Informationen für alle LehrerInnen
|
|
- Karsten Klemens Dieter
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Informationen für alle LehrerInnen Ein Service von GÖD-FCG Salzburg 2014
2 Zusammengestellt und für den Inhalt verantwortlich... 3 BS-Life-Team FCG GÖD Berufsschule... 3 Personalvertretung... 4 Zentralausschuss der Salzburger Berufsschulen... 4 Gewerkschaft... 4 Lehrverpflichtung... 5 Abschlagstunden (Lehrpflichtverminderung)... 5 Bezugsnachweise... 5 Gehalt und Entlohnung... 5 Sonderverträge IL... 5 Entlohnungsschema IL (Vertragslehrer/ innen ohne Sondervertrag) Aktuelle Gehaltstabelle Stand März Entlohungsschema IIL (Vertragslehrer/ innen ohne Sondervertrag, mit Befristung)... 7 Vergütungen... 7 Mehrdienstleistungen (MDL) Zuschüsse... 8 Kinderzuschuss... 8 Fahrtkostenzuschuss... 8 Zulagen... 9 Leistungsdifferenzierter Unterricht... 9 Klassenführung in Klassen mit LDU... 9 Dienstfreistellungen Abwesenheit vom Dienst Sonderurlaub Pflegefreistellung Abwesenheit vom Dienst Nebenbeschäftigung Erläuterung der Monatsmeldung der Mehrdienstleistungen Euer Team vom GÖD FCG Salzburg Unsere Homepage. 14 Seite 2
3 Zusammengestellt und für den Inhalt verantwortlich BS-life-Team FCG GÖD Berufsschulen Hannes Pailer Arno Wenzl Tel.: Fax: DW 1505 Tel: Hans Andreas Schmid Andrea Galster Tel: Tel.: hans.schmid@lbs-hallein.salzburg.at andrea.galster@lbs-obertrum.salzburg.at Stand: März 2014 Hinweis: Alle Personenbezeichnungen der vorliegenden Broschüre beziehen sich ungeachtet ihrer grammatikalischen Form in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Seite 3
4 Personalvertretung Zentralausschuss der Salzburger Berufsschulen Der Zentralausschuss der Salzburger BerufsschullehrerInnen ist Verhandlungspartner für den Landesschulrat und die Landesregierung sowie Verhandlungspartner in schulübergreifenden Angelegenheiten. Kontakt: Zentralausschuss der Salzburger BerufsschullehrerInnen Vorsitzender: Georg Fuchs Markartkai Salzburg Telefon: Mobil: Fax: za-lbs@salzburg.at Homepage: Gewerkschaft Als freiwillige Interessensvertretung führt die Gewerkschaft Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Bildung und Frauen (BMBF) in Bezug auf die Mitgestaltung bei Bundesgesetzen, Besoldung, Dienstrecht, usw. Kontakt: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Gewerkschaft Berufsschulen Salzburg Vorsitzender: Hannes Pailer Erzherzog-Eugen-Straße Salzburg Telefon: Fax: DW hannes.pailer@lbs5.salzburg.at.at Bundesvorsitzende Judith Roth /OÖ judith.roth@goed.at Sollten Sie nähere Informationen über die Bundesleitung haben wollen, können Sie diese unter folgender Internetadresse abrufen: Seite 4
5 Lehrverpflichtung FG I 23 Wochenstunden FG II 23 Wochenstunden FG III 24,25 Wochenstunden Religionslehrer 22 Wochenstunden Abschlagstunden (Lehrpflichtverminderung) Schularbeiten Je Schularbeitengegenstand eine Anspruchsberechtigung Bis zu vier Anspruchsberechtigungen: 1 Stunde/Woche Ab fünf Anspruchsberechtigungen: 2 Stunden/Woche Das gilt sowohl für Fachgruppe I als auch Fachgruppe II. Bezugsnachweise Die Gehaltsdaten können über das Portal Sokrates Web ( ) abgerufen werden. Um sich in "Sokrateas Web" einloggen zu können, benötigt man den Username und ein Passwort. Das Passwort erhalten Sie über den IT-Administrator an Ihrer Schule. Gehalt und Entlohnung Sonderverträge IL für Vertragslehrer/innen der Fachgruppen I, II und III. Entlohnungsstufen Stufe 1: EUR 2.547,70 (vergleichbar mit l 2 a 2 Gehaltsstufe 7) Stufe 2: EUR 3.004,50 (nach 5 Jahren und Verleihung des akademischen Grades BEd) Stufe 3: EUR 3.740,50 (nach weiteren 5 Jahren plus Fortbildung, vergleichbar mit l 2 a 2 Gehst. 14) Bereits zurückgelegte Zeiten als Berufsschullehrer können für die Einstufung in Stufe 2 bis 3 angerechnet werden, wenn die unterrichtliche Tätigkeit nicht mehr als 6 Monate unterbrochen wurde (= Ausscheiden aus dem Dienststand). Teilbeschäftigte Lehrer: erhalten den aliquoten Anteil. Entlohnungsschema IL (Vertragslehrer / innen ohne Sondervertrag) üblich bei Vollbeschäftigung und Teilbeschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden Vorteile Anrechnung von Vordienstzeiten über eigenes Ansuchen und damit höhere Einstufung möglich Vorrückung jedes zweite Jahr Seite 5
6 Aktuelle Gehaltstabelle Stand März 2014 Rundungsfehler vorbehalten! Mehrdienstleistungen (MDL) Unter Mehrdienstleistung versteht man die Wochenstunden, die über die vorgeschriebene Lehrverpflichtung ( 52 LDG) hinausreichen. Die Abrechnung der Mehrdienstleistungen wird im Anhang erläutert. Entlohnungsgruppen Im Berufsschulbereich kommen vor: IL/ l2 b1 + Dienstzulage für ungeprüfte Vertragslehrer IL/ l2 a2 für Vertragslehrer an BS mit Lehramtsprüfung Entlohnungsstufen Es gibt 19 Stufen insgesamt, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt; durch Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe möglich! Seite 6
