DGZfP-Lenkungsaussschuss Normung LAN LEITFADEN NR. 1

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Transkript:

DGZfP-Lenkungsaussschuss Normung LAN LEITFADEN NR. 1 Einbindung von ZfP-Anforderungen aus Normen oder anderen Regelwerken in neue Normungsvorhaben, Bestellanforderungen oder Verfahrensbeschreibungen September 2007

Wer ist die DGZfP? Die DGZfP ist die älteste ZfP-Gesellschaft der Welt, 1933 in Berlin gegründet. Die DGZfP organisiert die Kommunikation und den Erfahrungsaustausch zwischen Forschungs- und Entwicklungsinstituten und ZfP- Anwendern, Geräteherstellern und privaten Dienstleistern. Sie informiert über neueste ZfP-Entwicklungen in der Gerätetechnik und den ZfP-Anwendungen. Zu den rund 1.500 Mitgliedern der DGZfP gehören die großen Konzerne und mittelständische Unternehmen die ZfP einsetzen, ebenso wie Forschungseinrichtungen, Universitäten und Behörden, aber auch einzelne Personen, die sich mit der Zerstörungsfreien Materialprüfung beschäftigen. Ziele der DGZfP sind Erforschung, Entwicklung, Anwendung und Verbreitung der zerstörungsfreien Prüfverfahren. Seit fast 70 Jahren zählt die Ausbildung von Prüfpersonal zu den Aufgaben, denen sich die DGZfP traditionsgemäß mit besonderer Aufmerksamkeit widmet. Mittlerweile haben über 35.000 Teilnehmer DGZfP-Kurse besucht. Mit ihrem umfangreichen Ausbildungsprogramm in ihren sechs Ausbildungszentren und mehreren anerkannten Ausbildungsstätten ist die DGZfP das größte Ausbildungszentrum für ZfP-Personal in Europa. Zur Lösung spezieller technischer Probleme hat die DGZfP Fachausschüsse eingerichtet. Der praxisnahe Erfahrungsaustausch und die fachliche Weiterbildung findet in 18 regionalen Arbeitskreisen statt. Die Personalzertifizierungsstelle der DGZfP (DPZ) wurde 1994 von der Trägergemeinschaft für Akkreditierung (TGA) akkreditiert. Die DPZ erteilt seitdem Zertifikate nach EN 473 und ISO 9712. Ende 1999 folgte die Akkreditierung und Notifizierung durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) als Zertifizierungsstelle für Prüfpersonal von Druckgeräten, die unter die europäische Druckgeräterichtlinie fallen. Die Gesellschaft veranstaltet regelmäßig Konferenzen, Symposien und Seminare. Höhepunkt ist die DGZfP- Jahrestagung mit über 500 Teilnehmern. Die DGZfP versorgt die ZfP-Fachleute durch die Herausgabe von Publikationen mit aktuellen und ausführlichen Informationen. Sie bietet diverse Online-Service-Dienste über die Homepage der DGZfP im Internet http://www.dgzfp.de Lenkungsausschuss Normung (LAN) Eine wichtige Aufgabe technisch-wissenschaftlicher Vereine wie der DGZfP ist es, sich aktiv an der Gestaltung von Normen zu beteiligen. Im Jahr 2000 beschloss der Beirat der DGZfP, die Aktivitäten der Gesellschaft im Rahmen der Normung auf die Produktnormung auszudehnen. Dafür wurde der Lenkungsausschuss Normung (LAN) gegründet. Neben der Pflege der Verfahrensnormen ist die ZfP in den Produktnormen als Arbeitsschwerpunkt definiert. Herausgeber: Max-Planck-Straße 6 D-12489 Berlin Telefon: +49 30 67807-0 Telefax: +49 30 67807-109 E-Mail: mail@dgzfp.de Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung, vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit Genehmigung der DGZfP.

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 3 Inhaltsverzeichnis Seite Leitfaden... 4 Vorwort...4 Allgemeine Hinweise...4 Anwendung der Checklisten...4 Geltungsbereich: Grobbleche... 6 ANHANG Geltungsbereich Grobbleche...9 Geltungsbereich: Gussstücke aus Stahlguss und aus Gusseisen... 11 ANHANG Geltungsbereich: Gussstücke aus Stahlguss und aus Gusseisen...14 Geltungsbereich: Stahlrohre... 19 ANHANG Geltungsbereich: Stahlrohre...23 Geltungsbereich: Schmiedestücke aus Stahl... 29 ANHANG Geltungsbereich: Schmiedestücke aus Stahl...35

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 4 Leitfaden Einbindung von ZfP-Anforderungen aus Normen oder anderen Regelwerken in neue Normungsvorhaben, Bestellanforderungen oder Verfahrensbeschreibungen Vorwort Dieser Leitfaden richtet sich an Normenausschüsse, die neue Produktnormen verfassen oder Produktnormen überarbeiten und in diesen Normen das Thema Zerstörungsfreie Prüfung behandeln. Weiterhin kann dieser Leitfaden zur Präzisierung von Bestellanforderungen sowie zur Erstellung von Verfahrensbeschreibungen in Angeboten oder ganz allgemein im Rahmen von Qualitätssicherungsprogrammen verwendet werden. Allgemeine Hinweise Die Verfahren der zerstörungsfreien Prüfung wie Durchstrahlungsprüfung, Ultraschallprüfung, Prüfung mit thermographischen Methoden, Lecksuchmethoden sowie optische, elektrische und magnetische Oberflächenprüfverfahren sind Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Herstellung industrieller Produkte oder bei deren Instandhaltung mit dem Ziel, eine festgelegte oder vereinbarte Qualität sicherzustellen. Wichtig ist insbesondere, dass diese Prüfungen im Vorfeld sachkundig geplant und beschrieben werden. Dazu hat der Lenkungsausschuss Normung (LAN) der DGZfP e.v. Checklisten für folgende wichtige Produktgruppen erarbeitet: Flacherzeugnisse Gussstücke Rohre Schmiedestücke Diese Checklisten können zur Unterstützung der Normungsarbeit im Bereich der Produktnormung und ebenso zur Erarbeitung präziser Bestellvorschriften oder auch Verfahrensbeschreibungen verwendet werden. Bei Bedarf kann dieser Leitfaden erweitert und fortgeschrieben werden. Anwendung der Checklisten Jede dieser Checklisten enthält die relevanten ZfP-Gesichtspunkte in Form von zehn Kriterien, denen die zum Teil vielschichtigen Anforderungen der zerstörungsfreien Prüfung in einer Art Auswahlmatrix zugeordnet sind, und für die dann (unter Verweis auf eine bereits vorhandene Norm) ein oder mehrere Textvorschläge hinterlegt sind. 1 Verwendungszweck Überprüfen, ob geeignete oder vergleichbare Normen zur zerstörungsfreien Prüfungen existieren; dies betrifft sowohl Prüfnormen als auch Normen, die die Zulässigkeit von Unregelmäßigkeiten (Materialfehler) beschreiben. 2 Technische Regeln Überprüfen, ob die zerstörungsfreien Prüfungen in technischen Lieferbedingungen (z.b. in Produktnormen) bereits verbindlich beschrieben sind.

