Amtsverschwiegenheit Aktuelle Lage und Ausblick

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1 Amtsverschwiegenheit Aktuelle Lage und Ausblick 9. Mai 2017 Übersicht 1. Allgemeines Amtsverschwiegenheit, Auskunftspflicht und Datenschutz 2. Verhältnis zwischen Amtsverschwiegenheit, Auskunftspflicht und Datenschutz 3. Folgen bei Verletzung der Amtsverschwiegenheit 4. Amtsverschwiegenheit in der Praxis 5. Ausblick: Informationsfreiheit 2 1

2 Amtsverschwiegenheit Art. 20 Abs 3 B-VG Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. 3 Amtsverschwiegenheit Art. 20 Abs. 3 B-VG Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Organe Alle Organe, die mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraut sind. Im Rahmen der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung Sonstige Vorschriften: 46 Abs 1 BDG 38 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 84 Oö. Gemeinde-Dienstrecht- und Gehaltsgesetz 4 2

3 Amtsverschwiegenheit der Beamten 46 Abs 1 BDG Amtsverschwiegenheit ist Teil der Dienstpflicht der Beamten. Bei Verletzung drohen disziplinarrechtliche Sanktionen ( 91). 46 Abs 2 BDG Amtsverschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. 46 Abs 3 und 4 BDG Entbindung der Amtsverschwiegenheit kann durch Dienstbehörde erfolgen. 46 Abs 5 BDG Keine Bindung an Amtsverschwiegenheit im Disziplinarverfahren. 5 Amtsverschwiegenheit Art. 20 Abs. 3 B-VG Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Geschützte Daten Geheime Daten Daten die im Rahmen der amtlichen Tätigkeit bekannt werden Geheimhaltungsinteresse isd Interessensabwägung 6 3

4 Auskunftspflicht Art. 20 Abs 4 B-VG Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. Auskunftspflichtgesetz Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz 7 Auskunftspflicht Art. 20 Abs. 4 B-VG Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. Organe Alle Organe, die mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraut sind. Im Rahmen der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung 8 4

5 Auskunftspflicht Art. 20 Abs. 4 B-VG Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. Auskunftserteilung Information über Akteninhalt, jedoch keine (bzw. nur selten) Akteneinsicht Wissenserklärung Entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten zb Art 20 Abs 3 B-VG, aber auch 1 Abs 1 DSG - Datenschutz 9 Auskunftspflicht Regelungen des Auskunftspflichtgesetzes: 1: Auskünfte zu erteilen, sofern keine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung dem entgegensteht; Umfang 2: Auskunftsbegehren schriftlich, mündlich oder telefonisch von Jedermann 3: Frist zur Auskunftserteilung 4: schriftlicher Bescheid bei Verweigerung der Auskunftserteilung 5: Befreiung von Stempelgebühr und Bundesverwaltungsabgabe bei Anfragen hinsl. Sicherheitsverwaltung (SPG) 6: Vorrang von besonderen Auskunftspflichten 7: In-Kraft-Treten mit

6 Auskunftspflicht Regelungen des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes: 1: Auskünfte sind zu erteilen, sofern keine gesetzliche Verschwiegenheit entgegensteht 2: Jedermannsrecht 3: Nähere Ausgestaltung des Umfanges der Auskunftserteilung durch Landesgesetzgebung 4: Auskunftsbegehren schriftlich, mündlich oder telefonisch 5: Auskunftserteilung innerhalb Frist lt. Landesgesetz 6: schriftlicher Bescheid bei Verweigerung der Auskunftserteilung 7: Verpflichtung zum Erlass von Ausführungsgesetze in den Ländern 8: In-Kraft-treten mit Auskunftspflicht Regelungen des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz 1. Abschnitt: 1: Auskünfte über Tatsachen sind Jedermann zu erteilen 2: Auskunftsbegehren schriftlich, mündlich oder telefonisch 3: Ausnahmen von der Auskunftspflicht (gesetzliche Verschwiegenheit (Abs 1), Verweigerungsgründe (Abs 2 lit. a c)) 4: Auskunftserteilung (mündlich oder telefonisch, Frist) 5: schriftlicher Bescheid bei Auskunftsverweigerung durch Bürgermeister 6: Rechtsschutz Beschwerde an LVwG 12 6

7 Auskunftspflicht Ablauf der Auskunftserteilung: Auskunftsbegehren (schriftlich, mündlich oder telefonisch) Auskunftserteilung ohne unnötigen Aufschub, jedoch binnen acht Wochen Bloße Wissensmitteilung Kein Rechtsmittel Auskunftsverweigerung Bescheid Rechtsmittel 13 Datenschutz 1 Abs. 1 DSG Recht auf Datenschutz Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Subjektives Recht Jedermannsrecht (natürliche, juristische Personen oder Personengemeinschaften) 14 7

8 Datenschutz 1 Abs. 1 DSG Geschützte Daten Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Personenbezogene Daten (iws) Schutzwürdiges Interesse Liegt nicht vor, wenn Daten allgemein verfügbar oder nicht rückführbar sind. Objektiver Maßstab bei Interessenabwägung 15 Datenschutz 1 Abs. 2 DSG KEIN Recht auf Datenschutz Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Kein lebenswichtiges Interesse oder Zustimmung erteilt Interessensabwägung Objektiver Maßstab 16 8

