DIENSTRECHTSBROSCHÜRE AUSGABE 2014 / OBERÖSTERREICH IHR GUTES RECHT

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1 DIENSTRECHTSBROSCHÜRE AUSGABE 2014 / OBERÖSTERREICH IHR GUTES RECHT

2 CLV-FCG TEAM FÜR DEN ZENTRALAUSSCHUSS 1. Reihe: Karl Kammerer, Judith Roth, Andreas Mascher, Erika Merta 2. Reihe: Christine Angleitner, Johannes Berger, Veronika Holter, Josef Leeb, Judith Blaimschein, Gerlinde Danner, Friedrich Platzer 3. Reihe: Rainer Hacker, Barbara Hunger-Kirchberger, Eveline Berger, Franz Winter, Stefan Hutter Kontakt: Judith Roth Andreas Mascher Karl Kammerer Erika Merta Leonfeldner Straße 11, 4040 Linz , Impressum: FCG in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Gewerkschaft Berufsschule, Schenkenstraße 4/5, 1010 Wien, Tel , judith.roth@goed.at, Druckerei: TRAUNER DRUCK GmbH & Co KG, Köglstraße 14, 4020 Linz Österreich/Austria

3 INHALTSVERZEICHNIS PERSONALVERTRETUNG GEWERKSCHAFT Gegenüberstellung Aufgaben Organe Leistungen der GÖD SEITE 5 DIENSTVERHÄLTNIS UNTERRICHTSARBEIT DIENSTVERTRAG Anstellungserfordernisse Gegenüberstellung Vertragslehrer pragmatische Lehrer Beschäftigungsausmaß Nebenbeschäftigung SEITE SEITE PFLICHTEN AUS DEM DIENSTVERTRAG Dienstpflichten des Lehrers Dienstpflichten des Leiters Durchsetzen von Ansprüchen Dienstzeiten SEITE 13 GEHALT UND ENTLOHNUNG DIENSTREISE REISE- GEBÜHRENVORSCHRIFT (RGV) ABWESENHEIT VOM DIENST ENDE DES DIENST- VERHÄLTNISSES Entlohnungsschemen - Entlohnungsgruppen Gehaltstabellen Zulagen Vergütungen Mehrdienstleistungen Supplierungen Belohnungen Bezugsvorschuss Geldaushilfe Fahrtkostenzuschuss Reisekostenvergütung Reisezulagen Reiserechnungslegung Reisegebühren bei Schulveranstaltungen Krankheit Verminderung der LV aus gesundheitlichen Gründen Kur- und Genesungsaufenthalt Sonderurlaub Freistellungen (Familienhospiz, Pflege eines nahen Angehörigen) Zeitkonto Sabbatical Vertragslehrer Pragmatische Lehrer SEITE 31 SEITE 26 SEITE 24 SEITE 16 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

4 SEITE 33 Regelpensionsalter Korridorpension Langzeitversichertenregelung Nebengebührenwerte Pensionsberechnung PENSION SEITE 35 Abfertigung alt Abfertigung neu ABFERTIGUNG SEITE 36 Sterbekostenbeitrag Begräbniskostenbeitrag der GÖD Ansprüche für Witwen, Witwer und Waisen TODESFALL FINANZIELLE LEISTUNGEN SEITE 38 Meldungsfristen Schutzbestimmungen Amtswege Finanzielle Leistungen (Wochengeld, Kinderzuschuss,...) Möglichkeiten von Karenz und Teilzeitbeschäftigung Kinderbetreuungsgeldgesetz GEBURT EINES KINDES SEITE 45 SEITEXX 44 Fort- und Weiterbildung Nachqualifizierung Stand September 2014 PÄDAGOGISCHE ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS HOCHSCHULE LEHRERDIENSTRECHT NEU Die Ausführungen sind Auszüge und Erläuterungen zu diesen Themen und erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Irrtümer vorbehalten. Zu beachten ist, dass länderweise autonome Abänderungen nachfolgender Inhalte vorhanden sind.

5 - 5 - PERSONALVERTRETUNG GEWERKSCHAFT PERSONALVERTRETUNG Zentralausschuss und Dienststellenausschüsse sind eine gesetzliche Vertretung für die gesamte Kollegenschaft auf Grundlage des Bundes personalvertretungsgesetzes. handelt unabhängig und weisungsfrei gesetzlich festgelegte Durchsetzungsmittel Aufgabe: Interessen der Bediensteten wahren und fördern, Rechte überwachen und kontrollieren, Verbesserungen anregen Kollegialorgan (handelt nach Beschlüssen gemäß PVG) keine Geldgebarung GEWERKSCHAFT Die Gewerkschaft ist ein privatrechtlicher Verein auf Basis von Statuten mit freiwilliger Mitgliedschaft. handelt unabhängig und weisungsfrei freie Wahl der Mittel (bis zum Streik) Aufgabe: Verbesserungen im Verhandlungsweg auf Bundesebene erwirken, Rechtsschutz und Rechtsberatung, Schulungen und Beratungen Kollegialorgan (handelt gemäß Geschäftsordnung der GÖD) Mitgliedsbeiträge festgelegte Organe: ZA (Zentralausschuss) auf Landesebene, DA (Dienststellenausschuss) bzw. Vertrauenspersonen auf Schulebene Organe: Gewerkschaftlicher Betriebsausschuss, Landesleitung, Bundesleitung Aufgaben der Personalvertretung PVG 9 und 10 Organe der Personalvertretung PVG 3 und 4 Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Kollegenschaft im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes. Verhandlungspartner der Personalvertretung sind auf Landesebene die Schulaufsicht bzw. die Dienstbehörde und in Angelegenheiten der einzelnen Schulen der Schulleiter. Grundsätzlich hat die Personalvertretung dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Dienststellenversammlung Dienststellenausschuss, Vertrauensperson Zentralausschuss Dienststellenwahlausschuss Zentralwahlausschuss Personalvertreter im Sinne des PVG sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen. Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personellen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht. Hierbei ist dafür zu sor- PERSONALVERTRETUNG GEWERKSCHAFT

6 - 6 - gen, dass für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Dienststellenversammlung PVG 5 und 6 In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung. Der Dienststellenversammlung obliegt: die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauensperson) die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauensperson) die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des DA an den ZA (PVG 23 Abs. 3) Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen Gewährung von Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch Anordnung von Überstunden Auflösung des Dienstverhältnisses durch Dienstgeber Untersagung einer Nebenbeschäftigung Errichtung und Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium Mit der Personalvertretung ist das Einvernehmen herzustellen: in allgemeinen Personalangelegenheiten bei Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung über einen längeren Zeitraum (Stundenplan) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuss (Vertrauensperson) im Bedarfsfall einzuberufen. Dienststellenausschüsse Vertrauenspersonen PVG 8 In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuss zu wählen. (Ausnahme PVG 4). Aufgaben laut PVG 9 Der Personalvertretung ist schriftlich mitzuteilen: die Aufnahme, die Dienstzuteilung und die Versetzung die Betrauung mit einer Vorgesetzten funktion die gewährten Belohnungen Die Personalvertretung kann Anregungen geben und Vorschläge erstatten, mit dem Ziel, im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern. Auf Wunsch kann die PV Bedienstete in Einzelpersonalangelegenheiten vertreten. Zentralausschüsse Die Personalvertretung ist Verhandlungspartner des Dienststellenleiters. Ihr obliegt unter anderem die Mitwirkung bei: Anträgen auf Übernahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis Anträgen auf Ernennung oder Überstellung von Bediensteten Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung Gewährung von Vorschüssen Aufgaben laut PVG 14 Verhandlungspartner des Landesschulrates/ Stadtschulrates und der Landesregierung koordiniert das Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) Vertretung der Bediensteten in Angelegenheiten, die über den Bereich des Dienststellenausschusses hinausgehen. PERSONALVERTRETUNG GEWERKSCHAFT

7 - 7 - Gewerkschaft Aufbau 13 Fachgewerkschaften sind im ÖGB zusammengeschlossen. Eine der Größten darunter ist die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD). Diese gliedert sich in 27 Bundesvertretungen, wovon die Berufsschullehrer die Bundesleitung 12 bilden. Diese wird von der Vorsitzenden Judith Roth geleitet. Kontakt Schenkenstraße 4/5. Stock 1010 Wien Tel.: 01/53454/451 Fax: 01/53454/452 judith.roth@goed.at Weitere Leistungen Bitte erkundigen Sie sich bei den jeweiligen Landesleitungen sowie auf der GÖD Homepage. Für alle diese Unterstützungen müssen Vergaberichtlinien eingehalten werden. Der Gewerkschaftsbeitrag beträgt 1 % des Bruttomonatsbezuges, jedoch höchstens 1 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 der Allgemeinen Verwaltung. Dieser Beitrag vermindert als Werbungskosten die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Leistungen unserer Gewerkschaft Informationsmedien Die Solidarität Der öffentliche Dienst Aussendungen der Bundes- und Landesleitungen GÖD-Jahrbücher usw. Unterstützungen und Versicherungen Berufsrechtsschutz Berufshaftpflicht Rechtsberatung Mobbingberatung Familienunterstützung Bildungsförderungsbeitrag Invaliditätsversicherung Unfall-Spitaltaggeldversicherung Todesfallversicherung Begräbniskostenbeitragsversicherung Katastrophenfonds Solidaritätsfonds

8 - 8 - GÖD-MITGLIEDS-ANMELDUNG GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST GÖD 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, Tel.: 01/534 54, Fax: 01/ , goed.evidenz@goed.at, DVR: , ZVR-Nr.: Akad. Titel Anrede Staatsbürgerschaft Beitritt ab Familienname Vorname Wohnadresse Postleitzahl, Ort SV-Nr./Geb.-Datum Telefonnummer -Adresse Beamter/in Vertragsbedienstete(r) Angestellte(r) Lehrling Student/in, Schüler/in Sonstige: Dienststelle Anschrift der Dienststelle Bundesvertretung BetreuerIn Ort, Datum UNTERSCHRIFT DER DIENSTNEHMERIN / DES DIENSTNEHMERS Waren Sie bereits Mitglied des Österreichischen Gewerkschaftsbundes ab 1945: Ja Nein Wenn ja, bei welcher Gewerkschaft von/bis Angabe der Mitgliedsnummer Die Anrechnung von Beitragszeiten anderer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund angehörenden Gewerkschaften kann nur nach Vorlage eines Mitgliedsbuches oder einer Bestätigung erfolgen. Das Mitgliedsbuch der früheren Gewerkschaft ist bei Anrechnung von Beitragszeiten beizulegen. Beitragshöhe: 1 % des Bruttomonatsbezugs (höchstens 1 % der DKl. V/2). Unter Bruttomonatsbezug im Sinne dieses Schriftwechsels ist zu verstehen: a) bei öffentlich-rechtlich Bediensteten des Dienststandes: alle für die Ruhe genussberechnung anrechenbaren Bezugsteile, einschließlich der Teuerungszuschläge, jedoch ohne Sonderzahlung; b) bei Vertragsbediensteten: das jeweils zustehende Vertragsentgelt, soweit es bei öffentlich-rechtlich Bediensteten für den Ruhegenuss anrechenbar wäre, einschließlich der Teuerungszuschläge, jedoch ohne Sonder zahlung; c) bei Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen: der Ruhe- und Versorgungsgenuss, einschließlich der Teuerungszuschläge, jedoch ohne Sonderzahlung und Familienzulagen. ABSCHNITT FÜR DEN DIENSTGEBER An die bezugsauszahlende Stelle Abzug ab Akad. Titel / Familienname / Vorname SV-Nr./Geb.-Datum Personalnummer Dienststelle Personalzuständigkeit 1. Ich erkläre mich einverstanden, dass mein Gewerkschaftsbeitrag durch den/die Dienstgeber/in von meinem Bezug bzw. durch die PVA von meiner Pension einbehalten und überwiesen wird. Diese Vereinbarung kann vierteljährlich schriftlich gekündigt werden. 2. Ich erteile hiermit ausdrücklich die Zustimmung gemäß 7, 8 und 9 Datenschutzgesetz 2000 DSG 2000, BGBI. I Nr. 165/1999 in der geltenden Fassung, sämtliche mich betreffenden, zum Zweck der Betreuung, Information und des Beitragsabzugs erforderlichen, personenbezogenen Daten (dies sind in jeweils aktueller Form Personalnummer, Familienname, Vorname, akademischer Grad, Anschrift, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Einreihung, Pensionierungsdatum, Bedienstetenkategorie, Gewerkschaftsbeitrag [laufend und Durchrechnung] sowie Dienstende) unter Inanspruchnahme eines EDV- Dienstleisters zu verwenden, und ermächtige den/die Dienstgeber/in, diese Daten an den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu übermitteln. 3. Ich bin berechtigt, die in Ziffer 2. angeführten Erklärungen jederzeit schriftlich durch Mitteilung an den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu widerrufen. Ort, Datum UNTERSCHRIFT DER DIENSTNEHMERIN / DES DIENSTNEHMERS

