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Transkript:

Nr. 8b Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 6. Februar 99 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz c, 7 Absatz, 0 Absatz, a Absatz und 0 des Datenschutzgesetzes vom. Juli 990, * beschliesst: Unbefugtes Bearbeiten Das Bearbeiten von Personendaten ist unbefugt, wenn es gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, gegen geschriebenes und ungeschriebenes Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons oder gegen die übrige Rechtsordnung verstösst. Personengesellschaften Personengesellschaften des Handelsrechts sind die Kollektivgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. * Unterstellte Gemeinwesen Neben dem Kanton und den Einwohner-, Kirch- und Korporationsgemeinden sind die Gebäudeversicherung Luzern, die Universität Luzern, die Pädagogische Hochschule Luzern, die Lustat Statistik Luzern, der Verkehrsverbund Luzern, das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie als Anstalten dem Datenschutzgesetz unterstellt. 4 * SRL Nr. 8 SRL Nr. 8. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 99 5 G 99 06

Nr. 8b 5 Verhältnismässigkeit des Bearbeitens Das Bearbeiten von Personendaten ist verhältnismässig, wenn a. die Form des Bearbeitens und der Inhalt der Personendaten geeignet sind, die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zu ermöglichen oder unter Vorbehalt von 5 Absatz b des Datenschutzgesetzes zu erleichtern, und b. von verschiedenen in Frage kommenden Formen und Personendaten jene gewählt werden, welche die Persönlichkeit der betroffenen Person möglichst schonen. 6 Datensicherung Freien, unbeaufsichtigten Zugang zu Räumen, in denen Personendaten bearbeitet werden, haben nur Personen im Rahmen ihrer Dienstpflichten. Die Organe bestimmen die zum Bearbeiten von Daten befugten Personen und deren Zugriffsrecht. Beim Einsatz von Mitteln der Informatik richtet sich die Datensicherung nach den Vorschriften der Informatik-Verordnung. 4 Jede Bearbeitung von Daten von verknüpften Datenbanken ist zu protokollieren. Die Zugriffsprotokolle sind mindestens ein Jahr aufzubewahren. Sie dürfen nur vom Beauftragten für den Datenschutz oder bei Verdacht auf Verstoss gegen Normen der Rechtsordnung von der untersuchenden Stelle eingesehen werden. * 7 Bekanntgeben von Personendaten der Polizei Soweit nicht ein Rechtssatz dazu verpflichtet oder ermächtigt, dürfen Personendaten, die von der Polizei ausserhalb hängiger Strafverfahren zur Verhütung oder Verfolgung strafbarer Handlungen bearbeitet werden, nichtpolizeilichen Organen oder Dritten nur auf schriftliches Gesuch hin und nur mit Einwilligung des Vorstehers des Justiz- und Sicherheitsdepartementes 4 bekanntgegeben werden. Im Gesuch ist darzulegen, dass die Voraussetzungen des 9 Absatz b bzw. des 0 Absatz b des Datenschutzgesetzes erfüllt sind. Für das Bekanntgeben bestimmter Personendaten kann der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes seine Befugnis zur Einwilligung an die Polizeikommandanten delegieren. 8 Bekanntgeben von Personendaten zur Veröffentlichung Zur Veröffentlichung von Personendaten dürfen bekanntgegeben werden: a. für Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Titel, Firma und Adresse von Personen und Personengesellschaften sowie deren Eigentum an Grundstücken am Wohnort oder Sitz; SRL Nr. 6a 4 Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 7. Februar 00, in Kraft seit dem. Juli 00 (G 00 89).

