SCHORNSTEIN 02.15. Fachzeitschrift des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.v. Gewerkschaftlicher Fachverband



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Transkript:

02.15 SCHORNSTEIN Fachzeitschrift des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.v. Gewerkschaftlicher Fachverband Der Schornsteinfegerverlag GmbH, Konrad-Zuse-Str. 19, 99099 Erfurt, PVSt F 2306, Entgeld bezahlt DPAG

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Leitartikel 3 SCHORNSTEINFEGER 01.15 Liebe Kolleginnen und Kollegen, Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels werden einige unserer Kolleginnen und Kollegen nach den im Bundestarifvertrag vorgesehenen Regelungen bezahlt. Nach dem Gesetzt der freien Marktwirtschaft, in dem sich der Preis durch Angebot und Nachfrage reguliert, ist dies eine normale Entwicklung. Die Sondervergütungen beinhalten dabei das Übernehmen der Tankrechnung für den privaten Pkw durch den Arbeitgeber, die Nutzung des geschäftlichen Mobiltelefons auch für private Zwecke bis hin zur klassischen Erhöhung des Bruttolohnes. Vernünftigerweise werden auch immer häufiger sogenannte Steuersparmodelle, wie zum Beispiel die Kostenübernahme der Kindergartengebühren oder Riester-geförderte Investitionen, von den Arbeitgebern unterstützt. Für Betriebsinhaber sind die dadurch entstehenden Personalmehrkosten momentan ein erträgliches Übel. Die Alternative dazu wäre nämlich, seinen Mitarbeiter an einen anderen Betrieb zu verlieren. Immer häufiger haben auch die Kolleginnen und Kollegen erkannt, dass sie sich nicht unter Wert verkaufen müssen. So suchen viele das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber, um über die finanzielle Gestaltung ihres Arbeitsverhältnisses zu reden. Dabei stellen sich manche sehr geschickt an, anderen wiederum fällt es sehr schwer, sich in der Verhandlung mit ihrem Arbeitgeber zu behaupten. Der ZDS unterstützt die übertarifliche Bezahlung der Kolleginnen und Kollegen sehr. Dass der Bundestarifvertrag dabei Grundlage und unterste Falllinie bildet, darf bei Gehaltsverhandlungen mit dem Arbeitgeber und vor allem bei den nächsten Tarifverhandlungen nie in Vergessenheit geraten. Bei direkten Gesprächen zur Gehaltsverhandlung mit dem Chef sollte nie ausschließlich das Geld bzw. die Vergütung im Vordergrund stehen. Vielmehr sollte im Einzelgespräch herausgefunden werden, ob die momentane Arbeitsweise und Arbeitsausführung zufriedenstellend sind. Konstruktive Kritik vonseiten des Arbeitgebers ist dabei erlaubt und sollte nicht vorschnell negativ aufgenommen werden. Gerade wenn der Arbeitgeber äußert, was er an der Arbeitsausführung seines Angestellten vermisst, kann dies die Basis für gegenseitiges Entgegenkommen bilden. Ein Betriebsinhaber äußert zum Beispiel während des Gesprächs den Wunsch, dass es von Vorteil für ihn wäre, wenn der/die Arbeitnehmer/in zusätzlich Festbrennstoffmessungen durchführen kann. So können die recht zeitintensiven Messungen an Holzfeuerungsanlagen auf zwei Personen verteilt und viel flexibler terminiert werden. Es ergeben sich vereinfachte Betriebsabläufe und zudem werden Fahrzeiten zum Kunden spürbar minimiert. Im Gegenzug bekommt bei diesem Beispiel der Arbeitnehmer, der sich in die Thematik der Feststoffmessung erst einarbeiten muss, diesen Aufwand auch vergütet. In der Marktwirtschaft spricht man dabei von einer Win-win-Situation. Leider erleben wir in der gängigen Praxis eher den Fall, dass die Arbeitgeber aus der momentanen Not heraus zwar übertariflich bezahlen und der/die Arbeitnehmer/in deshalb nicht zu einem besser bezahlten Arbeitsverhältnis wechselt, jedoch gleichermaßen gefordert wird, die Arbeitsleistung zu steigern. Frei nach dem Motto: Wenn du mehr Geld verdienen willst, musst du auch mehr tun! Liebe Kollegen und Herren Betriebsinhaber, Mehrausgaben an Personalkosten werden nicht durch ( Mehr- )Arbeit, sondern durch höhere Preise ausgeglichen! Selbst zu früheren Zeiten, als die Gebühren durch die einzelnen Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder geregelt wurden, gab es regelmäßig Gebührenanhörungen. Hierbei konnten Mehrkosten bei den Betriebsausgaben durch steigende AW-Zahlen ausgeglichen werden. Aber niemand kam dabei auf die Idee, die vorgegebenen Zeitwerte pro Tätigkeit abzuändern. Wenn die Beschäftigten bei Mercedes-Benz eine Gehaltserhöhung bekommen, ist das gleichbedeutend damit, dass die Preise für den Endkunden beim Neuwagenkauf steigen. Nicht aber, dass die Belegschaft jeden Tag zwei Pkws mehr produzieren muss. An und für sich finde ich es fast schon beleidigend, wenn durch eine Lohnerhöhung eine quantitative Mehrarbeit gefordert wird. Diese Forderung unterstellt in der Tat, dass Arbeitszeit nicht optimal genutzt würde. Der Drang, sich auch finanziell zu verbessern, ist legitim und darf nicht mit quantitativer Arbeitsmehrleistung bestraft werden. In einem Gewerbe, in dem sicherheitsrelevante Tätigkeiten, der vorbeugende Brandschutz und der Umweltschutz zum Aufgabengebiet gehören, darf es nicht sein, dass höhere Personalkosten zu mangelnder Arbeitsausführung verleiten. Sascha Schweizer, Regionalsekretär RV Südost Bild: DELF ZEH pictures Sascha Schweizer Regionalsekretär RV Südost