9 - 9 - DIENSTVERHÄLTNIS DIENSTVERTRAG Anstellungserfordernisse VBG 3 Allgemeine Anstellungserfordernisse Besondere Anstellungserfordernisse österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines EU-Landes volle Handlungsfähigkeit persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind Lebensalter mindestens 15 Jahre FG I und II: Reifeprüfung und mindestens 3 Jahre einschlägige Berufspraxis FG III: Meisterprüfung (bzw. gleichwertige Befähigung) und 3 Jahre einschlägige Berufspraxis. länderspezifische Regelungen Berufsschullehrer sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes. DIENSTVERHÄLTNIS VERTRAGSRECHTLICH ÖFFENTLICH-RECHTLICH (PRAGMATISCHES DIENSTVERHÄLTNIS) Vertragsarten VBG 38, 39, 42b I L: Dauerbeschäftigung in Teilzeit über 10 Stunden und Vollzeit II L: vorübergehende Beschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit unter 10 Stunden (Entlohnung nach Jahreswochenstunden!) LDG 9, 10 Ernennungsbescheid provisorisch definitiv Verwendungsgruppen Gehaltsstufen Sondervertrag (vor bzw. nach Abschluss der PH-Ausbildung) l 2b 1 (ohne Abschluss der PH-Ausbildung) l 2a 2 (mit Abschluss der PH-Ausbildung) Sondervertrag Stufe 1, Stufe 2, Stufe 3 länderspezifische Regelungen l 2b 1 Entgeltstufen 1 bis 19 l 2a 2 Entgeltstufen 1 bis 19 L 2a 2 (nach Abschluss der PH-Ausbildung) L 2a 2 Gehaltsstufen 1 bis 17 + DAZ (Dienstalterszulage) Privatrechtliche Dienstverträge unterliegen der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Hinsichtlich Sozialversicherung gelten die Bestimmungen des ASVG, es muss aber keine Arbeiterkammerumlage entrichtet werden. Ein Rechtsschutz durch die AK besteht daher nicht! Der Erlass des BMBWK vom betreffend der Sonderverträge enthält die Bestimmung, dass durch den Abschluss eines Sondervertrages eine Pragmatisierung ausgeschlossen wird. DIENSTVERHÄLTNIS DIENSTVERTRAG

10 Der kleine Unterschied VERTRAGSLEHRER (PRIVATRECHTLICH) BERUFSSCHULLEHRER (ÖFFENTLICH-RECHTLICH) VBG 18: Monatsbezug am 15. des jeweiligen Monats VBG 41 44: Geprüfte Vertragslehrer erhalten ein höheres Gehalt und um 5 % höhere Zulagen. Einstufung: Sondervertrag, l 2b 1 (ungeprüft) oder l 2a 2 (geprüft). VBG 45: MDL: GehG sind sinngemäß anzuwenden. KV: länderspezifische Regelungen PV: 10,25 % + AV: 3 % (Höchstbeitragsgrenze 2014: 4530,00) Gehalt GehG 55: Monatsbezug am 1. des jeweiligen Monats im Voraus. Niedrigeres Gehalt Einstufung: L 2a 2 GehG 56 60: Zulagen GehG 61: MDL Sozialversicherung KV: länderspezifische Regelungen PV: zw. 10,25 % und 12,55 % nach dem geboren: Pensionsbeitrag ist je nach Geburtsjahr und Eintrittsdatum gestaffelt (GehG 22) vor dem geboren: Pensionsbeitrag 12,55 % Leistungsfeststellung Nicht möglich! Bei Bewerbung als BD ist Ersatzbeurteilung möglich! Kein Disziplinarverfahren! Jedoch sind Kündigungen und Entlassungen möglich anfechtbar beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht. VBG 24: Kürzung des Entgelts: siehe Abwesenheit Krankheit Nach bestimmten Fristen endet das Dienstverhältnis. VBG 22 Abs. 1: (Kannbestimmung!) nach 25 Dienstjahren 2 Monatsbezüge nach 40 Dienstjahren 4 Monatsbezüge VBG 30 34: Kündigung durch DG und DN unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfristen. VBG 32 Abs. 5: Vl. über 50 Jahre alt und über 10 Dienstjahre keine Kündigung wegen Bedarfsmangels. VBG 34: Entlassungsgründe: Zeitablauf bei befristeten Verträgen. Disziplinarverfahren Krankenstand LDG 61 68: Beurteilung per Bescheid: 1. durch besondere Leistung erheblich überschritten 2. Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen LDG : bei Verletzungen von Dienstpflichten Regelungen gelten auch für Lehrer im Ruhestand! GehG 13c: Kürzung des Gehalts: nach 182 Tagen siehe Abwesenheit Krankheit Versetzung in den Ruhestand ist möglich. Jubiläumszuwendung GehG 20c: (Kannbestimmung!) nach 25 Dienstjahren 2 Monatsbezüge nach 40 Dienstjahren 4 Monatsbezüge Todesfall: für aktive Beamte 150 % des Gehaltes der Dienstklasse V/2 Ende des Dienstverhältnisses LDG 16, 17 und 18: Prov. Dienstverhältnis kann durch den DG gekündigt werden. Der BL kann seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Entlassung ist möglich (Disziplinarentscheidung). gesetzliches Pensionsalter Frauen 60 Jahre, Männer 65 Jahre (schrittweise Angleichung für Frauen bis 2028 auf 65 Frauen und Männer gleich mit 65 Jahren Jahre) Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) Pensionskonto Pensionsrecht Ab 1955 geborene Beamte fallen unter die Parallelrechnung (Teil Beamtenpension Teil APG-Pension). DIENSTVERHÄLTNIS DIENSTVERTRAG

11 Lehrverpflichtung an Berufsschulen LDG 52 und 53 FACHGRUPPE I UND II FACHGRUPPE III RELIGION Lehrverpflichtung (LV) 23 UE 24,25 UE * 22 UE LV-Verminderung für Gegenstände mit Schularbeiten LV-Verminderung bei Einsatz von EDV-Anlagen für: Verwaltung von Unterrichtsmitteln, Unterstützung der Lehrer, Führung der EDV-Fachbibliothek LV-Verminderung für lehrgangsmäßige BS Sogenannter Stundenpool (LDG 52 Abs. 3) bis 4 Anspruchsberechtigungen um 1 Stunde ab 5 Anspruchsberechtigungen um 2 Stunden von 0,5 bis 4,5 Stunden (Die Reduzierung ist abhängig von der Anzahl der EDV-Anlagen und der Anzahl der Klassen, in denen lehrplanmäßig der Einsatz von EDV-Anlagen vorgesehen ist.) Eine Aufteilung der Lehrpflichtverminderung auf mehrere Lehrer ist gemäß LDG 52 Abs. 5 möglich. 0,25 Std. 0,25 Std. 0,25 Std. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen (BAG 8b Abs. 1 2) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vornehmen. Beispiele: Tätigkeiten in Verbindung mit integrativen Schülern, Maßnahmen in Bezug auf QIBB (Qualitätsbeauftragte). * Unterrichten Lehrer in Gegenständen der FG III Lehrverpflichtung 24,25 Stunden und der FG I oder FG II Lehrverpflichtung 23 Stunden so entsteht eine Mischlehrverpflichtung, die aliquot berechnet wird. Teilzeitbeschäftigung VBG 20, LDG Herabsetzung bis auf die Hälfte der Lehrverpflichtung (Ausnahme: Bei Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist auch die Herabsetzung unter die Hälfte möglich). Anrechnung Vertragslehrer VBG 20 Eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass maximal 5 Jahre zur Betreuung eines Kindes Rechtsanspruch für die Vorrückung zur Gänze für die Gewährung des Dienstjubiläums zur Gänze für den Ruhegenuss: ab 2003 zur Gänze (Beginn der Durchrechnung!) Bestimmungen des LDG treffen uneingeschränkt zu (Definitivstellung, Leistungsfeststellung, usw.) Diese Bestimmungen sind im Abschnitt Geburt eines Kindes angeführt.

12 Pragmatisierte Lehrer LDG Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass laut LDG 45 kein Rechtsanspruch! o ein Jahr oder ein Vielfaches davon insgesamt maximal 10 Jahre o Vor Ablauf der 10 Jahre ist ein Antrag auf Vollbeschäftigung notwendig, ansonsten bleibt das reduzierte Beschäftigungsausmaß bestehen LDG 45 Abs. 3. Herabsetzung der Lehrverpflichtung laut LDG 44 kein Rechtsanspruch! o aus gesundheitlichen Gründen höchstens 2 Jahre o im öffentlichen Interesse, zur Gewinnung von Erfahrungen, zur positiven Rückwirkung auf die Unterrichtsarbeit usw. höchstens 5 Jahre o Ausübung einer Tätigkeit auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet höchstens 10 Jahre Zur Betreuung eines Kindes laut LDG 46 Rechtsanspruch Diese Bestimmungen sind im Abschnitt Geburt eines Kindes angeführt. Freiwillige Höherversicherung (seit ) GehG 116d Pragmatisierte Lehrer, die sich in Teilbeschäftigung befinden, können freiwillig den höheren oder vollen Pensionsbeitrag einzahlen. Nebenbeschäftigung VBG 5, LDG 40 Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet. Er hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung bzw. deren Änderung unverzüglich zu melden. Lehrer in Teilzeitbeschäftigung (lt. MSchG/VKG) benötigen eine Genehmigung der Dienstbehörde. Meldepflichtig ist auch die Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes. Genehmigungspflichtig ist außerdem der Betrieb einer Privatschule oder Privatunterricht an Schülern der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier. Versetzung VBG 6, LDG 19 Eine Versetzung liegt vor, wenn der Lehrer einer neuen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur unter bestimmten Bedingungen (siehe schulfeste Stellen ) versetzt werden. DIENSTVERHÄLTNIS DIENSTVERTRAG

13 PFLICHTEN AUS DEM DIENSTVERTRAG Dienstpflichten des Lehrers Allgemeine Dienstpflichten VBG 5, LDG 29 Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erledigen. Der Landeslehrer hat in seinem gesamten dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit für seine Tätigkeit erhalten bleibt. Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein. Zu diesen Dienstpflichten gehören zum Beispiel SchUG 17, 51 und 63a sowie LDG 29 ff (siehe auch Schulrechtsbroschüre). Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens Übernahme administrativer Aufgaben (z. B. Klassenvorstand, Kustos) Führung der Amtsschriften (Klassenbücher, Stammblätter,...) Teilnahme an Konferenzen Aufsichtspflicht nach der jeweiligen Diensteinteilung gemäß Aufsichtserlass Einhaltung des Dienstweges sofortige Meldung einer Dienstverhinderung Meldung einer erwerbsmäßigen Neben - beschäftigung kollegiales und hilfsbereites Verhalten gegenüber Kollegen Bekanntgabe der Anschrift und jeder Änderung an die Dienstbehörde Tätigkeit im Klassen- und Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) LDG 29a Landeslehrpersonen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen, dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Unter Mobbing versteht man eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten VBG 5, LDG 30 Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche PFLICHTEN AUS DEM DIENSTVERTRAG