7 Entlohungsschema IIL (Vertragslehrer / innen ohne Sondervertrag, mit Befristung) bei vertretungsweiser, vorübergehender Verwendung (befristetes Dienstverhältnis) bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 10 Wochenstunden Nachteile keine Anrechnung der Vordienstzeiten möglich Entlohnung nach Jahreswochenstunden und daher keine Entlohnungsstufen und damit keine Vorrückungen keine Mehrdienstleistungsvergütung, Verrechnung nach Jahreswochenstunden, das entspricht etwa der Gehaltsstufe II im Sondervertrag keine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge während des Studiums an der Pädagogischen Hochschule Dienstverträge die nach dem 1. Februar beginnen haben als Vertragsende das Ende des laufenden Schuljahres vorzusehen, d. h. in den Hauptferien keine Bezahlung. Vergütungen Vertretung (Supplierung): EURO 25,60 Vergütung für Klassenführung (1-3Klassen): EURO 139,90 Vergütung für Kustodiat: EURO 51,20 Vergütung für Werkstätte: EURO 97,10 Vergütung für Labor: EURO 102,40 Alle Angaben ohne Gewähr. Mehrdienstleistungen (MDL) Faktor = 21/(Lehrverpflichtung + 1): Lehrverpflichtung 22 (Religion) 21 : (22 + 1) = 0,913 Lehrverpflichtung 23 (FG I und II) 21 : (23 + 1) = 0,875 Lehrverpflichtung 24,25 (FG III) 21 : (24,25 + 1) = 0,832 Wert (für IL Lehrer) = (Monatsbezug x 1,3 x Faktor)/100 Beispiel: Sondervertragslehrer/in, Gehaltsstufe 2, Lehrverpflichtung 23 1 MDL = 3.004,50 x 1,3 x 0,875 : 100 = 34,18 Supplierung: 25,60 pro UE bei Supplierungen für Kollegen, die voraussichtlich weniger als 14 Tage dienstverhindert sind (Ausnahme: Bei Supplierungen als Block von mehr als 3 UE werden diese als MDL bezahlt). Dauersupplierung: 1,3 % des Gehaltes wenn der Kollege oder die Kollegin, die zu supplieren sind, voraussichtlich länger als 14 Tage dienstverhindert sind (Bezahlung wie Dauer MDL). Seite 7
8 MDL werden eingestellt: An Tagen, an denen der Unterricht zur Gänze unterbleibt (Erkrankung etc.) Ferialzeiten, die mindestens eine Woche dauern (Osterferien bis einschließlich Osterdienstag) Pfingstdienstag, Landesfeiertag, Allerseelentag Bei Abwesenheit für Fortbildung (ab dem 4. Fortbildungstag pro Schuljahr) Bei mehreren schulautonomen Tagen hintereinander Abzug pro Tag: bei einem 5 Tage Unterricht -> 1/5 der MDL MDL bleiben erhalten: wenn 1 Unterrichtseinheit (UE) pro Tag gehalten wird, an gesetzlichen Feiertagen, bei eintägigen Schulveranstaltung, bei Dienststellenversammlung lt. 5 PVG an 3 Tagen Fort- und Weiterbildung pro Schuljahr, bei Dienstauftrag (z. B: ARGE, Sport, usw.) bei Arztbesuchen, wenn mind. 1 UE pro Tag gehalten wurde und eine ärztliche Bestätigung beigebracht wurde, beim Besuch von Veranstaltungen im Sinne einer PV- oder gewerkschaftlichen Tätigkeit bei einem schulautonomen Tag an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag Zuschüsse Kinderzuschuss Für jedes eheliche, uneheliche, legitimierte Kind und Wahlkind, besteht Anspruch auf Kinderzuschuss in Höhe von monatlich 15,60 pro Kind. Dazu ist ein formloses Ansuchen an den Dienstgeber über den Dienstweg nötig. Der Kinderzuschuss ist an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden, deshalb muss ab dem 18.Lebensjahr jährlich um Verlängerung angesucht werden. Fahrtkostenzuschuss Der Fahrtkostenzuschuss wird automatisch bei Anspruch auf die Pendlerpauschale ausgezahlt. Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses hängt von der Höhe des Pendlerpauschales ab. Allerdings muss die Pendlerpauschale über den Dienstgeber abgerechnet werden, da sonst der Fahrtkostenzuschuss nicht berechnet und ausgezahlt werden kann. Das Formular für die Pendlerpauschale und den Pendlereuro finden Sie im Internet unter der Adresse: Seite 8
9 Zulagen Leistungsdifferenzierter Unterricht ab März 2014, vorbehaltlich Rundungsfehler Lehrer 1-2 Schülergruppen pro Schuljahr 3-4 Schülergruppen pro Schuljahr Ab 5 Schülergruppen pro Schuljahr Fachkoordinator Ganzjährige und saisonmäßige Berufsschulen 5-11 Schülergruppen pro Schuljahr Schülergruppen pro Schuljahr Ab 17 Schülergruppen ist ein zweiter Fachkoordinator zu bestellen Lehrgangsmäßige Berufsschulen 5 Schülergruppen mindestens während eines Lehrganges aber weniger als 12 pro Schuljahr Schülergruppen pro Schuljahr Ab 17 Schülergruppen pro Schuljahr Pragmatische Lehrer monatlich in Euro 60,80 75,70 83,90 60,80 75,70 60,80 75,70 83,90 Vertragslehrer monatlich in Euro 63,80 79,50 88,10 63,80 79,50 63,80 79,50 88,10 Zu beachten: Diese Zulagen gebühren, ob im Lehrgang oder im Jahresunterricht entstanden, 14 x jährlich und sind überdies ruhegenussfähig. Klassenführung in Klassen mit LDU mindestens 2 Klassen: Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 3,22 vh der Gehaltsstufe 10 Verwendungsgruppe L2a2 ab 4 Klassen: Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 6,43 vh der Gehaltsstufe 10 Verwendungsgruppe L2a2 Seite 9
