Satzung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie

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Transkript:

Satzung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie 1 Name, Rechtsnatur, Sitz, Siegel (1) Die Sparkassenakademie ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung des Westfälisch- Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes und führt den Namen "Westfälisch-Lippische Sparkassenakademie". (2) Die Sparkassenakademie hat ihren Sitz in Münster. (3) Die Sparkassenakademie führt das Siegel des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes. 2 Aufgaben (1) Die Sparkassenakademie hat die Aufgabe, die Mitarbeiter (einschließlich der Auszubildenden) der öffentlich-rechtlichen Sparkassen in Westfalen-Lippe und deren Gemeinschaftseinrichtungen in ihrer Ausbildung sowie in ihrer weiteren beruflichen und persönlichen Entwicklung zu fördern. Die Mitarbeiter werden mithilfe verschiedener Maßnahmen ( 3) fachund verhaltensbezogen fortgebildet mit dem Ziel, die zur erfolgreichen Aufgabenerfüllung in ihren Sparkassen notwendige Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz zu erwerben. In Ausnahmefällen können Leistungen auch für Dritte erbracht werden. (2) Die Sparkassenakademie führt für bestimmte Fortbildungsveranstaltungen Prüfungen nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsvorschriften durch ( 9). (3) Die Sparkassenakademie berät und unterstützt die öffentlich-rechtlichen Sparkassen in Westfalen-Lippe und deren Gemeinschaftseinrichtungen auch bei Maßnahmen der Personalberatung und -entwicklung, die über die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 hinausgehen. Sie führt entsprechende Maßnahmen auch selbst durch. 3 Personalentwicklungsangebote Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bietet die Sparkassenakademie Personalentwicklungsmaßnahmen an; dazu zählen insbesondere 1. Förderungsangebote für die berufliche Ausbildung, 2. Lehr- und Studiengänge, 3. Seminare für Ausbilder, 4. Seminare und Tagungen, 5. Verhaltenstrainings, 6. Potenzialanalysen und Auswahlverfahren, 7. Personalberatungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen im Sinne des 2 Absatz 3.

- 2-4 Vertretung Die Sparkassenakademie wird rechtsgeschäftlich durch den Verbandsvorstand des Westfälisch- Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes (im Folgenden kurz Verband) vertreten. 5 Leiter der Akademie (1) Der Leiter der Akademie wird vom Verbandsverwaltungsrat des Verbandes bestellt und hauptamtlich angestellt. Er führt die Dienstbezeichnung "Direktor". (2) Der Direktor leitet die Sparkassenakademie nach Maßgabe der für den Verband geltenden Rechtsvorschriften und der für die Sparkassenakademie erlassenen besonderen Vorschriften. (3) Im Falle der Verhinderung wird der Leiter der Akademie durch seinen Stellvertreter vertreten. (4) Die Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden allein zur besseren Lesbarkeit der Regelungen entweder in weiblicher oder männlicher Form geführt. In jedem Fall sind stets beide Geschlechtsformen gemeint. 6 Akademieausschuss (1) Dem Akademieausschuss gehören kraft Amtes der Vorsitzende des Verbandsvorstands und das weitere ordentliche Mitglied des Verbandsvorstands, der Landesobmann und der Leiter der Akademie an. Im Falle der Verhinderung des weiteren ordentlichen Mitglieds des Verbandsvorstands, des Landesobmannes oder des Leiters der Akademie nehmen deren jeweils bestellte Vertreter an der Sitzung des Ausschusses teil. (2) Ihm gehören als Mitglieder ferner an je ein von den Arbeitsgemeinschaften der westfälischlippischen Sparkassen benannter Vertreter (höchstens 7) und drei vom Verbandsverwaltungsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. (3) Der Vorsitzende des Verbandsvorstands beruft die Sitzungen des Akademieausschusses ein und führt in diesen den Vorsitz; im Falle seiner Verhinderung wird er durch das weitere ordentliche Mitglied des Verbandsvorstands vertreten. (4) Der Akademieausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende des Verbandsvorstands und der Leiter der Akademie oder deren jeweilige Vertreter sowie die Hälfte der übrigen Mitglieder oder deren jeweilige Vertreter anwesend sind.

- 3 - (5) Der Akademieausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Die Amtszeit der Mitglieder des Akademieausschusses richtet sich nach der Wahlzeit der jeweiligen Mitgliedergruppen des Verbandsverwaltungsrats. Wiederwahl der Mitglieder nach Absatz 2 ist zulässig. (7) Wenn bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder nach Absatz 2 noch nicht bestellt sind, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter. Der Akademieausschuss ist zuständig für 7 Aufgaben des Akademieausschusses (1) die Vorbereitung von Entscheidungen, die im Hinblick auf die Sparkassenakademie vom Verbandsverwaltungsrat zu beschließen sind; dazu gehört insbesondere die Aufstellung des Budgets als Teil des Budgets des Verbandes; dem Budget ist eine Stellenübersicht beizufügen; (2) die Beschlussfassung über die Aufstellung und Änderung der Lehrpläne für die Lehr- und Studiengänge, die Zielsetzungen, Inhalte und Stundentafeln enthalten; (3) die Beschlussfassung über den Erlass und die Änderung der Prüfungsordnungen für die Lehr- und Studiengänge und die Seminare für Ausbilder ( 3 Ziffer 3) sowie der Richtlinien für Abschlussprüfungen von Fortbildungsveranstaltungen ( 9 Absatz 2); (4) die Beschlussfassung über die Einrichtung neuer Lehrgangsarten und Studiengänge; (5) den Erlass von Zulassungsbedingungen für die Lehr- bzw. Studiengänge; (6) die Beschlussfassung über das Preisverzeichnis ( 10 Absatz 1); (7) die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse nach Maßgabe der Prüfungsordnungen. 8 Zulassung zu den Lehr- und Studiengängen (1) Die Zulassung zu einem Lehr- bzw. Studiengang ist von der Sparkasse des Bewerbers schriftlich bei der Sparkassenakademie zu beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Sparkassenakademie auch andere Anträge entgegennehmen. (2) Über die Zulassung entscheidet die Akademieleitung nach Maßgabe der vom Akademieausschuss aufgestellten Zulassungsbedingungen. Bei Ablehnung des Antrages durch die Akademieleitung kann binnen einer Woche nach Zugang der Ablehnung die Entscheidung des Verbandsvorstands beantragt werden.