14 Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls gilt sie als zurückgezogen. Das Weisungsrecht wird im Allgemeinen durch Gesetze, Mitwirkungsrechte der Personalvertretung und durch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und das Schikaneverbot (ABGB 1295 Abs. 2) begrenzt. Lehramtliche Pflichten LDG 31 Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes lt. Stundenplan sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten (z. B. Aufsichtspflicht lt. Aufsichtserlass) verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten. Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zur Mehrdienstleistung bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden angehalten werden. Amtsverschwiegenheit LDG 33 Der Landeslehrer ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung von Interesse ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen keine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Grobe Dienstpflichtverletzungen Dazu zählen u. a: Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorgesetzten (z. B. die beharrliche Weigerung, der vom Direktor angeordneten Arbeitseinteilung nachzukommen; OGH , ArbSlg. Nr ) grobe Unhöflichkeiten Diskriminierung und sexuelle Belästigung (laufende Verwendung von frauenfeindlichen, rassistischen und antisemitischen Äußerungen, wenn auch in scherzhafter und nicht beleidigender Absicht; OLG Wien, , 7 Ra 329/96w) Nichteinhaltung der Dienstzeiten unberechtigte Inanspruchnahme von Krankenstand Alkoholisierung am Arbeitsplatz Verletzung des Amtsgeheimnisses Dienstpflichten des Leiters VBG 5, LDG 32 Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen (siehe auch SchUG, Schulpflichtgesetz u. a.). Der Leiter hat darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern. Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, hat er dies zu melden bzw. ist er zur Anzeige verpflichtet. Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung zu sorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters einschränken, wobei für die Vertretung vorzusorgen ist. PFLICHTEN AUS DEM DIENSTVERTRAG

15 Weitere Dienstpflichten z. B. laut SchUG 52, 54, 54a, 56, VBG 5b, LDG 32 (siehe auch Schulrechtsbroschüre) unmittelbar Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten länderspezifische Regelungen Beratung der Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit Erlassung einer Diensteinteilung zur Beaufsichtigung der Schüler gemäß Aufsichtserlass Zuweisung der Wochenstunden an die Lehrer unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze sowie unter Berücksichtigung hiermit vereinbarer Wünsche der Lehrer Erstellung eines Supplierplanes Bewilligung eines Stundentausches Einberufung und Leitung von Schulkonferenzen Betrauung von Lehrern mit der Funktion eines Kustos, Fachkoordinators, Klassenvorstandes etc. in Absprache mit dem Dienst stellenausschuss Anwesenheit am Dienstort an den ersten und letzten drei Werktagen der Hauptferien Erstellung eines Berichtes über die dienstlichen Leistungen der Lehrer Amtshaftung Der Dienstgeber haftet für Schäden, die der Lehrer bzw. Erzieher in Vollziehung der Gesetze (Ausübung des Dienstes) durch sein (auch rechtswidriges) Verhalten einem Dritten schuldhaft zugefügt hat. Der Lehrer kann diesbezüglich von Dritten nicht zu Schadenersatz herangezogen werden. Anwesenheitspflichten Dienstzeiten (siehe auch Kapitel Dienstverhältnis Dienstvertrag ) Die Dienstzeit des Lehrers teilt sich in durch den Dienstplan geregelte Zeiten: Anwesenheitspflicht selbstbestimmte Zeiten: es steht dem Lehrer frei, wann und wo er seine Aufgaben erledigt Durch den Dienstplan geregelte Zeiten Unterrichtserteilung Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen Teilnahme an Konferenzen Durchführung von Schulveranstaltungen Durchsetzen von Ansprüchen Vertragslehrer Für die Durchsetzung arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Ansprüche sind die Arbeitsund Sozialgerichte zuständig. Pragmatisierte Lehrer Bei Verfahren in Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Dienstes ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz anzuwenden. Seit 1. Jänner 2014 ist für alle Bescheide der Verwaltungsbehörde die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Vom Lehrer selbstbestimmte Zeiten Erbringung von Nebenleistungen Vor- und Nachbereitung, Korrektur Beratungsgespräche und Schreiben an die Eltern Organisation von Schulveranstaltungen Schreiben von Unfallberichten Führung von Koordinationsgesprächen mit dem Schulleiter und anderen Kollegen Beschaffung von Unterrichtsmaterialien für die Schule Erstellung von Statistiken

16 GEHALT UND ENTLOHNUNG Üblicherweise finden jährlich zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) Gehaltsverhandlungen statt. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen müssen als Novellen zum Gehaltsgesetz (GehG) für pragmatisierte Berufsschullehrer und zum Vertragsbedienstetengesetz (VBG) für Vertragslehrer noch vom Gesetzgeber beschlossen werden. Die Tabellen werden von der GÖD veröffentlicht ( und Vertragslehrer Entlohnungsschema I L VBG 39 bei Vollbeschäftigung und Teilbeschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden und Teilbeschäftigung mit weniger als 10 Wochenstunden und Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Vorteile Dienstverhältnis ist unbefristet Vorrückung gewährleistet Beurlaubung zur Pädagogischen Hochschule unter Fortbezahlung der Bezüge möglich Anrechnung von Vordienstzeiten über eigenes Ansuchen und damit höhere Einstufung möglich (sinnvoll, wenn vorher im öffentlichen Dienst beschäftigt) Nachteile Vor Ablauf des ersten Dienstjahres ohne Angabe von Gründen, sowohl durch den Dienstgeber als auch durch den Vertragslehrer, kündbar. Nach Ablauf des 1. Dienstjahres ist der Vertrag nur mehr mit Angabe des Kündigungsgrundes unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen laut VBG 33 kündbar. Automatische Kündigung bei Krankheit, wenn diese länger als ein Jahr dauert. Berechnung des Monatsentgeltes Grundgehalt + Zulagen (LDU usw.) + Vergütungen (Klassenvorstand, Kustodiate usw.) + Mehrdienstleistungen = Bruttobezug Mehrdienstleistungen (MDL) = Wochenstunden, die über die vorgeschriebene Lehrverpflichtung (23 bzw. 24,25) hinausgehen. Entlohnungsgruppen I L/l 2b 1 + Dienstzulage: für ungeprüfte Vertragslehrer an Berufsschulen I L/l 2a 2: für Vertragslehrer mit Abschluss der Pädagogischen Hochschule Die jeweiligen Entlohnungsstufen sowie die damit verbundenen Gehälter finden Sie in der nachstehenden Gehaltstabelle. Der Bund hat die Länder ermächtigt, im Berufsschulbereich für Vertragslehrer Sonderverträge abzuschließen. Daher entscheiden sich die meisten neu eintretenden Lehrer für Sonderverträge. I L - Sonderverträge (Stand 2014) Stufe 1: 2.547,70 Stufe 2: 3.004,50 nach 5 Jahren und Abschluss des Lehramtes für Berufsschulen Stufe 3: 3.740,50 nach weiteren 5 Jahren länderspezifische Regelungen GEHALT UND ENTLOHNUNG

17 Bereits zurückgelegte Zeiten als Lehrer in der Berufsschule können für die Einstufung in die nächst höhere Stufe angerechnet werden, wenn die Unterrichtstätigkeit nicht mehr als 6 Monate unterbrochen wurde (= Ausscheiden aus dem Dienststand). Wie sich die Lehrerausbildung Neu (Masterabschluss) auf den Sondervertrag auswirken wird, ist im Detail noch unklar. Bei teilbeschäftigten Lehrern wird das Gehalt aliquot ausbezahlt. Entlohnungsschema II L VBG 42b ff Entlohnungsgruppe II L/l 2b 1 + Dienstzulage: für II L-Vertragslehrer an Berufsschulen Jahreswochenstunde VBG 44 (Stand 2014): 954, ,60 (Dienstzulage) Auch im Entlohnungsschema II L besteht die Möglichkeit eines Sondervertrages. Jahreswochenstunde II L/Sondervertrag (Stand 2014): 1.544,00 bei vertretungsweiser, vorübergehender Verwendung (befristetes Dienstverhältnis) oder bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 10 Wochenstunden. Vorteil: unkündbar für diese Zeit Nachteile: keine Vordienstzeitenanrechnung möglich Entlohnung nach Jahreswochenstunden, daher keine Entlohnungsstufen und damit keine Vorrückungen keine Vergütung von Mehrdienstleistungen (MDL = Überstundenbezahlung) keine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge während des Studiums an der Pädagogischen Hochschule Mutterschaftsbestimmungen haben keine Auswirkungen auf das Ende des Dienstverhältnisses kein Rechtsanspruch auf Wiederverwendung nach Ablauf Wir halten Wort.

18 Berechnung des Monatsentgeltes: Monatsentgelt (12er Teiler) = Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE 12 Monatsentgelt (10er Teiler) = Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE 10 Der entsprechende Teiler ist im VBG 42d geregelt: Dienstverträge, die vor dem 1. Februar beginnen und bis Ende des Unterrichtsjahres dauern, haben als Ende des Dienstverhältnisses das Ende des Schuljahres vorzusehen = 12er Teiler. Ausnahme: Wenn der Vertretungsanlass während der Hauptferien nicht mehr gegeben ist und eine Verwendung im nächsten Schuljahr nicht vorgesehen ist bzw. bei Beschäftigung während einzelner Lehrgänge, die nicht das gesamte Unterrichtsjahr umfassen = 10er Teiler. Jahreswochenstunde: 1.544,00 lt. Gehaltstabelle 2014 (Jahresgehalt, wenn jede Woche 1 UE gehalten wird.) JWS 12 = 1.544,00 12 = 128,66 pro Monat bei einer gehaltenen UE pro Woche 4,33 (Ø Anzahl der Wochen/Monat) = 29,71 pro Stunde II L Verträge sind häufig befristet. Beginn und Ende sind aus dem Dienstvertrag ersichtlich. Die Auszahlung des Gehaltes für Vertragslehrer erfolgt per Überweisung am 15. des Monats. Nicht berücksichtigt sind die Bestimmungen nach dem Lehrerdienstrecht-Neu, welches ab 2019/20 für alle Neueinsteiger verpflichtend ist. Wer zwischen den Schuljahren 2014/15 und 2018/19 einsteigt, kann das Dienstrecht-Alt oder das Dienstrecht-Neu wählen. Beispiel: Vertragslehrer II L/Sondervertrag, mit Durchbezahlung in den Hauptferien = 12er-Teiler: Wir geben sicherheit. GEHALT UND ENTLOHNUNG

19 Öffentlich-rechtliches (pragmatisches) Dienstverhältnis Entlohnungsgruppe L 2a 2 Die jeweiligen Entlohnungsstufen sowie die damit verbundenen Gehälter finden Sie in der nachstehenden Gehaltstabelle. Bei teilbeschäftigten Lehrern wird das Gehalt aliquot ausbezahlt. Die Auszahlung des Gehaltes für pragmatische Lehrer erfolgt per Überweisung am 1. des Monats. Gehaltstabelle ab 1. März 2014 Gehalts-/ Entlohnungsstufen L 2a 2 BL (pragm.) in EURO Gehalts-/ Entlohnungsstufen l 2a 2, geprüfter Vertragslehrer in EURO l 2b 1 mit Dienstzulage ungeprüfte Vertragslehrer an Berufsschulen in EURO DAZ 1.985, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,30 plus Dienstzulage: 147, , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,20 Sonstige Vergütungen ab 1. März 2014 Klassenvorstand 139,90 Kustodiate 51,20 Werkstätte 97,10 Labor 102,40 Diese Vergütungen werden 10x jährlich ausbezahlt und für pragmatische Lehrer als Nebengebühren gespeichert. Supplierung 25,60 pro UE (Fixbetrag) Die aktuellen Zulagen sowie Gehaltstabellen werden jährlich auf der Homepage veröffentlicht.