10 Dienstfreistellungen Abwesenheit vom Dienst Sonderurlaub Der Schulleiter/die Schulleiterin ist für die Gewährung eines Sonderurlaubes im Ausmaß von höchstens drei Schultagen zuständig. Umfasst ein Sonderurlaub (unter Ausschluss der schulfreien Tage) mehr als drei Tage, ist die Landesregierung zur Urlaubsgewährung zuständig (Abt. 2/03) Gründe: familiäre (z.b. Wohnungswechsel, Todesfall,...) Bezüge: volle Bezüge, Entfall der aliquoten MDL (1/5 je Tag) Dauer: maximal 12 Wochen/Kalenderjahr Verehelichung Geburt eines Kindes Tod des/r Ehegatten/in, Lebensgefährten/in oder eines Kindes Tod der Eltern, Geschwister, Großeltern, Schwiegereltern oder Adoptiv-/Stiefeltern Wohnungswechsel Reformationstag (31. Oktober) mit evangelischem Glaubensbekenntnis Silberne Hochzeit des Lehrers / der Lehrerin Silberne, Goldene, Diamantene oder Eiserne Hochzeit der Eltern Lehramtsprüfung Vorbereitung Lehramtsprüfung schriftlich und mündlich Einsatzleistung (Feuerwehr, Rettung o.ä. Hilfsorganisationen) Gesundenuntersuchung Bis zu 3 Tage 2 Tage 3 Tage 2 Tage 2 Tage 4 Stunden 1 Tag 1 Tag 3 Tage Je 1 Tag 1 Tag 1 Tag / Kalenderjahr Wenn Lehrkräfte aus anderen als den in der Tabelle genannten Gründen einen oder mehrere (maximal drei) unterrichtsfreie Tage erwirken wollen, kann diesem Ansinnen durch Anordnung eines Stundentausches entsprochen werden oder Sie suchen bei der Landesregierung um einen unbezahlten Karenzurlaub an (Freistellung gegen Refundierung der Bezüge). Dies soll in Absprache mit der Direktion erfolgen. Der Dienstweg ist dabei einzuhalten. Für Beratungen diesbezüglich stehen wir gerne zur Verfügung. Seite 10
11 Pflegefreistellung Die Lehrkraft hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahlkindes, Pflege- oder Stiefkindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, ausfällt seit 1. Jänner 2013 auch für Kinder möglich, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben wegen der notwendigen Betreuung des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, ausfällt zur Begleitung eines Kindes bei stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus, sofern das Kind das 10. Lebensjahr nicht überschritten hat. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte/die Ehegattin und Personen anzusehen, die mit der Lehrkraft in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie die Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt. Das Stundenausmaß, in dem in einem Schuljahr Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, richtet sich grundsätzlich nach dem Stundenausmaß der für die betreffende Lehrkraft geltenden Lehrverpflichtung. Die Pflegefreistellung kann stundenweise konsumiert werden. Sie darf nur in vollen Stunden verbraucht werden. Wird die Lehrverpflichtung durch Erbringung dauernder Mehrdienstleistung überschritten, erhöht sich der Pflegefreistellungsanspruch um die entsprechende Stundenzahl. Achtung: Bei einer Pflegefreistellung ist bereits ab der ersten Stunde eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Es ist auch möglich eine eidesstattliche Erklärung abzugeben. Abwesenheit vom Dienst Lehrkräfte, die vom Dienst abwesend sind, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, haben ihre Abwesenheit unverzüglich zu melden und zu rechtfertigen. Ist die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres Dienstes verhindert, so hat sie eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn ihrer Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Das Formular ist zu finden unter Seite 11
12 Nebenbeschäftigung Der Landeslehrer ist verpflichtet, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Lehrkräfte, die eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde (Landesregierung) dies genehmigt. Diese Meldung ist jährlich durchzuführen. Seite 12
13 Erläuterung der Monatsmeldung der Mehrdienstleistungen Schule Spalte Abzug: Abzug von MDL. In der Klammer sind die Tage angeführt an denen MDL zu je 1/5 abgezogen werden (z.b. wenn die Anzahl der Fortbildungstag drei schon überschritten hat etc.) Spalte Vertr: Einfache Supplierstunden die in der Einteilung mit B gekennzeichnet sind. Spalte E-MDL: Einzel MDL die im Rahmen von Supplierungen z.b. Blocksupplierungen (mehr als 3 Stunden in einem Fach am Stück) geleistet wurden. In der Einteilung mit + gekennzeichnet. D-Supp: z.b. bei längeren Krankenständen (mehr als 2 Wochen) oder bei Meldung bis auf weiteres. D-MDL: Tatsächlich geleistet. D-MDL*: Tatsächlich im Abrechnungsmonat. Reduziert um x/7 die im nächsten Monat anfallen. Die angeführte Abrechnung sollte jede/jeder Kollegin/Kollege nach Ablauf eines Monats bekommen und einer Kontrolle unterziehen. Ist das nicht der Fall, stehen wir für Beratungen jederzeit zur Verfügung. Am Ende jedes Jahres führt die Abteilung 2/03 eine Aufrollung aller über das Unterrichtsjahr angefallenen MDL und Abzüge durch. Verschiedene Faktoren wie Weiterbildungen, Förderkurse etc. werden exakt berechnet und eine Gesamtabrechnung erstellt, aus der dann der Jahressaldo ersichtlich ist und ev. MDL ausbezahlt werden. Auch hier und bei allen weiteren Fragen und Anliegen stehen wir mit Rat und Tat zu Seite. Seite 13
14 Euer BS-life-Team FCG Salzburg Hans Andreas Schmid LBS-Hallein Andrea Galster LBS Obertrum Arno Wenzl LBS4 Georg Fuchs LBS Wals Unsere Homepage: Bei allen Fragen, Anliegen, Problemen haben wir jederzeit ein offenes Ohr für Eure Anliegen, denn für uns ist klar nur gemeinsam sind wir stark! Seite 14
Ein Service von Zentralausschuss und Gewerkschaft für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen.
