Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft. ( 13, 14, 15 und 28 der Satzung)

Ähnliche Dokumente
Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und zur Festlegung von Neuvermietungsentgelten

Unsere Entscheidungsgrundsätze. zur Vermietung von Wohnungen

Grundsätze zur Erstvergabe

Wohnungsvergaberichtlinien der Wohnungsgenossenschaft Marzahner Tor eg

Registrierung und Vergabe von gefördertem Wohnraum - Informationen für den Mieterbeirat der Landeshauptstadt München

Antrag auf Übernahme der Kosten im Rahmen

Vermietungsrichtlinien

Richtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen. (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen)

Satzung. 1 Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld für Kreistagsabgeordnete

Beitragsordnung Volkssolidarität Landesverband Brandenburg e.v.

VEREINBARUNG. Mietwohnungsbestand (Modernisierung/Instandsetzung bzw. Aufzugsanbau)

Was bedeutet Lebensqualität? Diese Frage wird jeder Mensch ganz individuell. Wir bauen und modernisieren auch unter ökologischen Gesichtspunkten.

Progeno Baugruppe Mitgliedschaft & Beteiligung

Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachloseneinrichtungen der Stadt Köln vom 21. Dezember 1999

Mietrechtsnovellierungsgesetz Die wichtigsten neuen Regelungen

Allgemeines. 1. Die Gemeinde Allershausen beabsichtigt, bauwilligen Bürgern preisgünstig erschlossene Bauplätze zur Verfügung stellen zu können.

Wesentliche Änderungen:

Frankfurter Programm zum Wohnungstausch

In der Fassung vom (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom ) SATZUNG

Frankfurter Programm zum Wohnungstausch

1 Name und Sitz. 2 Zweck und Dauer. 3 Voraussetzung der Mitgliedschaft. 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu 22 Abs. 6 SGB II (Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten) (Stand:

zur Erhaltung einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur

Kosten der Unterkunft und Heizung

Die Hamburger Mietobergrenzen ab

Satzung für den Überregionalen Ausgleich der Sparkassenstützungsfonds

Förderung von günstigem und sozialem Wohnungsbau

Vermietungsreglement. Gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 19. Mai 2011

Richtlinie des Landkreises Oder-Spree für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Förderung der Integration von Flüchtlingen

Fachliche Hinweise zu den kommunalen Leistungen nach 28/29 SGB II

Satzung. für den. Verein für militärhistorische Forschung e. V. Stuttgart

Turn- und Sportverein 1921 Ellern e.v.

Richtlinien der Stadt Freiburg i. Br. über die Förderung von selbst genutztem Wohneigeneigentum

Richtlinien der Stadt Langen über die Gewährung eines Mietzuschusses an die Mieter der Wohnungen in der Wohnanlage Sehretstraße / Leukertsweg

Bündnis für bezahlbaren Wohnraum. -Anwendungsvorschriften-

Samtgemeinde Tostedt - Ortsrecht -

Landkreis Bautzen. 1 Grundlagen

Vereinbarung über die. Gemeinschaftshilfe. saarländischer Zahnärzte

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen.

FACHRICHTLINIEN FÜR EXPERTEN DER BERUFLICHEN VOR- SORGE

Ordnung über die Vergabe von Studienplätzen in den Bachelor-Studiengängen. * Änderungen ausschließlich aufgrund der Namensumstellung der THGA

Anlage zur Einberufung vom 8. Mai 2018 zu TOP 8 Satzungsänderungen

5.6.1 R I C H T L I N I E N. zur Förderung der Troisdorfer Freizeitvereine in der Fassung des Beschlusses des Rates der Stadt vom 01.

SATZUNG. über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung)

Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen!

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

1 Geltungsbereich. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 Abs. 1 BGB.

Hinweis: Der Einfachheit halber werden nur männliche Formen verwendet, wobei die weiblichen mit gemeint sind.

