MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) Bruno Binder VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT
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- Gertrud Klara Fleischer
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1 MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) Bruno Binder VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT TEIL A (20 Punkte) Der Unternehmer U möchte auf seinem Grundstück neben einem beliebten Naherholungsgebiet am Stadtrand von Linz (Pichlingersee) eine Schottergrube errichten, wofür er eine behördliche Bewilligung braucht. Er stellt daher einen entsprechenden Antrag bei der nach dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörde. Im Verfahren gibt es allerdings Probleme. Die zuständigen Behörden erlassen keinen (Bewilligungs)Bescheid, sodass U nicht mit dem Schotterabbau beginnen kann. 171 Abs 1 Mineralrohstoffgesetz MinroG (BGBl 1999/38 idgf) lautet: Für die [ ] obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) liegen [ ]. Beantworten Sie dazu folgende Fragen! 1. Aufgrund der Versteinerungstheorie zählt der Verfassungsgerichtshof den Abbau von Mineralrohstoffen der Kompetenz Bergwesen zu. a. (1) Welche Gebietskörperschaft ist nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung zur Gesetzgebung, welche zur Vollziehung für das Bergwesen zuständig? Nennen Sie den bezüglichen Kompetenzartikel des B-VG! b. (2) Was verstehen wir unter der Versteinerungstheorie? Wofür findet diese Verwendung? 2. a. (1) In welcher Verwaltungsorganisation (Bundes-/Landes-/Gemeindeverwaltung) wird das Mineralrohstoffgesetz vollzogen? b. (2) Nennen Sie die organisatorischen Instanzen dieser Verwaltungsorganisation! Begründen Sie mit der bezüglichen verfassungsgesetzlichen Bestimmung! c. (2) Nennen Sie alle administrativen Instanzen, die im Verwaltungsrechtsweg über den Antrag des Unternehmers U zu entscheiden haben (die geplante Schottergrube ist im Territorium der Landeshauptstadt Linz gelegen)! Begründen Sie mit der bezüglichen verfassungsgesetzlichen Bestimmung! 3. a. (1) Nach welchem Verfahrensgesetz entscheidet die Behörde erster Instanz über den Antrag des Unternehmers U? Begründen Sie mit der bezüglichen gesetzlichen Bestimmung! b. (3) Was ist ein konstitutives Bescheidmerkmal? Nennen Sie die konstitutiven Bescheidmerkmale nach dem B-VG! Welche Konsequenz hat das Fehlen eines konstitutiven Bescheidmerkmals? 4. (1) In welcher Kategorie des Verwaltungshandelns entscheidet die Behörde erster Instanz über den Antrag? Begründen Sie! 5. Die Behörde erster Instanz hat nach sieben Monaten noch immer keine Entscheidung über den Antrag getroffen. a. (1) Welches Rechtsmittel (Rechtsbehelf) kann der Unternehmer ergreifen? An welche Behörde hat er dieses zu richten? b. (2) Nennen Sie die gesetzliche Grundlage dieses Rechtsmittels (Rechtsbehelfs)! Was bewirkt die Einbringung eines derartigen Rechtsmittels? 6. (2) Auch die nunmehr zuständige Behörde zweiter Instanz trifft nach weiteren sieben Monaten keine Entscheidung über den Antrag des Unternehmers. Welches Rechtsmittel (Rechtsbehelf) kann der Unternehmer nun ergreifen und an welche Behörde hat er dieses zu richten? 7. (2) Im Fall einer abweisenden Entscheidung der Behörde kann der Unternehmer auf seinem eigenen Grundstück die geplante Schottergrube nicht errichten und betreiben. In welchen zwei Grundrechten könnte der Unternehmer dadurch verletzt sein? Nennen Sie die bezüglichen Rechtsgrundlagen der beiden Grundrechte!