Ein Service von Zentralausschuss und Gewerkschaft für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen. Schuljahr 2012/13 Zusammengestellt und für den Inhalt verantwortlich: Ernst Zalesky Renate Mitterer
Mehr1) Anstellungs- und Versetzungssituation. 2) Vertrag
BASICS 1) Anstellungs- und Versetzungssituation 2) Vertrag Vertrag mit dem Land NÖ / Verwaltungsbereich LSR. Dieser Vertrag ist ein befristeter II L Vertrag. II L Verträge: sind befristet auf ein Schuljahr
MehrNeulehrerinformation für Tiroler Berufsschullehrer/innen
Neulehrerinformation für Tiroler Berufsschullehrer/innen Stand Jänner 2008 Ein Service von Zentralausschuss und Gewerkschaft für Tiroler Berufsschullehrer/innen. Zusammengestellt und für den Inhalt verantwortlich:
Mehr1. Zeitkonto: 61 Abs 13 bis 18 Gehaltsgesetz 1956
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Berufsschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Mag. Ritzberger Tel: 0732 / 7071-3291 Fax: 0732 / 7071-3380 E-mail:
MehrAktualisiert: Dienstrecht
Aktualisiert: 06.05.2015 Dienstrecht Heinrich Himmer 2015 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t ALT ALT ALT ALT ALT 2014/2015 2015/2016 2016/2017 2017/2018 2018/2019 NEU NEU NEU NEU NEU
MehrPflegefreistellung 61.
Pflegefreistellung 61. (1) Der Beamte, der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen
MehrNeulehrerinformation
Fraktion Christlicher Gewerkschafter Neulehrerinformation Stand: April 2014 www.berufsschullehrer.at Inhaltsverzeichnis Unsere gesetzliche Interessenvertretung... 3 Personalvertretung der Berufsschullehrer...
MehrBesoldungsrecht (Stand 2015) Informationsbroschüre
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen 6020 Innsbruck Mandelsbergerstr. 12 Tel./Fax 0512/572810 e-mail: za-bs@tsn.at Homepage: www.za-bs.at Besoldungsrecht (Stand 2015) Informationsbroschüre
Mehr1. Änderung des Beschäftigungsausmaßes während des Schuljahres:
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemeinbildenden Pflichtschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Wally Tel: 0732 / 7071-1431 Fax: 0732 / 7071-1290
MehrDienstrecht.
Dienstrecht www.fsgbmhs.at Heinrich Himmer 16.01.2016 Heinrich Himmer 2016 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t Optionsrecht ausschließlich für Kolleg/ innen mit den Anstellungsvoraussetzungen
MehrINFORMATIONSSERVICE DER PERSONALVERTRETUNG FÜR BERUFSBILDENDE PFLICHTSCHULEN ZENTRALAUSSCHUSS STEIERMARK. Rundschreiben Nr.
Personalvertretung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen Zentralausschuss Steiermark 8010 Graz, Mandellstraße 38 Tel.: 0316 82 32 64 zastmk-berufsschulen@stmk.at http://za.lbs-stmk.ac.at
MehrB A S I C S Berufseinsteiger - Teil 1
Februar 2018 B A S I C S Berufseinsteiger - Teil 1 www.noe-landeslehrer.at Noe-Landeslehrer auf KOMPETENZ - SERVICE - SICHERHEIT Das Team im Zentralausschuss Helmut Ertl 0676 / 83450-201 Vorsitzender Günter
MehrERLASS 1.20 vom
ERLASS 1.20 vom 27.9.2010 ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN - PERSONAL Sonderurlaub, Karenzurlaub (Rechtsgrundlagen: 31, 57, 58 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 - LDG, BGBl. Nr. 302/1984, sowie 29a
MehrErlass zur Umsetzung des LDG im Burgenland (Aktuelle Fassung ab 1. September 2014) Inhalte des Erlasses
Erlass zur Umsetzung des LDG im Burgenland (Aktuelle Fassung ab 1. September 2014) Folgender Erlass basiert auf Vereinbarungen von Vertretern des Landesschulrates, der Landesregierung und des Zentralausschusses.
MehrHeinrich Himmer
www.fsgbmhs.at Heinrich Himmer 03.01.2017 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t Optionsrecht ausschließlich für Kolleg/ innen mit den Anstellungsvoraussetzungen für l 1 und l 2a2 Alle anderen
MehrGehaltssystem der Lehrer
Gehaltssystem der Lehrer Das Gehalt der Lehrer umfasst folgende Bezugsbestandteile: Bezugsbestandteil Gehalt Dienstalterszulage Erzieherzulage Dienstzulage Mehrdienstleistungsvergütung Vergütung für KV
MehrERLASS 1.20 vom
ERLASS 1.20 vom 10.12.2012 ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN Sonderurlaub, Karenzurlaub (Rechtsgrundlagen: 57, 58 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz LDG1984, BGBl. Nr. 302/1984, 29a und 29b Vertragsbedienstetengesetz
MehrInformationen. für Neulehrerinnen und Neulehrer an steirischen Berufsschulen. Stand: Jänner 2012
LB FCG ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule Informationen für Neulehrerinnen und Neulehrer an steirischen Berufsschulen Stand: Jänner 2012 Überarbeitet von Kurt Boslitsch. Irrtümer vorbehalten! www.die-steirische-lehrervertretung.at
MehrChristlicher Lehrerverein für Oberösterreich. Wallner & Weber
Christlicher Lehrerverein für Oberösterreich www.clv.at Wallner & Weber Dienstrecht ALT Dienstrecht NEU Wer kommt ins neue Dienstrecht? Landesvertragslehrpersonen, die mit Beginn des Schuljahres 2019/20
MehrDie Kolleg/inn/en im neuen Dienstrecht (kurz Neurecht) werden in der Lehrerverwaltung mit (N) gekennzeichnet.
