Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 906)
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- Elsa Bösch
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1 Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 906) Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 0; Vorlage Nr. 65. (Laufnummer 567) Gesetz betreffend Anpassung kantonaler Erlasse an den Rahmenbeschluss 008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden Änderung vom 0. Januar 0 Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BGS Nummern) Neu: Geändert: Aufgehoben: Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst: I. Keine Hauptänderung. II.. Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrates vom. Dezember 9 ) (Stand. Januar 0) wird wie folgt geändert: ) BGS. ) BGS.
2 9 Abs. (geändert), Abs. Die Justizprüfungskommission prüft die Rechenschaftsberichte des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie die Tätigkeitsberichte der oder des Datenschutzbeauftragten und der Ombudsperson. Der Justizprüfungskommission obliegen ausserdem: d) (geändert) die Vorbereitung der Wahl der oder des Datenschutzbeauftragten sowie der Ombudsperson und deren Stellvertretung durch den Kantonsrat; e) Aufgehoben. f) (neu) der Entscheid über die Entbindung vom Amtsgeheimnis der oder des Datenschutzbeauftragten, der Ombudsperson sowie deren Stellvertretungen und Mitarbeitenden.. Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom. September 99 ) (Stand. Januar 0) wird wie folgt geändert: Abs. (geändert), Abs. (geändert) Der Begriff «Kanton» wird in diesem Gesetz als Sammelbegriff für die Staatsverwaltung, die kantonalen Anstalten mit Ausnahme des Kantonsspitals, die Gerichte, die Datenschutzstelle, die Ombudsstelle sowie die kantonalen Schulen verwendet. Der Kanton als Arbeitgeber wird, sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, durch den Regierungsrat vertreten, im Bereich der Justizverwaltung durch das Obergericht bzw. das Verwaltungsgericht, im Bereich der Datenschutzstelle durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten, im Bereich der Ombudsstelle durch die Ombudsperson jeweils für die ihrer bzw. seiner Aufsicht unterstehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 5 Abs. 6 (geändert) Gehälter der Richterinnen und Richter, der Landschreiberin oder des Landschreibers, der oder des Datenschutzbeauftragten sowie der Ombudsperson (Überschrift geändert) ) BGS 5.
3 6 Das Jahresgehalt der oder des Datenschutzbeauftragten und der Ombudsperson entspricht bei der Aufnahme der Amtstätigkeit dem Maximum der. Gehaltsklasse, nach 6 Amtsjahren demjenigen der. Gehaltsklasse und nach Amtsjahren demjenigen der. Gehaltsklasse.. Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) vom 7. Mai 00 ) (Stand. August 00) wird wie folgt geändert: Abs. (geändert), Abs. (geändert) Die Ombudsstelle erstellt ein eigenes Budget und leitet es an den Regierungsrat zuhanden des Kantonsrats weiter. Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat einen davon abweichenden Antrag vorlegen. Die Ombudsperson vertritt das Budget der Ombudsstelle im Kantonsrat. Abs. (geändert), Abs. (neu) Die Ombudsperson und die Stellvertretung unterstehen dem Personalrecht, soweit es mit den Bestimmungen des Ombudsgesetzes vereinbar ist. Das Finanzhaushaltgesetz und das Archivgesetz sind auf die Ombudsstelle nur insoweit anwendbar, als sie mit den Bestimmungen des Ombudsgesetzes vereinbar sind. 6 Abs. (geändert), Abs. (neu) Die Ombudsperson stellt die erforderlichen Mitarbeitenden gemäss den Bestimmungen des Personalrechts selber an. Gegen personalrechtliche Massnahmen der Ombudsperson kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. 8 Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. (aufgehoben) Die Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung untersteht bis am. Dezember 0 bisherigem Recht. Die bisherige Ombudsperson und die bisherige Stellvertretung können vom Kantonsrat unter Wahrung des Besitzstands für die Amtsperiode nach neuem Recht gewählt werden. Aufgehoben. ) BGS 56.
4 . Datenschutzgesetz vom 8. September 000 ) (Stand 8. November 008) wird wie folgt geändert: Titel nach 7 (geändert). Wahl, Rechtsstellung, Aufgaben 8 Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. 5 (geändert) Der Kantonsrat wählt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wahl erfolgt mindestens sechs Monate vor Beginn der Amtsperiode. Das Personalrecht ist auf die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten nur insoweit anwendbar, als es mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vereinbar ist. 5 Das Finanzhaushaltgesetz und das Archivgesetz sind auf die Datenschutzstelle nur insoweit anwendbar, als sie mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vereinbar sind. 8a Abs. (geändert), Abs. (geändert), Abs. (aufgehoben) Unvereinbarkeit, öffentliches Nebenamt und Nebenerwerb (Überschrift geändert) Die oder der Datenschutzbeauftragte darf keine Tätigkeit ausüben, die sie oder ihn in der Unabhängigkeit der Amtsführung beeinträchtigen könnte oder die in anderer Weise mit den Aufgaben der Datenschutzstelle unvereinbar ist. Insbesondere darf sie oder er nebst der Anstellung als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter keine leitende Funktion in einer politischen Partei ausüben und bei Trägern öffentlicher Aufgaben im Kanton Zug weder angestellt sein noch ein öffentliches Amt bekleiden. Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamts oder einer Nebenerwerbstätigkeit, welche mit der beruflichen Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter in einem Zusammenhang steht, bedarf der Bewilligung durch die Justizprüfungskommission. Aufgehoben. 8b (neu) Ausstand ) BGS 57.