SCHORNSTEINFEGER 02.15 4 Impressum I M P R E S S U M 66. Jahrgang, Heft 02/2015 ISSN 0940-6964 Herausgeber Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.v. Gewerkschaftlicher Fachverband Eingetragen im: Vereinsregister Erfurt VR 2145 Vertreten durch: Frank Weber, Daniel Fürst und Dipl.-Ing. (FH) Julian Schwark Geschäftsstelle: Konrad-Zuse-Str. 19, 99099 Erfurt Telefon(0361) 78951-0 Telefax (0361) 78951-20 Internet: http://www.zds-schornsteinfeger.de E-Mail: info@zds-schornsteinfeger.de Verantwortlicher Redakteur David Villmann Konrad-Zuse-Str. 19, 99099 Erfurt Telefon (0361) 78951-50 Telefax (0361) 78951-60 E Mail presse@zds-schornsteinfeger.de Redaktion David Villmann (dv), Frank Weber (fw), Daniel Fürst (dafü), Dipl.-Ing. (FH) Julian Schwark (js), Dagmar Siegel (ds) Copyright Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Für unverlangt eingesandte Manuskripte kann keine Gewähr übernommen werden, sie verbleiben in der Redaktion. Layout/Grafik/Schlussredaktion Der Schornsteinfegerverlag GmbH Dagmar Siegel, David Villmann Lektorat Dr. Karen Opitz Hinweis Die von einem Verfasser gezeichneten Berichte geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Verlag: Der Schornsteinfegerverlag GmbH, Konrad-Zuse-Str. 19, 99099 Erfurt Telefon (0361) 78951-50 Telefax (0361) 78951-60 E Mail redaktion@schornsteinfegerverlag.de Verwaltung Stellenanzeigen Dagmar Siegel Der Schornsteinfegerverlag GmbH, Konrad-Zuse-Str. 19, 99099 Erfurt Telefon (0361) 78951-50 Telefax (0361) 78951-60 E Mail: stellenmarkt@schornsteinfegerverlag.de Anzeigenverwaltung/Werbung Katharina Fabian Der Schornsteinfegerverlag GmbH, Konrad-Zuse-Str. 19, 99099 Erfurt Telefon (0361) 78951-50 Telefax (0361) 78951-60 E-Mail: info@schornsteinfegerverlag.de Redaktions-/Anzeigenschluss für die Märzausgabe 2015 ist der 27.02.2015 Druck Brandt GmbH, Rathausgasse 13, 53111 Bonn Telefon (02 28) 65 19 19 Telefax (02 28) 65 99 76 Titelbild fotogestoeber Fotolia.com Monatliche Bezugspreise Der Bezugspreis für Mitglieder ist durch Mitglieds beitrag abgegolten. Der Bezugs - preis für Abonnenten beträgt Euro 49,95 pro Jahr und wird durch Rech nung am Jahresanfang erhoben. Gedruckt auf 100 % chlorfrei gebleichtem Papier. ANZEIGE zeig uns deine starken ANSCHAUEN, MITMACHEN UND GEWINNEN UNTER: WWW.ZEIG-UNS-DEINE-STAERKEN.DE GEMEINSAM UNSCHLAGBAR: DEINE STÄRKEN UNSERE TECHNIK. WWW.WOEHLER.DE EXISTENZGRÜNDER? ANRUFEN & EINSTEIGERPREISE SICHERN! 02953/73-100

Inhalt 5 SCHORNSTEINFEGER 02.15 Wissen 6 10 13 17 18 Bundesweite Förderprogramme zur CO 2 -Reduzierung Neue Dienstleistungen zur Energieeffizienz EU-Bauprodukteverordnung 305/2011: Rechte und Pflichten von Herstellern und Wirtschaftsakteuren Schornsteinfegerinnen-Treffen 2015 Teste dein Wissen im Quiz und kreuze an! Arbeitsrecht 20 21 22 Aus der Industrie 24 Weiterbildung 30 30 31 31 32 Service 34 36 36 37 Observation durch einen Detektiv mit heimlichenvideoaufnahmen Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers Einwilligungserfordernis Aus den Verbänden Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung DIN 14676 Praxis Rauchwarnmelder: Gesetze, Normen und Richtlinien Qualifikations-Seminar: Rauchwarnmelder (stand-alone und funkvernetzbare) Qualifikations-Seminar: Existenzgründung im Schornsteinfegerhandwerk E-Learning-Seminar: Gebäudeenergieberater im Handwerk (HWK) Praxis-Seminar: Der Energieausweis und die EnEV Anmeldeformular für die Seminare der HWS e.v. Der Arbeitnehmerservice informiert: Ab 3,87 pro Monat Privathaftpflicht richtig günstig und richtig gut! Antrag auf Mitgliedschaft im ZDS e.v. Antrag auf Fördermitgliedschaft im ZDS e.v. Stellenmarkt Stellengesuche/Stellenangebote

SCHORNSTEINFEGER 02.15 6 Wissen Bundesweite Förderprogramme zur CO 2 -Reduzierung In Deutschland gibt es zwei große Institutionen für die Förderungen von energetischen Modernisierungen im Gebäudebestand oder von energieeffizientem Neubau. Förderprogramme der KfW Eine der bekanntesten Institutionen ist die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau), welche eine Förderbank der Bundesrepublik ist. Hier sind die Anteilseigner zu 80 % der Bund und zu 20 % die Länder. Der Sitz ist in Frankfurt am Main mit weiteren Niederlassungen in Berlin, Bonn und Köln sowie weiteren 80 Auslandsbüros mit Repräsentanzen weltweit. Das geleistete Fördervolumen liegt bei ca. 72,5 Mrd. Euro. Einen besonderen Schwerpunkt legt die KfW auf die Verminderung des CO 2 -Ausstoßes durch Immobilien. Deshalb werden entsprechende Bau- und Renovierungsarbeiten auch mit zinsgünstigen Krediten oder Investitionszuschüssen gefördert. Bei der KfW gibt es Unterteilungen für die Bereiche Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Institutionen. In den häufigsten Fällen haben wir es als ausgebildete Energieberater im Schornsteinfegerhandwerk mit Privatpersonen zu tun. In diesem Bereich gibt es eine weitere Einteilung in Neubauten und Bestandsimmobilien. Für jedes Förderprogramm müssen die jeweiligen technischen Mindestanforderungen der Maßnahmenbeschreibungen der Förderprogramme eingehalten werden. Zusätzlich ist ein sachverständiger Energieberater aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes mit einzubinden. 1. Energieeffizient Bauen Beim energieeffizienten Bauen (Programm 153/Kredit) muss man sich für ein KfW-Effizienzhaus 40, 55 oder 70 bzw. ein KfW-Effizienzhaus (Passiv) 40 oder 55 entscheiden. Je besser der KfW-Effizienzhaus-Standard der Immobilie geplant ist, desto niedriger ist der Jahreszins, und gleichzeitig erhöht sich der Tilgungszuschuss zur Verkürzung der Laufzeit: 50.000 Euro für jede Wohneinheit ab 0,75 % effektiver Jahreszins Auszahlung zu 100 % (Summe oder Teilbeträge) flexibel kombinierbar mit anderen Fördermitteln bis 5.000 Euro Tilgungszuschuss Zusätzlich kann im Neubaubereich das Förderprogramm Erneuerbare Energien Photovoltaik (Programm 274/Kredit) zur eigenen Stromerzeugung aus Sonnenenergie abgerufen werden: effektiver Jahreszins ab 1,36 % bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben Wer bei dem Förderprogramm Erneuerbare Energien Photovoltaik noch die Kombination mit der Speicherung (Programm 275/Kredit) erweitert, bekommt noch weitere Konditionen: auch zur Speichernachrüstung von Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 31.12.2012 in Betrieb gegangen sind mit Tilgungszuschuss Laufzeit und Zinsbindung bis zu 20 Jahre möglich 2. Energieeffizient Sanieren bei Bestandsimmobilien Im Bereich der Bestandsimmobilien kann bei Wohngebäuden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 01.01.1995 gestellt wurde, zwischen der Fördervariante als Kredit oder als Investitionszuschuss gewählt werden. Hier werden einerseits alle Maßnahmen gefördert, die zu einem KfW-Effizienzhaus 55, 70, 85, 100, 115 und Denkmal (Programm 151/Kredit) führen. Sollte kein KfW-Effizienzhaus geplant sein, werden auch Einzelmaßnahmen gefördert: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Kellerund Geschossdecken Erneuerung der Fenster und Außentüren Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage Je besser der KfW-Effizienzhaus-Standard der Immobilie nach der Sanierung ist, desto höher ist der Tilgungszuschuss. 0,75 % effektiver Jahreszins für alle, die Wohnraum energetisch sanieren oder sanierten Wohnraum kaufen bis 75.000 Euro für jede Wohneinheit beim KfW-Effizienzhaus oder 50.000 Euro bei Einzelmaßnahmen Tilgungszuschuss bis 16.875 Euro Zudem sind auch Baunebenkosten, Wiederherstellungskosten, Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen förderfähig. Sollte Eigenkapital vorhanden sein und somit kein Kredit benötigt werden, kann man sich auch für einen Investitionszuschuss (Programm 430) entscheiden. Hier werden dieselben Maßnahmen wie bei dem Kredit gefördert: für jede Wohneinheit bis 18.750 Euro Zuschuss für private Eigentümer, die Wohnraum energetisch sanieren oder sanierten Wohnraum kaufen flexibel kombinierbar mit anderen Fördermitteln Einzelmaßnahmen mit 10 % der förderfähigen Kosten je nach Effizienzhaus-Typ bis zu 25 % der förderfähigen Kosten

