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1 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Berufsschulen in Oberösterreich Bearbeiter: Fr. SBÜLL Tel: 0732 / Fax: 0732 / lsr@lsr-ooe.gv.at _ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A1-6/ Neufassung des Erlasses des LSR für OÖ vom , A1-6/ auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001 und der Dienstrechtsnovelle 2001 gültig ab Sehr geehrte Damen und Herren! Änderungen gegenüber dem oben angeführten Erlass sind durch graue Unterlegung gekennzeichnet. Personenbezogene Bezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form. Anträge auf Versetzung in den Vorruhestand Ab müssen Anträge auf Versetzung in den Vorruhestand spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abgegeben werden. Die Anträge müssen - bei sonstiger Unwirksamkeit - den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand enthalten. Eingebrachte Anträge können nicht mehr zurückgezogen werden ( 13a Abs. 1 und 4 LDG 1984). 61 GG 1956 ab GG unterscheidet a) eine Vergütung für Supplierstunden in Form eines Fixbetrages von 276,00 ATS (= 20,06 EUR) b) eine Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ad a) Supplierstunden in Form eines Fixbetrages von 276,00 ATS (= 20,06 EUR) DVR Parteienverkehr Montag, Dienstag Uhr und Uhr Mittwoch und Freitag Uhr, Donnerstag Uhr

2 - 2 - Einem Berufsschullehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde eine Suppliervergütung ( 61 Abs. 8 in Verbindung mit 61 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ). Die monatliche Meldung und Abrechnung betrifft nur mehr die Supplierstunden und die Leitervertretung. ad b) dauernde Mehrdienstleistung ist eine Überschreitung des Ausmaßes der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Woche durch 1) Diensteinteilung lt. Lehrfächerverteilung 2) Änderung der Lehrfächerverteilung (Erstellung eines Supplierplans) im Vertretungsfall für jede Vertretungsstunde mit Fachsupplierung (das heißt Unterricht mit entsprechender Vor- und Nachbereitung) ab dem 2. Tag der Vertretung oder bereits ab dem 1.Tag, wenn bereits feststeht, dass die Vertretungsdauer 2 Wochen übersteigen wird Laut Weisung des Präsidenten vom muss fachsuppliert werden; ist keine Fachsupplierung möglich, beträgt die Vergütung der Vertretungsstunde 276,00 ATS (entspricht 20,06 EUR) 3) Blockunterricht: mehr als 3 Stunden an einem Tag in demselben Gegenstand ab der 1. Stunde und beträgt für vollbeschäftigte Lehrer:1,432% des Gehaltes (1 Stunde der LV 23=0,875 Werteinheiten x 1,432%=1,253% des Gehaltes) für teilbeschäftigte Lehrer:1,15 % des Gehaltes (1 Stunde der LV 23=0,875 Werteinheiten x 1,15%=1,006% des Gehaltes) bis zur Höhe der Vollbeschäftigung. für Vertragslehrer II L und kirchlich bestellte Religionslehrer: Gemäß 45 Abs. 1 VBG 1948 sind die Supplierungsbestimmungen sinngemäß auch auf Vertragslehrer II L und die kirchlich bestellten Rel. Lehrer anzuwenden. Die Vergütung für dauernde MDL der II L Lehrer beträgt je Stunde unverändert 1,92 % einer Jahreswochenstunde. Ein Unterrichtsentfall führt bei diesen Lehrern zu keiner Bezugskürzung. Die Gegenrechnung entfällt. Gem. 61 Abs. 6 GG wird die MDL-Vergütung für Tage, an denen der Unterricht zur Gänze entfällt eingestellt, insbesondere für mindestens einwöchige Ferialzeiten: Weihnachtsferien ( ), Montag bis Samstag der Semesterferien, Osterferien( Samstag vor Palmsonntag bis einschließlich Osterdienstag),

