Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Seite 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Urheberrecht 1.1 Urhebererklärung Die Künstlerin / Der Künstler / Die Künstlergruppe versichert, dass sich das Werk in ihrem/seinem alleinigen Eigentum befindet und frei von Rechten Dritter ist. Sie/Er versichert darüber hinaus, dass das Werk eine eigenständige Arbeit von ihr/ihm ist. 1.2 Nutzung und Verwertung Jede Nutzung und Verwertung des Werkes ist nur nach Unterrichtung und mit Zustimmung der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe erlaubt und gilt nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten Zweck. Mit dem Besitz des Werkes sind sofern nicht anders vereinbart keine Verwertungs- oder Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz verbunden; dies gilt insbesondere für das öffentliche Ausstellen. 1.3 Namensnennung Bei jeder Nutzung des Werkes ist der Name der Künstlerin / des Künstlers/ der Künstlergruppe (Urheberin / Urheber) zu nennen. 1.4 Angemessene Vergütung Für jede Nutzung oder Verwertung des Werkes hat die Künstlerin / der Künstler / die Künstlergruppe Anspruch auf angemessene Vergütung ( 32 UrhG Urheberrechtsgesetz). 1.5 Veröffentlichungen Sämtliche Abbildungen, Reproduktionen und Publikationen des Werkes bedürfen des Einverständnisses der Urheberin / des Urhebers. Zur Werknutzung überlassene Unterlagen (Fotos, Dias, Texte u. a.) dürfen nur mit Einverständnis der / des auf den Unterlagen genannten Künstlerin / Künstlers / Künstlergruppe und unter Nennung ihres / seines Namens veröffentlicht werden. 1.6 Aktuelle Berichterstattung zur Ausstellung Im Zusammenhang mit einer Ausstellung ist das Recht zur aktuellen Berichterstattung über das Werk eingeräumt, ebenso das Recht zur Abbildung des Werkes auf Plakat, Einladung, im Internet sowie im Katalog. 1.7 Folgerecht / Zugangsrecht Das Folgerecht ( 26 UrhG) und das Zugangsrecht ( 25 UrhG) werden anerkannt. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, soweit zumutbar der Künstlerin / dem Künstler / der Künstlergruppe das Werk vorübergehend zur Nutzung (z. B. für Ausstellungen, Retrospektiven usw.) zu überlassen. 2 Rechte, Pflichten und Leistungen beider Vertragsparteien 2.1 Übergabe des Werkes Die Künstlerin / Der Künstler / Die Künstlergruppe ist verpflichtet, das Werk zum vereinbarten Termin, in einwandfreiem Zustand und eindeutig bezeichnet zu übergeben.

Seite 2 2.2 Präsentation / Technische Voraussetzungen Über Art und Umfang der Präsentation entscheiden Künstlerin / Künstler / Künstlergruppe und Nutzerin / Nutzer einvernehmlich. Die technischen Voraussetzungen werden von der Nutzerin / dem Nutzer gewährleistet und finanziert. 2.3 Veranstaltungen Ist für die Präsentation des Werkes die Anwesenheit der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe zu einer Veranstaltung gewünscht, so ist sie / er dazu bereit, sofern der Termin rechtzeitig vereinbart wurde. Die anfallenden Kosten werden von der Nutzerin / dem Nutzer getragen; gleiches gilt für alle Folgeveranstaltungen. Auf die Anwesenheit der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe ist in allen Werbematerialien hinzuweisen. 2.4 Publikationen / Katalog Die Kosten für die Gestaltung und Herstellung sämtlicher Publikationen werden von der Nutzerin / dem Nutzer getragen. Leistungen, die in diesem Zusammenhang von der Künstlerin / dem Künstler / der Künstlergruppe erbracht werden, werden der Nutzerin / dem Nutzer in Rechnung gestellt. Die Festlegung der Höhe der Auflage sowie die Ausführung und Herstellung der Publikationen und / oder des Kataloges erfolgt in Absprache und im Einvernehmen beider Vertragspartnerinnen / Vertragspartner. Die Künstlerin / Der Künstler / Die Künstlergruppe erhält einen angemessen hohen Teil der Auflage kostenlos zur eigenen Verfügung. 2.5 Haftung Die Künstlerin / Der Künstler / Die Künstlergruppe haftet nur für Schäden, die sie / er oder ihre / seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. 2.6 Versicherungen Der Versicherungswert entspricht dem Verkaufswert. Die Nutzerin / Der Nutzer trägt die Kosten der anfallenden Versicherungen in voller Höhe. Die Versicherungen müssen nachgewiesen werden. 2.7 Transport / Transportversicherung Die Kosten für den sachgemäßen Hin- und Rücktransport des Werkes sowie deren Versicherung sind in voller Höhe von der Nutzerin / dem Nutzer zu übernehmen. 2.8 Garantie / Wartung / Reparatur Garantieleistungen der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe für die künstlerische Gestaltung sind ausgeschlossen, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart. Wartungsverpflichtungen werden nicht übernommen, es sei denn, sie werden gesondert vereinbart.