Satzung des Vereins Bergdorf-Profis e. V. vormals Verein Wettersbacher Selbständiger e.v. gegründet

Satzung des ReudNetz w.v

Landkreis Märkisch-Oderland Der Landrat. Richtlinie Ehrenamtliche Migrationsleistungen im Landkreises Märkisch- Oderland

Prüfung der Mietpreisgestaltung

Gegenstand. (2) Unterkünfte stehen in zwei Kategorien zur Verfügung:

Bürgerverein Wellingsbüttel e. V. Satzung

Satzung über die Einrichtung des Seniorenbeirates der Stadt Langenhagen vom Grundsätze

Registrierung und Vergabe von gefördertem Wohnraum Sitzung des BA 16 Ramersdorf - Perlach

3 Geschäftsordnung 3

Liebe Wohnungssuchende, lieber Wohnungssuchender, Ihre GSW - Geislinger Siedlungs- und Wohnungsbau GmbH 1. Person: 2. Person:

VHWG Verein für Haus- und Wohneigentum Geretsried e.v. Name und Sitz des Vereines. Zweck des Vereines. Mitgliedschaft

Eigenheimerverein Trostberg im Eigenheimerverband Bayern e.v.

Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen. Informationen für Vermieter und Hausverwaltungen

S A T Z U N G. der Stadt Mainz. über die Schülerbeförderung

Wirkung des Wohnraumversorgungsgesetzes (III): Geschütztes Marktsegment, Wohnungen für Flüchtlinge und Personen mit besonderem Wohnbedarf

WO GELEBT WIRD.

Satzung. des Landkreises Oberhavel über die Schülerbeförderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten

Nr. 71 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. August

Erlebnis Akademie AG Bad Kötzting WKN ISIN DE Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

1 Allgemeine Vorschriften

Richtlinien für die Vermietung von Gemeindewohnungen. (Vermietungsrichtlinien Gemeindewohnungen)

Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v.

Praktikumsvertrag nach Maßgabe von 26 BBiG. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. 1 Rechtsverhältnis

Mietpreisbremse gilt ab dem : So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus

Ehrenordnung. der Stadt Voerde (Niederrhein) vom

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Nutzungsverhältnis. 1/5

37. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

WBG. Hof. Gattikon. der Wohnbaugenossenschaft Hof Gattikon VERMIETUNGSREGLEMENT

Satzung der SLOMAN NEPTUN Schiffahrts-Aktiengesellschaft beschlossen auf der Hauptversammlung vom 10. Juli 2014

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Satzung der Kegelkreisrunde Ebersberg / Erding e.v. Inhaltsverzeichnis

Grundstücksvergaberichtlinie der Stadt Bad Homburg v.d. Höhe. Baugebiet Am Hühnerstein

Untermietvertrag. Folgende Wohnräume. gelegenen Wohnung werden zu Wohnzwecken und ausschließlichen Benutzung an den Untermieter vermietet.

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21

Leitfaden zur Neuausrichtung der Vergabe der Mittel aus der Bundesstiftung Mutter und Kind in Baden-Württemberg zum 1.

Geschäftsordnung. [beschlossen auf der Mitgliederversammlung am ] [zuletzt aktualisiert am ]

Bezahlbarer Wohnraum. an der Pappelstraße. Bürgerinformation. Ein Projekt der AWOhnbau Genossenschaft Landkreis München eg

Satzung der Stadt Schöningen über die Aufnahme und Unterbringung von Kindern in den städtischen Kindertagesstätten (Kindertagesstättensatzung)

Durchführungsrichtlinie des Vorstandes der KV Nordrhein

Grundsätze zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern

Satzung über allgemeine Regelungen zum Hochschulzulassungsund Auswahlverfahren

1. Zweck der Förderung, Rechtsgrundlage. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat auf der Grundlage der Richtlinie des

Name, Sitz, Geschäftsjahr

China BPIC Surveying Instruments AG. ordentlichen Hauptversammlung. Tagesordnung

Stadt Lübben (Spreewald)/Lubin (Błota)

Satzung der Universität Ulm über den Zugang von Studenten der Medizin zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten

Satzungsnachtrag Nr.28 zur Satzung vom II I Satz 2 wird geändert; er erhält folgende Fassung:

BIOENERGY CAPITAL AG KÖLN EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2013 ISIN DE000A0MF111/ WKN A0MF11. am Montag, dem 01. Juli 2013, um 12:00 Uhr

Entschädigungsregelung. für die. ehrenamtlichen Mitglieder. der

Transkript:

Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft 1. Allgemeines ( 13, 14, 15 und 28 der Satzung) Jedes Mitglied der Genossenschaft hat das Recht auf wohnliche Versorgung und auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen. Es ist ferner zur Teilnahme an sonstigen Vorteilen berechtigt, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt. Satzungsgemäß entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über die dabei anzuwendenden Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft. Die Gremien haben ein Verfahren entwickelt, welches die Wohnungsvergabe nach objektiven und sozialen Gesichtspunkten regelt. 2. Allgemeine Grundsätze der Wohnungsvergabe Das Recht zur Nutzung einer Genossenschaftswohnung setzt grundsätzlich den Erwerb der Mitgliedschaft voraus. Von Mitgliedern, denen eine Genossenschaftswohnung überlassen wird, sind die satzungsgemäßen Pflichtanteile zu erbringen. Das Nutzungsrecht für eine Genossenschaftswohnung setzt den vorherigen Abschluss eines schriftlichen Dauernutzungsvertrages voraus. Das Nutzungsrecht für an Belegungsrechte gebundene Wohnung setzt ggf. den Besitz der hierfür erforderlichen Bezugsvoraussetzungen des Bewerbers voraus. In der Regel sind bei Abschluss eines Dauernutzungsvertrages keine Mietsicherheiten zu leisten. Sollte die Bonitätsprüfung eines Wohnungs-bewerbers jedoch eine mietvertragliche Sicherheitsleistung erforderlich machen, gelten für diese die gesetzlichen Bestimmungen ( 551 BGB). Auch behält sich die Genossenschaft vor, eine selbstschuldnerische Bürgschaft zur Absicherung mietvertraglicher Pflichten als Anmietungsvoraussetzung zu benennen. Über die Erforderlichkeit zur Stellung von Mietsicherheiten entscheidet der Vorstand. Wohnungsgesuche und Wohnungsdirektanfragen von Mitgliedern setzen ein Mindestalter von 18 Jahren dieser stellenden Person voraus. Der Abschluss eines Dauernutzungsvertrages für eine Genossenschaftswohnung setzt ein Mindestalter von 18 Jahren der vertragsführenden Mitglieder voraus. Seite 1

Der Wohnungsvergabe an ein wohnungssuchendes Mitglied, muss ein, an die Genossenschaft gerichtetes, schriftliches Wohnungsgesuch oder eine Wohnungsdirektanfrage vorausgegangen sein. Das Wohnungsangebotsverfahren an wohnungssuchende Mitglieder wird auf Mietinteressenten ausgeweitet, sofern die Anschlussvermietung gefährdet erscheint oder keine wohnungssuchenden Mitglieder für den zu vergebenden Wohnungstyp registriert sind. Die Vergabe von zur Vermietung anstehenden Wohnungen liegt in der Verantwortung des Vorstandes. 3. Vergabeverfahren für zur Vermietung anstehender Wohnungen a) Allgemein - Zur Vermietung anstehende Wohnungen werden grundsätzlich wohnungssuchenden Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft (Zeitpunkt des Mitgliedschaftserwerbs) angeboten bzw. diesen zugeteilt. - Mit Abschluss des Dauernutzungsvertrages für ein angenommenes Wohnungsangebot endet das Wohnungsgesuch. - Jedes wohnungssuchende Mitglied wird im Rahmen einer Bewerberdatei erfasst. b) Wohnungsgesuche - Wohnungsgesuche sind ausschließlich unter Nutzung des Formulars Wohnungsgesuch in Schriftform zu übergeben. - Eine Erfassung des Wohnungsgesuchs in der Bewerberdatei ist nur möglich, wenn alle Pflichtfelder ausgefüllt sind. - Ein Wohnungsgesuch hat eine Geltungsdauer von max. 2 Jahren. - Innerhalb der Geltungsdauer des Wohnungsgesuchs kann dieses in Textform durch das wohnungssuchende Mitglied beendet werden. - Sollte ein wohnungssuchendes Mitglied innerhalb der Geltungsdauer des Wohnungsgesuchs dieses ändern wollen, muss mittels dem Formular Wohnungsgesuch ein neues schriftliches Wohnungsgesuch an die Genossenschaft gerichtet werden. Mit Erfassung des aktualisierten Wohnungsgesuchs in der Bewerberdatei wird das alte Wohnungsgesuch beendet und ein neues Wohnungsgesuch mit einer Geltungsdauer von 2 Jahren eröffnet. Seite 2

