Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu 60 a wird wie folgt geändert: Aussetzung des Vollzugs der Rückkehrentscheidung 2. 50 wird wie folgt geändert: a. In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 bis 4 angefügt: Er hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Er ist mit dem Ziel der freiwilligen Ausreise zu beraten und zu unterstützen. Dies gilt insbesondere, wenn er keinen Pass oder Passersatz besitzt oder mittellos ist. b. Absatz 2 erhält folgende Fassung: Einem ausreisepflichtigen Ausländer ist eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für seine freiwillige Ausreise zu gewähren. Die Frist beginnt mit Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Eine Verlängerung der Ausreisefrist soll erfolgen, wenn besondere Umstände eine fristgerechte Ausreise verhindern, dies vom Ausländer nicht zu vertreten ist und zu erwarten ist, dass der Ausländer seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachkommen wird. Im Übrigen kann die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn 1
1. der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer seiner Ausreisepflicht freiwillig nicht nachkommen wird, oder 2. von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt oder solange der Vollzug der Rückkehrentscheidung nach 60 a ausgesetzt ist. Über die Fristgewährung wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt. c. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt: (3) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer 1. unerlaubt eingereist ist, 2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach 81 Absatz 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach 81 Absatz 4 nicht als fortbestehend gilt oder 3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach Absatz 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. (4) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in 25 Absatz 4a Satz 1 oder in 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn 1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder 2. der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat. Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und 2
Maßnahmen für Opfer von in 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten. Absatz 2 Sätze 2 bis 4, 6 und 7 gelten entsprechend. d. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu Absätzen 5 und 6. e. Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen. f. Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und erhält folgende Fassung: Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Sofern der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft nach 62 Absatz 2 oder 3 besteht, kann die Ausschreibung auch zur Festnahme erfolgen. Ein ausgewiesener, zurückgeschobener oder abgeschobener Ausländer kann zum Zweck der Einreiseverweigerung, zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß 15a verteilt worden sind, gilt 66 des Asylverfahrensgesetzes entsprechend. 3. 58 wird wie folgt geändert: a. Absatz 1 erhält folgende Fassung: Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist zwangsweise zu beenden (Abschiebung), wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in 50 Absatz 2 Satz 5 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden. b. Die bisherigen Absätze 1a und 1b werden zu Absätzen 2 und 3. c. Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen. d. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und erhält folgende Fassung: Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer 1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, 2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, 3. nach 53 oder 54 ausgewiesen worden ist, 4. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder 3
5. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. 4. 59 wird wie folgt geändert: a. Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Abschiebung ist unter Bestimmung der Frist nach 50 Absatz 2 Satz 1 anzudrohen. Unter den in 50 Absatz 2 Satz 5 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn 1. der Aufenthaltstitel nach 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder 2. der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist. b. Absatz 4 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Worte Aussetzung der Abschiebung ersetzt durch die Worte Aussetzung des Vollzugs der Rückkehrentscheidung. c. Absatz 5 erhält folgende Fassung: In den Fällen des 58 Abs. 3 Nr. 1 wird der Ausländer aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam unter Verzicht auf eine Ausreisefrist nach 50 Absatz 2 Satz 1 abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. d. Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden gestrichen. e. Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 6. 5. 60 a erhält folgende Fassung: 60 a Aussetzung des Vollzugs der Rückkehrentscheidung (Duldung) (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass der Vollzug der Rückkehrentscheidung gegenüber Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt 23 Abs. 1. (2) Der Vollzug der Rückkehrentscheidung gegenüber einem Ausländer ist auszusetzen, solange die Rückkehr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Der Vollzug 4