Nr. 8b b. * für das Verzeichnis der Fahrzeughalter 5 und Schiffshalter: Name, Vorname oder Firma und Adresse von Inhabern eines Kontrollschildes; c. für den Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Titel, Beruf, Geburtsjahr, Adresse, Heimatort sowie Funktion von Personen, die im öffentlichen Dienst stehen oder gestanden haben; d. für Zeitschriften und andere periodische Veröffentlichungen und Mitteilungen: Personendaten im Zusammenhang mit Geburten, Todesfällen, Verkündungen und Trauungen nach Massgabe der Verordnung über das Zivilstandswesen 6. Vorbehalten bleiben die Sperre von Personendaten gemäss Absatz 4 des Datenschutzgesetzes und andere rechtmässig zugelassene Ausnahmen von der Veröffentlichung. Auf das Bekanntgeben der Personendaten gemäss Absatz besteht kein Rechtsanspruch. 8a * Grenzüberschreitende Bekanntgabe Das bekanntgebende Organ informiert den Beauftragten für den Datenschutz vor der grenzüberschreitenden Bekanntgabe über die Garantien nach a Absatz a des Datenschutzgesetzes. Ist die vorgängige Information nicht möglich, so hat sie unmittelbar nach der Bekanntgabe zu erfolgen. Die Informationspflicht gilt als erfüllt für alle Bekanntgaben, die unter denselben Garantien erfolgen, soweit die Kategorien der Empfänger, der Zweck der Bearbeitung und die Datenkategorien unverändert bleiben. Das bekanntgebende Organ trifft angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Empfänger die Garantien beachtet. 9 Veröffentlichung der Register Die Register über die Datensammlungen sind öffentlich. Sie sind periodisch nachzuführen. 0 Kurzfristig geführte Datensammlung Kurzfristig geführt wird eine Datensammlung, wenn sie auf die Dauer von höchstens drei Monaten angelegt und nach Ablauf der Dauer in jedem Fall aufgelöst wird. 5 Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des Verzeichnisses der Fahrzeughalter findet sich in Artikel 04 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 9. Dezember 958 (SR 74.0). 6 SRL Nr. 0

4 Nr. 8b Auskunft über Personendaten der Polizei Das Gesuch der betroffenen Person um Auskunft über Personendaten der Polizei ist schriftlich beim Kommando der Luzerner Polizei 7 zu stellen. Soweit die Auskunft im Sinn von 9 Absatz des Gesetzes verweigert wird, kann der Entscheid dahin lauten, dass keine Personendaten bearbeitet werden, über die Auskunft zu erteilen ist. Aufsichtsstelle des Gemeinwesens Eine eigene Aufsichtsstelle des Gemeinwesens ist durch Reglement oder Gemeindeordnung zu schaffen. Die Aufsichtsstelle muss fachlich selbständig und unabhängig sein. a * Kosten Die Einsichtnahme in Personendaten, die Auskunft über Personendaten sowie deren Berichtigung oder Beseitigung sind in der Regel kostenfrei. Kosten können erhoben werden, wenn die Behandlung eines Gesuchs einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand erfordert oder wenn die betroffene Person wiederholt in dieselben Daten Einsicht nimmt oder darüber Auskunft verlangt. Inkrafttreten Die Verordnung tritt am. März 99 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen 7 Gemäss Änderung vom 0. November 009, in Kraft seit dem. Januar 00 (G 009 69), wurde die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.

Nr. 8b 5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 6.0.99 0.0.99 Erstfassung K 99 5 G 99 06 Ingress 04.09.007 0.0.008 geändert G 007 9 0.07.0 0.08.0 geändert G 0 90 4 04.09.007 0.0.008 aufgehoben G 007 9 6 Abs. 4 7..009 0.0.00 eingefügt G 009 44 8 Abs., b. 5.08.99 0.09.99 geändert G 99 69 8a 04.09.007 0.0.008 eingefügt G 007 9 a 9..00 0.0.00 eingefügt G 00 5

6 Nr. 8b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 6.0.99 0.0.99 Erlass Erstfassung K 99 5 G 99 06 5.08.99 0.09.99 8 Abs., b. geändert G 99 69 9..00 0.0.00 a eingefügt G 00 5 04.09.007 0.0.008 Ingress geändert G 007 9 04.09.007 0.0.008 4 aufgehoben G 007 9 04.09.007 0.0.008 8a eingefügt G 007 9 7..009 0.0.00 6 Abs. 4 eingefügt G 009 44 0.07.0 0.08.0 geändert G 0 90