9 Datenschutz 1 Abs. 3 Z 1 DSG Recht auf Auskunft Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden 2. [ ] Jedermannsrecht Subjektives Recht 26 DSG Voraussetzungen: Schriftliches Ansuchen Identitätsnachweis Kein berechtigtes Interesse notwendig 17 Datenschutz 26 Abs. 2 DSG KEIN Recht auf Auskunft Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen Zum Schutz des Auskunftswerbers oder Überwiegend berechtigten Interessen 18 9

10 Datenschutz 1 Abs. 3 Z 2 DSG Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. [ ] 2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten Recht auf Richtigstellung und Löschung von Daten Jedermannsrecht Subjektives Recht 27 DSG Antrag des Betroffenen Von Amts wegen, sobald Fehlerhaftigkeit festgestellt wurde. ( 6 DSG) 19 Verhältnis zueinander Datenschutz Amtsverschwiegen -heit Auskunftspflicht 20 10

11 Verhältnis zueinander Art 20 Abs. 3 B-VG Amtsverschwiegenheit KEIN subjektives Recht Art 20 Abs. 4 B-VG Auskunftspflicht KEIN subjektives Recht Strittig! 1 Abs. 1 DSG Recht auf Datenschutz SUBJEKTIVES RECHT! 21 Verhältnis zueinander AMTSVERSCHWIEGENHEIT - AUSKUNFTSPFLICHT Grundsätzlich ist Auskunft zu erteilen, sofern die Amtsverschwiegenheit nicht entgegensteht. Vorrang der Auskunftspflicht 22 11

12 Verhältnis zueinander AMTSVERSCHWIEGENHEIT - DATENSCHUTZ Selbe Intention kein Widerspruch Zweck: Schutz von Daten, welche ohne berechtigtes Interesse nicht weitergegeben werden dürfen Amtsverschwiegenheit: schützt nur Daten im Rahmen der amtlichen Tätigkeit Recht auf Datenschutz: subjektives Recht Amtsverschwiegenheit wird durch Datenschutz derogiert (verdrängt) zeitlich und aufgrund Spezialität Bestehen weiterhin nebeneinander Kumulative Anwendung 23 Verhältnis zueinander RECHT AUF AUSKUNFT LT. DSG - AUSKUNFTSPFLICHT Selbe Intention kein Widerspruch Zweck: Auskunfterteilung über Daten Recht auf Auskunft lt. DSG: subjektives Recht Bestehen weiterhin nebeneinander Kumulative Anwendung 24 12

13 Folgen bei Verletzung Nur subsidiäre Anwendung (Amtsmissbrauchs gem. 302 StGB hat Vorrang) Verletzung des Amtsgeheimnisses 310 StGB Tatsubjekt: Beamter (iws) auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses anders bei Amtsmissbrauch: nur aktueller Beamter Tathandlung: Offenbaren und Verwerten von geheimen Daten, wodurch ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse verletzt wird. (Eignung ausreichend) Strafrahmen: Freiheitstrafe bis zu 3 Jahre 25 Folgen bei Verletzung Dienstpflichtverletzung 46 ivm 91 BDG Disziplinarrecht: Dienstpflicht (Amtsverschwiegenheit) wird von einem Beamten durch schuldhaftes Tun oder Unterlassen verletzt. Tatsubjekt: Beamter (iws) Tathandlung: Verletzung der Dienstpflicht Amtsverschwiegenheit gem. 46 BDG Vorsatz (dolus eventualis ist ausreichend) 26 13

14 Folgen bei Verletzung Dienstpflichtverletzung 46 ivm 91 BDG Disziplinarstrafe: Verweis Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezüge Entlassung Abhängig von der Schwere der Dienstpflichtverletzung 27 Folgen bei Verletzung Amtshaftung Schaden durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einer Person als Organ in Vollziehung der Gesetze (dh Hoheitsverwaltung; nicht Privatwirtschaftsverwaltung) Art. 23 B-VG Amtshaftungsgesetz Organhaftpflichtgesetz Haftung durch Bund, Länder oder Gemeinde Sonstige Vorschriften: Amtshaftungsgesetz (AHG): Schaden durch rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten eines Organs Organhaftpflichtgesetz (OrgHG): Haftung der Organe gegenüber dem Rechtsträger Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG): bei privatwirtschaftlichem Handeln 28 14

15 Amtsverschwiegenheit in der Praxis Judikatur des VwGH und VfGH Amtsverschwiegenheit als subjektives Recht? Auskunftspflicht als subjektives Recht? Vereinbarkeit Amtsverschwiegenheit demokratisches Prinzip? Vereinbarkeit Amtsverschwiegenheit Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit)? Auslegung soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist? Amtsverschwiegenheit in der Praxis GOS-Anfragen Warum bzw. wann sollte jemand von der Amtsverschwiegenheit entbunden werden? Entbindung des Bürgermeisters/der Gemeindemandatare von der Verschwiegenheitspflicht? 30 15

16 Ausblick: Informationsfreiheit Seit 29. Oktober 2013 Diskussion im Parlament bzw. Verfassungsausschuss Intention: staatliches Handeln transparenter gestalten Geplante Änderungen: Aufhebung Art. 20 Abs 3 und 4 B-VG (Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht) Einführung Art. 22a B-VG (Informationsfreiheit) Einführung Informationsfreiheitsgesetz 31 Ausblick: Informationsfreiheit Noch offene Problematiken Informationsbeauftragte Missbrauch der Informationsfreiheit Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechtsmittelmöglichkeiten Abstimmung mit Länder

17 Kontakt 33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 34 17

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