2009 Information für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen
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- Waltraud Gehrig
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1 TFBS Glastechnik Kramsach TFBS Handel/Büro Reutte TFBS Bautechnik/ Malerei, Absam TFBS Garten, Raum und Mode, Hall TFBS Tourismus Absam TFBS Büro, Handel, Schönheitsberufe, Elektrotechnik/Energie, Kommunikation u. Elektronik, Innsbruck 2009 Information für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen TFBS Handel/ Büro Imst Zentralausschuss und Gewerkschaft TFBS Tourismus/ Handel, Landeck TFBS Holztechnik Absam TFBS Handel/Büro Kitzbühel TFBS Handel/Büro Kufstein TFBS Metalltechnik/ Kraftfahrzeugtechnik, Installation/Blechtechnik, Innsbruck TFBS Handel/Büro Schwaz TFBS Wörgl Rotholz Einzelhandel, Bürokaumann/frau, Molkereifachmann/frau TFBS Lienz TFBS Fotografie, Optik u. Hörakustik, Hall TFBS St. Nikolaus Innsbruck
2 Ein Service von Zentralausschuss und Gewerkschaft für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen. Stand Jänner 2009 Zusammengestellt und für den Inhalt verantwortlich: Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen Ernst Zalesky Telefon: Renate Mitterer Telefon: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Ing. Hans Kuba Telefon: Elisabeth Faistenauer Telefon: Adresse: Mandelsbergerstraße Innsbruck Weitere Informationen, Links und Download-Möglichkeiten finden Sie auf unserer Homepage: Hinweis: Alle Personenbezeichnungen der vorliegenden Broschüre beziehen sich ungeachtet ihrer grammatikalischen Form in gleicher Weise auf Frauen und Männer.
3 Inhalt VORWORT 4 Zentralausschuss Gewerkschaft PERSONALVERTRETUNG BERUFSSCHULLEHRER Zentralausschuss für berufsbildende Pflichtschulen Gewerkschaft Aktuelles aus dem Zentralausschuss GEHALT UND ENTLOHNUNG Entlohnungsschema I L Entlohnungsschema II L Berufsschullehrer - Sonderverträge BEZUGSTABELLEN STAND Gehalt/Bezug ab Sondervertrag für Vertragslehrer Vertragslehrer II L/Sondervertrag Vertragslehrer II L/l2b ZULAGEN Leistungsdifferenzierter Unterricht (LDU).. 13 Klassenführung Belohnung Betreuungslehrer Kinderzulage Bezugsnachweise ZUSCHÜSSE Fahrtkostenzuschuss Fortbildungsveranstaltungen Bezugsvorschuss DIENSTFREISTELLUNGEN ABWESENHEIT VOM DIENST Sonderurlaub Pflegefreistellung Abwesenheit vom Dienst Studium an der PHT LINKS ZA-HOMEPAGE VERGÜTUNGEN. 11 MEHRDIENSTLEISTUNGEN (MDL) Berechnung von MDL Vergütung von MDL ZA
4 Vorwort Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Seit 30 Jahren bin ich mit dem Tiroler Berufsschulwesen als Lehrer und Personalvertreter vertraut. Seit November 2007 setze ich mich als Vorsitzender des Zentralausschusses für Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen mit voller Kraft und Energie für die Anliegen der Kolleginnen und Kollegen ein. Besonderen Wert lege ich bei meiner Tätigkeit auf die enge Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen und den Gewerkschaften im gesamten Bundesgebiet. Nur durch diese intensive Zusammenarbeit kann das Personalvertretungsgesetz (PVG) laufend zugunsten der Kolleginnen und Kollegen weiterentwickelt und verbessert werden. Als Vorsitzender des Zentralausschusses ist es mir ein persönliches Anliegen die Kolleginnen und Kollegen in allen dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen nicht nur kompetent, sondern vor allem rasch und unbürokratisch zu beraten. Mein Team und ich sehen den Zentralausschuss als Serviceeinrichtung, die in angenehmer Atmosphäre alle dienstrechtlichen Anliegen ernst nimmt und sich um zufriedenstellende Lösungen bemüht. Ein weiteres wichtiges Bedürfnis ist für mich die konstruktive Zusammenarbeit mit den Schulleiterinnen und Schulleitern. Wir wünschen uns für unsere Lehrerinnen und Lehrer eine Atmosphäre der Loyalität, Zuverlässigkeit, Anständigkeit oder wie man es heute nennt Fairness und Ehrlichkeit an den Tiroler Fachberufsschulen. Diese oft als veraltet bezeichneten Eigenschaften sind die Kernelemente der Leitbilder unserer Berufsschulen Ernst Zalesky Vorsitzender Zentralausschuss und sie bilden die Rahmenbedingungen für eine qualitativ hochwertige Unterrichtstätigkeit. Auf Landesebene werden wir in unserer Arbeit durch den engen Kontakt mit Landesrätin Dr. Beate Palfrader sehr unterstützt. Die bisher stattgefundenen Gespräche zeigen, dass die Landesregierung den Tiroler Fachberufsschulen sehr wohlwollend gegenübersteht und wir sind zuversichtlich, dass wir die Interessen der rund 650 Berufsschullehrerinnen und -lehrer somit optimal vertreten können. Die Bildungsgesellschaft von heute ist auf lebenslanges Lernen programmiert. Von uns allen hängt es ab Veränderungen rechtzeitig zu erkennen und den raschen Wandel von Wissen und Information zu bewältigen. Ich wünsche mir, dass durch die erfolgreiche Zusammenarbeit aller Beteiligten im Tiroler Schulwesen diese Herausforderungen bestmöglich gemeistert werden: Für unser duales System, unsere Kolleginnen und Kollegen und vor allem für unsere Jugend, unsere Zukunft! Mit freundlichen Grüßen ZA 4
