Entscheidungsstichworte: Bonusanspruch - Schadensersatz - Insolvenzforderung. Gesetze: BGB 280, 283; InsO 55 Abs. 1 und Abs. 2, 108 Abs.

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Urteil zur Anrechnung monatlich anteilig, unwiderruflich geleisteter Sonderzahlungen

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Transkript:

Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 14. November 2012-10 AZR 793/11-1. Arbeitsgericht München Endurteil vom 16. November 2010-36 Ca 14709/09 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 30. Juni 2011-3 Sa 85/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Bonusanspruch - Schadensersatz - Insolvenzforderung Gesetze: BGB 280, 283; InsO 55 Abs. 1 und Abs. 2, 108 Abs. 3 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: (Teilweise) Parallelentscheidung zur Sache -10 AZR 3/12 -

BUN DESARBEITSG ERICHT 10 AZR 793/11 3 Sa 85/11 Landesarbeitsgericht München Verkündet am 14. November 2012 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 1. 2. Im Namen des Volkes! URTEIL ln Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger Streithelfer zu 1 Streithelfer zu 2., pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter

- 2-10 AZR 793/11 hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz-Scholemann und Reinfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Guthier und Effenberger für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Juni 2011-3 Sa 85/11 - aufgehoben, soweit hierdurch das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 16. November 2010-36 Ca 14709/09 - abgeändert wurde. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 16. November 2010-36 Ca 14709/09 - wird insgesamt zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision sowie die Kosten der Streithilfe zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger nimmt den beklagten Insolvenzverwalter auf Zahlung eines 1 anteiligen sog. Incentive-Bonus für Oktober 2008 bis März 2009 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 16.300,00 Euro in Anspruch. Im Vordergrund steht die Frage, ob der Anspruch eine Masseforderung oder eine Insolvenzforderung ist. Der Kläger trat am 1. Juni 2005 aufgrund Arbeitsvertrags vom selben 2 Tage in die Dienste der I AG, der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin. Nach dem - am 1. Mai 2006 erfolgten - Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Insolvenzschuldnerin war der Kläger zuletzt als außertariflicher Angestellter in der Position eines Senior Director/Overall Program Manager mit einem - 3 -

- 3-10 AZR 793/11 Jahreszieleinkommen in Höhe von 116.600,00 Euro brutto beschäftigt. Das Jahreszieleinkommen setzte sich nach Ziffer 4 des Arbeitsvertrags aus einem festen Jahresgehalt in Höhe von 84.000,00 Euro brutto, zahlbar in zwölf gleichen monatlichen Raten, und einem jährlichen Bonus bei Erreichen festgelegter Ziele in Höhe von 32.600,00 Euro brutto bei einhundertprozentiger Zielerreichung im Geschäftsjahr (1. Oktober bis 30. September des Folgejahres) zusammen. Nach der Vertragsregelung sollten die Ziele jährlich auf der Grundlage der jeweils geltenden Richtlinie (Bonus & Incentive Guideline) in einer gesonderten Zielvereinbarung festgelegt werden. Weiter heißt es, dass die Höhe des Bonus sich nach dem Grad des Erreichens der in der Zielvereinbarung festgelegten Ziele richtet und der Zielerreichungsgrad jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres ermittelt wird. Am 23. Januar 2009 stellte die Insolvenzschuldnerin Antrag auf Eröff- 3 nung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Das Amtsgericht M - Insolvenzgericht - ordnete am selben Tag die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin an und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Anordnung, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Am 1. April 2009 eröffnete das Amtsgericht M - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf das variable 4 Einkommen für die Zeit von Oktober 2008 bis März 2009 ergebe sich als Schadensersatzanspruch, da die Insolvenzschuldnerin ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung, mit dem Kläger eine Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2008/2009 zu schließen, nicht nachgekommen sei. Demgegenüber habe der Kläger seine Arbeitsleistung in der Zeit von Oktober 2008 bis März 2009 erbracht. Der Kläger meint, es liege insoweit eine Masseverbindlichkeit im Sinne von 55 InsO vor, da es sich um einen Anspruch auf eine Sonderleistung handele, der an besondere Anlässe geknüpft sei und sich nicht einzelnen Monaten oder Zeitabschnitten zuordnen lasse. Dieser Anspruch sei deshalb erst mit Ablauf des 30. September 2009 entstanden. - 4 -