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 5 3 Prüfpersonal Qualifikation des Prüfpersonals, ggf. mit Angabe einer geeigneten Stufe und Industriesektor, z.b. nach EN 473. 4 Prüfbereiche und Prüfumfänge Die zu prüfenden Bereiche sind ausreichend zu definieren; z.b. ein angeschmiedeter Zapfen an einer Scheibe. Weiterhin ist der Prüfumfang in den zu prüfenden Bereichen festzulegen, z.b. 100 %. 5 Zeitpunkt der Prüfung Der Zeitpunkt der Prüfung ist eindeutig festzulegen, z.b. vor oder nach der Wärmebehandlung oder nach Abschluss aller Oberflächenbearbeitungen. 6 Prüfziele Festlegung der Prüfziele wie z.b.: Nachweis von Längsfehlern, Nachweis von Dopplungen, Nachweis der Dichtheit. Diese Prüfziele können in den verschiedenen Prüfbereichen auch unterschiedlich sein. 7 Zerstörungsfreie Prüfverfahren Ein oder mehrere Prüfverfahren/Prüftechniken sind festzulegen. Normenvorgaben sind ebenso zu berücksichtigen wie ggf. Vorgaben einer Bestell- oder Konstruktionsspezifikation. Es empfiehlt sich, bereits an dieser Stelle auf prüftechnische Einzelheiten einzugehen. Dazu gehören auch die Angabe einer Prüfklasse und z.b. Angaben über den erforderlichen Oberflächenzustand. 8 Zulässigkeitsgrenzen Zulässigkeitsgrenzen werden üblicherweise in Qualitätsklassen/Gütestufen angegeben, aber manchmal auch durch diskrete Fehlerabmessungen. Normenvorgaben sind ebenso zu berücksichtigen wie ggf. Vorgaben einer Bestell- oder Konstruktionsspezifikation. Zulässigkeitsgrenzen können in den verschiedenen Prüfbereichen auch unterschiedlich sein. 9 Maßnahmen bei unzulässigen Befunden (Überschreitung der Zulässigkeitsgrenzen) Normenvorgaben sind ebenso zu berücksichtigen wie ggf. Vorgaben einer Bestell- oder Konstruktionsspezifikation. Beispielsweise können Reparaturmaßnahmen mit entsprechenden Prüfungen beschrieben werden. 10 Prüfbericht Mindestvorgaben zum Inhalt sind üblicherweise in Prüfnormen enthalten. Bei der Erarbeitung neuer Produktnormen oder der Überarbeitung bestehender Produktnormen sind diese zehn Hauptkriterien möglichst vollständig zu berücksichtigen. Im Falle der Erstellung von Bestellspezifikationen müssen diese zehn Kriterien ebenfalls detailliert berücksichtigt werden. Dies kann durch Akzeptieren von Kundenspezifikationen, von Herstellerspezifikationen oder durch gegenseitiges Einvernehmen der beteiligten Stellen erfolgen. Details zu prüftechnischen Einzelheiten (siehe Punkt 7) können beispielsweise in Prüfanweisungen beschrieben werden.

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 6 Checkliste zur Überprüfung der Einbindung von ZfP-Anforderungen in Normen oder andere Regelwerke Geltungsbereich: Grobbleche ZfP-Anforderungen Textbeispiel (s. Anhang) Abschnitt in bestehender Norm/Liefervorschrift 1. Welcher Verwendungszweck? Festlegung im Geltungs-/Anwendungsbereich; nach Produktnorm auf Basis DIN EN 10160:1999-09 Festlegung im Geltungs-/Anwendungsbereich; nach Anwendungsnorm auf Basis DIN EN 10160:1999-09 Punkt 1.1 Referenz-Prüfnorm DIN EN 10160:1999-09, Abschnitt 1: Anwendungsbereich sowie nach spezieller Vereinbarung gemäß Kundenspezifikation/interner Prüfanweisung Festlegung im Geltungs-/Anwendungsbereich; nach spezieller Kundenspezifikation nach Vereinbarung zwischen Hersteller und Besteller 2. Welche Technischen Regeln? Europäische Norm DIN EN 10160:1999-09 vereinbarte Kundenspezifikation/Liefervorschrift (Basisnorm DIN EN 10160:1999-09) Punkt 2.1 Referenz-Prüfnorm DIN EN 10160:1999-09 sowie nach spezieller Vereinbarung gemäß Kundenspezifikation/interner Prüfanweisung 3. Wer prüft? Hersteller mit entsprechend qualifiziertem eigenen oder von ihm beauftragten Personal nach Vereinbarung: Besteller oder ein von diesem Beauftragter Punkt 3.1 Gemäß DIN EN 473:2006-01 sowie nach spezieller Vereinbarung gemäß Kundenspezifikation/interner Prüfanweisung 4. Was wird geprüft? Grobbleche von 6 mm bis 200 mm komplettes Volumen statistisch/vollständig 1) Punkt 4.1 Referenz-Prüfnorm DIN EN 10160:1999-09 sowie nach spezieller Vereinbarung gemäß Kundenspezifikation/interner Prüfanweisung nur Längsrandzone... mm nur Querrandzone... mm komplette Randzone... mm nur Flächenzone statistisch/vollständig 1) nach Prüfplan- Vereinbarung statistisch/vollständig 1) 1) Nicht zutreffendes streichen

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 7 ZfP-Anforderungen Textbeispiel Abschnitt in bestehender Norm/Liefervorschrift (s. Anhang) Grobbleche mit Dicken < 6 mm oder > 200 mm Punkt 4.1 Vereinbarung in Anlehnung an DIN EN 10160:1999-09 komplettes Volumen statistisch/vollständig 1) nur Längsrandzone nur Querrandzone komplette Randzone... mm... mm... mm speziell vereinbarte Kundenspezifikation/interner Prüfanweisung auch hier Basisnorm DIN EN 10160:1999-09 nur Flächenzone statistisch/vollständig 1) nach Prüfplan-Vereinbarung statistisch/vollständig 1) 5. Wann wird geprüft? 6. Welcher Prüfumfang? 1) Nicht zutreffendes streichen gemäß Festlegung bzw. Empfehlung in der Produktnorm auf Basis DIN EN 10160:1999-09 gemäß Festlegung bzw. Empfehlung in der Prüfnorm DIN EN 10160:1999-09 gemäß Festlegung bzw. Empfehlung in der Anwendungsnorm; Basis DIN EN 10160:1999-09 gemäß Festlegung in der speziell vereinbarten Kundenspezifikation im prüffähigen Zustand nach Festlegung durch den Hersteller; zur Erzielung optimaler Prüfbedingungen (Stichwort: Hersteller Knowhow) gemäß Vorgabe in Prüfnorm DIN EN 10160:1999-09* gemäß Vorgabe in Produktnorm auf Basis DIN EN 10160:1999-09* gemäß Festlegung in speziell vereinbarter Kundenspezifikation gemäß Vereinbarung zwischen Hersteller und Besteller Punkt 5.1 Referenz-Prüfnorm DIN EN 10160:1999-09 sowie nach spezieller Vereinbarung nach Kundenspezifikation/interner Prüfanweisung auch hier Basisnorm DIN EN 10160:1999-09 Punkt 6.1 Referenz-Prüfnorm DIN EN 10160:1999-09 sowie nach spezieller Vereinbarung gemäß Kundenspezifikation/interner Prüfanweisung auch hier Basisnorm DIN EN 10160:1999-09 * entsprechend Prüfklassen spezifischer Festlegung für Randzone- und Flächenklassen

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 8 ZfP-Anforderungen Textbeispiel (s. Anhang) Abschnitt in bestehender Norm/Liefervorschrift 7. Welches Verfahren wird angewendet? UT Festlegung des Prüfverfahrens durch den Hersteller nach Vereinbarung zwischen Hersteller und Besteller gemäß Festlegung in speziell vereinbarter Kundenspezifikation Punkt 7.1 Referenz-Prüfnorm DIN EN 10160:1999-09 sowie nach spezieller Vereinbarung nach Kundenspezifikation/interner Prüfanweisung auch hier Basisnorm DIN EN 10160:1999-09 automatische/halbautomatische Prüfung manuelle Prüfung Senkrechteinschallung Schrägeinschallung sonstige Technik 8. Welches sind die Zulässigkeitsgrenzen? gemäß Festlegung in entsprechender Produktnorm auf Basis DIN EN 10160:1999-09 gemäß Festlegung in entsprechender Anwendungsnorm; auch hier Basis DIN EN 10160:1999-09 gemäß Festlegung bzw. Empfehlung in der Prüfnorm DIN EN 10160:1999-09 gemäß Festlegung in speziell vereinbarter Kundenspezifikation gemäß Festlegung nach Vereinbarung zwischen Hersteller und Besteller gemäß Festlegung durch den Hersteller; nur bei interner Prüfanweisung Punkt 8.1 Referenz-Prüfnorm DIN EN 10160:1999-09 sowie nach spezieller Vereinbarung nach Kundenspezifikation/interner Prüfanweisung auch hier Basisnorm DIN EN 10160:1999-09 9. Maßnahmen bei unzulässigen Anzeigen gemäß Festlegung in entsprechender Produktnorm- oder Anwendungsnorm gemäß Festlegung in speziell vereinbarten Kundenspezifikation gemäß Festlegung nach Vereinbarung zwischen Hersteller und Besteller gemäß Festlegung durch den Hersteller; nur bei interner Prüfanweisung Punkt 9.1 Punkt 9.2 nach spezieller Vereinbarung nach Kundenspezifikation/interner Prüfanweisung 10. Prüfbericht gemäß Festlegung bzw. Empfehlung in der Prüfnorm DIN EN 10160:1999-09 gemäß Festlegung in entsprechender Kundenspezifikation/Liefervorschrift Punkt 11 Seite 7 Referenz-Prüfnorm DIN EN 10160:1999-09 sowie nach spezieller Vereinbarung nach Kundenspezifikation/interner Prüfanweisung auch hier Basisnorm DIN EN 10160:1999-09