5 Liebe Lehrerinnen, liebe Lehrer! Eine der wesentlichsten Aufgaben der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ist die umfassende rechtliche Sicherheit, jene Sicherheit die das Fundament für eine erfolgreiche Unterrichtstätigkeit gewährleistet. Unser vordringlichster Antrag im österreichischen Berufsschulbereich ist die Stundenpoolregelung für den integrativen Unterricht, das heißt zusätzliche Stunden und damit mehr Teilungsmöglichkeiten, liegt dem Bildungsministerium vor. Nur die Unterschrift der Unterrichtsministerin Dr. Claudia Schmied fehlt. In Tirol wird die Forderung für die Klassenschülerhöchstzahl von 25 Schülern auch im Berufsschulbereich erhoben. Es gab schon einige Gespräche, aber die Zusage fehlt auf Grund des finanziellen Aspekts. In Oberösterreich und Niederösterreich sind 25 Schüler pro Klasse bereits Standard. Bewegung und Sport ist für derzeit Tiroler Berufsschüler kein Thema. Auch hier gibt es eine Forderung von uns: Einführung von Bewegung und Sport auch an Tiroler Berufsschulen. Eine Organisation wie die Gewerkschaft lebt von den Mitgliedern: Mehr Mitglieder, mehr Mitsprache! Mitglied sein bedeutet mehr als nur Beiträge zahlen: Ing. Hans Kuba Vorsitzender GÖD Sektion 12 Tiroler Berufsschulen Mandelsbergerstr Innsbruck Mobiltelefon: Die Sozialleistungen für unsere Mitglieder siehe Sozialleistungen GÖD (Seite 22) bringen nicht nur große Vorteile, sondern auch enorme Sicherheit. Eine der erfolgreichsten Gesetzesänderungen war die Einführung der Sondervertragsregelung an den österreichischen Berufsschulen, die nur der Hartnäckigkeit der Gewerkschaft zu verdanken ist. Unser Motto: Probleme aufgreifen Kolleginnen und Kollegen helfen Lösungsvorschläge erarbeiten Homepage: Es ist für mich selbstverständlich, dass die persönliche Beratung im Vordergrund steht. Ich bin für euch jederzeit erreichbar. Mit kollegialen Grüßen Die jährlichen Gehaltsverhandlungen sind Ausdruck einer aktiven und unverzichtbaren Arbeit für unserer Kolleginnen und Kollegen. 5 ZA
6 Personalvertretung der Berufsschullehrer Zentralausschuss für berufsbildende Pflichtschulen Der Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen ist Verhandlungspartner für den Landesschulrat und die Landesregierung sowie Verhandlungspartner in schulübergreifenden Angelegenheiten. Kontakt: Zentralausschuss der Tiroler BerufsschullehrerInnen 6020 Innsbruck, Mandelsbergerstr. 12 Telefon: 0512 / Fax: 0512/ Homepage: Vorsitzender: Ernst Zalesky ernst@za-bs.at Homepage des ZA: za-bs.at Gewerkschaft Als freiwillige Interessensvertretung führt die Gewerkschaft Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Bildung, Kunst und Kultur in Bezug auf die Mitgestaltung bei Bundesgesetzen, Besoldung, Dienstrecht, usw. Kontakt: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Gewerkschaft Berufsschulen Tirol Vorsitzender: Ing. Hans Kuba 6020 Innsbruck, Mandelsbergerstr. 12 Telefon: Mobil: hans@kuba.cc Bundesvorsitzender: Albert Arzt /OÖ albert.arzt@goed.at Sollten Sie nähere Informationen über die Bundessektionsleitung haben wollen, können Sie diese unter folgender Internetadresse abrufen: 6 ZA Aktuelles aus dem Zentralausschuss Fachsupplenz sollte im Berufsschulbereich eine MDL werden Zwischen Zentralausschuss und unserer Landesrätin Dr. Beate Palfrader besteht ein sehr enger Kontakt. Somit kann eine optimale Wahrung der Interessen der rund 650 Lehrerinnen und Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen garantiert werden. ZA Vorsitzender Ernst Zalesky hat Frau Landesrätin Dr. Palfrader die Sorge über die als ungerecht empfundene Supplierregelung im Berufsschulbereich vorgebracht. Dem Gespräch ist ein schriftlicher Antrag (siehe Faksimile) an die Tiroler Landesregierung gefolgt. Aufgrund der Gespräche mit Frau Landesrätin Dr. Beate Palfrader, die den Vorschlägen offen gegenüberstand, ist der Zentralausschuss zuversichtlich, dass sie die Intentionen des Zentralausschusses wirklich unterstützt und einen positiven Meilenstein in der Bildungspolitik und im Berufsschulsektor in Tirol setzt. KUF, BVA oder TGKK? Ein weiteres Thema und Grund, uns für den Erhalt der KUF einzusetzen, ist die Tatsache, dass der Bestand unserer Lehrerkrankenkasse bei der derzeitigen Gesetzeslage nur durch weitere Pragmatisierungen gesichert werden kann. Bei uns Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrern gibt es aber durch die Sondervertragssituation so gut wie keine Pragmatisierungen mehr. Diese Tatsache und der insgesamt unbefriedigende Zustand, dass es im Berufsschulbereich je nach Dienstantritt und Dienstverhältnis drei Arten von Versicherten gibt (BVA, GKK und KUF) sind für den Zentralausschuss Anlass, die intensiven Bemühungen um Aufnahme der Vertragslehrer/innen in die KUF fortzusetzen. Die Bereitschaft der in der Vergangenheit dafür zuständigen Politiker, sich ernsthaft mit dieser Thematik zu befassen, war leider bisher nicht sehr ausgeprägt. Der ZA hat deshalb bereits anlässlich einiger Gespräche mit Landesrätin Dr. Beate Palfrader angekündigt, dass die dauerhafte Absicherung des Bestandes unserer KUF eines der Themen ist, über die möglichst rasch Verhandlungen stattfinden sollten.
