansprüche des Dienstgebers an den Lehrer nur im Falle der Vorsätzlichkeit oder bei grober Fahrlässigkeit des Lehrers. Rechtsschutz der Gewerkschaft kann in Anspruch genommen werden (siehe Personalvertretung / Gewerkschaft ). 12

14 Dienstvertrag Dienstverhältnis Dienstvertrag Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes. Das Dienstverhältnis kann sein: 1. privatrechtlich, das heißt mit Dienstvertrag (Vertragslehrer/in) lt. VBG 38, 39 und 44 - mit Dauerbeschäftigung: Schema I L (Monatsentgelt) - mit Teilbeschäftigung: Schema II L ( Entlohnung nach Jahreswochenstunden) lt. VBG 42 b - mit Sondervertrag (auch ungeprüfte Lehrer/innen) 2. öffentlich-rechtlich (= pragmatisch): Ernennungsbescheid (Monatsgehalt) entsprechende Lehramtsprüfung ist Voraussetzung. - provisorisch (LDG 9) - definitiv (LDG 10) Verwendungsgruppen Das Gehalt wird durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt L2a2 pragmatische Berufsschullehrer/innen IL/l2a2 Vertragslehrer/innen mit Diplomprüfung IL/l2b3 Vertragslehrer/innen ohne Diplomprüfung, nebenamtlich oder neben beruflich, Dienstvertrag vor ausgestellt IL/l2b1 + DZ Vertragslehrer/innen ohne Diplomprüfung, hauptamtlich, oder Sondervertrag nebenamtlich bzw. nebenberuflich, falls Dienstvertrag nach Länderspezifische Rahmenbedingungen Die Diplomprüfung ist die Voraussetzung für die Einstufung in l2a2 als Vertragslehrer/in bzw. in L2a2 als pragmatischer Lehrer/in (LDG 4). Außerdem ist sie die Voraussetzung für das Erreichen der Stufe 2 im Sondervertrag. (Siehe Karriere!) Lehrverpflichtung des Lehrers/der Lehrerin an Berufsschulen LDG 52 und 53 Die Lehrverpflichtung an Berufsschulen beträgt: 1. Fachgruppen (FG) I und II: 23 Wochenstunden 2. Fachgruppe (FG) III: 24,25 Wochenstunden 3. für Religion: 22 Wochenstunden Die Beschäftigung von pragmatischen Lehrern als Erzieher an Schülerheimen für Berufsschüler und Berufsschülerinnen ist nur mit deren Zustimmung möglich. Die Stunden werden in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Beachte länderspezifische Regelungen! 13

15 Dienstvertrag Unterrichten Lehrer in Gegenständen der Fachgruppe III - Lehrverpflichtung 24,25 Stunden - und der Fachgruppe I (oder Fachgruppe II) - Lehrverpflichtung 23 Stunden - so sind die Stunden der Fachgruppe III auf die Wertigkeit der Fachgruppe I bzw. II umzurechnen. LDG 52 Abs. 16 sieht eine Regelung für Berufsschullehrer vor, die an mehreren Schulen unterrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Wegzeit auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Die Lehrverpflichtung vermindert sich um maximal 4 Wochenstunden für: 1. Gegenstände der FG I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind um 1 Wochenstunde; ergeben sich mehr als 4 Anspruchsberechtigungen, um 2Wochen stunden. 2. Gegenstände der FG II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind um 1 Wochenstunde; ergeben sich mehr als 4 Anspruchsberechtigungen, um 2 Wochen stunden. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung für: 1. Verwaltung der Unterrichtsmittel, Betreuung und Unterstützung der Lehrer, Führung der Fachbibliothek für Unterricht, bei dem EDV-Anlagen eingesetzt werden: bis 10 EDV-Anlagen um 2 Wochenstunden von 11 bis 25 EDV-Anlagen um 2,5 Wochenstunden ab 26 EDV-Anlagen um 3 Wochenstunden 2. Klassen, an denen lehrplanmäßig der Einsatz von EDV-Anlagen vorgesehen ist und tatsächlich erfolgt: bis zu 10 Klassen um 0,5 Wochenstunden von 11 bis 20 Klassen um 1 Wochenstunde ab 21 Klassen um 1,5 Wochenstunden Eine Aufteilung der Lehrpflichtverminderung auf mehrere Lehrer ist gemäß LDG 52 Abs. 5 möglich. 3. Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung. Lehrverpflichtung des Leiters/der Leiterin an Berufsschulen Die Lehrverpflichtung des Leiters/der Leiterin von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen handelt, für je 20 Schüler um 1 Wochenstunde (LDG 52 Abs.10). 14

