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Transkript:

15. April 2004 A5-0224/176 ÄNRUNGSANTRAG 176 Änderungsantrag 176 Artikel 2 Buchstabe pa (neu) pa) verbundener Vertrag : ein mit einem Kreditvertrag verbundener Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung, wenn der Kreditvertrag der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Lieferant oder der Verkäufer der Ware oder der Erbringer der Dienstleistung selbst den Kredit des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des vorgenannten Personenkreises bedient. AM\532672.doc PE 344.641/176

15. April 2004 A5-0224/177 ÄNRUNGSANTRAG 177 Änderungsantrag 177 Artikel 2 Buchstabe g g) Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher : sämtliche Kosten, einschließlich der Sollzinsen und sonstigen Vergütungen, Provisionen, Gebühren und Kosten, die der Verbraucher für den Kredit zu zahlen hat; g) Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher : sämtliche Kosten, einschließlich der Sollzinsen, Provisionen und Gebühren, die der Verbraucher bei vertragsgemäßer Abwicklung des Kreditvertrags an den Kreditgeber zu zahlen hat und welche dem Kreditgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt sind, mit Ausnahme der Kosten, die andere Personen als der Kreditgeber, namentlich Notare, Finanzbehörden, Grundbuchämter, beim Abschluss des Kreditvertrags vom Verbraucher verlangen, und generell Kosten, die für Registrierung und Sicherheiten an die zuständigen Behörden zu entrichten sind; Begründung Im Sinne einer klaren Struktur der Richtlinie und zur erhöhten Rechtsklarheit sind verschiedene Begriffe neu zu definieren. Die Gesamtkosten sind im Lichte ihrer Vorhersehbarkeit zu definieren, damit ihre konkrete Angabe vom Kreditgeber eingefordert werden kann. AM\532672.doc PE 344.641/177

15. April 2004 A5-0224/178 ÄNRUNGSANTRAG 178 Änderungsantrag 178 Artikel 3 Absatz 2 Einleitung 2. Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Kreditverträge und gegebenenfalls für die entsprechenden Sicherungsverträge: 2. Diese Richtlinie gilt nicht für -a) Kreditverträge bis zu einem Kreditbetrag von 500; AM\532672.doc PE 344.641/178

15. April 2004 A5-0224/179 ÄNRUNGSANTRAG 179 Änderungsantrag 179 Artikel 6 a (neu) Artikel 6 a Informationspflichten bei Überziehungskrediten 1. Der Verbraucher ist im Falle eines Vertrages zwischen ihm und einem Kredit- oder Finanzinstitut über die Gewährung eines Kredits in Form eines Überziehungskredits auf einem laufenden Konto, außer einem Kreditkartenkonto, vor Vertragsabschluss oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schriftlich zu informieren: AM\532672.doc PE 344.641/179 über die etwaige Höchstgrenze des Kreditbetrags; über den effektiven Jahreszins und die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten sowie darüber, unter welchen Voraussetzungen diese geändert werden können; über die Voraussetzungen und das Verfahren einer Beendigung des Vertragsverhältnisses. 2. Ferner ist der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrages über jede Änderung des effektiven Jahreszinses und

der in Rechnung gestellten Kosten im Augenblick ihres Eintretens zu unterrichten. Diese Unterrichtung kann in Form eines Kontoauszuges oder in einer anderen für die Mitgliedstaaten annehmbaren Form erfolgen. 3. In Mitgliedstaaten, in denen stillschweigend akzeptierte Kontoüberziehungen zulässig sind, trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass der Verbraucher vom Jahreszins und den in Rechnung gestellten Kosten sowie allen diesbezüglichen Änderungen unterrichtet wird, wenn ein Konto länger als drei Monate überzogen wird. Begründung Obwohl Überziehungskredite grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sein sollen, erscheint es dennoch angebracht, im Sinne eines ausgewogenen Verbraucherschutzes bestimmte Informationspflichten festzuschreiben. AM\532672.doc PE 344.641/179

15. April 2004 A5-0224/180 ÄNRUNGSANTRAG 180 Änderungsantrag 180 Artikel 8 Absatz 2 2. Der Zugang zur zentralen Datenbank eines anderen Mitgliedstaats ist unter den gleichen Bedingungen zu gewähren, wie sie für Unternehmen und Personen dieses Mitgliedstaats vorgesehen sind, und zwar entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zentralen Datenbank des Herkunftsmitgliedstaats. 2. Der Verbraucher und gegebenenfalls der Sicherungsgeber werden unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis der Abfrage informiert. Begründung Für einen europäischen Markt der Verbraucherkredite ist der Zugang zu den in den Mitgliedstaaten existierenden Datenbanken zu gewährleisten. AM\532672.doc PE 344.641/180