7 Faksimile Frau Landesrätin für Bildung und Kultur Mag. Dr. Beate Palfrader Innsbruck, 4. September 2008 Vergütung Supplierstunde Sehr geehrte Frau Landesrätin! Mit 1. September 2001 trat der 61 Gehaltsgesetz, geltend für AHS, BHS und BS, in Kraft. Leider blieben Anliegen der Berufsschule hier teilweise unberücksichtigt. Der 61 Abs. 1 (letzter Satz) legt fest, dass im Vertretungsfall die Lehrfächerverteilung dann entsprechend abzuändern ist, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird. Während dieser zwei Wochen erhält der vertretende Lehrer für eine EINZELSUPPLIERUNG eine Vergütung in Höhe von derzeit 23,60. Dieser Fixbetrag und dessen geringe Höhe ergibt sich aus den Erläuterungen des 61 GehG wo es heißt, dass Einzelsupplierstunden Unterrichtsstunden seien, die keiner besonderen VOR- und NACHBEREITUNG bedürfen. Die Lehrgänge betragen im Berufsschulbereich zwischen 8 und 10 Wochen. Bei einer 14 tägigen Einzelvertretung OHNE BESONDERE VORBEREITUNG würde der Lehrstoff nur sehr lückenhaft weitergegeben werden. Die Kolleginnen und Kollegen halten auch in Vertretungsstunden kompetenten und qualitativen Fachunterricht (Fachsupplierung). Die Praxis hat bisher gezeigt, dass Kolleginnen und Kollegen, die Vertretungen übernehmen, diese Stunden ebenfalls mit besonderer Vor- und Nachbereitung abhalten. Des Weiteren geht der 61 Gehaltsgesetz von einer Ganzjahresschule mit 40 Wochen durchgehendem Unterricht aus und nicht von einer lehrgangsmäßigen Schule mit max. 10 Wochen! Ich bitte, auch im Namen der Kollegenschaft, um eine gerechtere Lösung - nämlich: Erhöhte Vergütung der Fachsupplierung im Berufsschulbereich! Wir leisten im Rahmen der Lehrlingsausbildung seit Jahren besten qualifizierten Unterricht und stehen mit den ausgezeichneten Leistungen unserer Lehrlinge bei Wettbewerben überall für das Land Tirol und die Tiroler Wirtschaft im Rampenlicht! Ich bedanke mich im Voraus sehr herzlich für Ihre Unterstützung! Mit freundlichen Grüßen Ernst Zalesky Vorsitzender des Zentralauschusses
8 Gehalt und Entlohnung Entlohnungsschema I L üblich bei Vollbeschäftigung und Teilbeschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden Vorteile Anrechnung von Vordienstzeiten über eigenes Ansuchen und damit höhere Einstufung möglich Vorrückung (jedes zweite Jahr) gewährleistet bzw. siehe Sondervertrag Beurlaubung zum Besuch der Pädagogische Hochschule unter Fortbezahlung der Bezüge möglich (Vollbeschäftigung ist vorteilhaft!) Lehrverpflichtung FG i 23 Wochenstunden FG ii 23 Wochenstunden FG iii 24,25 Wochenstunden Religionslehrer 22 Wochenstunden Lehrpflichtverminderung Schularbeiten je Schularbeitengegenstand eine Anspruchsberechtigung bis zu vier Anspruchsberechtigungen: 1 Stunde/Woche ab 5 Anspruchsberechtigungen: 2 Stunden/Woche Das gilt sowohl für Fachgruppe I als auch Fachgruppe II. ZA Berechnung des Monatsentgeltes bei Teilbeschäftigung: Bezug = (Grundgehalt + Zulagen) x Prozentsatz Beschäftigungsausmaß oder Bezug lt. Sondervertrag x Prozentsatz Beschäftigungsausmaß Ermittlung des Beschäftigungsausmaßes: Beschäftigungsausmaß = 100 x Wochenstunden =...% Lehrverpflichtung (steht am Bezugsnachweis) Bei Vollbeschäftigung: Bezug = Grundgehalt + Zulagen oder Bezug lt. Sondervertrag 8 Mehrdienstleistungen (MDL) Unter Mehrdienstleistung versteht man die Wochenstunden, die über die vorgeschriebene Lehrverpflichtung ( 52 LDG) hinausreichen. Entlohnungsgruppen Im Berufsschulbereich kommen vor: IL/ l2 b1 + Dienstzulage für ungeprüfte Vertragslehrer an Berufsschulen IL/ l2 a2 für Vertragslehrer an BS mit Lehramtsprüfung für BS Entlohnungsstufen Es gibt 19 Stufen insgesamt, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt; durch Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe möglich!
