Amtsverschwiegenheit Auskunftsrecht Dr. Ludwig Staudigl Dr. Klaus Heissenberger
Übersicht Amtsverschwiegenheit Auskunftsrecht NÖ Auskunftsgesetz (Allg. Auskunftsrecht) NÖ Auskunftsgesetz (Umweltinformationen)
Art. 20 Abs. 3 B-VG (3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
Adressat der AVS alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung Landesverwaltung Gemeindeverwaltung betrauten Organe alle Organe der anderen Körperschaften öffentlichen Rechts
Gegenstand der AVS Tatsachen die ausschließlich aus amtlicher Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung in einem speziellen Interesse geboten ist
Geheimhaltungsinteressen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit umfassende Landesverteidigung auswärtige Beziehungen wirtschaftliches Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts Vorbereitung einer Entscheidung überwiegendes Interesse einer Partei
Dienstrecht und AVS 30 GBDO Amtsverschwiegenheit 4 GVBG Dienstgeheimnis
Befreiung von der AVS Befreiung von der Amtsverschwiegenheit( 30 GBDO, 4 GVBG) 1. Gemeindebeamte meldet und begründet Amtsverschwiegenheit gegenüber BGM 2. Befreiung durch den BGM 3. Verweigerung der Aussage durch den Gemeindebeamten wenn sich Amtsverschwiegenheit erst bei Aussage herausstellt
Zeugenladung Tatsachen aus amtl. Tätigkeit J N N Geheimhaltungsinteresse Zeugenaussage J Meldung an BGM Befreiung von der AVS J Verweigerung der Aussage N
Verletzung der AVS Verletzung des Amtsgeheimnisses ( 310 StGB) Mißbrauch der Amtsgewalt ( 302 StGB) Verletzung des Steuergeheimnisses ( 238 NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400-10)
Art. 20 Abs. 4 B-VG (4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
AUSKUNFT Verpflichtung der Verwaltungsorgane Recht der Bürger
Auskunftspflicht Kompetenz Auskunftspflicht der Organe Gesetzgebung Vollziehung des Bundes Bund Bund der bundesgesetzlich zu regelnden Selbstverwaltung Bund Bund der Länder und Gemeinden Bund Grundsatzgesetz Länder Ausführungsgesetz Länder der landesgesetzlich zu regelnden Selbstverwaltung Bund Grundsatzgesetz Länder Ausführungsgesetz Länder
Auskunftsrecht Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz (Bundesgrundsatzgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden, BGBl. Nr. 286/1987 idf BGBl. I Nr. 158/1998) Auskunftspflichtgesetz (Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 287/1987 idf BGBl. I Nr. 158/1998) NÖ Auskunftsgesetz, LGBl 0020-2
NÖ Auskunftsgesetz (NÖ AG) 1 Inhalt Dieses Gesetz regelt 1. das Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen (Abschnitt 1) 2. das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt (Abschnitt 2) 3. die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Abschnitt 3).
Subsidiarität Auskunftsrecht nach NÖ AG besteht nur insoweit als Auskunft nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften (inkl. UIG) verlangt werden kann oder Auskunft nicht landesgesetzliche Umweltinformationen betrifft (2. Abschnitt)
Geltungsbereich NÖ AG Auskunftsbegehren Umweltinformationen J UIG J X NÖ AG N Auskunft nach anderer RV J N X NÖ AG N NÖ AG 1. Abschnitt NÖ AG 2.Abschnitt
Auskunftsrecht - Akteneinsicht Auskunftsrecht Jedermann Ohne Verwaltungsverfahren Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung Weniger als Akteninhalt Akteneinsicht Parteien Nur im Verwaltungsverfahren Hoheitsverwaltung Akteninhalt 1:1
Akteneinsicht 17 Abs. 3 AVG Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
Verweigerungsgründe(1) Auskunft außerhalb des Wirkungsbereiches gesetzliche Verschwiegenheitspflicht wesentliche Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben offenbar mutwilliges Verlangen
Verweigerungsgründe(2) Information muß erst beschafft werden umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich Information ist anders zugänglich kein Mitglied der beruflichen Vertretung
Antrag auf bescheidmäßige Verweigerung der Auskunft bis 3 Monate nach dem Auskunftsbegehren schriftlich Kopie des Auskunftsbegehrens oder schriftliche Ausführung des mündlichen Auskunftsbegehrens
Fristen Erledigung
Auskunft - Verwaltungsverfahren Verlangen um Auskunft Kein Verwaltungsverfahren Kein AVG Kein Bescheid Keine Entscheidungsfrist 8 Wochenfrist Keine Säumnis Antrag auf bescheidmäßige Verweigerung Verwaltungsverfahren AVG Bescheid Entscheidungsfrist Nachholung der Auskunft Säumnis
PAUSE
Umweltinformation (NÖ AG 2. Abschnitt) passive Umweltinformation: Recht auf Zugang zu Umweltinformationen aktive Umweltinformation: Information der Öffentlichkeit über die Umwelt
Umweltinformation NÖ AG - UIG Auskunftsbegehren Umweltinformation Umweltinformation Gesetzgebung Landessache Umweltinformation Gesetzgebung Bundessache NÖ AG 2. Abschnitt UIG
Umweltinformationen(1) sämtliche Informationen (in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form) über 1. Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Land etc. 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfall, Emissionen etc. die sich auf Umweltbestandteile (Z.1) tatsächlich oder wahrscheinlich auswirken 3. Maßnahmen wie Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf Z. 1 und Z. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken
Umweltinformationen(2) sämtliche Informationen (in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form) über 4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts 5. Kosten/Nutzenanalysen und sonst. wirtschaftl. Analysen, die im Rahmen der in Z. 3 genannten Maßnahmen verwendet werden 6. Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit
Informationspflichtige Stellen 1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe, die landesgesetzlich geregelte Verwaltungsaufgaben wahrnehmen 2. Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie Privatwirtschaftsverwaltung besorgen 3. natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter Kontrolle der Stellen (Z.1 oder Z.2) öffentliche Aufgaben oder Dienstleistungen erbringen
Mitteilungspflicht Begehren auf Umweltinformation schriftlich oder mündlich in jeder technischen Form Auftrag der schriftlichen Präzisierung bei Unklarheit Unterstützung des Informationssuchenden
Unzuständigkeit Begehren an eine informationspflichtige Stelle, die über Umweltinformation nicht verfügt Weiterleitung an Stelle, die über Information verfügt und Verständigung des Informationssuchenden oder Verweisung an informationspflichtige Stelle wenn sachlich geboten oder im Interesse der Partei
Form der Mitteilung Umweltinformationen in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allg. verständlicher Form mitzuteilen Mitteilung in jener Form, die vom Informationssuchenden verlangt wird oder in anderer zweckmäßiger Form Vorzug der elektronischen Datenübermittlung Verweis auf öffentlich verfügbare Informationen
Kosten der Mitteilung Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich Kostenersatz für die Bereitstellung von Umweltinformationen Festlegung eines Kostenersatzes durch informationspflichtige Stelle
Frist für die Mitteilung ohne unnötigen Aufschub spätestens innerhalb eines Monats Fristerstreckung wegen Umfang bis 2 Monate Verständigung des Informationssuchenden bei Nichtentsprechung des Begehrens Unterrichtung über Rechtsschutzverfahren
Mitteilungsschranken Mitteilung darf unterbleiben 1. bei internen Mitteilungen 2. Informationsbegehren offenbar mutwillig 3. Informationsbegehren zu allgemein 4. Informationsbegehren auf noch nicht abgeschlossenen Schriftstücke, noch nicht aufbereitete Daten bezieht
Ablehnungsgründe(1) Mitteilung muss unterbleiben wenn Bekanntgabe negativen Auswirkungen hätte auf: 1. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder umfassende Landesverteidigung 2. Schutz von Umweltbereichen 3. Vertraulichkeit personenbezogener Daten 4. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Ablehnungsgründe(2) Mitteilung muss unterbleiben wenn Bekanntgabe negativen Auswirkungen hätte auf: 5. Rechte an geistigem Eigentum 6. Vertraulichkeit der Beratungen der informationspflichtigen Stellen 7. laufendes Gerichtsverfahren faires Verfahren
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Interesse der Partei an Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nur dann schutzwürdig durch Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis offen gelegt werden kann und dadurch ein nicht geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil eintreten kann kein schutzwürdiges Interesse bei Minderung des Ansehens der Partei
Freier Zugang zu Umweltinformationen jeder hat Recht auf freien Zugang bei den informationspflichtigen Stellen soweit Umweltinformationen vorhanden oder bereitgehalten ohne Nachweis eines Rechtsanspruches
Umweltinformationen des freien Zuganges 1. Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft, Atmosphäre, Boden, Artenvielfalt etc. 2. Lärmbelastung, Belastung durch Strahlen 3. Emissionen in die Umwelt 4. Überschreitung von Emissionsgrenzwerten 5. Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden
Rechtsschutz Umweltinformationen werden nicht oder nicht im begehrten Umfang erteilt Antrag auf Erlassung eines Bescheides (AVG) Bescheiderlassung durch informationspflichtige Stelle soweit sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist sonst Weiterleitung an sachliche Aufsicht führende Stelle bzw. Bezirksverwaltungsbehörde [über Berufungen entscheidet UVS nicht jedoch für Bescheide im eigenen Wirkungsbereich]
Veröffentlichung von Umweltinformationen Grundsatz der aktiven Umweltinformation zb. Rechtsvorschriften, Pläne, Programme, Umweltzustandsberichte Verbreitung der Umweltinformationen auf elektronischem Weg Aktualisierungspflicht Praktische Vorkehrungen durch Organisationspläne und Geschäftseinteilungen
Übermittlungspflicht Umweltinformationen sind den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden kostenlos zu übermitteln Übermittlungspflicht für alle informationspflichtigen Stellen dadurch Erweiterung der allgemeinen Amtshilfepflicht
Danke für Ihre Aufmerksamkeit