16 Dienstvertrag Ergeben sich nach dieser Berechnung mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß LDG 7 errechneten Abzugsstunden des Leiters/der Leiterin 23 übersteigt.(ldg 11). Nebenbeschäftigung LDG 40 Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindern, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet. Er hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Lehrer in Teilzeitbeschäftigung (lt. MSchG/ VKG) benötigen eine Genehmigung der Dienstbehörde. Genehmigungspflichtig ist außerdem der Betrieb einer Privatschule oder Privatunterricht an Schülern der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier. Teilzeitbeschäftigung Herabsetzung bis auf die Hälfte der Lehrverpflichtung (Ausnahme: bei Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld auch die Herabsetzung unter die Hälfte möglich). Pragmatisierte Lehrer/innen 1. Zur Betreuung eines Kindes (LDG 46): Rechtsanspruch!! zur Betreuung eines - eigenen Kindes - Wahl- oder Pflegekindes oder - sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer oder sein Ehegatte vorwiegend aufkommt. Dauer: Ein Jahr oder ein Vielfaches davon, längstens bis zum Schuleintritt des Kindes. Antrag: spätestens zwei Monate vor Wirksamkeitsbeginn 2. Aus beliebigem Anlass (LDG 45): kein Rechtsanspruch! Dauer: Ein Jahr oder ein Vielfaches davon insgesamt maximal 10 Jahre (Vor Ablauf der 10 Jahre ist ein Antrag auf Vollbeschäftigung notwendig, ansonsten bleibt das reduzierte Beschäftigungsausmaß bestehen LDG 45 Abs. 3 andernfalls besteht kein Rechtsanspruch auf Vollbeschäftigung) 3. Herabsetzung der Lehrverpflichtung (LDG 44): kein Rechtsanspruch! - aus gesundheitlichen Gründen höchstens 2 Jahre - im öffentlichen Interesse, zur Gewinnung von Erfahrungen, zur positiven Rückwirkung auf die Unterrichtsarbeit usw. höchstens 5 Jahre - Ausübung einer Tätigkeit auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet höchstens 10 Jahre 15

17 Dienstvertrag Vertragslehrer/innen Eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit - aus beliebigem Anlass - zur Betreuung eines Kindes ist möglich genaue Regelung lt. VBG 20 Anrechnung gilt für pragmatisierte Lehrer/innen und Vertragslehrer/innen - für die Vorrückung zur Gänze - für die Gewährung des Dienstjubiläums zur Gänze - für den Ruhegenuss: ab 2003 zur Gänze (Beginn der Durchrechnung!) - Bestimmungen des LDG treffen uneingeschränkt zu (z. B. schulfeste Stelle, Definitivstellung, Leistungsfeststellung, usw.) Versetzung BDG 38, LDG 19, VBG 6 Eine Versetzung liegt vor, wenn der Lehrer einer neuen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur unter bestimmten Bedingungen (siehe schulfeste Stellen!) versetzt werden. (Kapitel Besoldung/Reisegebühren ) Vordienstzeitenanrechnung Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, werden ausgeschlossen. Voll angerechnet werden: - Dienstverhältnisse zu inländischen Gebietskörperschaften - Dienstverhältnisse im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule - vorgeschriebene Berufspraxis bis zu zwei Jahren; Präsenzdienst oder Zivildienst; Zeit als Entwicklungshelfer/in; Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule (bis zum frühestmöglichen Abschluss) Zur Hälfte angerechnet: - Einstellung vor dem 1. Mai 1995: grundsätzlich alle übrigen Zeiten (einschließlich Zeiten ohne Beschäftigung) - Einstellung ab 1. Mai 1995: wie unter a) angeführt, aber zusammen max. 3 Jahre Im Sondervertrag gibt es keine Anrechnung von Vordienstzeiten. Hinweis: Die Umstufung nach der Diplomprüfung von l2b1 + Dienstzulage auf l2a2 bringt einen Überstellungsverlust von zwei Jahren mit sich. Nach der Pragmatisierung wird ein zweites Mal eine Vordienstzeitenberechnung durchgeführt, analog erfolgt auch eine Erhebung über die ruhegenussfähigen Zeiten. 16