20 Zulagen ab 1. März 2014 GehG 59b, VBG Leistungsdifferenzierter Unterricht (LDU) Die Höhe der Zulage hängt von der Anzahl der Schülergruppen ab. Schülergruppen pro Schuljahr Pragmatische Lehrer monatlich in EURO ,80 63, ,70 79,50 ab 5 83,90 88,10 Fachkoordinator Lehrgangsmäßige Berufsschulen Schülergruppen pro Schuljahr Pragmatische Lehrer monatlich in EURO ,80 63, ,70 79,50 ab 17 83,90 88,10 Vertragslehrer monatlich in EURO Vertragslehrer monatlich in EURO Ganzjährige und saisonmäßige Berufsschulen Schülergruppen pro Schuljahr Pragmatische Lehrer monatlich in EURO Vertragslehrer monatlich in EURO ,80 63, ,70 79,50 ab 17 Bestellung eines zweiten Fachkoordinators Zulagen für Leiter einer Berufsschule Dienstzulage LDG 106 Abs. 2 Zif. 9 in Verbindung mit GehG 57 Abs. 4, 6 und 7. Leistungsdifferenzierter Unterricht (LDU) GehG 59b Pragmatische Lehrer monatlich in EURO Vertragslehrer monatlich in EURO Leiter 59,70 62,70 Stellvertreter 30,10 31,60 BEACHTE: LDU- und Leiterzulagen gebühren, gleichgültig ob im Lehrgang oder im Jahresunterricht entstanden, 14 x jährlich und sind überdies ruhegenussfähig. Mehrdienstleistungen GehG 61 Mehrdienstleistungen (MDL) = Wochenstunden, die über die vorgeschriebene Lehrverpflichtung hinausgehen. In der Regel ist es für Teilzeitbeschäftigte günstiger auf eine Jahresdurchrechnung zu optieren, da in diesem Falle die im Jahresschnitt gehalteländerspezifische Regelungen Wertigkeit der MDL Faktorenberechnung: Faktor = 21 (Lehrverpflichtung + 1) Lehrverpflichtung 22 (Religion): 21 (22 + 1)= 0,913 Lehrverpflichtung 23 (FG I und II): 21 (23 + 1)= 0,875 Lehrverpflichtung 24,25 (FG III): 21 (24,25 + 1)= 0,832 Vergütung einer MDL für pragmatische Lehrer und Vertragslehrer im Vertragsschema I L: 1,3 % des Gehaltes Wert dieser MDL: Monatsbezug x 1,3 x Faktor 100 Vergütung für II L-Lehrer: 1,92 % einer Jahreswochenstunde. Das entspricht dem Grundbetrag einer gehaltenen Stunde. Im II L-Entlohnungsschema gibt es keinen MDL-Zuschlag, jede gehaltene Stunde wird gleich bezahlt. Mehrdienstleistungen bei Teilbeschäftigung: Gehaltene Stunden über dem vereinbarten Ausmaß bis zur vollen Lehrverpflichtung werden wie folgt berechnet: Monatsbezug x 1,2 x Faktor 100 GEHALT UND ENTLOHNUNG

21 nen Stunden die Grundlage für die Berechnung der Sonderzahlungen, sowie des Gehaltes in Ferienzeiten sind. Eine Bezahlung der MDL bleibt erhalten, wenn mindestens eine Unterrichtseinheit pro Tag gehalten wird! Außerdem bleiben MDL erhalten: an gesetzlichen Feiertagen eintägige Schulveranstaltungen Tätigkeiten und Zusammenkünfte gem. PVG 3 Tage Fort- und Weiterbildung Dienstauftrag (z. B. ARGE, Sport usw.) am Pfingstsamstag Samstag, der auf einen freien Freitag folgt an einem einzelnen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tag gemäß SchZG 2 Abs. 5 an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag länderspezifische Regelungen MDL werden jedenfalls eingestellt gem. GehG 61 Abs. 6: Ferialzeiten, die mindestens eine Woche dauern (Osterferien bis einschließlich Osterdienstag, Weihnachtsferien, Semesterferien) Pfingstdienstag, Allerseelen, Fest des Landespatrons Abzug pro Tag: Fünftage-Woche: 1/5 der in der betroffenen Woche anfallenden MDL Sechstage-Woche: 1/6 der in der betroffenen Woche anfallenden MDL Supplierungen LDG 52 Abs. 20, GehG 61 Diese ist auf zwei Arten möglich: Fixbetrag: Für Vertretungen von Lehrern, die vorübergehend an ihrer lehramtlichen Pflicht gehindert sind. Fixbetrag: 25,60 pro Stunde (Stand 2014) Dauernde Mehrdienstleistungen: Bei einer Änderung der Lehrfächerverteilung gem. GehG 61 Abs. 1 (Vertretungsdauer länger als 2 Wochen). Bei Vertretungsstunden im Blockunterricht (= mehr als 3 Stunden pro Tag im selben Gegenstand in derselben Klasse), wenn entsprechende Vor- und Nachbereitung erforderlich ist und die Vertretung von einem Lehrer übernommen wird (GehG 61 Abs. 8b). Verjährung von Leistungen GehG 13b Der Anspruch auf Leistungen aus dem Gehaltsgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden ist. Belohnungen Allgemeine Belohnungen: Zweimalige Administrative Belohnungen gem. Erlass des BMBWK vom 2. August 2001 für 1 3 Lehrer in der Höhe von 12,86 % der Gehaltsstufe 10 der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe, je Schuljahr. Einmalige Belohnung für Klassenvorstände in Klassen mit leistungsdifferenziertem Unterricht (LDU) lt. Rundschreiben des BMBWK vom 7. August 1998 zwischen 3,22 und 6,43 % der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L 2a 2. Berufsschullehrern gebührt bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche eine Vergütung.

22 Jubiläumszuwendung VBG 22, GehG 20c Dem Vertragslehrer bzw. Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Dienstzeit von 25 Jahren 2-facher Monatsbezug Dienstzeit von 40 Jahren 4-facher Monatsbezug Anmerkung: Vierfacher Monatsbezug nach 35 Jahren GehG 20c Abs. 3 auch bei: Pensionierung des Vertragslehrers bei Erreichen des Regelpensionsalters Versetzung in den Ruhestand (durch Erklärung BDG 15, LDG 13) bei Erreichen des Regelpensionsalters Tod Bezugsvorschuss Geldaushilfe GehG 23, VBG 25 und PG 29 Für Lehrer gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Bezugsvorschusses oder einer Geldaushilfe in Notfällen bzw. bei der Geburt eines Kindes. länderspezifische Regelungen Voraussetzung: Die Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Dienststelle muss mehr als 20 km betragen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist mehr als 2 km. Genauere Informationen zum Pendlerpauschale finden Sie auf der Internetseite des Finanzministeriums ( Der Fahrtkostenzuschuss (FKZ) beträgt für jeden vollen Kalendermonat bei einer Fahrtstrecke von: Betrag ab über 20 bis 40 km 18,63 über 40 bis 60 km 36,84 über 60 km 55,08 Wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar ist ( großes Pendlerpauschale ) beträgt der Fahrtkostenzuschuss: Betrag ab über 2 bis 20 km 10,14 über 20 bis 40 km 40,23 über 40 bis 60 km 70,02 über 60 km 100,00 Teilbeschäftigte Lehrer erhalten das Pendlerpauschale (PP) bzw. den Fahrtkostenzuschuss (FKZ) gemäß nachstehender Tabelle: 1/3 PP und FKZ für 4 7 Tage/Monat 2/3 PP und FKZ für 8 10 Tage/Monat volle PP und FKZ ab 11 Tagen/Monat Fahrtkostenzuschuss GehG 20b Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss haben all jene, die das sogenannte Pendlerpauschale ( 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG) beantragt haben. Dieses wird mit dem Ausdruck der persönlichen Pendlerrechnerabfrage beantragt (Formular L34 EDV des BMF: welcher beim Dienstgeber abzugeben ist! Die Ansprüche auf Pendlerpauschale, Pendlereuro und Fahrtkostenzuschuss bestehen nebeneinander. Kinderzuschuss siehe Kapitel Geburt eines Kindes Bezugskürzung bei längeren Krankenständen siehe Kapitel Abwesenheit vom Dienst Sabbatical siehe Kapitel Abwesenheit vom Dienst Zeitkonto siehe Kapitel Abwesenheit vom Dienst GEHALT UND ENTLOHNUNG

23 Exklusives Angebot für alle BerufsschullehrerInnen. Es gibt nichts geschenkt. 3Spezial-Bonus XL. 15% Bonus auf die Grundgebühr 69 Aktivierungsentgelt sparen Bis zu vier Anmeldungen pro Mitglied Aktion gültig bei Neuanmeldung zu einem Sprach- oder Internettarif mit Gerät und 24 Monaten Mindestvertragsdauer. Ausgenommen Hui Plus Internet-Tarife. Rabatte beziehen sich nur auf den Basis-Tarif und sind nicht auf Zusatzpakete, Servicepauschale und sonstige Entgelte anrechenbar. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an

24 DIENSTREISE REISEGE- BÜHRENVORSCHRIFT (RGV) Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich ein Lehrer auf Grund eines vom Dienstgeber erteilten Auftrages zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt, die mehr als 2 km vom Dienstort (Stammschule) entfernt ist. Als Dienstreise gelten auch Fahrten zur Defensio der Bachelorarbeit zu einer amtsärztlichen Untersuchung zur Unterrichtserteilung an zwei oder mehreren Schulen Reisekostenvergütung RGV 10 und 11 Fahrtauslagenersatz für ein öffentliches Beförderungsmittel zwischen Dienststelle oder Wohnort (wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen) und Ort der Dienstverrichtung. In Ausnahmefällen gebührt auch Kilometergeld. Reisezulagen RGV 13 ff Tages- und Nächtigungsgebühren Tagesgebühr Tarif I: bei allen Dienstreisen außerhalb des Bezirkes bzw. bei allen Dienstreisen außerhalb und innerhalb des Bezirkes mit Nächtigung Tagesgebühr Tarif II: bei allen Dienstreisen innerhalb des Bezirkes ohne Nächtigung bzw. bei immer wieder stattfindenden Dienstreisen ab der 31. Fahrt zur selben Dienstverrichtung, ohne dass eine mehr als 14-tägige Unterbrechung eintritt. Landeshauptstädte und Städte mit eigenem Statut gelten im Sinn der RGV nicht als eigener Bezirk, sodass Reisen in angrenzende Bezirke auch als Bezirksreisen gelten. > siehe Tabelle Tagesgebühr Tarif I Tagesgebühr Tarif II Nächtigungsgebühr 3/3 über Stunden 2/3 über 8 12 Stunden 1/3 über 5 8 Stunden 3/3 über Stunden 2/3 über 8 12 Stunden 1/3 über 5 8 Stunden 26,40 17,60 8,80 19,80 13,20 6,60 15,00 max. 105,00 (mit Beleg) Reiserechnungslegung RGV 36 länderspezifische Regelungen Verwendung der amtlichen Vordrucke. Die Frist für die Rechnungslegung beträgt maximal sechs Monate, wobei der Monat in dem die Reise getätigt wurde, bereits als 1. Monat gezählt wird. Eine Nachsicht von einer Fristversäumnis gibt es nicht! DIENSTREISE REISEGEBÜHRENVORSCHRIFT

25 Genaue Angabe der Einstufungsmerkmale des Rechnungslegers: Datum und Zeit des Beginns und der Beendigung der Dienstreise sind genau anzuführen. Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist die fahrplanmäßige Abfahrt und Ankunft am Dienstort anzuführen. Gegenstand und Ort sowie Dauer der Dienstverrichtung sind anzugeben, Zahl und Datum des Dienstauftrages sind einzutragen. Das beanspruchte Verkehrsmittel sowie die Fahrtkosten (unter Ausschöpfung möglicher Ermäßigungen) sind genau anzuführen. Bei Benützung der ÖBB hat sich der Lehrer rechtzeitig die entsprechende Business-Card vom Dienstgeber ausstellen zu lassen. Bei Benützung des eigenen PKWs gegen Verrechnung des öffentlichen Verkehrsmittels wird nur mehr die Business-Card der 2. Klasse vergütet. Das amtliche Kilometergeld kann nur bei Bewilligung durch die Dienstbehörde vor Antritt der Dienstreise verrechnet werden. Höhe des Kilometergeldes RGV 10 Abs. 3 und 11 Reisegebühren für Teilnahme an Schulveranstaltungen RGV 49a Bei mehrtägigen Exkursionen werden Nächtigungskosten nur mit Beleg ersetzt. Die Nächtigungskosten des Lehrers dürfen im Normalfall nicht höher sein als die Nächtigungskosten der Schüler. In Ausnahmefällen dürfen die Nächtigungskosten des Lehrers das Doppelte der Nächtigungskosten des Schülers ausmachen. Bei Schulveranstaltungen gibt es keine tarifmäßigen Nächtigungsgebühren. Pauschvergütungen bei Exkursionen RGV 13 und 622. Verordnung des BMUKK vom 5. Dez zur Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen Exkursion von über 5 bis 8 Stunden: 6,86 Exkursion im Dienstort: über 8 bis 12 Stunden: 13,33 über 12 Stunden: 20,06 Exkursion außerhalb des Dienstortes: 8 bis 12 Stunden: 17,60 über 12 Stunden: 26,40 Fahrtkosten und sonstige Auslagen laut Beleg! PKW (Hubraum ohne Belang) 0,42 Zuschlag für Mitbeförderung 0,05 Motorfahrräder/Motorräder: 0,24 Fußweg und Fahrrad (mehr als 2 km): 0,38

