Das Umweltinformationsgesetz
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- Gert Sternberg
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1 Das Umweltinformationsgesetz Das Umweltinformationsgesetz (UIG) beruht auf der EG-Umweltinformations-Richtlinie. Ziele sind der freie Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und deren systematische Veröffentlichung. Die jüngste Novelle des UIG hat diese Bestimmungen deutlich ausgeweitet. Ferner regelt das UIG in Verbindung mit der Störfallinformationsverordnung die Informationspflicht von Anlagenbetreibern über mögliche Gefahren und das richtige Verhalten bei Unglücksfällen im Umkreis besonders gefährlicher Anlagen ( Störfallinformation ). Abschnitt 10 dieses Merkblatts fasst die Verpflichtungen zusammen, die sich für Anlagenbetreiber direkt aus den Vorschriften zur Umweltinformation ergeben. 1. Was sind Umweltinformationen? Der Begriff ist sehr weitläufig und umfasst alle Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über den Zustand von Umweltbestandteilen (Luft, Wasser, Boden, natürliche Lebensräume etc.); Umweltfaktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall; Maßnahmen (z.b. Gesetze, Pläne, Programme, Tätigkeiten) mit Auswirkungen auf Umweltbestandteile und Umweltfaktoren; die Umsetzung des Umweltrechts; Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen über Maßnahmen; den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit. 2. Wer hat Anspruch auf Umweltinformationen? Prinzipiell hat jede natürliche oder juristische Person das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Die Mitteilung von Umweltinformationen muss schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die gewünschten Informationen sind grundsätzlich innerhalb eines Monats zu übermitteln, bei komplexen Fragestellungen innerhalb von zwei Monaten. 3. Wer muss Umweltinformationen mitteilen? Informationspflichtige Stellen sind Verwaltungsbehörden und unter ihrer Aufsicht stehende Verwaltungsorgane sowie gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane (z.b. Landes- und Bundesbehörden, Umweltbundesamt GmbH, Forstschutzorgane, Altlastensanierungskommission); Organe von Gebietskörperschaften, die Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen; juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben (z.b. Wasserverbände); natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter Kontrolle einer der oben genannten Stellen öffentliche Aufgaben oder öffentliche Dienstleistungen im
2 Zusammenhang mit der Umwelt erfüllen (z.b. Energie- oder Wasserversorger, Verkehrsbetriebe). Die Informationspflicht nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes gilt nur für Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind. Die Information über landesrechtlich geregelte Materien (z.b. Naturschutz) ist von den Ländern zu regeln. Für Anlagenbetreiber, die zu keiner oben genannten Gruppe gehören, besteht in der Regel keine direkte Auskunftspflicht auf Anfrage von natürlichen oder juristischen Personen. Die Pflichten der Anlagenbetreiber sind im Abschnitt 10 zusammengefasst. 4. Welche Informationen sind bekannt zu geben? Es müssen jene Umweltinformationen bekannt gegeben werden, die bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Bereitgehaltene Umweltinformationen sind solche, die von einer selbst nicht informationspflichtigen Stelle (z.b. einem Betrieb) aufbewahrt werden und auf deren Übermittlung die informationspflichtige Stelle einen Anspruch hat. 5. Welche Umweltinformationen sind jedenfalls frei zugänglich? Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen (Wasser, Luft, Boden, Artenvielfalt etc.); die Lärm- oder Strahlenbelastung; Emissionen von Stoffen, Lärm, Strahlung oder Abfall in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form; Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten; den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. 6. In welchen Fällen kann die Auskunftspflicht eingeschränkt werden? Im Abschnitt 5 nicht genannte Daten sind mitzuteilen, wenn ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung; den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen; die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, deren Geheimhaltung nach dem Datenschutzgesetz 2000 berechtigt ist; Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind; Rechte an geistigem Eigentum; Die Vertraulichkeit von Beratungen durch informationspflichtige Stellen, sofern die Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist; Laufende Gerichtsverfahren, eine faire Verhandlungsführung oder straf- bzw. disziplinarrechtliche Untersuchungen einer Behörde. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur dann schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen 1. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offen gelegt werden kann und 2. beim Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil eintreten kann.