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 9 ANHANG Geltungsbereich Grobbleche Vorschlag für Textbausteine gemäß Pkt. 1.1 10.1 der Checkliste 1 Welcher Verwendungszweck? 1.1 Angabe des Anwendungsbereiches, Angabe welche Produkte und Abmessungen, Angabe des Verfahrens (Ultraschall). Textbeispiel EN 10160, Abschnitt 1,: In dieser Europäischen Norm wird ein Verfahren zum Nachweis innerer Inhomogenitäten mittels Ultraschall an nichtbeschichteten Flacherzeugnissen festgelegt. Es ist anwendbar auf Flacherzeugnisse mit einem Nenndickenbereich von 6mm bis 200mm aus nichtlegiertem oder legiertem Stahl, jedoch nicht auf austenitische oder austenoferritische Stähle. 2 Welche technischen Regeln? 2.1 Angaben zu Ankopplungsbedingungen und Oberflächenbeschaffenheit (Abschnitt 7). Angaben zum Prüfplan, allgemein (Abschnitt 8.1), zur Flächenprüfung(Abschnitt 8.2) und zur Prüfung der Randzonen (Abschnitt 8.3). Angaben zur Durchführung (Abschnitt 9.1) und zur Fehlerbewertung (Abschnitt 9.2). Textbeispiele: EN 10160, Abschnitte 7 bis 9 3 Wer prüft? 3.1 Angaben zur Qualifikation des Prüfpersonals. Textbeispiele: EN 10160, Abschnitt 5: Die Prüfung erfolgt durch qualifiziertes Personal unter Verantwortung eines nach EN 473 zertifizierten Stufe-3-Mitarbeiters 4 Was wird geprüft? 4.1 Angabe der Anforderungen an die Qualitätsklassen für den Flächen- und Randzonenbereich, Angabe des geprüften Flächenanteils der Blechfläche und randzone Textbeispiele: EN 10160, Abschnitte 8 und 9 5 Wann wird geprüft? 5.1 Angaben zum Zeitpunkt und zum Ort der Prüfung, evtl. auch zum Bearbeitungszustand Textbeispiele: EN 10160, Abschnitt 1, 5. Absatz und Abschnitt 7, 2. Absatz: Die Prüfung erfolgt üblicherweise beim Hersteller oder beim Lieferanten. Nach Vereinbarung in den Lieferbedingungen darf die Prüfung auch im Beisein des Kunden oder seines Vertreters durchgeführt werden. 1 Die Oberflächenbeschaffenheit muss die klare Darstellung von mindestens zwei aufeinander folgenden Rückwandechos ermöglichen, wenn sich der Prüfkopf in einem Bereich befindet, der frei von inneren Inhomogenitäten ist. 6 Welcher Prüfumfang (Prüfziel)? 6.1 Angabe der Abnahmekriterien Textbeispiele: EN 10160, Abschnitt 10, Tabellen 3 und 4 6.2 Prüfziele: Freiheit von Fehlern (d. h. Freiheit von unzulässigen inneren Inhomogenitäten; siehe DIN EN 10160 Abschnitt 3.2 1 Für diesen Fall ist es notwendig, alle Maßnahmen zu ergreifen, die den reibungslosen Produktionsablauf sicherstellen.

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 10 7 Welches Verfahren wird angewendet? 7.1 Angabe zum verwendeten Prüfkopftyp, Einstellung der Prüfausrüstung und zur Fehlerreferenz Textbeispiel: EN 10160, Abschnitte 6 und 9 8 Welches sind die Zulässigkeitsgrenzen 8.1 Angabe der Abnahmekriterien für die jeweiligen Qualitätsklassen Textbeispiele: EN 10160, Abschnitt 10, Tabellen 3 und 4 9 Maßnahmen bei unzulässigen Anzeigen 9.1 Vorlage eines Prüfberichtes, Textbeispiel EN 10160, Abschnitt 11 9.2 Ausmessen der Fehlerfläche, Bestimmen der Fehler-Flächendichte Textbeispiele: EN10160, Abschnitte 9.2, 10, Tabellen 3,4 und 5 Nummer Datum Titel Liste der zitierten Normen DIN EN 473 2006-01 Zerstörungsfreie Prüfung - Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung - Allgemeine Grundlagen DIN EN 10160 1999-09 Ultraschallprüfung von Flacherzeugnissen aus Stahl mit einer Dicke größer oder gleich 6 mm (Reflexionsverfahren) Weitere auf Blech anwendbare Normen und Regelwerke Nummer Datum Titel DIN EN 10246-15 2000-07 Zerstörungsfreie Prüfung von Stahlrohren - Teil 15: Automatische Ultraschallprüfung von Band/Blech, das für die Herstellung geschweißter Stahlrohre eingesetzt wird, zum Nachweis von Dopplungen DIN EN 10307 2002-03 Zerstörungsfreie Prüfung - Ultraschallprüfung von Flacherzeugnissen aus austenitischem und austenitischferritischem nichtrostendem Stahl ab 6 mm Dicke (Reflexionsverfahren) ISO 17577 2006-09 Steel - Ultrasonic testing for steel flat products of thickness equal to or greater than 6 mm (Stahl - Ultraschallprüfung für Flachstahlprodukte von größer = 6 mm)

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 11 Checkliste zur Überprüfung der Einbindung von ZfP-Anforderungen in Normen oder andere Regelwerke Geltungsbereich: Gussstücke aus Stahlguss und aus Gusseisen ZfP-Anforderungen Textbeispiel Abschnitt in bestehender Norm/Liefervorschrift (s. Anhang) 1. Festlegung im Geltungs-/Anwendungsbereich 1) einer Produktnorm 1.1 DIN EN 10293, Abschnitt 1 Welcher Verwendungs- Zweck? Festlegung im Geltungs-/Anwendungsbereich 1) einer Anwendungsnorm Festlegung im Geltungs-/Anwendungsbereich 2) einer Kundenspezifikation/Liefervorschrift 1.2 1.3 DIN EN 1561, Abschnitt 1 DIN EN 1563, Abschnitt 1 Festlegung durch den Besteller 3) 1.4 SEW 520, Abschnitt 1 1) z.b. Gussstücke für den allgemeinen Maschinenbau; für druckbeaufschlagte Gussstücke nach AD-Merkblättern 2) z.b. Gussstücke für Abschirmungen in der Kerntechnik 3) z.b. Gussstücke für den Fahrzeugbau 2. Welche Technischen Regeln? Europäische Norm Technische Lieferbedingungen Gießereiwesen DIN EN 1559-1, -2 und -3 Prüfnormen: DIN EN 12454 (VT), DIN EN 1371-1 (PT), DIN EN 1369 (MT), DIN EN 12680-1/-2/-3 (UT), DIN EN 12681 (RT) 2.1 Normen der Reihe DIN EN 1559, jeweils Abschnitt 7.3.3 Kundenspezifikation/Sondervereinbarung/Liefervorschrift 2.2 Siemens Prüfanweisung PA 11.70, Ultraschallprüfung von Bauteilen aus Sphäroguss, Abschnitt 1 3. Wer prüft? Hersteller mit entsprechend qualifiziertem eigenen oder von ihm beauftragten Personal Besteller oder ein von diesem Beauftragter 3.1 DIN EN 1559-1, Abschnitt 8.2 amtlicher Sachverständiger