in e*sa Zusammenfassung aus den bisherigen e*sa-infos: Seit 2015/16 gibt es Kolleg/inn/en, die sich für das neue Dienstrecht (N) entschieden haben. Wir sprechen von Landesvertragslehrperson pädagogischer
Mehr' NEU) Für'alle'verpflichtend,'die'in'der'PädagogInnenbildung'NEU'
Fürwengiltdas Dienstrecht NEU?? Vergleich)Dienstrecht)und)(Stand)Jänner)2016)) vongerhardunterkofler(vors.dervlbg.pflichtschullehrergewerkschaft) DieseeinfacheGegenüberstellungvonDienstrechtNEUundDienstrechtALTist
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom A1 3/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemeinbildenden Pflichtschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Wally Tel: 0732 / 7071-1431 Fax: 0732 / 7071-1290
Mehrwien bmhs Heinrich Himmer
wien bmhs Heinrich Himmer 17.02.2016 Themenpool 17.02.2016 Dienstrecht Verträge Gehaltsberechnung Vernetzung Karrierewege Reformen Dienstrecht Dienstpflichten Befangenheit Amtsverschwiegenheit Dienstweg
MehrHeinrich Himmer
www.fsgbmhs.at Heinrich Himmer 13.05.2016 Heinrich Himmer 2016 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t Optionsrecht ausschließlich für Kolleg/ innen mit den Anstellungsvoraussetzungen für
MehrDienstrechte. Was ich schon immer über Lehrerdienstrechte wissen wollte
Dienstrechte 1 Auszüge aus: 1. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 2. Vertragsbedienstetengesetz - VBG 1948 3. Landesvertragslehrpersonengesetz - LVG 1966 4. NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz
MehrInfo-Abend für UnterrichtspraktikantInnen und JunglehrerInnen Donnerstag, , im Hotel Krone in Dornbirn
Info-Abend für UnterrichtspraktikantInnen und JunglehrerInnen Donnerstag, 04.05.17, 19.00 im Hotel Krone in Dornbirn www.dieubg.at unsere ubg-homepage www.oeliug.at unsere ÖLI-Homepage News + Team + Denkart
MehrBerufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes.
Dienstverhältnis Dienstvertrag Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes. Das Dienstverhältnis kann sein: 1. privatrechtlich, das heißt mit Dienstvertrag
MehrLeistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte
LAND NIEDERÖSTERREICH Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte Anwendungsbereich NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992) Stand 1. Jänner 2018 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Seite
MehrO Ö. K U R I E R. 2. Vorbereitungstaxen - mündliche Reifeprüfung. Informieren Sie bitte die Kolleginnen und Kollegen Ihrer Schule
O Ö. K U R I E R Informationsdienst der Landessektion 11 - Höhere Schule Ausgabe 3/06 Mai 2006 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landessektionsleitung
MehrVERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT)
VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT) 1. Grundsätzliches Sofern es sich um eine nicht gesicherte Verwendung handelt, sind VertragslehrerInnen in das Entlohnungsschema II L einzustufen.
MehrVERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG
VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG 1. Grundsätzliches ALTES DIENSTRECHT Sofern es sich um eine nicht gesicherte Verwendung handelt, sind VertragslehrerInnen in das Entlohnungsschema II L einzustufen.
MehrEine Information der ÖPU/FCG NÖ
Eine Information der ÖPU/FCG NÖ Meldung an den Dienstgeber über den voraussichtlichen Geburtstermin (Vorlage der Schwangerschaftsbestätigung) Verbot der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (d.h. keine mehrtägigen
Mehr- Bezug Bearbeiter (02742) 9005 Durchwahl Datum Mag. Ilse Stöger
Systemzahl 06-03/02-0200 Schlagworte Sonderverträge Umsetzung AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Wirtschaft, Sport, Tourismus - Abteilung Tourismus und Berufsschulen Postanschrift 3109
MehrDIENSTRECHTSBROSCHÜRE AUSGABE 2014 / OBERÖSTERREICH IHR GUTES RECHT
DIENSTRECHTSBROSCHÜRE AUSGABE 2014 / OBERÖSTERREICH IHR GUTES RECHT CLV-FCG TEAM FÜR DEN ZENTRALAUSSCHUSS 1. Reihe: Karl Kammerer, Judith Roth, Andreas Mascher, Erika Merta 2. Reihe: Christine Angleitner,
MehrDienstrecht Pädagogischer Dienst Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen/Teil II Sonstige Bestimmungen (LFS IVa- 301/
78 Dienstrecht Pädagogischer Dienst Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen/Teil II Sonstige Bestimmungen (LFS IVa- 301/77-20.08.2015) 1 Zuordnung ( 3 LLVG) Für Landesvertragslehrpersonen
MehrDienstverhinderung. PFLEGE, HOCHZEIT, Behördenwege MÜSSEN. Gerechtigkeit muss sein
Dienstverhinderung PFLEGE, HOCHZEIT, Behördenwege WOFÜR SIE VON DER FIRMA FREIGESTELLT WERDEN MÜSSEN Gerechtigkeit muss sein DIENSTVERHINDERUNG Erkranken nahe Angehörige oder liegen andere vom Gesetz anerkannte
MehrDienstrecht alt - Dienstrecht neu
Dienstrecht alt - Dienstrecht neu Vereinbarungen 1. Auflage 2012 Eine Gegenüberstellung Stand April 2015 Liebe Frau Kollegin! Lieber Herr Kollege! Es gibt nicht viele Entscheidungen im Leben, die einmalig
MehrGewährung von Sonderurlauben durch Schulleiter/Schulleiterinnen (BS/LFS, IVa-300/ )
3 Gewährung von Sonderurlauben durch Schulleiter/Schulleiterinnen (BS/LFS, IVa-300/155-05.01.2018) 1 Inhalt und Umfang der Kompetenz des Schulleiters/der Schulleiterin Gemäß 2 Abs. 2 lit. b des Tiroler
Mehr2009 Information für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen
TFBS Glastechnik Kramsach TFBS Handel/Büro Reutte TFBS Bautechnik/ Malerei, Absam TFBS Garten, Raum und Mode, Hall TFBS Tourismus Absam TFBS Büro, Handel, Schönheitsberufe, Elektrotechnik/Energie, Kommunikation
MehrZA AKTUELL. Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 Prozent!
