RECHTLICHE FALLSTRICKE SOCIAL MEDIA. Mag.Martin Wakolbinger Rechtsanwalt

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2 RECHTLICHE FALLSTRICKE SOCIAL MEDIA Mag.Martin Wakolbinger Rechtsanwalt 2

3 Allgemeines Kein rechtsfreier Raum Vielzahl an zum Teil übergreifenden gesetzlichen Regelungen Alles, was in der Offline-Welt verboten ist, bleibt auch in der Online-Welt weiterhin verboten Markenrecht Wettbewerbsrecht: Schutzbestimmungen im Verhältnis zum Mitbewerber Urheberrecht Persönlichkeitsrechte Datenschutz Arbeitsrecht Strafrecht Vielzahl an Spezialbestimmungen: EC-Gesetz, Telekommunikationsgesetz, EU-Richtlinien 3

4 Allgemeines Übersicht I. Nachteilige Inhalte auf Internetplattformen, insbesondere Persönlichkeitsverletzungen II. III. Arbeitsrechtliche Aspekte Verwendung von Fotos, Musik, Videos IV. Datenschutz 4

5 I. Nachteilige Inhalte Verletzung von Persönlichkeitsrechten (ua ) Schutz der Persönlichkeit vor Eingriffen in deren Lebens- und Freiheitsbereich dazu gehört auch Namensrecht, Recht auf eigenes Bild, Urheberrecht, Briefschutz, (Amts-)Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz etc. absolut geschütztes Rechtsgut Zu den Persönlichkeitsverletzungen gehören Missbrauchshandlungen ( 1328 ABGB): Rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in die Privatsphäre eines Menschen ( 1328a 1. Satz ABGB) od. Offenbarung oder Verwertung von privaten Umständen ( 1328a 2. Satz ABGB) Haftung: Ersatz des entstandenen Schadens und allenfalls Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Gerechtfertigte Eingriffe, wenn gesetzlich erlaubt od. berechtigtes Interesse (Interessenabwägung) Privatsphäre ist parallel auch über das Datenschutzgesetz abgesichert 5

6 I. Nachteilige Inhalte Ehrenbeleidung ( 1330 ABGB) Angriff auf die Würde eines Menschen durch Werturteile Abgrenzungsprobleme zwischen Ehrenbeleidung und erlaubter Kritik Spannungsverhältnis mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Meinungsfreiheit und der Freiheit der Kunst Abwägung der privaten Interessen und der Freiheitsansprüche Umstände des konkreten Einzelfalles entscheidend Kreditschädigung ( 1330 Abs. 2 ABGB) Verbreiten von unwahren Tatsachen, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines Anderen gefährden, wenn man deren Unwahrheit kannte od. kennen musste Abgrenzung zw. Tatsachen und Werturteilen Wahrheitsbeweis zulässig 6

7 I. Nachteilige Inhalte Rechtliche Konsequenzen: Haftung: Schadenersatz (tatsächlicher Schaden oder entgangener Gewinn) Widerruf: Zurücknahme einer Behauptung als unwahr Veröffentlichung Haftungsausschließungsgrund bei vertraulichen Mitteilungen, wenn Unwahrheit nicht gekannt und Berechtigtes Interesse an der Mitteilung 7

8 II. Arbeitsrechtliche Aspekte Problem der privaten Internet- und nutzung drei Fallgruppen Ausgesprochenes Verbot des Dienstgebers Nutzungsverbot jedenfalls beachtlich Nutzung ist nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen zulässig Schikaneverbot und Sittenwidrigkeit als Grenze (ausdrücklich) erlaubte Privatnutzung betrieblichen Interessen und Erfordernisse beachtlich exzessive Nutzung nicht erlaubt moderate Internetnutzung sicherlich unproblematisch Keine Regelung der Privatnutzung vorgesehen: Nutzung eingeschränkt möglich, wenn keine exzessive oder schädigende Internetnutzung und Keine erhebliche Vernachlässigung der Dienstpflichten Keine sonstige Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes gegeben 8

9 II. Arbeitsrechtliche Aspekte Rechtliche Konsequenzen bei Missachtung von privater Internet-/ -Nutzung? Möglichkeit der Fristlosen Entlassung, (bei Vertrauensunwürdigkeit oder der beharrlichen Pflichtverletzung), wenn wiederholte Missachtung und erfolgte Verwarnung vorangegangen Haftung für Schäden durch Dienstnehmer Beachtung DH-Gesetz Schadenszufügung durch den Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit keine Privilegierung nach DHG 9

10 II. Arbeitsrechtliche Aspekte Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers: Grundrecht auf Datenschutz Relevanz von Arbeitsvertrag arbeitsrechtliche Bestimmungen (insbesondere 96 Abs. 1 Ziff. 3, 96a ArbVG und 10 AVRAG) Empfehlung: vertragliche Einschränkung Internet/ Vereinbarung einer Kontrollmöglichkeit 10