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 12 ZfP-Anforderungen Textbeispiel (s. Anhang) Abschnitt in bestehender Norm/Liefervorschrift 4. Was wird geprüft? Gussstücke für normale Anwendungen a) nach Prüfplan-Vereinbarungen bzw. -vorgaben b) nach Erfahrungen und allg. QS-Plänen des Herstellers c) komplettes Volumen aus einer Prüfrichtung d) komplettes Volumen in Prüf- und Gegenrichtung e) gemäß a) + spezielle Randzonen nach Prüfplan f) gemäß b) + spezielle Randzonen nach Prüfplan Gussstücke für spezielle Anwendungen a) nach Kundenvorgaben b) nach Prüfplan-Vereinbarungen c) nach amtlichen Vorgaben d) komplettes Volumen aus einer Prüfrichtung e) komplettes Volumen aus drei Prüfrichtungen 4.1 DIN EN 1559-1:1997-08, 7.3.3 4.2 GNS (Gesellsch. Für. Nuklearservice)- Basisprüfvorschrift PV 149, Ultraschallprüfung, Abschnitt 1 5. gemäß Festlegung bzw. Empfehlung in der Produktnorm 5.1 DIN EN 1559-1, Abschnitt 7.3.3.1 Wann wird geprüft? gemäß Festlegung bzw. Empfehlung in der Prüfnorm gemäß Festlegung der Kundenspezifikation 5.2 5.3 DIN EN 1371-1, Abschnitt 3 und 4.3 Siemens PA 11.70, Abschnitt 4 nach Festlegung durch den Hersteller (Stichwort: Hersteller-Knowhow) 5.4 Siempelkamp Gießerei Prüfanweisung SGK-PA QLG-540, Abschnitt 4 6. Welche Prüfziele? Formabweichungen/-fehler Oberflächenfehler 6.1 6.2 GUSSFEHLER-ATLAS, Gießerei-Verlag GmbH, Düsseldorf 1971, Abschnitte E und F MSS SP-55; Hasse, St. Guss- und Gefügefehler, Schiele & Schön, Berlin Volumenfehler, Innenfehler 6.2 ASTM E 186, DGZfP-D 5 Bearbeitungsfehler 6.3 Entsprechende Bearbeitungszeichnung

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 13 ZfP-Anforderungen Textbeispiel (s. Anhang) Abschnitt in bestehender Norm/Liefervorschrift 7. Welches Verfahren wird angewendet? VT PT MT UT RT HB (Härteprüfung nach Brinell) am Stück Gefüge am Stück Maßkontrolle gemäß Festlegung in entsprechender Produktnorm/Kundenspezifikation/Liefervorschrift nach amtlichen Vorschriften nach Wahl des Bestellers gemäß Vereinbarung zwischen Besteller und Hersteller nach Wahl des Herstellers 7.1 DIN EN 13018 zwecks Anwendung DIN EN 12454 8. gemäß Festlegung in entsprechender Produktnorm 8.1 Siehe Bemerkungen im Anhang Welches sind die Nachweisund die Zulässigkeitsgrenzen? gemäß Festlegung in entsprechender Anwendungsnorm gemäß Festlegung bzw. Empfehlung in der Prüfnorm gemäß Festlegung in entsprechender Kundenspezifikation/Liefervorschrift/ amtlichen Vorschrift gemäß Festlegung durch den Besteller gemäß Vereinbarung zwischen Besteller und Hersteller gemäß Festlegung durch den Hersteller 9. gemäß Festlegung in entsprechender Produktnorm 9.1 DIN EN 1559-1, Abschnitt 6.2 Maßnahmen bei unzulässigen Anzeigen gemäß Festlegung bzw. Empfehlung in der Prüfnorm gemäß Festlegung in entsprechender Kundenspezifikation/Liefervorschrift/ amtlichen Vorschrift gemäß Festlegung durch den Besteller 9.2 9.3 DIN EN 1369, Abschnitt 8 Siemens PA 11.70, (Sulzer-Spezifikationen) gemäß Vorschlag des Herstellers und Zustimmung des Bestellers/ Sachverständigen/Gutachters 10. gemäß Festlegung bzw. Empfehlung in der Prüfnorm 10.1 DIN EN 12680-3, Abschnitt 5.6 Prüfbericht gemäß Festlegung in entsprechender Kundenspezifikation/Liefervorschrift/ amtlichen Vorschrift gemäß Festlegung durch den Besteller gemäß Festlegung durch den Hersteller

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 14 ANHANG Geltungsbereich: Gussstücke aus Stahlguss und aus Gusseisen Vorschlag für Textbausteine gemäß Pkt. 1.1 10.1 der Checkliste 1 Welcher Verwendungszweck? Anwendungsbereich: Die Anwendungsbereiche für Stahlguss und für Gusseisen sind in folgenden Produktnormen/Werkstoffblättern geregelt, die allerdings bis auf SEW 520 keine Hinweise auf die äußere und innere Beschaffenheit und auf zerstörungsfreie Prüfungen enthalten: 1.1 Stahlguss für allgemeine Verwendungszwecke nach DIN EN 10293 1.2 Gusseisen mit Lamellengraphit nach DIN EN 1561 1.3 Gusseisen mit Kugelgraphit nach DIN EN 1563 1.4 Hochfester Stahlguss mit guter Schweißeignung nach SEW 520 (als Beispiel eines STAHL- EISEN-Werkstoffblattes) 2 Welche technischen Regeln? 2.1 Die Basis der Anwendung zerstörungsfreier Prüfung an Gussstücken ist in der Gießereiwesen - Normenreihe der Technische Lieferbedingungen DIN EN 1559 festgelegt. Diese Normenreihe soll bis zum Teil 10 für alle Gusswerkstoffe erweitert werden: DIN EN 1559-1, Allgemeines (für alle Gusswerkstoffe) DIN EN 1559-2,.Zusätzliche Anforderungen an Stahlgussstücke, Abschnitt 7.3.3 DIN EN 1559-3, Zusätzliche Anforderungen an Eisengussstücke, Abschnitt 7.3.3 2.2 Da die Normen in aller Regel nur allgemeine Angaben zur Anwendung und zum Umfang zerstörungsfreier Prüfungen an Gussstücken enthalten, werden auftragsbezogen ergänzende Vorgaben in Kundenspezifikationen oder vereinbarungen festgelegt. Als Beispiel wird hier die Siemens PA 11.70 angeführt, die für die US-Prüfung von an die Fa. Siemens zu liefernden Gussstücken aus Sphäroguss, z.b. Innengehäuse, Außengehäuse, Ventilgehäuse, Lagergehäuse, Lagerdeckel, usw. gilt. 3 Wer prüft? 3.1 Alle ZfP-Tätigkeiten sind durch qualifiziertes und kompetentes Personal der Stufen 1, 2 und/oder 3, das vom Arbeitgeber dafür bestätigt wurde, auszuführen. Die Qualifizierung, Zertifizierung und ihre Aufrechterhaltung (Erneuerung und Rezertifizierung) muss nach DIN EN 473 oder nach zumindest gleichwertiger Spezifikation erfolgt sein. In der Regel werden die zerstörungsfreien Prüfungen an Gussstücken vom Hersteller- Personal durchgeführt, da hierfür umfangreiche und spezielle Erfahrungen erforderlich sind. Demgemäß beschränkt sich daher eine Prüfung durch beauftragte oder amtliche Sachverständige auf eine Überwachung des Prüfvorganges des Hersteller-Personals.