SCHORNSTEINFEGER 02.15 8 Wissen Zu beachten ist, dass Zuschussbeträge erst ab 300 Euro ausgezahlt werden, welches einer Investitionssumme von 3.000 Euro entspricht. Wer in Verbindung mit den Förderprogrammen 151/152 oder 430 zusätzlich noch die Heizungsanlage (Heizungsanlage vor dem 01.01.2009 installiert) auf erneuerbare Energien umstellen möchte, kann zusätzlich den Ergänzungskredit (Programm 167/Kredit) abrufen und zusätzlich einen Zuschuss von der BAFA bekommen. Bis zu 50.000 Euro können für jede Wohneinheit beantragt werden. Zu beachten ist, dass die Summe aus Kredit und BAFA-Zuschuss die förderfähigen Kosten nicht übersteigen darf. Gefördert werden: Hier werden im Bereich Energie hohe Zuschüsse für die Umstellung einer Heizung auf erneuerbare Energien gefördert, die einen Beitrag zur Energiewende mitleisten. Gefördert werden Maßnahmen bei Gebäuden, die zum sogenannten Gebäudebestand zählen und für die ein Bauantrag bereits vor dem 01.01.2009 gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und bereits vor dem 01.01.2009 eine Heizung im Gebäude vorhanden war. Anlagen in neu errichteten Gebäuden (Neubauten) sind nur im Rahmen der sogenannten Innovationsförderung förderfähig (z.b. in Mehrfamilienhäusern oder größeren Nichtwohngebäuden). thermische Solarkollektoranlagen bis 40 m 2 Bruttokollektorfläche (inklusive Anlagen zur ausschließlichen Trinkwarmwasserbereitung) Biomasseanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 5 kw bis 100 kw Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung bis 100 kw kombinierte Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien und fossiler Energieträger Zusätzlich können auch die Förderprogramme für eigene Stromerzeugung aus Sonnenenergie und Speicherung (Programm 274/ 275) wie beim Neubau abgerufen werden. Nach Abschluss der Maßnahmen der Förderprodukte 151/152 oder 430 kann zusätzlich über das Förderprogramm Baubegleitung (Programm 431/Zuschuss) die Planung und professionelle Baubegleitung der energetischen Sanierung durch qualifizierte Sachverständige gefördert werden. Hierzu gehören die Leistungen zur Detailplanung, Unterstützung bei der Ausschreibung und Angebotsauswertung, Kontrolle der Bauausführung und Abnahme sowie Bewertung der Sanierung. Hier werden 50 % der Kosten für den Sachverständigen bis max. 4.000 Euro pro Vorhaben gefördert. Auch hier ist zu beachten, dass Zuschussbeträge erst ab 300 Euro ausgezahlt werden, das heißt also erst bei Baubegleitungskosten ab 600 Euro. 1. Im Bereich Heizen mit erneuerbaren Energien gibt es folgende Maßnahmen: Ausgewählte Maßnahmen, die über das BAFA gefördert werden. I. Solarkollektoranlagen (thermisch) Förderbetrag bis 40 m 2 Bruttokollektorfläche 1.500 Euro bis 3.600 Euro zwischen 20 m 2 und 100 m 2 Bruttokollektorfläche in Mehrfamilienhäusern und großen Nichtwohngebäuden 3.600 Euro bis 18.000 Euro (auch im Neubau) bis 1.000 m 2 zur Erzeugung von Prozesswärme bis zu 50 % der Nettoinvestitionskosten II. Biomasseanlagen Förderbetrag Pelletöfen mit Wassertasche 1.400 Euro bis 3.600 Euro Pelletkessel 2.400 Euro bis 3.600 Euro Pelletkessel mit Pufferspeicher (mind. 30 l/kw) Hackschnitzelkessel mit Pufferspeicher Scheitholzvergaserkessel mit Pufferspeicher III. Wärmepumpen Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen mit Pufferspeicher Luft/Wasser-Wärmepumpen Luft/Wasser-Wärmepumpen mit Pufferspeicher 2.900 Euro bis 3.600 Euro 1.400 Euro 1.400 Euro Förderbetrag 2.800 Euro bis 11.800 Euro 3.300 Euro bis 12.300 Euro 1.300 Euro bzw. 1.600 Euro 1.800 Euro bzw. 2.100 Euro Zudem können verschiedene Bonusförderbeträge (Kesseltauschbonus, Effizienzbonus, Regenerativer Kombinationsbonus, Wärmenetzbonus etc.) erhalten werden, wenn eine Heizungsanlage zusätzliche Anforderungen erfüllt. BAFA Eine weitere Institution ist das BAFA, welches das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist. Dies ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). In den Bereichen Außenwirtschaft, Wirtschaftsförderung und Energie nimmt es wichtige administrative Aufgaben des Bundes wahr. Im Energiesektor setzt das BAFA Fördermaßnahmen zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien, zur Energieeinsparung sowie für den deutschen Steinkohlebergbau um und wirkt an der Krisenvorsorge im Mineralölbereich mit. Für dieselbe Maßnahme ist die Kombination einer BAFA- Förderung mit einer KfW-Förderung zulässig, sofern Sie eine umfassende Sanierung zum KfW-Effizienzhaus vorhaben und dafür eines der folgenden KfW-Programme in Anspruch nehmen: Energieeffizient Sanieren Effizienzhaus (Programm 151/Kredit) Energieeffizient Sanieren Effizienzhaus (Programm 430/Investitionszuschuss) Energieeffizient Sanieren Ergänzungskredit (Programm 167/Kredit)