26 ABWESENHEIT VOM DIENST Krankheit Meldung VBG 7, LDG 35 Bei Abwesenheit hat der Landeslehrer unverzüglich eine Meldung mit Begründung der Verhinderung an die Direktion zu machen. Ärztliche Bestätigung nach 3 Tagen erforderlich oder früher, wenn die Dienstbehörde dies verlangt. Vertragslehrer I L VBG 24 Dienstverhältnis (Dauer) mind. 14 Tage bei Unfall sofort Dauer des Krankenstandes bis 42 Kalendertage weitere 42 Kalendertage mind. 5 Jahre bis 91 Kalendertage weitere 91 Kalendertage mind. 10 Jahre bis 182 Kalendertage darüber Ansprüche volles Monatsentgelt + Kinderzuschuss halbes Monatsentgelt + Kinderzuschuss volles Monatsentgelt + Kinderzuschuss halbes Monatsentgelt + Kinderzuschuss volles Monatsentgelt + Kinderzuschuss halbes Monatsentgelt + Kinderzuschuss Eine weitere Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Eine Dienstverhinderung in der Dauer eines Jahres bewirkt die Beendigung des Dienstverhältnisses (Ausnahme: vorherige Vereinbarung über Fortsetzung des Dienst verhältnisses). Tritt der Fall einer Kürzung des Monatsentgeltes ein, so kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger Krankengeld beantragt werden. Die Höhe des Krankengeldes beträgt bei einer Kürzung der Bezüge bis einschließlich 50 % das halbe Krankengeld, bei einer Kürzung unter 50 %, volles Krankengeld. Zur Gewährung des Krankengeldes ist eine Arbeits-und Entgeltbestätigung des Dienstgebers vorzulegen. Die Höhe des Anspruches für das Krankengeld ist beim jeweiligen Krankenversicherungsträger zu eruieren. Vertragslehrer II L VBG 46 Dienstverhältnis mind. 14 Tage Dauer des Krankenstandes bis 42 Kalendertage weitere 42 Kalendertage Ansprüche volles Monatsentgelt + Kinderzuschuss halbes Monatsentgelt + Kinderzuschuss Das Dienstverhältnis endet nach 84 Tagen. Pragmatisierte Lehrer GehG 13c bis zu 182 Tagen volle Bezüge ab 183 Tagen 80 % des Bezuges (berücksichtigt werden auch Zulagen und MDL) Bei längerer Erkrankung kann die Behörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern und gegebenenfalls eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vornehmen. Eine weitere Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienst - verhinderung. Verminderung der Lehrverpflichtung für pragmatische Lehrer LDG 44 Aus gesundheitlichen Gründen kann der Landeslehrer eine Herabsetzung der Lehrverpflich- ABWESENHEIT VOM DIENST

27 tung bis zur Hälfte beantragen. Bezahlung erfolgt anteilsmäßig, mind. jedoch 75 %. Diese Herabsetzung ist maximal für zwei Jahre möglich. gewährt werden. Der Lehrer hat Anspruch auf die vollen Bezüge. Dienstbefreiung für Kur- oder Genesungsaufenthalt VBG 24a, LDG 60 Dem Landeslehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren. Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Bedacht zu nehmen. Dem Landeslehrer ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim, zur völligen Herstellung der Gesundheit nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung, Dienstbefreiung zu gewähren. Eine Dienstbefreiung zur Kur gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst. Voraussetzungen für die Dienstbefreiungen im obigen Sinne sind: Kosten bzw. Kostenbeiträge werden von Krankenversicherungsträgern, Unfallfürsorgeeinrichtungen oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen, wenn die Benützung von Mineralquellen, Moorbädern oder sonstiger therapeutischen Anwendungen ärztlich überwacht wird. Sonderurlaub VBG 29a, LDG 57 Dem Lehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Für den Erwerb von Kenntnissen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien kann ein Sonderurlaub bis zu drei Monaten Sonderurlaub ist nur zu gewähren, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Die Gesamtdauer für ein Kalenderjahr darf das Ausmaß von zwölf Wochen nicht übersteigen. Sonderurlaub zum Besuch der Pädagogischen Hochschule siehe Kapitel Pädagogische Hochschule. Urlaub und Ferien VBG 47, LDG 56 Der Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt. An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung. Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein. Der Leiter hat unaufschiebbare Leitungsgeschäfte während der Schulferien zu erledigen. Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden Mehrauslagen sind zu ersetzen. Familienhospizfreistellung VBG 29k, LDG 59d Für Vertragsbedienstete und Beamte bietet die Regelung der Familienhospizfreistellung einen Rechtsanspruch zur Dienstplanerleichterung (z. B. Stundentausch), Herabsetzung der Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge

28 oder zur gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge. Die Familienhospizfreistellung ist zu gewähren für: Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen: Nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt. Sterbebegleitung ist auch für Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Wahl- und Pflegeeltern sowie für Kinder des Lebensgemeinschaftspartners möglich. Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern, Wahlund Pflegekindern sowie leiblichen Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt. Über den Antrag hat die Dienstbehörde innerhalb von 5 Tagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden. Grundsätzlich ist die Familienhospizfreistellung mit 3 Monaten beschränkt. Auf Ansuchen ist eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren. Pro Anlassfall darf eine Gesamtdauer von 6 Monaten nicht überschritten werden. Für den Zeitraum der Freistellung bleiben alle zeitabhängigen Rechte (z. B. Vorrückungen beim Gehalt, Pensionszeiten) sowie Kranken- und Unfallversicherungsschutz gewahrt. Pflegefreistellung VBG 29f, LDG 59 Der Landeslehrer hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Lehrkraft in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, für diese Pflege ausfällt wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Landeslehrer Anspruch auf Pflegefreistellung, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt. Bestimmungen zur Pflegefreistellung Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr fünf Schultage nicht übersteigen. Das Stundenausmaß, in dem in einem Schuljahr Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, richtet sich grundsätzlich nach dem Stundenausmaß der für die betreffende Lehrkraft geltenden Lehrverpflichtung. Die Pflegefreistellung kann stundenweise konsumiert werden, jedoch nur in vollen Stunden. Wird die Lehrverpflichtung durch Erbringung dauernder Mehrdienstleistung überschritten, erhöht sich der Pflegefreistellungsanspruch um die entsprechende Stundenzahl. Darüber hinaus besteht Anspruch auf weitere ABWESENHEIT VOM DIENST

29 Pflegefreistellung im selben Ausmaß im Schuljahr, wenn wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, eine weitere Dienstfreistellung notwendig ist. die Inanspruchnahme einer weiteren Pflegeteilzeit von maximal drei Monaten zur Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 demenziell erkrankter oder minderjähriger naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1. Pflegekarenz VBG 29e, LDG 58c Ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge ist zu gewähren zur Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3, demenziell erkrankter oder minderjähriger naher Angehöriger mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1. Dauer: max. drei Monate, eine Erhöhung der Pflegestufe ermöglicht einmalig die Inanspruchnahme einer weiteren Pflegekarenz von maximal 3 Monaten. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht bei Pflegekarenz ein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld (einkommensabhängig), welches vom Bundessozialamt bezahlt wird. Pflegeteilzeit VBG 20, LDG 46a Auf Antrag ist eine Reduktion der Lehrverpflichtung für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten bis auf ein Viertel der Vollbeschäftigung möglich, sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Für jede zu pflegende Person ist die Pflegeteilzeit grundsätzlich nur einmal möglich, eine Erhöhung der Pflegegeldstufe ermöglicht einmalig Unter bestimmten Voraussetzungen besteht bei Pflegeteilzeit ein Anspruch auf eine Geldleistung (anteilig vom reduzierten Einkommen), welche vom Bundessozialamt bezahlt wird. Zeitkonto GehG 61 Abs. 13 bis 18 Ansparphase: Ein Landeslehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß GehG 61 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Diese Erklärung bezieht sich immer auf ein Unterrichtsjahr und ist bis zum des betreffenden Unterrichtsjahres unwiderruflich abzugeben. Die zur Ansparphase zählenden Unterrichtsjahre müssen keine geschlossenen Zeiträume bilden. Verbrauch in Form von Freistellungen: Der Lehrer muss zum Zeitpunkt des Verbrauches das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben. Der Verbrauch muss bis 1. März des vorangegangenen Unterrichtsjahres beantragt werden. Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr zu erfolgen. Das Ausmaß der Freistellung muss zwischen 50 % und 100 % betragen, das bedeutet eine restliche Lehrverpflichtung von maximal 50 %. Für eine 100 %ige Freistellung für ein

30 Schuljahr muss auf dem Zeitkonto ein Guthaben von mindestens 720 Wochen-Werteinheiten vorhanden sein. In dem Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird bzw. das Dienstverhältnis wegen Pensionierung auflöst, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig. Der Verbrauch kann nur bewilligt werden, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der Dienstzeit nicht möglich wäre. Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft zu übernehmen. Vergütung von nicht durch Freistellung verbrauchte Zeitguthaben: auf Antrag, der sich nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis/dem Dienststand im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der besoldungsrechtlichen Stellung zum Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung. Sabbatical GehG 12g, VBG 20a und b, VBG 47a, LDG 58d Ein Lehrer kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von 2 5 vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden. Bei zwei- oder dreijähriger Rahmenzeit darf die Freistellung nach einjähriger Dienstleistungszeit, bei vier- oder fünfjähriger Rahmenzeit nach zweijähriger Dienstleistungszeit angetreten werden. Bedingungen: Es dürfen keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Dienstverhältnis muss bereits seit fünf Jahren bestehen. Für die Vertretung darf keine Neueinstellung vorgenommen werden (Ausnahme: befristete Aufnahme). Unter Schuljahr versteht man den Zeitraum zwischen 1. September und 31. August. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen, der Dienstnehmer darf nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Bezahlung: Bei zweijähriger Rahmenzeit gebühren jeweils 50 % des Bezuges (3 Jahre 67 %; 4 Jahre 75 %; 5 Jahre 80 %). Während der Dienstleistungszeit wird Dienst geleistet, wie er auch ohne Sabbatical zu leisten wäre (MDL, LDU-Zulagen, Klassenvorstand usw. sind möglich und werden auch bezahlt). Im Freijahr besteht kein Anspruch auf Zulagen. Ansuchen: Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres einzubringen und hat Angaben über Beginn, Dauer der Rahmenzeit und Beginn der Freistellung zu enthalten. Auf Ansuchen des Lehrers kann das Sabbatical vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Es endet bei Karenzurlaub, Dienstfreistellung, unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder Beschäftigungsverbot lt. Mutterschutzgesetz, wenn der Anlass länger als 1 Monat dauert. Pragmatisierte Lehrer können freiwillig den vollen Pensionsbeitrag einzahlen. ABWESENHEIT VOM DIENST

31 ENDE DES DIENST- VERHÄLTNISSES Vertragslehrer VBG 30, 32, 33 nach 1 Jahr Krankenstand aufgrund einvernehmlicher Lösung durch Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Pragmatisierung) durch vorzeitige Auflösung o seitens Dienstgeber = Entlassung o seitens Dienstnehmer = Austritt durch Kündigung (Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist) durch Zeitablauf bei befristeten Dienstverhältnissen durch Tod Bei Kündigung durch den Dienstgeber kann der Vertragslehrer Sonderurlaub (1/5 der Wochendienstzeit) erhalten. Kündigungsbeschränkung während der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung bis 4 Wochen nach Ende eines Karenzurlaubes gemäß MSchG bzw. VKG für Personalvertreter gemäß PVG 27 Abs. 2 Öffentlich-rechtliches (pragmatisches) Dienstverhältnis LDG Im ersten Dienstjahr ist eine Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich. Spätere Kündigungsgründe sind gröbliche Verletzung der Dienstpflichten, Mangel an geistiger und körperlicher Reife, Nichterreichen eines angemessenen Arbeitserfolges, Nichtablegen erforderlicher Prüfungen, Handlungsunfähigkeit, dienstschädigendes Verhalten, Bedarfsmangel (nicht, wenn über 50 Jahre alt und 10 Dienstjahre), Pensionsalter erreicht,... Austritt des Dienstnehmers Entlassung (der zu erwartende Arbeitserfolg wird trotz Ermahnung zweimal hintereinander nicht erbracht) Amtsverlust gemäß STGB 27 Tod Kündigungsfristen betragen für beide Teile nach der Dauer des Dienstverhältnisses: weniger als 6 Monate ab 6 Monaten ab 1 Jahr ab 2 Jahre ab 5 Jahren ab 10 Jahren ab 15 Jahren 1 Woche 2 Wochen 1 Monat 2 Monate 3 Monate 4 Monate 5 Monate Wir stehen für stabilität. ENDE DES DIENSTVERHÄLTNISSES

32 Wir halten Der Öffentliche Dienst steht selbst in schwierigen Zeiten für Qualität und Sicherheit. Weil uns handschlagqualität wichtig ist. am Puls der Zeit. Verlässlich. engagiert. Kompetent. unsere Maxime: SoliDarität leben, verantwortungsbewusst handeln. Für unser land. im Mittelpunkt der Mensch. Denn gemeinsam sind wir stärker. Wir sind füreinander da. einer für alle. alle für einen. Sozialer Friede statt Klassenkampf und neid. Wir sind das herzstück des Staates. Der Fels in der Brandung. Wir stehen für StaBilität, aber leistung muss auch belohnt werden. Wir fordern ein modernes Dienstrecht und im Mittel PunKt der MenSch. Wort. MoDerneS DienStrecht und Faire BeZahlung Faire BeZahlung. Öster reich braucht uns. Jeden tag. Wir tragen VerantWortung. Für ihre gesundheit. am arbeitsplatz. ein leben lang. Für unsere Kinder. Für generationen. heute und in ZuKunFt. Mit einem starken Öffentlichen Dienst. Wir sind immer für Sie da. ehrlich. Sicher. göd.fcg.

