2009 Information für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2009 Information für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen"

Transkript

1 TFBS Glastechnik Kramsach TFBS Handel/Büro Reutte TFBS Bautechnik/ Malerei, Absam TFBS Garten, Raum und Mode, Hall TFBS Tourismus Absam TFBS Büro, Handel, Schönheitsberufe, Elektrotechnik/Energie, Kommunikation u. Elektronik, Innsbruck 2009 Information für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen TFBS Handel/ Büro Imst Zentralausschuss und Gewerkschaft TFBS Tourismus/ Handel, Landeck TFBS Holztechnik Absam TFBS Handel/Büro Kitzbühel TFBS Handel/Büro Kufstein TFBS Metalltechnik/ Kraftfahrzeugtechnik, Installation/Blechtechnik, Innsbruck TFBS Handel/Büro Schwaz TFBS Wörgl Rotholz Einzelhandel, Bürokaumann/frau, Molkereifachmann/frau TFBS Lienz TFBS Fotografie, Optik u. Hörakustik, Hall TFBS St. Nikolaus Innsbruck

2 Ein Service von Zentralausschuss und Gewerkschaft für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen. Stand Jänner 2009 Zusammengestellt und für den Inhalt verantwortlich: Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen Ernst Zalesky Telefon: Renate Mitterer Telefon: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Ing. Hans Kuba Telefon: Elisabeth Faistenauer Telefon: Adresse: Mandelsbergerstraße Innsbruck Weitere Informationen, Links und Download-Möglichkeiten finden Sie auf unserer Homepage: Hinweis: Alle Personenbezeichnungen der vorliegenden Broschüre beziehen sich ungeachtet ihrer grammatikalischen Form in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

3 Inhalt VORWORT 4 Zentralausschuss Gewerkschaft PERSONALVERTRETUNG BERUFSSCHULLEHRER Zentralausschuss für berufsbildende Pflichtschulen Gewerkschaft Aktuelles aus dem Zentralausschuss GEHALT UND ENTLOHNUNG Entlohnungsschema I L Entlohnungsschema II L Berufsschullehrer - Sonderverträge BEZUGSTABELLEN STAND Gehalt/Bezug ab Sondervertrag für Vertragslehrer Vertragslehrer II L/Sondervertrag Vertragslehrer II L/l2b ZULAGEN Leistungsdifferenzierter Unterricht (LDU).. 13 Klassenführung Belohnung Betreuungslehrer Kinderzulage Bezugsnachweise ZUSCHÜSSE Fahrtkostenzuschuss Fortbildungsveranstaltungen Bezugsvorschuss DIENSTFREISTELLUNGEN ABWESENHEIT VOM DIENST Sonderurlaub Pflegefreistellung Abwesenheit vom Dienst Studium an der PHT LINKS ZA-HOMEPAGE VERGÜTUNGEN. 11 MEHRDIENSTLEISTUNGEN (MDL) Berechnung von MDL Vergütung von MDL ZA

4 Vorwort Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Seit 30 Jahren bin ich mit dem Tiroler Berufsschulwesen als Lehrer und Personalvertreter vertraut. Seit November 2007 setze ich mich als Vorsitzender des Zentralausschusses für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen mit voller Kraft und Energie für die Anliegen der Kolleginnen und Kollegen ein. Besonderen Wert lege ich bei meiner Tätigkeit auf die enge Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen und den Gewerkschaften im gesamten Bundesgebiet. Nur durch diese intensive Zusammenarbeit kann das Personalvertretungsgesetz (PVG) laufend zugunsten der Kolleginnen und Kollegen weiterentwickelt und verbessert werden. Als Vorsitzender des Zentralausschusses ist es mir ein persönliches Anliegen die Kolleginnen und Kollegen in allen dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen nicht nur kompetent, sondern vor allem rasch und unbürokratisch zu beraten. Mein Team und ich sehen den Zentralausschuss als Serviceeinrichtung, die in angenehmer Atmosphäre alle dienstrechtlichen Anliegen ernst nimmt und sich um zufriedenstellende Lösungen bemüht. Ein weiteres wichtiges Bedürfnis ist für mich die konstruktive Zusammenarbeit mit den Schulleiterinnen und Schulleitern. Wir wünschen uns für unsere Lehrerinnen und Lehrer eine Atmosphäre der Loyalität, Zuverlässigkeit, Anständigkeit oder wie man es heute nennt Fairness und Ehrlichkeit an den Tiroler Fachberufsschulen. Diese oft als veraltet bezeichneten Eigenschaften sind die Kernelemente der Leitbilder unserer Berufsschulen Ernst Zalesky Vorsitzender Zentralausschuss und sie bilden die Rahmenbedingungen für eine qualitativ hochwertige Unterrichtstätigkeit. Auf Landesebene werden wir in unserer Arbeit durch den engen Kontakt mit Landesrätin Dr. Beate Palfrader sehr unterstützt. Die bisher stattgefundenen Gespräche zeigen, dass die Landesregierung den Tiroler Fachberufsschulen sehr wohlwollend gegenübersteht und wir sind zuversichtlich, dass wir die Interessen der rund 650 Berufsschullehrerinnen und -lehrer somit optimal vertreten können. Die Bildungsgesellschaft von heute ist auf lebenslanges Lernen programmiert. Von uns allen hängt es ab Veränderungen rechtzeitig zu erkennen und den raschen Wandel von Wissen und Information zu bewältigen. Ich wünsche mir, dass durch die erfolgreiche Zusammenarbeit aller Beteiligten im Tiroler Schulwesen diese Herausforderungen bestmöglich gemeistert werden: Für unser duales System, unsere Kolleginnen und Kollegen und vor allem für unsere Jugend, unsere Zukunft! Mit freundlichen Grüßen ZA 4

5 Liebe Lehrerinnen, liebe Lehrer! Eine der wesentlichsten Aufgaben der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ist die umfassende rechtliche Sicherheit, jene Sicherheit die das Fundament für eine erfolgreiche Unterrichtstätigkeit gewährleistet. Unser vordringlichster Antrag im österreichischen Berufsschulbereich ist die Stundenpoolregelung für den integrativen Unterricht, das heißt zusätzliche Stunden und damit mehr Teilungsmöglichkeiten, liegt dem Bildungsministerium vor. Nur die Unterschrift der Unterrichtsministerin Dr. Claudia Schmied fehlt. In Tirol wird die Forderung für die Klassenschülerhöchstzahl von 25 Schülern auch im Berufsschulbereich erhoben. Es gab schon einige Gespräche, aber die Zusage fehlt auf Grund des finanziellen Aspekts. In Oberösterreich und Niederösterreich sind 25 Schüler pro Klasse bereits Standard. Bewegung und Sport ist für derzeit Tiroler Berufsschüler kein Thema. Auch hier gibt es eine Forderung von uns: Einführung von Bewegung und Sport auch an Tiroler Berufsschulen. Eine Organisation wie die Gewerkschaft lebt von den Mitgliedern: Mehr Mitglieder, mehr Mitsprache! Mitglied sein bedeutet mehr als nur Beiträge zahlen: Ing. Hans Kuba Vorsitzender GÖD Sektion 12 Tiroler Berufsschulen Mandelsbergerstr Innsbruck Mobiltelefon: Die Sozialleistungen für unsere Mitglieder siehe Sozialleistungen GÖD (Seite 22) bringen nicht nur große Vorteile, sondern auch enorme Sicherheit. Eine der erfolgreichsten Gesetzesänderungen war die Einführung der Sondervertragsregelung an den österreichischen Berufsschulen, die nur der Hartnäckigkeit der Gewerkschaft zu verdanken ist. Unser Motto: Probleme aufgreifen Kolleginnen und Kollegen helfen Lösungsvorschläge erarbeiten Homepage: Es ist für mich selbstverständlich, dass die persönliche Beratung im Vordergrund steht. Ich bin für euch jederzeit erreichbar. Mit kollegialen Grüßen Die jährlichen Gehaltsverhandlungen sind Ausdruck einer aktiven und unverzichtbaren Arbeit für unserer Kolleginnen und Kollegen. 5 ZA

6 Personalvertretung der Berufsschullehrer Zentralausschuss für berufsbildende Pflichtschulen Der Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen ist Verhandlungspartner für den Landesschulrat und die Landesregierung sowie Verhandlungspartner in schulübergreifenden Angelegenheiten. Kontakt: Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen 6020 Innsbruck, Mandelsbergerstr. 12 Telefon: 0512 / Fax: 0512/ Homepage: Vorsitzender: Ernst Zalesky ernst@za-bs.at Homepage des ZA: za-bs.at Gewerkschaft Als freiwillige Interessensvertretung führt die Gewerkschaft Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Bildung, Kunst und Kultur in Bezug auf die Mitgestaltung bei Bundesgesetzen, Besoldung, Dienstrecht, usw. Kontakt: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Gewerkschaft Berufsschulen Tirol Vorsitzender: Ing. Hans Kuba 6020 Innsbruck, Mandelsbergerstr. 12 Telefon: Mobil: hans@kuba.cc Bundesvorsitzender: Albert Arzt /OÖ albert.arzt@goed.at Sollten Sie nähere Informationen über die Bundessektionsleitung haben wollen, können Sie diese unter folgender Internetadresse abrufen: 6 ZA Aktuelles aus dem Zentralausschuss Fachsupplenz sollte im Berufsschulbereich eine MDL werden Zwischen Zentralausschuss und unserer Landesrätin Dr. Beate Palfrader besteht ein sehr enger Kontakt. Somit kann eine optimale Wahrung der Interessen der rund 650 Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen garantiert werden. ZA Vorsitzender Ernst Zalesky hat Frau Landesrätin Dr. Palfrader die Sorge über die als ungerecht empfundene Supplierregelung im Berufsschulbereich vorgebracht. Dem Gespräch ist ein schriftlicher Antrag (siehe Faksimile) an die Tiroler Landesregierung gefolgt. Aufgrund der Gespräche mit Frau Landesrätin Dr. Beate Palfrader, die den Vorschlägen offen gegenüberstand, ist der Zentralausschuss zuversichtlich, dass sie die Intentionen des Zentralausschusses wirklich unterstützt und einen positiven Meilenstein in der Bildungspolitik und im Berufsschulsektor in Tirol setzt. KUF, BVA oder TGKK? Ein weiteres Thema und Grund, uns für den Erhalt der KUF einzusetzen, ist die Tatsache, dass der Bestand unserer Lehrerkrankenkasse bei der derzeitigen Gesetzeslage nur durch weitere Pragmatisierungen gesichert werden kann. Bei uns Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrern gibt es aber durch die Sondervertragssituation so gut wie keine Pragmatisierungen mehr. Diese Tatsache und der insgesamt unbefriedigende Zustand, dass es im Berufsschulbereich je nach Dienstantritt und Dienstverhältnis drei Arten von Versicherten gibt (BVA, GKK und KUF) sind für den Zentralausschuss Anlass, die intensiven Bemühungen um Aufnahme der Vertragslehrer/innen in die KUF fortzusetzen. Die Bereitschaft der in der Vergangenheit dafür zuständigen Politiker, sich ernsthaft mit dieser Thematik zu befassen, war leider bisher nicht sehr ausgeprägt. Der ZA hat deshalb bereits anlässlich einiger Gespräche mit Landesrätin Dr. Beate Palfrader angekündigt, dass die dauerhafte Absicherung des Bestandes unserer KUF eines der Themen ist, über die möglichst rasch Verhandlungen stattfinden sollten.

