Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei Kulturelle Angelegenheiten

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Transkript:

Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei Kulturelle Angelegenheiten Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach 4 Nr. 20 a) UStG 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (1) Von den unter 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: (...) Nr. 20 a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst. (2) Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen. (3) Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. (4) Für die Erteilung der Bescheinigung gilt 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung entsprechend. Nr. 20 b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden; (...) Seit einem EuGH-Urteil vom 3.4.2003 können auch Leistungen von Solisten steuerfrei sein, die als Einzelkünstler auftreten, soweit die Voraussetzungen des 4 Nr. 20 a UStG im Übrigen vorliegen. Für die Erteilung bei inländischen Einrichtungen/Personen ist die Landesbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Unternehmer steuerlich geführt wird. Bei Tourneen ausländischer Ensembles/Personen ist die Landesbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der erstmalige Auftritt fällt. Insoweit sind also die Tourneedaten dem Antrag beizufügen. Anträge sind formlos zu richten an: Der Regierende Bürgermeister von Berlin, Senatskanzlei Kult. Angelegenheiten Brunnenstraße 188 190, 10119 Berlin. Bitte benennen Sie auch den/die zuständige Sachbearbeiter/in:

Sparte zuständig Telefon-Nr. Archive, Bibliotheken Frau Bierend Christiane.Bierend@kultur.berlin.de 90 228 425 Darstellende Kunst Tanz Ernste Musik (Orchester, Kammermusikensembles bzw. Instrumentalisten/ Instrumentalistinnen, Dirigenten/ Dirigentinnen, Sänger/innen und Chöre) Ernste Musik, hier: einzelne Aufführungen in der Philharmonie Ernste Musik / Musiktheater, hier: einzelne Aufführungen in den Opernhäusern oder im Konzerthaus U-Musik (Populäre Musik, Weltmusik und Jazz) Gedenkstätten Museen (Regionalmuseen, Privatmuseen) Museen (Einrichtungen mit Bundesbeteiligung) Katrin Dickmann Kartin.Dickmann@kultur.berlin.de Inge Hildebrandt Inge.Hildebrandt@kultur.berlin.de Brigitta Razlag Brigitta.Razlag@kultur.berlin.de Dagmar Straßburg Dagmar.Straßburg@kultur.berlin.de Ute Radtke Ute.Radtke@kultur.berlin.de Uwe Sandhop Uwe.Sandhop@kultur.berlin.de Brigitte Flachowsky Brigitte.Flachowsky@kultur.berlin.de Thomas Retzlaff Thomas.Retzlaff@Kultur.Berlin.de Johannes Corsten Johannes.Corsten@kultur.berlin.de 90 228 399 90 228 759 90 228 713 90 228 548 90 228 733 Montag und Mittwoch 90 228 755 90 228 546 90 228 434 90 228 552 Hinweise zur Antragstellung alle Bereiche - Name der/des Steuerpflichtigen - ggf. Rechtsform - Anschrift des/der Steuerpflichtigen oder des Vertreters - Telefon-Nummer für Nachfragen - empfehlenswert: E-mail-Adresse - Name und Tätigkeit der Person oder Gruppe, für die die Bescheinigung gelten soll