33 PENSION Regelpensionsalter Vertragsbedienstete (ASVG) : Männer 65. Lebensjahr, Frauen geb. bis : 60. Lebensjahr (ab 2024 schrittweise Anpassung an Pensionsalter der Männer) Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Beamte): 65. Lebensjahr Korridorpension Die Korridorpension ermöglicht einen vorzeitigen Pensionsantritt ab dem vollendeten 62. Lebensjahr bei einer Gesamtdienstzeit von 40 Jahren. Die Abschläge sind höher als bei der Langzeitversichertenregelung. Langzeitversichertenregelung bis 1953/ ASVG-Frauen bis 1958 Bestimmung Beitragsjahre Lebensalter Vertragsbedienstete Frauen geb. bis : 40 Jahre Männer geb. bis : 45 Jahre Frauen: 55 Jahre Männer: 60 Jahre Beamte Frauen und Männer geb. bis : 40 Jahre Frauen und Männer: 60 Jahre Langzeitversichertenregelung ab 1954/ ASVG-Frauen ab 1959 Bestimmung Beitragsjahre Lebensalter Anrechnung der Beitragszeiten Abschläge Abschläge ohne Abschläge ohne Abschläge, wenn die Bedingungen vor dem erfüllt sind, auch bei späterem Pensionsantritt Vertragsbedienstete Männer geb. ab : 45 Jahre Frauen geb. ab : steigen schrittweise von 40 auf 45 Jahre Männer: 62 Jahre Frauen: steigt schrittweise von 57 auf 62 Jahre anrechenbare Zeiten ab dem 15. Lebensjahr 0,35 % von 100 % pro Monat Nebengebührenwerte Beamte Frauen und Männer: geb. ab : 42 Jahre Frauen und Männer: 62 Jahre anrechenbare Zeiten ab dem 18. Lebensjahr 0,28 %-Punkte von 80 % pro Monat Vertragslehrer: Im ASVG und im APG gibt es keine Nebengebührenwerte die sogenannten Nebengebühren (z. B. MDL) werden hier in die Beitragsgrundlage eingerechnet und erhöhen die Bemessungsgrundlage. Anrechnung bis zur Höchstbeitragsgrundlage des ASVG. Beamte: Die bisher erworbenen Nebengebührenwerte (z. B. MDL) bleiben auch bei der Parallelrechnung erhalten und können auch in Zukunft erworben werden. Die Wertigkeit verringert sich jedoch. Pensionsberechnung Vertragslehrer: Für alle, die nach dem geboren wurden, werden die Ansprüche bis 2005 in ein Pensionskonto NEU übertragen und weiter geführt. PENSION

34 Beamte: Für alle, die nach dem geboren wurden, wird eine Parallelrechnung durchgeführt. Zum Pensionsantritt werden zwei vollständige Pensionen gerechnet (Beamtenpension und APG Pension) und anteilsmäßig aufgeteilt (Anspruch vor 2005 und Anspruch ab 2005). Für alle, die nach dem geboren wurden, wurde eine Pensionskasse eingerichtet. Der Dienstgeber zahlt 0,75 % des Bezuges in diese Kasse. Aus dieser Kasse ergibt sich bei Pensionsantritt eine zusätzliche Pension. Durchrechnung ASVG Durchrechnung Beamte Maßgeblich für den Durchrechnungszeitraum ist das Jahr, in dem der Ruhestand angetreten wird. Es werden die in der Tabelle angeführten besten Monate herangezogen. Der unterschiedliche Durchrechnungszeitraum zwischen Beamtendienstrecht und ASVG ergibt sich aus der unterschiedlichen Gesetzeslage in der Vergangenheit. Der Durchrechnungszeitraum wird generell angehoben bei den Beamten schneller als im ASVG (Vertragsbedienstete). im Jahr Bemessungszeitraum in Monaten in Jahren erstmaliger Ruhebezug im Jahr Durchrechnungszeitraum in Monaten in Jahren Jahre 8 Monate Jahre 6 Monate Jahre 4 Monate Jahre 2 Monate Jahre Jahre 10 Monate Jahre 8 Monate Jahre 7 Monate Jahre 6 Monate Jahre 5 Monate Jahre 4 Monate Jahre 3 Monate Jahre 2 Monate Jahre 1 Monat Jahre PENSION

35 ABFERTIGUNG Vertragslehrer Abfertigung alt für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begannen Anspruch gemäß VBG 84 Kündigung durch den Dienstgeber (ohne Verschulden des Lehrers) einvernehmliche Lösung, wenn Vereinbarung über Abfertigung zustande kommt Kündigung durch den Dienstnehmer innerhalb von o 6 Monaten nach Eheschließung o 6 Monaten nach Geburt bzw. Annahme eines Kindes o spätestens 2 Monate vor Ablauf einer Karenz lt. MSchG o während Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG Lebensalter für Frauen 60, für Männer 65 bei Pensionsantritt Inanspruchnahme vorzeitiger Alterspension, wenn Dienstverhältnis 10 Jahre gedauert hat bei vorzeitigem Austritt wegen Dienstunfähigkeit VBG 34 Abs. 5 Höhe VBG 84 Abs. 4 3 Jahre 2 Monatsentgelte 5 Jahre 3 ME 10 Jahre 4 ME 15 Jahre 6 ME 20 Jahre 9 ME 25 Jahre 12 ME Bemessungsgrundlage ist das letzte Monatsgehalt. Bei II L-Verträgen der Durchschnitt der letzten 24 Kalendermonate. Vertragslehrer Abfertigung neu für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begannen Anspruch auf Auszahlung besteht nicht bei Selbstkündigung Entlassung vorzeitigem Austritt bei weniger als 36 Beitragsmonaten beim selben Arbeitgeber Wahlmöglichkeit bei auszahlungswirksamer Beendigung Auszahlung als Kapitalbetrag Weiterveranlagung bis zur Pension Übertragung in die Mitarbeitervorsorgekasse des neuen Dienstgebers Überweisung an Versicherung als Einmalprämie für Zusatzpension Auftrag an ein Kreditinstitut zum Erwerb von Pensionsinvestmentfonds Ansonsten bleibt der Kapitalbetrag in der Mitarbeitervorsorgekasse. Bei Tod des Arbeitnehmers haben die Erben einen direkten Anspruch auf den Abfertigungsbetrag. Pensionierung Auszahlung der Abfertigung (6 % Besteuerung) Rentenversicherung (steuerfrei) Pensionsinvestmentfonds (steuerfrei) Höhe Erkundigen Sie sich bei Ihrer Mitarbeitervorsorgekasse. Pragmatische Lehrer Es gilt weiter die bisherige Regelung GehG 26 und 27 (Abfertigung nur bei Kündigung wegen Eheschließung und anlässlich der Geburt eines Kindes). ABFERTIGUNG

36 TODESFALL FINANZIELLE LEISTUNGEN Besonderer Sterbekostenbeitrag für Beamte PG 42 Ist auf Antrag der Hinterbliebenen möglich, wenn die Bestattungskosten im Nachlass keine volle Deckung finden. Der Beitrag beläuft sich auf 150 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehst. 2 (Stand 2014: 3.583,50), ausgezahlt durch den Dienstgeber. Aktive Beamte GehG 20c Abs. 6 Die Hinterbliebenen erhalten eine Zuwendung in Höhe von 150 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehst. 2 (Stand 2014: 3.583,50) Vertragslehrer VBG 84 Beim Tod eines Vertragslehrers tritt an Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. In der Abfertigung neu gehen die gesamten Abfertigungsansprüche des Verstorbenen auf die Hinterbliebenen über. Ansprüche aus Sabbatical und Zeitkonto Begräbniskostenbeitrag der Gewerkschaft bei Todesfall eines ÖGB-Mitgliedes des Öffentlichen Dienstes Höhe bei Mitgliedschaft: über 3 bis 10 Jahre 150,00 über 10 bis 20 Jahre 160,00 über 20 bis 30 Jahre 170,00 über 30 Jahre 180,00 Anspruchsberechtigt: Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder, Eltern, Geschwister und Großeltern soweit sie im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, bzw. Personen, die für die Bezahlung der Begräbniskosten aufgekommen sind. Ansuchen mittels Formblatt Beilagen: Sterbeurkunde, Begräbniskostenrechnung (ausgestellt auf den Namen des Antragstellers) Ein halber Begräbniskostenbeitrag gebührt einem ÖGB-Mitglied für verstorbene Gatten oder Lebensgefährten, wenn dieser kein Mitglied war (Ansuchen samt Beilagen wie für aktive Mitglieder). Witwen- und Witwerversorgungsgenuss PG 14 ff (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) Die Ansprüche werden an die Hinterbliebenen ausbezahlt. Für Vertragslehrer gelten ähnliche Bestimmungen laut ASVG Anspruchsberechtigung Wenn der Lehrer am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. TODESFALL FINANZIELLE LEISTUNGEN

37 keine Anspruchsberechtigung Wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag das 35. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Ausnahmen: o Lehrer ist an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit verstorben o Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert o aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder geht hervor o durch die Eheschließung wurde ein Kind legitimiert o am Sterbetag des Lehrers gehört dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes Kind des verstorbenen Lehrers an, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat Wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Lehrers geschlossen worden ist. Ausnahmen: o mind. 3-jährige Dauer der Ehe und nicht mehr als 20 Jahre Altersunterschied der Ehegatten o mind. 5-jährige Dauer der Ehe und nicht mehr als 25 Jahre Altersunterschied der Ehegatten o mind. 10-jährige Dauer der Ehe und einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren o Lehrer ist nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden o aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder geht ein Kind hervor o durch die Eheschließung wurde ein Kind legitimiert o am Sterbetag des Lehrers gehört dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes Kind des verstorbenen Lehrers an, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat Ausmaß des Witwen- bzw. Witwerversorgungsgenusses Formel: * Einkommen des Überlebenden Einkommen des Verstorbenen Das Ergebnis ist eine Prozentzahl zwischen Null und 70. Diese Prozentzahl wird dann mit dem Einkommen des Verstorbenen multipliziert. Daraus ergibt sich die Witwerpension, die höchstens 60 % des Ruhegenusses des Lehrers beträgt. Waisenversorgungsgenuss Anspruchsberechtigung wenn das Kind eines verstorbenen Lehrers das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat wenn das ältere Kind eines verstorbenen Lehrers, welches das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet wenn das Kind des verstorbenen Lehrers das 18. Lebensjahr vollendet hat, aber erwerbsunfähig ist Anspruchsberechtigung ruht, wenn das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen, einem Stift oder Kloster angehört, das für den Lebensunterhalt aufkommt, verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses: für jede Halbwaise 24 % des Ruhegenusses des Lehrers für jede Vollwaise 36 % des Ruhegenusses des Lehrers

