Leihvertrag Werkzeuge, Vorrichtungen und Lehren. zwischen. Tratter Engineering GmbH Negrellistraße 13 I Bozen Mwstnr.

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Transkript:

Leihvertrag Werkzeuge, Vorrichtungen und Lehren zwischen Tratter Engineering GmbH Negrellistraße 13 I 39100 Bozen Mwstnr.: IT 01674780216 (im Nachfolgenden Besteller oder Tratter genannt) und xxxx (im Nachfolgenden Vertragspartner genannt) FO90A_Werkzeugleihvertrag dt. 14.12.2010 1/7

1. Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages ist die leihweise Überlassung von Werkzeugen, Modellen, Vorrichtungen und Lehren im folgenden Leihwerkzeuge genannt des Bestellers an den Vertragspartner zur Herstellung oder Bearbeitung und Lieferung von Teilen an den Besteller. Im Einzelnen werden die aus der beigefügten Anlage 1 ersichtlichen Leihwerkzeuge überlassen. 2. Benutzung Alle Leihwerkzeuge dürfen nur zur Erfüllung von Aufträgen des Bestellers benutzt werden. 3. Eigentumssicherung und Bestandsaufnahme Vom Besteller dem Vertragspartner überlassene Leihwerkzeuge bleiben Eigentum des Bestellers. Die Weitergabe der Leihwerkzeuge an Unterlieferanten, ihr Nachbau, ihre Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig. Der Pfändung der Leihwerkzeuge durch Dritte und anderen das Eigentum des Bestellers beeinträchtigenden Maßnahmen wird der Vertragspartner entgegentreten; er wird den Besteller unverzüglich Mitteilung machen. Kosten, die durch Maßnahmen zur Abwehr derartiger Handlungen entstehen, hat der Vertragspartner zu tragen oder dem Besteller zu ersetzen. Zum 31.12 eines jeden Jahres ist dem Besteller vom Vertragspartner schriftlich und unaufgefordert der Leihwerkzeugbestand unter Angabe der jeweiligen Werkzeug und/oder Teilenummer mitzuteilen. Darüber hinaus ist der Besteller jederzeit berechtigt, eine Leihwerkzeug-Bestandsaufnahme in den Werken des Vertragspartners vorzunehmen. FO90A_Werkzeugleihvertrag dt. 14.12.2010 2/7

4. Wartung/Ersatz Für das Leihwerkzeug ist zwischen den Vertragspartnern eine voraussichtliche Ausbringungsmenge zu vereinbaren. Bis zur Erreichung der festgelegten Ausbringungsmenge hat der Vertragspartner eine zeichnungsgerechte Teilelieferung zu gewährleisten. Der Vertragspartner muss Wartung, Pflege und Instandhaltung der Leihwerkzeuge fähigem eigenem Personal oder geeigneten Drittfirmen übertragen. Die Kosten hierfür trägt der Vertragspartner. Die Beseitigung des Verschleißes und erforderliche Reparaturen erfolgen ebenfalls durch den Vertragspartner und zu dessen Lasten. Der Vertragspartner wird die Beseitigung von Schäden oder den Ersatz der Leihwerkzeuge so rechtzeitig vornehmen oder veranlassen, dass Mängel an den bestellten Teilen oder eine Verzögerung der Fertigung vermieden werden. Vor der Beseitigung größerer Schäden oder vor dem Ersatz wird er wird er den Besteller rechtzeitig unterrichten. Entspricht der Zustand der Leihwerkzeuge nicht mehr den neuesten einschlägigen Gesetzes- und Unfallverhütungsvorschriften, ist der Vertragspartner verpflichtet, dies dem Besteller mitzuteilen. Der Besteller übernimmt grundsätzlich die Kosten für den Ersatz der Leihwerkzeuge, sofern sie durch normale Abnutzung und trotz ordnungsgemäßer Wartung und Pflege als Ganzes unbrauchbar geworden sind. 5. Transport, Verpackung und Versicherung Der Besteller trägt die Kosten für Transport, Verpackung und Transportversicherung im Zusammenhang mit der Anlieferung und der Herausgabe der Leihwerkzeuge. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Leihwerkzeuge im Falle von Zwischentransporten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Bearbeitung von Teilen auf eigene Kosten sachgemäß zu verpacken und zu transportieren. FO90A_Werkzeugleihvertrag dt. 14.12.2010 3/7