3 - 3 - Pfingstdienstag: *s. Ausnahme d) Sommerferien Die MDL-Einstellung beträgt je nach Diensteinteilung 1/5 bzw.1/6 der wöchentlichen MDL- Vergütung pro Tag. Ausnahmen von der Einstellung Für die Feststellung der wöchentlichen Lehrverpflichtung des Lehrers sind entfallene Unterrichtsstunden wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln, wenn der Grund des Stundenentfalls folgender ist: a) verbleibende gesetzliche Feiertage, Sonntage, der Allerseelentag und der Festtag des Landespatrons (15. November), Pfingstsamstag b) Samstag, der unmittelbar auf einen gem. 2 Abs. 4 Z. 1 und 2 SchZG schulfreien Freitag folgt c) die zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstage d) an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag (keine Einstellung, wenn dies der Pfingstdienstag ist) e) eine Teilnahme an einer eintägigen Schulveranstaltung und an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung Im Rahmen einer schulbezogenen Veranstaltung können auch Erste-Hilfe Kurse an den Schulen durch das österreichische Jugend-Rot-Kreuz abgehalten werden. (Bei Teilnahme eines Lehrers an einer 2- tägigen Schulveranstaltung - Mo unterrichtsfreier Tag und Di- erfolgt die Einstellung nur für Di) f) Teilnahme an einer Dienststellenversammlung nach 5 Personalvertretungsgesetz (PVG) g) ein Dienstauftrag (Erteilung schriftlich), dessen Erfüllung im gesamtschulischen Interesse liegt, weder zu den lehramtlichen Pflichten gem. 31 LDG in Verbindung mit den einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften zählt noch einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden der Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und dem Dienstauftrag nicht in der unterrichtsfreien Zeit nachgekommen werden kann h) an einem einzelnen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens erklärten Tag gem. 2 Abs. 5 SchZG i) an bis zu fünf (einzelne oder zusammenhängende) Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht, wobei dienstfreie Tage nicht an das 5-Tage-Kontingent anzurechnen sind j) eine erforderliche freie Zeit, die einem Personalvertreter gemäß 25 Abs. 4 PVG zu gewähren ist oder

4 - 4 - k) eine von der Dienstbehörde genehmigte Teilnahme an Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter und an gewerkschaftlichen Besprechungen und Schulungen auf Bundes.- und Landesebene gemäß 25 Abs. 6 PVG MDL-Einstellung bei Unterrichtsentfall zur Gänze auf Grund der nachfolgenden Anlässe: Abhaltung von Konferenzen, Abhaltung von Elternsprechtagen, Gewährung der freien Zeit an Gemeindemandatare gemäß 59a LDG bzw. 29g VBG, eigene Fort- oder Weiterbildung oder eine sonstige Ausbildung (auch wenn ein Dienstreiseauftrag zur Ermöglichung der Reiserechnungslegung gemäß RGV erteilt wurde) und Abhaltung von religiösen Veranstaltungen (Schülergottesdienste) mit anschließender Fernbleibeerlaubnis der Schüler Dienstaufträge sind in folgenden Fällen zulässig und nicht gehaltene Unterrichtsstunden gelten als erbracht, wenn die dem Lehrer aufgetragene Tätigkeit nicht außerhalb seiner Unterrichtszeit geleistet werden kann: Tätigkeit im Rahmen der Organisation von Bundes/Landes-Schülermeisterschaften und Schlussbewerben (z. B. Sport, Lehrlingswettbewerbe,...), Teilnahme an Konferenzen der ARGE-Leiter und ARGE-Tagungen, Tätigkeit in einer Lehrplan-Projektgruppe oder Arbeitsgruppe des LSR bzw. des BMBWK, Anforderung/Entsendung /Vorladung durch die Dienstbehörde (z. B. Verleihung eines Dekretes, Tätigkeit als Fachexperte, Entsendung zu einem Projekt/Kongress, und Betreuung von Schülern bei Bildungsmessen. Dienstaufträge werden von der zuständigen Schulbehörde schriftlich erteilt! Bei einem Dienst(reise)auftrag ist folgender Zusatz notwendig: Gemäß 61 Gehaltsgesetz wird eine allfällige MDL-Vergütung bei gänzlichem Unterrichtsentfall weiterbezahlt eingestellt Nicht gehaltene Unterrichtsstunden gelten auch insbesondere in den nachfolgenden Fällen als erbracht: Tätigkeit als Prüfer bei Eignungsprüfung und kommissioneller Prüfung, Teilnahme an einer Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses als Lehrervertreter, Tätigkeit in einer Disziplinarkommission, Leistungsfeststellungskommission oder als Kollegiums- bzw. Kuratoriumsmitglied und Vorladung vor die Disziplinar(-ober)kommission. Ladung als Schöffe oder Zeuge bei Gericht (durch Sonderurlaub gewährte Freistellung, keine Angelegenheit eines Dienstauftrages):

