Anforderungen des Emissionsschutzes - Novelle 17. BImSchV -

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1 Anforderungen des Emissionsschutzes - Novelle 17. BImSchV - Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 1

2 Aufgabe Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen in deutsches Recht Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) geringfügige Änderungen der 1., 4. und 9. BImSchV Änderung der Abwasserverordnung (neuer Anhang 33) Bundesländer erlassen Ausführungsbestimmungen im Rahmen ihrer wasserrechtlichen Regelungen Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 2

3 Stand des Verfahrens zur 17. BImSchV 1. Arbeitspapier (01/02) 2. Fachgespräche mit Verbänden 3. Referentenentwurf 4. Anhörung 5. Ressortabstimmung 6. Kabinettsbefassung BT-Befassung 8. BR-Befassung 9. Ressortabstimmung 10. Kabinettsbefassung BT-Befassung Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 3

4 Ziele der Novellierung 17. BImSchV Angeglichenes Anforderungsniveau für Mono- und Mitverbrennung (keine Bevorzugung eines Entsorgungsweges) Mischungsregel zugunsten von festen Emissionsgrenzwerten zurückdrängen Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 4

5 Anwendungsbereich gilt für alle Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, in denen Abfälle eingesetzt werden (vereinfacht) Änderungen: Pyrolysegase werden einbezogen (wenn sie anschließend verbrannt werden) Änderung der Ausnahmen (z.b. Heizöl El ähnliche Stoffe entfallen) ähnliche brennbare Stoffe werden nicht mehr erfasst Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 5

6 Definitionen Verbrennungsanlagen jegliche Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische Verfahren zur Behandlung von Abfällen oder Stoffen nach 1 Abs. 1 zu verwenden. Diese Verfahren umfassen die Verbrennung durch Oxidation der oben genannten Stoffe und andere vergleichbare thermische Verfahren wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren sowie die ausschließliche Verbrennung der bei den vorgenannten thermischen Verfahren aus Abfällen entstehenden festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe. Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 6

7 Definitionen Mitverbrennungsanlagen jegliche Anlagen, deren Hauptzweck in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und - in denen Abfälle oder Stoffe nach 1 Abs. 1 oder die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehenden festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe als regelmäßiger oder zusätzlicher Brennstoff verwendet werden oder - in denen Abfälle oder Stoffe nach 1 Abs. 1 mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt werden. Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage. Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 7

8 Definitionen Unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle gemischte Siedlungsabfälle, die für die Mitverbrennung nicht ausreichend vorbehandelt sind; zur Vorbehandlung zählt im Falle einer Schadstoffbelastung mit anorganischen Schadstoffen, insbesondere mit Schwermetallen, deren deutliche Reduzierung. Einfaches Trocknen, Pressen oder Mischen führt in der Regel nicht zu einer deutlichen Reduzierung der anorganischen Schadstoffe. Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 8

9 Emissionsgrenzwerte Anlagenkategorien Anlagenkategorie Anteil des Abfalls an der Anforderungen an die Feuerungswärmeleistung Emissionen nach 17. BImSchV Verbrennungsanlagen beliebig 5 Abs. 1 Mitverbrennungsanlagen Zement-/Kalkindustrie 50 % 1 Anhang II.1 > 50 % 5 Abs. 1 Feuerungsanlage 25 % Anhang II.2 > 25 % 5 Abs. 1 sonstige Anlagen 25 % Anhang II.3 > 25 % 5 Abs. 1 Sonderfälle Mitverbrennung: Einsatz von unaufbereitetem gemischten Siedlungsabfall beliebig 5 Abs. 1 Einsatz von besonders überwachungsbedürftigen > 40 % 5 Abs. 1 (gefährlichem) Abfall 1 Ausnahmeregelung: Es gilt 60 %, wenn für 10 % Abfälle der Heizwert 20 MJ/kg ist oder (alternativ) gilt bei > 50 % Abfalleinsatz auf Antrag des Betreibers die Mischungsregel Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 9

10 Grenzwertkonzept Monoverbrennung Mitverbrennung Feste Emissionsgrenzwerte Feste Emissionsgrenzwerte (gleiche Anforderungen) Feste Emissionsgrenzwerte (angeglichene Anforderung) Emissionswerte (Startwerte, Mischungsregel) Mischungsregel Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 10

11 Gleiche Anforderungen für alle Anlagen Schadstoff Dioxine/Furane Emissionsgrenzwerte 0,1 ng/m³ Quecksilber Summe Cadmium und Thallium Summe übrige Schwermetalle (Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn) 0,03 mg/m³ (Tagesmittelwert) 0,05 mg/m³ (Halbstundenmittelwert) 0,05 mg/m³ 0,5 mg/m³ Summe Krebserzeugender Stoffe (As, Benzo(a)pyren, Cd, Co, Cr) 0,05 mg/m³ Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 11

12 Vergleich der festen Emissionsgrenzwerte für Monoverbrennungsanlagen und Anlagen der Zement- und Kalkindustrie Emissionsgrenzwerte in mg/m 3 Schadstoff Monoverbrennung Zement-, Kalkindustrie 5 TMW³ HMW 4 TMW HMW HCL HF SOx NOx ² CO org. Stoffe Staub ² 1 von der zuständigen Behörde im Einzelfall festzulegen ² als das Zweifache des Tagesmittelwertes festgelegt 3 Tagesmittelwert, 4 Halbstundenmittelwert 5 für einen Abfalleinsatz 50 % bzw. 60 % bezogen auf die Feuerungswärmeleistung Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 12