5 Für den Ausstand der oder des Datenschutzbeauftragten gelten sinngemäss die gleichen Regelungen wie für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts. Die oder der Datenschutzbeauftragte entscheidet selbst über ihren oder seinen Ausstand. 8c (neu) Budget Die Datenschutzstelle erstellt ein eigenes Budget und leitet es an den Regierungsrat zuhanden des Kantonsrats weiter. Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat einen davon abweichenden Antrag vorlegen. Die oder der Datenschutzbeauftragte vertritt das Budget der Datenschutzstelle im Kantonsrat. Die Datenschutzstelle verfügt im Rahmen ihres Budgets über eigene Ausgabenbefugnisse. 8d (neu) Mitarbeitende, Stellvertretung Die oder der Datenschutzbeauftragte stellt die erforderlichen Mitarbeitenden gemäss den Bestimmungen des Personalrechts selber an und regelt die Stellvertretung. Die Mitarbeitenden der Datenschutzstelle arbeiten ausschliesslich nach den Weisungen der oder des Datenschutzbeauftragten. Gegen personalrechtliche Massnahmen der oder des Datenschutzbeauftragten kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. 8e (neu) Unabhängige Datenschutzstellen der Gemeinden und kantonalen Direktionen Gemeinden können für ihre Aufgabenbereiche eigene unabhängige Datenschutzstellen schaffen. Sie arbeiten mit der kantonalen Datenschutzstelle unter deren Aufsicht zusammen. Die Datenschutzstellen von Gemeinden erfüllen für ihren Bereich sinngemäss die gleichen Aufgaben wie die kantonale Datenschutzstelle. Ist in einer Gemeinde keine eigene Datenschutzstelle vorhanden, ist für den Datenschutz die kantonale Datenschutzstelle zuständig. 5
6 9 Abs. (geändert) Die oder der Datenschutzbeauftragte h) (geändert) erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre oder seine Tätigkeit und vertritt diesen im Kantonsrat persönlich. Dieser Bericht wird veröffentlicht. 0a Abs. (geändert), Abs. (neu), Abs. (neu), Abs. (neu) Amtsgeheimnis (Überschrift geändert) Die oder der Datenschutzbeauftragte sowie die Mitarbeitenden der Datenschutzstelle sind hinsichtlich Tatsachen und Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangt haben, nur so weit bekanntgeben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Amtsgeheimnis besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen und Wahrnehmungen an Drittpersonen und Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in verwaltungsrechtlichen Verfahren bedürfen die oder der Datenschutzbeauftragte und die Mitarbeitenden der Datenschutzstelle der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die betroffene Person oder die Justizprüfungskommission. Die oder der Datenschutzbeauftragte sowie die Mitarbeitenden der Datenschutzstelle sind von der strafprozessualen Anzeigepflicht entbunden. Die Schweigepflicht der oder des Datenschutzbeauftragten entfällt insoweit, als es sich zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen als nötig erweist. In diesen Fällen ist sie oder er zur strafprozessualen Anzeige berechtigt, aber nicht verpflichtet. Abs. (geändert) Wer vorsätzlich gegen Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Erlasse verstösst, wird mit Busse bestraft. 6a (neu) Übergangsbestimmung Die Wahl der oder des Datenschutzbeauftragten durch den Kantonsrat erfolgt erstmalig für die Amtsperiode Die Anstellung der oder des Datenschutzbeauftragten untersteht bis am. Dezember 0 bisherigem Recht. 6
7 Die oder der bisherige Datenschutzbeauftragte kann vom Kantonsrat unter Wahrung des Besitzstandes für die Amtsperiode nach neuem Recht gewählt werden. 5. Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom. April 976 ) (Stand. August 0) wird wie folgt geändert: 6 Abs. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig:. (geändert) gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst;. (neu) gegen Verwaltungsentscheide der oder des Datenschutzbeauftragten sowie der Ombudsperson. 6. Polizeigesetz vom 0. November 006 ) (Stand. Oktober 0) wird wie folgt geändert: 8 Abs. (aufgehoben) Aufgehoben. 8a (neu) Informationspflicht Grundsätze Die Polizei ist verpflichtet, die betroffene Person über die Datenbeschaffung zu informieren, insbesondere wenn die Daten bei Dritten oder für die betroffene Person nicht erkennbar erhoben werden. Die Information hat zu erfolgen, sobald der Zweck, wofür die Daten erhoben wurden, dies zulässt und kein Grund für eine Einschränkung der Informationspflicht vorliegt. Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen: a) das verantwortliche Organ der entsprechenden Datensammlung; b) der Zweck des Bearbeitens; ) BGS 6. ) BGS 5. 7