5 - 5 - Ein Verdienstentgang durch Einstellung der MDL-Vergütung wird vom Gericht ersetzt. Der Grundbezug wird dem Lehrer weiterbezahlt. Wichtig: Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges ist innerhalb von 14 Tagen nach der Ladung beim Gericht einzubringen, auch dann, wenn noch keine Dienstgeber- Bestätigung über die Höhe des Verdienstentganges ausgestellt wurde. In solchen Fällen ist auf dem Antrag ein Vermerk anzubringen, dass die Bestätigung nachgereicht wird. Bei verspäteten Anträgen geht der Gebührenanspruch verloren. Vorgangsweise für die Bestätigung des Verdienstentganges: Der betreffende Lehrer stellt an den LSR für OÖ. einen Antrag auf Bestätigung des Verdienstentganges. Der Schulleiter ergänzt mit seiner Unterschrift den Antrag mit der Anzahl der MDL-Vergütung ( Stunden u. Werteinheiten) dieser Woche und bestätigt, dass dem Lehrer an dem Tag der Ladung alle Unterrichtsstunden zur Gänze entfallen sind. Der Leiter kann diese Angabe erst am letzten Schultag der betreffenden Woche machen, wobei von der tatsächlichen Stundeneinteilung des Lehrers in dieser Woche auszugehen ist. Behandlung der (freigestellten) Leiter und BD-Stellvertreter: Grundsätzlich gilt auch für Leiter und Direktor-Stellvertreter, ob freigestellt oder nicht freigestellt, dass nur ein Unterrichtsentfall zur Gänze eine Einstellung der MDL-Vergütung zur Folge hat. Beispiel: Der freigestellte Leiter hält wöchentlich am Freitag zwei Unterrichtsstunden als Mehrdienstleistung. Von Montag bis Mittwoch ist er dienstverhindert (Seminar, Erkrankung, etc.). Da zwar die administrative Tätigkeit von Montag bis Mittwoch, aber kein Unterricht (Freitag) entfallen ist, tritt keine Änderung in der MDL-Vergütung ein. Vorgangsweise bei kurzfristigen Karenzurlauben (Einzeltage) für pragm. Lehrer und IL-Lehrer: Bei tageweisen Karenzurlauben wird die MDL-Vergütung für die betreffende Woche wie bei Krankheit berücksichtigt. Für die nachstehenden Beschäftigungsarten sind Beispiele der Stundeneingabe für Wochen mit Karenzurlaub angeführt. Beispiele mit 1 Tag KU: Vollbeschäftigung mit 28 WStd. pro Woche; Die wöchentliche MDL-Vergütung wird um 1/5 bzw. 1/6 verringert. Unterbeschäftigung mit 20 WStd.; Für den Tag des Karenzurlaubes gebühren 1/5 bzw.1/6 von 23 WStd. (Die Wochenstunden dieser Woche erhöhen sich für die Durchschnittsberechnung) Teilbeschäftigung mit 18 WStd.; 18 WStd. bleiben unverändert Neueinstellung von IL-Vertragslehrern während der Woche (z. B. ab Mittwoch): Vollbeschäftigte: DA am Mittwoch, 3/5 bzw. 4/6 der MDL-Vergütung Unterbeschäftigte z. B. mit 20 WStd.: DA am Mittwoch, 3/5 bzw. 4/6 der MDL- Vergütung ( von - 3 MDL)

6 - 6 - Teilbeschäftigte z. B. mit 18 WStd.: 1. Woche mit 18 WStd. (wie bei vollen Wochen). Überstellung von IIL in IL während der Woche (z. B. ab Mittwoch = Monatserster): Vollbeschäftigte z. B. mit 26 WStd.: 3/5 bzw 4/6 von der MDL-Vergütung, da von Mo. bis Di. noch als IIL Lehrer mit 26 WStd. bezahlt, Unterbeschäftigte z. B. mit 20 WStd.: 3/5 bzw. 4/6 der MDL-Vergütung ( von -3 MDL), da als IIL Lehrer Bezahlung für 20 WStd. ab Mo. bis Di., Teilbeschäftigte z. B. mit 18 WStd.: Eingabe in der 1. Woche ab Mi. mit 18 WStd. (wie bei vollen Wochen). WICHTIG: Werden während des Unterrichtsjahres "händische" Eingaben vorgenommen, ist bei der EDV-ENDABRECHNUNG darauf zu achten, dass solche Eingaben erhalten bleiben. Projektunterricht: Aus dem Titel des Projektunterrichtes dürfen insgesamt nicht mehr Unterrichtstunden verrechnet werden, als sie in der betreffenden Klasse von einem Lehrer oder mehreren Lehrern für den jeweiligen Wochentag vorgesehen waren. Stundentausch: Ein Stundentausch kann grundsätzlich vorgenommen werden, wenn dies der Lehrer wünscht und es organisatorisch machbar ist. Besonderheiten bei Teilbeschäftigung und Unterbeschäftigung sowie bei Kader-, Truppen- und Waffenübungen: 1. Teilbeschäftigung: Für die Zeit der Teilnahme an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung ist ein teilbeschäftigter Lehrer wie ein vollbeschäftigter Lehrer zu behandeln. Pro Tag der Teilnahme ist ein Fünftel oder Sechstel (bei 6-Tage-Schulwoche) der vollen Lehrverpflichtung zu berücksichtigen. Beispiel mit einer 5-Tage-Woche: Ein teilbesch. Lehrer mit 16 WStd. der LV 23 nimmt in der Woche X an einer 2- tägigen schulbezogenen Veranstaltung teil: 2/5 von 23 WStd.... 9,2 WStd. 3/5 von 16 WStd.... 9,6 WStd., das sind zusammen 18,8 WStd.. In dieser Woche ergeben sich +2,8 WStd., die für die Durchschnittsberechung des teilbeschäftigten Lehrers berücksichtigt werden. 