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 15 4 Was wird geprüft? 4.1 DIN EN 1559-1 schreibt im Abschnitt 7.3.3 Anforderungen an die äußere und/oder innere Beschaffenheit müssen vereinbart werden. Sie müssen festlegen: das anzuwendende zerstörungsfreie Prüfverfahren; den Prüfumfang (Bereich und/oder Häufigkeit); die Annahmekriterien. entsprechend den Optionen differenzierter Güterstufen in den Prüfnormen. In der Praxis ergeben sich diese Anforderungen entweder aus den Ergebnissen und Erfahrungen vorheriger Fertigungen oder bei Neukonstruktionen aus einem erhöhten Prüfumfang des Erstmusters oder aus dem Ergebnis von Finite-Elemente-Berechnungen. 4.2 Die zerstörungsfreie Prüfung von Gussstücken für spezielle Anwendungen ist in der Regel durch z. T. zusätzliche Vorschriften, Spezifikationen und Liefervereinbarungen geregelt. Als Beispiel wird hier die GNS PV 149 angeführt, die für die Ultraschallprüfung von z.b. Guss- Komponenten für Verpackungen von radiaktiven Stoffen gilt. 5 Wann wird geprüft? 5.1 DIN EN 1559-1 schreibt allgemein im Abschnitt 7.3.3.1 In solchen Bereichen, wo eine zerstörungsfreie Prüfung vereinbart wurde, ist der geforderte Oberflächenzustand durch Anwendung eines geeigneten Verfahrens sicherzustellen. 5.2 Exaktere Vorgaben zum Zustand des Gussstückes zum Zeitpunkt der Prüfung enthalten die Prüfnormen: Eindringprüfung, DIN EN 1371-1 Abschnitt 4.3 Magnetpulverprüfung, DIN EN 1369 Abschnitt 4.3 Ultraschallprüfung, DIN EN 12680-1/-3, Abschnitt 5.4 5.3 Generell gilt auch nach Siemens PA 11.70, dass die zerstörungsfreie Abnahmeprüfung nach der Fertigstellung des Gussstückes im Lieferzustand auszuführen ist, d.h. je nach Liefervereinbarung des Gussstückes im geputzten Zustand nach evtl. Produktions- oder Instandsetzungsschweißungen nach einer vorgegebenen oder erforderlichen Wärmebehandlung nach der Bearbeitung 5.4 In speziellen Fällen wird die Erstellung der Qm-Dokumentation vom Besteller auf den Hersteller übertragen. Die aufgeführte SGK-PA QLG-540 beschreibt die zerstörungsfreie Prüfung von schwergewichtigen dickwandigen Abschirmelementen aus Gusseisen mit Kugelgraphit für CERN; Schweiz. Hierbei werden die Zeitpunkte der VT-, PT-, MT- und UT-Prüfung beschrieben. 6 Welcher Prüfumfang (Prüfziel)? 6.1 Formabweichungen an Gussstücken, die ggf. aus Konstruktions-, Modell- oder Formfehler resultieren, sind im Rahmen der Sichtkontrolle zu überprüfen. Die Basis hierfür ist die Gusszeichnung. Des Weiteren gibt der GUSSFEHLER-ATLAS eine gute Übersicht über Arten und Ursachen von Guss-Formfehlern. 6.2 Für Oberflächenfehler enthalten DIN EN 12454 und DIN EN 1370 Bewertungskriterien. Zusätzlich werden zur Bewertung eingesetzt SCRATA comparators for the definition of surface quality of Steel castings BNIF 359 Technische Empfehlung des Bureau de Normalisation des Industries de la Fonderie MSS SP 55 Quality Standard for Steel Castings, Visual Method for Evaluation of Surface Irregularities

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 16 Weiterhin gibt das angeführte Sachbuch von Stephan Hasse eine sehr gute, reichlich mit Bildbeispielen ergänzte Übersicht über Oberflächenfehler und auch von Volumenfehler bei Gussstücken. 6.3 Für mögliche Volumenfehler in Gussstücken werden im Anhang A der unter 7.1 angeführten Norm DIN EN 12681 gebräuchliche Fehlerkataloge aufgeführt. Auch die unter 7.1 angeführten UT-Prüfnormen enthalten hierfür Bewertungskriterien. 6.4 Bearbeitungsfehler sind im Rahmen der visuellen Endkontrolle und der Maßkontrolle zu überprüfen. Basis ist die entsprechende Fertigungszeichnung des Gussstückes. 7 Welches Verfahren wird angewendet? 7.1 Für die speziellen Anforderung von Gussstücken sind in den letzten Jahren gießereispezifische Normen entwickelt worden: VT: Stahl-Sandgussstücke, Visuelle Bestimmung von Oberflächenfehlern DIN EN 12454 Prüfung der Oberflächenrauheit mit Hilfe von Vergleichsmustern DIN EN 1370 PT: Eindringprüfung Sandgussstücke u. a. DIN EN 1371-1 Eindringprüfung Feingussstücke DIN EN 1371-2 MT: Magnetpulverprüfung DIN EN 1369 UT: Ultraschallprüfung, Stahlgussstücke für allg. Verwendung DIN EN 12680-1 Ultraschallprüfung, Stahlgussstücke für hoch beanspruchte Bauteile DIN EN 12680-2 Ultraschallprüfung, Gussstücke aus Gusseisen mit Kugelgraphit DIN EN 12680-3 RT: Durchstrahlungsprüfung DIN EN 12681 8 Welches sind die Zulässigkeitsgrenzen 8.1 Da die Zulässigkeitsgrenzen in besonderem Maße vom Verwendungszweck und den Einsatzbedingungen des Gussstückes abhängen, ist ihre Basis in den vorgenannten Prüfnormen wohl im groben erfolgt, im speziellen ist jedoch eine auftrag- bzw. projektbezogene Festlegung unabdinglich. Praxiserfahrungen zeigen weiterhin, dass das Ergebnis einer Fertigung von handgeformten Großgussstücken selbst bei optimaler Planung Unwägbarkeiten enthält, die eine nachträgliche Überprüfung von fixierten Zulässigkeitsgrenzen ggf. unter zu Hilfenahme von Finite-Elemente-Berechnungen erfordern und ggf. zu erweiterten Gewährleistungsbedingungen führen. 9 Maßnahmen bei unzulässigen Anzeigen Allgemein gilt für Gussstücke DIN EN 1559-1, Abschnitt 6.2, Produktionsschweißen. 9.1 Für unzulässige Anzeigen an Stahlgussstücken gilt DIN EN 1559-2, Abschnitt 6.2. Produktionsschweißungen gehören bei Stahlguss zum Fertigungsprozess! Für Gussstücke aus Gusseisen mit Kugelgraphit gilt DIN EN 1559-3, Abschnitt 6.2. Bei Gusseisen sind erforderliche Produktionsschweißungen aufgrund der eingeschränkten Schweißeignung dieses Werkstoffes nach vorgenannter Norm nur entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Hersteller und Käufer zuzulassen. 9.2 Festlegungen über Maßnahmen bei unzulässigen Anzeigen gehören nicht in eine Prüfnorm! Lediglich im entsprechenden Prüfbericht ist ein Hinweis auf - die getroffene Entscheidung nach Auswertung der Ergebnisse (DIN EN 1369, Abschnitt 8) sinnvoll, da nach diesen Maßnahmen sicherlich eine ZfP-Nachprüfung erforderlich wird und das Ergebnis des ersten Prüfberichtes nicht den Endzustand des Gussstückes dokumentiert.

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 17 9.3 Die Siemens PA 11.70 schreibt im Falle von unzulässigen Befunden vor, dass diese zusätzlich in maßstäblichen Skizzen darzustellen sind, so dass ggf. Tolerierungen vorgenommen werden können. Großmotorenbauer wie z.b. Sulzer geben in ihren Spezifikationen Anleitungen, bis zu welcher Tiefe und in welcher Form unzulässige Anzeigen auf der Oberfläche ausgeschliffen werden können. 10 Prüfbericht 10.1 Der Hersteller muss, wenn gefordert, einen Prüfbericht erstellen, der mindest folgende Angaben enthält: Kenndaten und Auftragsdaten des geprüften Gussstückes Eingesetztes ZfP-Verfahren mit angewandtem Regelwerk (Prüfnorm bzw. -spezifikation) Kennzeichnende Angaben zur eingesetzten Prüftechnik Nachweis- und Zulässigkeitsgrenzen Prüfumfang mit Prüfzustand bzw. Prüfbarkeit Prüfbefund, ggf. mit Angabe/Skizzen registrierpflichtiger Bereiche Prüfdatum, Namen und Unterschriften der verantwortlichen Personen.