2 TEIL B (10 Punkte) Kreuzen Sie entsprechend an! 1. Verwaltungsorgane, die nach dem Gesetz zuständig sind, Verordnungen oder Bescheide zu erlassen, sind Verwaltungsbehörden. Verwaltungsbehörden können nur Kollegialorgane, nicht auch Einzelorgane sein. 2. Einzelorgane oder Kollegialorgane einer Verwaltungsorganisation, die nach dem Gesetz zuständig sind, Verordnungen und Bescheide zu erlassen, nennen wir monokratische Organe. 3. Die einzelnen Mitglieder von Kollegialorganen in der Verwaltungsorganisation haben manchmal sowohl kollegiale als auch eigene Zuständigkeiten wahrzunehmen. 4. Verwaltungsorgane, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, nach dem Gesetz aber nicht zuständig sind, Verordnungen und Bescheide zu erlassen, nennen wir Verwaltungsbehörden. 5. Nur (Verwaltungs)Behörden sind befugt, Bescheide und/oder Verordnungen zu erlassen. 6. Das Organisationsrecht ordnet Verwaltungsbehörden bestimmte Verwaltungsorgane als Hilfsapparat zur Erledigung ihrer Aufgaben bei. Wir nennen einen solchen Hilfsapparat, der selbst keine Verordnungen und Bescheide erlassen darf, Amt. 7. Allen Verwaltungsbehörden ist immer auch ein Amt zugeordnet. 8. Dem Bezirkshauptmann ist als Amt die Bezirkshauptmannschaft, der Landesregierung das Amt der Landesregierung und dem Landeshauptmann das Amt des Landeshauptmannes zugeordnet. 9. In der Gemeinde ist dem Bürgermeister, dem Gemeindevorstand und dem Gemeinderat als gemeinsames Amt das Gemeindeamt zugeordnet. 10. In Gemeinden über Einwohner heißt das Gemeindeamt Magistrat. 11. Der Organwalter einer Verwaltungsbehörde kann einzelne seiner Aufgaben an Organwalter des ihm zugeordneten Amts übertragen. Wir nennen eine solche Bevollmächtigung Approbationsbefugnis. Approbationsbefugte Mitarbeiter können für die Verwaltungsbehörde oder im Auftrag der Verwaltungsbehörde Verordnungen und Bescheide erlassen. 12. Die staatliche Verwaltung ist hierarchisch geordnet, es herrscht strikte Weisungsbindung. Die Bindung an Weisungen ist erforderlich, weil die dem Parlament für das politisch und rechtlich einwandfreie Verhalten der Verwaltung verantwortliche politische Verwaltungsspitze die Möglichkeit haben muss, sich bei den ihr untergeordneten Verwaltungsorganen konsequent durchzusetzen. 13. Die obersten Organe der Verwaltung leiten die Verwaltung (Art 20 Abs 1 B-VG). Förmlicher Ausdruck der Leitung (= hierarchische Ordnung) sind die Weisung und die Aufsicht. 14. Die Verfassung versteht unter Weisung die Kontrolle des Organhandelns ex post. 15. Ausdruck der hierarchischen Ordnung der Verwaltung ist die Weisung. Ist eine Weisung rechtswidrig, so kann der betroffene Organwalter die Befolgung der Weisung ablehnen. 2
3 Kreuzen Sie entsprechend an! 16. In der Demokratie bestimmt das Volk die Staatswillensbildung. Nach dem B-VG wählt das 17. Das Bundesparlament nimmt die Bundesgesetzgebung, das Landesparlament nimmt die Landesgesetzgebung wahr. 18. In Österreich existieren ein Bundesparlament, Landesparlamente und Gemeindeparlamente. 19. Allgemeine Vertretungskörper sind Kollegialorgane, die gebietsbezogen die Interessen aller, nicht nur bestimmter Personen wahrnehmen. 20. Der Nationalrat, die Landtage und die Gemeinderäte sind allgemeine Vertretungskörper, nicht jedoch der Bundesrat, weil seine Mitglieder nicht unmittelbar vom Volk gewählt sind. 21. Der Nationalrat ist die Volksvertretung in der Bundesgesetzgebung. Die Abgeordneten werden unmittelbar vom Volk gewählt. 22. Der Bundesrat ist die Länderkammer des Parlaments. Der Nationalrat erlässt die Bundesgesetze, der Bundesrat die Landesgesetze. 23. Im Bundesrat sind Vertreter der Länder versammelt. Sie werden im Zusammenhang mit den Landtagswahlen vom Volk unmittelbar gewählt. 24. Der Nationalrat hat 183 Abgeordnete, der Bundesrat hat 62 Mitglieder. 25. Legislaturperiode oder Gesetzgebungsperiode ist jene Zeitspanne, für welche die Abgeordneten eines Parlaments gewählt werden. 