7 Faksimile Frau Landesrätin für Bildung und Kultur Mag. Dr. Beate Palfrader Innsbruck, 4. September 2008 Vergütung Supplierstunde Sehr geehrte Frau Landesrätin! Mit 1. September 2001 trat der 61 Gehaltsgesetz, geltend für AHS, BHS und BS, in Kraft. Leider blieben Anliegen der Berufsschule hier teilweise unberücksichtigt. Der 61 Abs. 1 (letzter Satz) legt fest, dass im Vertretungsfall die Lehrfächerverteilung dann entsprechend abzuändern ist, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird. Während dieser zwei Wochen erhält der vertretende Lehrer für eine EINZELSUPPLIERUNG eine Vergütung in Höhe von derzeit 23,60. Dieser Fixbetrag und dessen geringe Höhe ergibt sich aus den Erläuterungen des 61 GehG wo es heißt, dass Einzelsupplierstunden Unterrichtsstunden seien, die keiner besonderen VOR- und NACHBEREITUNG bedürfen. Die Lehrgänge betragen im Berufsschulbereich zwischen 8 und 10 Wochen. Bei einer 14 tägigen Einzelvertretung OHNE BESONDERE VORBEREITUNG würde der Lehrstoff nur sehr lückenhaft weitergegeben werden. Die Kolleginnen und Kollegen halten auch in Vertretungsstunden kompetenten und qualitativen Fachunterricht (Fachsupplierung). Die Praxis hat bisher gezeigt, dass Kolleginnen und Kollegen, die Vertretungen übernehmen, diese Stunden ebenfalls mit besonderer Vor- und Nachbereitung abhalten. Des Weiteren geht der 61 Gehaltsgesetz von einer Ganzjahresschule mit 40 Wochen durchgehendem Unterricht aus und nicht von einer lehrgangsmäßigen Schule mit max. 10 Wochen! Ich bitte, auch im Namen der Kollegenschaft, um eine gerechtere Lösung - nämlich: Erhöhte Vergütung der Fachsupplierung im Berufsschulbereich! Wir leisten im Rahmen der Lehrlingsausbildung seit Jahren besten qualifizierten Unterricht und stehen mit den ausgezeichneten Leistungen unserer Lehrlinge bei Wettbewerben überall für das Land Tirol und die Tiroler Wirtschaft im Rampenlicht! Ich bedanke mich im Voraus sehr herzlich für Ihre Unterstützung! Mit freundlichen Grüßen Ernst Zalesky Vorsitzender des Zentralauschusses

8 Gehalt und Entlohnung Entlohnungsschema I L üblich bei Vollbeschäftigung und Teilbeschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden Vorteile Anrechnung von Vordienstzeiten über eigenes Ansuchen und damit höhere Einstufung möglich Vorrückung (jedes zweite Jahr) gewährleistet bzw. siehe Sondervertrag Beurlaubung zum Besuch der Pädagogische Hochschule unter Fortbezahlung der Bezüge möglich (Vollbeschäftigung ist vorteilhaft!) Lehrverpflichtung FG i 23 Wochenstunden FG ii 23 Wochenstunden FG iii 24,25 Wochenstunden Religionslehrer 22 Wochenstunden Lehrpflichtverminderung Schularbeiten je Schularbeitengegenstand eine Anspruchsberechtigung bis zu vier Anspruchsberechtigungen: 1 Stunde/Woche ab 5 Anspruchsberechtigungen: 2 Stunden/Woche Das gilt sowohl für Fachgruppe I als auch Fachgruppe II. ZA Berechnung des Monatsentgeltes bei Teilbeschäftigung: Bezug = (Grundgehalt + Zulagen) x Prozentsatz Beschäftigungsausmaß oder Bezug lt. Sondervertrag x Prozentsatz Beschäftigungsausmaß Ermittlung des Beschäftigungsausmaßes: Beschäftigungsausmaß = 100 x Wochenstunden =...% Lehrverpflichtung (steht am Bezugsnachweis) Bei Vollbeschäftigung: Bezug = Grundgehalt + Zulagen oder Bezug lt. Sondervertrag 8 Mehrdienstleistungen (MDL) Unter Mehrdienstleistung versteht man die Wochenstunden, die über die vorgeschriebene Lehrverpflichtung ( 52 LDG) hinausreichen. Entlohnungsgruppen Im Berufsschulbereich kommen vor: IL/ l2 b1 + Dienstzulage für ungeprüfte Vertragslehrer an Berufsschulen IL/ l2 a2 für Vertragslehrer an BS mit Lehramtsprüfung für BS Entlohnungsstufen Es gibt 19 Stufen insgesamt, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt; durch Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe möglich!

9 Gehalt und Entlohnung Entlohnungsschema II L bei vertretungsweiser, vorübergehender Verwendung (befristetes Dienstverhältnis) bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 10 Wochenstunden Nachteile keine Vordienstzeitenanrechnung möglich Entlohnung nach Jahreswochenstunden daher keine Entlohnungsstufen und damit keine Vorrückungen keine Mehrdienstleistungs-Vergütung keine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge während des Studiums an der Päd. Hochschule Berechnung des Monatsentgeltes Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE : 12 *) Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE : 10 *) *) Der entsprechende Teiler ist im 42 d VBG geregelt: Jahreswochenstunde an BS/Sondervertrag EURO 1.431,60 Monatswochenstunde Berufsschullehrer - Sonderverträge für Vertragslehrer der Fachgruppen I, II und III. Entlohnungsstufen Stufe 1: EUR 2.374,10 (vergleichbar mit l 2 a 2 Gehaltsstufe 7) Stufe 2: EUR 2.809,50 (nach 5 Jahren und Ablegung der Lehramtsprüfung für BS) Stufe 3: EUR 3.506,40 (nach weiteren 5 Jahren, vergleichbar mit l 2 a 2 Gehst. 14) Bereits zurückgelegte Zeiten als Berufsschullehrer können für die Einstufung in Stufe 2 bis 3 angerechnet werden, wenn die unterrichtliche Tätigkeit nicht mehr als 6 Monate unterbrochen wurde (= Ausscheiden aus dem Dienststand). Anwendung auf II-L Lehrer: EURO 1.431,60 für eine Jahreswochenstunde (1.431,60 / 12/4,33 = 27,55) Teilbeschäftigte Lehrer: erhalten den aliquoten Anteil. Der Berufsschullehrer Sondervertrag kann mit Formular im Dienstweg beantragt werden. mit Durchbezahlung in den Hauptferien: JWS : 12 = 1.431,60 : 12 = Euro 119,30 : 4,33 = EURO 27,55 ohne Durchbezahlung in den Hauptferien: JWS : 10 = 1.431,60 : 10 = EURO 143,16 : 4,33 = EURO 33,06 Dienstverträge, die vor dem 1. Februar beginnen und bis Ende des Unterrichtsjahres dauern, haben als Ende des Dienstverhältnisses das Ende des Schuljahres vorzusehen 12er Teiler. Ausnahme: Wenn der Vertretungsanlass während der Hauptferien nicht mehr gegeben ist und eine Verwendung im nächsten Schuljahr nicht vorgesehen ist 10er Teiler. 9 ZA

10 Bezugstabellen Stand Gehalt/Bezug ab Üblicherweise finden jährlich zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (=GÖD) Gehaltsverhandlungen statt, die Ergebnisse dieser Verhandlungen müssen als Novellen zum Gehaltsgesetz (GG) für den pragmatischen BL und zum Vertragsbedienstetengesetz (VBG) für den Vertragslehrer noch vom Gesetzgeber beschlossen werden. Die Tabellen werden von der GÖD veröffentlicht (siehe Entlohnungsstufen Es gibt insgesamt 19 Stufen, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt. Durch Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe möglich! Die Ausbezahlung erfolgt im Überweisungswege (Bankkonto ist Pflicht!) und zwar als Monatsentgelt für Vertragslehrer jeweils am 15. d. Monats, als Monatsentgelt für pragmatische Lehrer jeweils am 1. d. Monats. Gehaltstabelle ab 1. Jänner 2009 Gehalts- / Entlohnungsstufen L2a2 BL EURO Gehalts- / Entlohnungsstufen l2a2 VI mit LAP EURO l2b1 mit Dienstzulange; ungeprüfte Vertragsleher an Berufsschulen EURO , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,5 plus Dienstzulage: 138, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , DAZ 3.676, , , , , , , , , , , , , , ,0 ZA Abkürzungen: BL = Berufsschullehrer/Berufsschullehrerin; Vl = Vertragslehrer/Vertragslehrerin, LAP = Lehramtsprüfung 10

11 Bezugstabellen Stand Sondervertrag für Vertragslehrer Stufe 1: EURO 2.374,10 Stufe 2: EURO 2.809,50 Stufe 3: EURO 3.506,40 Vergütungen Vertragslehrer II L/Sondervertrag Jahreswochenstunde: EURO 1.431,60 Vertragslehrer II L/l2b1 Jahreswochenstunde: EURO 882, ,70 (Dienstzulage) Vertretung (Supplierstunde): EURO 24,00 Vergütung für Klassenführung: EURO 130,70 Vergütung für Kustodiat: EURO 47,90 Vergütung für Werkstätte: EURO 90,90 Vergütung für Labor: EURO 95,80 Mehrdienstleistungen (MDL) Berechnung von MDL Berechnung der Wertigkeit Faktorenberechnung: Faktor = 21 : (Lehrverpflichtung + 1) Lehrverpflichtung 22 (Religion) 21 : (22 + 1) = 0,913 Lehrverpflichtung 23 (FG I und II) 21 : (23 + 1) = 0,875 Lehrverpflichtung 24,25 (FG III) 21 : (24,25 + 1) = 0,832 Wert einer MDL (für IL Lehrer): Monatsbezug x 1,432 x Faktor 100 Beispiel: ungeprüfter Vertragslehrer: Sondervertrag Stufe 1 = Euro 2.292,70 1 MDL = 2.374,10 x 1,432 x 0,875 = Euro 29, ZA

