INFORMATIONEN DER DEUTSCHEN EMISSIONSHANDELSSTELLE IM UMWELTBUNDESAMT (DEHST) ZUM ANWENDUNGSBEREICH DES TREIBHAUSGAS- EMISSIONSHANDELSGESETZ - TEHG

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Transkript:

INFORMATIONEN DER DEUTSCHEN EMISSIONSHANDELSSTELLE IM UMWELTBUNDESAMT (DEHST) ZUM ANWENDUNGSBEREICH DES TREIBHAUSGAS- EMISSIONSHANDELSGESETZ - TEHG Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt aktualisierte Version vom 16. September 2004

2 Vorbemerkung Diese Informationen wurden von der DEHSt erarbeitet. Sie beruhen auf Erkenntnissen, die die DEHSt in Beratungen u.a. mit Vertretern des LAI-UA 1 Recht, des LAI-UA Luft/Technik und des BMU gewonnen hat. Die Informationen enthalten Auslegungshinweise zum sachlichen Anwendungsbereich des TEHG und dienen Anlagenbetreibern, Sachverständigen und zuständigen Behörden als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Emissionshandelspflichtigkeit von Anlagen: 1. Feuerungsanlagen, allgemein, 2. Feuerungsanlagen als Anlagenteil einer Gesamtanlage, 3. Abfallverbrennungsanlagen, 4. EEG-Anlagen und vergleichbare Anlagen, 5. Anlagen mit ausschließlich klimaneutralen CO 2 -Emissionen, 6. Anlagen der keramischen Industrie, 7. Anlagen zum Spalten von Kohlenwasserstoffen (Cracker), 8. Null-Emissionen -Anlagen, 9. Kumulierungsregel nach 2 Abs. 3 TEHG für Anlagenteile und Nebeneinrichtungen nach 2 Abs. 1 Satz 2 TEHG. 1 LAI-UA: Unterausschuss des Länderausschusses für Immissionsschutz

3 1. FEUERUNGSANLAGEN, ALLGEMEIN Ab welcher Kapazität unterliegt eine Feuerungsanlage dem TEHG? Entscheidend für die Zuordnung ist die Genehmigungssituation. Eine Feuerungsanlage unterliegt ab einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW dem TEHG, soweit diese Anlage rechtlich und tatsächlich mit über 20 MW Feuerungswärmeleistung (kurz: FWL) betrieben werden kann. Verzichtet ein Anlagenbetreiber gegenüber der zuständigen Immissionsschutzbehörde ganz oder teilweise auf eine erteilte Genehmigung, so dass die genehmigte Anlagenkapazität zum 01.01.2005 (vgl. 5 Abs. 1 TEHG) auf 20 MW FWL oder weniger sinkt, so unterliegt sie nicht (mehr) dem TEHG. Auch solche Feuerungsanlagen, die eine FWL unter 20 MW aufweisen, unterliegen als Anlagenteil oder Nebeneinrichtung einer unter Anhang 1 TEHG fallenden Anlage ebenfalls dem TEHG, soweit sie Bestandteil einer Anlage sind, die unter eine der Kategorien VI-XV des Anhangs 1 TEHG fallen. Zur Zusammenfassung von mehreren Anlagen und Anlagenteilen (Kumulierungsregel) sei auf Abschnitt 9 dieser Informationen hingewiesen.

4 2. FEUERUNGSANLAGEN ALS ANLAGENTEIL EINER GESAMTANLAGE Sind Brenner oder Feuerungsanlagen, die im technischen Zusammenhang mit einer genehmigungsbedürftigen Anlage betrieben werden, welche nicht in Anhang 1 TEHG aufgeführt ist, bei Überschreiten der 20 MW-Grenze emissionshandelspflichtig? Fallbeispiele Feuerungsanlagen, die auf unterschiedliche Weise in Produktionsprozesse integriert sind, können je nach Anlagenkonfiguration und Anwendungsfall dem Emissionshandel unterliegen oder auch von der Emissionshandelspflicht befreit sein. Folgende Fälle sind denkbar (siehe auch nachfolgende Abbildungen): Fall 1: Prozessintegrierte Brenner: Diese führen dem Rohstoff oder verarbeiteten Einsatzstoff ohne Zwischenschaltung eines Wärmeträgers Wärmeenergie zu. Erhitztes Abgas oder eine erhitzte Rohrwandung wird in diesem Zusammenhang nicht als Wärmeträger angesehen (z. B. Wärmeöfen oder Wärmebehandlungsöfen in der Eisen- und Stahlverarbeitung). Fall 2: Prozessintegrierte Feuerungsanlagen: Diese erwärmen einen Wärmeträger (z.b. Wasser, Dampf, Wärmeträgeröl), der anschließend die im Produktionsprozess benötigte Wärmeenergie bereit stellt. Fall 3: Zentrale Feuerungsanlagen wie Kraftwerke auf dem Gelände/am Standort einer anderen Anlage (z.b. Kraftwerke an Raffinerie- oder Chemiestandorten, die mehrere Anlagen mit Energie und Wärme versorgen), die auch standortfremde Anlagen/ Abnehmer mit Energie versorgen können.