Wissen 9 SCHORNSTEINFEGER 02.15 Für alle anderen Heizungserneuerungen als Einzelmaßnahmen muss man sich vorab zwischen KfW oder BAFA entscheiden. Die BAFA-Förderung und die Förderung im Rahmen eines der folgenden KfW-Förderprogramme können Sie nicht gleichzeitig in Anspruch nehmen (Kumulierungsverbot): Energieeffizient Sanieren Einzelmaßnahmen (Programm 152/Kredit) Energieeffizient Sanieren Einzelmaßnahmen (Programm 430/Investitionszuschuss) 2. Ein weiterer Bereich des BAFA ist die Förderung von KWK- Anlagen KWK-Anlagen erzeugen Strom und Nutzwärme gekoppelt, das heißt gleichzeitig in einem Prozess. Hierdurch kann der eingesetzte Brennstoff sehr viel effizienter genutzt werden als bei der herkömmlichen Produktion in getrennten Anlagen. Da geringere Brennstoffmengen verbraucht werden, fallen auch weniger klimaschädliche CO 2 -Emissionen an. und dem Zuschuss zusammen. Besonders die bis 10 kw el, besonders energieeffizienten Mini-KWK-Anlagen können zusätzlich zur Basisförderung einen Bonus als prozentualen Aufschlag auf die Basisförderung erhalten. Der Wärmeeffizienzbonus wird für Mini-KWK-Anlagen gewährt, die mit einem (zweiten) Abgaswärmetauscher zur Brennwertnutzung ausgestattet und an ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem angeschlossen sind. Der Wärmeeffizienzbonus beträgt 25 % der Basisförderung. Florian Schnippat Quellen: KfW, BAFA, WISSEN.de Das BAFA setzt zwei Verfahren zur Förderung von KWK-Anlagen um: 1. Nach der Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 20 kw zahlt das BAFA einen einmaligen Investitionszuschuss an den Anlagenbetreiber aus. 2. Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) zahlt der Stromnetzbetreiber unabhängig von der elektrischen Leistung der KWK-Anlage auf Grundlage des Zulassungsbescheides des BAFA für den erzeugten KWK-Strom über einen bestimmten Zeitraum einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber. Seit dem 01.01.2015 gibt es verbesserte Förderkonditionen bei den Mini-KWK-Anlagen bis 20 Kilowatt elektrisch (kwel). Diese Förderung setzt sich aus der Basisförderung ANZEIGE

SCHORNSTEINFEGER 02.15 10 Wissen Neue Dienstleistungen zur Energieeffizienz Auch im neuen nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) der Bundesregierung ist vorgesehen, dass mehr und neue Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz die konventionellen Instrumente aus den Bereichen Fordern und Fördern begleiten sollen. Hierzu passt es gut, dass das Schornsteinfegerhandwerk genau solche Dienstleistungen zurzeit vorbereitet. Ab Sommer 2015 wird ein Feldversuch laufen, in dem neue Dienstleistungen für Hauseigentümer zur Steigerung der Energieeffizienz ihrer Gebäude auspro-biert werden sollen. Die Begleitforschung hat das Fraunhofer-IFAM übernommen. Dass Schornsteinfeger schon seit Langem dazu beitragen, Treibhausgase zu reduzieren und die Energieeffizienz zu steigern, ist ein alter Hut. Doch klar ist auch, dass dieser Handwerkszweig längst nicht am Ende seiner Möglichkeiten ist. Vielmehr ist das Schornsteinfegerhandwerk geradezu ideal, die Kunden für eine Steigerung der Energieeffizienz an ihren Gebäuden zu sensibilisieren, zu informieren und bei der Umsetzung zu unterstützen. Die Tabelle 1 fasst entscheidende Vorteile des Schornsteinfegerhandwerks zusammen. Diese Erfolgsfaktoren sind zwar bereits Anfang der 1990er Jahre in wissenschaftlichen Evaluationen von Beratungsdienstleistungen ermittelt worden, doch vielen jungen Akteuren noch nicht bekannt und bei einigen alten Hasen etwas in Vergessenheit geratent. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Der Schornsteinfeger hat eine hohe Akzeptanz. Er ist neutral und nicht auf Modernisierungsaufträge angewiesen wie andere Handwerker und Planer. Der Schornsteinfeger verfügt über eine hohe Kompetenz im Handlungsfeld Energie. Den Schornsteinfeger gibt es überall, auch in Regionen, wo es sonst schwer wird, kostengünstig andere Energieberater zu finden oder aufzusuchen. Schornsteinfeger erreichen Otto Normalverbraucher, während die BAFA-Vor-Ort-Beratung vor allem von Hauseigentümern mit akademischem Hintergrund und überdurchschnittlichem Einkommen in Anspruch genommen wird. Die Beratung kann kostensparend dann erfolgen, wenn der Schornsteinfeger ohnehin ins Haus kommt. Der Hauseigentümer kennt den Schornsteinfeger und umgekehrt: Man räumt nicht vorher auf, wenn der Schornsteinfeger kommt. Die Angstschwelle gegenüber Schornsteinfegern ist gering. Statt sich als Kunde aktiv um eine Beratung kümmern zu müssen, kommt der Initialberater von allein ins Haus: Dieses Bringen statt Holen erleichtert breiten Kreisen den Zugang zu neutraler Information. Auch ein Schornsteinfeger steht im Wettbewerb: Eine mangelhafte Beratung kann er sich nicht leisten. Schornsteinfeger haben einen sehr hohen Organisierungsgrad und eine etablierte Weiterbildungspraxis. Dies ist wichtig für die Standardisierung von Dienstleistungen und die Qualitätssicherung. Eingebaut ist eine Erfolgskontrolle: Der Schornsteinfeger kommt nächstes Jahr wieder und kann noch nicht durchgeführte Maßnahmen wieder ansprechen. Tabelle 1: 10 Vorteile von Schornsteinfegern zur Steigerung der Energieeffizienz Wenn also gerade Schornsteinfegerbetriebe geeignet sind, Otto Normalverbraucher zu erreichen, dann liegt es nahe, auch über diesen Weg die dringend benötigte Steigerung der Energieeffizienz im Bereich Gebäude anzugehen. Wenn dies gelingt, sind die eigentlichen Nutznießer (neben den Hauseigentümern und Mietern) die Hersteller, Händler und Verarbeiter von Energieeffizienzprodukten zu Unrecht wird diese Kausalkette von manchen Vertretern befreundeter Branchen etwas zu klein geredet oder bestritten. Doch welche zusätzlichen Dienstleistungen sollen das denn nun eigentlich werden? Seit August 2014 läuft hierzu ein Projekt, dass über knapp drei Jahre laufen wird. Gefördert wird es durch Mittel der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesumweltministeriums. Die Zuwendung geht an die Fraunhofer-Gesellschaft; ideeller Partner ist der Bundesverband Schornsteinfegerhandwerk (ZIV). Ideeller Partner bedeutet, dass der ZIV, Landesinnungsverbände, Innungen und Betriebe hier sehr viel Unterstützung und Manpower hineinstecken, damit Dienstleistungen praxisgerecht entwickelt und ausprobiert werden, ohne dafür Geld zu bekommen. In bereits abgeschlossenen Arbeitsschritten wurden 10 mögliche Dienstleistungen ins Visier genommen, beschrieben und die Marktsituation ausgelotet. Ferner wurden 50 Schornsteinfegerbetriebe, von denen bekannt war, dass sie schon mit Dienstleistungen im Bereich Energieeffizienz am Markt tätig sind (z.b. mit Energieausweisen und Blower- Door-Messungen), nach ihren Erfahrungen und Einschätzungen befragt. Voraussetzung für solche Dienstleistungen soll sein, dass diese nach einer gewissen Anlaufzeit für mindestens jeden zehnten Schornsteinfegerbetrieb geeignet sind, am Markt angeboten werden zu können. Die Tabelle 2 zeigt die Dienstleistungen, die aktuell in der näheren Vorbereitung sind. Andere Dienstleistungen wie die Erstellung von Energieausweisen und Heizungs-Checks vervollständigen das künftige Portfolio. Beispiel: Brennwert-Check Es besteht seit Längerem der Verdacht, dass es bei Brennwertheizungen noch erhebliche Effizienzpotenziale gibt. Dieser Verdacht wurde 2011 unterfüttert durch eine erste Studie aus dem Bereich der Verbraucherzentralen: In einer (nicht repräsentativen) Stichprobe von ca. 1.000 Brennwertanlagen wurde bei etwa zwei Dritteln zum Teil erheblicher Optimierungsbedarf festgestellt (vgl. Presseinfo des Verbraucherzentrale Bundesverbandes v. 20.06.2011). Mit anderen Worten: Das mögliche Energiesparpotenzial wird nicht erreicht, aber auffallen tut dies weder dem Kunden noch dem Installateur.