38 GEBURT EINES KINDES MSCHG, VKG, KBGG, LDG Meldung der Schwangerschaft und Geburt MSchG 3 Abs. 4 auf dem Dienstweg an die Dienstbehörde, sobald die Schwangerschaft bekannt ist mit Angabe des voraussichtlichen Geburtstermines (ärztliches Zeugnis) Damit treten die besonderen Schutzbestimmungen in Kraft. Schutzbestimmungen MSchG 4 ff Für eine schwangere Dienstnehmerin sind all jene Arbeiten verboten, die eine schwere körperliche Belastung darstellen oder die für ihren Organismus während der Schwangerschaft oder für das werdende Kind schädlich sind. Nach einer Fehlgeburt erlischt der Schutz des MSchG, eine allfällige Dienstverhinderung gilt als Krankenstand (Meldung an Dienstgeber erforderlich!). Individuelles Beschäftigungsverbot Im Fall einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit der werdenden Mutter oder ihres Kindes ist die Dienstnehmerin ab Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses eines Amtsarztes sofort vom Dienst freizustellen. Kündigungsschutz während der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. ACHTUNG! Die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gilt nicht als Kündigung oder Entlassung und fällt daher nicht unter den Kündigungsschutz. Amtswege nach der Geburt Absolutes Beschäftigungsverbot / Schutzfristen (MSchG 3 und 5) Während der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen nach der Geburt unterliegt die Dienstnehmerin einem absoluten Beschäftigungsverbot. Erfolgt die Geburt früher als vorgesehen, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um das Ausmaß der Verkürzung (längstens bis 16 Wochen nach der Entbindung). Stellt der Arzt eine Frühgeburt fest, beträgt die Schutzfrist nachher immer mindestens 12 Wochen. Dasselbe gilt bei Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen. Diese sind mittels ärztlicher Bestätigung zu belegen. Nach einer Totgeburt besteht der Anspruch auf die Schutzfrist. länderspezifische Regelungen Anzeige der Geburt am zuständigen Standesamt binnen einer Woche (Geburtsurkunde) Meldung innerhalb von 3 Tagen am Gemeindeamt, Magistrat bzw. Bezirksamt (Meldezettel) Meldung am Dienstweg an die Dienstbehörde, gleichzeitig Ansuchen um Kinderzuschuss Meldung an den Dienstgeber über Inanspruchnahme einer Mutterschafts- oder/und Väterkarenz bzw. Teilzeitbeschäftigung gegebenenfalls Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beim Arbeitgeber beantragen Familienbeihilfe beim Wohnsitzfinanzamt beantragen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld bei der zuständigen Krankenkasse GEBURT EINES KINDES

39 Antrag auf finanzielle Zuschüsse z. B. o um Zuerkennung einer Geldaushilfe beim Dienstgeber o evtl. bei der Krankenkasse und Zusatzversicherung o bei der Gewerkschaft im Rahmen der Solidaritätsaktion Wochengeld Vertragsbedienstete Der Vertragslehrerin gebühren für die Dauer der Schutzfrist keine Bezüge. Sie erhält über Antrag an die zuständige Krankenkasse Wochengeld in der Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes in den letzten drei Monaten (dreizehn Wochen) vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen. Erreicht das Wochengeld nicht die Höhe der vollen Bezüge, hat die Lehrerin Anspruch auf eine Ergänzungszahlung auf den Betrag der vollen Bezüge durch den Dienstgeber. Lehrerinnen, die nach dem eingetreten sind, erhalten den Durchschnittsbezug der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Landeslehrerin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (pragmatisch) Sie erhält die Monatsbezüge (Gehalt und Zulagen) weiter. Die vollen Monatsbezüge gebühren auch dann, wenn vor dem Mutterschutz die Lehrverpflichtung herabgesetzt war. Lehrerinnen, die nach dem eingetreten sind, erhalten den Durchschnittsbezug der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Wichtig! Nach Ende der Schutzfrist ist dem Dienstgeber die Abrechnung der Krankenkasse über den Bezug des Wochengeldes zu übermitteln. Ist die Lehrerin bis zum Antritt der Schutzfrist beschäftigt und damit krankenversichert, gebührt in jedem Fall Wochengeld. Endet ein befristetes Dienstverhältnis, das vor der Schutzfrist mindestens dreizehn Wochen gedauert hat, durch Zeitablauf während einer Schwangerschaft, besteht ebenfalls Anspruch auf Wochengeld. In jedem Fall gebührt auch Wochengeld, wenn die Lehrerin innerhalb der letzten 36 Monate vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung 12 Monate krankenversichert war. Sonstige finanzielle Leistungen Kinderzuschuss GehG 4 bzw. VBG 16 Nach der Geburt ist ein Ansuchen (mit Formular und Bestätigung des Wohnsitzfinanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe) um Zuerkennung an den Dienstgeber zu stellen. Höhe: 15,60 monatlich (12-mal jährlich) für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Der Kinderzuschuss wird für jedes Kind nur einmal ausbezahlt (auch wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind). Während der Karenz erhalten Lehrer das Kinderbetreuungsgeld von der Krankenkasse. Dies sind keine Bezüge vom Dienstgeber und daher besteht hier kein Anspruch auf Kinderzuschuss. Ist der zweite Elternteil ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt, empfiehlt es sich, dass dieser den Kinderzuschuss beansprucht (bei Wechsel des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes ummelden). Berechtigung: eheliche, uneheliche, legitimierte Kinder, Wahlkinder und sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Landeslehrers angehören und für sie Familienbeihilfe bezogen wird. Wird der Kinderzuschuss eingestellt, kann der Dienstgeber den Kinderzuschuss nach Vorlage des neuen Familienbeihilfenbescheides wieder gewähren (z. B. Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind weiter in Ausbildung ist). Auf rückwirkende Auszahlung besteht kein Rechtsanspruch! Änderungen hinsichtlich der Anspruchsberechtigung sind dem Dienstgeber binnen einem Monat zu melden.

40 Einmalige Geldaushilfe Dem Vater ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes (Schutzfrist) der Mutter nach der Geburt ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren.voraussetzung: Gemeinsamer Haushalt mit der Mutter! Beginn und Dauer des Karenzurlaubs sind spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenländerspezifische Regelungen Familienbeihilfe Kinderabsetzbetrag Mehrkindzuschlag Ansuchen beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Mutterschaftskarenz/Väterkarenz Teilzeitbeschäftigung Meldefristen Karenz MSchG 15 Jener Elternteil, der unmittelbar nach der Schutzfrist Karenz in Anspruch nimmt, meldet Beginn und Dauer der Karenz über den Dienstweg bis spätestens 8 Wochen (Mutter während der Schutzfrist) nach der Geburt. für den Vater im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter im Anschluss an die Karenz der Mutter Karenzende Längstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Die gesamte Karenz kann von der Mutter oder vom Vater alleine konsumiert werden oder die Eltern teilen sich die Karenz. Im Fall der Teilung darf immer nur ein Elternteil die Karenz beanspruchen, die Eltern können zweimal teilen (z. B. Mutter Vater Mutter). Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate dauern. Gemeinsame Karenz Beim erstmaligen Wechsel können Eltern gemeinsam einen Monat Karenz in Anspruch nehmen. Dieser Monat verkürzt die mögliche Höchstdauer der Karenz. Mindestens 3 Monate vor Ende einer Karenz muss bekannt gegeben werden: eine Verlängerung der Karenz desselben Elternteiles ein Wechsel der Karenz zum anderen Elternteil Karenzbeginn für die Mutter im Anschluss an die Schutzfrist im Anschluss an einen Krankenstand, der über das Ende der Schutzfrist hinaus andauert im Anschluss an einen Erholungsurlaub/ Hauptferien Der Erholungsurlaub ist bei den Landeslehrern mit den Hauptferien festgelegt. Endet die Schutzfrist während dieser Zeit, so erhalten sie die Bezüge weiter und treten erst mit Beginn des neuen Schuljahres im Herbst den Karenzurlaub an. Endet die Schutzfrist vor Beginn der Hauptferien, so beginnt der Karenzurlaub im Anschluss an die Schutzfrist (außer es tritt eine Erkrankung ein). im Anschluss an die Karenz des Vaters Aufgeschobene Karenz Jeder Elternteil kann drei Monate seiner Karenz für einen späteren Zeitpunkt und zwar bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes aufschieben. Dabei sind sowohl die Erfordernisse der Schule als auch des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Frühkarenzurlaub für Väter gegen Entfall der Bezüge VBG 29o, LDG 58e GEBURT EINES KINDES

41 den sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Meldefristen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge VBG 29b Abs. 4, LDG 58 Im Anschluss an eine Karenz gem. MSchG oder VKG bzw. nach Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung können die Eltern um Gewährung eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge ansuchen. Achtung! Während dieser Zeit ist der betreffende Elternteil nur während der Dauer des Bezuges des KBG krankenversichert. Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung nach der Schutzfrist Teilzeitbeschäftigung wird später angenommen Änderung der Teilzeitbeschäftigung Meldung durch Mutter Bekanntgabe innerhalb der Schutzfrist spätestens drei Monate vor Ende des eigenen Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung Meldung durch Vater innerhalb der Acht-Wochen- Frist nach der Geburt spätestens drei Monate vor Ende des eigenen Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung der Mutter spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung Teilzeitbeschäftigung Kinderbetreuungsgeld Achtung! Bei Teilzeitbeschäftigung muss jener Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht auf die Höhe seiner Lehrverpflichtung und somit auf seinen Verdienst achten, um nicht die Zuverdienstgrenze zu überschreiten! Teilzeitbeschäftigung MSchG 15h, VKG 8 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes. Voraussetzung Lehrer, deren Dienstverhältnis beim Antritt der Teilzeit mindestens 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat Karenzzeit nach MSchG/ VKG wird eingerechnet Eine Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage sowie eine vorzeitige Beendigung kann jeweils einmal vom Dienstgeber und einmal vom Dienstnehmer verlangt werden. Der Dienstgeber darf die Teilzeitbeschäftigung nur in besonderen Fällen aus dienstlichen Gründen ablehnen, nämlich dann, wenn der Bedienstete weder auf seinem bisherigen noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden kann. Teilzeitbeschäftigung VBG 20, LDG 46 Die Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes ist jeweils für die Dauer eines Schuljahres oder des Vielfachen eines Jahres bis zum Schuleintritt des Kindes möglich. Die Antragstellung erfolgt durch den Dienstnehmer und hat zwei Monate vor dem beabsichtigten Termin zu erfolgen. Die von der Behörde genannte Einreichfrist ist zu beachten. Lehrer in Leiterfunktion oder Schulaufsichtsfunktion haben seit auch die Möglichkeit nach 46 Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes anzusuchen.