5 Fall 1: z.b. direkter Kontakt Rohstoff/ Produkt mit heißem Rauchgas BRENNER BRENNSTOFF ROHSTOFF, PRODUKT (NICHT ALS WÄRMETRÄGER) Fall 1: z.b. indirekter Kontakt, heißes Rauchgas umströmt Rohr/ Kabine BRENNER BRENNSTOFF ROHSTOFF, PRODUKT (NICHT ALS WÄRMETRÄGER) Fall 2: WÄRMETRÄGER, ENERGIEREICH PRODUKTIONS- PROZESS BRENNER BRENNSTOFF WÄRMETRÄGER, ENERGIEARM Fall 3: BRENNSTOFF PRODUKTIONS- PROZESSE BRENNER WÄRME, ENERGIE

6 Die Zuordnung von Anlagenteilen wird in der immissionsschutzrechtlichen Praxis unterschiedlich vorgenommen. Hier setzt die 4. BImSchV die Rahmenbedingungen für den Umfang der Genehmigungserfordernisse. Danach gibt es Brenner oder Feuerungsanlagen, die nicht selbstständig genehmigungsbedürftig sind und als Teil der Gesamtanlage genehmigt sind. Im übrigen gibt es Anlagenteile und Verfahrensschritte, die selbstständig genehmigungsbedürftig, aber nicht selbstständig genehmigt sind. In 2 Abs. 1 Satz 2 TEHG ist festgelegt: Dieses Gesetz gilt auch für die in Anhang 1 genannten Anlagen, die gesondert immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagenteil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die nicht in Anhang 1 aufgeführt ist. Danach sind Feuerungsanlagen, die unabhängig von der eigentlichen Anlage genehmigungsbedürftig sind, emissionshandelspflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Hauptanlage in Anhang 1 des TEHG aufgeführt ist oder nicht. Ob diese Feuerungsanlagen tatsächlich eigenständig genehmigt sind, spielt dabei keine Rolle. Daraus folgt, dass die Fälle 2 und 3 emissionshandelspflichtig sind. Aus dem Umkehrschluss von 2 Abs. 1 Satz 2 TEHG folgt indessen, dass Fall 1 nicht emissionshandelspflichtig ist, da der Hauptzweck der Feuerung die Behandlung oder Umwandlung eines Rohstoffes oder Produkts und nicht die Energieumwandlung ist (Ausnahme: Anlagenteil oder Brenner gehört zu einer Tätigkeit nach Anhang 1 des TEHG, bei der die gesamte Anlage dem Emissionshandel unterliegt).

7 3. ABFALLVERBRENNUNGSANLAGEN Werden Abfallverbrennungsanlagen vom Anwendungsbereich des TEHG erfasst? 1. Abfallverbrennungsanlagen sind vom Anwendungsbereich des TEHG nicht erfasst. Abfallverbrennungsanlagen werden im Anlagenkatalog des Anhang 1 des TEHG als Tätigkeit nicht genannt. Die unter die Tätigkeiten der Kategorien I bis VII fallenden Anlagen dienen nach ihrer typischen Zweckbestimmung allein der Energieumwandlung und umformung, nicht jedoch wie Abfallverbrennungsanlagen der Verwertung und Beseitigung von Abfällen (vgl. insoweit auch Nr. 8. 1 im Anhang der 4. BImSchV). Für Anlagen zur ausschließlichen Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen wird dies durch die klarstellende Regelung des 2 Abs. 5 1. Alt. TEHG eigens hervorgehoben. Eine betriebsnotwendig vorhandene Zünd- und Stützfeuerung der Abfallverbrennungsanlage führt ebenfalls nicht zur Anwendung des TEHG. 2. Mit Erdgas oder Heizöl befeuerte Hilfsdampferzeuger, die als Anlagenteil oder Nebeneinrichtung einer Abfallverbrennungsanlage betrieben werden, können allerdings nach 2 Abs. 1 Satz 2 TEHG dem Anwendungsbereich des TEHG unterliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen gesondert immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig und Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. I bis V TEHG sind, also insbesondere über eine rechtlich und tatsächlich mögliche Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW verfügen. Zur Einordnung von Hilfsdampferzeugern wird auf die oben gemachten Ausführungen in Abschnitt Nr. 2 verwiesen. 3. Der Einsatz von Abfällen in Mitverbrennungsanlagen, die dem sachlichen Anwendungsbereich des TEHG unterfallen (in Deutschland Mitverbrennungsanlagen im Sinne des 2 Nr. 7 der 17. BImSchV), unterliegt dem TEHG, soweit eine Feuerungswärmeleistung von 20 MW der betreffenden Anlage überschritten wird; hier greift die Ausnahmeregelung des 2 Abs. 5 TEHG nicht. Mitverbrennungsanlagen sind gemäß Richtlinie 2000/76/EG ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlagen, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in denen Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird oder in denen Abfall im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird. Dies bedeutet, dass die Mitverbrennung von Abfällen beispielsweise in Kraftwerken oder Zementwerken keine Ausnahme von der Emissionshandelspflicht mit sich bringt.