Ausgabe 3 / 2017 KOMPETENZ - SERVICE - SICHERHEIT ZA AKTUELL Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 Prozent! Ihre Ansprechpartner im Zentralausschuss
MehrGehaltsrelevante Aspekte SOKRATES
1) Vorbereitungen / Voraussetzungen: Alle Lehrer/innen wurden in der LFV korrekt zugewiesen.* Das aktuelle Schuljahr ist 2017/18 [Setzen Sie unter Schuljahresbeginn / Administrative Tätigkeiten / Schuljahre
MehrFragen zur Supplierung von Lehrpersonen
Fragen zur Supplierung von Lehrpersonen SupV = Kurzbezeichnung für die Supplierverpflichtung (von bis zu 20 Jahresstunden bzw bis zu 24 für PD) Hinweis: Zu Lehrpersonen im PD (= im neuen Dienstrecht) sind
MehrElektronische Übermittlung von Abwesenheiten
Elektronische Übermittlung von Abwesenheiten Ab dem Schuljahr 2006/07 werden die Abwesenheiten Krankheit (UGR 001), Sonderurlaub 3 DVV (UGR 101 ff; ehemals UG013) Pflegeurlaub (UG 008) Kuraufenthalt (UGR
MehrZA AKTUELL. Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2019 um durchschni lich 2,76 Prozent!
Ausgabe 3 / 2018 KOMPETENZ - SERVICE - SICHERHEIT ZA AKTUELL Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2019 um durchschni lich 2,76 Prozent! Ihre Ansprechpartner
MehrLehrerdienstrecht - Neu
Lehrerdienstrecht - Neu Einleitung: Wesen einer Lehrerin/eines Lehrers IIL versus IL + Mischverträge Vorrückung und Anrechnung von Vordienstzeiten Entlohnungsgruppen Kündigung Das System: Lehrverpflichtungsgruppen
MehrWechselseitiger Einsatz von Lehrern/innen an der WienerMittelSchule
Wechselseitiger Einsatz von Lehrern/innen an der WienerMittelSchule Nummer 5 Inhaltliche Verantwortung: Projektleitung Wiener MittelSchule i.v. Dr. Rupert Corazza mittelschule@ssr-wien.gv.at Lehrern/innen
MehrAnträge betreffend Anrechnung von Schulzeiten
AHS-GEWERKSCHAFT FCG-Vorsitzende Mag. Eva Scholik e-mail: eva.scholik@oepu.at ZVR-Zahl 938 560 454 Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wien, am 8. Mai 2010 Aufgrund vieler Anfragen möchten wir Sie mit diesem
MehrRegierungsvorlage. 130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 10
130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 10 130 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Nachdruck vom 24. 6.1991 Regierungsvorlage
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom --- --- A1-96/2-06 13.06.2006
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Berufsschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Mag. RITZBERGER Tel: 0732 / 7071-3291 Fax: 0732 / 7071-3380 E-mail:
MehrDienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst (PD) BGBL. I NR. 211/ April 2018
Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst (PD) BGBL. I NR. 211/2013 23. April 2018 Wahlrecht Für jene, die während der Schuljahre 2015/16 bis 2018/19 erstmals in ein Dienstverhältnis als Lehrkraft
MehrDienstverhinderung/ Pflegefreistellung
Dienstverhinderung/ Pflegefreistellung HOCHZEIT, Behördenwege, erkrankte Angehörige WOFÜR SIE VON DER FIRMA FREIGESTELLT WERDEN MÜSSEN. Gerechtigkeit muss sein DIENSTVERHINDERUNG Erkranken nahe Angehörige
MehrInformation zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen Stand 2018 Referent: Josef Gary Fuchsbauer, Mathematik- u. Religions-Lehrer, Koordinator
Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen Stand 2018 Referent: Josef Gary Fuchsbauer, Mathematik- u. Religions-Lehrer, Koordinator Schulversuch Lehre mit HTL-Matura, Vors. Stv. in BMHS-ZA und
MehrWichtigste Fragen und Antworten zu den Vordienstzeiten
1) Was sind Vordienstzeiten? Vordienstzeiten sind jene Zeiten, die vor dem Eintritt in das aktuelle Dienstverhältnis entweder bei anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgebern zurückgelegt wurden. Je
MehrGewährung von Sonderurlauben durch Schulleiter/Schulleiterinnen (BS/LFS, IVa-300/ )
3 Gewährung von Sonderurlauben durch Schulleiter/Schulleiterinnen (BS/LFS, IVa-300/155-10.08.2015) 1 Inhalt und Umfang der Kompetenz des Schulleiters/der Schulleiterin Gemäß 2 Abs. 2 lit. b des Tiroler
MehrDas neue Dienst- und Besoldungsrecht für Landesvertragslehrpersonen
Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für Landesvertragslehrpersonen Mit Wirksamkeit ab.. (bzw. in Teilbereichen ab..) tritt das neue Dienstrecht in Kraft. ür wen gilt das alte, für wen das neue Dienstrecht?