2. Unterbeschäftigung: Ist ein vollbeschäftigt bezahlter Lehrer während einer Zeit der Unterbeschäftigung an der Unterrichtserteilung verhindert, gilt folgende Regelung: Der Durchschnittsberechnung ist das Stundenausmaß für Vollbeschäftigte von 23 bzw. 24,25 WStd. in folgenden Fällen zu Grunde zu legen; Unfall oder Krankheit und aus Gründen der Ausnahmen von der Einstellung s. Pkte a) bis k) Erstreckt sich der Unterrrichtsentfall aus o.a. Grund (Gründen) nicht auf eine ganze Schulwoche, gebührt das anteilige Ausmaß, und zwar pro Tag ein Fünftel oder Sechstel (6-Tage-Schulwoche) der Vollbeschäftigung. Beispiel mit 6-Tage-Schulwoche: Ein unterbeschäftigter Lehrer hält 20 WStd. der LV 23 im I. Lehrgang 2000/01.

7 - 7 - In der Woche vom können 20,5 WStd. für die Durchschnittsberechnung berücksichtigt werden, weil in diese Woche der Nationalfeiertag fällt (Do., ). Berechnung: 1/6 von 23 WStd. = 3,83 WStd. und 5/6 von 20 WStd. = 16,67 WStd., das sind zusammen 20,5 WStd. 3. Kader-, Truppen- und Waffenübung: Die Fortzahlung der Bezüge und die MDL-Regelung gem. 40 HGG 2001 werden seitens des Landeschulrates vorgenommen. Supplierstunden werden abgegolten. Vorgangsweise bei Versetzungen während des Unterrichtsjahres: Die Schule A erstellt eine Endabrechnung mit den bis zum Versetzungszeitpunkt tatsächlichen Daten (insbesondere ist auf Abschlagstunden zu achten). Die Schule B gibt den von der Schule A errechneten Durchschnittswert für die Woche 1 X (Versetzungszeitpunkt) ein. Erfolgt eine Versetzung während der Woche, so ist der Schule B der Stundenplan dieser Woche zur Ermittlung der "Wochenscheibe" mit der Endabrechnung vorzulegen. Eventuell sind die Abschlagstunden und die Vergütungen gem. 61 c und d GG der Schule B infolge Lehrgangsunterrichtes zu korrigieren. Im Falle eines leistungsdifferenzierten Unterrichtes in der Schule A ist eine Meldung hierüber an die Schule B zu senden. In der Meldung von der Schule B an den Landesschulrat muss auch die Zahl der Schülergruppen für LDU und ev. für FAKO von der Schule A enthalten sein. Vorgangsweise bei den Erzieherdiensten: Auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesanstaltendirektion wird bei Einstellung der MDL-Vergütung für Unterrichtsstunden die MDL-Vergütung für Erzieherdienste weiterbezahlt und um eine Schlechterstellung des Erzieherdienstes durch eine Gleichbehandlung wie die Supplierstunden zu vermeiden, werden die Mehrdienstleistungserzieherstunden mit dem Faktor 1,208 multipliziert. Diese Berechnung wird bereits im Sokratesprogramm berücksichtigt. Für die Abrechnung der ED-MDL ist der Durchschnitt aus der Summe der geleisteten Erzieherdienste einschließlich der Vertretungsstunden und abzüglich der Entfälle zu bilden. Bei teilbeschäftigten Lehrern und IIL Lehrern ist immer der Erzieherdienstplan als Grundlage für den Durchschnittswert heranzuziehen, da solche Lehrer auch bei Stundenausfall die Bezüge ungekürzt weiterbezahlt bekommen. Abrechnung und Meldung der dauernden MDL-Vergütung und der Supplierstunden sowie der Wochenstunden von teilbeschäftigten Lehrern: a) dauernde MDL: Zu Schulbeginn ist von der Stammschule eine Meldung vom voraussichtlichen Durchschnitt der geplanten Unterrichts-MDL und der ED-MDL dem Landesschulrat vorzulegen. Sind im Durchschnitt auch Stunden durch Mitverwendungen, z. B. an der BPA, an einer Polyt. Schule, etc., oder von einer Nebenschule enthalten, dann ist eine solche Schule mit Angabe der Stundenanzahl extra anzuführen. Bei teilbeschäftigten Lehrern ist im neuen Formular (siehe Anlage) nur die Spalte "WSt. für teilbeschäftigte Lehrer" und ev. die Spalte für "Mitverwendungen" auszufüllen.