c) Wohnungsdirektanfragen - Wohnungssuchende Mitglieder können ergänzend zu ihrem Wohnungsgesuch auch schriftliche Wohnungsdirektanfragen an die Genossenschaft richten. Wohnungsdirektanfragen können für die aktuell zur Veuvermietung anstehenden Wohnungen gestellt werden. Wohnungsdirektanfragen sind in Textform an die Genossenschaft zu richten. - Das vollständige Vermietungsangebot der aktuell zur Vermietung anstehenden Wohnungen, auf welches wohnungssuchende Mitglieder Wohnungsdirektanfragen beziehen können, veröffentlicht die Genossenschaft ausschließlich innerhalb eines passwortgeschützten Mitgliederbereiches auf ihrer Homepage. - Sollten wohnungssuchende Mitglieder von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, auch Wohnungsdirektanfragen an die Genossenschaft richten zu können, ist die Freischaltung zum passwortgeschützten Mitgliederbereich erforderlich. - Die Anfrage zur Freischaltung des wohnungssuchenden Mitglieds zum vollständigen Vermietungsangebot der Genossenschaft im passwortgeschützten Mitgliederbereich erfolgt online unter www.bwv-berlin.de. - Richten wohnungssuchende Mitglieder eine Wohnungsdirektanfrage für eine sie interessierende Wohnung an die Genossenschaft, erhalten diese in Abhängigkeit ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft (Zeitpunkt des Mitgliedschaftserwerbs) grundsätzlich ein auf die angefragte Wohnung bezogenes schriftliches Wohnungsangebot. d) Wohnungsangebote - Sollte das wohnungssuchende Mitglied eine e-mailadresse bei der Genossenschaft hinterlegt haben, erfolgt die Zustellung der Wohnungsangebote vorzugsweise per e-mail, ansonsten als Briefpost. - Wird dem wohnungssuchenden Mitglied ein Wohnungsangebot aufgrund eines registrierten Wohnungsgesuchs oder einer Wohnungsdirektanfrage unterbreitet, hat dieses grundsätzlich eine Geltungsdauer von 10 Kalendertagen, um der Genossenschaft ein Anmietungsinteresse in Textform anzuzeigen. e) Wohnungsvergabe - Die Reihenfolge der Zuteilung einer zur Neuvermietung anstehenden Wohnung richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Zugehörigkeit der wohnungssuchenden Mitglieder zur Genossenschaft (Zeitpunkt des Mitgliedschaftserwerbs). Sollten mehrere wohnungssuchende Mitglieder ihr Anmietungsinteresse für eine zur Vermietung anstehenden Wohnung schriftlich angezeigt haben, wird grundsätzlich dem Mitglied mit der längeren Zugehörigkeit der Vorzug bei der Wohnungsvergabe eingeräumt. Seite 3