18 Dienstvertrag Vorrückung Vorrückungsstichtag Vorrückungsstichtag: Ist der Anstellungstag - angerechnete Vordienstzeiten werden vorangesetzt. Feststellung mit Bescheid. Die Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe einer bestimmten Verwendungsgruppe (Vertragslehrer/in: Entlohnungsstufe) erfolgt nach jeweils 2 Jahren. Maßgeblich ist der Vorrückungsstichtag. Liegt der Vorrückungsstichtag zwischen 1. Oktober und 31. März, so ist der Vorrückungstermin der 1. Jänner, liegt der Vorrückungsstichtag zwischen 1. April und 30. September, so ist der Vorrückungstermin der 1. Juli. (GehG 8 12). 17

19 Besoldung Gehalt und Entlohnung Üblicherweise finden jährlich zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) Gehaltsverhandlungen statt, die Ergebnisse dieser Verhandlungen müssen als Novellen zum Gehaltsgesetz (GehG) für den pragmatischen Berufsschullehrer und zum Vertragsbedienstetengesetz (VBG) für den Vertragslehrer noch vom Gesetzgeber beschlossen werden. Die Tabellen werden von der GÖD veröffentlicht (siehe und Vertragslehrer/Vertragslehrerin Entlohnungsschema II L (VBG 42b ff) - bei vertretungsweiser, vorübergehender Verwendung (befristetes Dienstverhältnis) oder - bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 10 Wochenstunden. Nachteile: * keine Vordienstzeitenanrechnung möglich * Entlohnung nach Jahreswochenstunden und daher keine Entlohnungsstufen und damit keine Vorrückungen * keine Vergütung von Mehrdienstleistungen (MDL) * keine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge während des Studiums an der Berufspädagogischen Akademie (BPA). Berechnung des Monatsentgelts: Jahreswochenstunde: siehe VBG 44 bzw. Sondervertragsregelung Monatsentgelt = Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE : 12 Monatsentgelt = Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE : 10 Ungeprüften Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen im Entlohnungsschema l2b1 gebührt eine Zulage lt. GehG 60 (1) und VBG 44a (4). *) Der entsprechende Teiler ist im VBG 44d geregelt: Dienstverträge, die vor dem 1. Februar beginnen und bis Ende des Unterrichtsjahres dauern, haben als Ende des Dienstverhältnisses das Ende des Schuljahres vorzusehen 12er Teiler. Ausnahme: Wenn der Vertretungsanlass während der Hauptferien nicht mehr gegeben ist und eine Verwendung im nächsten Schuljahr nicht vorgesehen ist 10er Teiler. Entlohnungsschema I L (VBG 39) - bei Vollbeschäftigung und - Teilbeschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden. 18

20 Besoldung Entlohnungsgruppe Im Berufsschulbereich kommen vor: I L / l 2 b 1 + Dienstzulage = für ungeprüfte Vertragslehrer an Berufsschulen I L / l 2 a 2 = für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an BS mit Lehramtsprüfung für BS Sondervertrag (siehe Sondervertrag ) Entlohnungsstufen Es gibt insgesamt 19 Stufen, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt; durch Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe möglich. Die Ausbezahlung erfolgt im Überweisungswege (Bankkonto ist Pflicht) und zwar als Monatsentgelt für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen jeweils am 15. d. Monats. Berechnung des Monatsentgeltes (VBG 41) a) bei Vollbeschäftigung: Bezug = Grundgehalt + Zulagen oder Bezug lt. Sondervertrag b) bei Teilbeschäftigung: Beschäftigungsausmaß in % = 100 x Wochenstunden : Lehrverpflichtung Bezug = Grundgehalt + Zulagen x Prozentsatz oder Bezug lt. Sondervertrag x Prozentsatz Ungeprüften Vertragslehrern im Entlohnungsschema l2b1 gebührt eine Zulage lt. GehG 60 Abs. 1 und VBG 41 Abs.2. Sonderverträge für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen der Fachgruppen I, II und III Entlohnung: Stufe 1: vergleichbar mit l 2 a 2 Gehaltsstufe 7 Stufe 2: nach 5 Jahren und Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen Stufe 3: nach weiteren 5 Jahren vergleichbar mit l 2 a 2 Geh. St. 14 Länderbestimmungen beachten! Bereits zurückgelegte Zeiten als Lehrer in der Berufsschule können für die Einstufung in Stufe 2 bis 3 angerechnet werden, wenn die Unterrichtstätigkeit nicht mehr als 6 Monate unterbrochen wurde (= Ausscheiden aus dem Dienststand). 19