8 - 8 - Ein Antrag auf Mitverwendung oder auf zusätzliche Verwendung an einer Nebenschule ist vom betreffenden Lehrer unbedingt vor Antritt des Dienstes zu stellen und bedarf der Genehmigung durch den Landesschulrat. Tritt während des Unterrichtsjahres in den Unterrichts- oder Erzieherstunden eine gravierende Änderung ein, ist eine Korrekturmeldung rückwirkend ab Schulbeginn dem Landesschulrat ehestens vorzulegen (Vermeidung von Übergenüssen und hohen Nachzahlungen!). Zum Ende des Unterrichtsjahres erfolgt dann pro Lehrer die Meldung an den Landesschulrat über die endgültige MDL-Abrechnung (U-MDL u. ED-MDL) bzw. Wochenstunden-Abrechnung (Extra-Angabe der Stunden und Schule für Mitverwendungen und Nebenschulen nicht vergessen). Für IIL-Lehrer sind nochmals alle Besoldungsabschnitte dann vorzulegen, wenn sich durch Änderungen der Absetzstunden Aufrollungen ergeben. Eine Endabrechnung ist sofort vorzulegen, wenn ein Lehrer während des Unterrichtsjahres austritt, in Pension geht oder einen Karenzurlaub bis Ende des Unterrichtsjahres in Anspruch nimmt. b) Einzel-MDL: Die Meldung ist jeden Monat durch die Stammschule mit der Supplierungsübersicht vorzulegen. In die Monatsmeldungen sind Erzieherstunden, die vertretungsweise für abwesende Lehrer übernommen werden, nicht aufzunehmen, da diese Stunden bei der Durchschnittsmeldung von den geplanten MDL zu berücksichtigen sind. Lehrer mit einer Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen dürfen zu Supplierungen nicht eingeteilt werden. Ergeben sich Einzel-MDL in einer Woche, die sich auf zwei Monate erstrecken, dann ist die Abrechnung für den Monat vorzunehmen, in den der Freitag oder Samstag (bei 6-Tage-Schulwoche) fällt. c) Mitverwendungen: Werden Berufschullehrer am Päd. Institut oder an der Berufspäd. Akademie oder einer ähnlichen Einrichtung mitbeschäftigt, gelten in Anpassung an die Limitregelung für Lehrer folgende Höchstgrenzen: MDL / Stammschule: 7,0 / 8,0 (besondere Gründe...) 5,2 / 6,0 (LVG I) 5,5 / 6,3 (LVG II) 5,8 / 6,6 (LVG III) MDL für Mitverwendung PI / BPA (BL mit LV 23) (BL mit LV 24,25) 4,9 / 5,7 (LVG I) 5,2 / 6,0 (LVG II) 5,5 / 6,3 (LVG III) Bei Lehrern, die einen Teil ihrer Mehrdienstleistungen an der Stammschule erbringen, kann nur mehr die Differenz zum jeweils geltenden Limit an der Berufspäd. Akademie und am Päd. Institut erbracht werden. Die Umrechnung der MDL der Stammschule in mögliche MDL am PI oder an der BPA erfolgt nach folgenden Formeln: Lehrverpflichtung 23: (z. B. 3 MDL an der BS, 4 MDL verbleiben für Mitverwendung - diese müssen umgerechnet werden)

9 - 9 - LVG I: Verbleibende Anzahl der Üst. an der BS/1,342 = 4 / 1,342 = 3 MDL an PI/BPA LVG II: 4 / 1,271 = LVG III: 4 / 1,208 = Lehrverpflichtung 24,25: (z. B. 3 MDL an der BS, 4 MDL verbleiben für Mitver-wendung; diese müssen umgerechnet werden) LVG I: 4 / 1,415 = 3,1 MDL an PI/BPA LVG II: 4 / 1,339 = LVG III: 4 / 1,273 = In einem Internat abgeleistete Mehrdienstleistungen (bis jetzt zusätzlich maximal 3 UE- MDL möglich) bleiben von dieser Regelung unberührt! Abgeltung für Leiter und Direktor-Stellvertreter sowie für Vertreter des Leiters und des Direktor-Stellvertreters ab : a) Definitive Leiter u. mit der Leitung betraute Lehrer sowie Direktor-Stellvertreter und mit der Funktion als Direktor-Stellvertreter betraute Lehrer: Ab hat sich für die Leiter und Direktor-Stellvertreter sowie für die mit einer dieser beiden Funktionen betrauten Lehrer ( 27 Abs. 2 LDG) die Leiterzulage erhöht und ist im 106 Abs. 9 LDG geregelt. Parallel dazu wurde durch die Änderung der Schulleiter-Zulagenverordnung eine Neueinteilung der Klassen in die nachfolgenden Dienstzulagengruppen (DZG) I bis VI vorgenommen. Mit mehr als 25 Klassen... DZG I 16 bis 25 Klassen... DZG II 10 bis 15 Klassen... DZG III 05 bis 09 Klassen... DZG IV 03 bis 04 Klassen... DZG V 01 bis 02 Klassen... DZG VI Die Erhöhung der Leiterzulage auf Grund einer mit mehr als 35 Klassen geführten Berufsschule und auf Grund einer Dauer der Leiterfunktion von acht, zwölf und sechzehn Jahren gebührt weiterhin unverändert. Die Klassenzahlen werden nach Ablauf des Unterrichtsjahres von der Pädagogischen Abteilung berechnet und der Abt. Rechnungsdienst bekannt gegeben. Allfällige Korrekturen der Leiterzulagen werden rückwirkend für das abgelaufene Schuljahr vorgenommen.