9 Gehalt und Entlohnung Entlohnungsschema II L bei vertretungsweiser, vorübergehender Verwendung (befristetes Dienstverhältnis) bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 10 Wochenstunden Nachteile keine Vordienstzeitenanrechnung möglich Entlohnung nach Jahreswochenstunden daher keine Entlohnungsstufen und damit keine Vorrückungen keine Mehrdienstleistungs-Vergütung keine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge während des Studiums an der Päd. Hochschule Berechnung des Monatsentgeltes Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE : 12 *) Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE : 10 *) *) Der entsprechende Teiler ist im 42 d VBG geregelt: Jahreswochenstunde an BS/Sondervertrag EURO 1.431,60 Monatswochenstunde Berufsschullehrer - Sonderverträge für Vertragslehrer der Fachgruppen I, II und III. Entlohnungsstufen Stufe 1: EUR 2.374,10 (vergleichbar mit l 2 a 2 Gehaltsstufe 7) Stufe 2: EUR 2.809,50 (nach 5 Jahren und Ablegung der Lehramtsprüfung für BS) Stufe 3: EUR 3.506,40 (nach weiteren 5 Jahren, vergleichbar mit l 2 a 2 Gehst. 14) Bereits zurückgelegte Zeiten als Berufsschullehrer können für die Einstufung in Stufe 2 bis 3 angerechnet werden, wenn die unterrichtliche Tätigkeit nicht mehr als 6 Monate unterbrochen wurde (= Ausscheiden aus dem Dienststand). Anwendung auf II-L Lehrer: EURO 1.431,60 für eine Jahreswochenstunde (1.431,60 / 12/4,33 = 27,55) Teilbeschäftigte Lehrer: erhalten den aliquoten Anteil. Der Berufsschullehrer Sondervertrag kann mit Formular im Dienstweg beantragt werden. mit Durchbezahlung in den Hauptferien: JWS : 12 = 1.431,60 : 12 = Euro 119,30 : 4,33 = EURO 27,55 ohne Durchbezahlung in den Hauptferien: JWS : 10 = 1.431,60 : 10 = EURO 143,16 : 4,33 = EURO 33,06 Dienstverträge, die vor dem 1. Februar beginnen und bis Ende des Unterrichtsjahres dauern, haben als Ende des Dienstverhältnisses das Ende des Schuljahres vorzusehen 12er Teiler. Ausnahme: Wenn der Vertretungsanlass während der Hauptferien nicht mehr gegeben ist und eine Verwendung im nächsten Schuljahr nicht vorgesehen ist 10er Teiler. 9 ZA
10 Bezugstabellen Stand Gehalt/Bezug ab Üblicherweise finden jährlich zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (=GÖD) Gehaltsverhandlungen statt, die Ergebnisse dieser Verhandlungen müssen als Novellen zum Gehaltsgesetz (GG) für den pragmatischen BL und zum Vertragsbedienstetengesetz (VBG) für den Vertragslehrer noch vom Gesetzgeber beschlossen werden. Die Tabellen werden von der GÖD veröffentlicht (siehe Entlohnungsstufen Es gibt insgesamt 19 Stufen, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt. Durch Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe möglich! Die Ausbezahlung erfolgt im Überweisungswege (Bankkonto ist Pflicht!) und zwar als Monatsentgelt für Vertragslehrer jeweils am 15. d. Monats, als Monatsentgelt für pragmatische Lehrer jeweils am 1. d. Monats. Gehaltstabelle ab 1. Jänner 2009 Gehalts- / Entlohnungsstufen L2a2 BL EURO Gehalts- / Entlohnungsstufen l2a2 VI mit LAP EURO l2b1 mit Dienstzulange; ungeprüfte Vertragsleher an Berufsschulen EURO , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,5 plus Dienstzulage: 138, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , DAZ 3.676, , , , , , , , , , , , , , ,0 ZA Abkürzungen: BL = Berufsschullehrer/Berufsschullehrerin; Vl = Vertragslehrer/Vertragslehrerin, LAP = Lehramtsprüfung 10
11 Bezugstabellen Stand Sondervertrag für Vertragslehrer Stufe 1: EURO 2.374,10 Stufe 2: EURO 2.809,50 Stufe 3: EURO 3.506,40 Vergütungen Vertragslehrer II L/Sondervertrag Jahreswochenstunde: EURO 1.431,60 Vertragslehrer II L/l2b1 Jahreswochenstunde: EURO 882, ,70 (Dienstzulage) Vertretung (Supplierstunde): EURO 24,00 Vergütung für Klassenführung: EURO 130,70 Vergütung für Kustodiat: EURO 47,90 Vergütung für Werkstätte: EURO 90,90 Vergütung für Labor: EURO 95,80 Mehrdienstleistungen (MDL) Berechnung von MDL Berechnung der Wertigkeit Faktorenberechnung: Faktor = 21 : (Lehrverpflichtung + 1) Lehrverpflichtung 22 (Religion) 21 : (22 + 1) = 0,913 Lehrverpflichtung 23 (FG I und II) 21 : (23 + 1) = 0,875 Lehrverpflichtung 24,25 (FG III) 21 : (24,25 + 1) = 0,832 Wert einer MDL (für IL Lehrer): Monatsbezug x 1,432 x Faktor 100 Beispiel: ungeprüfter Vertragslehrer: Sondervertrag Stufe 1 = Euro 2.292,70 1 MDL = 2.374,10 x 1,432 x 0,875 = Euro 29, ZA
12 Mehrdienstleistungen (MDL) Vergütung von MDL Gehaltsgesetz 61 Vergütung für Supplierung 24,00 pro UE bei Supplierungen für Kollegen, die voraussichtlich weniger als 14 Tage dienstverhindert sind (Ausnahme: Blockunterricht ab 4 Stunden). Vergütung für MDL 1,432 % des Gehaltes (IIL 1,92% einer Jahreswochenstunde) wenn der Kollege oder die Kollegin, die zu supplieren sind, voraussichtlich länger als 14 Tage dienstverhindert sind. MDL bleiben erhalten: wenn 1 Unterrichtseinheit (UE) pro Tag gehalten wird. Außerdem... an gesetzlichen Feiertagen, Allerseelen (2.11.), Landespatron (19.03.) am Pfingstsamstag Samstag, der auf einen freien Freitag folgt an einzelnen schulautonomen Tagen schulfrei auf Wunsch der Wirtschaft eintägige Schulveranstaltung Dienststellenversammlung lt. 5 PVG 5 Tage Fort- und Weiterbildung pro Schuljahr bei Dienstauftrag (z. B: ARGE, Sport, usw.) MDL werden eingestellt: Ferialzeiten, die mindestens eine Woche dauern (Osterferien bis einschließlich Osterdienstag) Pfingstdienstag Abzug pro Tag: an bis zu 5 Tagen Unterricht 1/5 an 6 Tagen Unterricht 1/6 ZA 12