21 Besoldung Pragmatisches Dienstverhältnis Berechnung des Monatsgehalts erfolgt analog zum Monatsentgelt des Vertragslehrers/der Vertragslehrerin, jedoch nach GehG 55 in der Verwendungsgruppe L2a2. Gehaltsstufen Es gibt insgesamt 17 Stufen, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt; durch Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe möglich. Nach einer Verweildauer von 4 Jahren in der Gehaltsstufe 17 gebührt lt. GehG 56 eine Dienstalterszulage (DAZ). Die Auszahlung des Gehalts erfolgt im Überweisungswege (Bankkonto ist Pflicht) und zwar jeweils am Monatsersten. ZULAGEN für den leistungsdifferenzierten Unterricht (LDU) Höhe der Zulage wird nach Anzahl der Schülergruppen bestimmt Pragmatisches Dienstverhältnis Vertragslehrer/Vertragslehrerin Lehrer/Lehrerin: Pragm. Vl 1-2 Schülergruppen pro Schuljahr 49,80 52, Schülergruppen pro Schuljahr 62,00 65,10 ab 5 Schülergruppen pro Schuljahr ,90 GehG 59b Fachkoordinator/in: Ganzjährige und saisonmäßige Berufsschulen 5-11 Schülergruppen pro Schuljahr 49,80 52, Schülergruppen pro Schuljahr 60,00 65,10 ab 17 Schülergruppen ist ein zweiter Fachkoordinator zu bestellen Lehrgangsmäßige Berufsschulen 5 Schülergruppen mindestens 49,80 52,40 während eines Lehrganges aber weniger als 12 je Schuljahr Schülergruppen pro Schuljahr 62,00 65,10 ab 17 Schülergruppen pro Schuljahr 68,40 71,90 Leiter/Leiterin 48,80 Stellvertreter/Stellvertreterin 24,50 (Stand 2004) 20

22 Besoldung Zulagen für Leiter/Leiterinnen einer Berufsschule LDG 106 Abs. 2 Zif. 9 in Verbindung mit GehG 57 Abs. 4, 6 und 7 BEACHTE: LDU- und Leiterzulagen gebühren, gleichgültig ob im Lehrgang oder im Jahresunterricht entstanden, 14 x jährlich und sind überdies ruhegenussfähig. Sonstige Vergütungen Klassenvorstand 114,30 Kustodiate 41,90 Werkstätte 79,40 Labor 83,80 Diese Vergütungen werden 10 x jährlich ausbezahlt - werden als Nebengebühren gespeichert. Die aktuellen Zulagen, sowie Gehaltsansätze werden jährlich auf der Homepage veröffentlicht. 21

23 Besoldung Mehrdienstleistungen GehG 61 Mehrdienstleistungen (MDL) = Wochenstunden, die über die vorgeschriebene Lehrverpflichtung hinausgehen. (Durchführungsbestimmungen der Länder beachten!) Wertigkeit der MDL Faktorenberechnung: Faktor = 21 : (Lehrverpflichtung + 1) Lehrverpflichtung 22 (Religion): 21 : (22 + 1) = 0,913 Lehrverpflichtung 23 (FG I und II): 21 : (23 + 1) = 0,875 Lehrverpflichtung 24,25 (FG III): 21 : (24,25 + 1) = 0,832 Vergütung einer MDL nur für pragmatische und Vertragslehrer/Lehrerinnen im Vertragsschema IL: 1,432 % des Gehaltes Wert dieser MDL: Monatsbezug x 1,432 x Faktor : 100 Vergütung für IIL-Lehrer/Lehrerinnen: 1,92% einer Jahreswochenstunde Das entspricht dem Grundbetrag einer gehaltenen Stunde. Im II L-Entlohnungsschema gibt es keinen MDL-Zuschlag, jede gehaltene Stunde wird gleich bezahlt. Bezahlung der MDL bleibt erhalten, wenn mindestens eine Unterrichtseinheit pro Tag gehalten wird! Außerdem bleiben MDL erhalten: - an gesetzlichen Feiertagen und Allerseelen (2.11.) - am Pfingstsamstag - Samstag, der auf einen freien Freitag folgt - eintägige Schulveranstaltungen - Tätigkeiten und Zusammenkünfte gem. PVG - 5 Tage Fort- und Weiterbildung - Dienstauftrag (z. B: ARGE, Sport, usw.) - Landespatron - schulfrei erklärte Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens Die landesspezifischen Ausführungsgesetze zum Bundesschulzeitgesetz sind dabei zu beachten. 22