10 b) Leitervertreter ohne Betrauung mit der Leitung und Vertreter des Direktor-Stellvertreters ohne Betrauung mit der Funktion des Direktor-Stellvertreters: Gemäß 43 Abs. 8 LDG können dem Leitervertreter bzw. dem Vertreter des Direktor- Stellvertreters, der nicht mit der Leitung bzw. mit der Funktion des Stellvertreters betraut ist, die Absetzstunden des Leiters bzw. des Direktor-Stellvertreters nicht mehr berücksichtigt werden. Außerdem ist der Vertreter eines freigestellten Leiters oder Direktor-Stellvertreters nicht mehr von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Leitervertreter und Vertreter des Direktor-Stellvertreters, die nicht mit dieser Funktion betraut sind, erhalten nach den Bestimmungen des 106 LDG ab für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe von einem Dreißigstel der Leiterzulage des Leiters bzw. des Dir.-Stellvertreters in der entsprechenden Dienstzulagengruppe. Auch ein bestellter BD-Stellvertreter, der den Leiter vertritt, erhält zusätzlich zu den zwei Dritteln der Leiterzulage für jeden Vertretungstag ein Dreißigstel der Leiterzulage des Leiters nach der entsprechenden Dienstzulagengruppe. Hiezu ist in der Monatsmeldung die vorgesehene Rubrik für die Leitervertretung auszufüllen. Grundsätzlich sind für die Leitervertretung nur vollbeschäftigte und an der betreffenden Schule mit mindestens 12 Wochenstunden (Reststunden an Nebenschulen) eingesetzte Lehrer heranzuziehen. Weitere Bestimmungen über die Leitervertretung sind in den LSR-Erlässen vom , A1-6/53-97 und , A1-6/53ad-98, enthalten. Gemäß 61c und d bewirken die Klassenführung u/nd die Verwaltung von Sammlungen (Kustodiate) statt der bisherigen Abschlagstunden eine Vergütung. Korrekturstunden und die Verwaltung von Unterrichtsmitteln, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den Unterricht an Berufsschulen, bei dem lehrplangemäß EDV-Anlagen eingesetzt werden, bleiben unverändert nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Abschlagstunden. Vergütung für die Klassenführung gem. 61 c GG Mit Wirksamkeit vom gebührt Lehrern, die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut sind, an Stelle einer Verminderung der Lehrverpflichtung für die Monate September bis Juni eine monatliche Vergütung in der Höhe von 1.500,00 ATS (= 109,01 EUR). Bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen gebührt eine monatliche Vergütung in Höhe von 3.000,00 ATS (= 218,02 EUR). Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen die Tätigkeit als Klassenvorstand nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

11 Bei Lehrern, die aus Gründen der Schulorganisation die Klassenvorstandsgeschäfte während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu führen haben, entspricht die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers, der die Führung von Klassenvorstandsgeschäften gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu führen hat ( 61c des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 und der Dienstrechts-Novelle 2001). Vergütung für die Verwaltung von Sammlungen gem. 61 d GG Lehrer, die organisationsmäßig vorgesehene und tatsächlich bestehende Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) verwalten, haben ab diesem Zeitpunkt für die Monate September bis Juni Anspruch auf eine monatliche Vergütung ( 61d i.v.m. Z. 6 der Anlage 5 des Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001). Die Vergütung ist unterschiedlich hoch. Sie gebührt - je nachdem welche Sammlung (welches Kustodiat) der Lehrer verwaltet - in Höhe eines bestimmten Prozentausmaßes der Grundvergütung von 550,00 ATS (= 39,97 EUR)(für Kustodiate mit bisher 0,5 Abschlagstunden), 1.043,00 ATS (= 75,80 EUR) (für die Verwaltung einer Lehrwerkstätte mit bisher 1 Abschlagstunde 24,25-wertig) und 1.100,00 ATS (= 79,94 EUR) (für die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen ohne Lehrwerkstätte mit bisher 1 Abschlagstunde 23-wertig). Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Verwaltungstätigkeit betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen die Verwaltungstätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze. Gemäß 61d Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 können die den Lehrern zukommenden Vergütungen für die Betreuung von Lehrmittelsammlungen (Kustodiaten) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden. Die Kompetenz, derartige abweichende Festlegungen zu treffen, kommt dem Schulleiter zu. Das Einvernehmen mit der Personalvertretung (Dienststellenausschuss) ist herzustellen. Im Fall der Nutzung des durch 61d Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 eröffneten Gestaltungsspielraumes möge unbedingt Nachstehendes beachtet werden: Nur die für die Verwaltung tatsächlich bestehender und betreuter Lehrmittelsammlungen zustehenden Vergütungen dürfen abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen verteilt werden. Die Gesamtsumme der Vergütungsprozentsätze darf nicht höher sein als im Falle der Abgeltung der Verwaltungstätigkeiten auf der Basis der in Z. 6 der Anlage 5 des Gehaltsgesetz 1956 genannten Prozentsätze. Administrativbelohnung Die Administrativbelohnung in der bisherigen Form wird aufgehoben, da die Besorgung der Klassenvorstandsgeschäfte gem. 61c GG vergütet wird.

12 Mit Wirksamkeit ab dem Schj. 2001/2002 wird das Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nr. 33/1999 abgeändert und Nr. 35/1998 (Schulgemeinschaftsausschuss) bleibt aufrecht. Lt. Rundschreiben des BMBWK ist für die Besorgung von administrativen Aufgaben an der Schule für Lehrer an Berufsschulen zweimal je Schuljahr, und zwar in den Monaten Juni und September, die Gewährung einer Belohnung in der Höhe der Vergütung von jeweils 12,86% des Gehaltes (für Lehrer an Berufsschulen ist 61 Absatz 4 GG anzuwenden) des Lehrers vorgesehen und zwar für die folgende Anzahl von Lehrern: a) an Schulen mit nicht mehr als 11 Klassen an einen Lehrer b) an Schulen mit 12 bis einschließlich 21 Klassen an zwei Lehrer c) an Schulen mit mehr als 21 Klassen an drei Lehrer Für diese Lehrer ist im Formblatt wie bisher die Zahl 2 einzutragen. Die den Lehrern an berufsbildenden Pflichtschulen bisher für zusätzliche Tätigkeiten in der Schulpartnerschaft gewährte Belohnung bleibt bestehen. Hier ist einheitlich die Zahl 1,5 einzutragen a) für den Leiter, b) für die 3 Mitglieder (Lehrer), die dem Schulgemeinschaftsausschuss angehören. Für weitere Lehrer kann keine Abgeltung gewährt werden. Die Zahl der MDL-Stunden gebührt im halben Ausmaß. Die Belohnung gebührt unter der Zugrundelegung der 10. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe, der der jeweilige Lehrer angehört. Vorgehensweise bzw. Meldung an den LSR In der Anlage erhalten Sie ein Formblatt, das für die Auszahlung im Juni bis und für die Auszahlung im September bis an den LSR zu senden ist. Es erfolgen keine weiteren gesonderten Erlässe; die Computerlisten sind hinfällig. Belohnung für Klassenvorstände in Klassen mit LDU bleibt unverändert Allgemeines über Meldungen an den Landesschulrat: ZUR BESONDEREN BEACHTUNG! Die Schulleiter, Stellvertreter und Lehrer werden ersucht, auf allen Schriftstücken (Ansuchen, Abrechnungen, (Sammel-)Meldungen, Formularen, Familienbeihilfenbescheiden etc.) die jeweilige Personalnummer (8-stellig, die letzte Stelle gibt die Nummer des Dienstverhältnisses an) anzuführen Die Personalnummern sind binnen 1 Monat richtigzustellen! Eine Liste der Personalnummern wird mit den Gehaltszetteln der Lehrer monatlich an die Schulen geschickt. Bei Neueinstellungen von Lehrern ist die Personalnummer telefonisch vom Sachbearbeiter (Frau Sbüll), Tel. 0732/7071/1451, einzuholen.