Seite 3 2.9 Vernichtung / Zerstörung / Diebstahl / Beschädigung / witterungsbedingte Schädigung Die Nutzerin / Der Nutzer trifft alle erforderlichen, technisch möglichen und zumutbaren Vorkehrungen, um Schaden, Diebstahl usw. am Werk zu verhindern. Bei einer Vernichtung oder Zerstörung des Werkes ist die Nutzerin / der Nutzer bzw. die Eigentümerin / der Eigentümer verpflichtet, die Künstlerin / den Künstler / die Künstlergruppe unverzüglich zu unterrichten; das Recht der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe zur Geltendmachung eines Schadenersatzes wird hierdurch nicht berührt. 2.10 Beabsichtigte Vernichtung durch die Eigentümerin / den Eigentümer Bei beabsichtigter Vernichtung des Werkes ist die Eigentümerin / der Eigentümer verpflichtet, die Künstlerin / den Künstler / die Künstlergruppe vorab zu unterrichten und mit ihr / ihm eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, z. B. das Werk kostenfrei zurückzugeben. 2.11 Reisekosten Die Reisekosten, Kosten für Übernachtungen sowie Mehraufwendungen der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe zur Erfüllung des Vertrages werden von der Nutzerin / dem Nutzer gegen Nachweis erstattet. 2.12 Zusätzliche Leistungen Zusätzliche Leistungen der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe werden von der Nutzerin / dem Nutzer gesondert vergütet. Bei Bedarf ist ein Kostenvoranschlag vorzulegen. 2. 13 Rückgabe des Werkes Wird das Werk der Nutzerin / dem Nutzer nur vorübergehend überlassen, so ist sie / er verpflichtet, es nach Vertragsende unverzüglich und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Eine Verlängerung der Überlassungsfrist bedarf der Einwilligung der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe. Ein für die Überlassung vereinbartes Honorar erhöht sich in diesem Fall zeitanteilig; der Erhöhungsbetrag wird mit Beginn der Verlängerung fällig. 3 Zahlungsbedingungen 3.1 Zahlungsfrist Sämtliche Ansprüche der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe auf Zahlung sind fällig je zur Hälfte bei Vertragsabschluss und bei Erbringung der von der Künstlerin / vom Künstler / der Künstlergruppe geschuldeten Leistung. Sie sind zahlbar ohne Abzug innerhalb der gesetzlichen Frist. 3.2 Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer Verkaufspreise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer. Sämtliche anderen Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer. 3.3 Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Begleichung sowohl des Verkaufspreises als auch der Vergütungen für zusätzliche Leistungen der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe verbleibt das Kunstwerk im Eigentum der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe. Desweiteren gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt.