12 Mehrdienstleistungen (MDL) Vergütung von MDL Gehaltsgesetz 61 Vergütung für Supplierung 24,00 pro UE bei Supplierungen für Kollegen, die voraussichtlich weniger als 14 Tage dienstverhindert sind (Ausnahme: Blockunterricht ab 4 Stunden). Vergütung für MDL 1,432 % des Gehaltes (IIL 1,92% einer Jahreswochenstunde) wenn der Kollege oder die Kollegin, die zu supplieren sind, voraussichtlich länger als 14 Tage dienstverhindert sind. MDL bleiben erhalten: wenn 1 Unterrichtseinheit (UE) pro Tag gehalten wird. Außerdem... an gesetzlichen Feiertagen, Allerseelen (2.11.), Landespatron (19.03.) am Pfingstsamstag Samstag, der auf einen freien Freitag folgt an einzelnen schulautonomen Tagen schulfrei auf Wunsch der Wirtschaft eintägige Schulveranstaltung Dienststellenversammlung lt. 5 PVG 5 Tage Fort- und Weiterbildung pro Schuljahr bei Dienstauftrag (z. B: ARGE, Sport, usw.) MDL werden eingestellt: Ferialzeiten, die mindestens eine Woche dauern (Osterferien bis einschließlich Osterdienstag) Pfingstdienstag Abzug pro Tag: an bis zu 5 Tagen Unterricht 1/5 an 6 Tagen Unterricht 1/6 ZA 12

13 Zulagen Leistungsdifferenzierter Unterricht (LDU) ab Jänner 2009 lt. Geh.Ges. 59b Abs. 2 A. Lehrer: 1-2 Schülergruppen pro Schuljahr 3-4 Schülergruppen pro Schuljahr ab 5 Schülergruppen pro Schuljahr B. Fachkoordinator: Ganzjährige und saisonmäßige Berufsschulen 5-11 Schülergruppen pro Schuljahr Schülergruppen pro Schuljahr ab 17 Schülergruppen ist ein zweiter Fachkoordinator zu bestellen Pragmatische Lehrer monatlich in EURO 56,80 70,80 78,30 56,80 70,80 Vertragslehrer monatlich in EURO 59,60 74,30 82,20 59,60 74,30 Lehrgangsmäßige Berufsschulen 5 Schülergruppen mindestens während eines Lehrganges aber weniger als 12 je Schuljahr 56,80 59, Schülergruppen pro Schuljahr ab 17 Schülergruppen pro Schuljahr C. Leiter: BD an Berufsschulen mit LDU BDS an Berufsschulen mit LDU 70,80 78,30 55,70 28,10 74,30 82,20 BEACHTE: Diese Zulagen gebühren, ob im Lehrgang oder im Jahresunterricht entstanden, 14 x jährlich und sind überdies ruhegenussfähig. 13 ZA

14 Zulagen Klassenführung LDU Mindestens 2 Klassen LDU als Klassenvorstand: Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 3,22 vh der Gehaltsstufe 10 Verwendungsgruppe L2a2 Ab 4 Klassen LDU als Klassenvorstand: Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 6,43 vh der Gehaltsstufe 10 Verwendungsgruppe L2a2 Belohnung Betreuungslehrer (für Neulehrer) Betreuungslehrer sollen den Neulehrer im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung unterstützen und werden von der Schulleitung als Betreuungslehrer bestellt. Ihnen kann eine Belohnung gewährt werden. Der Antrag ist von der Schulleitung bei der Abteilung Bildung einzubringen. Die Belohnung kann nur einmal - im Jahr der Anstellung - gewährt werden. Die Belohnung beträgt maximal 250,00. Kinderzulage Für jedes eheliche, uneheliche, legitimierte Kind und Wahlkind, besteht Anspruch auf Kindergeld in Höhe von dzt. monatlich 14,50 pro Kind. (aliquote Reduktion bei Teilzeit). Dazu ist ein Ansuchen mit Formular an den Dienstgeber über den Dienstweg nötig. Die Kinderzulage ist an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden, deshalb muss ab dem 18. Lebensjahr jährlich um Verlängerung angesucht werden. Empfehlung: Bei Anspruch beider Elternteile, sollte der jenige ansuchen, der eine Vollbeschäftigung hat. Gleiches gilt bei LehrerInnen, die eine Karenzzeit in Anspruch nehmen. Bezugsnachweise Die Gehaltsdaten können über das Portal Tirol abgerufen werden. Um sich in das Portal Tirol einloggen zu können, benötigt man den Username der TSN-Adresse. Der PIN-Code, der für die Abfrage notwendig ist, wird dem User vom Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt. ÜBRIGENS: za-bs.at siehe links siehe Portal tirol-bezugsnachweise ZA 14

15 Zuschüsse Fahrtkostenzuschuss Der Fahrtkostenzuschuss muss vom Lehrer über den Dienstweg oder über ein Formular im Internet direkt beantragt werden. Hier sind auch die Richtlinien zu finden: za-bs.at siehe links siehe Formulare Fortbildungsveranstaltungen Kurskosten für Fortbildungsveranstaltungen, die von Einrichtungen wie WIFI, BFI, etc. organisiert werden, können aus Landesmitteln finanziert bzw. unterstützt werden. Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten und einen möglichen Anspruch begründen zu können, ist es notwendig: den Antrag im Dienstweg einzubringen bzw. weiterzuleiten, den Antrag rechtzeitig - vor dem Besuch der Fortbildungsveranstaltung - zu stellen, eventuell die pädagogische Notwendigkeit der Fortbildungsveranstaltung durch den Landesschulinspektor bestätigen zu lassen eine positive Stellungnahme der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einzuholen um eine Besteuerung des Kurskostenersatzes zu vermeiden, eine direkte Verrechnung seitens des Landes mit dem jeweiligen Veranstalter zu forcieren. Reiserechnung Eine Reiserechnung kann ab sofort nur mehr per Internet über das Portal Tirol gestellt werden. za-bs.at siehe links siehe Portal Tirol-Bezugsnachweise. Nach dem Login: Bildungsdienste-Lehrerdienstreisen anklicken und den Anweisungen folgen. Bezugsvorschuss Das Land Tirol gewährt seinen Dienstnehmern unter bestimmten Voraussetzungen einen zinslosen Gehaltsvorschuss. Die Richtlinien für die Gewährung und das Antragsformular finden Sie unter za-bs.at siehe links siehe Formulare im Internet. Der Antrag wird über den Dienstweg eingebracht. ACHTUNG GEWERKSCHAFTSMITGLIEDER: Die Gewerkschaft bietet für ihre Mitglieder eine zusätzliche Förderung für Fortbildungsveranstaltungen. 15 ZA

16 Dienstfreistellungen Abwesenheit vom Dienst Sonderurlaub siehe 57 LDG, 29a VBG Kannbestimmung! Gemäß 2 Abs. 4 lit. b des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 ist der Schulleiter/die Schulleiterin zur Gewährung eines Sonderurlaubes im Ausmaß von höchstens drei Schultagen zuständig. Umfasst ein Sonderurlaub (unter Ausschluss der schulfreien Tage) mehr als drei Tage, ist die Landesregierung zur Urlaubsgewährung zuständig. Verehelichung Geburt eines Kindes Tod der Ehegattin/ des Ehegatten Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern, eigene silberne Hochzeit, silberne oder goldene Hochzeit der Eltern Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief- und Pflegekindern), die im gemeinsamen Haushalt lebten oder anderer im Haushalt lebender Familienangehöriger Tod von Geschwistern, Eltern, Schwieger- oder Großeltern, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- oder Wohnorts Übersiedlung der Familie anlässlich der Versetzung in einen anderen Dienstort bzw. in einen anderen Wohnort bis zu 3 Werktage Ein Sonderurlaub aus Anlass einer Verehelichung muss im Nahbereich des Hochzeitstermins liegen. Freie Tage, Sonn- und Feiertage werden nicht als Urlaub gerechnet. bis zu 3 Werktage bis zu 3 Werktage 1 Werktag bis zu 2 Werktage 1 Werktag 1 Werktag bis zu 3 Werktage ZA 16

17 Dienstfreistellungen Abwesenheit vom Dienst Durch Intervention des Zentralausschusses ist es gelungen, die Gründe für einen Sonderurlaub um folgende Punkte zu erweitern: Teilnahme an einem Kurs der Landesfeuerwehrschule, Ausbildung zum Notfallsanitäter, Schulung im Rahmen der Tätigkeit für eine gemeinnützige Einrichtung wie das Rote Kreuz, Teilnahme an der Sponsion eines Kindes, Lehrer-Zusatzausbildung, die nicht auschließlich an dienstfreien Tagen möglich war, Schulungen für Gewerkschaftsmitglieder. Die Abteilung Bildung weist darauf hin, dass diese Möglichkeiten auf das geringst mögliche Ausmaß beschränkt werden sollten! Wenn Lehrkräfte aus anderen als den in der Tabelle genannten Gründen einen oder mehrere (maximal drei) unterrichtsfreie Tage erwirken wollen, kann diesem Ansinnen durch Anordnung eines Stundentausches entsprochen werden oder sie suchen bei der Landesregierung um einen unbezahlten Karenzurlaub an. Pflegefreistellung ( 59 LDG 1984, 66 LLDG 1985) Die Lehrkraft hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahlkindes, Pflege- oder Stiefkindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, ausfällt wegen der notwendigen Betreuung des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, ausfällt Als nahe Angehörige sind der Ehegatte/die Ehegattin und Personen anzusehen, die mit der Lehrkraft in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie die Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt. Was das Ausmaß und den Verbrauch der Pflegefreistellung betrifft, gelten für Lehrkräfte an Berufsschulen und für Lehrkräfte an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen folgende Regelungen: 17 ZA