42 Abweichend davon ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung Die Dienstbehörde kann auf Antrag eine Änderung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder eine vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes VBG 20, LDG 46 Kinderbetreuungsgeldgesetz KBGG Anspruchsberechtigung: Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben Lehrer für ihr Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Es muss im gemeinsamen Haushalt leben und der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Elternteils, der den Antrag stellt, darf im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze (siehe Tabelle) oder die individuelle Zuverdienstgrenze nicht übersteigen. Wahlmöglichkeit zwischen fünf Bezugsmodellen, wobei für den vollen Bezug bestimmte Mutter-Kind-Pass Untersuchungen nachgewiesen werden müssen. Lehrern ist auf ihr Ansuchen die Lehrverpflichtung bis zur Hälfte herabzusetzen, wenn sie ein eigenes Kind, ein Wahl-/Pflegekind, ein sonstiges im Haushalt lebendes, nicht schulpflichtiges Kind, für dessen Unterhalt der Landeslehrer überwiegend aufkommt, betreuen. Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. GEBURT EINES KINDES

43 Details zu allen Varianten Eine spätere Änderung der Variante ist nicht möglich! Höhe des KBG pro Monat Max. Bezugsdauer beide Elternteile Max. Bezugsdauer beide Elternteile (Verlängerung um jene Tage, die der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat) Mindestbezugsdauer pro Block Erwerbstätigkeit vor der Geburt/ Mutterschutz nötig? Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr Zuschlag pro Mehrlingskind und Monat Beihilfe zum KBG pro Monat Pauschalvariante Pauschalvariante Pauschalsystem Pauschalvariante Pauschalvariante Einkommens- Ersatzsystem Einkommensabhängiges KBG ca. 436,- ca. 624,- ca. 800,- ca ,- 80 % vom Einkommen max ,- bis max. zur Vollendung des 30. Lebensmonates bis max. zur Vollendung des 36. Lebensmonates bis max. zur Vollendung des 20. Lebensmonates bis max. zur Vollendung des 24. Lebensmonates bis max. zur Vollendung des 15. Lebensmonates bis max. zur Vollendung des 18. Lebensmonates bis max. zur Vollendung des 12. Lebensmonates bis max. zur Vollendung des 14. Lebensmonates bis max. zur Vollendung des 12. Lebensmonates bis max. zur Vollendung des 14. Lebensmonates 2 Monate 2 Monate 2 Monate 2 Monate 2 Monate nein nein nein nein ja, mind. die letzten 6 Monate 60 % der 60 % der 60 % der 60 % der Einkünfte max ,- Einkünfte des Einkünfte Einkünfte des relevanten relevanten des relevanten des relevanten Kalenderjahres; Kalenderjahres; Kalenderjahres; Kalenderjahres; mind ,- mind ,- mind ,- mind ,- ca. 218,- ca. 312,- ca. 400,- ca. 500,- kein Zuschlag max.12 Monate ca. 180,- max.12 Monate ca. 180,- max.12 Monate ca. 180,- max.12 Monate ca. 180,- max.12 Monate keine Beihilfe (Quelle: Informationsbroschüre zum Kinderbetreuungsgeld Stand Mai 2014) Zuverdienstgrenze Übersteigt das Jahreseinkommen die Zuverdienstgrenze von ,00 brutto, so besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Für Kinderbetreuungsgeld-Bezugszeiträume seit 1. Jänner 2008 ist bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze lediglich jener Betrag zurückzuzahlen, der die Zuverdienstgrenze übersteigt (Einschleifregelung). Wird nicht während des gesamten Jahres Kinderbetreuungsgeld bezogen (gilt vor allem zu Beginn und zum Ende des Bezuges), so ist für die Berechnung der Zuverdienstgrenze jenes Einkommen heranzuziehen, das in jenem Zeitraum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, angefallen ist. Dieses Einkommen ist auf einen Jahresbezug umzulegen.

44 PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE Berufsschullehrer werden an den Pädagogischen Hochschulen der Bundesländer ausgebildet. Das Vollzeitstudium kann an einer der Zentrumshochschulen (Graz, Innsbruck, Linz, Wien) absolviert werden. Nähere Informationen entnehmen Sie den folgenden Homepages: Graz: Innsbruck: Linz: Wien: Sonderurlaub für Hochschulbesuch: Landesvertragslehrpersonengesetz LVG 4 Auf Antrag wird für das Vollzeitstudienjahr ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr gewährt. Sämtliche Eingaben und Ansuchen während dieses Jahres sind auf dem Dienstweg über die Stammschule abzuwickeln. Ergänzungsstudium zur hochschulischen Nachqualifizierung Zulassungsvoraussetzung zum Ergänzungsstudium zur hochschulischen Nachqualifizierung ist der Abschluss einer insgesamt sechssemestrigen Lehramtsausbildung oder einer Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie eines zusätzlichen Lehramtes (aufbauendes Lehramt für eine weitere Schulform) eine Lehramtsausbildung im Bereich der Berufsbildung unter sechs Semestern sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und/ oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr. Nähere Informationen zum Upgrade unter Fort- und Weiterbildung An den Pädagogischen Hochschulen werden Fort- und Weiterbildungskurse angeboten. Genaue Informationen über Bildungsangebote und Fortbildungsveranstaltungen sowie Organisation können von den Homepages der jeweiligen Pädagogischen Hochschulen entnommen werden. Burgenland: Kärnten: Niederösterreich: Oberösterreich: Salzburg: Steiermark: Tirol: Vorarlberg: Wien: PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE

45 LEHRERDIENST- RECHT NEU LVG (STAND SEPTEMBER 2014) Das neue Lehrerdienstrecht ist im Landesvertragslehrpersonengesetz (LVG) geregelt. Kollegen, die im Schuljahr 2014/15 beginnen, werden auf alle Fälle im Altrecht starten, haben aber bis zum Beginn des Schuljahres 2015/16 Zeit, eine endgültige Entscheidung zu treffen. Ab dem Schuljahr 2019/20 ist das neue Dienstrecht für alle Neueintretenden vorgesehen. Die Berufspraxis wird in der Berufsschule vor dem Studium zurückgelegt, das Studium wird berufsbegleitend absolviert. Bis zum Ende der Ausbildungsphase (Bachelorabschluss) ist das Dienstverhältnis befristet. Anschließend ist das Masterstudium zu absolvieren. Lehrer der fachpraktischen Gegenstände können auf das Masterstudium verzichten. Die Lehrer anderer Gegenstände müssen innerhalb von 5 Jahren nach der Ausbildungsphase das Masterstudium absolvieren, ansonsten liegt ein Kündigungsgrund vor. Zu den Dienstpflichten zählen pädagogische Kernaufgaben (= Unterrichtsverpflichtung, Vorund Nachbereitung, Korrekturen von schriftlichen Arbeiten, Evaluierung von Lernergebnissen, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung). Die Unterrichtsverpflichtung beträgt 24 Wochenstunden, davon sind 22 als Unterricht zu halten, zwei weitere Stunden müssen als Klassenvorstand, Verwalter von Lehrmittelsammlungen, Wahrnehmung von Aufgaben des Qualitätsmanagements, Fachkoordinator im LDU, Tätigkeiten im Rahmen der integrativen Berufsausbildung, Betreuung von EDV Arbeitsplätzen oder durch qualifizierte Beratungstätigkeiten erbracht werden. In der Berufsschule können dafür auch mehr als zwei Stunden geleistet werden. Die Lehrperson kann zu regelmäßiger Unterrichtserteilung von bis zu drei weiteren Stunden verpflichtet werden und hat außerdem verhinderte Kollegen zu vertreten. Es gibt standortbezogene Tätigkeiten (Mitarbeit bei Schul- und Unterrichtsprojekten, Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen usw.), sowie individuell organisierte Tätigkeiten (Vorund Nachbereitung, Korrekturen, Reflexion der eigenen Lehrleistung usw.). Auf Anordnung hat die Lehrperson Fortbildungsveranstaltungen bis zu 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Sie ist darüber hinaus verpflichtet vorübergehend auch Gegenstände zu unterrichten, für die sie nicht lehrbefähigt ist. Der Lehrer hat während der Hauptferien Anspruch auf Urlaub beginnend nach Abschluss der Schlussgeschäfte bis zum letzten Montag vor Beginn des Schuljahres. Die Lehrperson führt die Bezeichnung Professorin oder Professor. Das Monatsentgelt (Stand 2014) bei Vollbeschäftigung beträgt: Stufe ,00 13 Jahre Stufe ,00 5 Jahre Stufe ,00 5 Jahre Stufe ,00 6 Jahre Stufe ,00 6 Jahre Stufe ,00 6 Jahre Stufe ,00 LEHRERDIENSTRECHT NEU

46 Jahre können als Vordienstzeit berücksichtigt werden. Für die Gegenstände der Fachgruppe 1 und 2 gebührt eine Fächerzulage von jeweils 12,00 pro Unterrichtsstunde. In den Hauptferien gebührt diese Vergütung im Durchschnitt. Bei Abwesenheit von mehr als 2 Wochen ruht die Fächerzulage. Für Mehrdienstleistungen gebührt eine Vergütung von 1,3 % des Entgelts. Bei einzelnen Vertretungsstunden gebührt eine Vergütung von 33,40. Bestimmungen für Schulleitungen: Schulleitungen gibt es für Schulen über 10 Lehrer im Vollbeschäftigungsäquivalent. Unter 10 Lehrern wird eine Lehrperson mit der Leitung betraut. Voraussetzung für die Leitung ist eine mind. sechsjährige Berufserfahrung und Absolvierung eines Hochschullehrgangs im Umfang von 90 ECTS. Die Bestellung ist für einen Zeitraum von 5 Jahren wirksam und kann verlängert werden. Bis zum Schuljahr 2029/30 genügt ein Lehrgang von 30 ECTS. Die Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit. Bei mehr als 29 Klassen ist an Berufsschulen eine stellvertretende Leitung vorgesehen. Die Dienstzulage des Leiters beträgt zwischen 600,00 und 1.650,00. Dabei ist die Dauer der Leitung, die Zahl der Lehrkräfte und die Struktur der Schule zu berücksichtigen. Die dazugehörige Verordnung liegt bei Redaktionsschluss noch nicht vor. LEHRERDIENSTRECHT NEU

47 Urlaub wie zu KaisersZeiten! Egal ob Sie sich in Ihrem Zimmer entspannen, einen leckeren Cocktail an unserer Bar genießen oder dem Knistern des Kaminfeuers lauschen - das majestätische Ambiente der Villa Seilern zieht sich durch jeden Raum. Königlich speisen. Am Abend verwöhnen wir unsere Gäste mit einem stilvollen und gesunden 4-Gänge-Gourmet-Dinner. Kreative, frisch zubereitete Feinschmecker-Menüs und ein täglich wechselndes Grüne-Haube-Menü versprechen kaiserliche Geschmackserlebnisse. Der Luxus von Stille. Im wohltemperierten, 32 C warmen, energetisch angereicherten Granderwasser unserer rund m² großen Wellnesslandschaft können Sie sich so richtig erholen. Gemütliche Kuschelecken und Liegen laden zum Relaxen ein und in unserer großzügigen Saunawelt können Sie so richtig entspannen. Für die Gesundheit vorsorgen. Mit der Merkur Recreation hat die Villa Seilern einen Gesundheits- und Wohlfühl-Spezialisten im Haus, der sich auf höchstem Niveau um Ihr körperliches und seelisches Wohlbefinden bemüht. Villa Seilern Vital Resort Bad Ischl Tänzlgasse 11, A-4820 Bad Ischl Tel.: +43 (0) 6132/24132 office@villaseilern.at V ILLA SEILERN VITAL RESORT BAD ISCHL SUPERIOR

48 GESUNDHEITSVORSORGE MERKUR GRUPPENVERSICHERUNG Exklusiv für alle BerufsschullehrerInnen in Österreich Ihre Gesundheit ist das höchste Gut. Und sollte doch einmal etwas passieren, so ermöglichen wir Ihnen und Ihrer Familie mit der Merkur Privatklasse die bestmögliche Betreuung. Gründe, die für die Merkur Gesundheitsvorsorge sprechen Leistungen Ihrer Sozialversicherung optimal ergänzen aktiv zu Ihrer Gesundheit beitragen den Spezialisten für Ihre Behandlung wählen das für Sie beste Krankenhaus wählen Behandlungen auch außerhalb der Schulmedizin eine leistbare Zusatzversicherung MERKUR FIRMENKUNDEN SERVICE Alle Infos zu Ihren Sonderkonditionen in der Gruppen versicherung gibt es bei Ihrem Merkur-Betreuer! Steiermark/südl. Bgld Barbara Egger 0664 / barbara.egger@merkur.at Wien Daniela Huber 01 / daniela.huber@merkur.at Niederösterreich/nördl. Bgld Rudolf Malovits 0650 / rudolf.malovits@merkur.at Oberösterreich Andreas Haugeneder 0664 / andreas.haugeneder@merkur.at Salzburg Wolfgang Kreilinger 0664 / wolfgang.kreilinger@merkur.at Tirol Landesdirektion 0512 / daniela.pittracher@merkur.at Vorarlberg Landesdirektion / merkur@merkur.at Kärnten Anna-Maria Piroutz 0463 / anna-maria.piroutz@merkur.at FKM4061 Dieses Inserat enthält kurze, überblicksartige Informationen zu unseren Produkten; es stellt jedoch kein Angebot im rechtlichen Sinne dar. Die darin enthaltenen Informationen können eine umfassende Beratung nicht ersetzen. Es gelten die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen - Vorbehaltlich Druck- und Satzfehler Stand Juli Merkur Versicherung AG, Joanneumring 22, 8010 Graz WIR VERSICHERN DAS WUNDER MENSCH.

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