- 4-10 AZR 793/11 tragt, Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, bean- 5 den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 16.300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffas- 6 sung vertreten, die streitige Bonuszahlung betreffe eine einfache Insolvenzforderung im Sinne von 38 InsO, da der Anspruch des Klägers auf die variable Vergütung ebenso wie der Anspruch auf das Grundgehalt monatlich, also zeitanteilig entstanden sei. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2009 den beiden 7 Vorstandsmitgliedern der Insolvenzschuldnerin den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten beigetreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem oben genannten Klageantrag entsprochen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Endurteils. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des arbeitsge- 8 richtlichen Endurteils. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann keine Zahlung verlangen. Der Anspruch auf den Incentive-Bonus für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 ist eine Insolvenzforderung. I. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass ihm ein Scha- 9 densersatzanspruch gemäß 280 Abs. 1 und Abs. 3 ivm. 283 Satz 1 BGB wegen einer zu vertretenden Pflichtverletzung zusteht, weil keine Zielvereinbarung für das am 1. Oktober 2008 begonnene Geschäftsjahr zustande gekommen ist. Ein solcher Anspruch ist jedoch keine Masseforderung, sondern eine Insolvenzforderung isd. 108 Abs. 3 InsO. Der Kläger kann den Anspruch 5 -

- 5-10 AZR 793/11 gemäß 87 InsO nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgen und muss ihn gemäß 174 InsO beim Insolvenzverwalter anmelden. 1. Eine Masseverbindlichkeit isd. 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO liegt nicht 10 vor. a) Masseverbindlichkeiten isd. 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind Verbind- 11 lichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. aa) Die Regelung stellt sicher, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse 12 leisten muss, auch die volle Gegenleistung erhält und die Masse nicht auf seine Kosten bereichert wird (BAG 19. Juli 2007-6 AZR 1087/06- Rn. 19, BAGE 123, 269; 27. April 2006-6 AZR 364/05- Rn. 21, BAGE 118, 115). Soweit Arbeitsverhältnisse betroffen sind, beruht die Vorschrift auf dem Grundgedanken, dass der Arbeitnehmer trotz Insolvenz seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen muss und im Gegenzug seine vertraglich vereinbarten Ansprüche behalten soll. Unter 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO fallen daher alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen, sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben. Maßgeblich ist, ob die geltend gemachten Ansprüche vor oder nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, wobei nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen ist (BAG 19. Juli 2007-6 AZR 1087/06 - aaö; 19. Januar 2006-6 AZR 529/04 - Rn. 18, BAGE 117, 1). bb) Unter welchen Voraussetzungen jährliche Sonderzuwendungen als 13 Masseverbindlichkeiten isd. 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO anzusehen sind, hängt von dem Zweck der Sonderzuwendung ab. (1) Mit einer Sonderzuwendung kann die vom Arbeitnehmer im Bezugszeit- 14 raum erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich honoriert werden. Der Anspruch auf eine solche Sonderzuwendung entsteht regelmäßig während des Bezugszeit- - 6 -