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SCHORNSTEINFEGER 02.15 12 Wissen Dienstleistungen Bausteine Bemerkungen Optimierung des Betriebs von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen Unterstützung bzgl. Fördermitteln Unterstützung im Vorfeld von Heizungs-, Lüftungs- u. Warmwasser-Modernisierungen Kontinuierliche Beratung zum Energieverbrauch Brennwert-Check Beratung zu niedrig-investiven Maßnahmen Durchführung niedrig investiver Maßnahmen Information/Beratung Hilfe bei der Fördermittelbeantragung Unterstützung bei der Einholung und Sichtung von Angeboten Verbrauchs-Feedback Tabelle 2: Ausgewählte Energieeffizienz-Dienstleistungen ob Anlage in ausreichendem Maß im Brennwertbetrieb läuft aufbauend auf Beratung aufbauend auf Beratung Mit Witterungsbereinigung Bei bundesweit zurzeit ca. 6 Mio. installierten Brennwertanlagen besteht die Möglichkeit, dass hier ein unerschlossenes Einsparpotential lauert: Schon wenn die Ausnutzung nur um 5 Prozentpunkte gesteigert werden kann, ergibt sich im durchschnittlichen Einfamilienhaus (24.000 kwh/a Brennstoffeinsatz Hi) mit einer Optimierung der Brennwertnutzung über 10 Jahre Wirkungszeit betrachtet mindestens ein hoher dreistelliger Euro-Betrag, der eingespart werden könnte. Schornsteinfeger sollen dafür geschult werden, Brennwert-Checks anzubieten. Dabei sollen diese Checks nach Möglichkeit über einen Messzeitraum von etwa einer Woche durchgeführt werden. Neben der Kondensatmenge sollen ihr zeitlicher Verlauf und die Vor- und Rücklauftemperaturen geloggt und zusätzlich der Brennstoffverbrauch und die Außentemperatur erfasst werden. Zurzeit wird von einer bekannten Messgerätefirma ein Durchflussmengenmessgerät entwickelt, das dann zum Einsatz kommen soll. Das Aufdecken von Nicht-Brennwertbetrieb oder Zuwenig-Brennwertbetrieb soll für den Kunden der Anlass sein, die mögliche Einsparung auch tatsächlich herauszuholen beispielsweise durch Beauftragung eines Heizungsbaubetriebs für einen besseren hydraulischen Abgleich. Schornsteinfeger sind für die Brennwertkontrolle ideale Akteure, weil sie flächendeckend und neutral tätig sind, eine hohe Kompetenz im Themenbereich Heizung und Energie besitzen, wegen des Vor-Ort-Seins geringe Anfahrtkosten haben und auch im Stundenlohnvergleich mit Ingenieuren erheblich preiswerter sind. Last but not least können Sie den Kunden anlässlich anderer nicht hoheitlicher Arbeiten gezielt auf die Möglichkeit eines Brennwert-Checks ansprechen. Seit Oktober 2012 wird der Brennwert-Check von Verbraucherzentralen angeboten. Er wird vom Bundeswirtschaftsministerium gefördert. Diese staatlich geförderte Dienstleistung bringt dem eingesetzten Berater ca. 230. Der Kunde zahlt nur 30. So lobenswert dieser Ansatz aus Verbrauchersicht ist: Es ist fragwürdig, wenn das Bundeswirtschaftsministerium mit einer Förderung Dumping-Preise für eine kleine Beratergruppe subventioniert. Dies kann man für einen kurzen Zeitraum tun, aber danach dürfen in einer Marktwirtschaft solche Dienstleistungen entweder für alle oder keinen subventioniert werden. Kundenbefragung Im Februar 2015 werden Ergebnisse einer Befragung von 500 Hauseigentümern vorliegen. Diese Befragung wurde im November 2014 durch ein professionelles Marktforschungsinstitut durchgeführt. Unter anderem wurde danach gefragt, ob sich Hauseigentümer überhaupt eine Unterstützung wünschen und für welche der in Tabelle 2 genannten Dienstleistungen das Interesse besonders groß oder klein ist. Auch die Zahlungsbereitschaft wurde abgefragt und welche Akzeptanz Schornsteinfegerbetriebe für solche Dienstleistungen voraussichtlich hätten. Anschließend: Feldversuch Ab dem Sommer 2015 soll mit 20 Betrieben ein Feldversuch durchgeführt werden. Diese Betriebe sollen verschiedene Dienstleistungen nach Schulungen testweise bei ca. 300 Kunden durchführen. Im Feldversuch sollen die vorentwickelten Dienstleistungen bei realen Kunden ausprobiert werden. Die Erfahrungen sind festzuhalten, die Kunden werden befragt und die 20 beteiligten Betriebe werden von 75 weiteren Betrieben begleitet. Diese 75 sollen ein Auge auf das werfen, was ihre 20 Kollegen an Erfahrungen machen und wie diese die Dienstleistungen und Erfahrungen bewerten. Dann sollen sie selbst kommentieren, wie sie diese Dienstleistungen für ihren örtlichen Wirkungsbereich einschätzen. Auf der Basis dieser Praxiserfahrungen und Bewertungen sollen die Dienstleistungen dann fertig entwickelt oder verworfen werden. Für diesen Feldversuch werden noch Betriebe gesucht, die an diesem Versuch teilnehmen möchten. Interessenten werden gebeten, sich beim Autor melden. Es wird zwar eine Aufwandsentschädigung gezahlt, doch diese wird den tatsächlichen Teilnahmeaufwand maximal zur Hälfte decken. Von daher ist Enthusiasmus gefragt und der Wille, Hauseigentümer durch neue Dienstleistungen beim Klimaschutz zu unterstützen. Fazit Im Rahmen eines Projekts zur Entwicklung neuer Dienstleistungen im Bereich Energieeffizienz werden zurzeit mehrere neue Dienstleistungen entwickelt. Ab dem Sommer 2015 werden diese getestet. Ziel ist es, dass die entwickelten Dienstleistungen danach von vielen Betrieben zum Wohl der Hauseigentümer und zur Steigerung der Energieeffizienz angewendet werden können. Dr.-Ing. Klaus-Dieter Clausnitzer Fraunhofer IFAM

