Änderung des Abrechnungsmodus

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1 Wien, am 15.Dezember 2007 Sonn- und Feiertagsvergütung Zuschlag von 200 vh ab der 9. Stunde Werte Kollegin! Werter Kollege! Änderung des Abrechnungsmodus Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zl 2006/12/0174, festgestellt, dass bei Mehrdienstleistungen an zwei aufeinander folgenden Feiertagen oder an Feiertagen in Verbindung mit Sonntagen der Anspruch auf einen Überstundenzuschlag von 200 vh der Grundvergütung ab der neunten Stunde durch den Datumswechsel (bis h ab h neue Berechnung) n i c h t ausgeschlossen ist. Da bisher tageweise abgerechnet wurde, wird den Kolleginnen/-innen, die in den letzten drei Jahren an solchen Tagen Dienste verrichtet haben, empfohlen, zur Sicherung ihrer Ansprüche umgehend ein persönliches Ansuchen um Nachverrechnung und Auszahlung des erhöhten Zuschlages zur Grundvergütung im Dienstwege dem jeweiligen Landespolizeikommando vorzulegen. Im Jahre 2004 war zum Beispiel der 25. und 26. Dezember (Samstag/Sonntag) ein Feiertag in Verbindung mit einem Sonntag. Dies gilt natürlich auch für Ersatzruhetage! Ein Antrag auf Nachverrechnung und Auszahlung für Nachtdienste vom 25. auf 26. Dezember 2004 muss daher vor dem 25. Dezember 2007 auf der Polizeiinspektion eingebracht werden (Eingangsstempel). Die FSG beim FA NÖ hat für euch das beiliegende Musteransuchen (persönliche Meldung) erstellt. Über die Vorgangsweise der Verrechnung für die im Dezember 2007 (8. 9. Dezember und Dezember) angefallenen bzw. noch anfallenden Mehrdienstleistungen wird vom Zentralausschuss das BM.I ersucht diesbezüglich eine Regelung zu treffen. Ein Musteransuchen des FA NÖ und die dienstrechtliche Mitteilung der GÖD sind angeschlossen. Mit kollegialen Grüßen Hermann Wally Herbert Leisser Herbert Holzer Hermann Greylinger Kurt Kaipel Franz Pail Gottfried Haselmayer *** FSG - Information aus erster Hand ***

2 Familienname Vorname POLIZEIINSPEKTION Muster STRAßE NR. POLIZEI Ort., am Dezember 2007 OB: PN: BEARBEITER: Familienname Vorname TELEFON: PI-N-Muster@POLIZEI.GV.AT Betreff: MEHRDIENSTLEISTUNGEN Antrag auf Nachverrechnung von Sonn- und Feiertagsvergütung 200 vh der Grundvergütung An das Landespolizeikommando für Niederösterreich Neue Herrengasse St Pölten Ansuchen Mit der Entscheidung des VwGH vom , Zl 2006/12/0174 wurde festgestellt, dass bei Dienstleistungen an zwei aufeinander folgenden Feiertagen der Anspruch auf eine Sonn- und Feiertagsvergütung von 200 vh der Grundvergütung ab der neunten Stunde durch den Datumswechsel n i c h t ausgeschlossen ist. Ich verrichtete vom 25. zum 26. Dezember 2004 Sektorstreifendienst. Dienstbeginn: Uhr Dienstende: Uhr Journaldienst: , h bis , Uhr. Für die geleisteten Mehrdienstleistungen am von Uhr wurde mir nur eine Sonn- und Feiertagsvergütung von 100 vh der Grundvergütung ausbezahlt. Für diese Stunden besteht aufgrund der oben angeführten VwGH Entscheidung jedoch ein Anspruch auf eine Sonn- und Feiertagsvergütung von 200 vh der Grundvergütung. Ich beantrage daher die Nachverrechnung und Auszahlung der Differenz. Als Nachweis der erbrachten Mehrdienstleistung lege ich eine Kopie der Dienstvorschreibung bei. Beilagen: DV Nr xxx/2004 (Familienname Vorname) Ansuchen GZ; 2403/xxxx/2007

3 GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST RECHTSABTEILUNG 1010 Wien, Teinfaltstraße 7 Tel. 01/ DW 246 oder goed.recht@goed.at Mitteilung dienstrechtlicher Entscheidungen Nr. 2/2007/Mag.Ni/Pc Wien, 28. November 2007 Betreff: VwGH vom , Zl. 2006/12/ Zuschlag von 200 vh der Grundvergütung ab 9. Stunde ( 17 Abs. 2 GehG 1956) 1. Die besondere Belastung durch Dienstleistung von mehr als acht Stunden Dauer an einem Sonn- oder Feiertag (hier: Dienstleistungen von Ostersonntag auf Ostermontag von mehr als acht Stunden Dauer) und eine besondere Belastung ab der neunten Stunde wird einzig durch den Datumswechsel nicht ausgeschlossen Abs. 2 GehG stellt für die Gebührlichkeit des erhöhten Zuschlages von ihrem Wortlaut her nicht darauf ab, ob dem Beamten an einem Sonn- oder Feiertag weniger als 16 Stunden freie Zeit verbleiben oder nicht, sondern auf die durchgängige Dauer der Dienstleistungen. 3. Die besondere Belastung ab der neunten Stunde des Dienstes zieht auch eine besondere Erholungsbedürftigkeit des Beamten in der verbleibenden freien Zeit des Sonn- oder Feiertages nach sich, was unberücksichtigt bliebe, wenn die Dienstbehörde schematisch auf die am jeweiligen Sonn- oder Feiertag verbleibende freie Zeit abstellt. Anmerkung: Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Zuschlag für Dienstleistungen aber der neunten Stunde in der Höhe von 200 vh der Grundvergütung unabhängig von der Frage zusteht, ob dem Beamten an einem Sonn- oder Feiertag weniger als sechzehn Stunden Freizeit verbleiben oder nicht.

4 Aus dem Entscheidungsgründen: - 2 -

5 - 3 -

6 - 4 - F.d. GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST Mag. Gerald NIMFÜHR Sekretär

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