26. Der Nationalrat und der Bundesrat haben eine Legislaturperiode von jeweils fünf Jahren. 27. Der Nationalrat kann seine fünfjährige Legislaturperiode durch Mehrheitsbeschluss (= Selbstauflösung ) vorzeitig beenden. Die Folge sind Neuwahlen. 28. Der Nationalrat und der Bundesrat üben die Bundesgesetzgebung gemeinsam aus. Dennoch kann es Bundesgesetze geben, die der Nationalrat allein beschließt, etwa das Bundesfinanzgesetz. 29. Der Nationalrat und der Bundesrat üben die Bundesgesetzgebung gemeinsam aus. Man kann daher auch sagen, die Bundesversammlung erlässt die Bundesgesetze. 30. In der Demokratie bestimmt das Volk die Staatswillensbildung. Nach dem B-VG wählt das NAME: Matrikelnummer: [10] 3
4 MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) Bruno Binder VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT NAME: Punkte [30] Bewertung: 27 bis 30 Punkte = sehr gut (1) 23 bis 26 Punkte = gut (2) 19 bis 22 Punkte = befriedigend (3) 16 bis 18 Punkte = genügend (4) 0 bis 15 Punkte = nicht genügend (5) TEIL A: 1. a. Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz Bund gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG... [1] b. Auslegungsmethode für Kompetenztatbestände (insb Art 10 bis 12 B-VG); VfGH legt Begriff, mit dem die Sachmaterie beschrieben wird, mit dem Inhalt, den er im Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Kompetenzbestimmung hatte, aus. Dazu zieht er die im Versteinerungszeitpunkt geltenden einfachen Gesetze heran... [2] 2. a. mittelbare Bundesverwaltung; Art 10 Abs 1 Z 10 ivm Art 102 B-VG... [1] b. organisatorische Instanzen in der mittelbarer Bundesverwaltung: I. Instanz: Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmann bzw Bürgermeister in der Statutarstadt); II. Instanz: Landeshauptmann; III. Instanz: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; Art 102 Abs 1 B-VG... [2] c. administrative Instanzen in der mittelbarer Bundesverwaltung: I. Instanz: Bürgermeister der LH-Stadt Linz; II. Instanz: Landeshauptmann OÖ; keine III. administrative Instanz (Art 103 Abs 4 B-VG)... [2] 3. a. AVG gemäß Art I Abs 2 lit A Z 1 EGVG: Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern [Z 3: Organe der Städte mit eigenem Statut ] haben AVG anzuwenden... [1] b. konstitutive Bescheidmerkmale sind Merkmale, die ein Verwaltungshandeln aufweisen muss, um als Bescheid rechtlich wirksam zu sein; Bescheid, dem ein konstitutives Bescheidmerkmal fehlt, ist ein absolut nichtiger Bescheid; B-VG kennt drei konstitutive Bescheidmerkmale: Verwaltungsbehörde (der Bescheid muss von einer Verwaltungsbehörde stammen), individueller (namentlich bezeichneter) Adressat und behördliche Anordnung.. (3) 4. Bescheid, da individuell-konkreter Verwaltungsakt... [1] 5. a. Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von OÖ... [1] b. 73 Abs 2 AVG, Übergang der Zuständigkeit (vom Bürgermeister der Stadt Linz) auf den Landeshauptmann von OÖ... [2] 6. Devolutionsantrag an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend... [2] 7. Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK); Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG)... [2] [20] TEIL B [10]
5 Kreuzen Sie entsprechend an! 1. Verwaltungsorgane, die nach dem Gesetz zuständig sind, Verordnungen oder Bescheide zu erlassen, sind Verwaltungsbehörden. Verwaltungsbehörden können nur Kollegialorgane, nicht auch Einzelorgane sein. 2. Einzelorgane oder Kollegialorgane einer Verwaltungsorganisation, die nach dem Gesetz zuständig sind, Verordnungen und Bescheide zu erlassen, nennen wir monokratische Organe. 3. Die einzelnen Mitglieder von Kollegialorganen in der Verwaltungsorganisation haben manchmal sowohl kollegiale als auch eigene Zuständigkeiten wahrzunehmen. 4. Verwaltungsorgane, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, nach dem Gesetz aber nicht zuständig sind, Verordnungen und Bescheide zu erlassen, nennen wir Verwaltungsbehörden. 