- 6-10 AZR 793/11 raums entsprechend der zurückgelegten Dauer ( pro rata temporis ) und wird nur zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig (BAG 18. Januar 2012-10 AZR 667/10 - Rn. 10, AP BGB 307 Nr. 59 = EzA BGB 2002 611 Gratifikation, Prämie Nr. 32; 21. April 2010-10 AZR 178/09 - Rn. 14, AP TVG 1 Altersteilzeit Nr. 45; 28. März 2007-10 AZR 261/06 - Rn. 17, AP BGB 611 Gratifikation Nr. 265 = EzA BGB 2002 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21). Insolvenzrechtlich sind solche arbeitsleistungsbezogenen Sonderzuwendungen dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie als Gegenleistung geschuldet sind (für zeitliche Zuordnung nach der KO: BAG 21. Mai 1980-5 AZR 441/78 -A P KO 59 Nr. 10 = EzA KO 59 Nr. 9; ErfK/Müller-Glöge 12. Au fl. Einf. InsO Rn. 44; Uhlenbruck/Sinz InsO 13. Aufl. 55 Rn. 67; MünchKommlnsO/Hefermehl 2. Aufl. 55 Rn. 167)\ Soweit mit ihnen Arbeitsleistungen vergütet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, handelt es sich um Masseforderungen (für zeitliche Zuordnung nach der KO: BAG 4. Juni 1977-5 AZR 663/75 - zu 2 a der Gründe, BAGE 29, 211). Soweit durch sie vor Verfahrenseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen honoriert werden, liegen Insolvenzforderungen vor (für zeitliche Zuordnung nach der KO: BAG 21. Mai 1980-5 AZR 337/78- BAGE 33, 113). Für einen ratierlichen Erwerb des Anspruchs in dem hier dargestellten Sinne genügt es, dass der Anspruch - unabhängig von einer gleichmäßigen Zielerfüllung im Geschäftsjahr - kontinuierlich an die Arbeitsleistung anknüpft. Ist die zusätzliche Vergütung dagegen für besondere, zu bestimmten Zeiten während des Geschäftsjahres zu erbringende Leistungen versprochen, kann es allein auf diese Zeiträume ankommen. (2) Sonderzuwendungen können auch anderen Zwecken als der Vergütung 15 erbrachter Arbeitsleistung dienen. Sie können als Treueprämie langfristige oder als Halteprämie kurzfristige bzw. künftige Betriebstreue honorieren (BAG 18. Januar 2012-10 AZR 667/10- Rn. 13, AP BGB 307 Nr. 59 = EzA BGB 2002 611 Gratifikation, Prämie Nr. 32)\ der Arbeitgeber kann aber auch den Zweck verfolgen, sich an den zum Weihnachtsfest typischerweise erhöhten Aufwendungen seiner Arbeitnehmer zu beteiligen (vgl. BAG 5. Juli 2011-1 AZR 94/10 - Rn. 35). Die Zahlung solcher Sonderzuwendungen hängt nicht - 7 -

- 7-10 AZR 793/11 von einer bestimmten Arbeitsleistung, sondern regelmäßig nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses ab (BAG 18. Januar 2012-10 AZR 667/10- aao). Insolvenzrechtlich sind derartige Stichtags- oder anlassbezogene Sonderzuwendungen dem Zeitraum zuzurechnen, in den der Stichtag fällt (BAG 11. Dezember 2001-9 AZR 459/00 - zu 11 der Gründe, AP InsO 209 Nr. 1 = EzA InsO 210 Nr. 1). Liegt der Stichtag zeitlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit (LAG Nürnberg 3. Februar 2010-4 Sa 367/09- Rn. 42, ZIP 2010, 1189; LAG Schleswig- Holstein 12. März 2008-6 Sa 411/07- Rn. 30, NZA-RR 2008, 594; Uhlenbruck/Sinz 55 Rn. 67; MünchKommlnsO/Hefermehl 55 Rn. 168). Im anderen Fall ist eine solche Zahlung in voller Höhe als Insolvenzforderung anzusehen. Diese Unterscheidung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen in die Insolvenzgeldberechnung (BSG 21. Juli 2005 - B 11a/11 AL 53/04 R - NZA-RR 2006, 437). (3) Ob der Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet oder 16 sonstige Zwecke verfolgt, ist durch Auslegung der vertraglichen Bestimmungen zu ermitteln. Der Vergütungscharakter ist eindeutig, wenn die Sonderzahlung an das Erreichen quantitativer oder qualitativer Ziele gebunden ist (BAG 18. Januar 2012-10 AZR 667/10- Rn. 15, AP BGB 307 Nr. 59 = EzA BGB 2002 611 Gratifikation, Prämie Nr. 32; 7. Juni 2011-1 AZR 807/09- Rn. 41 f., AP BetrVG 1972 77 Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 88 Nr. 3). cc) Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers, die an die Stelle von 17 Vergütungsansprüchen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis treten, sind insolvenzrechtlich wie die ihnen zugrunde liegenden Vergütungsansprüche zu behandeln, dh. sie sind demjenigen Zeitraum zuzuordnen, auf den sich der ursprüngliche Vergütungsanspruch bezog (BAG 13. August 1980-5 AZR 588/78- zu I11 b der Gründe, BAGE 34, 101; vgl. auch BSG 17. Juli 1979-12 RAr 12/78- SozR4100 141b Nr. 10; 17. Juli 1979-12 RAr 4/79- SozR 4100 141b Nr. 12). - 8 -