24 Besoldung MDL werden jedenfalls eingestellt gem. GehG 61 Abs. 6: - Ferialzeiten, die mindestens eine Woche dauern (Osterferien bis einschließlich Osterdienstag, Weihnachtsferien, Semesterferien) - Pfingsdienstag Abzug pro Tag: Fünftage-Woche 1/5 Sechstage-Woche 1/6 Supplierungen LDG 52 Abs. 21, GehG 61 Für Berufsschullehrer gebührt bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche eine Vergütung. Diese ist auf zwei Arten möglich: 1. Fixbetrag (GehG 61 Abs. 8) Vertretung eines vorübergehend an seiner lehramtlichen Pflicht gehinderten Lehrers. 2. Dauernde Mehrdienstleistungen: Bei einer Änderung der Lehrfächerverteilung gem. GehG 61 Abs.1. Bei Vertretungsstunden im Blockunterricht (= mehr als 3 Stunden pro Tag im selben Gegenstand in der selben Klasse), wenn eine entsprechende Vor- und Nachbereitung erforderlich ist und die Vertretung von einem Lehrer übernommen wird (GehG 61 Abs. 8b). Belohnungen Allgemeine Belohnungen: Nach GehG 19 können in einzelnen Fällen für besondere Leistungen Belohnungen gewährt werden. Besondere Belohnungen können gewährt werden : 1. Administrative Belohnungen gem. Erlass des BMBWK vom 2. August 2001: an Berufsschulen mit bis zu 11 Klassen für 1 Lehrer an Berufsschulen mit Klassen für 2 Lehrer an Berufsschulen mit mehr als 21 Klassen für 3 Lehrer Zweimal je Schuljahr in der Höhe von 12,86 % der Gehaltsstufe 10 der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe. 2. Klassenvorstandsstellen in Klassen mit Leistungsdifferenzierten Unterricht (LDU) Rundschreiben des BMBWK von : a) mindestens 2 LDU-Klassen: einmalige Belohnung in der Höhe von 3,22 % der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L2a2. 23

25 Besoldung b) ab 4 LDU-Klassen einmalige Belohnung in der Höhe von 6,43 % der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L2a2. 3. Belohnung für Schulgemeinschaftsausschuss (SGA): Für Mitglieder des SGA und Leiter/Leiterin der Schule in der Höhe von 9,65 % der Gehaltsstufe 10 der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe. Die Bestimmung des GehG 61 Abs. 4 ist anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Belohnung von einer 20-stündigen auf die tatsächliche Lehrverpflichtung umzurechnen ist. Jubiläumszuwendung GehG 20c (gilt auch für Vertragslehrer) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. des Monatsbezuges Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges Als Dienstzeiten gelten (gem. GehG 20c Abs. 2): 1. Im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeiten 2. Die in Ausbildung oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten 3. Im GehG 12 angeführte Zeiten: u.a. - Dienstverhältnis bei inländischen Gebietskörperschaften - Lehrberuf einer inländischen Schule / Universität - Präsenz- oder Zivildienst - BPA + Berufspraxis (höchstens 2 Jahre) - Dienstzeiten im EWR-Raum gem. GehG 12 Abs. 2f 4. Dienstzeit als Universitätsassistent 5. Dienstzeit in Unternehmen, die vom Bund übernommen wurden. Vierfacher Monatsbezug nach 35 Jahren (lt. GehG 20c Abs. 3) auch bei: - Tod - Ausscheiden aus anderem Grund mit mind. 61,5 Jahren - Versetzung in den Ruhestand (durch Erklärung oder von Amts wegen lt. BDG 15, 15a, LDG 13, 13b) Bezugsvorschuss GehG 23, VBG 25 und PG Für pragmatische Lehrer und unbefristete Vertragslehrer kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zu einer Höhe von höchstens EURO gewährt werden, wenn sie unverschuldet in Notlage geraten sind oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. 24