8 4. EEG-ANLAGEN UND VERGLEICHBARE ANLAGEN Welche Anlagen fallen unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf das EEG in 2 Abs. 5 TEHG in den Anwendungsbereich des TEHG? 1. Anlagen nach 2 EEG 2 in der Fassung vom 23. Juli 2002 unterliegen gemäß 2 Abs. 5 Alt. 2 TEHG nicht dem Anwendungsbereich des TEHG. Der Einsatz anderer Stoffe als Biomasse zum Zwecke der Zünd- oder Stützfeuerung ist, soweit diese durch die Vorschriften des EEG erlaubt ist, unschädlich. 2. Anlagen nach Nr. I bis V des TEHG, die Strom nicht ausschließlich aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Biomasse herstellen, fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des TEHG. Bei diesen Anlagen ist die Genehmigungssituation entscheidend; d.h. lässt die Genehmigung weitere als die nach EEG geregelten Brennstoffe zu, unterliegt die Anlage bei Überschreiten des Schwellenwertes von 20 MW Feuerungswärmeleistung dem TEHG, soweit diese Anlage rechtlich und tatsächlich mit fossilen Brennstoffen über 20 MW Feuerungswärmeleistung betrieben werden kann. 2 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz lautet wie folgt: 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gewonnen wird, durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben (Netzbetreiber). Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, Vorschriften zu erlassen, welche Stoffe und technischen Verfahren bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und welche Umweltanforderungen einzuhalten sind. (2) Nicht erfasst wird Strom 1. aus Wasserkraftwerken, Deponiegas- oder Klärgasanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung über fünf Megawatt oder aus Anlagen, in denen der Strom aus Biomasse gewonnen wird, mit einer installierten elektrischen Leistung über 20 Megawatt sowie [...].

9 5. ANLAGEN MIT AUSSCHLIEßLICH KLIMANEUTRALEN CO 2 -EMISSIONEN Unterliegen Anlagen, die ausschließlich klimaneutrales CO 2 emittieren, da sie ausschließlich Energieträger mit Emissionsfaktor Null einsetzen, dem Anwendungsbereich des TEHG? Das TEHG erfasst entsprechend Anhang 1 alle Anlagen, die CO 2 emittieren, unabhängig davon, ob die jeweiligen CO 2- -Emissionen als klimaneutral zu bewerten sind (z.b. Verbrennung von Biomasse). Insoweit fallen auch Anlagen, deren CO 2- Emissionen als klimaneutral zu bewerten sind, in den sachlichen Anwendungsbereich des TEHG. Dies gilt nicht für Anlagen, die gemäß 2 Abs. 5 TEHG (EEG-Anlagen) vom Anwendungsbereich des TEHG ausgenommen sind. 6. ANLAGEN DER KERAMISCHEN INDUSTRIE Welche Anlagen der keramischen Industrie sind emissionshandelspflichtig? Nach Anhang I Ziffer XIII TEHG sind folgende Anlagen der keramischen Industrie vom Emissionshandel erfasst: Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubikmeter oder mehr und die Besatzdichte 300 Kilogramm oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt. Dies betrifft die nach Nr. 2.10 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen. Da Anlagen nach Nr. 2.7 Spalte 2 und Nr. 2.10 Spalte 2 4. BImSchV zwar auch Teile der keramischen Industrie sind, aber nicht im Anhang 1 TEHG genannt werden, fallen diese nicht unter die Emissionshandelspflicht.