Die Leihwerkzeuge sind durch den Vertragspartner gegen Feuer und Vandalismus versichert. Die Versicherung gegen Diebstahl sowie bei entsprechender Gefahr gegen Leitungswasser ist vom Vertragspartner zu seinen Lasten abzuschließen und für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrechtzuerhalten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Besteller jeden Schaden an den Leihwerkzeugen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und eventuelle Schadensersatzansprüche gegen Spediteure, Frachtführer sowie sonstige Dritte fristgemäß zu sichern und an den Besteller abzutreten. 6. Haftung Nur bei vorsätzlicher und grober Fahrlässigkeit seinerseits, haftet der Besteller für Schäden, die durch die Benutzung der Leihwerkzeuge entstehen. Der Vertragspartner stellt den Besteller von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Der Vertragspartner ist für die Sicherheit der Leihwerkzeuge, für deren sichere Aufstellung und Verwendung sowie den gesetzlichen Vorschriften/Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Zustand verantwortlich. Der Vertragspartner trägt die Kosten für den Ersatz von Leihwerkzeugen, die verloren gehen oder durch Umstände unbrauchbar werden, die der Vertragspartner zu vertreten hat. 7. Herstellung oder Beschaffung von Leihwerkzeugen durch den Lieferanten Sind die Leihwerkzeuge vom Vertragspartner herzustellen oder zu beschaffen, so darf er erst nach Erhalt und Annahme der Bestellung des Bestellers Aufwendungen vornehmen oder Verpflichtungen eingehen. Grundlage für Zahlungen des Bestellers ist nur dessen Bestellung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Tratter Engineering Konstruktionslinien zu beachten. Der Vertragspartner weist den Preis für die zu beschaffenden oder herzustellenden Leihwerkzeuge in seinem Angebot und in seiner Rechnung gesondert aus. Die Bezahlung der Leihwerkzeuge ist nach Vorlage von Mustern mit Erstmusterprüfbericht und Gutbefund durch den Besteller fällig, falls nicht anderszwischen den Parteien festgelegt. FO90A_Werkzeugleihvertrag dt. 14.12.2010 4/7

Werden die in Anlage 1 näher bezeichneten Werkzeuge in eigener Verantwortung durch den Vertragspartner angeschafft, hergestellt und an seinem Produktionsstandort installiert, so sind sich der Vertragspartner und Tratter Engineering mit Abschluss dieses Vertrages darüber einig, dass Tratter Engineering Eigentümer der Werkzeuge werden soll, außer anders vereinbart. Ab dem Zeitpunkt der Besitzübergabe an die Firma Tratter Engineering, werden diese Werkzeuge in den Geltungs- und Regelungsbereich dieses Leihwerkzeugvertrages einbezogen. Gemäß Ziffer 4 ersetzte Teile gehen mit der Verbindung oder mit dem Einbau in die Leihwerkzeuge in das Eigentum des Bestellers über. Mit dem Eigentum geht auf den Besteller das Recht über, im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis etwa entstehende Erfinder-, Urheber oder Patentrechte ohne weiteres und ohne besondere Gebühr zu benutzen, sowie in den Fällen der Ziffer 8 die Werkzeuge nachzubauen und sie anderen Gesellschaften des Bestellers zur freien Benutzung zu überlassen. Beschafft der Vertragspartner die Leihwerkzeuge von Drittfirmen, wird er mit diesen entsprechende Vereinbarungen treffen, mit welchem die Interessen des Bestellers gewahrt werden. Vom Vertragspartner hergestellte oder beschaffte Leihwerkzeuge sind von ihm unverzüglich und unverlierbar mit der von dem Besteller in der Werkzeugbestellung genannten Werkzeugnummer und Teilenummer so zu beschriften, dass sie jederzeit als Eigentum des Bestellers erkannt werden können. 8. Rückgabe Der Besteller kann bei Eintritt einer der folgenden Umstände jederzeit die Herausgabe aller oder einzelner Leihwerkzeuge verlangen: - Der Auftrag zu dessen Abwicklung die Leihwerkzeuge benötigt werden, ist beendet/erfüllt. - Der Besteller will die Produktion des unter Verwendung des/der Leihwerkzeuge herzustellenden Bauteile/s in die eigene Produktionsstätten, in Produktionsstätten gesellschaftsrechtlich mit ihm verbundener Unternehmen oder an Dritte verlagern. FO90A_Werkzeugleihvertrag dt. 14.12.2010 5/7