26 Besoldung Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt, längstens binnen 120 Monaten, zurückzuzahlen. Scheidet der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind die den ausscheidenden Lehrern zustehenden Geldleistungen zur Rückzahlung heranzuziehen. 2. Für Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss haben (Pensionisten und Witwen), sind die gleichen Regelungen anzuwenden, wobei sich die maximale Rückzahlungsdauer auf 60 Monate reduziert. In allen Fällen sind länderspezifische Regelungen zu beachten! Geldaushilfe (nach GehG 23, VBG 25 und PG 29) Ist der Lehrer bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenussempfänger unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Antrag eine Geldaushilfe gewährt werden, die nicht rückzahlbar ist. Generell wird eine solche anlässlich der Geburt eines Kindes ausbezahlt (siehe Geburt eines Kindes ). Bezüglich der Fristen gelten länderspezifische Regelungen. Fahrtkostenzuschuss GehG 20 b Anspruch besteht - wenn die Wegstrecke zwischen der Schule (Stammschule) und der nächst gelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt, - diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt wird und - die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil von 45 EURO der selbst getragen werden muss, übersteigen. Kein Anspruch besteht - bei Anspruch auf Dienstzuteilungsgebühr, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss, - wenn der Landeslehrer ohne namhafte gesundheitliche, soziale, wirtschaftliche oder familiäre Gründe seinen Wohnsitz mehr als 20 km vom Dienstort entfernt wählt und - wenn der Landeslehrer nur ein innerstädtisches Verkehrsmittel benutzt. Fahrtkostenanteil (Eigenanteil): mindestens 45 EURO monatlich. Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandentschädigung (GehG 20b Abs. 9)! 25

27 Besoldung Dienstreise RGV Eine Dienstreise liegt vor (RGV 2), wenn sich ein Lehrer auf Grund eines vom Landesschulrat/Stadtschulrat erteilten Auftrags zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt, die mehr als 2 km vom Dienstort (Stammschule) entfernt ist. Als Dienstreise gelten auch Fahrten - zur Diplomprüfung (auch zu Teil- oder Wiederholungsprüfung) - zu einer amtsärztlichen Untersuchung - zur Unterrichtserteilung an 2 oder mehreren Schulen. Bei Dienstreisen gebühren einem Lehrer Lehrerin (RGV 4) 1. Reisekostenvergütung: Fahrtauslagenersatz für ein öffentliches Beförderungsmittel zwischen Dienststelle und Ort der Dienstverrichtung. In Ausnahmefällen auch Kilometergeld. 2. Reisezulagen: Tages- und Nächtigungsgebühr. Dienstzuteilung RVG 22, BDG 39, VBG 6a Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn ein Lehrer einem anderen Ort als dem Dienstort (= Ortsgemeinde des Schulorts) einer Schule zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird (RVG 2 Abs. 3). Kein Anspruch besteht bei Zuteilung an eine Schule der gleichen Ortsgemeinde. Bei einer Dienstzuteilung erhält der Lehrer eine Zuteilungsgebühr, die aus einer Tagesgebühr (Tarif 1) und einer Nächtigungsgebühr bzw. aus Fahrtauslagenersatz und Tagesgebühr bei täglicher Heimkehr besteht. Gebührenstufen Reisegebührenvorschrift RGV, Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133 Die Höhe des Anspruchs auf Ersatz des Mehraufwandes, der entsteht aus 1. einer Dienstreise 2. einer Dienstverrichtung am Dienstort 3. einer Dienstzuteilung 4. einer Versetzung richtet sich nach der Einreihung der Landeslehrer in bestimmte Gebührenstufen ( ): Abkürzungen. Vl = Vertragslehrer/Vertragslehrerin Pragm. L. = pragmatischer Lehrer/Lehrerin Gebührenstufe 1 Vl IL/l2b1 bis zur 7. Entlohnungsstufe Vl IL/l2a2 bis zur 4. Entlohnungsstufe Vl IL/l2b3 bis zur 5. Entlohnungsstufe Vl IIL/l2a2 und l2b3 Pragm. L. L2a2 bis zur 4. Gehaltsstufe 26