Mehrbm:bwk Anwendung des 61 Gehaltsgesetz DAS ZUKUNFTSMINISTERIUM GZ. 723/9-III/D/14/2001 An alle Landesschulräte Stadtschulrat für Wien
DAS ZUKUNFTSMINISTERIUM GZ. 723/9-III/D/14/2001 An alle Landesschulräte Stadtschulrat für Wien bm:bwk Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Minoritenplatz 5 A-1014 Wien Sachbearbeiter:
MehrDienstrecht alt - Dienstrecht neu
Vorsitzender: Walter MEIXNER Südtiroler Platz 14 16 6020 Innsbruck ZVR-Nr. 576439352 Internet Adresse http://www.aps-tirol.at E-Mail goed-aps@aps-tirol.at +43.512.560110.401, 402, 403 und 404 FAX +43.512.580866
MehrRUNDSCHREIBEN NR. 1 / Juni 2013
RUNDSCHREIBEN NR. 1 / Juni 2013 I n h a l t : 1) Unterrichtsverpflichtung für Integrationslehrer/innen an HS/NMS/PTS 2) Neue Verbundtarife mit 1. Juli 2013 3) Neue Adresse der Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
MehrGesetzliche Grundlagen 2008
49 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich 61,27 Für das zweite Kind monatlich 63,68 Für das dritte Kind monatlich 67,25 Für jedes weitere Kind monatlich 69,67. 65 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich
MehrDienstrecht neu Die Regierungsvorlage nach dem
Dienstrecht neu Die Regierungsvorlage nach dem 18. 11. 2013 Sozialpartnerschaft Bruch der Sozialpartnerschaft: Das Dienst- und Besoldungsrecht entspricht einem Kollektivvertrag. Ein Kollektivvertrag setzt
MehrInformation zum neuen Dienstrecht Stand
Information zum neuen Dienstrecht Stand 2018-04 Zusammengestellt von Gary Fuchsbauer Dienstrechtsexperte, Vors. Stv. in BMHS-ZA und BMHS-Gewerkschaft, Mitglied GÖD-Bundeskonferenz+ARGE-LehrerInnen Referentin:
MehrDIE GEWERKSCHAFT BERUFSSCHULE NÖ
GEWERKSCHAFT BERUFSSCHULE NIEDERÖSTERREICH Ing. Franz Pleil Vorsitzender DIE GEWERKSCHAFT BERUFSSCHULE NÖ Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Als Vorsitzender der Landesleitung NÖ der Gewerkschaft Berufsschule
Mehr(1) Bei der Fachzuordnung eines Lehrers/einer Lehrerin kann in der Spalte Umplanungen angegeben werden, von wem die Stunde übernommen wurde.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Linz, 10.06.2015 nach Einspielung der neuen Programmversion 3.10.0. Ende Juli 2015, mit der einige Fehler behoben wurden, werden in e*sa auf Schulebene folgende Änderungen,
MehrPflege und Betreuung von Angehörigen arbeitsrechtliche Möglichkeiten
Pflege und Betreuung von Angehörigen arbeitsrechtliche Möglichkeiten Stabstelle Arbeitsrecht: Mag. Ute Koch 18.9.2013 Arbeitsrechtliche Möglichkeiten Dienstverhinderung Pflegefreistellung Familienhospizkarenz
MehrAlles über Reisegebühren
Eine Informationsbroschüre Ihrer I FCG- Personalvertreter/innen nnen Feber 2014 Alles über Reisegebühren Stand 2013 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit unserer Informationsbroschüre Alles über Reisengebühren
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2167 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1985 Ausgegeben am 28. Juni 1985 115. Stück 268. Bundesgesetz: 43. Gehaltsgesetz-Novelle,
MehrERLASS 1.10 vom
ERLASS 1.10 vom 3.1.2011 ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN Arbeitszeit/Jahresnorm (Rechtsgrundlage: 43, 44, 50 und 51 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz LDG 1984, BGBl Nr. 302/1984 in der geltenden Fassung)
MehrPersonalvertretung. Geburt, Karenz, Kinderbetreuungsgeld. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss
ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Geburt, Karenz, Kinderbetreuungsgeld Februar 2010 Personalvertretung Die Nr. 1 in Service INHALTSVERZEICHNIS DIENSTRECHT
MehrAmt der Tiroler Landesregierung. Bildung. lt. Verteiler. Wichtiges für das Schuljahr 2014/15
Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID2014091023288 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Bildung lt. Verteiler Wolfgang Pöll Telefon +43(0)512/508-2563 Fax +43(0)512/508-742555 bildung@tirol.gv.at
Mehrgesetzliche Interessenvertretung Z ENTRALAUSSCHUSS für berufsbildende Pflichtschulen
gesetzliche Interessenvertretung Personalvertretung der OÖ. Berufsschullehrer Z ENTRALAUSSCHUSS für berufsbildende Pflichtschulen Vorsitzender: BOL Albert Arzt, Berufsschule Kremsmünster dienstfreigestellt
MehrO Ö. K U R I E R. Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 2/16 Oktober Informationen zum Krankenstand
O Ö. K U R I E R Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 2/16 Oktober 2016 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landesleitung
MehrRECHTE UND PFLICHTEN Pflichten der Lehrlinge: Pflichten der Eltern:
Kurziinformatiion für Neueiintretende Lehrlliinge RECHTE UND PFLIICHTEN Pflichten der Lehrlinge: Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und
MehrLeitantrag. zum GÖD-Bundessektionstag der Berufsschullehrer/innen (Sektion 12) am 3. und 4. Mai 2006 in Wien
Leitantrag zum GÖD-Bundessektionstag der Berufsschullehrer/innen (Sektion 12) am 3. und 4. Mai 2006 in Wien Entwicklungen in der Gesellschaft und in Europa bringen eine rasch voranschreitende Veränderung
MehrEntwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Magistratsbeamtinnen
Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Magistratsbeamtinnen und -beamten und der Gemeindebediensteten erhöht werden Auf Grund des 148 Z 1 des Magistrats-Beamtinnen-
MehrLehrerInnendienstrecht
LehrerInnendienstrecht neu Mag. Maria Schönegger, Vors. des FA AHS Stmk, maria.schoenegger@aon.at, 0664/455 70 99; Mag. Johann Adam, Vors. der AHS-Gew. Stmk, adam@borg1.at, 0676/408 34 28; Mag. Herbert
Mehr3Rückblick. 6Gehaltstabellen. 8wintersporttag in tirol. erholsame Feiertage. Wir wünschen. inhalt
Bundesleitung 12 Gewerkschaft Berufsschule www.goed-berufsschule.at Foto: Tourismusverband Hall/Tirol inhalt 3Rückblick bundeskongress Der Wintersporttag der Tiroler Berufsschulen findet im zauberhaften
MehrRichtlinien für die Unterstützung pflegender Angehöriger
Richtlinien für die Unterstützung pflegender Angehöriger 1. Wofür gibt es Förderungen? Wer kann Förderungen bekommen? Für die Pflege von Menschen können Angehörige Geld aus dem Unterstützungsfonds für
MehrGewerkschaft Berufsschule Salzburg 5162 Obertrum am See, Mattigtalstraße 10 LBS Tel.: Mobil:
Österreichischer Gewerkschaftsbund GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST Gewerkschaft Berufsschule Salzburg 5162 Obertrum am See, Mattigtalstraße 10 LBS Tel.: 06219 83 04 22 Mobil: 0699 120 99 88 7 Anträge
MehrDie Webseite für das Portal der BBS ist über folgenden Link zu erreichen:
Abteilung BBS Datenerhebungen BBS Inhalt 1. Authentifizierung für BBS Datenerhebung 2. Wöchentliche Stundenerhebungen Lehrereinsatzstunden Zusatzstunden Mitverwendungen vom Stammlehrpersonal 3. Statistikarchiv
MehrDIENSTRECHT NEU. Änderungen im Überblick
DIENSTRECHT NEU Änderungen im Überblick Überblick Urlaub Bemessung, Verbrauch, Zusatzurlaub Mehrdienstleistungen Anfall, Abgeltung Freiquartal Teilzeit URLAUBSREIF? Urlaub in Stunden ab 1.1.2010 Gesamt-
MehrDIENST- UND BESOLDUNGSRECHT
Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen 6020 Innsbruck, Mandelsbergerstr. 12 Telefon 0512 57 28 10 E-Mail: za-bs@tsn.at www.za-bs.at DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT Informationen für Neulehrer/innen
Mehr5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt.