- Der Besteller kann das unter Verwendung des/der Leihwerkzeuge herzustellende Bauteil/es anderweitig günstiger beschaffen und der Vertragspartner ist nicht bereit bzw. hat nicht die Möglichkeit, sich dem Marktpreis anzupassen. - Der Vertragspartner ist nicht in der Lage oder nicht bereit, die unter Verwendung des/der Leihwerkzeuge durchzuführende Lieferungen in der geforderten Qualität, Menge oder zum geforderten Liefertermin sicherzustellen. - Über das Vermögen des Vertragspartners wird das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet. - Der Vertragspartner verstößt gegen eine etwaige ausdrückliche Verpflichtung zur Geheimhaltung. - Der Vertragspartner verletzt seine ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten. Das Rückgabe Verlangen stellt keine Kündigung des Vertrages dar, soweit diese nicht zusätzlich ausdrücklich erklärt wird. Verlangt der Besteller die Herausgabe der Leihwerkzeuge sind diese in einwandfreiem Zustand an den Besteller einschließlich Zubehörs, etwa vorhandener Wartungsunterlagen und Ersatzteilen zu übergeben. 9. Änderungen, Ergänzungen Ergänzend gelten die jeweils gültigen Einkaufsbedingungen des Rahmenvertrages des Bestellers, soweit sie den Bestimmungen dieses Vertrages nicht widersprechen. Dieser Vertrag ersetzt alle früher zwischen den Vertragsparteien zu demselben Gegenstand getroffene Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 10. Kündigung Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. FO90A_Werkzeugleihvertrag dt. 14.12.2010 6/7

Unberührt bleibt die Möglichkeit zum Anspruch einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die in unter Ziffer 8 angeführten Umständen. Zur Erfüllung von bis zum Ende der Vertragslaufzeit angenommenen Bestellungen des Bestellers bleiben die Leihwerkzeuge auch über die Beendigung der Vertragslaufzeit zu den Bedingungen dieses Vertrages im Besitz des Vertragspartners, soweit der Besteller nicht auf die Erfüllung dieser Lieferverpflichtung aus wichtigem Grund verzichtet. 11. Sicherheitsleistung Der Besteller kann jederzeit bestimmen, ob und in welcher Höhe, Art und Frist Sicherheit für die Leihwerkzeuge zu leisten ist und wie diese Sicherheit bewertet wird. Der Besteller braucht die Sicherheit erst freizugeben, wenn der Vertragspartner allen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachgekommen ist. Das Vertragsverhältnis unterliegt italienischem Recht, Rechtssitz ist der Firmenstandort der Tratter Engineering GmbH in Bozen. Geschäftsführung Tratter Engineering GmbH Geschäftsführung Vertragspartner Ort: Datum: Anlagen: Anhang 1: Liste der Leihwerkzeuge FO90A_Werkzeugleihvertrag dt. 14.12.2010 7/7