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 18 Nummer Datum Titel Liste der zitierten Normen DIN EN 473 2006-01 Zerstörungsfreie Prüfung - Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung - Allgemeine Grundlagen DIN EN 1369 1997-02 Gießereiwesen - Magnetpulverprüfung DIN EN 1370 1997-02 Gießereiwesen - Prüfung der Oberflächenrauheit mit Hilfe von Vergleichsmustern DIN EN 1371-1 1997-10 Gießereiwesen - Eindringprüfung - Teil 1: Sand-, Schwerkraftkokillen- und Niederdruckkokillengußstücke DIN EN 1371-2 1998-07 Gießereiwesen - Eindringprüfung - Teil 2: Feingußstücke DIN EN 1559-1 1997-08 Gießereiwesen - Technische Lieferbedingungen - Teil 1: Allgemeines DIN EN 1559-2 2000-04 Gießereiwesen - Technische Lieferbedingungen - Teil 2: Zusätzliche Anforderungen an Stahlgussstücke DIN EN 1559-3 1997-08 Gießereiwesen - Technische Lieferbedingungen - Teil 3: Zusätzliche Anforderungen an Eisengussstücke DIN EN 1561 1997-08 Gießereiwesen - Gusseisen mit Lamellengraphit DIN EN 1563 2005-10 Gießereiwesen - Gusseisen mit Kugelgraphit DIN EN 10293 2005-06 Stahlguss für allgemeine Anwendungen DIN EN 12454 1998-07 Gießereiwesen - Visuelle Bestimmung von Oberflächenfehlern - Stahlsandgussstücke DIN EN 12680-1 2003-06 Gießereiwesen - Ultraschallprüfung - Teil 1: Stahlgussstücke für allgemeine Verwendung DIN EN 12680-2 2003-06 Gießereiwesen - Ultraschallprüfung - Teil 2: Stahlgussstücke für hoch beanspruchte Bauteile DIN EN 12680-3 2003-06 Gießereiwesen - Ultraschallprüfung - Teil 3: Gussstücke aus Gusseisen mit Kugelgraphit DIN EN 12681 2003-06 Gießereiwesen - Durchstrahlungsprüfung DIN EN 13018 2001-07 Zerstörungsfreie Prüfung - Sichtprüfung - Allgemeine Grundlagen ASTM E 186 1998 Referenz-Durchstrahlungsbilder für dickwandige (51-114 mm) Teile aus Stahlguss DGZfP-D 5 2000-01 Katalog mit Vergleichs-Durchstrahlungsbildern für Gussstücke mit Lamellen- und mit Kugelgraphit GNS PV 149 2005-03 Ultraschallprüfung, Basisprüfvorschrift GUSSFEHLER- ATLAS 1971 MSS SP-55 Hasse, St. Guss- und Gefügefehler SEW 520 1996-09 Hochfester Stahlguss mit guter Schweißeignung SGK-PA QLG-540 Siemens PA 11.70 Ultraschallprüfung von Bauteilen aus Sphäroguss

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 19 Checkliste zur Überprüfung der Einbindung von ZfP-Anforderungen in Normen oder andere Regelwerke Geltungsbereich: Stahlrohre ZfP-Anforderungen Textbeispiel Abschnitt in bestehender Norm/Liefervorschrift (s. Anhang) 1. Festlegung im Anwendungsbereich *) einer Produktnorm 1.1 z.b. DIN EN 10217-2:2005-04, Abschnitt 1 Welcher Verwendungs- Zweck? Festlegung im Anwendungsbereich *) einer Anwendungsnorm Festlegung im Anwendungsbereich *) einer Kundenspezifikation/Liefervorschrift 1.2 z.b. Kundenspezifikation DBL 4065, Abschnitt 1 Festlegung durch den Besteller *) Rohre für Druckbeanspruchung (z.b. Leitungsrohre) Rohre für Druckbeanspruchung bei erhöhten Temperaturen (z.b. Einbaurohre) Konstruktions-Rohre (z.b. Bohrinsel) Rohre für mechanische/dynamische Beanspruchung 2. Welche Technischen Regeln? Europäische Norm (z.b. Normenreihe DIN EN 10246) Kundenspezifikation/Sondervereinbarung/Liefervorschrift 2.1 und/oder 2.2 2.3 z.b. DIN EN 10216, Teile 1 bis 4:2004-07, Abschnitt 11.8.2 und 11.11 (Verweis auf Normen der Reihe DIN EN 10246, Teile 1, 5, 6, 7 und 14) (s. auch Referenzen zu Checkpunkt ) z.b. DBL 4065, Abschnitt 5.1 3. Wer prüft? Hersteller mit entsprechend qualifiziertem eigenen oder von ihm beauftragten Personal Besteller oder ein von diesem Beauftragter 3.1 ggf. 3.2 z.b. DIN EN 10216-1 bis 4:2004-07, Abschnitt 7.3.1 z.b. DIN 54161:2004-11 (Bei einfachen, vollautomatisierten. Prüfungen)

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 20 ZfP-Anforderungen Textbeispiel Abschnitt in bestehender Norm/Liefervorschrift (s. Anhang) 4. Nahtlose Rohre Was wird geprüft? Rohrkörper gesamte Länge statistisch/vollständig 1) 4.1.1 z.b. DIN EN 10216-2 bis 4:2004-07, Abschnitt 8.4.2.2 und 11.11.1-.3 ungeprüfte Rohrenden... mm Länge abtrennen 4.1.2 z.b. DIN EN 10216-2 bis 4:2004-07, Abschnitt 11.11.1, letzter Absatz nur Rohrenden (z.b. Stauchend.)... mm Länge nach Vereinbarung Fasen 4.1.3 z.b. DIN EN 10208-2:1996-08, Abschnitt D.2.4 (Dopplungen an den Rohrenden) Außenoberfläche Innenoberfläche gesamte Länge gesamte Länge... mm an den Enden... mm an den Enden 4.1.4 z.b. DIN EN 10216-2 bis 4:2004-07, Abschnitt 11.10 Wanddicke sonstiges gesamte Länge gesamte Länge nur an den Enden nach Vereinbarung 4.1.5 z.b. DIN EN 10216-2 bis 4:2004 07, Abschnitt 11.9 Geschweißte Rohre Rohrkörper gesamte Länge statistisch/vollständig 1) 4.2.1 z.b. DIN EN 10217-3:2005-04, Abschnitt 8.4.3.2 und 11.12.1.2 Schweißnaht gesamte Länge nur an den Enden 4.2.2 z.b. DIN EN 10217-3:2005-04, Abschnitt 8.4.3.2 und 11.12.1 (hochfrequenzgeschweißt) Bleche/Bänder gesamte Fläche Kanten 4.2.3 ungeprüfte Rohrenden nur Rohrenden (z.b. aufgeweitet)... mm Länge... mm Länge abtrennen nach Vereinbarung 4.2.4 oder Abschnitt 11.12.2 (unterpulvergeschweißt) z.b. DIN EN 10217-3:2005-04, Abschnitt 8.4.3.2 und 11.12.2.2 Fasen 4.2.5 Außenoberfläche Innenoberfläche gesamte Länge gesamte Länge... mm an den Enden... mm an den Enden 4.2.6 z.b. DIN EN 10217-3:2005-04, Abschnitt 11.12.1.1, letzter Absatz Wanddicke gesamte Länge nur an den Enden 4.2.7 z.b. DIN EN 10208-2:1996-08, Abschnitt D.2.4 (Dopplungen an den Rohrenden) sonstiges gesamte Länge nach Vereinbarung z.b. DIN EN 10217-3:2005-04, Abschnitt 11.10 z.b. DIN EN 10217-3:2005-04, Abschnitt 11.11 1) Nicht zutreffendes streichen

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 21 ZfP-Anforderungen Textbeispiel (s. Anhang) Abschnitt in bestehender Norm/Liefervorschrift 5. gemäß Festlegung bzw. Empfehlung in der Produktnorm 5.1 z.b. DIN EN 10208-2:1996-08, Abschnitt D.2.2 Wann wird geprüft? gemäß Festlegung bzw. Empfehlung in der Prüfnorm gemäß Festlegung in der Kundenspezifikation/Liefervorschrift 5.2 z.b. DIN EN 10246-7:2005-12, Abschnitt 2.1 und 2.2 im prüffähigen Zustand vor/nach 1) dem Innendruck-Versuch mit Wasser 5.2 a z.b. DIN EN 10246-7:2005-12, Abschnitt 2.2 vor/nach 1) der Wärmebehandlung während der Produktion (z.b. unmittelbar nach dem Schweißen) nach dem Richten/Entzundern gemäß Vereinbarung zwischen Besteller und Hersteller 6. Welche Prüfziele? Längsfehler Querfehler Dopplungen Dichtheit Geometrie(Ø, Wanddicke) Restmagnetismus sonstiges gemäß Vorgabe in Produktnorm; ggf. auch optional (s. Textvorschläge 2.1 bis 2.4) 6.1 6.2 6.2 a z.b. DIN EN 10216-1 bis 4:2004-07, Abschnitt 8.4.2.2 ggf. einschl. der dort zitierten Optionen z.b. DIN EN 10216-2 bis 4:2000-03, Abschnitt 11.8.2 (Dichtheit) gemäß Vereinbarung zwischen Besteller und Hersteller 6.3 z.b. DIN EN 10217-3:2005-04, Abschnitt 11.9.2 (Dichtheit) 6.4 z.b. DIN EN 10208-2:1996-08, Abschnitt D.2.3 (Restmagnetismus) gemäß Festlegung in entsprechender Kundenspezifikation/Liefervorschrift z.b. DBL 4065, Abschnitt 5.1, 1. Absatz 7. Welches Verfahren wird angewendet? UT ET Streufluss RT MT PT VT sonstiges Verfahren nach Wahl des Herstellers nach Wahl des Bestellers gemäß Festlegung in entsprechender Kundenspezifikation/Liefervorschrift gemäß Vereinbarung zwischen Besteller und Hersteller 7.1/7.1.a z.b. DIN EN 10216-2 bis 4:2000-03, Abschnitt 11.11.1 ggf. einschl. der dort zitierten Option (6.1.a) z.b. DIN EN 10217-3:2005-04, Abschnitt 11.12.1 ggf. einschl. der dort zitierten Option automatische/halbautomatische Prüfung in... Technik manuelle Prüfung mit Winkeleinschallung Senkrechteinschallung Tastsonde sonstiger Technik