Wissen 13 SCHORNSTEINFEGER 02.15 EU-Bauprodukteverordnung 305/2011 Rechte und Pflichten von Herstellern und Wirtschaftsakteuren Eine wesentliche Tätigkeit in unserem Handwerk besteht darin, Daten von Bauprodukten zu erfassen und die gesamte Tauglichkeit zu beurteilen. Dies gestaltet sich in der Praxis immer schwieriger, denn immer mehr Bauprodukte wie z.b. Kaminöfen und Kessel kommen über Importeure aus dem Ausland. Es befindet sich manchmal nur ein CE-Aufkleber ohne weitere Informationen auf den Bauprodukten. Doch welche Vorschriften hat ein Hersteller, Importeur und der Händler für den freien Warenverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarktes? Dies ist in der Bauprodukteverordnung (EU-Verordnung Nr. 305/2011) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Sie löste zum 09.03.2011 die Bauprodukterichtlinie (89/106/EWG) ab und ist seit dem 01.07.2013 anzuwenden. Was sind Bauprodukte? In der Bauprodukteverordnung sind alle Produkte gemeint, die dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaues eingebaut werden. Mit diesen Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die gebrauchstauglich sind und den üblichen Regelungen entsprechen. Es handelt sich um Baustoffe und Bauteile, um Anlagen und Einrichtungen und ihre Teile für z.b. Heizungen, Klima, Lüftung, sanitäre Zwecke, elektrische Versorgung, Dämmstoffe, Türen. Neue Pflichten der Händler Nach der neuen Verordnung hat ein Hersteller oder Wirtschaftsakteur (Händler/Importeur) von seinem Bauprodukt in eigener Verantwortung zunächst festzustellen, ob es in den Anwendungsbereich der EU-Bauprodukteverordnung fällt. Dann muss er prüfen, ob die Anforderungen für die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten erfüllt sind. Dies geschah vorher nur durch die CE-Kennzeichnung. Seit dem 01.07.2013 (mit Inkrafttreten der neuen EU-Bauprodukteverordnung) ist der Hersteller zudem verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen. Sie ersetzt die bisherige Konformitätserklärung. Mit der Leistungserklärung werden die Leistungen und Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts durch den Hersteller erklärt. ANZEIGE Jetzt einfach dabei sein: Mehr Modernisierungen mit Öl-Brennwerttechnik! * aus KfW-Programm 430: Zuschuss von 10 % der Investitionskosten unter bestimmten Fördervoraussetzungen ( u. a. selbstgenutzte/ vermietete Ein-/Zweifamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen; Bauantrag vor 1995) So profitieren Sie als Heizungsbauer von der großen Modernisierungsaktion: Alle Infos unter www.iwo.de Eine Aktion des IWO und der teilnehmenden Mineralölhändler zusammen mit folgenden Geräteherstellern:

SCHORNSTEINFEGER 02.15 14 Wissen Harmonisierte Norm oder technische Spezifikation Der Hersteller muss sich in seiner Leistungserklärung auf die für sein Produkt passende harmonisierte Norm beziehen. Diese gelten in allen EU-Mitgliedsstaaten und enthalten für viele Bauprodukte Verfahren und Kriterien sowie Prüfanforderungen. Erstellt werden sie durch das europäische Normungsgremium für Bauprodukte (CEN) unter Einbeziehung interessierter Gruppen aufgrund eines Mandats der EU-Kommission. Wenn also eine harmonisierte Norm überprüft und im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, gilt eine Koexistenzperiode. Ab dem Tag des Beginns der Koexistenzperiode kann eine harmonisierte Norm verwendet werden. Ab dem Tag des Endes der Koexistenzperiode muss die harmonisierte Norm verwendet werden. Die Basis zur Erstellung einer harmonisierten Norm bilden folgende 7 Grundlagen: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Unter diesen Gesichtspunkten werden in der für das Bauteil spezifischen harmonisierten Norm unter anderem Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistungen von Bauprodukten in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale festgelegt. Wenn es aber für das Bauprodukt keine passende harmonisierte EU-Norm gibt, kann ein Hersteller ein Europäisches Bewertungsdokument bei einer nationalen technischen Bewertungsstelle beantragen. In Deutschland ist dies das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT). Dies ist federführend in allen Arbeitsgruppen der Europäischen Organisationen für technische Zulassungen (EOTA). Wirtschaftlich nachteilig sind dabei nur die langen Wartezeiten nach einem Antrag. Der Inhalt von Europäischen Bewertungsdokumenten ähnelt dem der harmonisierten Normen. Möglichkeiten der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit für den Hersteller Nachdem der Hersteller die passende harmonisierte Norm oder das Bewertungsdokument für sein Bauprodukt ermittelt hat, muss er nach diesen Vorgaben die Leistung in Form einer Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit nachweisen. Nach der EU-Bauprodukteverordnung sind auch hier verschiedene Wege möglich. 1. Möglichkeit: Er lässt sein Bauprodukt bei der nationalen produktspezifischen Prüfstelle prüfen (z.b. DIBT). 2. Möglichkeit: Er lässt sein Produkt in einer produktspezifischen Prüfstellen der EU-Nachbarländer prüfen. 3. Möglichkeit: Wenn die Leistung bereits durch stabile Prüfergebnisse oder andere Daten hinreichend nachgewiesen wurde, soll es dem Hersteller gestattet sein, ohne weitere Prüfungen eine bestimmte Leistungsklasse/Stufe zu erklären. 4. Möglichkeit: Wenn ein anderer Hersteller genau das gleiche Bauprodukt bereits geprüft hat, soll das gewonnene Prüfergebnis auch von Dritten zu verwenden sein, um Wiederholungen zu vermeiden. 5. Möglichkeit: Der Hersteller ist ein Kleinstunternehmer. In diesem Fall braucht er nur, um die Kosten für das Inverkehrbringen gering zu halten, ein vereinfachtes Verfahren zur Leistungsbewertung anzuwenden. 6. Möglichkeit: Der Hersteller stellt sich eine Bescheinigung der werkseigenen Produktionskontrolle aus. Das ist sein intern erstellter Nachweis für die Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit. Allerdings muss der Hersteller dann eine Bezugsnummer auf beiden Bescheinigungen verwenden, damit die Rückverfolgbarkeit des Produkts zweifelsfrei gegeben ist. Inhalt einer Leistungserklärung Der Inhalt einer Leistungserklärung wird in Anhang 3 der BauPVO aufgelistet. Obligatorische Elemente der Leistungserklärung sind: Kenncode des Produkttyps Typen-, Chargen- oder Seriennummer des Bauprodukts Name, eingetragener Handelsname und Kontaktanschrift des Herstellers Gegebenenfalls Kontaktanschrift des Bevollmächtigten System oder Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang 5 der BauPVO Anforderungen im Fall der Leistungserklärung für ein Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Anforderungen im Fall der Leistungserklärung für ein Bauprodukt, das von einer Europäischen Technischen Bewertung erfasst wird. Liste der Wesentlichen Merkmale für den erklärten Verwendungszweck, die Leistungen des Bauprodukts