18 Dienstfreistellungen Abwesenheit vom Dienst Das Stundenausmaß, in dem in einem Schuljahr Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Stundenausmaß der für die betreffende Lehrkraft geltenden Lehrverpflichtung. Die Pflegefreistellung kann stundenweise konsumiert werden. Sie darf nur in vollen Stunden verbraucht werden. Wird die Lehrverpflichtung durch Erbringung dauernder Mehrdienstleistung überschritten, erhöht sich der Pflegefreistellungsanspruch um die entsprechende Stundenzahl. Achtung: Bei einer Pflegefreistellung ist bereits ab der ersten Stunde eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Abwesenheit vom Dienst ( 35 LDG 1984, 35 LLDG 1985) Lehrkräfte, die vom Dienst abwesend sind, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, haben ihre Abwesenheit unverzüglich zu melden und zu rechtfertigen. Für die Krank- bzw. Gesundmeldung gibt es eigene Formulare, die in den Dienststellen aufliegen. Ist die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres Dienstes verhindert, so hat sie eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Formulare dazu unter: za-bs.at siehe links siehe Formulare ZA 18

19 Studium an der PHT Sonderurlaub Die Pädagogische Hochschule Tirol bietet die Ausbildung zur Lehrerin/ zum Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen mit dem Studiengang Berufsschulpädagogik an. Dieser Studiengang dauert sechs Semester. Der erste Studienabschnitt (1. und 2. Semester) wird berufsbegleitend das heißt neben der Unterrichtstätigkeit absolviert. Das dritte und vierte Semester des zweiten Studienabschnittes wird als Vollzeitstudium (= Studium, das einen annähernd der wöchentlichen Nettoarbeitszeit der Berufstätigen in Österreich entsprechenden Arbeitsaufwand erfordert) angeboten, die letzten beiden Semester wiederum berufsbegleitend. Als Aufnahmevoraussetzungen sind je nach Berufsbereich und Fachgruppe facheinschlägige Qualifikationen sowie eine dreijährige Berufserfahrung erforderlich. Die Universitätsreife kann bis spätestens Ende des vierten Semesters auch durch eine Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung nachgewiesen werden. Für die Dauer des Vollzeitstudiums (also für das dritte und vierte Semester) gewährt das Land Tirol als Dienstgeber Sonderurlaub. Während des Sonderurlaubes bleibt der Anspruch auf die Bezüge aufrecht. Die PHT meldet dem Dienstgeber jene Fälle, in denen Vorbildungen an anderen Bildungseinrichtungen oder Teile von bereits absolvierten Studien für das Studium an der PHT angerechnet wurden. Reduziert sich der Arbeitsaufwand für das Studium durch derartige Anrechnungen von Vorbildungen, entscheidet der Dienstgeber, ob bzw. in welchem Ausmaß, die Gewährung eines Sonderurlaubes noch möglich ist. Es ist daher zu empfehlen, sich im Voraus mit dem Dienstgeber in Verbindung zu setzen und die Möglichkeiten der Gewährung eines Sonderurlaubes zu klären. 19 ZA

20 Eine Serviceleistung der ZA für LerherInnen an TFBS Links der ZA-Homepage Elektronische Rechtsauskunft RIS Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes Schwarzes Brett Portal Tirol Bezugsnachweise EDM Dienstreisen Pensionierungszeitpunkte Fahrkostenzuschuss Neu ab Ausschreibung von Lehrer- und Leiterstellen an Tiroler Fachberufsschulen LINKS Formulare Bezugsvorschuss, Ansuchen Bezugsvorschuss, Richtlinien Krankmeldung usw. Dienst- und besoldungsrechtliche Fragen. Erlassdatenbank des Landes Sonderkonditionen für Gewerkschaftsmitglieder GÖD Service ZA 20

21 Auszeichnungen für Berufsschullehrer Bildungslandesrätin Beate Palfrader begrüßte am 4. November 2008 Berufsschuloberlehrer Josef Schuler in ihren Amtsräumen im Landhaus und gratulierte zur Verleihung des Berufstitels Schulrat. Josef Schuler ist seit 29 Jahren im Schuldienst tätig und unterrichtet seit 1979 an der Tiroler Fachberufsschule für Handel und Büro in Imst. Mit der Verleihung des Berufstitels Schulrat wird Josef Schuler für seinen besonderen Einsatz für die Tiroler Fachberufsschulen ausgezeichnet. Schuler hat sich in vorbildlicher Weise für seine Schülerinnen und Schüler, das duale Ausbildungssystem sowie die Zusammenarbeit von Schule und Wirtschaft eingesetzt, begründet LRin Beate Palfrader die Verleihung des Berufstitels. Ernst Zalesky, der Vorsitzende des Zentralausschusses für Lehrerinnen und Lehrer an Tirols Fachberufsschulen, hob in seiner Laudatio die fünf Lehramtsprüfungen, den überaus erfolgreichen Religionsunterricht und die Humanressourcen von BOL Josef Schuler hervor. Tiroler Fachberufsschule St. Nikolaus Dieses Heft wurde von Schülerinnen und Schülern der 4a Grafiker Klasse Druckvorstufentechnikerinnen und Drucktechniker Tiroler Fachberufsschule St. Nikolaus grafisch ausgearbeitet. Satz und Layoutgestaltung: Carmen Zingerle Druckvorstufentechnikerin Covergestaltung: Carmen Zingerle Bildbearbeitung: Lisa Kohler Druckvorstufentechnikerin Druck: Bindung: Drucktechniker der TFBS St. Nikolaus buchbinderklasse der TFBS St. Nikolaus Der Zentralausschuss und die Gewerkschaft bedanken sich bei den Schülerinnen und Schülern sowie bei Dipl.-Päd. BOL Ing.Siegfried Ecker, Dipl.-Päd. Martin Weichselbaumer und BD Ing. Bernhard Anker für ihre ausgezeichnete Arbeit und Unterstützung. 21 ZA

22 1. Ihr Partner bei Verhandlungen: Dienstrecht Besoldungsrecht Pensionsrecht Vertragsbedienstetengesetz Kollektivverträge 2. Kostenloser Rechtsschutz: Dienstrechtsverfahren Arbeitsgerichtsverfahren Zivilprozesse zur Erlangung von Schadensersatz Strafprozesse Disziplinarverfahren Beschwerden an Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof 3. GÖD-Mitglieder wissen mehr: umfangreiches Kursprogramm für GÖD- Mitglieder Schulungen für Gewerkschaftsmitglieder, GewerkschaftsfunktionärInnen und BetriebsrätInnen Weiterbildung am Berufsförderungsinstitut (BFI) Schulungskurse des VÖGB Johann-Böhm-Fonds zur Förderung von Diplomarbeiten und Dissertationen 4. Mobbingberatung: kostenlose persönliche Beratungsgespräche Hilfe durch Rechtsberatung Ausbildung von GewerkschaftsfunktionärInnen Seminare und Vorträge an den Dienststellen 5. Bildung heißt Kompetenz: Auszahlung von Bildungsförderungsbeiträgen Zuschuss zu Fahrt- und Eintrittskosten bei Bildungsfahrten ermäßigte Theater- und Konzertkarten 6. Exklusive Informationen für GÖD-Mitglieder: GÖD-Mitgliedermagazin GÖD-Jahrbuch diverse Broschüren und Publikationen (von der Babyberatung bis zu Informationen über gesetzliche Grundlagen) Internet- Plattform 7. Günstiger Urlaub mit Kindern: Kostenzuschuss für Familien Unterbringung der Kinder in betreuten Kinderheimen Familienurlaub mit behinderten Kindern am Neusiedlersee Kinderferienaktionen in den Bundesländern 8. Fitness für Geist und Körper: Tolle Angebote für Urlaube in den Hotels der GÖD 10-prozentige Ermäßigung für Buchungen über die Zimmerbörse 9. Soziale Unterstützung: Freizeit-Unfallversicherung Spitalgeld Begräbniskosten 10. Service à la Card: Die GÖD Mitglieds- und Servicekarte jetzt auch mit Kreditkartenfunktion PLUS: an allen OMV Tankstellen günstiger tanken und einkaufen

23 Österreichischer Gewerkschaftsbund GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST 1010 Wien, Teinfaltstrasse 7 Tel.: goed.evidenz@goed.at DVR: Fax: ZVR-Nr.: Mitglieds-Anmeldung Beitritt ab: Akad. Titel Staatsb. m w Familienname Vorname SV-NR./ GebDat Adresse Beamter/in Vertragsbedienstete(r) Angestellte(r) Lehrling Student/in, Schüler/in Sonstige Wohnadresse Postleitzahl Telefonnummer (Mobiltelefon) Dienststelle Bundesvertretung : Anschrift der Dienststelle BetreuerIn: Ort, Datum (Unterschrift des Dienstnehmers) / Personalnummer Dienststelle Personalzuständigkeit Diese Vereinbarung kann vierteljährlich schriftlich gekündigt werden. An die bezugsauszahlende Stelle: Akad. Titel / Familienname / Vorname / Personalnummer Dienststelle Personalzuständigkeit 1. Ich erkläre mich einverstanden, dass mein Gewerkschaftsbeitrag durch den/die Dienstgeber/in von meinem Bezug bzw. durch die PVA von meiner Pension einbehalten und überwiesen wird. Diese Vereinbarung kann vierteljährlich schriftlich gekündigt werden. 2. Ich erteile hiermit ausdrücklich die Zustimmung gemäß 7, 8 und 9 Datenschutzgesetz DSG 2000, BGBI. I Nr. 165/1999 in der geltenden Fassung, sämtliche mich betreffenden, zum Zweck der Betreuung, Information und des Beitragsabzugs erforderlichen, personenbezogenen Daten (dies sind in jeweils aktueller Form Personalnummer, Familienname, Vorname, akademischer Grad, Anschrift, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Einreihung, Pensionierungsdatum, Bedienstetenkategorie, Gewerkschaftsbeitrag [laufend und Durchrechnung] sowie Dienstende) unter Inanspruchnahme eines EDV- Dienstleisters zu verwenden und ermächtige den/die Dienstgeber/in diese Daten an den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu übermitteln. 3. Ich bin berechtigt, die in Ziffer 2. angeführten Erklärungen jederzeit schriftlich durch Mitteilung an den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu widerrufen. Ort, Datum (Unterschrift des Dienstnehmers) SV-Nr. / GebDat 23 ZA

24 Waren Sie bereits Mitglied des Österreichischen Gewerkschaftsbundes ab 1945: Ja Nein Wenn ja, bei welcher Gewerkschaft: von/bis: Angabe der Mitgliedsnummer: Die Anrechnung von Beitragszeiten anderer dem Österreichischen Gewerkschaftsbund angehörenden Gewerkschaften kann nur nach Vorlage eines Mitgliedsbuches oder einer Bestätigung erfolgen. Das Mitgliedsbuch der früheren Gewerkschaft ist bei Anrechnung von Beitragszeiten beizulegen. Beitragshöhe: für Aktive 1% des Bruttomonatsbezug (höchstens 1% der DKl. V/2) für Pensionisten 0,5% des Bruttomonatsbezug Unter Bruttomonatsbezug im Sinne dieses Schriftwechsels ist zu verstehen: a) bei öffentlich-rechtlich Bediensteten des Dienststandes: Alle für die Ruhegenussberechnung anrechenbaren Bezugsteile, einschließlich der Teuerungszuschläge, jedoch ohne Sonderzahlung; b) bei Vertragsbediensteten: Das jeweils zustehende Vertragsentgelt, soweit es bei öffentlich-rechtlich Bediensteten für den Ruhegenuss anrechenbar wäre, einschließlich der Teuerungszuschläge, jedoch ohne Sonderzahlung; c) bei Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen: Der Ruhe- und Versorgungsgenuss, einschließlich der Teuerungszuschläge, jedoch ohne Sonderzahlung und Familienzulagen.