28 Besoldung Gebührenstufe 2 a Vl IL/l2b1 ab der 8. Entlohnungsstufe Vl IL/l2a2 ab der 5. Entlohnungsstufe Vl IL/l2b3 ab der 6. Entlohnungsstufe Vl mit Sondervertrag Landesregelungen Pragm. L. L2a2 ab der 5. Gehaltsstufe Leiter/in L2a2 bis zur 10. Gehaltsstufe Schulaufsicht S 2 bis Gehaltsstufe 2 Gebührenstufe 2 b Leiter/in L2a2 ab der 11. Gehaltsstufe Schulaufsicht S 2 Gehaltsstufen 3 bis 8 Schulaufsicht S 1 bis zur 3. Gehaltsstufe Schulaufsicht SI 1 und SI 2 Fixgehaltsstufe 1 Gebührenstufe 3 Schulaufsicht S 2 ab der Gehaltsstufe 8 Schulaufsicht S 1 ab der Gehaltsstufe 4 Schulaufsicht SI 1 und SI 2 ab Fixgehaltsstufe 2 Berufsschuldirektoren-Stellvertreter/innen (BDS) gelten bei der Einreihung in die Gebührenstufen nicht als Leiter/in, sofern sie nicht in Vertretung des Leiters/Leiterin (lt. LDG 27) tätig werden. Reiserechnungslegung RGV 36 Rechnungslegung/Landesregelung besonders beachten: 1. Verwendung der amtlichen Vordrucke 2. Genaue Angabe der Einstufungsmerkmale des Rechnungslegers (pragmatische Berufsschullehrer: Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe; Vertragslehrer: Entlohnungsschema, -gruppe und -stufe). 3. Datum und Zeit des Beginnes und der Beendigung der Dienstreise sind genau anzuführen. Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist die fahrplanmäßige Abfahrt und Ankunft am Dienstort anzuführen. 4. Gegenstand und Ort sowie Dauer der Dienstverrichtung sind anzugeben, Zahl und Datum des Dienstauftrages sind einzutragen. 5. Das beanspruchte Verkehrsmittel sowie die Fahrtkosten (unter Ausschöpfung möglicher Ermäßigungen) sind genau anzuführen. 6. Bei Benützung der ÖBB hat sich der Landeslehrer rechtzeitig die entsprechende Business-Card (nicht übertragbar, nur für bestimmtes Datum ausgestellt) vom Dienstgeber ausstellen zu lassen. 7. Bei Benützung des eigenen PKWs gegen Verrechnung des öffentlichen Verkehrsmittels wird nur mehr die Business-Card der 2. Klasse vergütet. 8. Das amtliche Kilometergeld kann nur bei Bewilligung durch die Dienstbehörde vor Antritt der Dienstreise verrechnet werden. 27

29 Besoldung Höhe des Kilometergeldes lt. RGV 10 (3) und 11: PKW (Hubraum ohne Belang) 0,356 Zuschlag für Mitbeförderung 0,043 Fußweg und Fahrrad (mehr als 2 km): Kilometer 0,233 ab 6. Kilometer 0, Die Frist für die Rechnungslegung beträgt maximal sechs Monate, wobei der Monat, in dem die Reise getätigt wurde bereits als 1. Monat gezählt wird. Eine Nachsicht von einer Fristversäumnis gibt es nicht! Ansprüche bei Versetzung - Trennungsgebühr, Übersiedlungsgebühr RGV 27-34, LDG 19, VBG 6 Landeslehrer, die an einen anderen Dienstort versetzt werden, können Anspruch auf Ersatz der Übersiedlungskosten und einer Trennungsgebühr haben. Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie bei pragmatischen Lehrern während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln. Verheiratete Landeslehrer, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühr haben, und nach der Versetzung an einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, können ab Dienstantritt bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr erhalten. Verjährung von Leistungen GehG 13 b Der Anspruch auf Leistungen aus dem Gehaltsgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden ist. 28

30 Pragmatisierung Pragmatisierung ALLGEMEINE ERNENNUNGSERFORDERNISSE LDG 4 - die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, - die volle Handlungsfähigkeit, - die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind und - ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst. BESONDERE ERNENNUNGSERFORDERNISSE (ANLAGE ZUM LDG): Diplom- bzw. Lehramtsprüfung für Berufsschulen Landesgesetzgebung/Landesregelungen beachten! Pragmatisierung = Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach Erbringung aller allgemeinen und besonderen Anstellungserfordernisse (siehe Aufnahmevoraussetzung ) es ist Ermessenssache der Dienstbehörde. Auswirkungen: eigenes Gehaltsschema (niedriger!), anderer Sozialversicherungsträger (andere Krankenversicherung, Pensionsversicherung durch den Staat, keine Arbeitslosenversicherung), dem Disziplinarrecht unterworfen, Leistungsfeststellungsverfahren nach LDG), Amtstitel: BL, BOL, BD, BDS. Definitivstellung LDG 10 Über Antrag des prov.-pragmatischen Landeslehrers wird das Dienstverhältnis definitiv gestellt, sofern die Ernennungserfordernisse erfüllt sind und sechs Jahre im prov. Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, wobei Vordienstzeiten angerechnet werden können. Der notwendige Arbeitserfolg muss aufgewiesen werden. Feststellung mittels Bescheid, es besteht Rechtsanspruch. Amtstitel BDG 217 Abs. 1 Gehaltsstufe Amtstitel BL (Berufsschullehrer/in), RL (Religionslehrer/in) ab 10. BOL (Berufsschuloberlehrer/in), ROL (Religionsoberlehrer/in) Leiter-Stellvertreter BDS (Berufsschuldirektor-Stellvertreter/in) Leiter BD (Berufsschuldirektor/in) 29