13 Zulagen Leistungsdifferenzierter Unterricht (LDU) ab Jänner 2009 lt. Geh.Ges. 59b Abs. 2 A. Lehrer: 1-2 Schülergruppen pro Schuljahr 3-4 Schülergruppen pro Schuljahr ab 5 Schülergruppen pro Schuljahr B. Fachkoordinator: Ganzjährige und saisonmäßige Berufsschulen 5-11 Schülergruppen pro Schuljahr Schülergruppen pro Schuljahr ab 17 Schülergruppen ist ein zweiter Fachkoordinator zu bestellen Pragmatische Lehrer monatlich in EURO 56,80 70,80 78,30 56,80 70,80 Vertragslehrer monatlich in EURO 59,60 74,30 82,20 59,60 74,30 Lehrgangsmäßige Berufsschulen 5 Schülergruppen mindestens während eines Lehrganges aber weniger als 12 je Schuljahr 56,80 59, Schülergruppen pro Schuljahr ab 17 Schülergruppen pro Schuljahr C. Leiter: BD an Berufsschulen mit LDU BDS an Berufsschulen mit LDU 70,80 78,30 55,70 28,10 74,30 82,20 BEACHTE: Diese Zulagen gebühren, ob im Lehrgang oder im Jahresunterricht entstanden, 14 x jährlich und sind überdies ruhegenussfähig. 13 ZA
14 Zulagen Klassenführung LDU Mindestens 2 Klassen LDU als Klassenvorstand: Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 3,22 vh der Gehaltsstufe 10 Verwendungsgruppe L2a2 Ab 4 Klassen LDU als Klassenvorstand: Einmalige Geldbelohnung in der Höhe von 6,43 vh der Gehaltsstufe 10 Verwendungsgruppe L2a2 Belohnung Betreuungslehrer (für Neulehrer) Betreuungslehrer sollen den Neulehrer im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung unterstützen und werden von der Schulleitung als Betreuungslehrer bestellt. Ihnen kann eine Belohnung gewährt werden. Der Antrag ist von der Schulleitung bei der Abteilung Bildung einzubringen. Die Belohnung kann nur einmal - im Jahr der Anstellung - gewährt werden. Die Belohnung beträgt maximal 250,00. Kinderzulage Für jedes eheliche, uneheliche, legitimierte Kind und Wahlkind, besteht Anspruch auf Kindergeld in Höhe von dzt. monatlich 14,50 pro Kind. (aliquote Reduktion bei Teilzeit). Dazu ist ein Ansuchen mit Formular an den Dienstgeber über den Dienstweg nötig. Die Kinderzulage ist an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden, deshalb muss ab dem 18. Lebensjahr jährlich um Verlängerung angesucht werden. Empfehlung: Bei Anspruch beider Elternteile, sollte der jenige ansuchen, der eine Vollbeschäftigung hat. Gleiches gilt bei LehrerInnen, die eine Karenzzeit in Anspruch nehmen. Bezugsnachweise Die Gehaltsdaten können über das Portal Tirol abgerufen werden. Um sich in das Portal Tirol einloggen zu können, benötigt man den Username der TSN-Adresse. Der PIN-Code, der für die Abfrage notwendig ist, wird dem User vom Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt. ÜBRIGENS: za-bs.at siehe links siehe Portal tirol-bezugsnachweise ZA 14
15 Zuschüsse Fahrtkostenzuschuss Der Fahrtkostenzuschuss muss vom Lehrer über den Dienstweg oder über ein Formular im Internet direkt beantragt werden. Hier sind auch die Richtlinien zu finden: za-bs.at siehe links siehe Formulare Fortbildungsveranstaltungen Kurskosten für Fortbildungsveranstaltungen, die von Einrichtungen wie WIFI, BFI, etc. organisiert werden, können aus Landesmitteln finanziert bzw. unterstützt werden. Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten und einen möglichen Anspruch begründen zu können, ist es notwendig: den Antrag im Dienstweg einzubringen bzw. weiterzuleiten, den Antrag rechtzeitig - vor dem Besuch der Fortbildungsveranstaltung - zu stellen, eventuell die pädagogische Notwendigkeit der Fortbildungsveranstaltung durch den Landesschulinspektor bestätigen zu lassen eine positive Stellungnahme der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einzuholen um eine Besteuerung des Kurskostenersatzes zu vermeiden, eine direkte Verrechnung seitens des Landes mit dem jeweiligen Veranstalter zu forcieren. Reiserechnung Eine Reiserechnung kann ab sofort nur mehr per Internet über das Portal Tirol gestellt werden. za-bs.at siehe links siehe Portal Tirol-Bezugsnachweise. Nach dem Login: Bildungsdienste-Lehrerdienstreisen anklicken und den Anweisungen folgen. Bezugsvorschuss Das Land Tirol gewährt seinen Dienstnehmern unter bestimmten Voraussetzungen einen zinslosen Gehaltsvorschuss. Die Richtlinien für die Gewährung und das Antragsformular finden Sie unter za-bs.at siehe links siehe Formulare im Internet. Der Antrag wird über den Dienstweg eingebracht. ACHTUNG GEWERKSCHAFTSMITGLIEDER: Die Gewerkschaft bietet für ihre Mitglieder eine zusätzliche Förderung für Fortbildungsveranstaltungen. 15 ZA