25

26 Nach langen Verhandlungen mit der Fa. M-Preis und einer gewissen Vorlaufzeit ist es der Gewekschaft nun endlich gelungen mit der Firma M-Preis eine Aktion abzuschließen. DISKONTPREIS: IHR EINKAUFSVORTEIL BEI -10% EXKLUSIV FÜR ALLE GÖD-MITGLIEDER auf alle im Regal als DISKONTPREIS gekennzeichneten Artikel* DISKONTPREIS Erno s Lasagne Bolognese tiefkühlfrisch, 400 g GÖD PREIS MPREIS führt über 700 Preis- Einstiegsprodukte, bezeichnet mit DISKONTPREIS, die gleich günstig wie beim Diskonter (z.b. Hofer) sind. Der farbliche Regalhinweis DISKONTPREIS hilft Ihnen im vielfältigen Warenangebot diese preisgünstigen Artikel leichter und schneller zu finden, und Ihr Monatsbudget für Lebensmittel zu schonen. So einfach geht s: 1) Legen Sie die Produkte wie gewohnt auf das MPREIS-Kassa-Rollband. 2) WICHTIG: Zeigen Sie Ihren GÖD-Mitgliedsausweis dem Kassenpersonal BEVOR der Scanning-Prozess gestartert wird. (Während oder nach dem Scanning-Prozess kann der 10% Einkaufsvorteil nicht mehr aktiviert werden!) 3) Jede gültige GÖD-Mitgliedsnummer die unser/e Kassenmitarbeiter/in eingibt, aktiviert automatisch den 10% Einkaufsvorteil bei DISKONTPREISEN. 4) Die 10%ige Preisreduktion der gewählten Artikel ist am Kassenbon eine Zeile unterhalb des vergünstigten Artikels sichtbar. Wir wünschen noch mehr Vergnügen beim Einkaufen! *Aktion gültig bis Nicht in Bar ablösbar.

27 Sehr geehrte Landeslehrerinnen und Landeslehrer! Über Initiative der Personalvertretung hat das Land Tirol einen Gruppenversicherungsvertrag mit der Wiener Städtischen Versicherung zur steuerfreien Zukunftsvorsorge für die Tiroler Landeslehrer abgeschlossen. Verschenken Sie kein Geld und gestalten Sie einen Teil Ihrer Pensionsvorsorge über Ihren Arbeitgeber. Steuersparend und gewinnbringend - durch eine staatliche Förderung im Rahmen der steuerfreien Zukunftssicherung gemäß 3 Z15a EStG. So funktioniert's: Das Gesetz sieht vor, dass monatlich bis zu EUR 25,- des Gehalts steuerfrei bleiben, wenn der Arbeitgeber diesen Betrag direkt in eine Zukunftsvorsorge für den Arbeitnehmer einzahlt. Diese Steuerbefreiung können Sie auf Basis einer Bezugsumwandlung in Anspruch nehmen. Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber, dass monatlich EUR 25,- Ihres Bruttogehalts vor der Steuerberechnung direkt an die Wiener Städtische Versicherung überwiesen wird. Ihr Vorteil: Es werden monatlich EUR 25,- angespart, obwohl Sie - je nach Steuerprogression dafür nur EUR 12,50 bis EUR 15,42 aufwenden. Die Differenz übernimmt der Staat in Form einer Lohnsteuerbefreiung. Ihre Vorteile! Sie sparen Steuern (lohnsteuerfrei, KESt-frei)! Höhere Pension als bei privater Vorsorge! Hohe Verzinsung durch spezielle Gruppenkonditionen! Garantierte Mindestverzinsung Ihr Ansprechpartner Hubert Greiderer Telefon: +43(0) h.greiderer@staedtische.co.at Gerne informieren wir Sie über weitere Sonderkonditionen im Vorsorgebereich für Mitarbeiter/Innen der Diözese! In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen ein kostenloses Polizzenservice!

28

Informationen für alle LehrerInnen

Informationen für alle LehrerInnen Informationen für alle LehrerInnen Ein Service von GÖD-FCG Salzburg 2014 Zusammengestellt und für den Inhalt verantwortlich... 3 BS-Life-Team FCG GÖD Berufsschule... 3 Personalvertretung... 4 Zentralausschuss

Mehr

Ein Service von Zentralausschuss und Gewerkschaft für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen.

Ein Service von Zentralausschuss und Gewerkschaft für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen. Ein Service von Zentralausschuss und Gewerkschaft für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen. Schuljahr 2012/13 Zusammengestellt und für den Inhalt verantwortlich: Ernst Zalesky Renate Mitterer

Mehr

Großdemonstration in Wien

Großdemonstration in Wien AHS- INFORMATION Nachrichtendienst der AHS-Gewerkschaft An alle Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und Landesleitungen Wien, am 13. Dezember 2013 RUNDSCHREIBEN 10 (Schuljahr 2013/2014) Großdemonstration

Mehr

> Alle können und sollen teilnehmen! > Kindesweglegung. > Kulterer&Co lassen grüßen

> Alle können und sollen teilnehmen! > Kindesweglegung. > Kulterer&Co lassen grüßen Liebe Kolleginnen und Kollegen, Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ruft zu einer Großdemonstration in Wien auf (siehe Anhänge). Um die flächendeckende Verständigung aller Kolleginnen und Kollegen an

Mehr

Neulehrerinformation für Tiroler Berufsschullehrer/innen

Neulehrerinformation für Tiroler Berufsschullehrer/innen Neulehrerinformation für Tiroler Berufsschullehrer/innen Stand Jänner 2008 Ein Service von Zentralausschuss und Gewerkschaft für Tiroler Berufsschullehrer/innen. Zusammengestellt und für den Inhalt verantwortlich:

Mehr

1-8. Gewerkschaft öffentlicher Dienst. Nur gemeinsam. stark! Bundesvertretung 16

1-8. Gewerkschaft öffentlicher Dienst. Nur gemeinsam. stark! Bundesvertretung 16 Gewerkschaft öffentlicher Dienst 1-8 Nur gemeinsam sind wir stark! Bundesvertretung 16 Gewerkschaft öffentlicher Dienst Kontakt Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (Bundesvertretung 16): Tel. 01 53454-125

Mehr

1. Zeitkonto: 61 Abs 13 bis 18 Gehaltsgesetz 1956

1. Zeitkonto: 61 Abs 13 bis 18 Gehaltsgesetz 1956 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Berufsschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Mag. Ritzberger Tel: 0732 / 7071-3291 Fax: 0732 / 7071-3380 E-mail:

Mehr

Amt der Tiroler Landesregierung. Bildung. lt. Verteiler. Wichtiges für das Schuljahr 2014/15

Amt der Tiroler Landesregierung. Bildung. lt. Verteiler. Wichtiges für das Schuljahr 2014/15 Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID2014091023288 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Bildung lt. Verteiler Wolfgang Pöll Telefon +43(0)512/508-2563 Fax +43(0)512/508-742555 bildung@tirol.gv.at

Mehr

Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte

Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte LAND NIEDERÖSTERREICH Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte Anwendungsbereich NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992) Stand 1. Jänner 2018 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Seite

Mehr

Werde Mitglied bei der Gewerkschaft

Werde Mitglied bei der Gewerkschaft Werde Mitglied bei der Gewerkschaft Landesgruppe Vorarlberg Werde Teil der Gewerkschaft. Werde Teil der Bewegung. Unsere politische Arbeit Unsere vordringlichen Aufgaben: p Jährliche Gehaltsverhandlungen

Mehr

1) Anstellungs- und Versetzungssituation. 2) Vertrag

1) Anstellungs- und Versetzungssituation. 2) Vertrag BASICS 1) Anstellungs- und Versetzungssituation 2) Vertrag Vertrag mit dem Land NÖ / Verwaltungsbereich LSR. Dieser Vertrag ist ein befristeter II L Vertrag. II L Verträge: sind befristet auf ein Schuljahr

Mehr

Neulehrerinformation

Neulehrerinformation Fraktion Christlicher Gewerkschafter Neulehrerinformation Stand: April 2014 www.berufsschullehrer.at Inhaltsverzeichnis Unsere gesetzliche Interessenvertretung... 3 Personalvertretung der Berufsschullehrer...

Mehr

Dieser Erlass enthält den (taxativen) Katalog von Anlässen, in denen durch SchulleiterInnen Sonderurlaub gewährt werden kann.