der Rückkehrentscheidung gegenüber einem Ausländer ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Der Vollzug der Rückkehrentscheidung kann ausgesetzt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. (3) Der Vollzug der Rückkehrentscheidung gegenüber einem Ausländer wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen. (4) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll der Vollzug der Rückkehrentscheidung gegenüber seinen Eltern oder einem allein personensorgeberechtigten Elternteil sowie gegenüber den minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden. (5) Die vollziehbare Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Vollzug der Rückkehrentscheidung ausgesetzt ist, bleibt unberührt. (6) Über die Aussetzung des Vollzugs der Rückkehrentscheidung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen. (7) Die Aussetzung des Vollzugs der Rückkehrentscheidung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die dem Vollzug der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Gründe entfallen. Ist der Vollzug der Rückkehrentscheidung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. 6. 62 wird wie folgt geändert: a. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten erreicht werden kann ein Komma sowie folgender Halbsatz angefügt: 5
insbesondere Melde- sowie Wohnsitzauflagen, Auflagen zur räumlichen Beschränkung des Aufenthalts sowie Anordnungen von Sicherheitsleistungen nach 66 Absatz 5 oder 6. b. Absatz 3 erhält folgende Fassung: Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn 1. eine Abschiebungsanordnung nach 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann, 2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, 3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, 4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder 5. sonstige Tatsachen den Verdacht begründen, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Von einem Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft kann auf Antrag des Ausländers abgesehen werden, wenn eine Sicherheitsleistung nach 66 Abs. 6 erfolgt. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Ist ein Abschiebungsversuch innerhalb der Anordnungsfrist gescheitert, bleibt die Anordnung nach Satz 1 bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt. c. In Absatz 4 werden die Worte sechs und zwölf jeweils ersetzt durch das Wort drei. d. Nach Absatz 4 werden folgender Absätze 5 und 6 eingefügt: (5) Das Gericht kann abweichend von 427 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen und vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers auch dann erlassen, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der beantragten Abschiebungshaft gefährden würde. Die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen. (6) Das Gericht kann den Vollzug der Haftanordnung auf Antrag der für den Haftantrag zuständigen Behörde und im Einvernehmen mit dem Ausländer unter der Auflage aussetzen, dass der Ausländer die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich führt und deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Die Auflage ist zu befristen; Absatz 4 6
gilt entsprechend. Die Möglichkeit zur Anordnung weiterer Auflagen durch die für den Haftantrag zuständige Behörde bleibt hiervon unberührt. Die Aussetzung des Vollzugs der Haftanordnung ist zu widerrufen, wenn 1. der Ausländer gegen die in Satz 1 bezeichnete Auflage verstößt, 2. der Ausländer den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen aus sonstigen Auflagen zuwiderhandelt, insbesondere Wohnsitzbeschränkungs-, Meldeauflagen oder Auflagen zur räumlichen Beschränkung des Aufenthalts oder 3. weitere, neu hervorgetretene Umstände den Widerruf des Haftaussetzungsbeschlusses erfordern. e. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 7. 7. In 62a werden die Worte im Land und in diesem Land gestrichen. 8. 66 wird wie folgt geändert: a. In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort kann folgende Worte eingefügt: zur Deckung der Kosten nach Absatz 1 b. Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: (6) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann zur Vermeidung von Sicherungshaft auf Antrag des Ausländers nach 62 Absatz 3 Satz 4 eine Sicherheitsleistung festsetzen. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. Höhe und Art der Sicherheitsleistung setzt die Ausländerbehörde nach billigem Ermessen fest. Die Leistung der Sicherheit kann auch durch einen Dritten erfolgen, sofern anzunehmen ist, dass sie hinreichend Gewähr dafür bietet, dass sich der Ausländer seiner Abschiebung nicht entziehen wird. (7) Eine nicht verfallene Sicherheitsleistung nach Absatz 6 wird frei, wenn 1. die Abschiebung des Ausländers erfolgt ist oder 2. die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 entfallen sind. Entzieht sich der Ausländer der Abschiebung, verfällt die Sicherheit nach Absatz 6 der Staatskasse, es sei denn, der Sicherungsgeber kann nachweisen, dass der Ausländer freiwillig ausgereist ist. Die Entscheidung trifft die für den Haftantrag zuständige Behörde. Gegen die Entscheidung steht der Verwaltungsrechtsweg offen; Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. 9. In 82 wird Absatz 4 Satz 1 wie folgt gefasst: Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen 7
erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. 10. 95 wird wie folgt geändert: a. Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die bisherige Nummern 6a bis 8 werden zu Nummern 7 bis 9. b. In Absatz 2 wird der Punkt in Nummer 2 durch das Wort oder ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: sich aus von ihm zu vertretenden Gründen entgegen 58 Absatz 1 Satz 1 der Abschiebung entzieht. 11. 98 wird wie folgt geändert: a. In Nummer 6 wird das Wort oder durch ein Komma ersetzt. b. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: entgegen 82 Absatz 4 eine vollziehbare Anordnung nicht befolgt oder c. Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8. 12. In 106 Absatz 2 wird in Satz 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 Nummer 7 tritt zum Ende des zwölften Monats nach Veröffentlichung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Gesetz am ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. 8