Wissen 15 SCHORNSTEINFEGER 02.15 in Bezug auf die die aufgeführten Wesentlichen Merkmale und zugehörigen harmonisierten technischen Spezifikationen. Bedingungen, die an das Anbringen einer CE-Kennzeichnung und an die Leistungserklärung geknüpft sind Keine widersprüchlichen Angaben zu den Leistungen eines Bauprodukts Es dürfen beliebige Zusatzinformationen zu den Leistungen eines Bauprodukts gegeben werden (z.b. in Werbebroschüren). Handelt es sich aber um Leistungen von Wesentlichen Merkmalen, müssen diese Angaben auch Bestandteil der Leistungserklärung sein. 10-jährige Aufbewahrungspflicht für Dokumente Die Leistungserklärung, die technische Dokumentation sowie weitere relevante Produktunterlagen (z.b. Sicherheitsinformationen) sind mindestens 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts aufzubewahren und dem Kunden z.b. online zur Verfügung zu stellen. Rückverfolgbarkeit des Bauprodukts Der Hersteller muss das Bauprodukt mit einer frei wählbaren Nummer kennzeichnen (z.b. Artikelnummer EAN), um die eindeutige Identifikation und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Die Nummer ist auch auf dem Bauprodukt, der Verpackung oder den Begleitdokumenten anzugeben. Darüber hinaus sind der Name des Herstellers, der Marken- oder Handelsname des Bauprodukts und eine Kontaktanschrift anzugeben. Rückruf bei Nichteinhaltung der Leistung Wenn ein Wirtschaftsakteur oder der Hersteller den dringenden Verdacht hat, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Produkt nicht die Leistung erfüllt, so muss er unverzüglich eine Nachprüfung durchführen und das Bauprodukt bei Bestätigung des Verdachts vom Markt zurückrufen. Wenn mit der Verfehlung ein Sicherheitsrisiko besteht, hat der Hersteller zudem unverzüglich die zuständigen Behörden in den Mitgliedsstaaten zu informieren, in denen das Bauprodukt bereitgestellt wurde. Auskunftspflicht gegenüber den Behörden Hat die Behörde Grund zu der Annahme, dass ein in Verkehr gebrachtes Bauprodukt die erklärte Leistung nicht erfüllt, ist der Hersteller verpflichtet, die Behörde bestmöglich zu unterstützen, um mögliche Gefahren abzuwenden. Ausnahmen, also ein Befreiung von der Kennzeichnungspflicht, sind nur möglich bei: Deutsche Bauregelliste vs. EU-Bauprodukteverordnung Bei aller Freiheit, die Hersteller nun beim Inverkehrbringen und beim Handel mit Bauprodukten bekommen haben, stößt sich der EU-Binnenmarkt an der nur in Deutschland existierenden Bauregelliste (kostenlos beim DiBt downloadbar). Sie enthält zusätzliche nationale Vorgaben für Bauprodukte, die schon eine CE-Kennzeichnung haben und in anderen Ländern rechtmäßig vertrieben werden dürfen. Bekannte nationale Vorgaben wären z.b. die Stufe 1 + 2 der 1. BImschV für Kaminöfen. Andere Einschränkungen für den deutschen Markt stellen produktspezifische Normen dar, die eine verpflichtende Prüfungen durch eine benannte Stelle, Notified Body, vorschreiben (z.b. eine Prüfung durchs DiBt.) Die BauPVo gibt auch ganz klar jedem Mitgliedsstaat die Befugnis, nationale Leistungsanforderungen an Produkte zu stellen. Jedoch: unter der Bedingung, dass die Mitgliedsstaaten den freien Verkehr von CE-gekennzeichneten Produkten nicht behindern. Hier stellen wir fest, dass die erhöhten Anforderungen an Bauprodukte der Mitgliedsstaaten dem ANZEIGE MFM 22 Messgeräte Multitalent für die Restfeuchteprüfung? Mit Sicherheit von AFRISO! Einzigstes im Bundes anzeiger veröffentlichte Stand Alone Holzfeuch temessgerät mit TÜV Prüfung nach VDI 4206 Blatt 4 Separates BImSchV Programm mit praxisorientierter Mittelwertbildung Sonden für Holzhack schnitzel, Stückholz, Estrich, Putz, Beton, Mauerwerk u.v.m. Überprüfung direkt durch Ihre technische Prüfstelle Einzelanfertigungen im Werk, auf der Baustelle und bei historischen Herstellverfahren. w so.de/mfm ISH Frankfurt/Main, Halle 10.2 Stand B25 Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