Seite 4 3.4 Minderung der Vergütungen»Nichtgefallen«des Werkes der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe, eines Auftrages oder einer Präsentation kann nicht zu einer Minderung der Vergütungen führen. 3.5 Abgabepflicht Die gesetzliche Künstlersozialversicherungsabgabe sowie anfallende Abgaben an entsprechende Verwertungsgesellschaften werden von der Nutzerin / dem Nutzer getragen, sofern sie / er abgabepflichtig ist. 4 Aufhebung und Kündigung von Verträgen (BGB 649) 4.1 Form Aufhebung und Kündigung von Verträgen bedürfen der schriftlichen Form. 4.2 Aufhebung / Kündigung durch die Nutzerin / den Nutzer Im Falle der Aufhebung / Kündigung durch die Nutzerin / den Nutzer wird ein Honorar für die nicht zur Nutzung übernommene Arbeit fällig; es beträgt mindestens 50 Prozent des vereinbarten Honorars zuzüglich der nachgewiesenen Materialkosten. 4.3 Aufhebung / Kündigung durch die Künstlerin / den Künstler / die Künstlergruppe Im Fall der Aufhebung / Kündigung durch die Künstlerin / den Künstler / die Künstlergruppe ist die Rückzahlung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung gezahlten Vergütungen ausgeschlossen. 4.4 Absage im Krankheitsfall Bei einer Absage wegen Krankheit der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe ist ein ärztliches Attest beizubringen. Die Rückzahlung bereits gezahlter Vergütungen ist ausgeschlossen.

Seite 5 Erläuterungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das grundlegende Vertragsverhältnis zwischen Bildenden Künstlerinnen und Künstlern und deren jeweiliger Vertragspartei. Die Vertragspartnerinnen und -partner können verschiedenste Nutzerinnen und Nutzer sein: Veranstalter, Galeristen, Kommissionäre, Auftraggeber, Käufer u.a.. Die AGB sind Grundlage aller Musterverträge. Sie sollten vor Vertragsunterzeichnung von beiden Parteien zur Kenntnis genommen werden. Mit der Unterzeichnung des Vertrages werden die AGB von beiden Seiten akzeptiert. Das hat zur Folge, dass die in den AGB aufgelisteten Paragraphen Bestandteile des Vertrages werden, ohne darin aufgeführt sein zu müssen. Wenn identische Paragraphen oder Formulierungen sowohl in den AGB als auch in den einzelnen Verträgen vorkommen, bekräftigt das die Bedeutung dieser Passagen für den konkreten Vertrag und ist kein Grund, aus einem von beiden gestrichen zu werden. Achtung! Nicht vergessen, die eigenen AGB der anderen Seite zur Kenntnis zu geben oder dem Vertrag beizulegen. Es gelten immer diejenigen AGB, die vor der Vertragsunterzeichnung zuletzt im Verkehr waren. Wenn die andere Vertragspartei ihre AGB sendet, sollte im Gegenzug durch Übersendung der eigenen AGB sofort widersprochen werden. Wird der Widerspruch versäumt, so gelten die AGB der Vertragspartnerin / des Vertragspartners. Maßgebliche inhaltliche Änderungen sollten nicht ohne rechtlichen Beistand erfolgen. Urheberrecht Sind die Werkabbildungen von einer Fotografin / einem Fotografen erstellt worden, muss die Nutzung geregelt und die Urheberin / der Urheber genannt werden. Gleiches gilt, wenn die Künstlerin / der Künstler / die Künstlergruppe das Werk selbst fotografisch oder mittels anderer Techniken reproduziert hat. Das Folgerecht regelt das Recht der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe, bei Weiterveräußerung eines bereits veräußerten Werkes durch bzw. an einen Kunsthändler oder Versteigerer ( 26 UrhG) am Erlös beteiligt zu sein. Das Zugangsrecht regelt das Recht der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe auf Zugang zu bereits veräußerten Werken, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen erforderlich ist ( 25 UrhG). Rechte, Pflichten und Leistungen beider Vertragsparteien Übergabe und Rückgabe des Werkes / der Werke Die Bezeichnungen und Beschriftungen am Werk / an den Werken müssen identisch mit denen in der Werkliste und auf dem Lieferschein sein. Für Teile des Werks / der Werke, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, gelten die Garantie- und Gewährleistungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Veränderung / Vernichtung des Werkes / der Werke durch die Eigentümerin / den Eigentümer Nach dem geltenden Gesetz wird zwischen einer Veränderung und der beabsichtigten Vernichtung eines Werkes durch die Eigentümerin / den Eigentümer unterschieden. Während durch Veränderung das Urheberrecht der Künstlerin / des Künstlers / der Künstlergruppe verletzt wird, steht es der Eigentümerin / dem Eigentümer hingegen frei, das Werk zu vernichten. Um einer möglichen beabsichtigten Vernichtung entgegenzuwirken, sind vertragliche Regelungen notwendig.