16 Dienstfreistellungen Abwesenheit vom Dienst Sonderurlaub siehe 57 LDG, 29a VBG Kannbestimmung! Gemäß 2 Abs. 4 lit. b des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 ist der Schulleiter/die Schulleiterin zur Gewährung eines Sonderurlaubes im Ausmaß von höchstens drei Schultagen zuständig. Umfasst ein Sonderurlaub (unter Ausschluss der schulfreien Tage) mehr als drei Tage, ist die Landesregierung zur Urlaubsgewährung zuständig. Verehelichung Geburt eines Kindes Tod der Ehegattin/ des Ehegatten Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern, eigene silberne Hochzeit, silberne oder goldene Hochzeit der Eltern Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief- und Pflegekindern), die im gemeinsamen Haushalt lebten oder anderer im Haushalt lebender Familienangehöriger Tod von Geschwistern, Eltern, Schwieger- oder Großeltern, soweit sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- oder Wohnorts Übersiedlung der Familie anlässlich der Versetzung in einen anderen Dienstort bzw. in einen anderen Wohnort bis zu 3 Werktage Ein Sonderurlaub aus Anlass einer Verehelichung muss im Nahbereich des Hochzeitstermins liegen. Freie Tage, Sonn- und Feiertage werden nicht als Urlaub gerechnet. bis zu 3 Werktage bis zu 3 Werktage 1 Werktag bis zu 2 Werktage 1 Werktag 1 Werktag bis zu 3 Werktage ZA 16
17 Dienstfreistellungen Abwesenheit vom Dienst Durch Intervention des Zentralausschusses ist es gelungen, die Gründe für einen Sonderurlaub um folgende Punkte zu erweitern: Teilnahme an einem Kurs der Landesfeuerwehrschule, Ausbildung zum Notfallsanitäter, Schulung im Rahmen der Tätigkeit für eine gemeinnützige Einrichtung wie das Rote Kreuz, Teilnahme an der Sponsion eines Kindes, Lehrer-Zusatzausbildung, die nicht auschließlich an dienstfreien Tagen möglich war, Schulungen für Gewerkschaftsmitglieder. Die Abteilung Bildung weist darauf hin, dass diese Möglichkeiten auf das geringst mögliche Ausmaß beschränkt werden sollten! Wenn Lehrkräfte aus anderen als den in der Tabelle genannten Gründen einen oder mehrere (maximal drei) unterrichtsfreie Tage erwirken wollen, kann diesem Ansinnen durch Anordnung eines Stundentausches entsprochen werden oder sie suchen bei der Landesregierung um einen unbezahlten Karenzurlaub an. Pflegefreistellung ( 59 LDG 1984, 66 LLDG 1985) Die Lehrkraft hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahlkindes, Pflege- oder Stiefkindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, ausfällt wegen der notwendigen Betreuung des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, ausfällt Als nahe Angehörige sind der Ehegatte/die Ehegattin und Personen anzusehen, die mit der Lehrkraft in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie die Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt. Was das Ausmaß und den Verbrauch der Pflegefreistellung betrifft, gelten für Lehrkräfte an Berufsschulen und für Lehrkräfte an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen folgende Regelungen: 17 ZA
18 Dienstfreistellungen Abwesenheit vom Dienst Das Stundenausmaß, in dem in einem Schuljahr Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Stundenausmaß der für die betreffende Lehrkraft geltenden Lehrverpflichtung. Die Pflegefreistellung kann stundenweise konsumiert werden. Sie darf nur in vollen Stunden verbraucht werden. Wird die Lehrverpflichtung durch Erbringung dauernder Mehrdienstleistung überschritten, erhöht sich der Pflegefreistellungsanspruch um die entsprechende Stundenzahl. Achtung: Bei einer Pflegefreistellung ist bereits ab der ersten Stunde eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Abwesenheit vom Dienst ( 35 LDG 1984, 35 LLDG 1985) Lehrkräfte, die vom Dienst abwesend sind, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, haben ihre Abwesenheit unverzüglich zu melden und zu rechtfertigen. Für die Krank- bzw. Gesundmeldung gibt es eigene Formulare, die in den Dienststellen aufliegen. Ist die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres Dienstes verhindert, so hat sie eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Formulare dazu unter: za-bs.at siehe links siehe Formulare ZA 18
19 Studium an der PHT Sonderurlaub Die Pädagogische Hochschule Tirol bietet die Ausbildung zur Lehrerin/ zum Lehrer an Tiroler Fachberufsschulen mit dem Studiengang Berufsschulpädagogik an. Dieser Studiengang dauert sechs Semester. Der erste Studienabschnitt (1. und 2. Semester) wird berufsbegleitend das heißt neben der Unterrichtstätigkeit absolviert. Das dritte und vierte Semester des zweiten Studienabschnittes wird als Vollzeitstudium (= Studium, das einen annähernd der wöchentlichen Nettoarbeitszeit der Berufstätigen in Österreich entsprechenden Arbeitsaufwand erfordert) angeboten, die letzten beiden Semester wiederum berufsbegleitend. Als Aufnahmevoraussetzungen sind je nach Berufsbereich und Fachgruppe facheinschlägige Qualifikationen sowie eine dreijährige Berufserfahrung erforderlich. Die Universitätsreife kann bis spätestens Ende des vierten Semesters auch durch eine Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung nachgewiesen werden. Für die Dauer des Vollzeitstudiums (also für das dritte und vierte Semester) gewährt das Land Tirol als Dienstgeber Sonderurlaub. Während des Sonderurlaubes bleibt der Anspruch auf die Bezüge aufrecht. Die PHT meldet dem Dienstgeber jene Fälle, in denen Vorbildungen an anderen Bildungseinrichtungen oder Teile von bereits absolvierten Studien für das Studium an der PHT angerechnet wurden. Reduziert sich der Arbeitsaufwand für das Studium durch derartige Anrechnungen von Vorbildungen, entscheidet der Dienstgeber, ob bzw. in welchem Ausmaß, die Gewährung eines Sonderurlaubes noch möglich ist. Es ist daher zu empfehlen, sich im Voraus mit dem Dienstgeber in Verbindung zu setzen und die Möglichkeiten der Gewährung eines Sonderurlaubes zu klären. 19 ZA