31 Pragmatisierung Berufstitel BGBL. Nr. 320/ Schulrat: für Berufsschullehrer/innen und Vertragslehrer/innen an Berufsschulen 2. Oberschulrat: für Berufsschuldirektoren/innen und Berufsschuldirektoren-Stellvertreter/innen 3. Regierungsrat: nur für Leiter/innen von Berufsschulen mit mehr als 50 Klassen Berufstitel werden durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Dienstbehörde (der Kollegien) gemäß Bundesrichtlinien verliehen. Schulfeste Stellen LDG Schulfest sind an Berufsschulen: a) Leiterstellen (nicht BDS!) b) mindestens die Hälfte jener Lehrerstellen, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist und die für die Besetzung mit hauptamtlichen BL in Betracht kommen. Die Erklärung und die Aufhebung der Schulfestigkeit erfolgt durch die dafür zuständige Landesbehörde nach Anhörung des Zentralausschusses. 2. Ausschreibung: ehestens, jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Freiwerden; bei Pensionierung so zeitgerecht, dass ein lückenloser Übergang möglich ist. Ausschreibung im entsprechenden Amtsblatt 3. Bewerbungsverfahren: a) nur für definitive Berufsschullehrer/innen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen b) Bewerbung im Dienstweg innerhalb der Bewerbungsfrist c) Besetzungsvorschlag durch das landesgesetzlich berufene Organ Stellungnahme ZA. Reihungskriterien: Kenntnisse und fachspezifische Fähigkeiten, Leistungsfeststellung, Vorrückungsstichtag, an der BS zurückgelegte Verwendungszeit, soziale Verhältnisse. d) Verleihung durch die zuständige Landesbehörde e) Wirkung = Versetzungsschutz Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur versetzt werden: mit seiner Zustimmung Verwendungsbeschränkung Aufhebung der Schulfestigkeit Auflösung der Planstelle durch ein entsprechendes Disziplinarerkenntnis 4. Schulfeste Leiter(innen)stellen (LDG 26 a): Ernennung zum provisorischen Leiter für 4 Jahre. Bei Bewährung wird die Ernennung nach 4 Jahren (ohne Ansuchen) definitiv. 30

32 Pragmatisierung Disziplinarrecht LDG Disziplinarrecht gilt nur für pragmatische (provisorisch und definitive) Landeslehrer/innen, die schuldhaft ihre Dienstpflicht verletzt haben. 1. Disziplinaranzeige ( 78 LDG) Der Vorgesetzte hat den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung an den Landesschulrat zu melden, auch Selbstanzeige ist möglich ( 79 LDG) 2. Entscheidung der Dienstbehörde ( 78 LDG) Disziplinarverfügung Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission Absehen von Disziplinarverfügung bzw. anzeige (weil Verschulden geringfügig bzw. unbedeutend) 3. Disziplinarverfügung 100 LDG): wenn der Lehrer eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat ergeht ohne weiteres Verfahren entweder a) Verweis oder b) Geldbuße bis zu 10 % des Monatsbezuges Berufung an die Disziplinarkommission innerhalb von 2 Wochen möglich 4. Entscheidung der Disziplinarkommission über die Einleitung eines Verfahrens ( 92 LDG) Beschluss ist dem Lehrer/der Lehrerin mitzuteilen. 5. Verhandlung ( 93 LDG): Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. (Gewerkschaftsmitglieder können Rechtsschutz Beistellung eines Anwaltes beantragen. 6. Disziplinarerkenntnis ( 95 LDG) Freispruch oder Schuldspruch mit Festsetzung der Disziplinarstrafe 7. Disziplinarstrafen ( 70 LDG) a) Verweis b) Geldbuße bis zu 50 % eines Monatsbezuges c) Geldstrafe bis zu 5 Monatsbezügen d) Entlassung Der Verlust einer schulfesten Stelle kann ebenfalls ausgesprochen werden, sofern es im dienstlichen Interesse ist ( 84 LDG). 8. Einspruch ( 101 LDG): der Beschuldigte kann innerhalb von 2 Wochen Einspruch erheben (weitere Schritte durch die Disziplinaroberkommission) 9. Gnadenrecht ( 105 LDG) 31

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