13 NO x - Grenzwert [mg/m³] Schwellenregelung für die Anlagen der Zement- und Kalkindustrie 500 (TA Luft 2002) B-Rat Wi-AU = EU-Richtlinie Bundesregierung: I. 50+ (10 HU>20 MJ/kg) II. 50+Mischungsregel (MR) Bisherige deutsche Regelung ( Anteils- oder Mischungsregel ) B-Rat UM-AU (60+MR) 200 (17. BImSchV für MVA) Abfallanteil [in % an FWL] Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 13

14 NO x - Grenzwert Sonderregelung für Altanlagen der Zement- und Kalkindustrie Allgemeine Übergangsregelung der 17. BImSchV: Für Altanlagen gelten die Anforderungen der geänderten Verordnung ab dem Vom Wirtschaftsausschuss des Bundesrates geforderte Sonderregelung: Für Altanlagen der Zement- und Kalkindustrie kann bis zum (hilfsweise: ) ein NO x -Grenzwert von 500 mg/m³ zugelassen werden. Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 14

15 Feste Emissionsgrenzwerte / Emissionswerte für Feuerungsanlagen Emissionswerte als Startwerte für die Mischungsregel für SO x, NO x, CO in Abhängigkeit vom Brennstoff (feste, flüssige, gasförmige, Biomasse) und der Feuerungsleistung der Anlage (in MW th ) Feste Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaub, HCl, HF, org. Stoffe (für Dioxine/Furane, Schwermetalle und Benz(a)pyren gelten die gleiche Emissionsgrenzwerte für alle Anlagen) Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 15

16 Emissionswerte für Feuerungsanlagen (feste fossile Brennstoffe) (in mg/m 3 ; Tagesmittelwerte bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MW th ) Emissionsparameter 1 - < < > > 300 MW th MW th MW th 300 MW th MW th SO 2 u. SO 3 Steinkohle Braunkohle Wirbel- schicht- Feuerung (WSF) 350 oder Schwefelminderungsgrad (SMG) 75 % oder 850 und SMG 75 % 200 und SMG 85 % 200 und SMG 85 % NOx 500 oder 300 bei WSF 400 oder 300 bei WSF 400 oder 300 bei WSF Kohlenmonoxid Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 16

17 Vergleich der festen Emissionsgrenzwerte für Monoverbrennungsanlagen und Feuerungsanlagen (in mg/m3) Schadstoff Monoverbrennungsanlagen Feuerungsanlagen 3 TMW 1 HMW 2 TMW HMW HCL HF org. Stoffe Staub Tagesmittelwert, 2 Halbstundenmittelwert 3 für einen Abfalleinsatz 25 % bezogen auf die Feuerungswärmeleistung 4 für Anlagen ohne Rauchgasentschwefelungsanlage oder für bestehenden Anlagen bis TMW 20 mg/m³ und HMW 40 mg/m³ 5 für Wirbelschichtfeuerungen TMW 100 mg/m³ und HMW 200 mg/m³ 6 für Anlagen mit bestimmten Wärmetauschern TMW 10 mg/m³ und HMW 15 mg/m³ Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 17

18 Staub- Grenzwert Vorschläge für die Altanlagenregelung bei Feuerungsanlagen als Tagesmittelwert / Halbstundenmittelwert Bundesregierung: bis zum : danach für Anlagen ohne REA 20 / 40 mg/m³ 10 / 30 mg/m³ 20 / 40 mg/m³ Wirtschaftsausschuss B-Rat Antrag Saarland (im Wi-Au B-Rat abgelehnt) 20 / 60 mg/m³ 30 mg/m³ Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 18

19 Vorschrift Staubemissionen von Feuerungsanlagen Übersicht Grenzwerte für feste Brennstoffe (Tagesmittelwerte in mg/m³) Leistung Anlage Grenz -wert Bemerkung 17. BImSchV neu (Kabinett-Entwurf) Neu Alt bis oder ohne REA EU- Verbrennungs-RL 100 MW th 100 MW th 30² 50² TA Luft 5-< 50 MW th 5-< 50 MW th Neu Alt bis Österreich (Umsetzung der Verbrennungs-RL) >100 MW th 100 MW th Neu Alt 15² 20² 20² bis Referentenentwurf zur Novellierung der 13. BImSchV ( ): 10mg/m³ für > 100 MW th 2 Startwerte für die Mischungsregel (werden mit 10 mg/m³ der Monoverbrennung gemischt) Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 19

20 Feste Emissionsgrenzwerte für Sonstige Anlagen* (in mg/m3) * Anlagen die nicht in Anhang II.1 (Zement- und Kalkindustrie) oder II.2 (Feuerungsanlagen) aufgeführt sind und in denen Abfälle oder Stoffe nach 1 Abs. 1 mitverbrannt werden Schadstoff Monoverbrennungsanlagen Sonstige Anlagen TMW 1 HMW 2 TMW HMW HCL org. Stoffe Staub Tagesmittelwert, 2 Halbstundenmittelwert (Hinweis: für Dioxine/Furane, Schwermetalle und Benz(a)pyren gelten gleiche Grenzwerte für alle Anlagen) Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 20

21 Fazit 1.Die Anforderungen des Immissionsschutzes werden konsequent umgesetzt bzw. beibehalten 2.Der Entwurf stellt einen Mittelweg zwischen den gegensätzlichen Forderungen dar 3.Für die konkurrierenden Alternativen zur Abfallbehandlung werden angeglichene Rahmenbedingungen gesetzt Dr. Uwe Lahl / Oliver Ludwig 21

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