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 22 ZfP-Anforderungen Textbeispiel Abschnitt in bestehender Norm/Liefervorschrift (s. Anhang) 8. Welches sind die Zulässigkeitsgrenzen? gemäß Festlegung in entsprechender Produktnorm gemäß Festlegung in entsprechender Anwendungsnorm gemäß Festlegung bzw. Empfehlung in der Prüfnorm in Anlehnung an (z.b. Normenreihe DIN EN 10246) 8.1 8.2 z.b. DIN EN 10216-2 bis 4:2000-03, Abschnitt 11.11.1 bis 11.11.4 z.b. DIN EN 10246-10:2000-07, Abschnitt 9 gemäß Vereinbarung zwischen Besteller und Hersteller gemäß Festlegung durch den Hersteller gemäß Festlegung durch den Besteller 8.3 z.b. DBL 4065, Abschnitt 5.1, 2. Absatz gemäß Festlegung in entsprechender Kundenspezifikation/Liefervorschrift 9. gemäß Festlegung in entsprechender Produktnorm 9.1 z.b. DIN EN 10208-2:1996-08, Abschnitt D.2.6 Maßnahmen bei unzulässigen Anzeigen gemäß Festlegung bzw. Empfehlung in der Prüfnorm gemäß Festlegung durch den Hersteller gemäß Festlegung durch den Besteller 9.2 9.3 z.b. DIN EN 10246-7:1996-04, Abschnitt 6.1 bis 6.4 z.b. DBL 4065, Abschnitt 5.1, 1. Absatz gemäß Festlegung in entsprechender Kundenspezifikation/Liefervorschrift 10. gemäß Festlegung bzw. Empfehlung in der Prüfnorm 10.1 z.b. DIN EN 10246-7:1996-04, Abschnitt 7 Prüfbericht gemäß Festlegung in entsprechender Kundenspezifikation/Liefervorschrift gemäß Festlegung durch den Hersteller gemäß Festlegung durch den Besteller

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 23 ANHANG Geltungsbereich: Stahlrohre Vorschlag für Textbausteine gemäß Pkt. 1.1 10.1 der Checkliste 1 Welcher Verwendungszweck? 1.1 Anwendungsbereich: Dieser Teil der DIN EN 10217*) enthält die Technischen Lieferbedingungen für elektrisch geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt aus unlegiertem und legiertem Stahl mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen und legt dafür zwei Prüfkategorien fest. *) Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen; Technische Lieferbedingungen; Teil 2: Elektrisch geschweißte Rohre aus unlegierten und legierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen 1.2 Geltungsbereich (der DBL 4065), allgemeine Hinweise**) Geschweißte, kalt nachgezogene Präzisionsstahlrohre ähnlich DIN 2393 Gütegrad C für Hohlwellen... **) DBL 4065; Liefervorschrift; Geschweißte Präzisionsstahlrohre für Hohlwellen 2 Welche technischen Regeln? 2.1 Dichtheitsprüfung: Die Prüfung ist nach DIN EN 10246-1 durchzuführen (vgl. Abschnitt 11.8.2 der DIN EN 10216-1 bis 4 oder DIN EN 10217-3, Abschnitt 11.9.2) 2.2 Fehlerprüfung (vgl. Abschnitt 11.11.1 der DIN EN 10216-2 bis 4): Rohre (der Prüfkategorie X) sind einer zerstörungsfreien Prüfung zum Nachweis von Längsfehlern nach DIN EN 10246-7, Zulässigkeitsklasse U..., Unterklasse..., oder nach DIN EN 10246-5, Zulässigkeitsklasse F...) zu unterziehen. Entsprechend gilt für Querfehler die DIN EN 10246-6 und für Dopplungen die DIN EN 10246-14. 2.3 Fehlerprüfung (vgl. Abschnitt 5.1 der DBL 4065) Zerstörungsfreie Prüfungen: VT, 100 % Verwechslungsprüfung., 100 % ET, 100 % UT; (ohne Verweis auf entspr. Durchführungsnorm) 3 Wer prüft? 3.1 Alle ZfP-Tätigkeiten sind durch qualifiziertes und kompetentes Personal der Stufen 1, 2 und/oder 3, das vom Arbeitgeber dafür bestätigt wurde, auszuführen. Die Qualifizierung muss nach DIN EN 10256 oder nach zumindest gleichwertiger Spezifikation erfolgt sein. Für das Personal der Stufe 3 wird Zertifizierung nach DIN EN 473 oder nach zumindest gleichwertiger Spezifikation empfohlen. 3.2 Bei einfachen, vollautomatisierten Prüfungen: Alle ZfP-Tätigkeiten sind durch qualifiziertes Personal, das vom Arbeitgeber dafür bestätigt wurde, auszuführen. Die Qualifizierung muss (zumindest) nach DIN XXX (entspricht der DGZfP-Prüfwerkerrichtlinie)oder nach zumindest gleichwertiger Spezifikation erfolgt sein. 4 Was wird geprüft? 4.1.1 Rohre (der Prüfkategorie X) sind einer zerstörungsfreien Prüfung zum Nachweis von Längsfehlern nach Abschnitt 11.11.1 zu unterziehen (vgl. Abschnitt 8.4.2.2 und 11.11.1 der DIN EN 10216, Teile 2 bis 4). Option Y: Die Rohre (der Prüfkategorie X) sind einer zerstörungsfreien Prüfung zum Nachweis von Querfehlern nach Abschnitt 11.11.2 zu unterziehen (vgl. Abschnitt 8.4.2.2 und 11.11.2 der DIN EN 10216, Teile 2 bis 4).