3 Entsteht der wirtschaftliche Nachteil nur durch eine Minderung des öffentlichen Ansehens, weil umweltbelastende Tätigkeiten bekannt werden, so liegt kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung vor. In einem solchen Fall können die Umweltdaten daher bekannt gegeben werden! 7. Wie werden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geschützt? Falls durch die gewünschte Information ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis berührt sein könnte, muss die informationspflichtige Stelle den Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses verständigen. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen bekannt geben, ob die gewünschte Information geheim gehalten werden soll. Das Interesse an der Geheimhaltung ist zu begründen. Wird die gewünschte Information nach Abwägung der Geheimhaltungsinteressen doch mitgeteilt, ist der Betroffene davon schriftlich zu verständigen. Beschwerden über eine vermutete Verletzung von Schutzinteressen sind an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu richten. Die Weitergabe der umstrittenen Information wird durch eine solche Beschwerde nicht verhindert. Es empfiehlt sich daher, der Behörde schon im Vorhinein bestimmte Geheimhaltungsinteressen bekannt zu geben. Amtshaftungsansprüche in Einzelfällen sind denkbar. Werden hingegen die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, ist auf Antrag ein Bescheid darüber zu erlassen. Über eine Berufung gegen diesen Bescheid entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. 8. Wann kann die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben? Bei dem Wunsch auf Übermittlung interner Mitteilungen Bei offenbar missbräuchlich gestellten Informationsbegehren Bei zu allgemeinem Informationsbegehren Bei noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken oder nicht aufbereiteten Daten 9. Veröffentlichung von Umweltdaten Die informationspflichtigen Stellen müssen Umweltinformationen auch aufbereiten und aktiv veröffentlichen. Das gilt insbesondere für völkerrechtliche Verträge, Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt; umweltrelevante Politiken, Pläne und Programme; Berichte über die Umsetzung von Vereinbarungen, Rechtsvorschriften, Plänen etc.; Umweltzustandsberichte und Umweltkontrollberichte; Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich (wahrscheinlich) auf die Umwelt auswirken; Genehmigungen mit erheblichen Umweltauswirkungen und Umweltvereinbarungen; Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen über Umweltbestandteile (Luft, Wasser, Boden etc.). Für die Verbreitung solcher Umweltinformationen sollen insbesondere elektronische Medien (Internet) genutzt werden.
4 Geheimhaltungspflichten dürfen mit solchen Veröffentlichungen aber nicht verletzt werden! 10. Pflichten für Anlagenbetreiber Bekanntmachung von Emissionsdaten Wer aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften oder darauf beruhender Anordnungen (z.b. Bescheidauflagen) verpflichtet ist, Emissionen aus seiner Betriebsanlage zu messen und darüber Aufzeichnungen zu führen, muss diese bekannt machen. Dazu sind die vorliegenden Aufzeichnungen monatlich über den jeweils letzten Monat sowie jährlich über das jeweils letzte Jahr in verständlicher Form an einer allgemein leicht zugänglichen Stelle bekannt zu machen (z.b. Anschlag beim Werkstor). Diese Aufzeichnungen können zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen in Form von Massenströmen der gemessenen Schadstoffkomponenten (kg/monat und kg/jahr) oder aus Gründen der Übersichtlichkeit in zusammengefasster Form unter Angabe des jeweils höchsten und niedrigsten Messwertes im relevanten Zeitraum dargestellt werden Mitteilung an den Betriebsrat Wer eine Betriebsanlage betreibt, die nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigt ist (z.b. Gewerbeordnung 1994, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, Mineralrohstoffgesetz oder Abfallwirtschaftsgesetz 2002), muss dem Betriebsrat die zur Verhinderung oder Verringerung von Umweltbelastungen erteilten Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich mitteilen Störfallinformationen Inhaber von informationspflichtigen Anlagen haben die von einem Störfall möglicherweise betroffene Öffentlichkeit sowie die sachlich zuständigen Behörden unaufgefordert zumindest alle fünf Jahre über die Gefahren und Auswirkungen von Störfällen und über die notwendigen Verhaltensmaßnahmen im Störfall zu informieren. Als informationspflichtige Anlagen gelten laut Störfallinformationsverordnung folgende ortsfeste Anlagen: Schwelle-1-Betriebe nach dem Industrieunfallrecht ( 84a Abs. 2 Z. 1), die nach der Gewerbeordnung 1994, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahngesetz, dem Rohrleitungsgesetz, dem Gaswirtschaftsgesetz, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen), dem Schifffahrtsgesetz, dem Wasserrechtsgesetz, dem Luftfahrtgesetz oder dem Schieß- und Sprengmittelgesetz genehmigungspflichtig sind; UVP-pflichtige Anlagen, die nach dem Strahlenschutzrecht zu genehmigen sind; Behandlungsanlagen gemäß 59 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002; nach Mineralrohstoffgesetz bewilligungspflichtige Bergbauanlagen, bei denen durch Explosion o.ä. sehr giftige oder giftige Stoffe austreten können oder Untertagebau- Anlagen, die brand-, schlagwetter- oder explosionsgefährdet sind; wasserrechtlich genehmigungspflichtige Sperrenbauwerke mit einer Höhe von mehr als 15 Meter oder einer Rückhaltekapazität von mehr als 2 Millionen m 3 Wasser wasserrechtlich bewilligungspflichtige Direkteinleitungen mit einer bewilligten Rohzulauffracht von mindestens EW; Anlagen, in denen mit gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen (Gruppe 3 oder 4 nach 40 Abs. 4 ASchG) gearbeitet wird.