- 4-9 Prüfungen (1) Prüfungen werden auf Grundlage der Prüfungsordnungen ( 7 Absatz 3) insbesondere durchgeführt zum Abschluss - des Qualifizierungslehrgangs Sparkassenkaufmann ( 3 Ziffer 2), - des Studiengangs Sparkassenfachwirt für Kundenberatung und der Stufe I des Studiengangs Sparkassenbetriebswirt, die mit der Prüfung Sparkassenfachwirt abgeschlossen werden kann ( 3 Ziffer 2), - des Studiengangs Sparkassenbetriebswirt bzw. des Aufbaustudiengangs Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten ( 3 Ziffer 2), - des Seminars zur Ausbildung der Ausbilder ( 3 Ziffer 3). Gleiches gilt für die Aufnahme in einen - Qualifizierungslehrgang Sparkassenkaufmann, - Studiengang Sparkassenbetriebswirt bzw. Aufbaustudiengang Sparkassenbetriebswirt für Spezialisten. (2) Auch bei anderen Fortbildungsveranstaltungen kann die Sparkassenakademie zur Ermittlung des Lernergebnisses nach Festlegung entsprechender Vorschriften ( 7 Absatz 3) Abschlussprüfungen und andere Erfolgskontrollen durchführen. 10 Preise für Personalentwicklungsangebote (1) Höhe und Zahlungsweise der Preise für die Lehr- und Studiengänge ( 3 Ziffer 2) richten sich nach dem Preisverzeichnis, das jährlich vor Beginn des neuen Haushaltsjahres vom Akademieausschuss beschlossen wird ( 7 Absatz 6). (2) Die Preise für andere Personalentwicklungsangebote werden von der Akademieleitung festgelegt. 11 Lehrgangsordnung und Hausordnung (1) Der Verbandsvorstand erlässt eine Lehr- und Studiengangsordnung für die Lehr- bzw. Studiengänge und eine Hausordnung, die insbesondere Regeln für den Besuch der Akademie und die Inanspruchnahme ihrer sonstigen Einrichtungen aufstellen. (2) Bei Beginn des Lehr- bzw. Studiengangs werden den Teilnehmern die Lehr- und Studiengangsordnung sowie die Hausordnung ausgehändigt. Sie sind für die Teilnehmer verbindlich. (3) Die Hausordnung gilt auch für den Besuch anderer Fortbildungsveranstaltungen. Sie liegt zur Einsichtnahme am Empfang der Akademie und am Empfang des Akademiehotels aus.

- 5 - (4) Bei Verstoß gegen diese Ordnungen sind unter gleichzeitiger Mitteilung an den Arbeitgeber folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Teilnehmer zulässig: 1. schriftlicher Verweis; 2. Androhung des Ausschlusses aus der Sparkassenakademie und ihren sonstigen Einrichtungen; 3. Ausschluss aus der Sparkassenakademie und ihren sonstigen Einrichtungen. (5) Ordnungsmaßnahmen werden von der Akademieleitung ausgesprochen. Der Vertreter der Lehr- bzw. Studiengänge und der Betroffene sind vorher anzuhören. Gegen die Entscheidung der Akademieleitung kann binnen einer Woche Einspruch beim Verbandsvorstand eingelegt werden; dessen Entscheidung ist endgültig. 12 Vertretung der Lehr- und Studiengänge (1) Jeder Lehr- bzw. Studiengang ( 3 Ziffer 2) wählt einen Sprecher, dessen Aufgabe es ist, neben organisatorischen Zuständigkeiten innerhalb der Lehr- bzw. Studiengangsgemeinschaft, die Verbindung zwischen den Teilnehmern einerseits und der Akademieleitung und den Dozenten andererseits aufrechtzuerhalten. (2) Die Sprecher der Lehr- bzw. Studiengänge mit einer Präsenzzeit von mindestens zwei Monaten bilden die Lehr- bzw. Studiengangsvertretung. Diese wählt den Vertreter der Lehr- bzw. Studiengänge und seinen Stellvertreter. Der Vertreter der Lehr- bzw. Studiengänge muss einem Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt angehören. (3) Der Vertreter der Lehr- bzw. Studiengänge hat die Aufgabe, die Interessen der Teilnehmer der Akademieleitung gegenüber zu vertreten, Anregungen über Lehr- bzw. Studiengangsund Lehrstoffgestaltungen zu geben und auf evtl. Mängel hinzuweisen. Er ist vor Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen Teilnehmer ( 11 Absatz 5) anzuhören. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Der Verbandsvorstand Münster, 11. November 2009