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 24 Option Z: Die Rohre (der Prüfkategorie X) sind einer zerstörungsfreien Prüfung zum Nachweis von Dopplungen nach Abschnitt 11.11.3 zu unterziehen (vgl. Abschnitt 8.4.2.2 und 11.11.3 der DIN EN 10216, Teile 2 bis 4). 4.1.2 Bereiche an den Rohrenden, die nicht automatisch geprüft wurden, sind entweder einer manuellen bzw. halbautomatischen Ultraschallprüfung nach EN 10246-7, Zulässigkeitsklasse U2..., Unterklasse C... zu unterziehen oder abzutrennen (vgl. DIN EN 10216-2 bis 4, Abschnitt 11.11.1, letzter Absatz). 4.1.3 Dopplungen an den Rohrenden: Innerhalb der letzten 25 mm Rohrlänge an beiden Rohrenden sind Dopplungen in Umfangsrichtung von mehr als X mm Länge nicht zugelassen. Der Nachweis ist auf Vereinbarung durchzuführen. In diesem Fall ist eine Ultraschallprüfung nach DIN EN 10246-17 anzuwenden (vgl. DIN EN 10208-2, Abschnitt D.2.4). 4.1.4 Sichtprüfung: Die Rohre sind einer Sichtprüfung zu unterziehen, um die Übereinstimmung mit den in Abschnitt XYZ angegebenen Anforderungen sicherzustellen. 4.1.5 Wanddicke: Die Wanddicke ist an beiden Rohrenden zu messen, wenn nicht Option YZ festgelegt worden ist Option YZ: Die Wanddicke ist außerhalb des Rohrendenbereichs nach einem vereinbarten Verfahren zu messen. 4.2.1 Schweißnaht und Grundwerkstoff von HFW-Rohren (der Prüfkategorie Y) sind über die gesamte Länge einer zerstörungsfreien Prüfung zum Nachweis von Längsfehlern 11.12.1.2 zu unterziehen (vgl. Abschnitt 11.12.1.2 der DIN EN 10217-3). 4.2.2 Die Schweißnaht von (HFW-) Rohren (der Prüfkategorie X) ist über die gesamte Länge einer zerstörungsfreien Prüfung zum Nachweis von (Längs-) Fehlern nach 11.12.1 der 10217, Teil 3 zu unterziehen. Option Z: HFW-Rohre (der Prüfkategorie Z) sind einer zerstörungsfreien Prüfung zum Nachweis von Querfehlern nach Abschnitt 11.12.1.3 zu unterziehen (vgl. Abschnitt 8.4.3.2 und 11.12.1.3 der DIN EN 10217, Teil 2). Option Z1: HFW-Rohre (der Prüfkategorie Z) sind einer zerstörungsfreien Prüfung zum Nachweis von Dopplungen nach Abschnitt 11.12.1.4 zu unterziehen (vgl. Abschnitt 8.4.3.2 und 11.12.1.4 der DIN EN 10217, Teil 3). Die Schweißnaht von (SAW-) Rohren ist entweder nach DIN EN 10246-9, Zulässigkeitsklasse U... oder U... (je nach Prüfkategorie) oder nach DIN EN 10246-10, Bildgüteklasse R2, über die gesamte Länge zu prüfen (vgl. Abschnitt 11.12.2.1 der DIN EN 10217, Teil 3). 4.2.3 ZfP zum Nachweis von Dopplungen (SAW-Rohre): Der Grundwerkstoff ist nach DIN EN 10246-15, Zulässigkeitsklasse U... zu prüfen. Die Rohrenden sind nach DIN EN 10246-17 zu prüfen. Innerhalb der letzten 25 mm Rohrlänge an beiden Rohrenden sind Dopplungen in Umfangsrichtung von mehr als 6 mm Länge nicht zugelassen. Die an die Schweißnaht angrenzenden Blech- oder Bandkanten sind nach DIN EN 10246-15 oder DIN EN 10246-16 innerhalb einer 15 mm breiten Zone der Schweißnaht zu prüfen (vgl. Abschnitt 11.12.2.2 der DIN EN 10217, Teil 3). 4.2.4 Bereiche der Schweißnaht an den Rohrenden, die nicht automatisch geprüft wurden, sind entweder einer manuellen bzw. halbautomatischen Ultraschallprüfung nach DIN EN 10246-7 oder 8 (HFW-Rohre) oder 10246-9 oder 10 (SAW-Rohre) zu unterziehen oder abzutrennen (vgl. DIN EN 10217-3, Abschnitt 11.12.1.1, 11.12.1.2 und 11.12.2.1, jeweils letzter Absatz). 4.2.5 Wie 4.1.3 4.2.6 Wie 4.1.4 4.2.7 Wie 4.1.5 5 Wann wird geprüft? 5.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die ZfP der Schweißnaht von HFW-Rohren < 200 mm Außendurchmesser und die ZfP über den gesamten Umfang von nahtlosen Rohren vor oder nach dem Innendruckversuch mit Wasser durchzuführen. Die ZfP von SAW- und HFW-Rohren 200 mm Außendurchmesser ist nach dem Innendruckversuch mit Wasser durchzuführen. Die Wahl des geeigneten Zeitpunkts für die Durchführung aller

DGZfP LAN Leitfaden Nr. 1 (V2) September 2007 Seite 25 anderen festgelegten zerstörungsfreien Prüfungen bleibt dem Hersteller überlassen (vgl. DIN EN 10208-2, Abschnitt D.2.2). 5.2 Die (Ultraschall-) Prüfung wird üblicherweise an den Rohren durchgeführt, nachdem der Hauptfertigungsprozess abgeschlossen ist (vgl. Abschnitt 2.1 der DIN EN 10246-7). 5.2 a Die zu prüfenden Rohre müssen ausreichend gerade sein, um ein einwandfreies Ergebnis der Prüfung sicherzustellen. Die Oberflächen müssen frei sein von solchen Fremdstoffen, die ein einwandfreies Ergebnis der Prüfung beeinträchtigen können (vgl. Abschnitt 2.2 der DIN EN 10246-7). 6 Welcher Prüfumfang (Prüfziel)? 6.1 Die Rohre (der Prüfkategorie X) sind einer zerstörungsfreien Prüfung zum Nachweis von Längsfehlern nach Abschnitt 11.11.1 der DIN EN 10216 Teile 2 bis 4 (enthält Verweis auf DIN EN 10246-7) zu unterziehen. (vgl. Abschnitt 8.4.2.2, erster Absatz der DIN EN 10216, Teile 2 bis 4; in DIN EN 10216-1 als Option) Option Y: Die Rohre (der Prüfkategorie X) sind einer zerstörungsfreien Prüfung zum Nachweis von Querfehlern nach Abschnitt 11.11.2 der DIN EN 10216 Teile 2 bis 4 (Verweis auf DIN EN 10246-14) zu unterziehen. (vgl. entspr. Optionen in Abschnitt 8.4.2.2 der DIN EN 10216, Teile 1 bis 4). Option Z (vgl. Abschnitt 8.4.2.2 der DIN EN 10246-2 bis 4): Die Rohre (der Prüfkategorie X) sind einer zerstörungsfreien Prüfung zum Nachweis von Dopplungen nach Abschnitt 11.11.3 der DIN EN 10216 Teile 2 bis 4 zu unterziehen (Verweis auf DIN EN 10246-14). 6.2 Die Rohre sind einer zerstörungsfreien Prüfung zum Nachweis der Dichtheit nach Pkt 8.4.2.1 der DIN EN 10216, Teile 1-4 zu unterziehen Die Wahl des Prüfverfahrens ist dem Hersteller überlassen, (wenn nicht Option X festgelegt ist). 6.2 a Text wie 6.2 (gilt jedoch für geschweißte Rohre z. B. nach DIN EN 10217-3, Abschnitt 8.4.3.1) (Option X:) Der Besteller legt das Verfahren der zerstörungsfreien Prüfung fest 6.3 Der Restmagnetismus an den Rohrenden darf parallel zur Rohrachse einen Wert von 30 G (3 mt) nicht überschreiten. Messungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Anforderung sind stichprobenweise vor dem Versand im Werk des Herstellers an der Rohrstirnfläche unter Verwendung eines geeichten Hall-Effekt-Gaussmeters oder einer gleichwertigen Prüfeinrichtung durchzuführen. 6.4 Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit durch Einsatz von VT, 100 % Verwechslungsprüfung, 100 % ET, 100 % UT; (ohne Verweis auf entspr. Durchführungsnorm) sowie Entnahme von Schliffen in regelmäßigen Zeitabständen. 7 Welches Verfahren wird angewendet? 7.1 Rohre (der Prüfkategorie X) sind einer zerstörungsfreien Prüfung zum Nachweis von Längsfehlern nach DIN EN 10246-7 (Ultraschallprüfung), Zulässigkeitsklasse U..., Unterklasse..., oder nach DIN EN 10246-5 (Streuflussprüfung), Zulässigkeitsklasse F...) zu unterziehen Die Wahl des Prüfverfahrens ist dem Hersteller überlassen, (wenn nicht Option X festgelegt ist). (Option X:) Der Besteller legt das Verfahren der zerstörungsfreien Prüfung fest 7.1 a Geschweißte Rohre: Die Schweißnaht von (HFW)-Rohren (der Prüfkategorie X) ist über die gesamte Länge entweder nach DIN EN 10246-3 (Wirbelstromprüfung), Zulässigkeitsklasse E..., oder DIN EN 10246-5 (Streuflussprüfung), Zulässigkeitsklasse F..., oder DIN EN 10246-7 (Ultraschallprüfung), Zulässigkeitsklasse U..., Unterklasse..., oder DIN EN 10246-8 (Ultraschallprüfung), Zulässigkeitsklasse U... zu prüfen. Die Wahl des Prüfverfahrens ist dem Hersteller überlassen, (wenn nicht Option X festgelegt ist). (Option X:) Der Besteller legt das Verfahren der zerstörungsfreien Prüfung fest