5 Hinweis: Die Störfallinformationspflicht nach dem Umweltinformationsgesetz geht über die Informationspflichten nach dem Industrieunfallrecht hinaus (niedrigere Mengenschwelle, zusätzliche Anlagenarten)! Die Störfallinformation hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Bezeichnung (Name, Firma) der Anlage und Angabe des Standortes; 2. Bekanntgabe einer Auskunftsperson und außerbetrieblicher Stellen, bei denen nähere Informationen eingeholt werden können; 3. Beschreibung der Anlage, insbesondere der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile, und der Tätigkeit, die an dem Standort ausgeführt wird; 4. Angaben über mögliche Gefahren und insbesondere die Faktoren, die einen Störfall herbeiführen können; 5. Informationen über die möglichen Gefahrenquellen sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann; 6. allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahren, die von Störfällen ausgehen können, und über die Auswirkungen auf Leben oder Gesundheit von Personen oder auf die Umwelt; 7. Auskunft über die bei Eintritt eines Störfalles zu treffenden Verhaltensmaßnahmen der betroffenen Bevölkerung und 8. Information über die am Standort der Anlage seitens des Inhabers/der Inhaberin im Störfall zu veranlassenden Maßnahmen. Die Information kann auch mehrere Anlagen umfassen, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Der Inhalt der Störfallinformation muss den möglicherweise betroffenen Personen ständig zugänglich sein. Dafür kommen z.b. folgende Möglichkeiten eventuell auch in Kombination in Frage: Anschlag beim Betrieb, an der Amtstafel der Gemeinde oder in betroffenen Wohnhäusern Flugblätter, Postwurfsendungen oder Verlautbarung in einer lokalen Zeitung Tag der offenen Tür oder Informationsveranstaltung mit ergänzenden schriftlichen Informationen auf Anfrage Verlautbarung in einem lokalen bzw. regionalen Radio- oder Fernsehsender mit ergänzenden schriftlichen Informationen auf Anfrage Die Information ist auch den für Katastropheschutz und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu übermitteln Weitergabe von Daten auf Verlangen einer informationspflichtigen Stelle Bestimmte Daten sind von Betrieben der Behörde nur auf Verlangen mitzuteilen. Betrifft die Anfrage bei einer informationspflichtigen Stelle (Behörde) solche Daten, muss der Betrieb sie der Behörde nach Aufforderung übermitteln. Falls die angeforderten Daten aus Sicht des Betreibers von der informationspflichtigen Stelle nicht weitergegeben werden dürfen (z.b. wegen der möglichen Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen), sollte man darauf ausdrücklich hinweisen.
6 11. Relevante Vorschriften Umweltinformationsgesetz (BGBl. Nr. 495/1993 idf BGBl. I Nr. 6/2005) Störfallinformationsverordnung (BGBl. Nr. 391/1994 idf BGBl. II Nr. 498/2004) Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Wirtschaftskammer OÖ zulässig. Trotz sorgfältigster Bearbeitung wird für die Ausführungen keine Gewähr übernommen. UIG_2005.doc 1. Auflage,
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