20 Eine Serviceleistung der ZA für LerherInnen an TFBS Links der ZA-Homepage Elektronische Rechtsauskunft RIS Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes Schwarzes Brett Portal Tirol Bezugsnachweise EDM Dienstreisen Pensionierungszeitpunkte Fahrkostenzuschuss Neu ab Ausschreibung von Lehrer- und Leiterstellen an Tiroler Fachberufsschulen LINKS Formulare Bezugsvorschuss, Ansuchen Bezugsvorschuss, Richtlinien Krankmeldung usw. Dienst- und besoldungsrechtliche Fragen. Erlassdatenbank des Landes Sonderkonditionen für Gewerkschaftsmitglieder GÖD Service ZA 20
21 Auszeichnungen für Berufsschullehrer Bildungslandesrätin Beate Palfrader begrüßte am 4. November 2008 Berufsschuloberlehrer Josef Schuler in ihren Amtsräumen im Landhaus und gratulierte zur Verleihung des Berufstitels Schulrat. Josef Schuler ist seit 29 Jahren im Schuldienst tätig und unterrichtet seit 1979 an der Tiroler Fachberufsschule für Handel und Büro in Imst. Mit der Verleihung des Berufstitels Schulrat wird Josef Schuler für seinen besonderen Einsatz für die Tiroler Fachberufsschulen ausgezeichnet. Schuler hat sich in vorbildlicher Weise für seine Schülerinnen und Schüler, das duale Ausbildungssystem sowie die Zusammenarbeit von Schule und Wirtschaft eingesetzt, begründet LRin Beate Palfrader die Verleihung des Berufstitels. Ernst Zalesky, der Vorsitzende des Zentralausschusses für Lehrerinnen und Lehrer an Tirols Fachberufsschulen, hob in seiner Laudatio die fünf Lehramtsprüfungen, den überaus erfolgreichen Religionsunterricht und die Humanressourcen von BOL Josef Schuler hervor. Tiroler Fachberufsschule St. Nikolaus Dieses Heft wurde von Schülerinnen und Schülern der 4a Grafiker Klasse Druckvorstufentechnikerinnen und Drucktechniker Tiroler Fachberufsschule St. Nikolaus grafisch ausgearbeitet. Satz und Layoutgestaltung: Carmen Zingerle Druckvorstufentechnikerin Covergestaltung: Carmen Zingerle Bildbearbeitung: Lisa Kohler Druckvorstufentechnikerin Druck: Bindung: Drucktechniker der TFBS St. Nikolaus buchbinderklasse der TFBS St. Nikolaus Der Zentralausschuss und die Gewerkschaft bedanken sich bei den Schülerinnen und Schülern sowie bei Dipl.-Päd. BOL Ing.Siegfried Ecker, Dipl.-Päd. Martin Weichselbaumer und BD Ing. Bernhard Anker für ihre ausgezeichnete Arbeit und Unterstützung. 21 ZA
22 1. Ihr Partner bei Verhandlungen: Dienstrecht Besoldungsrecht Pensionsrecht Vertragsbedienstetengesetz Kollektivverträge 2. Kostenloser Rechtsschutz: Dienstrechtsverfahren Arbeitsgerichtsverfahren Zivilprozesse zur Erlangung von Schadensersatz Strafprozesse Disziplinarverfahren Beschwerden an Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof 3. GÖD-Mitglieder wissen mehr: umfangreiches Kursprogramm für GÖD- Mitglieder Schulungen für Gewerkschaftsmitglieder, GewerkschaftsfunktionärInnen und BetriebsrätInnen Weiterbildung am Berufsförderungsinstitut (BFI) Schulungskurse des VÖGB Johann-Böhm-Fonds zur Förderung von Diplomarbeiten und Dissertationen 4. Mobbingberatung: kostenlose persönliche Beratungsgespräche Hilfe durch Rechtsberatung Ausbildung von GewerkschaftsfunktionärInnen Seminare und Vorträge an den Dienststellen 5. Bildung heißt Kompetenz: Auszahlung von Bildungsförderungsbeiträgen Zuschuss zu Fahrt- und Eintrittskosten bei Bildungsfahrten ermäßigte Theater- und Konzertkarten 6. Exklusive Informationen für GÖD-Mitglieder: GÖD-Mitgliedermagazin GÖD-Jahrbuch diverse Broschüren und Publikationen (von der Babyberatung bis zu Informationen über gesetzliche Grundlagen) Internet- Plattform 7. Günstiger Urlaub mit Kindern: Kostenzuschuss für Familien Unterbringung der Kinder in betreuten Kinderheimen Familienurlaub mit behinderten Kindern am Neusiedlersee Kinderferienaktionen in den Bundesländern 8. Fitness für Geist und Körper: Tolle Angebote für Urlaube in den Hotels der GÖD 10-prozentige Ermäßigung für Buchungen über die Zimmerbörse 9. Soziale Unterstützung: Freizeit-Unfallversicherung Spitalgeld Begräbniskosten 10. Service à la Card: Die GÖD Mitglieds- und Servicekarte jetzt auch mit Kreditkartenfunktion PLUS: an allen OMV Tankstellen günstiger tanken und einkaufen
23 Österreichischer Gewerkschaftsbund GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST 1010 Wien, Teinfaltstrasse 7 Tel.: goed.evidenz@goed.at DVR: Fax: ZVR-Nr.: Mitglieds-Anmeldung Beitritt ab: Akad. Titel Staatsb. m w Familienname Vorname SV-NR./ GebDat Adresse Beamter/in Vertragsbedienstete(r) Angestellte(r) Lehrling Student/in, Schüler/in Sonstige Wohnadresse Postleitzahl Telefonnummer (Mobiltelefon) Dienststelle Bundesvertretung : Anschrift der Dienststelle BetreuerIn: Ort, Datum (Unterschrift des Dienstnehmers) / Personalnummer Dienststelle Personalzuständigkeit Diese Vereinbarung kann vierteljährlich schriftlich gekündigt werden. An die bezugsauszahlende Stelle: Akad. Titel / Familienname / Vorname / Personalnummer Dienststelle Personalzuständigkeit 1. Ich erkläre mich einverstanden, dass mein Gewerkschaftsbeitrag durch den/die Dienstgeber/in von meinem Bezug bzw. durch die PVA von meiner Pension einbehalten und überwiesen wird. Diese Vereinbarung kann vierteljährlich schriftlich gekündigt werden. 