13 Die Abrechung sämtlicher Stunden des Lehrers ist ausschließlich an seiner Stammschule vorzunehmen. a) Sofort zu melden sind: Dienstantritt (auch nach KU) und Austritt eines Vertragslehrers und eines kirchl. bestellten Religionslehrers, insbesondere bei Lehrgangslehrern, per FAX Nr. (0732)7071/1290 (Formular in der Anlage) Bei verspäteter An- oder Abmeldung muss der LSR für OÖ. einen Beitragszuschlag von dzt.600,00 ATS (= 43,60 EUR), pro Lehrer an die oö. Gebietskrankenkasse zahlen. Krankenstände von Vertragslehrern I L und II L sowie von kirchlich bestellten Religionslehrern, die innerhalb von 14 Tagen nach Dienstantritt bzw. Wiederantritt des Dienstes anfallen, insbesondere bei Lehrgangslehrern, da das Entgelt einzustellen ist Erkrankungen über einen Monat hinaus von den in lit. c) angeführten IIL-Lehrern, und zwar unabhängig von der "Abwesenheitsliste", die der monatlichen Suppliermeldung angeschlossen wird (für Bezugsregelung erforderlich) Kader-, Truppen- und Waffenübungen von pragmatischen und vertraglichen Lehrern vor Ableistung solcher Übungen (Ersatz von Teilkosten durch das HGA) - Kopie Einberufungsbefehl. Adressänderungen von allen Lehrern (Formular in der Anlage). b) Zu Schulbeginn leistungsdifferenzierter Unterricht (LDU) und Fachkoordinatorentätigkeit (FAKO) von allen Schulen und Meldungen der Vergütungen gem. 61 c und d des GG. Während des Schuljahres jede Änderung dieser Vergütungen und im Jahresunterricht beim LDU bzw. FAKO mit Angabe des Datums. c) Während des Schuljahres alle Stundenänderungen von II L Vertragslehrern (kirchl. best. Rel. Lehrern) mit der tatsächlichen Wochenstundenanzahl im Unterricht, da für solche Lehrer keine Durchschnittsberechnung vorgesehen ist. Ausgenommen sind die Erzieherstunden, für die ein Durchschnittswert auf der Grundlage des Erzieherdienstplanes zu melden ist (siehe die Ausführungen zu "Vorgangsweise bei den Erzieherdiensten"). d) Am Ende des Unterrichtsjahres endgültige Meldung der Vergütungen gem. 61 c und d des GG und über LDU und FAKO von allen Lehrgangs-Schulen (neues Formular für alle Meldungen LDU u. FAKO siehe Anlage Belohnungen für Klassenvorstände in Klassen mit LDU (nicht zu Schulbeginn, da Belohnungen immer nachträglich zur Auszahlung kommen). In der Anlage werden alle für die Lehrebesoldung (Abteilung B4/A1C) zur Zeit gültigen Formulare mitgesandt: N-Formular MDL Jahresschnitt Planung MDL Endabrechnung Deckblatt (es genügt darauf eine Unterschrift des Direktors für alle beigelegten Abrechnungen Abgeltung Klassenvorstände Abgeltung Kustodiate Belohnung für Klassenvorstände in Klassen mit LDU LDU-Zulage Administrative Belohnung Adressenänderung

14 Mit freundlichen Grüßen Der Amtsführende Präsident Fritz Enzenhofer eh. 9 Anlagen

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