SCHORNSTEINFEGER 02.15 16 Wissen freien Markt untergeordnet werden. Dies bestätigt auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes am 16.10.2014 in Brüssel. Geklagt hatten zahlreiche Hersteller und Importeure, die Schwierigkeiten haben, ihre Produkte auf dem deutschen Markt zu verkaufen. Das Urteil der EU-Kommission gab ihnen recht! Wenn also ein Produkt eine EU-harmonisierte Norm oder eine EU-technische Bewertung erfüllt, ist die ordnungsgemäße Funktion bereits gewährleistet. Nationale verschärfte Anforderungen seien deshalb nicht zwingend erforderlich. Bild: www.baustoffindustrie.de Dieses Urteil bezieht sich zwar insbesondere auf Bauprodukte in dem Bereich Türen/Tore/Dämmungen, jedoch wirkt sich das Urteil laut EU-Kommission auf das gesamte deutsche System der Bauregelliste aus. Der Grund dafür ist eine weitere große Anzahl von ähnlichen Beschwerden im Bezug auf die deutsche Behandlung von Bauprodukten. Wir dürfen gespannt sein, wie sich die Umsetzung des Urteils auf unsere Bauprodukte auswirkt. Simeon Schmitz, stellv. technischer Referent Bezirksgruppe Ostwestfalen-Lippe Quellen: www.dibt.de, www.it-recht-kanzlei.de, www.baustoffindustrie.de Bild: www.raumausstattung.de

SCHORNSTEINFEGER 02.15 18 Wissen Teste dein Wissen im Quiz und kreuze an! 4. Welche Maße hat ein Mauerstein im DF-Format? (Angaben in cm) a. 24,0 x 11,5 x 7,1 b. 24,0 x 17,5 x 11,3 c. 24,0 x 11,5 x 5,2 5. Was versteht man unter einer endothermen Reaktion? a. eine chemische Reaktion, bei der Energie zugeführt werden muss b. eine chemische Reaktion, bei der Energie abgegeben wird Bild: Trueffelpix - Fotolia.com 6. Welchen maximalen CO 2 -Gehalt kann man bei der Verbrennung von Heizöl EL erreichen? a. 12,4 % b. 15,4 % c. 16,8 % 1. Welchen Hinweis kann man der Zusatzkennzeichnung BS an Gasgeräten entnehmen? a. Block Safety b. Be Safe c. Blockierte Strömungssicherung 7. Wie viel Pascal sind 1 mbar? a. 10 Pascal b. 100 Pascal c. 1.000 Pascal 2. Welchen Zweck verfolgt man mit der Einhaltung des Schutzziels 2? a. das Sicherstellen von genügend Verdünnungsluft in der Startphase b. die Sicherstellung von genügend Verbrennungsluft für elektrische Wärmeerzeuger c. die Sicherstellung von genügend Verbrennungsluft für alle raumluftabhängigen Feuerstätten 8. Nicht kehrpflichtig sind Abgasanlagen von mehr als... cm 2? a. 100 cm 2 b. 1.000 cm 2 c. 10.000 cm 2 3. Kreuze die 3 Arten der Wärmeausbreitung an! (Nur 3 Antworten sind richtig!) a. Wärmeschutz b. Wärmeleitung c. Wärmedurchgang d. Wärmestrahlung e. Konvektion f. Wärmestrom 9. Wie groß muss eine Trittfläche unter einer Durchsteigöffnung mindestens sein? a. 15 x 20 cm b. 20 x 40 cm c. 25 x 40 cm

Wissen 19 SCHORNSTEINFEGER 02.15 10. Was versteht man unter einer Standfläche der Klasse C? a. eine Standfläche an der Mündung b. eine Standfläche bis 15 m unter der Mündung c. eine Standfläche bis 10 m unter der Mündung 16. Wie viel Liter Kondensat entstehen ungefähr bei der Verbrennung von 1m 3 Erdgas H? a. 1,0 Liter b. 1,3 Liter c. 1,6 Liter 11. Von welchen Größen ist der Jahresnutzungsgrad nicht abhängig? a. dem Heizwert des eingesetzten Brennstoffes b. der Größe der beheizten Flächen c. der Witterung 17. In welche Kategorien werden Gasgeräte nach TRGI eingestuft? a. Gasgeräte der Art 1, 2 und 3 b. Gasgeräte der Art Alpha, Beta, Gamma c. Gasgeräte der Art A, B und C 12. Was versteht man unter dem Begriff Feuerungswärmeleistung laut 1. BImSchV? a. höchste von der Feuerungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmeleistung je Zeiteinheit b. höchster Wärmeinhalt eines Brennstoffes, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb zugeführt werden kann c. höchste Leistung, die eine Feuerstätte bei Überbelastung maximal erzeugen kann 18. Was beinhaltet die Messung nach der 1. BImSchV bei Öl-Brennwertfeuerstätten? a. Bestimmung der Rußzahl, Kohlenmonoxidmessung, Abgasverlustmessung b. Bestimmung der Rußzahl, Kohlenmonoxidmessung, Feststellen von Ölderivaten c. Bestimmung der Rußzahl, Kohlenmonoxidmessung, Feststellen von Ölderivaten, Abgasverlustmessung 13. Wie groß muss die Verbrennungsluftöffnung zwischen Verbundräumen mindestens sein? a. 75 cm 2 b. 150 cm 2 c. 100 cm 2 19. Welche DIN EN regelt die Querschnittsberechnung? a. DIN EN 4705 Teil 9 b. DIN EN 13384 c. DIN EN 18160 Teil 3 14. Was beschreibt eine Heizkurve? Das Verhältnis zwischen... a. Außen- und Vorlauftemperatur b. dem Wasserdruck im Kessel und den Kesseltemperaturen c. Raumluft- und Kesseltemperaturen 20. Wie hoch ist der allgemeinverbindliche Mindestlohn im Schornsteinfegerhandwerk? a. 11,52 brutto b. 12,00 brutto c. 12,78 brutto 15. Welche Arten von Ausdehnungsgefäßen werden unterschieden? a. offen und geschlossen b. dicht und undicht c. temperaturbeständig und nicht temperaturbeständig Lösung: 1a/ 2c/ 3b, d, e/ 4c/ 5a/ 6b/ 7b/ 8c/ 9c/ 10b/ 11a/ 12b/ 13b/ 14a/ 15a/ 16c/ 17c/ 18b/ 19b/ 20c

SCHORNSTEINFEGER 02.15 20 Arbeitsrecht Observation durch einen Detektiv mit heimlichenvideoaufnahmen Bild: www.dgbrechtsschutz.de Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdachtnicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlichhergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch ( Schmerzensgeld ) begründen. Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem 27. Dezember 2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis 28. Februar 2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31. Januar 2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagtenbezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Beobachtet wurden u.a. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Sie hält 10.500 Euro für angemessen. Die Klägerin habe erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedürften. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.000,00 Euro stattgegeben. Die Revisionen beider Parteien blieben vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, nochdurch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes war revisionsrechtlich nicht zu korrigieren. Es war nicht zu entscheiden, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Februar 2015 8 AZR 1007/13 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 11. Juli 2013 11 Sa 312/13