Dieser Erlass enthält den (taxativen) Katalog von Anlässen, in denen durch SchulleiterInnen Sonderurlaub gewährt werden kann. Bildung An die Leitung der Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen Mag. Gregor Netolitzky Telefon 0512/508-2575 Fax 0512/508-2555 bildung@tirol.gv.at DVR:0059463 Erlassdatenbank

Mehr

Besoldungsrecht (Stand 2015) Informationsbroschüre

Besoldungsrecht (Stand 2015) Informationsbroschüre Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen 6020 Innsbruck Mandelsbergerstr. 12 Tel./Fax 0512/572810 e-mail: za-bs@tsn.at Homepage: www.za-bs.at Besoldungsrecht (Stand 2015) Informationsbroschüre

Mehr

Werde Mitglied bei der Gewerkschaft

Werde Mitglied bei der Gewerkschaft Werde Mitglied bei der Gewerkschaft Werde Teil der Gewerkschaft. Werde Teil der Bewegung. Unsere politische Arbeit Unsere vordringlichen Aufgaben: p Jährliche Lohn- und Kollektivvertragsverhandlungen.

Mehr

INFORMATIONSSERVICE DER PERSONALVERTRETUNG FÜR BERUFSBILDENDE PFLICHTSCHULEN ZENTRALAUSSCHUSS STEIERMARK. Rundschreiben Nr.

INFORMATIONSSERVICE DER PERSONALVERTRETUNG FÜR BERUFSBILDENDE PFLICHTSCHULEN ZENTRALAUSSCHUSS STEIERMARK. Rundschreiben Nr. Personalvertretung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen Zentralausschuss Steiermark 8010 Graz, Mandellstraße 38 Tel.: 0316 82 32 64 zastmk-berufsschulen@stmk.at http://za.lbs-stmk.ac.at

Mehr

VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT)

VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT) VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT) 1. Grundsätzliches Sofern es sich um eine nicht gesicherte Verwendung handelt, sind VertragslehrerInnen in das Entlohnungsschema II L einzustufen.

Mehr

VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG

VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG 1. Grundsätzliches ALTES DIENSTRECHT Sofern es sich um eine nicht gesicherte Verwendung handelt, sind VertragslehrerInnen in das Entlohnungsschema II L einzustufen.

Mehr

Gewährung von Sonderurlauben durch Schulleiter/Schulleiterinnen (BS/LFS, IVa-300/ )

Gewährung von Sonderurlauben durch Schulleiter/Schulleiterinnen (BS/LFS, IVa-300/ ) 3 Gewährung von Sonderurlauben durch Schulleiter/Schulleiterinnen (BS/LFS, IVa-300/155-05.01.2018) 1 Inhalt und Umfang der Kompetenz des Schulleiters/der Schulleiterin Gemäß 2 Abs. 2 lit. b des Tiroler

Mehr

Gewährung von Sonderurlauben durch Schulleiter/Schulleiterinnen (BS/LFS, IVa-300/ )

Gewährung von Sonderurlauben durch Schulleiter/Schulleiterinnen (BS/LFS, IVa-300/ ) 3 Gewährung von Sonderurlauben durch Schulleiter/Schulleiterinnen (BS/LFS, IVa-300/155-10.08.2015) 1 Inhalt und Umfang der Kompetenz des Schulleiters/der Schulleiterin Gemäß 2 Abs. 2 lit. b des Tiroler

Mehr

Pflegefreistellung 61.

Pflegefreistellung 61. Pflegefreistellung 61. (1) Der Beamte, der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen

Mehr

Leitantrag. zum GÖD-Bundessektionstag der Berufsschullehrer/innen (Sektion 12) am 3. und 4. Mai 2006 in Wien

Leitantrag. zum GÖD-Bundessektionstag der Berufsschullehrer/innen (Sektion 12) am 3. und 4. Mai 2006 in Wien Leitantrag zum GÖD-Bundessektionstag der Berufsschullehrer/innen (Sektion 12) am 3. und 4. Mai 2006 in Wien Entwicklungen in der Gesellschaft und in Europa bringen eine rasch voranschreitende Veränderung

Mehr

Informationen. für Neulehrerinnen und Neulehrer an steirischen Berufsschulen. Stand: Jänner 2012

Informationen. für Neulehrerinnen und Neulehrer an steirischen Berufsschulen. Stand: Jänner 2012 LB FCG ÖVP Lehrerbund/Sektion Berufsschule Informationen für Neulehrerinnen und Neulehrer an steirischen Berufsschulen Stand: Jänner 2012 Überarbeitet von Kurt Boslitsch. Irrtümer vorbehalten! www.die-steirische-lehrervertretung.at

Mehr

Informationen der Abteilung Bildung

Informationen der Abteilung Bildung Willkommen im Tiroler Schuldienst Informationen der Abteilung Bildung für Neulehrerinnen und Neulehrer LR.in Dr.in Beate Palfrader Als Bildungslandesrätin heiße ich Sie im Tiroler Schuldienst herzlich

Mehr

Aktualisiert: Dienstrecht

Aktualisiert: Dienstrecht Aktualisiert: 06.05.2015 Dienstrecht Heinrich Himmer 2015 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t ALT ALT ALT ALT ALT 2014/2015 2015/2016 2016/2017 2017/2018 2018/2019 NEU NEU NEU NEU NEU

Mehr

Anträge betreffend Anrechnung von Schulzeiten

Anträge betreffend Anrechnung von Schulzeiten AHS-GEWERKSCHAFT FCG-Vorsitzende Mag. Eva Scholik e-mail: eva.scholik@oepu.at ZVR-Zahl 938 560 454 Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wien, am 8. Mai 2010 Aufgrund vieler Anfragen möchten wir Sie mit diesem

Mehr

O Ö. K U R I E R. 2. Vorbereitungstaxen - mündliche Reifeprüfung. Informieren Sie bitte die Kolleginnen und Kollegen Ihrer Schule

O Ö. K U R I E R. 2. Vorbereitungstaxen - mündliche Reifeprüfung. Informieren Sie bitte die Kolleginnen und Kollegen Ihrer Schule O Ö. K U R I E R Informationsdienst der Landessektion 11 - Höhere Schule Ausgabe 3/06 Mai 2006 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landessektionsleitung

Mehr

DIENSTRECHTSBROSCHÜRE AUSGABE 2014 / OBERÖSTERREICH IHR GUTES RECHT

DIENSTRECHTSBROSCHÜRE AUSGABE 2014 / OBERÖSTERREICH IHR GUTES RECHT DIENSTRECHTSBROSCHÜRE AUSGABE 2014 / OBERÖSTERREICH IHR GUTES RECHT CLV-FCG TEAM FÜR DEN ZENTRALAUSSCHUSS 1. Reihe: Karl Kammerer, Judith Roth, Andreas Mascher, Erika Merta 2. Reihe: Christine Angleitner,

Mehr

Regierungsvorlage. 130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 10

Regierungsvorlage. 130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 10 130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 10 130 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Nachdruck vom 24. 6.1991 Regierungsvorlage

Mehr

Eine Information der ÖPU/FCG NÖ

Eine Information der ÖPU/FCG NÖ Eine Information der ÖPU/FCG NÖ Meldung an den Dienstgeber über den voraussichtlichen Geburtstermin (Vorlage der Schwangerschaftsbestätigung) Verbot der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (d.h. keine mehrtägigen

Mehr

Gesetzliche Grundlagen 2008

Gesetzliche Grundlagen 2008 49 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich 61,27 Für das zweite Kind monatlich 63,68 Für das dritte Kind monatlich 67,25 Für jedes weitere Kind monatlich 69,67. 65 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich

Mehr

Informationen der Abteilung Bildung

Informationen der Abteilung Bildung Willkommen im Tiroler Schuldienst Informationen der Abteilung Bildung für Neulehrerinnen und Neulehrer Inhalt! Vorwort Landesrätin Dr.in Beate Palfrader! Abteilung Bildung! AnsprechpartnerInnen Bildungsregionen:

Mehr

B A S I C S Berufseinsteiger - Teil 1

B A S I C S Berufseinsteiger - Teil 1 Februar 2018 B A S I C S Berufseinsteiger - Teil 1 www.noe-landeslehrer.at Noe-Landeslehrer auf KOMPETENZ - SERVICE - SICHERHEIT Das Team im Zentralausschuss Helmut Ertl 0676 / 83450-201 Vorsitzender Günter

Mehr

Heinrich Himmer

Heinrich Himmer www.fsgbmhs.at Heinrich Himmer 03.01.2017 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t Optionsrecht ausschließlich für Kolleg/ innen mit den Anstellungsvoraussetzungen für l 1 und l 2a2 Alle anderen

Mehr

Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen Stand 2018 Referent: Josef Gary Fuchsbauer, Mathematik- u. Religions-Lehrer, Koordinator

Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen Stand 2018 Referent: Josef Gary Fuchsbauer, Mathematik- u. Religions-Lehrer, Koordinator Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen Stand 2018 Referent: Josef Gary Fuchsbauer, Mathematik- u. Religions-Lehrer, Koordinator Schulversuch Lehre mit HTL-Matura, Vors. Stv. in BMHS-ZA und

Mehr

Christlicher Lehrerverein für Oberösterreich. Wallner & Weber

Christlicher Lehrerverein für Oberösterreich.  Wallner & Weber Christlicher Lehrerverein für Oberösterreich www.clv.at Wallner & Weber Dienstrecht ALT Dienstrecht NEU Wer kommt ins neue Dienstrecht? Landesvertragslehrpersonen, die mit Beginn des Schuljahres 2019/20

Mehr

Schulleitung. Schule. Bezirk Leiter der Bildungsregion PSI Pflichtschulinspektor/in

Schulleitung. Schule. Bezirk Leiter der Bildungsregion PSI Pflichtschulinspektor/in dienstrechtlich pädagogisch Schule Schulleitung Bezirk Leiter der Bildungsregion PSI Pflichtschulinspektor/in Land Abteilung Bildung: Vorstand: Dr. Paul Gappmaier Sachbearbeiter/innen für die Bildungsregionen

Mehr

Dienstrecht.

Dienstrecht. Dienstrecht www.fsgbmhs.at Heinrich Himmer 16.01.2016 Heinrich Himmer 2016 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t Optionsrecht ausschließlich für Kolleg/ innen mit den Anstellungsvoraussetzungen

Mehr

A N M E L D E F O R M U L A R

A N M E L D E F O R M U L A R A N M E L D E F O R M U L A R für das viersemestrige FACHEINSCHLÄGIGE STUDIEN ERGÄNZENDES STUDIUM an der Pädagogischen Hochschule Tirol (zulassende Hochschule) in Kooperation mit der Pädagogischen Hochschule

Mehr

Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes.

Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes. Dienstverhältnis Dienstvertrag Berufsschullehrer/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes. Das Dienstverhältnis kann sein: 1. privatrechtlich, das heißt mit Dienstvertrag

Mehr

1-8. Gewerkschaft öffentlicher Dienst. Nur gemeinsam. stark! Bundesvertretung 16

1-8. Gewerkschaft öffentlicher Dienst. Nur gemeinsam. stark! Bundesvertretung 16 Gewerkschaft öffentlicher Dienst 1-8 Nur gemeinsam sind wir stark! Bundesvertretung 16 Gewerkschaft öffentlicher Dienst Kontakt Gewerkschaft öffentlicher Dienst (Bundesvertretung 16): Tel. 01 53454-125

Mehr

bm:bwk Anwendung des 61 Gehaltsgesetz DAS ZUKUNFTSMINISTERIUM GZ. 723/9-III/D/14/2001 An alle Landesschulräte Stadtschulrat für Wien

bm:bwk Anwendung des 61 Gehaltsgesetz DAS ZUKUNFTSMINISTERIUM GZ. 723/9-III/D/14/2001 An alle Landesschulräte Stadtschulrat für Wien DAS ZUKUNFTSMINISTERIUM GZ. 723/9-III/D/14/2001 An alle Landesschulräte Stadtschulrat für Wien bm:bwk Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Minoritenplatz 5 A-1014 Wien Sachbearbeiter:

Mehr

- Bezug Bearbeiter (02742) 9005 Durchwahl Datum Mag. Ilse Stöger

- Bezug Bearbeiter (02742) 9005 Durchwahl Datum Mag. Ilse Stöger Systemzahl 06-03/02-0200 Schlagworte Sonderverträge Umsetzung AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Wirtschaft, Sport, Tourismus - Abteilung Tourismus und Berufsschulen Postanschrift 3109

Mehr

O Ö. K U R I E R. Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 2/16 Oktober Informationen zum Krankenstand

O Ö. K U R I E R. Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 2/16 Oktober Informationen zum Krankenstand O Ö. K U R I E R Informationsdienst der oberösterreichischen AHS-Gewerkschaft Ausgabe 2/16 Oktober 2016 An alle Vorsitzenden der Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und die Mitglieder der Landesleitung

Mehr

Wichtigste Fragen und Antworten zu den Vordienstzeiten

Wichtigste Fragen und Antworten zu den Vordienstzeiten 1) Was sind Vordienstzeiten? Vordienstzeiten sind jene Zeiten, die vor dem Eintritt in das aktuelle Dienstverhältnis entweder bei anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgebern zurückgelegt wurden. Je

Mehr

Dienstrecht alt - Dienstrecht neu

Dienstrecht alt - Dienstrecht neu Dienstrecht alt - Dienstrecht neu Vereinbarungen 1. Auflage 2012 Eine Gegenüberstellung Stand April 2015 Liebe Frau Kollegin! Lieber Herr Kollege! Es gibt nicht viele Entscheidungen im Leben, die einmalig

Mehr

Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für Landesvertragslehrpersonen

Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für Landesvertragslehrpersonen Das neue Dienst- und Besoldungsrecht für Landesvertragslehrpersonen Mit Wirksamkeit ab.. (bzw. in Teilbereichen ab..) tritt das neue Dienstrecht in Kraft. ür wen gilt das alte, für wen das neue Dienstrecht?

Mehr

Dienstrecht neu Die Regierungsvorlage nach dem

Dienstrecht neu Die Regierungsvorlage nach dem Dienstrecht neu Die Regierungsvorlage nach dem 18. 11. 2013 Sozialpartnerschaft Bruch der Sozialpartnerschaft: Das Dienst- und Besoldungsrecht entspricht einem Kollektivvertrag. Ein Kollektivvertrag setzt

Mehr

Berechnung des Monatsentgelts: Jahreswochenstunde: siehe VBG 44 bzw. Sondervertragsregelung

Berechnung des Monatsentgelts: Jahreswochenstunde: siehe VBG 44 bzw. Sondervertragsregelung Gehalt und Entlohnung Üblicherweise finden jährlich zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) Gehaltsverhandlungen statt, die Ergebnisse dieser Verhandlungen müssen als

Mehr

Textgegenüberstellung NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG-Novelle 2002), LGBl.2420

Textgegenüberstellung NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG-Novelle 2002), LGBl.2420 Textgegenüberstellung NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG-Novelle 2002), LGBl.2420 alter Text: neuer Text: 2 Abs.5: 2 Abs.5: (5) Der Vertragsbedienstete kann, soweit für seinen Dienstzweig

Mehr

Amt der Tiroler Landesregierung. Bildung. lt. Verteiler

Amt der Tiroler Landesregierung. Bildung. lt. Verteiler Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID2012041043333 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Bildung lt. Verteiler Wolfgang Pöll Telefon +43(0)512/508-2563 Fax +43(0)512/508-2555 bildung@tirol.gv.at

Mehr

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten erhöht werden

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten erhöht werden E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten erhöht werden Auf Grund der 71a Abs 2, 80a Abs 1 und 97a Abs 2 des Salzburger Landes- Beamtengesetzes

Mehr

Wechselseitiger Einsatz von Lehrern/innen an der WienerMittelSchule

Wechselseitiger Einsatz von Lehrern/innen an der WienerMittelSchule Wechselseitiger Einsatz von Lehrern/innen an der WienerMittelSchule Nummer 5 Inhaltliche Verantwortung: Projektleitung Wiener MittelSchule i.v. Dr. Rupert Corazza mittelschule@ssr-wien.gv.at Lehrern/innen

Mehr

Heinrich Himmer

Heinrich Himmer www.fsgbmhs.at Heinrich Himmer 13.05.2016 Heinrich Himmer 2016 Dienstrecht ALT Schuljahr NEU O p t i o n s r e c h t Optionsrecht ausschließlich für Kolleg/ innen mit den Anstellungsvoraussetzungen für

Mehr

ZA AKTUELL. Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2019 um durchschni lich 2,76 Prozent!

ZA AKTUELL. Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2019 um durchschni lich 2,76 Prozent! Ausgabe 3 / 2018 KOMPETENZ - SERVICE - SICHERHEIT ZA AKTUELL Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2019 um durchschni lich 2,76 Prozent! Ihre Ansprechpartner

Mehr

> ARBEIT. Pflegefreistellung. Pflegefreistellung und Dienstverhinderungen Wann dürfen Sie der Arbeit fernbleiben? WIR SIND FÜR SIE DA!

> ARBEIT. Pflegefreistellung. Pflegefreistellung und Dienstverhinderungen Wann dürfen Sie der Arbeit fernbleiben? WIR SIND FÜR SIE DA! > ARBEIT Pflegefreistellung Pflegefreistellung und Dienstverhinderungen Wann dürfen Sie der Arbeit fernbleiben? WIR SIND FÜR SIE DA! Wann dürfen Sie der Arbeit fernbleiben? Erkranken nahe Angehörige oder

Mehr

RUNDSCHREIBEN NR. 1 / Juni 2013

RUNDSCHREIBEN NR. 1 / Juni 2013 RUNDSCHREIBEN NR. 1 / Juni 2013 I n h a l t : 1) Unterrichtsverpflichtung für Integrationslehrer/innen an HS/NMS/PTS 2) Neue Verbundtarife mit 1. Juli 2013 3) Neue Adresse der Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft

Mehr

ZA AKTUELL. Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 Prozent!

ZA AKTUELL. Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 Prozent! Ausgabe 3 / 2017 KOMPETENZ - SERVICE - SICHERHEIT ZA AKTUELL Erhöhung der Gehälter, Zulagen, Nebengebühren und Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 Prozent! Ihre Ansprechpartner im Zentralausschuss

Mehr

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Magistratsbeamtinnen

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Magistratsbeamtinnen Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Magistratsbeamtinnen und -beamten und der Gemeindebediensteten erhöht werden Auf Grund des 148 Z 1 des Magistrats-Beamtinnen-

Mehr

DIE GEWERKSCHAFT BERUFSSCHULE NÖ

DIE GEWERKSCHAFT BERUFSSCHULE NÖ GEWERKSCHAFT BERUFSSCHULE NIEDERÖSTERREICH Ing. Franz Pleil Vorsitzender DIE GEWERKSCHAFT BERUFSSCHULE NÖ Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Als Vorsitzender der Landesleitung NÖ der Gewerkschaft Berufsschule

Mehr

101. Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz

101. Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz LANDESGESETZBLATT FÜR TIROL STÜCK 45 / JAHRGANG 2009 Herausgegeben und versendet am 15. Dezember 2009 101. Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (10.

Mehr

1. Änderung des Beschäftigungsausmaßes während des Schuljahres:

1. Änderung des Beschäftigungsausmaßes während des Schuljahres: LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der allgemeinbildenden Pflichtschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Wally Tel: 0732 / 7071-1431 Fax: 0732 / 7071-1290

Mehr

Vergleich alt - neu. Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Vergleich alt - neu. Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Vergleich alt - neu Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Erfüllung der Anstellungserfordernisse gem. Anlage 1 zum BDG für l 1 z.b. altes

Mehr

Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst (PD) BGBL. I NR. 211/ April 2018

Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst (PD) BGBL. I NR. 211/ April 2018 Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst (PD) BGBL. I NR. 211/2013 23. April 2018 Wahlrecht Für jene, die während der Schuljahre 2015/16 bis 2018/19 erstmals in ein Dienstverhältnis als Lehrkraft

Mehr

Jahrgang 1963 Ausgegeben am 30. Dezember Stück

Jahrgang 1963 Ausgegeben am 30. Dezember Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 2591 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1963 Ausgegeben am 30. Dezember 1963 88. Stück 312. Bundesgesetz: 10. Gehaltsgesetz-Novelle.