10 7. ANLAGEN ZUM SPALTEN VON KOHLENWASSERSTOFFEN (CRACKER) Welche Anlagen zum Spalten von Kohlenwasserstoffen (Cracker) unterliegen dem TEHG? Anlagen zum Spalten von Kohlenwasserstoffen sind zum Betrieb notwendige Anlagenteile sowohl in Mineralölraffinerien als auch in Anlagen der chemischen und petrochemischen Industrie. Entsprechend der Begründung zur Emissionshandels-Richtlinie wird die Chemische Industrie als Branche von der derzeitig geltenden Richtlinie ausdrücklich nicht erfasst. Danach ergibt sich die nachfolgende Behandlung von Crackern: 1. Cracker in Mineralölraffinerien (entsprechend Nr. 4.4 des Anhangs der 4. BImSchV) sind als notwendige Anlagenteile über die Mineralölraffinerie vom TEHG erfasst. 2. Cracker in Anlagen der Chemischen Industrie (entsprechend Nr. 4.1 des Anhangs der 4. BImSchV) oder Petrochemie (entsprechend Nr. 4.4 des Anhangs der 4. BImSchV) sind als notwendige Anlagenteile der Chemischen Industrie nicht vom TEHG erfasst. Soweit Cracker in atypischen Ausnahmefällen als eigenständige Anlagen (Outsourcing mit eigenem Betreiber) betrieben werden, ist für die Entscheidung über die Emissionshandelspflichtigkeit die zugehörige Branche entsprechend Nr. 1 oder 2 zugrunde zu legen.

11 8. NULL-EMISSIONEN - ANLAGEN Unterliegen Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang 1 zum TEHG aufgelistet sind, jedoch aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen kein CO 2 emittieren können, dem TEHG? Der Anhang zum TEHG geht wie der Anhang der Emissionshandels-Richtlinie von einer grundsätzlichen CO 2 -Emissionsrelevanz der dort genannten Tätigkeiten/Anlagen aus. In atypischen Einzelfällen kann es aber vorkommen, dass aufgrund der individuellen Konstellation der Anlage diese aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen kein CO 2 emittieren kann. Dies kann beispielsweise Anlagen zur Herstellung von Papier betreffen, deren Genehmigung keine eigene Energieversorgung vorsieht (z.b. Auslagerung CO 2 -emissionsrelevanter Anlagenteile). Anlagen, die auf Grund der Genehmigungssituation kein CO 2 emittieren dürfen, sind gleichwohl sie einer Tätigkeit nach Anhang 1 des TEHG zugeordnet werden können nicht vom TEHG erfasst. Ausschlaggebend ist hierbei, dass die genehmigte Anlage in keinem ihrer Anlagenteile oder Verfahrensschritte und in keiner ihrer Nebeneinrichtungen CO 2 freisetzen darf. Im übrigen gilt, dass es keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit des TEHG hat, wenn in Anlagen, bei denen die CO 2 -Emission rechtlich möglich ist, tatsächlich aber keine CO 2- Emissionen statt finden (z.b. ruhender Kessel, der jedoch nicht stillgelegt wurde). Diese Anlagen sind emissionshandelsund berichtspflichtig.

12 9. KUMULIERUNGSREGEL NACH 2 ABS. 3 TEHG FÜR ANLAGENTEILE UND NEBENEINRICHTUNGEN NACH 2 ABS. 1 SATZ 2 TEHG Inwieweit gilt die Kumulierungsregel nach 2 Abs. 3 TEHG für Anlagen nach 2 Abs. 1 Satz 2 TEHG? Das Kumulierungsgebot des 2 Abs. 3 TEHG gilt für die Emissionen der in Anhang 1 genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten. In der Praxis wird diese Regel nur in Ausnahmefällen Anwendung finden, da durch die wortgleiche Kumulierungsregel nach 1 Abs. 4 der 4. BImSchV die Kumulierung bereits im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf einzuhaltende materielle Anforderungen, erfolgt ist. Insoweit bedarf es in der Regel keiner ergänzenden Kumulierung nach dem TEHG. Auch für Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen nach 2 Abs. 1 Satz 2 TEHG gilt nichts anderes. Nur Anlagenteile und Nebeneinrichtungen, die für sich genommen einer der in Anhang 1 TEHG genannten Tätigkeiten zuzuordnen sind, unterliegen der Kumulierungsregel des 2 Abs. 3 TEHG.