Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit Niedersachsen-Ost e.v., Braunschweig

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Transkript:

Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit Niedersachsen-Ost e.v., Braunschweig Präambel Die Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit sind in der Bundesrepublik Deutschland nach der Befreiung vom nationalsozialistischen Unrechtsstaat entstanden. Sie wissen von der historischen Schuld und stellen sich der bleibenden Verantwortung angesichts der in Deutschland und Europa von Deutschen und in deutschem Namen betriebenen Vernichtung jüdischen Lebens. Begründet in der biblischen Tradition folgen sie der Überzeugung, dass im politischen und religiösen Leben eine Orientierung nötig ist, die Ernst macht mit der Verwirklichung der Rechte aller Menschen auf Leben und Freiheit ohne Unterschied des Glaubens, der Herkunft oder des Geschlechts. Die Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit setzen sich ein für Verständigung und Zusammenarbeit zwischen Christen und Juden bei gegenseitiger Achtung aller Unterschiede, Erinnerung an die Ursprünge und Zusammenhänge von Judentum und Christentum, Selbstbesinnung in den christlichen Kirchen hinsichtlich der in ihnen theologisch begründeten und geschichtlich verbreiteten Judenverachtung und Judenfeindschaft, Bewahrung der noch erhaltenen, vielfältigen Zeugnisse jüdischer Geschichte, Entfaltung freien, ungehinderten jüdischen Lebens in Deutschland, Achtung der Eigenständigkeit ethnischer Minderheiten, Solidarität mit dem Staat Israel als jüdische Heimstätte. Sie wenden sich deshalb entschieden gegen alle Formen der Judenfeindschaft, religiösen Antijudaismus, rassistischen und politischen Antisemitismus sowie Antizionismus, Rechtsextremismus und seine Menschenverachtung, Diskriminierung von einzelnen und Gruppen aus religiösen, weltanschaulichen, politischen, sozialen und ethnischen Gründen, Intoleranz und Fanatismus. Die Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit sind offen für alle, die für diese Ziele eintreten. Zur Verwirklichung ihrer Ziele beteiligen sie sich an der allgemeinen Erziehungs-, Bildungs- und Jugendarbeit. Sie sind bereit zur Zusammenarbeit mit Gruppen und Parteien, privaten und öffentlichen Einrichtungen, die sich ähnlichen Aufgaben verpflichtet haben. 1

Die Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit haben sich im Deutschen KoordinierungsRat zusammengeschlossen, um ihren Aufgaben und Zielen gemeinsam besser gerecht zu werden. (Präambel des Deutschen Koordinierungsrates der Gesellschaften für chr.-jüd. Zusammenarbeit, 1994) Satzung 1 Der Name der Gesellschaft lautet "Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit Niedersachsen-Ost e.v.". Der Sitz der Gesellschaft ist Braunschweig. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister einzutragen. Die Gesellschaft will vornehmlich die Zusammenarbeit zwischen Christen und Juden fördern und dadurch Vorurteile zwischen Menschen verschiedener gesellschaftlicher, religiöser, nationaler und rassischer Herkunft bekämpfen und überwinden. 2 Die Gesellschaft kann zur Erfüllung dieser Zwecke von den Mitgliedern Beiträge erheben, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die nach Bestreitung der Ausgaben verbleibenden Überschüsse dürfen nur für die gemeinnützigen Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sein. 3 Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder für besondere Verdienste um die Gesellschaft und deren Aufgaben ernennen. 4 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. 2

5 Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erfolgen. Ist ein Mitglied trotz Mahnung mit 2 Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand, so gilt die Nichtzahlung als Austritt. 6 Mitglieder, die den Bestrebungen der Gesellschaft oder den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch zu begründenden Beschluß des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Organe der Gesellschaft sind 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung. 7 8 Beschlüsse werden wirksam mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Der Vorstand besteht aus sieben Personen, und zwar dem 1.Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes. 9 Der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sollen ein Jude, ein Katholik und ein Protestant sein. Der 1. Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder der Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft jeder allein gerichtlich, und außergerichtlich im Auftrag des Vorstandes ( 26 Abs. 2 BGB). Die laufenden Geschäfte nimmt der Geschäftsführer wahr. 10 Der Vorstand trifft bei Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr, zusammen. Er wird vom 1 Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer einberufen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. 3

11 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig 12 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Feststellung der Tagesordnung 2. Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer 3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes sowie Entscheidungen über Entlastung des Vorstandes 4. Verabschiedung des Haushaltsplanes 5. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über eine etwaige Auflösung der Gesellschaft 6. Festsetzung der Jahresbeiträge 7. Beschlußfassung über Anträge, die auf der Tagesordnung stehen. 13 Die Ordentliche Mitgliederversammlung soll vom Vorstand mindestens einmal im Verlauf des Geschäftsjahres einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen stattfinden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung verlangen. Die Einberufung der Ordentlichen und Außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Einladungen müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgestellt. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung sollen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. 14 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Auf Verlangen eines dieser Mitglieder ist geheim abzustimmen. Im übrigen wird das Verfahren der Abstimmung durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluß zustande. Juristische Personen üben ihre Rechte durch Bevollmächtigte aus, die sich durch eine Vollmacht auszuweisen haben. 4

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder, notwendig. Sind weniger als 30 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist unverzüglich zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Auf dieser Versammlung können Satzungsänderungen auch ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Bei der Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf diesen Sachverhalt ausdrücklich hinzuweisen. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. 15 Die Gesellschaft bildet zusammen mit den anderen deutschen Gesellschaften gleicher Zielsetzung den Deutschen Koordinierungsrat der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit, in welchem sie durch den 1. Vorsitzenden und die beiden Stellvertreter vertreten wird. Die Vertretung kann an andere Mitglieder der Gesellschaft delegiert werden. 16 Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das gesamte Vereinsvermögen zu jeweils 50 % an die Jüdische Gemeinde Braunschweig e.v. und die Buber - Rosenzweig - Stiftung in Bad Nauheim zu übertragen, die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden werden. 17 Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Begriffe gelten als geschlechtsneutral 18 Diese Satzung in der geänderten Fassung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 21.06.2005 in Kraft mit Ausnahme von 9, der die neue Zusammensetzung des Vorstandes enthält. Der neue 9 tritt in Kraft mit der Neuwahl des Vorstandes, der in der Mitgliederversammlung im Jahre 2007 neu zu wählen ist. 5