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. 11 Abs. 1 lit. k lautet: k) Versetzung
MehrRUNDSCHREIBEN Nr. 10/ Abs. 4 Z 3 GG der Begriff des Dienstauftrages. Direktionen der mittleren und höheren Schulen Tirols
LANDESSCHULRAT FÜR TIROL DVR-Nr.: 0064378 6010 Innsbruck, 1. Dezember 1998 Innrain 1, (0512) 520 33-305 Sachbearbeiter: LSI HR Mag. Reitmaier Zahl: 90.12/45-98 RUNDSCHREIBEN Nr. 10/1998 Sachgebiet: Inhalt:
MehrTECHNISCHE UNIVERSITÄT WIEN
TECHNISCHE UNIVERSITÄT WIEN BETRIEBSVEREINBARUNG betreffend erweiterte Pflegefreistellung 1. Vertragspartner Vertragspartner dieser Betriebsvereinbarung sind die Technische Universität Wien, vertreten
MehrDieser Erlass enthält den (taxativen) Katalog von Anlässen, in denen durch SchulleiterInnen Sonderurlaub gewährt werden kann.
Bildung An die Leitung der Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen Mag. Gregor Netolitzky Telefon 0512/508-2575 Fax 0512/508-2555 bildung@tirol.gv.at DVR:0059463 Erlassdatenbank
MehrIhr Zeichen vom Unser Zeichen vom A1-6/
LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Berufsschulen in Oberösterreich Bearbeiter: Fr. SBÜLL Tel: 0732 / 7071-1451 Fax: 0732 / 7071-1290 E-mail: lsr@lsr-ooe.gv.at
MehrÄnderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I. Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 Artikel I Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis
MehrJahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter am 4. August 2006
Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 4. August 2006 Die Gesetzesmaterialien zum folgenden Gesetz (Blg LT 13. GP: Regierungsvorlage 523 und Ausschussbericht 567, jeweils 3.
MehrO Ö. K U R I E R. 1. Bericht des Vorsitzenden über die. 2. Dienstrechtsnovelle 2005
O Ö. K U R I E R Informationsdienst der Landessektion 11 - Höhere Schule Ausgabe 9/05 November 2005 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landessektionsleitung
MehrERLASS 1.10 vom
ERLASS 1.10 vom 14.9.2011 ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN Arbeitszeit/Jahresnorm (Rechtsgrundlagen: 43, 44, 50 und 51 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz LDG 1984, BGBl Nr. 302/1984, und 2 Abs. 2 lit. k Landesvertragslehrpersonengesetz
MehrPFLEGE- FREISTELLUNG UND ANDERE DIENSTVERHINDERUNGEN WIE BEHÖRDENWEGE, HOCHZEIT & CO
PFLEGE- FREISTELLUNG UND ANDERE DIENSTVERHINDERUNGEN WIE BEHÖRDENWEGE, HOCHZEIT & CO Wann dürfen Sie der Arbeit fernbleiben? Erkranken nahe Angehörige oder liegen andere wichtige und vom Gesetz anerkannte
MehrWichtiges für die Zeit vor und nach der Geburt eines Kindes (IVa-301/ )
25 Wichtiges für die Zeit vor und nach der Geburt eines Kindes (IVa-301/134 20.08.2015) 1 Beschäftigungsverbot nach der Entbindung Es dauert acht Wochen, bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen
MehrKurzinformation Karenz des Betriebsrates der Musikschule Wien
betriebsrat musikschule wien Wilhelmstraße 64 * 1120 Wien www.betriebsrat-mla.at info@betriebsrat-mla.at Kurzinformation Karenz des Betriebsrates der Musikschule Wien Allgemein: Die Anträge müssen meist
Mehr> ARBEIT. Pflegefreistellung. Pflegefreistellung und Dienstverhinderungen Wann dürfen Sie der Arbeit fernbleiben? WIR SIND FÜR SIE DA!
> ARBEIT Pflegefreistellung Pflegefreistellung und Dienstverhinderungen Wann dürfen Sie der Arbeit fernbleiben? WIR SIND FÜR SIE DA! Wann dürfen Sie der Arbeit fernbleiben? Erkranken nahe Angehörige oder
MehrMusikschul-Adventkalender
Wir wünschen ein frohes Weihnachtsfest! Weitere Fragen und Antworten Krankenstand Muss ich alle meine Schüler anrufen, wenn ich krank bin? Nein, von einem Krankenstand ist nur der Dienstgeber (Musikschulleiter
MehrKollektivvertrag. 15 (vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bediensteten)
Kollektivvertrag Dieser Kollektivvertrag wurde zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Seilbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
MehrSCHULRUND- SCHREIBEN. Schul(Ferien)themen. mit einfach besser informiert! SCHULRUNDSCHREIBEN
SCHULRUNDSCHREIBEN 13 2010 20. Oktober 2010 Personalvertretung Ausschreibung Schulleiterstellen S 2 Elektronisches Dienstreisemanagement S 5 Schulfreierklärungen- Schuljahr 2011/2012 S 6 Gewerkschaft Schul(Ferien)Themen
MehrVergleich alt - neu. Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Vergleich alt - neu Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Erfüllung der Anstellungserfordernisse gem. Anlage 1 zum BDG für l 1 z.b. altes
Mehr