8 c) das Daten empfangende Organ, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist. 8b (neu) Informationspflicht Wegfall der Informationspflicht Die Informationspflicht der Polizei entfällt, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: a) die betroffene Person ist bereits informiert; b) ein formelles Gesetz sieht dies ausdrücklich vor; c) das Organ, bei welchem die Daten erhoben wurden, verlangt dies ausdrücklich, gestützt auf die für das Organ massgebende Gesetzgebung; d) die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben ist durch die Information ernsthaft gefährdet; e) die Information ist nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich; f) es handelt sich um Journaleintragungen. 8c (neu) Informationspflicht Einschränkung der Informationspflicht Die Polizei verweigert die Information, schränkt sie ein oder schiebt sie auf, wenn a) dies wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist; b) oder die Information den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. Sie hält den Grund für die Einschränkung der Informationspflicht gemäss Abs. fest. Sobald der Grund der Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung wegfällt, kommt die Polizei ihrer Informationspflicht nach. 8d (neu) Auskunfts- und Einsichtsrecht Umfang Jede betroffene Person kann bei der Polizei schriftlich Auskunft verlangen, a) ob die Polizei Daten über sie bearbeitet und gegebenenfalls welche Daten; b) ob die Polizei Daten über sie mit in- oder ausländischen Organen austauscht, ausgetauscht oder zum Austausch bereitgestellt hat; c) zu welchem Zweck die Polizei Daten über sie bearbeitet. 8
9 Werden Daten im In- oder Ausland ausgetauscht oder zum Austausch bereitgestellt, teilt die Polizei der Gesuch stellenden Person mit, an wen sie die Daten übermittelt oder für wen sie die Daten zum Austausch bereitgestellt hat. Wer Auskunft verlangt, darf auch Einsicht in ihre bzw. seine Daten nehmen, soweit dies nicht eingeschränkt ist. 8e (neu) Auskunfts- und Einsichtsrecht Einschränkung Die Polizei verweigert die Auskunft, schränkt sie ein oder schiebt sie auf, soweit a) ein formelles Gesetz dies vorsieht; b) dies wegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist; c) dadurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben ernsthaft gefährdet ist; d) die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt; e) es sich um Journaleintragungen handelt. Die Polizei gibt an, aufgrund welcher der in Abs. aufgeführten Bestimmung sie die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt. Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung der Auskunft wegfällt, muss die Polizei die Auskunft erteilen. 0 Abs. (aufgehoben) Aufgehoben. Abs. (aufgehoben), Abs. (geändert) Aufgehoben. Die Polizei vernichtet Daten, ohne sie dem Staatsarchiv anzubieten, soweit dies durch Rechtsvorschriften verlangt wird, die dem Archivgesetz vorgehen. a (neu) Vernichtung von Aufzeichnungen 9
10 Die bei polizeilichen Spezialeinsätzen und bei Sportveranstaltungen erstellten Bild- und Tonaufnahmen vernichtet die Polizei ein Jahr nach deren Erstellung, sofern die Aufnahmen nicht zu Beweiszwecken in Straf-, Staatshaftungs- oder Verwaltungsverfahren oder anonymisiert zur polizeiinternen Schulung dienen. Aufzeichnungsmaterial aus polizeilichen Observationen, verdeckten Vorermittlungen sowie Überwachungen ausserhalb von Strafverfahren vernichtet die Polizei spätestens nach 80 Tagen, sofern sie nicht in einem eingeleiteten Strafverfahren weiterverwendet werden. b (neu) Verhinderung der Vernichtung von Daten im Interesse der betroffenen Person Die Polizei vernichtet Daten nicht, a) wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass eine Datenvernichtung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt; b) oder wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweist, das der Vernichtung ihrer Daten entgegensteht. Die Polizei darf diese Daten nur zu demjenigen Zweck bearbeiten, der ihrer Vernichtung entgegenstand. 5c (neu) Vollzug Der Regierungsrat regelt insbesondere a) die polizeilichen Datenbearbeitungssysteme, die online abrufbar sind, sowie die zum Abruf berechtigten Stellen und den Umfang ihrer Abrufberechtigung; b) die Zeitdauer, nach deren Ablauf die Polizei insbesondere Falldaten, Journaleintragungen und Daten im polizeilichen Berichtverarbeitungssystem vernichten muss, ohne sie dem Staatsarchiv anzubieten; c) die Voraussetzungen, unter denen die Polizei Journaleintragungen bestimmten Behörden und Dienststellen mündlich oder schriftlich im Wortlaut oder zusammengefasst bekanntgeben darf. III. Keine Fremdaufhebungen. 0
11 IV. Die Ziffern bis 6 unterliegen dem fakultativen Referendum gemäss der Kantonsverfassung ). Alle Änderungen treten nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Annahme durch die Stimmberechtigten (Ziffern bis 6) am Tag nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft ). Zug, 0. Januar 0 Kantonsrat des Kantons Zug Der Präsident Hubert Schuler Der Landschreiber Tobias Moser Publiziert im Amtsblatt vom... ) BGS. ) Inkrafttreten am...
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