11 III. Verwendung von Fotos Urheber- und auch die Persönlichkeitsrechte beachtlich 2 Problembereiche: Verwendung von Fotos mit anderen Personen Verwendung von fremden Fotos 11

12 Verwendung von Fotos mit anderen Personen besonderer Bildnisschutz ( 78 UrhG): Schutz vor ungewollter Veröffentlichung seines eigenen Bildes Veröffentlichung bei Vorliegen von berechtigten Interessen des Abgebildeten untersagt Zustimmung des Abgebildeten einholen Unproblematisch, wenn Personen nur im Hintergrund 12

13 Verwendung von fremden Fotos Urheberrecht zu beachten bei Werken der Lichtbild-, Ton-, und Filmkunst (Fotos, Musik, Videos), deren Urheber man nicht ist Verwertungsrecht des Urhebers Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, Vermietung und Verleih, Verpfändung, Vortrag, Aufführung und Vorführung und öffentliche Zurverfügungstellung Der Urheber kann allerdings anderen Personen seine Rechte übertragen und zwar durch Werknutzungsbewilligung ( 24 UrhG) oder durch ein Werknutzungsrecht (gem Satz UrhG): ausschließliches Recht. 13

14 Verwendung von fremden Fotos Urheberrecht besteht kraft Gesetz mit Schaffung des Werkes ( 10 i. V. m a UrhG) Ausnahmen freies Werknutzungsrecht: Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch ( Sicherungskopien ) Public-Domain-Bilder Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz: Unterlassungsanspruch ( 81 UrhG). Unterlassungsanspruch ( 81 UrhG) Beseitigungsanspruch ( 82 UrhG) Urteilsveröffentlichung ( 85 UrhG) Angemessenes Entgelt ( 86 UrhG) Schadenersatz und Herausgabe ( 87 UrhG) Rechnungslegung ( 87a UrhG) Prozesskosten Haftung nach dem Urheberrechtsgesetz setzt kein Verschulden voraus 14

15 IV. Datenschutzgesetz Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Grundrecht in 1 Abs. 1 DSG 2000 verankert) auch verschiedene einfachgesetzliche Grundlagen Meldegesetz Sicherheitspolizeigesetz Telekommunikationsgesetz Bundesstatistikgesetz Wählerevidenzgesetz etc europäische Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) 15

16 IV. Datenschutzgesetz Anwendung des österreichischen Datenschutzgesetzes Begriffsbestimmungen Daten: generell Informationen über eine bestimmte Person Besonderer Schutz von sensiblen Daten ( besonders schutzwürdige Daten ): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben Auftraggeber: für den Auftrag zur Datenverarbeitung verantwortlich Betroffene: natürliche oder juristische Person Verarbeiten von Daten: Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns von Daten Uploaden in Social Media unterliegt wohl dem DSG Besondere Beachtung der Nutzungsbestimmungen der Social- Media-Plattformen 16

17 IV. Datenschutzgesetz Grundsatz des vorsichtigen Umgangs mit persönlichen Daten im Internet Kein Grundrechtsschutz für allgemein verfügbare oder nicht personenbezogene Daten kein Geheimhaltungsanspruch wenn die Verwendung der Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen erfolgt oder mit seiner Zustimmung erfolgt oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen Grundsatz des vorsichtigen Umgangs mit persönlichen Daten im Internet 17

18 IV. Datenschutzgesetz Datenschutzrechte: Geheimhaltungsrecht Auskunftsrecht ( 26 DSG): o Auskunftsbegehren ist innerhalb von 8 Wochen zu erledigen od. die Ablehnung zu begründen o Beschwerderecht an die Datenschutzkommission Recht auf Richtigstellung und Löschung ( 27 DSG) o über Antrag des Betroffenen oder o aus eigenem, sobald die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit der Verarbeitung bekannt wurde. o Erledigungsverpflichtung innerhalb von acht Wochen + Beschwerderecht Widerspruchsrecht ( 28 DSG): o beim Auftraggeber der Datenanwendung o Löschungsverpflichtung binnen 8 Wochen 18

19 IV. Datenschutzgesetz Rechtsschutz bei einer Rechtsverletzung: Beschwerde an die Datenschutzkommission, wenn ein Auftraggeber aus dem öffentlichen Bereich entstammt ( 31 Abs. 2 DSG) ansonsten sind Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereiches im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. ( 32 DSG) Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung Schadenersatzbestimmung ( 33 DSG) mit Beweislastumkehr für Haftungsbefreiung 19

20 Resümee Kein rechtsfreier Raum in der Online-Welt Eingriffe in die Privatsphäre od. Offenbarung oder Verwertung von privaten/intimen Umständen macht schadenersatzpflichtig Ehrenbeleidigungen od. kreditschädigendes Verhalten vermeiden Arbeitsrechtliche Regelungen (Nutzung; Kontrolle) andenken Nachweisliche Erlaubnis zur Publikation von Bildern und Werken vorab einholen und dokumentieren! Vorsicht bei Verwendung von Daten 20

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