Mehr

Amt der Tiroler Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung Amt der Tiroler Landesregierung Bildung Leitungen der allgemein bildenden Pflichtschulen Dr. Stefan Margreiter Telefon: 0512/508-2575 Telefax: 0512/508-2555 E-Mail: bildung@tirol.gv.at DVR: 0059463 Geschäftszahl

Mehr

Information zum neuen Dienstrecht Stand

Information zum neuen Dienstrecht Stand Information zum neuen Dienstrecht Stand 2018-04 Zusammengestellt von Gary Fuchsbauer Dienstrechtsexperte, Vors. Stv. in BMHS-ZA und BMHS-Gewerkschaft, Mitglied GÖD-Bundeskonferenz+ARGE-LehrerInnen Referentin:

Mehr

Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I. Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:

Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I. Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 Artikel I Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis

Mehr

Zusammenfassung der Dienstrechts-Informationsveranstaltung

Zusammenfassung der Dienstrechts-Informationsveranstaltung 1 1 Zusammenfassung der Dienstrechts-Informationsveranstaltung vom 24.04.2017 Vortragender: Eckehard Quin Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ***VORBEMERKUNG*** Die Ausführungen von Eckehard Quin geben nicht

Mehr

DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT

DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen 6020 Innsbruck, Mandelsbergerstr. 12 Telefon 0512 57 28 10 E-Mail: za-bs@tsn.at www.za-bs.at DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT Informationen für Neulehrer/innen

Mehr

ANHANG 1: GEHALTSSCHEMA A. Gültig für Vollzeitbeschäftigte. Gültig ab 1. Jänner 2018

ANHANG 1: GEHALTSSCHEMA A. Gültig für Vollzeitbeschäftigte. Gültig ab 1. Jänner 2018 ANHANG 1: GEHALTSSCHEMA A Gültig für Vollzeitbeschäftigte 1. Gehaltsgruppen und Gehaltsstufen Für die Gehaltsgruppen I bis VIII in den Gehaltsstufen 1 bis 23 gelten folgende Beträge in Euro: I II III IV

Mehr

Bezugs- vorschüsse Stand: September 2016

Bezugs- vorschüsse Stand: September 2016 Bezugsvorschüsse Stand: September 2016 www.noe-landeslehrer.at Bezugsvorschüsse 23 GG 1956 bzw. 25 VBG 1948 Richtlinien des Landesschulrates für NÖ, gültig ab 1. September 2016, für die Vergabe von Bezugsvorschüssen:

Mehr

Das Besoldungsdienstalter

Das Besoldungsdienstalter Das Besoldungsdienstalter - Gehaltszettel - Gehaltsstufen - Zulagenstufen - Berechnungsprotokoll Daniela Eysn, MA Bereichsleiterin Besoldung Gewerkschaft Öffentlicher Dienst 1010 Wien, Teinfaltstraße 7

Mehr

GÖD-Information zur Änderung des. Besoldungsrechts

GÖD-Information zur Änderung des. Besoldungsrechts ! GÖD-Information zur Änderung des HIER STEHT DER TITEL Besoldungsrechts 1.9.2015 Mag. Eva Viktoria Swoboda, M.A. Bereich Dienstrecht Inhalt 1. Entstehungsgeschichte der Bundesbesoldungsreform 2015 2.

Mehr

Rundschreiben April 2009

Rundschreiben April 2009 ZENTRALAUSSCHUSS für die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (ausgenommen Sektion VI) sowie beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung - Zentralstelle und den nachgeordneten

Mehr

Abschnitt I Allgemeiner Teil

Abschnitt I Allgemeiner Teil Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, wird

Mehr

Kollektivvertrag. 15 (vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bediensteten)

Kollektivvertrag. 15 (vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bediensteten) Kollektivvertrag Dieser Kollektivvertrag wurde zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Seilbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Mehr

Zentralausschuss für berufsbildende Pflichtschulen Leonfeldner Straße 11, 4040 Linz, Tel.: 0732/ , Fax: 0732/

Zentralausschuss für berufsbildende Pflichtschulen Leonfeldner Straße 11, 4040 Linz, Tel.: 0732/ , Fax: 0732/ Zentralausschuss für berufsbildende Pflichtschulen Leonfeldner Straße 11,, Tel.: 0732/71 97 00 150, Fax: 0732/7720-25 94 94 Email: judith.roth@ooe.gv.at andreas.mascher@ooe.gv.at Homepage: www.za-berufsschule.at

Mehr

Pflegegeldstufe

Pflegegeldstufe An das Sozialministeriumservice Landesstelle Eingangsstempel Betrifft: Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Wechsel einer selbständigen Betreuungskraft oder / und Betreuung durch eine zusätzliche

Mehr

UP 2016/17. Dienst- und Besoldungsrecht für das Unterrichtspraktikum. (Stand: August 2016)

UP 2016/17. Dienst- und Besoldungsrecht für das Unterrichtspraktikum. (Stand: August 2016) UP 2016/17 Dienst- und Besoldungsrecht für das Unterrichtspraktikum (Stand: August 2016) Eine Handreichung der AHS-Gewerkschaft in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Namens der für die Vertretung Ihrer

Mehr

Antrag Förderung 24-Stunden-Betreuung

Antrag Förderung 24-Stunden-Betreuung Antrag Förderung 24-Stunden-Betreuung Allgemeine Information Antrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 auf Förderung der 24-Stunden-Betreuung (NÖ Modell) Empfangsstelle Amt der NÖ Landesregierung Abteilung

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Seite 1 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 22. Februar 2011 1. Stück Nr. 1 Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 (XXVII. Gesetzgebungsperiode:

Mehr

Dienstrechte. Was ich schon immer über Lehrerdienstrechte wissen wollte

Dienstrechte. Was ich schon immer über Lehrerdienstrechte wissen wollte Dienstrechte 1 Auszüge aus: 1. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984 2. Vertragsbedienstetengesetz - VBG 1948 3. Landesvertragslehrpersonengesetz - LVG 1966 4. NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

Mehr

' NEU) Für'alle'verpflichtend,'die'in'der'PädagogInnenbildung'NEU'

' NEU) Für'alle'verpflichtend,'die'in'der'PädagogInnenbildung'NEU' Fürwengiltdas Dienstrecht NEU?? Vergleich)Dienstrecht)und)(Stand)Jänner)2016)) vongerhardunterkofler(vors.dervlbg.pflichtschullehrergewerkschaft) DieseeinfacheGegenüberstellungvonDienstrechtNEUundDienstrechtALTist

Mehr

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Kalenderjahr 2006 geht dem Ende zu und wir blicken bereits auf ein gutes Drittel des laufenden Schuljahres zurück. Seit September haben Sie schon viel Engagement in

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG-Novelle 2007) Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG-Novelle 2007) Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG-Novelle 2007) Artikel I Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420,

Mehr

SCHULRUND- SCHREIBEN. Gipfelpläne bei Gipfeltreffen SCHULRUNDSCHREIBEN Informationen von Standes- und Personalvertretung

SCHULRUND- SCHREIBEN. Gipfelpläne bei Gipfeltreffen SCHULRUNDSCHREIBEN Informationen von Standes- und Personalvertretung SCHULRUNDSCHREIBEN 14-2012 31.10.2012 Gewerkschaft Gipfelpläne bei Gipfeltreffen S 1 Dienstrechtsnovelle Teilzeit für Schulleiter/innen in Begutachtung S 2 Informationsveranstaltungen S 2 Sonderangebote

Mehr

Dienstverhinderung. PFLEGE, HOCHZEIT, Behördenwege MÜSSEN. Gerechtigkeit muss sein

Dienstverhinderung. PFLEGE, HOCHZEIT, Behördenwege MÜSSEN. Gerechtigkeit muss sein Dienstverhinderung PFLEGE, HOCHZEIT, Behördenwege WOFÜR SIE VON DER FIRMA FREIGESTELLT WERDEN MÜSSEN Gerechtigkeit muss sein DIENSTVERHINDERUNG Erkranken nahe Angehörige oder liegen andere vom Gesetz anerkannte

Mehr

DIENSTVERTRAG BESOLDUNG PRAGMATISIERUNG KARRIERE

DIENSTVERTRAG BESOLDUNG PRAGMATISIERUNG KARRIERE Inhaltsverzeichnis Personalvertretungsgesetz Dienststellenversammlung Dienststellenausschuss / Wahlausschuss Zentralausschuss Gewerkschaft / Leistungen PERSONALVERTRETUNG Von Seite 2 9 Einstellungserfordernisse

Mehr

Dienstrecht alt - Dienstrecht neu

Dienstrecht alt - Dienstrecht neu Vorsitzender: Walter MEIXNER Südtiroler Platz 14 16 6020 Innsbruck ZVR-Nr. 576439352 Internet Adresse http://www.aps-tirol.at E-Mail goed-aps@aps-tirol.at +43.512.560110.401, 402, 403 und 404 FAX +43.512.580866

Mehr

A Gewerkschaft öffentlicher Dienst die göd von a bis z z A z SERVICELExIkon für junge MItaRbEItER/InnEn IM öffentlichen DIEnSt Die GÖD von A bis Z 1

A Gewerkschaft öffentlicher Dienst die göd von a bis z z A z SERVICELExIkon für junge MItaRbEItER/InnEn IM öffentlichen DIEnSt Die GÖD von A bis Z 1 Gewerkschaft öffentlicher die göd von Dienst a bis z A z A z SERVICELexikon für junge Mitarbeiter/Innen im öffentlichen Dienst Die GÖD von A bis Z 1 das vorwort service-lexikon für Lehrlinge Die Gewerkschaft

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2167 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1985 Ausgegeben am 28. Juni 1985 115. Stück 268. Bundesgesetz: 43. Gehaltsgesetz-Novelle,

Mehr

NEBENGEBÜHREN- G DIENSTRECHT VERORDNUNG 4 VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK

NEBENGEBÜHREN- G DIENSTRECHT VERORDNUNG 4 VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK (Gemeinderatsbeschluss vom 18.5.1972 in der Fassung der Beschlüsse vom 5.4.1973, 17.12.1973, 25.10.1978, 25.6.1982, 28.6.1984,

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 16. November 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992)

Der Landtag von Niederösterreich hat am 16. November 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992) Der Landtag von Niederösterreich hat am 16. November 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992) Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: 1. Im

Mehr

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom --- --- A1-96/2-06 13.06.2006

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom --- --- A1-96/2-06 13.06.2006 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Berufsschulen in Oberösterreich Bearbeiterin: Fr. Mag. RITZBERGER Tel: 0732 / 7071-3291 Fax: 0732 / 7071-3380 E-mail:

Mehr

Sonderprogramm Fachabschlussbeihilfe

Sonderprogramm Fachabschlussbeihilfe Sonderprogramm Fachabschlussbeihilfe Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 10.03.2015 1 Zielsetzung Ziel der Förderung ist, die Weiterbildung zur Fachkraft durch einen Fachabschluss zu unterstützen,

Mehr

Änderung des Abrechnungsmodus

Änderung des Abrechnungsmodus Wien, am 15.Dezember 2007 Sonn- und Feiertagsvergütung Zuschlag von 200 vh ab der 9. Stunde Werte Kollegin! Werter Kollege! Änderung des Abrechnungsmodus Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom

Mehr