2. Ich erteile hiermit ausdrücklich die Zustimmung gemäß 7, 8 und 9 Datenschutzgesetz DSG 2000, BGBI. I Nr. 165/1999 in der geltenden Fassung, sämtliche mich betreffenden, zum Zweck der Betreuung, Information und des Beitragsabzugs erforderlichen, personenbezogenen Daten (dies sind in jeweils aktueller Form Personalnummer, Familienname, Vorname, akademischer Grad, Anschrift, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Einreihung, Pensionierungsdatum, Bedienstetenkategorie, Gewerkschaftsbeitrag [laufend und Durchrechnung] sowie Dienstende) unter Inanspruchnahme eines EDV- Dienstleisters zu verwenden und ermächtige den/die Dienstgeber/in diese Daten an den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu übermitteln. 3. Ich bin berechtigt, die in Ziffer 2. angeführten Erklärungen jederzeit schriftlich durch Mitteilung an den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu widerrufen. Ort, Datum (Unterschrift des Dienstnehmers) SV-Nr. / GebDat 23 ZA
24 Waren Sie bereits Mitglied des Österreichischen Gewerkschaftsbundes ab 1945: Ja Nein Wenn ja, bei welcher Gewerkschaft: von/bis: Angabe der Mitgliedsnummer: Die Anrechnung von Beitragszeiten anderer dem Österreichischen Gewerkschaftsbund angehörenden Gewerkschaften kann nur nach Vorlage eines Mitgliedsbuches oder einer Bestätigung erfolgen. Das Mitgliedsbuch der früheren Gewerkschaft ist bei Anrechnung von Beitragszeiten beizulegen. Beitragshöhe: für Aktive 1% des Bruttomonatsbezug (höchstens 1% der DKl. V/2) für Pensionisten 0,5% des Bruttomonatsbezug Unter Bruttomonatsbezug im Sinne dieses Schriftwechsels ist zu verstehen: a) bei öffentlich-rechtlich Bediensteten des Dienststandes: Alle für die Ruhegenussberechnung anrechenbaren Bezugsteile, einschließlich der Teuerungszuschläge, jedoch ohne Sonderzahlung; b) bei Vertragsbediensteten: Das jeweils zustehende Vertragsentgelt, soweit es bei öffentlich-rechtlich Bediensteten für den Ruhegenuss anrechenbar wäre, einschließlich der Teuerungszuschläge, jedoch ohne Sonderzahlung; c) bei Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen: Der Ruhe- und Versorgungsgenuss, einschließlich der Teuerungszuschläge, jedoch ohne Sonderzahlung und Familienzulagen.
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26 Nach langen Verhandlungen mit der Fa. M-Preis und einer gewissen Vorlaufzeit ist es der Gewekschaft nun endlich gelungen mit der Firma M-Preis eine Aktion abzuschließen. DISKONTPREIS: IHR EINKAUFSVORTEIL BEI -10% EXKLUSIV FÜR ALLE GÖD-MITGLIEDER auf alle im Regal als DISKONTPREIS gekennzeichneten Artikel* DISKONTPREIS Erno s Lasagne Bolognese tiefkühlfrisch, 400 g GÖD PREIS MPREIS führt über 700 Preis- Einstiegsprodukte, bezeichnet mit DISKONTPREIS, die gleich günstig wie beim Diskonter (z.b. Hofer) sind. Der farbliche Regalhinweis DISKONTPREIS hilft Ihnen im vielfältigen Warenangebot diese preisgünstigen Artikel leichter und schneller zu finden, und Ihr Monatsbudget für Lebensmittel zu schonen. So einfach geht s: 1) Legen Sie die Produkte wie gewohnt auf das MPREIS-Kassa-Rollband. 2) WICHTIG: Zeigen Sie Ihren GÖD-Mitgliedsausweis dem Kassenpersonal BEVOR der Scanning-Prozess gestartert wird. (Während oder nach dem Scanning-Prozess kann der 10% Einkaufsvorteil nicht mehr aktiviert werden!) 3) Jede gültige GÖD-Mitgliedsnummer die unser/e Kassenmitarbeiter/in eingibt, aktiviert automatisch den 10% Einkaufsvorteil bei DISKONTPREISEN. 4) Die 10%ige Preisreduktion der gewählten Artikel ist am Kassenbon eine Zeile unterhalb des vergünstigten Artikels sichtbar. Wir wünschen noch mehr Vergnügen beim Einkaufen! *Aktion gültig bis Nicht in Bar ablösbar.
27 Sehr geehrte Landeslehrerinnen und Landeslehrer! Über Initiative der Personalvertretung hat das Land Tirol einen Gruppenversicherungsvertrag mit der Wiener Städtischen Versicherung zur steuerfreien Zukunftsvorsorge für die Tiroler Landeslehrer abgeschlossen. Verschenken Sie kein Geld und gestalten Sie einen Teil Ihrer Pensionsvorsorge über Ihren Arbeitgeber. Steuersparend und gewinnbringend - durch eine staatliche Förderung im Rahmen der steuerfreien Zukunftssicherung gemäß 3 Z15a EStG. So funktioniert's: Das Gesetz sieht vor, dass monatlich bis zu EUR 25,- des Gehalts steuerfrei bleiben, wenn der Arbeitgeber diesen Betrag direkt in eine Zukunftsvorsorge für den Arbeitnehmer einzahlt. Diese Steuerbefreiung können Sie auf Basis einer Bezugsumwandlung in Anspruch nehmen. Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber, dass monatlich EUR 25,- Ihres Bruttogehalts vor der Steuerberechnung direkt an die Wiener Städtische Versicherung überwiesen wird. Ihr Vorteil: Es werden monatlich EUR 25,- angespart, obwohl Sie - je nach Steuerprogression dafür nur EUR 12,50 bis EUR 15,42 aufwenden. Die Differenz übernimmt der Staat in Form einer Lohnsteuerbefreiung. Ihre Vorteile! Sie sparen Steuern (lohnsteuerfrei, KESt-frei)! Höhere Pension als bei privater Vorsorge! Hohe Verzinsung durch spezielle Gruppenkonditionen! Garantierte Mindestverzinsung Ihr Ansprechpartner Hubert Greiderer Telefon: +43(0) h.greiderer@staedtische.co.at Gerne informieren wir Sie über weitere Sonderkonditionen im Vorsorgebereich für Mitarbeiter/Innen der Diözese! In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen ein kostenloses Polizzenservice!
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