- Die Dauer der Zugehörigkeit zur Genossenschaft gilt zwischen wohnungssuchenden Mitgliedern als vergleichbar im Sinne dieses Regelwerkes, sofern die Zeitpunkte der Mitgliedschaftsbegründung zwischen diesen weniger als 18 Monate untereinander variieren. - Haben mehrere als vergleichbar geltende Mitglieder ein Anmietungsinteresse für eine zur Vermietung anstehenden Wohnung schriftlich gegenüber der Genossenschaft angezeigt, wird über die Vergabe grundsätzlich anhand sozialer oder genossenschaftlicher Aspekte entschieden. Liegen keine sozialen oder genossenschaftlichen Aspekte vor oder heben sich diese auf, wird die Wohnung grundsätzlich nach der Dauer der Zugehörigkeit zur Genossenschaft (Zeitpunkt des Mitgliedschaftserwerbs) einem wohnungssuchenden Mitglied zugeteilt. - Als soziale und genossenschaftliche Aspekte gelten dabei unter anderem: - besondere familiäre, wirtschaftliche, gesundheitliche oder soziale Umstände der Lebenssituation des Mitglieds - die Haushaltsgröße im Sinne einer sog. familiengerechten Belegung - Mobilitätseinschränkungen - von Eigenbedarfskündigung bzw. Obdachlosigkeit betroffene Mitglieder - von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen betroffene Mitglieder - unsichere Wohnsituation, z.b. Untermiete - von häuslicher Gewalt betroffene Mitglieder - Status als anerkannter Asylbewerber bzw. Flüchtling - sollte das wohnungssuchende Mitglied bereits im Haushalt der zur Vermietung anstehenden Wohnung leben - inadäquater Wohnraum; z.b. gesundheitliche Beeinträchtigungen in den Wohnverhältnissen - genossenschaftliches Gemeinwohlengagement - Umzüge innerhalb des genossenschaftlichen Wohnungsbestandes - gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die aktuellen Wohnverhältnisse - keine eigene Wohnung (z.b. Auszug aus elterlicher Wohnung) Wohnungssuchende Mitglieder, welche ihr Anmietungsinteresse nach Punkt 3 d) dieses Regelwerks für eine zur Vermietung anstehenden Wohnung angezeigt haben, jedoch bei der Vergabe keine Berücksichtigung finden konnten, erhalten hierüber eine schriftliche Information. Ein Anspruch auf Darlegung der Entscheidungsgründe, auf deren Grundlage diese Wohnung einem anderen wohnungssuchenden Mitglied zugeteilt wurde, besteht nicht. Bereits wohnlich versorgte Mitglieder, welche die Anmietung einer weiteren Genossenschaftswohnung wünschen, werden bei der Wohnungsvergabe nachrangig zu anderen wohnungssuchenden Mitgliedern behandelt. Seite 4