Theater Tanz Ernste Musik Museen - Tätigkeit oder Berufsbezeichnung, für die die Bescheinigung gelten soll (z.b. Pianist) - bei rückwirkender Bescheinigung: ab wann soll die Bescheinigung gelten? - Antragstellung per e-mail ist möglich. Farbige bzw. umfangreiche Anlagen (z.b. Flyer, Broschüren) sollten jedoch per Brief eingereicht werden. Ein Theater im Sinne des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses liegt vor, wenn so viele künstlerische und technische Kräfte und die zur Ausführung von Theateraufführungen notwendigen technischen Voraussetzungen unterhalten werden, dass die Durchführung eines Spielplanes aus eigenen Kräften möglich ist. Es genügt, dass ein Theater diese Kräfte nur für die Spielzeit eines Stückes verpflichtet. Ein eigenes oder gemietetes Theatergebäude braucht nicht vorhanden zu sein. Um beurteilen zu können, ob die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt werden, ist die Übersendung von entsprechendem Informationsmaterial erforderlich, aus dem die Art der künstlerischen Darbietungen sowie Umfang und Ausstattung des Theaters zu entnehmen sind, z.b. - Vereinssatzung / Vereinsregisterauszug - Spielplan / Übersicht der nächsten Auftritte - Überblick über technisches und künstlerisches Personal bzw. Mitwirkende - eventuell sonstiges Informationsmaterial über die Einrichtung. Keine Theater sind Lichtspielhäuser (Kinos), Varietes, Zirkusunternehmen und ähnliche Veranstaltungen der Kleinkunst. Seit dem 01.07.2013 auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2 steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen, 4 Nr. 20 a S. 3 UStG. Demnach sind nicht steuerfrei die Umsätze von selbständigen Film-, Hörspiel- oder Fernsehregisseuren. Diesen kann damit keine Bescheinigung ausgestellt werden. Die Bescheinigungen werden unter dem Vorbehalt ausgestellt, dass die Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne von 4 Nr. 20 a S. 1 oder S. 2 UStG tätig sind. bei unbefristeter Bescheinigung: Künstlerische Biografie bei befristeten Bescheinigungen oder Bescheinigungen für einzelne Konzerte oder Veranstaltungsreihen: - Datum bzw. Zeitraum, Teilnehmer (z.b. Name des Orchesters) - Konzertsaal Ein Museum ist eine gemeinnützige, ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung im Dienst der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die zu Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecken materielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt beschafft, bewahrt, erforscht,

bekannt macht und ausstellt (Internationaler Museumsbegriff des Conseil International des museés, ICOM). Museen sind wissenschaftliche Sammlungen (Zusammenstellung nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten und Erläuterung durch Beschriftungen und/oder Kataloge) und Kunstsammlungen bzw. Kunstausstellungen, die nicht Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Zwecke verfolgen (mit Ausnahme nur untergeordneter Bedeutung.) Dazu gehören auch auf Dauer angelegte Ausstellungen, auch Wanderausstellungen. Um beurteilen zu können, ob die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt werden, ist die Übersendung von entsprechendem Informationsmaterial erforderlich, aus dem ersichtlich wird das die Kriterien erfüllt werden, z.b. - Vereinssatzung / Vereinsregisterauszug - Jahresberichte, Veröffentlichungen, Programme - eventuell sonstiges Informationsmaterial über die Einrichtung. Folgende Tätigkeiten können keine Bescheinigung erhalten, weil sie nicht zu den Aufgaben derjenigen Einrichtungen gehören, die in 4 Nr. 20 a UStG erwähnt sind: Lesungen, Sprecher für Hörbuch-Produktionen, Moderatoren, Moderationen, Leitung von Seminaren und Workshops Tontechnik, Tonregie, Bühnenbildner, Kostümbildner Dramaturgen, Autoren, Komponisten Politisches Kabarett. Nicht üblicherweise verbundene Nebenleistungen von Theatern etc.: Abgabe von Speisen und Getränken bei Vorstellungen; Betrieb einer Theatergaststätte, Vermietung, Verpachtung eines Theaters oder Nebenbetriebs, z.b. Gaststätte, Kleiderablage Veranstalter gemäß 4 Nr. 20 b UStG, d.h. Organisatoren von Theater- und Konzertveranstaltungen, die selbst kein Theater führen (d.h. keine Aufstellung eines Spielplans und Einfluss auf künstlerische Inhalte, sondern reine Organisation) Gebühren Die Ausstellung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 a UStG ist gebührenpflichtig gemäß 6 Abs.1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge. Die Höhe der Gebühren kann 5,00 bis 292,46 betragen. Nach 5 VGebO sind Gebühren zu bemessen 1. nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, 2. nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben,

3. nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Die Bescheinigung bestätigt dem privaten Unternehmer, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie die in 4 Nr. 20 a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen und dient zur Vorlage beim Finanzamt. Die Finanzbehörde entscheidet jedoch in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Übrigen vorliegen.