5. Nur (Verwaltungs)Behörden sind befugt, Bescheide und/oder Verordnungen zu erlassen. 6. Das Organisationsrecht ordnet Verwaltungsbehörden bestimmte Verwaltungsorgane als Hilfsapparat zur Erledigung ihrer Aufgaben bei. Wir nennen einen solchen Hilfsapparat, der selbst keine Verordnungen und Bescheide erlassen darf, Amt. 7. Allen Verwaltungsbehörden ist immer auch ein Amt zugeordnet. 8. Dem Bezirkshauptmann ist als Amt die Bezirkshauptmannschaft, der Landesregierung das Amt der Landesregierung und dem Landeshauptmann das Amt des Landeshauptmannes zugeordnet. 9. In der Gemeinde ist dem Bürgermeister, dem Gemeindevorstand und dem Gemeinderat als gemeinsames Amt das Gemeindeamt zugeordnet. 10. In Gemeinden über Einwohner heißt das Gemeindeamt Magistrat. 11. Der Organwalter einer Verwaltungsbehörde kann einzelne seiner Aufgaben an Organwalter des ihm zugeordneten Amts übertragen. Wir nennen eine solche Bevollmächtigung Approbationsbefugnis. Approbationsbefugte Mitarbeiter können für die Verwaltungsbehörde oder im Auftrag der Verwaltungsbehörde Verordnungen und Bescheide erlassen. 12. Die staatliche Verwaltung ist hierarchisch geordnet, es herrscht strikte Weisungsbindung. Die Bindung an Weisungen ist erforderlich, weil die dem Parlament für das politisch und rechtlich einwandfreie Verhalten der Verwaltung verantwortliche politische Verwaltungsspitze die Möglichkeit haben muss, sich bei den ihr untergeordneten Verwaltungsorganen konsequent durchzusetzen. 13. Die obersten Organe der Verwaltung leiten die Verwaltung (Art 20 Abs 1 B-VG). Förmlicher Ausdruck der Leitung (= hierarchische Ordnung) sind die Weisung und die Aufsicht. 14. Die Verfassung versteht unter Weisung die Kontrolle des Organhandelns ex post. 15. Ausdruck der hierarchischen Ordnung der Verwaltung ist die Weisung. Ist eine Weisung rechtswidrig, so kann der betroffene Organwalter die Befolgung der Weisung ablehnen.
6 Kreuzen Sie entsprechend an! 16. In der Demokratie bestimmt das Volk die Staatswillensbildung. Nach dem B-VG wählt das 17. Das Bundesparlament nimmt die Bundesgesetzgebung, das Landesparlament nimmt die Landesgesetzgebung wahr. 18. In Österreich existieren ein Bundesparlament, Landesparlamente und Gemeindeparlamente. 19. Allgemeine Vertretungskörper sind Kollegialorgane, die gebietsbezogen die Interessen aller, nicht nur bestimmter Personen wahrnehmen. 20. Der Nationalrat, die Landtage und die Gemeinderäte sind allgemeine Vertretungskörper, nicht jedoch der Bundesrat, weil seine Mitglieder nicht unmittelbar vom Volk gewählt sind. 21. Der Nationalrat ist die Volksvertretung in der Bundesgesetzgebung. Die Abgeordneten werden unmittelbar vom Volk gewählt. 22. Der Bundesrat ist die Länderkammer des Parlaments. Der Nationalrat erlässt die Bundesgesetze, der Bundesrat die Landesgesetze. 23. Im Bundesrat sind Vertreter der Länder versammelt. Sie werden im Zusammenhang mit den Landtagswahlen vom Volk unmittelbar gewählt. 24. Der Nationalrat hat 183 Abgeordnete, der Bundesrat hat 62 Mitglieder. 25. Legislaturperiode oder Gesetzgebungsperiode ist jene Zeitspanne, für welche die Abgeordneten eines Parlaments gewählt werden. 26. Der Nationalrat und der Bundesrat haben eine Legislaturperiode von jeweils fünf Jahren. 27. Der Nationalrat kann seine fünfjährige Legislaturperiode durch Mehrheitsbeschluss (= Selbstauflösung ) vorzeitig beenden. Die Folge sind Neuwahlen. 28. Der Nationalrat und der Bundesrat üben die Bundesgesetzgebung gemeinsam aus. Dennoch kann es Bundesgesetze geben, die der Nationalrat allein beschließt, etwa das Bundesfinanzgesetz. 29. Der Nationalrat und der Bundesrat üben die Bundesgesetzgebung gemeinsam aus. Man kann daher auch sagen, die Bundesversammlung erlässt die Bundesgesetze. 30. In der Demokratie bestimmt das Volk die Staatswillensbildung. Nach dem B-VG wählt das NAME: Matrikelnummer: [10]
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