- 8-10 AZR 793/11 b) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem geltend 18 gemachten Schadensersatzanspruch nicht um eine Masseverbindlichkeit isd. 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO, sondern um eine Insolvenzforderung. aa) Gemäß Ziffer 4 des Arbeitsvertrags setzt die Zahlung des Bonus das 19 Erreichen bestimmter, in einer Zielvereinbarung festzulegender Ziele voraus. Die Höhe des Bonus richtet sich nach dem Grad des Erreichens dieser Ziele. Eine solche erfolgsabhängige Vergütung wird als unmittelbare Gegenleistung für die entsprechend der Zielvereinbarung erbrachte Arbeitsleistung geschuldet (BAG 18. Januar 2012-10 AZR 667/10 - Rn. 10, 15, AP BGB 307 Nr. 59 = EzA BGB 2002 611 Gratifikation, Prämie Nr. 32; 12. April 2011-1 AZR 412/09 - Rn. 25, BAGE 137, 300). Keine Rolle spielt, dass der Zielerreichungsgrad erst nach Ablauf des Geschäftsjahres ermittelt wird. bb) Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch bezieht sich auf die 20 Monate Oktober 2008 bis März 2009 und damit auf einen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Zeitraum. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es nach der Art der zu vereinbarenden Ziele auf besondere Ergebnisse oder Leistungen außerhalb dieses Zeitraums hätte ankommen können. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass der Incentive-Bonus entgegen der dargestellten Regel überwiegend erst in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres verdient worden wäre. Keinesfalls wäre der Bonus erst nach Abschluss des Geschäftsjahres entstanden. cc) Für die insolvenzrechtliche Einordnung ist unerheblich, dass der Kläger 21 nicht einen Erfüllungsanspruch, sondern einen Schadensersatzanspruch gemäß 280 Abs. 1 und Abs. 3 ivm. 283 Satz 1 BGB wegen nicht abgeschlossener Zielvereinbarung geltend macht. Ein solcher Schadensersatzanspruch tritt gemäß 280 Abs. 3 BGB an die Stelle des Anspruchs aus der Zielvereinbarung, weil die Vereinbarung von Zielen mit Ablauf der Zielperiode unmöglich geworden ist, 275 BGB (vgl. BAG 12. Dezember 2007-10 AZR 97/07 - Rn. 46 f., BAGE 125, 147)] er ist daher insolvenzrechtlich demselben Zeitraum zuzuordnen. 9 -

- 9-10 AZR 793/11 2. Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht nach anderen Vorschriften 22 Masseverbindlichkeit. Die Voraussetzungen des 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen nicht vor, weil der Anspruch nicht durch eine Handlung des Beklagten begründet wurde. 55 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 InsO ist nicht anwendbar, weil auf den Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter nicht die Verfügungsbefugnis übergegangen ( 21 Abs. 2 Nr. 2 ivm. 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), sondern zu seinen Gunsten lediglich ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden war ( 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Eine analoge Anwendung des 55 Abs. 2 InsO auf die Fälle der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts scheidet mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke aus (BAG 31. Juli 2002-10 AZR 275/01 - zu I11 bcc (2) der Gründe, BAGE 102, 82; BGH 24. Januar 2008 - IX ZR 201/06 - Rn. 9, NJW 2008, 1442; Uhlenbruck/Sinz 55 Rn. 93 mwn). II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger nach 91 Abs. 1 ZPO zu 23 tragen. Dazu gehören auch die Kosten der Berufung und der Revision ( 97 Abs. 1 ZPO) sowie die Kosten der Streithilfe ( 101 Abs. 1 ZPO). Mikosch W. Reinfelder Schmitz-Scholemann W. Guthier A. Effenberger