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Transkript:

aufstellung (inkl. MWSt.) Alle e gelten werktags und gelten grundsätzlich pro Hund. Ausführzeiten von 09:00-20:00 Uhr sommers (entspricht der Periode der MESZ), bis 18:00 Uhr winters (entspricht der Periode der MEZ), darüber hinaus 50% aufschlag. Fahrtkosten bis 10 KM zum Einsatzort bleiben kostenlos (außer bei Vertretungen, siehe 4b), ab 10 KM zum Einsatzort werden sie insgesamt nach Aufwand berechnet. Aufschläge: Samstage erhalten einen 25%-, Sonntage einen 50%- und Feiertage einen 100% aufschlag 1. Hunde bis zum Alter von 12 Monaten und über 15 Jahren erhalten einen Erschwerniszuschlag von je 50%. Übersicht Hundekategorien: Kategorie 0 = keine Kategorie: kleine Hunde mit Widerristhöhe 00-39 cm und/oder Gewicht von 00-19 Kilo Kategorie 1a = 40 cm (40-59 cm) und / oder ein Gewicht von mindestens 20 Kg (20-39 KG) erreichen (Städtische Anzeigepflicht). Kategorie 1b = 60 cm (60-unbegrenzt) und / oder ein Gewicht von mindestens 30 Kg (30-unbegrenzt) erreichen (Städtische Anzeigepflicht). Kategorie 2 = Gefährliche Hunde gemäß 3 LHundG NRW (Erlaubnispflicht). Kategorie 3 = Hunde bestimmter Rassen gemäß 10 LHundG NRW sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden (Städtische Erlaubnispflicht). 1. Ausführung Jeder gilt pro Ausführtermin Hundekategorie 0 und 1 1 01 = 20,00 2 02-03 = 18,00 3 04-06 = 15,00 4 07-13 = 13,50 je nach Monat mit 30 bzw. 31 Tagen = 12,00 6 30 bzw. 31 = täglich je nach Monat mit 30 bzw. 31 Tagen = 10,00 1 Beispiel bei Beherbergung: Sie buchen beginnend mit einem Samstag bzw. Werktag vor einem Feiertag, dann wird der auf den Herbergsbeginn folgende Tag als 1. Tag, also als Sonn- bzw. Feiertag berechnet. Fällt der Antrittstag auf einen Sonn- /Feiertag, wird der nächstfolgende Tag als solcher berechnet. 1 / 5 - liste

2a. Beherbergung Hundekategorie 0 = kleine Hunde Jeder gilt pro Übernachtung (24 Std.) eine Widerristhöhe von bis ein Gewicht von bis 20 Kg 1 01 = 40,00 2 02-03 = 37,00 3 04-06 = 35,00 4 07-13 = 33,00 je nach Monat mit 30 bzw. 31 Tagen = 30,00 6 ab 31 bis Ultimo = 25,00 2b. Beherbergung Hundek. 1a = mittelgroße Hunde Jeder gilt pro Übernachtung (24 Std.) ein Gewicht von mindestens 20 Kg 1 01 = 45,00 2 02-03 = 42,00 3 04-06 = 40,00 4 07-13 = 37,00 je nach Monat mit 30 bzw. 31 Tagen = 35,00 6 ab 31 bis Ultimo = 30,00 2 / 5 - liste

2c. Beherbergung Hundekategorie 1b = große Hunde Jeder gilt pro Übernachtung (24 Std.) 60 cm und / oder ein Gewicht von mindestens 30 Kg 1 01 = 50,00 2 02-03 = 47,00 3 04-06 = 45,00 4 07-13 = 43,00 je nach Monat mit 30 bzw. 31 Tagen = 40,00 6 ab 31 bis Ultimo = 35,00 3a. Tagesbetreuung Hundekategorie 0 = kleine Hunde Jeder gilt pro Tag (bis 12 Std.) eine Widerristhöhe von bis ein Gewicht von bis 20 Kg 1 01 = 35,00 2 02-03 = 32,00 3 04-06 = 30,00 4 07-13 = 28,00 je nach Monat mit 30 bzw. 31 Tagen = 25,00 6 ab 31 bis Ultimo = 20,00 3 / 5 - liste

3b. Tagesbetreuung Hundek. 1a = mittelgroße Hunde Jeder gilt pro Tag (bis 12 Std.) ein Gewicht von mindestens 20 Kg 1 01 = 40,00 2 02-03 = 37,00 3 04-06 = 35,00 4 07-13 = 32,00 je nach Monat mit 30 bzw. 31 Tagen = 30,00 6 ab 31 bis Ultimo = 25,00 3c. Tagesbetreuung Hundekategorie 1b = große Hunde Jeder gilt pro Tag (bis 12 Std.) 60 cm und / oder ein Gewicht von mindestens 30 Kg 1 01 = 45,00 2 02-03 = 42,00 3 04-06 = 40,00 4 07-13 = 38,00 je nach Monat mit 30 bzw. 31 Tagen = 35,00 6 ab 31 bis Ultimo = 30,00 Gültig ab 01.01.2017 4 / 5 - liste

Exkurs: 3 Landeshundegesetz (LHundG NRW) Gefährliche Hunde (1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. (2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt. (3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind 1. Hunde, die entgegen 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind, 2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist, 3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, 4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, 5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, 6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. 10 Landeshundegesetz (LHundG NRW) Hunde bestimmter Rassen (1) Hunde(n) der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden 5 / 5 - liste