4. Festlegung der Neuvermietungsentgelte a) Die Anmietkonditionen zur Nutzung einer Genossenschaftswohnung werden durch den Vorstand unter Beachtung satzungsgemäßer und gesetzlicher Vorgaben festgelegt. b) Waren oder sind wohnungssuchende Mitglieder bereits Vertragsinhaber einer genossenschaftlichen Wohnung wirkt sich deren Wohntreue mindernd auf die Anmietkonditionen aus. - Besteht das bisherige Dauernutzungsverhältnis des wohnungssuchenden Mitgliedes länger als 10 Jahre, mindert sich das üblicherweise zu zahlende Neuvermietungsentgelt nettokalt um 0,30 / m² -Wohnfläche mtl. - Besteht das bisherige Dauernutzungsverhältnis des wohnungssuchenden Mitgliedes länger als 15 Jahre, mindert sich das üblicherweise zu zahlende Neuvermietungsentgelt nettokalt um 0,45 / m² -Wohnfläche mtl. - Kann das wohnungssuchende Mitglied Vertragslaufzeiten als Vertragsinhaber eines Dauernutzungsvertrages mit der Genossenschaft von insgesamt mehr als 10 Jahren nachweisen, mindert sich das üblicherweise zu zahlende Neuvermietungsentgelt nettokalt um 0,15 / m² -Wohnfläche mtl. Eine Minderung der Neuvermietungskonditionen aufgrund der Wohntreue nach Punkt 4 b) dieses Regelwerkes findet nur bei Neuvermietungsvorgängen Anwendung, bei denen das Mietentgelt nettokalt / m²-wohnfläche für das bisherige Dauernutzungsverhältnis im Vergleich zu dem üblicherweise zu zahlenden Neuvermietungsentgelt nettokalt/m²- Wohnfläche für die zu vergebende Genossenschaftswohnung, geringer ist. Ist einem wohnungssuchenden Mitglied eine Minderung der Neuvermietungskonditionen aufgrund der Wohntreue nach Punkt 4 b) dieses Regelwerkes zu gewähren, wird ausschließlich der höchste Minderungsbetrag bei der Mietpreisbildung in Abzug gebracht. c) Das Mitglied, bei welchem eine Reduzierung aufgrund der Wohntreue nach Punkt 4 b) dieses Regelwerkes angerechnet wird, erhält darüber hinaus eine Miethöhegarantie von 5 Jahren, beginnend ab Vertragsbeginn. 5. Gewährung einer Umzugsbeihilfe Wird einem wohnungssuchenden Mitglied bei Bezug einer Genossenschaftswohnung eine Minderung des Neuvermietungsentgeltes nach Punkt 4 b) dieses Regelwerkes gewährt, kann für diese Wohnung darüber hinaus eine Umzugsbeihilfe beansprucht werden. Die Umzugsbeihilfe beträgt 30% der per Rechnungskopie nachgewiesenen Umzugskosten, höchstens 500,00. Der Umzug muss in einem Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach Beginn des Dauernutzungsvertrages vollzogen worden sein. Seite 5

6. Gewährung einer Renovierungskostenbeihilfe Wird einem wohnungssuchenden Mitglied bei Bezug einer Genossenschaftswohnung eine Minderung des Neuvermietungsentgeltes nach Punkt 4 b) dieses Regelwerkes gewährt, kann für diese Wohnung darüber hinaus eine Renovierungskostenbeihilfe beansprucht werden. Die Renovierungskostenbeihilfe beträgt 30% der per Rechnungskopie nachgewiesenen Renovierungskosten eines Malerfachunternehmens, höchstens 500,00. Die Renovierungsleistung muss in einem Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach Beginn des Dauernutzungsvertrages erbracht worden sein. Gehört zu den Anmietungsbedingungen die Übernahme von Renovierungsverpflichtungen der Genossenschaft durch das wohnungssuchende Mitglied bei Zahlung eines pauschalen Ausgleichsbetrages, kann die Renovierungskostenbeihilfe zusätzlich beansprucht werden. 7. Ausnahmen Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen von den Grundsätzen zur Vergabe von Genossenschafts-wohnungen abweichen, wenn dies nach pflichtgemäßem Ermessen als geboten erscheint. Die Dringlichkeit der übrigen wohnungssuchenden Mitglieder ist ausreichend zu berücksichtigen. Für Vermietungsfälle, bei deren Belegung auf die vorrangige Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen bzw. auf die Wahrung von Fördergrundsätzen zu achten ist, gelten die Vergabegrundsätze nachrangig. Setzen bei Tod eines Wohnungsnutzers Berechtigte nach den gesetzlichen Bestimmungen das bestehende Dauernutzungsverhältnis fort oder wird für dieses mit Berechtigten ein neuer Dauernutzungsvertrag geschlossen, finden die vorstehenden Regelungen keine Anwendung. Der Wohnungsvergabe an einen Wohnungsbewerber geht eine Bonitätsprüfung voraus. Führt diese zu einer nicht ausreichenden Bonitätsbeurteilung, ist ein Abweichen von den Vergabegrundsätzen möglich. Für die Vermietung von Gewerbe-, Veranstaltungs- und Gemeinschaftsräumen, Dienstund Gästewohnungen, Stellplätzen sowie sonstige Mieteinheiten gelten die vorstehenden Regelungen nicht. Die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft sind am 28. Juli 2016 in einer gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und Vorstand beraten und beschlossen worden. Diese Grundsätze gelten ab dem 01. Oktober 2016. Seite 6